Altes Rathaus, Magistrat Linz - PV
Altes Rathaus, Magistrat Linz - PV
Altes Rathaus, Magistrat Linz - PV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
– der Dienstgeber wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Nichterreichung des<br />
im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolges oder wegen eines dem Anstand oder<br />
den Interessen des Dienstes abträglichen Verhaltens den Dienstnehmer kündigt<br />
(Verschuldenskündigung);<br />
– den/die Dienstnehmer/-in ein Verschulden an der Entlassung trifft;<br />
– der/die Dienstnehmer/-in ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;<br />
– das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über<br />
eine Abfertigung zu Stande kommt;<br />
– der/die Dienstnehmer/-in in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen<br />
wird.<br />
Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von<br />
3 Jahren das Zweifache, 15 Jahren das Sechsfache,<br />
5 Jahren das Dreifache, 20 Jahren das Neunfache,<br />
10 Jahren das Vierfache, 25 Jahren das Zwölffache<br />
des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden<br />
Monatsbezuges (= Gehalt + ruhegenussfähige Zulagen).<br />
Bestattungskostenbeitrag<br />
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod eines/r Vertragsbediensteten gelöst,gebührt<br />
den gesetzlichen Erben ein Bestattungskostenbeitrag in Höhe der halben Abfertigung<br />
oder eines Monatsbezuges, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert<br />
hat.<br />
Bei verstorbenen BeamtInnen besteht Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in der Höhe<br />
von € 3.275,– für den überlebenden Ehepartner oder die Kinder.<br />
Abfertigung Neu<br />
Für alle Bediensteten, die ab dem 1. 9. 2003 in den Dienst der Stadt <strong>Linz</strong> aufgenommen<br />
wurden, ist hinsichtlich der Abfertigung § 205 a OÖ. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.<br />
Somit gelten für diese Dienstverhältnisse die gesetzlichen Regelungen zur<br />
„Abfertigung Neu“. Das neue System ist beitragsorientiert. Die Abfertigung wird durch<br />
monatliche Beitragsleistungen des Dienstgebers finanziert (monatlich 1,53 % der<br />
Lohnsumme als Dienstgeberbeitrag), die er ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses<br />
an eine externe Einrichtung, eine so genannte Mitarbeitervorsorgekasse (= ÖVK mit der<br />
MVK-Leitzahl 71.300) abzuführen hat. Im Gegensatz zum alten System erhalten auch<br />
Kurzzeitbeschäftigte eine Abfertigung, der Anspruch bleibt unabhängig von der Beendigungsart<br />
des Dienstverhältnisses in jedem Fall erhalten und wächst kontinuierlich.<br />
Erworbene Abfertigungsanwartschaften sind unverfallbar („Rucksackprinzip“).<br />
Gesetzlich garantiert ist die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. Die Höhe<br />
hängt wesentlich von der Veranlagung der Beiträge und den Verwaltungskosten ab. Eine<br />
Übertrittsmöglichkeit vom alten Abfertigungssystem in das System der „Abfertigung<br />
Neu“ ist nicht vorgesehen.<br />
25<br />
Zuwendungen + Abfertigung +<br />
Bestattungskostenbeitrag