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Ablauf des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements

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Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

Personalmanagement


Seite<br />

1. Vorwort 2<br />

2. Geltungsbereich 4<br />

3. Begrifflichkeiten 4<br />

4. Ziele <strong>des</strong> BEMs 5<br />

5. Schematischer <strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> BEMs 6<br />

6. Betriebliches Frühwarnsystem 7<br />

7. Integrationsteam 8<br />

8. Einleitung <strong>des</strong> Einzelfallmanagements 9<br />

9. Klärung 10<br />

10. Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes und /<br />

oder Vertretern von Sozialleistungsträgern 10<br />

11. Maßnahmenplan 11<br />

12. Maßnahmendurchführung 11<br />

13. Dokumentation und Evaluierung 12<br />

14. Arbeitsrechtliches Kündigungsrecht<br />

bei Fehlschlagen 12<br />

15. Datenerhebung und –verwendung 13<br />

2<br />

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechtsspezifische<br />

Doppelnennung verzichtet.)<br />

Vorwort<br />

Liebe Mitarbeiter und Führungskräfte,<br />

unser Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt<br />

das Ziel unsere Mitarbeiter durch Überwindung und<br />

Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit, Erhalt und Förderung<br />

der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit sowie Vermeidung<br />

von Behinderungen einschließlich chronischer<br />

Krankheiten, gesund und arbeitsfähig zu erhalten. Dies<br />

betrifft alle Mitarbeiter, nicht nur Schwerbehinderte oder<br />

von Behinderung bedrohte Menschen. Als spezifische betriebliche<br />

Gesundheitspräventionen ist es somit Teil unserer<br />

betrieblichen Gesundheitspolitik. Zusätzlich sollen<br />

durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement die<br />

Inhalte <strong>des</strong> Leitbil<strong>des</strong> gefördert werden, da wir uns der<br />

Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern bewusst<br />

sind.


Kerstin Hammer<br />

Dr. Ralf Sprehe<br />

Leiterin Personalmanagement<br />

(Chefarzt Medizinische Klinik III)<br />

Silke Dr. Alexander Fabbrizio Große<br />

Stellv.<br />

(Chefarzt<br />

Betriebsratsvorsitzende<br />

Geriatrie)<br />

Koordination BEM<br />

Diese Broschüre zeigt Ihnen unser Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

