Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz
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(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />
37<br />
1. die Gefahr fahrlässig verursacht o<strong>der</strong><br />
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />
c. Auffangtatbestand: § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze)<br />
§ 24a StVG ist sowohl hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss wie auch des Fahrens unter<br />
<strong>der</strong> Wirkung „an<strong>der</strong>er berauschen<strong>der</strong> Mittel“ ein Auffangtatbestand. So kommt bei<br />
� einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 Promille o<strong>der</strong><br />
� einer Atemalkoholkonzentration (AAK) ab 0,25 mg/l<br />
stets eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ge-<br />
nügt es auch, dass <strong>der</strong> vor Fahrantritt konsumierte Alkohol erst später – u.U. auch erst nach Fahr-<br />
tende – eine BAK von 0,5 Promille o<strong>der</strong> eine AAK von 0,25 mg/l ergibt. Auch das Fahren unter<br />
dem Einfluss bestimmter Drogen ist nach dieser Vorschrift verboten. Es bedarf hierzu nicht <strong>der</strong><br />
Feststellung von Fahrfehlern o<strong>der</strong> Ausfallerscheinungen.<br />
§ 24a StVG lautet:<br />
§ 24a StVG<br />
0,5 Promille-Grenze<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl<br />
er 0,25 mg/l o<strong>der</strong> mehr Alkohol in <strong>der</strong> Atemluft o<strong>der</strong> 0,5 Promille o<strong>der</strong> mehr<br />
Alkohol im Blut o<strong>der</strong> eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-<br />
o<strong>der</strong> Blutalkoholkonzentration führt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter <strong>der</strong> Wirkung eines in <strong>der</strong> Anlage zu dieser<br />
Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug<br />
führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz<br />
im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen<br />
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen<br />
Arzneimittels herrührt.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.<br />
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhun<strong>der</strong>t<br />
Euro geahndet werden.