Altes Rathaus, Magistrat Linz - PV
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mehr als 5 Überstunden im Monat geleistet wurden, wenn nur bis 21 Uhr gearbeitet<br />
wird. Wird aber bis 22 Uhr gearbeitet, ist dieser Zuschlag steuerfrei.<br />
Bisher steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenabgeltungen bleiben zusammen<br />
mit steuerfreien Zuschlägen bis € 360,– im Monat steuerfrei. Der steuerfreie Rahmen von<br />
€ 360,– erhöht sich auf € 540,–, wenn im Lohnzahlungszeitraum die Normalarbeitszeit<br />
überwiegend in der Nacht liegt.<br />
Nachtzuschläge (Nachtschichtzuschläge) bleiben steuerfrei oder steuerbegünstigt. In Zukunft<br />
bleiben sie nur steuerfrei, wenn sie für Arbeiten gezahlt werden, die zwischen 19<br />
und 7 Uhr geleistet werden und innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 3 Stunden täglich<br />
zusammenhängend gearbeitet wird. Nachtzuschläge sind aber auch dann nur insofern<br />
steuerfrei, als sie zusammen mit anderen steuerfreien Zulagen und Zuschlägen den<br />
Betrag von € 360,– monatlich nicht übersteigen. Bei jenen Arbeitnehmern, deren Normalarbeitszeit<br />
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum aufgrund betrieblicher Erfordernisse<br />
zwischen 19 und 7 Uhr liegt, erhöht sich dieser Steuerfreibetrag auf € 540,– monatlich.<br />
Arbeitnehmerveranlagung – Informationen zum Freibetragsbescheid:<br />
Jene Sonderausgaben, die unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallen (Beiträge zu Personenversicherungen,<br />
Ausgaben für Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, Genussscheine<br />
und junge Aktien), werden nicht in den Freibetragsbescheid aufgenommen.<br />
Diese Sonderausgaben werden nur bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigt.<br />
In den Freibetragsbescheid werden gemäß § 122 Abs.1 EStG 1988 in der Fassung des<br />
Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur<br />
– Werbungskosten,<br />
– Sonderausgaben, die nicht unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallen (z. B. Beiträge<br />
für die freiwillige Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten)<br />
und<br />
– bestimmte außergewöhnliche Belastungen<br />
aufgenommen.<br />
Zur Berücksichtigung des Freibetrages durch den Arbeitgeber müssen Sie die „Vorlage<br />
beim Arbeitgeber“ diesem vorlegen.<br />
Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein als die im Freibetragsbescheid<br />
angeführten, können Sie auf der „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ die Berücksichtigung<br />
eines geringeren Freibetrages verlangen, ansonsten müssen Sie mit einer<br />
Nachforderung bei der Veranlagung rechnen.<br />
Abfertigung für Vertragsbedienstete<br />
Anspruch und Ausmaß der Abfertigung für Vertragsbedienstete mit Diensteintritt vor<br />
dem 1. 9. 2003 sind in § 32 der städtischen Vertragsbedienstetenordnung geregelt.<br />
Den Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses grundsätzlich<br />
eine Abfertigung, wenn es ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat.<br />
Kein Anspruch auf Abfertigung besteht, wenn:<br />
– das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf<br />
geendet hat;<br />
– der/die Dienstnehmer/-in kündigt (ausgenommen Vertragsbedienstete, die innerhalb<br />
von 2 Jahren nach Verehelichung oder innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt<br />
eines Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, kündigen. Für<br />
weibliche Bedienstete, die am 21.9.1989 bereits in einem Dienstverhältnis zur<br />
Stadt standen, gilt noch die frühere Frist von 18 Jahren nach Geburt eines eigenen<br />
Kindes).<br />
– Eine Abfertigung gebührt trotz Dienstnehmerkündigung auch dann, wenn das<br />
Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete<br />
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder mit einem verminderten<br />
Ausmaß fortsetzt.<br />
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Zuwendungen