mit all seinen Facetten auf.<br />

Sollten Sie noch Fragen haben, so stehe ich und mein<br />

gesamtes Team Ihnen gerne zur Verfügung.<br />

Ihre<br />

Kerstin Hammer<br />

Leiterin Personalmanagement<br />

So erreichen Sie uns: 0 60 51 / 87­26 72<br />

personalmanagement@mkkliniken.de<br />

www.mkkliniken.de<br />

3<br />

Ihre<br />

Silke Fabbrizio<br />

Stellv. Betriebsratsvorsitzende<br />

Koordination BEM<br />

So erreichen Sie uns: 0 60 51 / 87­26 02 (GN)<br />

Mobil: 01 72 / 6 92 74 75<br />

silke.fabbrizio@mkkliniken.de<br />

www.mkkliniken.de


2 Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und<br />

Führungskräfte der Main­Kinzig­Kliniken gGmbH sowie<br />

deren Tochterunternehmen. Sie gilt nicht für leitende Angestellte<br />

im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.<br />

3 Begrifflichkeiten<br />

3.1 Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

BEM<br />

Das BEM ist ein Verfahren, um möglichst optimal den Erhalt<br />

bzw. die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu<br />

fördern.<br />

3.2 Prävention<br />

Die Prävention erfasst insbesondere die Aufdeckung von<br />

Fehlbeanspruchungen und Leistungsveränderungen sowie<br />

die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,<br />

gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten<br />

Erkrankungen.<br />

• Primärprävention<br />

Belastungssenkung,<br />

scheinlichkeit<br />

Senkung der Erkrankungswahr­<br />

• Sekundärprävention<br />

Früherkennung von Krankheitsvor­ und frühstadien<br />

• Tertiärprävention<br />

4<br />

medizinische Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung<br />

und berufliche Rehabilitation<br />

3.3 Gesundheitsförderung<br />

Die Gesundheitsförderung umfasst insbesondere die Ver­<br />

haltensprävention, den Abbau von Belastungsrisiken am<br />

Arbeitsplatz sowie die Stärkung der Selbstbestimmung<br />

durch die Förderung <strong>des</strong> sozialen und individuellen Gesundheitsbewusstseins.<br />

3.4 Rehabilitation<br />

Die Rehabilitation erfasst den Prozess der Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit, die Förderung der arbeitsrelevanten<br />

Fähigkeiten und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten<br />

und Tätigkeitsbereichen.<br />

3.5 Eingliederung<br />

Eingliederung ist der optimale Einsatz nach Fähigkeiten und<br />

Fertigkeiten entsprechend den Arbeitsanforderungen.<br />

3.6 Arbeitsunfähigkeit<br />

Begriff entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz, auch<br />

„Kur“, wenn sie medizinische Maßnahme ist, inkl. Wochenenden<br />

und Feiertage. Für das Zustandekommen eines<br />

BEM ist es unerheblich, ob die Fehlzeiten zusammenhängend<br />

oder in ihrer Summe sechs Wochen betragen.<br />

3.7 Jahreszeitraum<br />

Die letzten 12 zurückliegenden Monate. Nicht das Kalenderjahr.


4 Ziele <strong>des</strong> BEMs<br />

Das BEM geht den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

eines Mitarbeiters nach, sucht nach Möglichkeiten, künftige<br />

Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumin<strong>des</strong>t<br />

zu verringern. Rehabilitationsbedarf zur Sicherung<br />

der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten soll frühzeitig erkannt<br />

und rechtzeitig entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen<br />

eingeleitet werden.<br />

4.1 Nutzen <strong>des</strong> BEMs für das Unternehmen<br />

• Reduzierung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei<br />

Mitarbeitern<br />

• Frühzeitige Vorbereitung <strong>des</strong> Betriebes auf demogra­<br />

phischen Wandel<br />

• Positive Auswirkungen auf Mitarbeiterzufriedenheit und<br />

Identifikation mit Betrieb<br />

• Positiver Imagefaktor in der Region<br />

• Inanspruchnahme externer Leistungen<br />

5<br />

4.2 Nutzen <strong>des</strong> BEMs für Mitarbeiter<br />

• Kann zur persönlichen Gesundheitserhaltung <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters wesentlich beitragen<br />

• <strong>Betrieblichen</strong> Ursachen von AU-Zeiten wird nach-gegangen<br />

und sie werden ggfs. behoben<br />

• Einer drohenden Chronifizierung von Krankheiten kann<br />

vorgebeugt werden<br />

• Erkenntnisse aus BEM können zu belastungsmindernden<br />

Veränderungen am Arbeitsplatz genutzt werden.


5 Schematischer <strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> BEMs<br />

<strong>Ablauf</strong> <strong>des</strong> <strong>Betrieblichen</strong> <strong>Wiedereingliederungsmanagements</strong><br />

Maßnahmen<br />

nicht erfolgreich<br />

Maßnahmen<br />

durchführen<br />

und überprüfen<br />

Fallbesprechung<br />

Erstgespräch<br />

mit Mitarbeiter<br />

Erstkontakt<br />

mit Mitarbeiter<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als 6 Wochen<br />

feststellen<br />

6<br />

Beendigung der BEM-Maßnahmen<br />

keine Maßnahmen<br />

möglich<br />

BEM ist nicht notwendig.<br />

Mitarbeiter lehnt BEM ab.<br />

BEM beendet


6 Betriebliches Frühwarnsystem<br />

Mit Hilfe <strong>des</strong> betrieblichen Personalinformationssystems<br />

werden jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres<br />

routinemäßig die Daten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten<br />

