Ablauf des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
Ablauf des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
Ablauf des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements
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Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
Personalmanagement
Seite<br />
1. Vorwort 2<br />
2. Geltungsbereich 4<br />
3. Begrifflichkeiten 4<br />
4. Ziele <strong>des</strong> BEMs 5<br />
5. Schematischer <strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> BEMs 6<br />
6. Betriebliches Frühwarnsystem 7<br />
7. Integrationsteam 8<br />
8. Einleitung <strong>des</strong> Einzelfallmanagements 9<br />
9. Klärung 10<br />
10. Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes und /<br />
oder Vertretern von Sozialleistungsträgern 10<br />
11. Maßnahmenplan 11<br />
12. Maßnahmendurchführung 11<br />
13. Dokumentation und Evaluierung 12<br />
14. Arbeitsrechtliches Kündigungsrecht<br />
bei Fehlschlagen 12<br />
15. Datenerhebung und –verwendung 13<br />
2<br />
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechtsspezifische<br />
Doppelnennung verzichtet.)<br />
Vorwort<br />
Liebe Mitarbeiter und Führungskräfte,<br />
unser Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt<br />
das Ziel unsere Mitarbeiter durch Überwindung und<br />
Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit, Erhalt und Förderung<br />
der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit sowie Vermeidung<br />
von Behinderungen einschließlich chronischer<br />
Krankheiten, gesund und arbeitsfähig zu erhalten. Dies<br />
betrifft alle Mitarbeiter, nicht nur Schwerbehinderte oder<br />
von Behinderung bedrohte Menschen. Als spezifische betriebliche<br />
Gesundheitspräventionen ist es somit Teil unserer<br />
betrieblichen Gesundheitspolitik. Zusätzlich sollen<br />
durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement die<br />
Inhalte <strong>des</strong> Leitbil<strong>des</strong> gefördert werden, da wir uns der<br />
Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern bewusst<br />
sind.
Kerstin Hammer<br />
Dr. Ralf Sprehe<br />
Leiterin Personalmanagement<br />
(Chefarzt Medizinische Klinik III)<br />
Silke Dr. Alexander Fabbrizio Große<br />
Stellv.<br />
(Chefarzt<br />
Betriebsratsvorsitzende<br />
Geriatrie)<br />
Koordination BEM<br />
Diese Broschüre zeigt Ihnen unser Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
mit all seinen Facetten auf.<br />
Sollten Sie noch Fragen haben, so stehe ich und mein<br />
gesamtes Team Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Ihre<br />
Kerstin Hammer<br />
Leiterin Personalmanagement<br />
So erreichen Sie uns: 0 60 51 / 8726 72<br />
personalmanagement@mkkliniken.de<br />
www.mkkliniken.de<br />
3<br />
Ihre<br />
Silke Fabbrizio<br />
Stellv. Betriebsratsvorsitzende<br />
Koordination BEM<br />
So erreichen Sie uns: 0 60 51 / 8726 02 (GN)<br />
Mobil: 01 72 / 6 92 74 75<br />
silke.fabbrizio@mkkliniken.de<br />
www.mkkliniken.de
2 Geltungsbereich<br />
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und<br />
Führungskräfte der MainKinzigKliniken gGmbH sowie<br />
deren Tochterunternehmen. Sie gilt nicht für leitende Angestellte<br />
im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.<br />
3 Begrifflichkeiten<br />
3.1 Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
