Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz
Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz
Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
46<br />
Die Tilgung von Eintragungen im VZR ist in § 29 StVG geregelt. Die Tilgungsfristen betragen<br />
– je nach Schwere des Verstoßes – grundsätzlich<br />
� 2 Jahre<br />
bei einer Ordnungswidrigkeit;<br />
� 5 Jahre<br />
� bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol o<strong>der</strong> Drogen stehen sowie<br />
� bei Verboten o<strong>der</strong> Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen;<br />
� 10 Jahre<br />
� bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen und<br />
� bei Entziehung, Versagung o<strong>der</strong> Erteilungssperre <strong>der</strong> Fahrerlaubnis.<br />
Die Tilgungsfrist beginnt<br />
� bei Straftaten mit dem Tag des ersten Strafurteils (bei Strafbefehlen mit dem Tag <strong>der</strong> Un-<br />
terzeichnung),<br />
� bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag <strong>der</strong> Rechtskraft o<strong>der</strong> Unanfechtbarkeit.<br />
Nach § 29 Abs. 6 StVG wird grundsätzlich die Tilgung bisheriger Einträge gehemmt, wenn neue<br />
Verkehrsverstöße eingetragen werden. Wird eine neue Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlung innerhalb <strong>der</strong><br />
Tilgungsfrist alter Eintragungen begangen, so werden die alten Punkte auch nach Ablauf ihrer Til-<br />
gungsfrist nicht getilgt, sofern die neuen Punkte innerhalb eines Jahres nach Ablauf <strong>der</strong> Tilgungs-<br />
frist eingetragen werden (Rechtskraft des Urteils).<br />
VII. Maßnahmen an<strong>der</strong>er Behörden<br />
Abschließend soll noch auf diejenigen Maßnahmen hingewiesen werden, die Verwaltungsbehörden<br />
auch unabhängig von den Rechtsfolgen im Straf- o<strong>der</strong> Bußgeldverfahren anwenden können. Als sol-<br />
che kommen insbeson<strong>der</strong>e in Betracht:<br />
� die Vorladung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach § 48 StVO<br />
� die Entziehung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis durch die Behörde nach § 3 StVG,<br />
� die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO.