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III Ratgeber und Formulare | Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />

Seite 37<br />

III Ratgeber und Formulare<br />

Ratgeber zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />

Diese Entbindungsverfügung gilt für den Fall, dass der Patient nicht ansprechbar ist und deshalb bei ihm auch nicht<br />

nachgefragt werden kann, ob Gesundheitsinformationen an bestimmte Personen herausgegeben werden dürfen.<br />

Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wird gem. § 203 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer<br />

Geldstrafe geahndet. Ärzte gehen deshalb ein erhebliches Risiko ein, wenn sie unbefugten Personen Auskunft über<br />

den Gesundheitszustand und die Therapie ihrer Patienten geben. Selbst die Information, dass ein Patient in einer<br />

bestimmten Klinik oder von einem bestimmten Arzt behandelt wird, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.<br />

Ärzte und auch die medizinischen Hilfskräfte dürfen deshalb grundsätzlich keine Informationen über Diagnose und<br />

Therapie ihrer Patienten an fremde Personen übermitteln, es sei denn, diese Informationen würden dem mutmaßlichen<br />

Interesse des Patienten entsprechen oder es liegt eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die<br />

anfragende Person vor.<br />

Dies gilt auch für den Klinikarzt im Verhältnis zu dem Hausarzt oder anderen behandelnden Ärzten.<br />

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es im mutmaßlichen Interesse des Patienten liegt, dass die nächsten Angehörigen,<br />

die Ehepartner/Lebenspartner, Eltern und Kinder informiert werden. Dieser Verwandtschaftsnachweis muss<br />

gegebenenfalls durch Dokumente wie das Familienbuch etc. geführt werden. Da heute auch Ehepaare und deren<br />

Kinder oftmals verschiedene Nachnamen haben, ist aus dem Personalausweis die enge verwandtschaftliche Zusammengehörigkeit<br />

nicht zu erkennen und das Familienbuch ist nicht immer zur Hand. Die Entbindungsverfügung hilft in<br />

diesen Fällen unkompliziert.<br />

Das gleiche gilt auch für langjährige nichteheliche Lebenspartnerschaften. Gerade in diesen Fällen ist eine Klarstellung<br />

unbedingt notwendig, da der Arzt, insbesondere ein Klinikarzt, die Lebensverhältnisse seiner Patienten meistens<br />

nicht kennt.<br />

Es kann auch vorkommen, dass der Patient auf keinen Fall möchte, dass bestimmte Personen aus der näheren Verwandtschaft<br />

Informationen über seinen Gesundheitszustand und die Therapie erhalten. In diesen Fällen kann dies in<br />

der Entbindungserklärung ausdrücklich ausgeschlossen werden.<br />

Auch jugendliche Personen ab dem 16. Lebensjahr können diese Entscheidungen treffen. Diese Verfügungen können<br />

zu jeder Zeit widerrufen oder abgeändert werden.

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