ausgewertet. Zuständig sind die Mitarbeiter der<br />

Personalabteilung. Ergibt sich hiernach, dass Mitarbeiter<br />

innerhalb <strong>des</strong> zurückliegenden 12­Monats­Zeitraums länger<br />

als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt erkrankt<br />

waren, ist das Integrationsteam zu unterrichten.<br />

Unabhängig von der routinemäßigen Auswertung, sind<br />

alle Führungskräfte verpflichtet, das Integrationsteam zu<br />

unterrichten, falls sich aus eigenen Beobachtungen, durch<br />

Gespräche oder auf sonstige Weise Hinweise darauf ergeben,<br />

dass Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention<br />

bei einem einzelnen Mitarbeiter angezeigt sein<br />

könnten.<br />

Auch die betroffenen Mitarbeiter haben das Recht, sich an<br />

das Integrationsteam zu wenden und Maßnahmen der<br />

betrieblichen Gesundheitsprävention zu beantragen.<br />

7


7 Integrationsteam<br />

Als zentrale Schaltstelle im Unternehmen für die Verarbeitung,<br />

Organisation, Entscheidung und Umsetzung wird ein<br />

Integrationsteam eingerichtet. Das Integrationsteam setzt<br />

sich paritätisch zusammen aus zwei Beauftragten <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers sowie zwei Beauftragten <strong>des</strong> Betriebsrates.<br />

Handelt es sich um einen schwerbehinderten Mitarbeiter<br />

so sind ein Beauftragter <strong>des</strong> Betriebsrates und ein Beauftragter<br />

der Schwerbehindertenvertretung vertreten.<br />

Die Beauftragten, sowie deren Stellvertretungen sind für<br />

jeweils zwei Jahre zu benennen. Der Vorsitzende <strong>des</strong> Integrationsteams<br />

wird vom Integrationsteam heraus gewählt<br />

und benannt.<br />

Das Integrationsteam ist die Sammelstelle für die gewonnen<br />

Informationen.<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Integrationsteams ist es, diese Informationen<br />

zu erörtern, zu verarbeiten und zu bewerten.<br />

Das Integrationsteam trifft die Entscheidungen über allgemeine<br />

oder individuelle Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs. Es steuert<br />

die internen und externen Prozesse und ist verantwortlich<br />

für die Durchführung der Maßnahmen, einschließlich<br />

Qualitätssicherung bis hin zur Nachsorge.<br />

8<br />

Das Integrationsteam ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />

die Hälfte seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnimmt. Es<br />

fasst seine Beschlüsse einstimmig.<br />

Das Integrationsteam hat einen Vorsitzenden, der die<br />

organisatorischen Themenstellungen (Terminfestlegung,<br />

Schriftwechsel usw.) übernimmt.<br />

Bei Nichteinigung <strong>des</strong> Integrationsteams wird vor Anrufen<br />

der Einigungsstelle zunächst eine paritätische Kommission,<br />

die mit jeweils vier Vertretern <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

sowie <strong>des</strong> Betriebsrates besetzt wird, eingeschaltet. Kann<br />

ein Einvernehmen auch auf diese Weise nicht hergestellt<br />

werden, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5<br />

BetrVG.<br />

Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle darf eine<br />

strittige Maßnahme nicht durchgeführt werden.