BEM<br />
Das BEM ist ein Verfahren, um möglichst optimal den Erhalt<br />
bzw. die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu<br />
fördern.<br />
3.2 Prävention<br />
Die Prävention erfasst insbesondere die Aufdeckung von<br />
Fehlbeanspruchungen und Leistungsveränderungen sowie<br />
die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,<br />
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten<br />
Erkrankungen.<br />
• Primärprävention<br />
Belastungssenkung,<br />
scheinlichkeit<br />
Senkung der Erkrankungswahr<br />
• Sekundärprävention<br />
Früherkennung von Krankheitsvor und frühstadien<br />
• Tertiärprävention<br />
4<br />
medizinische Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung<br />
und berufliche Rehabilitation<br />
3.3 Gesundheitsförderung<br />
Die Gesundheitsförderung umfasst insbesondere die Ver<br />
haltensprävention, den Abbau von Belastungsrisiken am<br />
Arbeitsplatz sowie die Stärkung der Selbstbestimmung<br />
durch die Förderung <strong>des</strong> sozialen und individuellen Gesundheitsbewusstseins.<br />
3.4 Rehabilitation<br />
Die Rehabilitation erfasst den Prozess der Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit, die Förderung der arbeitsrelevanten<br />
Fähigkeiten und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten<br />
und Tätigkeitsbereichen.<br />
3.5 Eingliederung<br />
Eingliederung ist der optimale Einsatz nach Fähigkeiten und<br />
Fertigkeiten entsprechend den Arbeitsanforderungen.<br />
3.6 Arbeitsunfähigkeit<br />
Begriff entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz, auch<br />
„Kur“, wenn sie medizinische Maßnahme ist, inkl. Wochenenden<br />
und Feiertage. Für das Zustandekommen eines<br />
BEM ist es unerheblich, ob die Fehlzeiten zusammenhängend<br />
oder in ihrer Summe sechs Wochen betragen.<br />
3.7 Jahreszeitraum<br />
Die letzten 12 zurückliegenden Monate. Nicht das Kalenderjahr.
4 Ziele <strong>des</strong> BEMs<br />
Das BEM geht den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />
eines Mitarbeiters nach, sucht nach Möglichkeiten, künftige<br />
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumin<strong>des</strong>t<br />
zu verringern. Rehabilitationsbedarf zur Sicherung<br />
der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten soll frühzeitig erkannt<br />
und rechtzeitig entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen<br />
eingeleitet werden.<br />
4.1 Nutzen <strong>des</strong> BEMs für das Unternehmen<br />
• Reduzierung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei<br />
Mitarbeitern<br />
• Frühzeitige Vorbereitung <strong>des</strong> Betriebes auf demogra<br />
phischen Wandel<br />
• Positive Auswirkungen auf Mitarbeiterzufriedenheit und<br />
Identifikation mit Betrieb<br />
• Positiver Imagefaktor in der Region<br />
• Inanspruchnahme externer Leistungen<br />
5<br />
4.2 Nutzen <strong>des</strong> BEMs für Mitarbeiter<br />
• Kann zur persönlichen Gesundheitserhaltung <strong>des</strong><br />
Mitarbeiters wesentlich beitragen<br />
• <strong>Betrieblichen</strong> Ursachen von AU-Zeiten wird nach-gegangen<br />
und sie werden ggfs. behoben<br />
• Einer drohenden Chronifizierung von Krankheiten kann<br />
vorgebeugt werden<br />
• Erkenntnisse aus BEM können zu belastungsmindernden<br />
Veränderungen am Arbeitsplatz genutzt werden.
