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Altes Rathaus, Magistrat Linz - PV

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– der Dienstgeber wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Nichterreichung des<br />

im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolges oder wegen eines dem Anstand oder<br />

den Interessen des Dienstes abträglichen Verhaltens den Dienstnehmer kündigt<br />

(Verschuldenskündigung);<br />

– den/die Dienstnehmer/-in ein Verschulden an der Entlassung trifft;<br />

– der/die Dienstnehmer/-in ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;<br />

– das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über<br />

eine Abfertigung zu Stande kommt;<br />

– der/die Dienstnehmer/-in in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen<br />

wird.<br />

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von<br />

3 Jahren das Zweifache, 15 Jahren das Sechsfache,<br />

5 Jahren das Dreifache, 20 Jahren das Neunfache,<br />

10 Jahren das Vierfache, 25 Jahren das Zwölffache<br />

des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden<br />

Monatsbezuges (= Gehalt + ruhegenussfähige Zulagen).<br />

Bestattungskostenbeitrag<br />

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod eines/r Vertragsbediensteten gelöst,gebührt<br />

den gesetzlichen Erben ein Bestattungskostenbeitrag in Höhe der halben Abfertigung<br />

oder eines Monatsbezuges, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert<br />

hat.<br />

Bei verstorbenen BeamtInnen besteht Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in der Höhe<br />

von € 3.275,– für den überlebenden Ehepartner oder die Kinder.<br />

Abfertigung Neu<br />

Für alle Bediensteten, die ab dem 1. 9. 2003 in den Dienst der Stadt <strong>Linz</strong> aufgenommen<br />

wurden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205 a OÖ. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.<br />

Somit gelten für diese Dienstverhältnisse die gesetzlichen Regelungen zur<br />

„Abfertigung Neu“. Das neue System ist beitragsorientiert. Die Abfertigung wird durch<br />

monatliche Beitragsleistungen des Dienstgebers finanziert (monatlich 1,53 % der<br />

Lohnsumme als Dienstgeberbeitrag), die er ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses<br />

an eine externe Einrichtung, eine so genannte Mitarbeitervorsorgekasse (= ÖVK mit der<br />

MVK-Leitzahl 71.300) abzuführen hat. Im Gegensatz zum alten System erhalten auch<br />

Kurzzeitbeschäftigte eine Abfertigung, der Anspruch bleibt unabhängig von der Beendigungsart<br />

des Dienstverhältnisses in jedem Fall erhalten und wächst kontinuierlich.<br />

Erworbene Abfertigungsanwartschaften sind unverfallbar („Rucksackprinzip“).<br />

Gesetzlich garantiert ist die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe<br />

hängt wesentlich von der Veranlagung der Beiträge und den Verwaltungskosten ab. Eine<br />

Übertrittsmöglichkeit vom alten Abfertigungssystem in das System der „Abfertigung<br />

Neu“ ist nicht vorgesehen.<br />

25<br />

Zuwendungen + Abfertigung +<br />

Bestattungskostenbeitrag

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