8 Einleitung <strong>des</strong> Einzelfallmanagements<br />

Trifft das Integrationsteam die Entscheidung, dass bei<br />

einem Mitarbeiter Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs angezeigt sind,<br />

so ist der betroffene Mitarbeiter hiervon schriftlich zu unterrichten.<br />

In der schriftlichen Unterrichtung ist der betroffene Mitarbeiter<br />

auf die Ziele <strong>des</strong> BEMs, und Art und Umfang der<br />

hierfür verwendeten Daten hinzuweisen. Weiterhin ist der<br />

betroffene Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass jeder einzelne<br />

Schritt seiner Zustimmung bedarf und es sich beim<br />

BEM um ein zusätzliches Rehabilitationsangebot handelt,<br />

welches er nicht anzunehmen verpflichtet ist.<br />

Der betroffene Mitarbeiter ist in dem Unterrichtungsschreiben<br />

um Erteilung seiner schriftlichen Zustimmung zur Einleitung<br />

<strong>des</strong> Einzelfallmanagements zu bitten, um ihn dann<br />

zu einem Klärungsgespräch einzuladen.<br />

Außerdem ist der betroffene Mitarbeiter im Unterrichtungsschreiben<br />

um seine schriftliche Einwilligung zur Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten über <strong>des</strong>sen Gesundheit im Rahmen <strong>des</strong> BEMs zu<br />

bitten. Der betroffene Mitarbeiter ist darauf hinzuweisen,<br />

dass bei Nichterteilung dieser Einwilligung die Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung der entsprechenden Daten<br />

auch auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand lt. BDSG<br />

gestützt werden kann.<br />

Verweigert der Mitarbeiter seine Zustimmung, so ist das<br />

Verfahren <strong>des</strong> Einzelfallmanagements beendet. Erteilt der<br />

Mitarbeiter hingegen seine Zustimmung, so ist das Verfahren<br />

fortzusetzen.<br />

9<br />

Eine Verweigerung der Zustimmung <strong>des</strong> Mitarbeiters zu<br />

einem Einzelfallmanagement führt nicht dazu, dass ihm<br />

im Bedarfsfall kein Einzelfallmanagement mehr angeboten<br />

wird.


9 Klärung<br />

In dem Klärungsgespräch durch das Integrationsteam<br />

mit dem betroffenen Mitarbeiter ist zu beraten, wie die<br />

Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und<br />

mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden<br />

kann.<br />

Hierbei sind die Ursachen für die Erkrankung, insbesondere<br />

auch mögliche betriebliche Ursachen, sowie die möglichen<br />

Maßnahmen <strong>des</strong> betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

zu erörtern.<br />

Trifft das Integrationsteam die Entscheidung, dass bei<br />

einem Mitarbeiter Maßnahmen <strong>des</strong> BEMs angezeigt sind,<br />

so ist der betroffene Mitarbeiter hiervon schriftlich zu unterrichten.<br />

In der schriftlichen Unterrichtung ist der betroffene Mitarbeiter<br />

auf die Ziele <strong>des</strong> BEMs, und Art und Umfang der<br />

hierfür verwendeten Daten hinzuweisen. Weiterhin ist der<br />

betroffene Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass jeder ein­<br />

10<br />

Ferner ist zu erörtern, ob die Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes<br />

sowie Vertretern von Sozialleistungsträgern in Betracht<br />

kommen, und die schriftliche Zustimmung <strong>des</strong> Mitarbeiters<br />

hierzu einzuholen.<br />

10 Hinzuziehung <strong>des</strong> Betriebsarztes und /<br />

oder Vertretern von Sozialleistungsträgern<br />

zelne Schritt seiner Zustimmung bedarf und es sich beim<br />

BEM um ein zusätzliches Rehabilitationsangebot handelt,<br />

welches er nicht anzunehmen verpflichtet ist.<br />

Der betroffene Mitarbeiter ist in dem Unterrichtungsschreiben<br />

um Erteilung seiner schriftlichen Zustimmung zur Einleitung<br />

<strong>des</strong> Einzelfallmanagements zu bitten, um ihn dann<br />

zu einem Klärungsgespräch einzuladen.