5 Schematischer <strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> BEMs<br />
<strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> <strong>Betrieblichen</strong> <strong>Wiedereingliederungsmanagements</strong><br />
Maßnahmen<br />
nicht erfolgreich<br />
Maßnahmen<br />
durchführen<br />
und überprüfen<br />
Fallbesprechung<br />
Erstgespräch<br />
mit Mitarbeiter<br />
Erstkontakt<br />
mit Mitarbeiter<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
von mehr als 6 Wochen<br />
feststellen<br />
6<br />
Beendigung der BEM-Maßnahmen<br />
keine Maßnahmen<br />
möglich<br />
BEM ist nicht notwendig.<br />
Mitarbeiter lehnt BEM ab.<br />
BEM beendet
6 Betriebliches Frühwarnsystem<br />
Mit Hilfe <strong>des</strong> betrieblichen Personalinformationssystems<br />
werden jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres<br />
routinemäßig die Daten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten<br />
ausgewertet. Zuständig sind die Mitarbeiter der<br />
Personalabteilung. Ergibt sich hiernach, dass Mitarbeiter<br />
innerhalb <strong>des</strong> zurückliegenden 12MonatsZeitraums länger<br />
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt erkrankt<br />
waren, ist das Integrationsteam zu unterrichten.<br />
Unabhängig von der routinemäßigen Auswertung, sind<br />
alle Führungskräfte verpflichtet, das Integrationsteam zu<br />
unterrichten, falls sich aus eigenen Beobachtungen, durch<br />
Gespräche oder auf sonstige Weise Hinweise darauf ergeben,<br />
dass Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention<br />
bei einem einzelnen Mitarbeiter angezeigt sein<br />
könnten.<br />
Auch die betroffenen Mitarbeiter haben das Recht, sich an<br />
das Integrationsteam zu wenden und Maßnahmen der<br />
betrieblichen Gesundheitsprävention zu beantragen.<br />
7
7 Integrationsteam<br />
Als zentrale Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung,<br />
Organisation, Entscheidung und Umsetzung wird ein<br />
Integrationsteam eingerichtet. Das Integrationsteam setzt<br />
sich paritätisch zusammen aus zwei Beauftragten <strong>des</strong><br />
Arbeitgebers sowie zwei Beauftragten <strong>des</strong> Betriebsrates.<br />
Handelt es sich um einen schwerbehinderten Mitarbeiter<br />
so sind ein Beauftragter <strong>des</strong> Betriebsrates und ein Beauftragter<br />
der Schwerbehindertenvertretung vertreten.<br />
Die Beauftragten, sowie deren Stellvertretungen sind für<br />
jeweils zwei Jahre zu benennen. Der Vorsitzende <strong>des</strong> Integrationsteams<br />
wird vom Integrationsteam heraus gewählt<br />
und benannt.<br />
Das Integrationsteam ist die Sammelstelle für die gewonnen<br />
Informationen.<br />
Aufgabe <strong>des</strong> Integrationsteams ist es, diese Informationen<br />
zu erörtern, zu verarbeiten und zu bewerten.<br />
Das Integrationsteam trifft die Entscheidungen über allgemeine<br />
oder individuelle Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs. Es steuert<br />
die internen und externen Prozesse und ist verantwortlich<br />
für die Durchführung der Maßnahmen, einschließlich<br />
Qualitätssicherung bis hin zur Nachsorge.<br />
8<br />
Das Integrationsteam ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />
die Hälfte seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnimmt. Es<br />
fasst seine Beschlüsse einstimmig.<br />
Das Integrationsteam hat einen Vorsitzenden, der die<br />
organisatorischen Themenstellungen (Terminfestlegung,<br />
Schriftwechsel usw.) übernimmt.<br />
Bei Nichteinigung <strong>des</strong> Integrationsteams wird vor Anrufen<br />
der Einigungsstelle zunächst eine paritätische Kommission,<br />
die mit jeweils vier Vertretern <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
sowie <strong>des</strong> Betriebsrates besetzt wird, eingeschaltet. Kann<br />
ein Einvernehmen auch auf diese Weise nicht hergestellt<br />
werden, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5<br />
BetrVG.<br />
Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle darf eine<br />
strittige Maßnahme nicht durchgeführt werden.
