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III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Seite 37<br />
III Ratgeber und Formulare<br />
Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Diese Entbindungsverfügung gilt für den Fall, dass der Patient nicht ansprechbar ist und deshalb bei ihm auch nicht<br />
nachgefragt werden kann, ob Gesundheitsinformationen an bestimmte Personen herausgegeben werden dürfen.<br />
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wird gem. § 203 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer<br />
Geldstrafe geahndet. Ärzte gehen deshalb ein erhebliches Risiko ein, wenn sie unbefugten Personen Auskunft über<br />
den Gesundheitszustand und die Therapie ihrer Patienten geben. Selbst die Information, dass ein Patient in einer<br />
bestimmten Klinik oder von einem bestimmten Arzt behandelt wird, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.<br />
Ärzte und auch die medizinischen Hilfskräfte dürfen deshalb grundsätzlich keine Informationen über Diagnose und<br />
Therapie ihrer Patienten an fremde Personen übermitteln, es sei denn, diese Informationen würden dem mutmaßlichen<br />
Interesse des Patienten entsprechen oder es liegt eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die<br />
anfragende Person vor.<br />
Dies gilt auch für den Klinikarzt im Verhältnis zu dem Hausarzt oder anderen behandelnden Ärzten.<br />
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es im mutmaßlichen Interesse des Patienten liegt, dass die nächsten Angehörigen,<br />
die Ehepartner/Lebenspartner, Eltern und Kinder informiert werden. Dieser Verwandtschaftsnachweis muss<br />
gegebenenfalls durch Dokumente wie das Familienbuch etc. geführt werden. Da heute auch Ehepaare und deren<br />
Kinder oftmals verschiedene Nachnamen haben, ist aus dem Personalausweis die enge verwandtschaftliche Zusammengehörigkeit<br />
nicht zu erkennen und das Familienbuch ist nicht immer zur Hand. Die Entbindungsverfügung hilft in<br />
diesen Fällen unkompliziert.<br />
Das gleiche gilt auch für langjährige nichteheliche Lebenspartnerschaften. Gerade in diesen Fällen ist eine Klarstellung<br />
unbedingt notwendig, da der Arzt, insbesondere ein Klinikarzt, die Lebensverhältnisse seiner Patienten meistens<br />
nicht kennt.<br />
Es kann auch vorkommen, dass der Patient auf keinen Fall möchte, dass bestimmte Personen aus der näheren Verwandtschaft<br />
Informationen über seinen Gesundheitszustand und die Therapie erhalten. In diesen Fällen kann dies in<br />
der Entbindungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen werden.<br />
Auch jugendliche Personen ab dem 16. Lebensjahr können diese Entscheidungen treffen. Diese Verfügungen können<br />
zu jeder Zeit widerrufen oder abgeändert werden.