11 Maßnahmenplan<br />

Durch das Integrationsteam ist mit Zustimmung <strong>des</strong> betroffenen<br />

Mitarbeiters sowie unter Beteiligung der gegebenenfalls<br />

hinzuzuziehenden Akteure, ein individueller<br />

Maßnahmenplan festzulegen.<br />

Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:<br />

• Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufanalysen<br />

• Betriebsärztliche Untersuchungen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

12 Maßnahmendurchführung<br />

Die Maßnahmen sind durch das Integrationsteam einzuleiten<br />

und zu steuern.<br />

Hierbei obliegt dem Integrationsteam insbesondere die<br />

• gegebenenfalls erforderliche Beantragung von Maßnahmen<br />

• Kontaktaufnahme zu außerbetrieblichen Stellen und<br />

Diensten<br />

11<br />

• Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten<br />

• Maßnahmen der Gesundheitsförderung<br />

• Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung<br />

• Maßnahmen der betriebsnahen Rehabilitation einschließlich<br />

Maßnahmen der stufenweise Wiedereingliederung<br />

während bestehender Arbeitsunfähigkeit<br />

• Beratung und Unterstützung der betroffenen Mitarbeiter<br />

• Beratung und Unterstützung aller Beteiligten bei der<br />

konkreten Maßnahmenumsetzung<br />

• Überprüfung der Maßnahmen<br />

• Allgemein die Zusammenarbeit mit allen beteiligten<br />

Akteuren


13 Dokumentation und Evaluierung<br />

Abschließend obliegen dem Integrationsteam die Dokumentation<br />

<strong>des</strong> gesamten individuellen Verfahrens und die<br />

Evaluierung einschließlich der Ergebnissicherung, Erfolgskontrolle<br />

und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.<br />

14 Arbeitsrechtliches Kündigungsrecht<br />

bei Fehlschlagen<br />

Gelingt trotz der Ausnutzung aller in Betracht kommenden<br />

Maßnahmen sowie Hinzuziehung aller einschlägigen<br />

Dienste und Stellen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> betroffenen Mitarbeiters nicht, so gilt das individuelle<br />

BEM als abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist dann<br />

unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausspruch<br />

arbeitsrechtlicher Konsequenzen berechtigt.<br />

12


15 Datenerhebung und –verwendung<br />

Der Arbeitgeber darf im Rahmen <strong>des</strong> BEMs ausschließlich<br />

Daten über die Gesundheit <strong>des</strong> Mitarbeiters, soweit sie<br />

von ihm benötigt werden, um seiner Pflicht zur präventiven<br />

Gesundheitsvorsorge genüge zu tun, erheben, nutzen und<br />

verarbeiten.<br />

Die Erhebung, Nutzung und / oder Verarbeitung dieser Daten<br />

zur Verhaltens­ oder Leistungskontrolle ist unzulässig,<br />

arbeitsrechtliche Maßnahmen dürfen hierauf nicht gestützt<br />

werden und sind vom Arbeitgeber zurückzunehmen.<br />

13<br />

Ebenso ist die Verwendung der vom Arbeitgeber im Rahmen<br />

<strong>des</strong> BEMs erlangten Daten zur Vorbereitung und zum<br />

Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung unzulässig.<br />

Hiervon unberührt bleibt die Befugnis, solche Daten<br />

zur Vorbereitung und zum Ausspruch einer krankheitsbedingten<br />

Kündigung zu verwenden, die ihm auch ohne<br />

das BEM im Einzelfall zur Verfügung gestanden hätten,<br />

beispielsweise Angaben über Zeiten krankheitsbedingter<br />

Arbeitsunfähigkeit, Lohnfortzahlungskosten oder ausfallbedingte<br />

Betriebsablaufstörungen.


Notizen<br />

14


Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Main­Kinzig­Kliniken gGmbH<br />

Geschäftsführer Dieter Bartsch<br />

Herzbachweg 14, 63571 Gelnhausen<br />

Telefon: 0 60 51 / 87­0<br />

E­Mail: info@mkkliniken.de<br />

www.mkkliniken.de

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