8 Einleitung <strong>des</strong> Einzelfallmanagements<br />
Trifft das Integrationsteam die Entscheidung, dass bei<br />
einem Mitarbeiter Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs angezeigt sind,<br />
so ist der betroffene Mitarbeiter hiervon schriftlich zu unterrichten.<br />
In der schriftlichen Unterrichtung ist der betroffene Mitarbeiter<br />
auf die Ziele <strong>des</strong> BEMs, und Art und Umfang der<br />
hierfür verwendeten Daten hinzuweisen. Weiterhin ist der<br />
betroffene Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass jeder einzelne<br />
Schritt seiner Zustimmung bedarf und es sich beim<br />
BEM um ein zusätzliches Rehabilitationsangebot handelt,<br />
welches er nicht anzunehmen verpflichtet ist.<br />
Der betroffene Mitarbeiter ist in dem Unterrichtungsschreiben<br />
um Erteilung seiner schriftlichen Zustimmung zur Einleitung<br />
<strong>des</strong> Einzelfallmanagements zu bitten, um ihn dann<br />
zu einem Klärungsgespräch einzuladen.<br />
Außerdem ist der betroffene Mitarbeiter im Unterrichtungsschreiben<br />
um seine schriftliche Einwilligung zur Erhebung,<br />
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten über <strong>des</strong>sen Gesundheit im Rahmen <strong>des</strong> BEMs zu<br />
bitten. Der betroffene Mitarbeiter ist darauf hinzuweisen,<br />
dass bei Nichterteilung dieser Einwilligung die Erhebung,<br />
Verarbeitung und Nutzung der entsprechenden Daten<br />
auch auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand lt. BDSG<br />
gestützt werden kann.<br />
Verweigert der Mitarbeiter seine Zustimmung, so ist das<br />
Verfahren <strong>des</strong> Einzelfallmanagements beendet. Erteilt der<br />
Mitarbeiter hingegen seine Zustimmung, so ist das Verfahren<br />
fortzusetzen.<br />
9<br />
Eine Verweigerung der Zustimmung <strong>des</strong> Mitarbeiters zu<br />
einem Einzelfallmanagement führt nicht dazu, dass ihm<br />
im Bedarfsfall kein Einzelfallmanagement mehr angeboten<br />
wird.
9 Klärung<br />
In dem Klärungsgespräch durch das Integrationsteam<br />
mit dem betroffenen Mitarbeiter ist zu beraten, wie die<br />
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und<br />
mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden<br />
kann.<br />
Hierbei sind die Ursachen für die Erkrankung, insbesondere<br />
auch mögliche betriebliche Ursachen, sowie die möglichen<br />
Maßnahmen <strong>des</strong> betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />
zu erörtern.<br />
Trifft das Integrationsteam die Entscheidung, dass bei<br />
einem Mitarbeiter Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs angezeigt sind,<br />
so ist der betroffene Mitarbeiter hiervon schriftlich zu unterrichten.<br />
In der schriftlichen Unterrichtung ist der betroffene Mitarbeiter<br />
auf die Ziele <strong>des</strong> BEMs, und Art und Umfang der<br />
hierfür verwendeten Daten hinzuweisen. Weiterhin ist der<br />
betroffene Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass jeder ein<br />
10<br />
Ferner ist zu erörtern, ob die Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes<br />
sowie Vertretern von Sozialleistungsträgern in Betracht<br />
kommen, und die schriftliche Zustimmung <strong>des</strong> Mitarbeiters<br />
hierzu einzuholen.<br />
10 Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes und /<br />
oder Vertretern von Sozialleistungsträgern<br />
zelne Schritt seiner Zustimmung bedarf und es sich beim<br />
BEM um ein zusätzliches Rehabilitationsangebot handelt,<br />
welches er nicht anzunehmen verpflichtet ist.<br />
Der betroffene Mitarbeiter ist in dem Unterrichtungsschreiben<br />
um Erteilung seiner schriftlichen Zustimmung zur Einleitung<br />
<strong>des</strong> Einzelfallmanagements zu bitten, um ihn dann<br />
zu einem Klärungsgespräch einzuladen.
