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Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

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(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />

37<br />

1. die Gefahr fahrlässig verursacht o<strong>der</strong><br />

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />

c. Auffangtatbestand: § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze)<br />

§ 24a StVG ist sowohl hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss wie auch des Fahrens unter<br />

<strong>der</strong> Wirkung „an<strong>der</strong>er berauschen<strong>der</strong> Mittel“ ein Auffangtatbestand. So kommt bei<br />

� einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 Promille o<strong>der</strong><br />

� einer Atemalkoholkonzentration (AAK) ab 0,25 mg/l<br />

stets eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht. Zur Erfüllung des Tatbestandes ge-<br />

nügt es auch, dass <strong>der</strong> vor Fahrantritt konsumierte Alkohol erst später – u.U. auch erst nach Fahr-<br />

tende – eine BAK von 0,5 Promille o<strong>der</strong> eine AAK von 0,25 mg/l ergibt. Auch das Fahren unter<br />

dem Einfluss bestimmter Drogen ist nach dieser Vorschrift verboten. Es bedarf hierzu nicht <strong>der</strong><br />

Feststellung von Fahrfehlern o<strong>der</strong> Ausfallerscheinungen.<br />

§ 24a StVG lautet:<br />

§ 24a StVG<br />

0,5 Promille-Grenze<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl<br />

er 0,25 mg/l o<strong>der</strong> mehr Alkohol in <strong>der</strong> Atemluft o<strong>der</strong> 0,5 Promille o<strong>der</strong> mehr<br />

Alkohol im Blut o<strong>der</strong> eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-<br />

o<strong>der</strong> Blutalkoholkonzentration führt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter <strong>der</strong> Wirkung eines in <strong>der</strong> Anlage zu dieser<br />

Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug<br />

führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz<br />

im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen<br />

Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen<br />

Arzneimittels herrührt.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.<br />

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhun<strong>der</strong>t<br />

Euro geahndet werden.

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