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Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

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Ablauf <strong>der</strong> Sperrfrist wie<strong>der</strong> zu erteilen. Häufig wird die Neuerteilung von bestimmten Bedingun-<br />

gen abhängig gemacht. Bei Nachweis einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille verlangen<br />

die Fahrerlaubnisbehörden z.B. regelmäßig zur Überprüfung <strong>der</strong> Fahreignung eine medizinisch-<br />

psychologische Untersuchung (MPU).<br />

Auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG entziehen, wenn sich <strong>der</strong><br />

Kraftfahrzeugführer als ungeeignet erweist, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass dem<br />

nicht eine Verkehrsstraftat vorausgegangen sein muss (s. dazu unten Kap. VII. 2.).<br />

3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Kin<strong>der</strong>n, Jugendlichen und Heranwachsenden<br />

Zu den unterschiedlichen Alterstufen s. oben Kap. II. 3.<br />

Kin<strong>der</strong> sind nicht strafmündig und können daher im Strafverfahren nicht verfolg werden (§ 19<br />

StGB). Jugendliche sind strafmündig. Sie sind jedoch nur strafrechtlich verantwortlich, wenn sie<br />

zur Zeit <strong>der</strong> Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht <strong>der</strong><br />

Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Für sie gelten nicht die Strafdro-<br />

hungen des allgemeinen Strafrechts, son<strong>der</strong>n sie unterliegen dem Tatfolgensystem des Jugendge-<br />

richtsgesetzes (JGG). Dies gilt ebenso für Heranwachsende, soweit auf sie gemäß § 105 Abs. 1<br />

JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Falls <strong>der</strong> Heranwachsende zur Zeit <strong>der</strong> Tat nach seiner sitt-<br />

lichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand o<strong>der</strong> es sich bei <strong>der</strong> Tat<br />

um eine Jugendverfehlung handelt, ist er strafrechtlich wie ein Jugendlicher zu behandeln.<br />

Auch gegen Täter, für die Jugendstrafrecht anwendbar ist, kann ein Fahrverbot o<strong>der</strong> die Entzie-<br />

hung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis angeordnet werden. Als Erziehungsmaßregel kann z.B. die Weisung erteilt<br />

werden, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 JGG).<br />

4. Ablauf des Strafverfahrens<br />

Der Verfahrensablauf in Verkehrsstrafsachen folgt den allgemeinen Regeln <strong>der</strong> StPO. Im Gegen-<br />

satz zum Bußgeldverfahren (s. dazu oben Kap. II. 4.) sind die Strafverfolgungsbehörden ver-<br />

pflichtet, Verkehrsstraftaten zu verfolgen, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlie-<br />

gen (sog. „Legalitätsprinzip“, vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Die Ermittlungen werden hier üblicherwei-<br />

se von <strong>der</strong> Polizei durchgeführt, welche die Akten nach Abschluss ihrer Ermittlungen <strong>der</strong> Staats-<br />

anwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorlegt. Die Staatsanwaltschaft hat nun zu prüfen, ob aus<br />

ihrer Sicht <strong>der</strong> hinreichende Tatverdacht einer Verkehrsstraftat vorliegt und sodann insbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende Möglichkeiten, weiter vorzugehen:

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