11 Maßnahmenplan<br />
Durch das Integrationsteam ist mit Zustimmung <strong>des</strong> betroffenen<br />
Mitarbeiters sowie unter Beteiligung der gegebenenfalls<br />
hinzuzuziehenden Akteure, ein individueller<br />
Maßnahmenplan festzulegen.<br />
Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:<br />
• Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufanalysen<br />
• Betriebsärztliche Untersuchungen <strong>des</strong> Betroffenen<br />
12 Maßnahmendurchführung<br />
Die Maßnahmen sind durch das Integrationsteam einzuleiten<br />
und zu steuern.<br />
Hierbei obliegt dem Integrationsteam insbesondere die<br />
• gegebenenfalls erforderliche Beantragung von Maßnahmen<br />
• Kontaktaufnahme zu außerbetrieblichen Stellen und<br />
Diensten<br />
11<br />
• Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten<br />
• Maßnahmen der Gesundheitsförderung<br />
• Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung<br />
• Maßnahmen der betriebsnahen Rehabilitation einschließlich<br />
Maßnahmen der stufenweise Wiedereingliederung<br />
während bestehender Arbeitsunfähigkeit<br />
• Beratung und Unterstützung der betroffenen Mitarbeiter<br />
• Beratung und Unterstützung aller Beteiligten bei der<br />
konkreten Maßnahmenumsetzung<br />
• Überprüfung der Maßnahmen<br />
• Allgemein die Zusammenarbeit mit allen beteiligten<br />
Akteuren
13 Dokumentation und Evaluierung<br />
Abschließend obliegen dem Integrationsteam die Dokumentation<br />
<strong>des</strong> gesamten individuellen Verfahrens und die<br />
Evaluierung einschließlich der Ergebnissicherung, Erfolgskontrolle<br />
und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.<br />
14 Arbeitsrechtliches Kündigungsrecht<br />
bei Fehlschlagen<br />
Gelingt trotz der Ausnutzung aller in Betracht kommenden<br />
Maßnahmen sowie Hinzuziehung aller einschlägigen<br />
Dienste und Stellen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />
<strong>des</strong> betroffenen Mitarbeiters nicht, so gilt das individuelle<br />
BEM als abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist dann<br />
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausspruch<br />
arbeitsrechtlicher Konsequenzen berechtigt.<br />
12
15 Datenerhebung und –verwendung<br />
Der Arbeitgeber darf im Rahmen <strong>des</strong> BEMs ausschließlich<br />
Daten über die Gesundheit <strong>des</strong> Mitarbeiters, soweit sie<br />
von ihm benötigt werden, um seiner Pflicht zur präventiven<br />
Gesundheitsvorsorge genüge zu tun, erheben, nutzen und<br />
verarbeiten.<br />
Die Erhebung, Nutzung und / oder Verarbeitung dieser Daten<br />
zur Verhaltens oder Leistungskontrolle ist unzulässig,<br />
arbeitsrechtliche Maßnahmen dürfen hierauf nicht gestützt<br />
werden und sind vom Arbeitgeber zurückzunehmen.<br />
13<br />
Ebenso ist die Verwendung der vom Arbeitgeber im Rahmen<br />
<strong>des</strong> BEMs erlangten Daten zur Vorbereitung und zum<br />
Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung unzulässig.<br />
Hiervon unberührt bleibt die Befugnis, solche Daten<br />
zur Vorbereitung und zum Ausspruch einer krankheitsbedingten<br />
Kündigung zu verwenden, die ihm auch ohne<br />
das BEM im Einzelfall zur Verfügung gestanden hätten,<br />
beispielsweise Angaben über Zeiten krankheitsbedingter<br />
Arbeitsunfähigkeit, Lohnfortzahlungskosten oder ausfallbedingte<br />
Betriebsablaufstörungen.
Notizen<br />
14
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
MainKinzigKliniken gGmbH<br />
Geschäftsführer Dieter Bartsch<br />
Herzbachweg 14, 63571 Gelnhausen<br />
Telefon: 0 60 51 / 870<br />
EMail: info@mkkliniken.de<br />
www.mkkliniken.de