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Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

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Die Tilgung von Eintragungen im VZR ist in § 29 StVG geregelt. Die Tilgungsfristen betragen<br />

– je nach Schwere des Verstoßes – grundsätzlich<br />

� 2 Jahre<br />

bei einer Ordnungswidrigkeit;<br />

� 5 Jahre<br />

� bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol o<strong>der</strong> Drogen stehen sowie<br />

� bei Verboten o<strong>der</strong> Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen;<br />

� 10 Jahre<br />

� bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen und<br />

� bei Entziehung, Versagung o<strong>der</strong> Erteilungssperre <strong>der</strong> Fahrerlaubnis.<br />

Die Tilgungsfrist beginnt<br />

� bei Straftaten mit dem Tag des ersten Strafurteils (bei Strafbefehlen mit dem Tag <strong>der</strong> Un-<br />

terzeichnung),<br />

� bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag <strong>der</strong> Rechtskraft o<strong>der</strong> Unanfechtbarkeit.<br />

Nach § 29 Abs. 6 StVG wird grundsätzlich die Tilgung bisheriger Einträge gehemmt, wenn neue<br />

Verkehrsverstöße eingetragen werden. Wird eine neue Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlung innerhalb <strong>der</strong><br />

Tilgungsfrist alter Eintragungen begangen, so werden die alten Punkte auch nach Ablauf ihrer Til-<br />

gungsfrist nicht getilgt, sofern die neuen Punkte innerhalb eines Jahres nach Ablauf <strong>der</strong> Tilgungs-<br />

frist eingetragen werden (Rechtskraft des Urteils).<br />

VII. Maßnahmen an<strong>der</strong>er Behörden<br />

Abschließend soll noch auf diejenigen Maßnahmen hingewiesen werden, die Verwaltungsbehörden<br />

auch unabhängig von den Rechtsfolgen im Straf- o<strong>der</strong> Bußgeldverfahren anwenden können. Als sol-<br />

che kommen insbeson<strong>der</strong>e in Betracht:<br />

� die Vorladung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach § 48 StVO<br />

� die Entziehung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis durch die Behörde nach § 3 StVG,<br />

� die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO.

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