12.12.2012 Aufrufe

Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

32<br />

Liegt kein hinreichen<strong>der</strong> Verdacht für eine Verkehrsstraftat vor, ist darüber hinaus die Abgabe an<br />

die Verwaltungsbehörde zur Ahndung möglicher bußgeldbewehrter Verkehrsverstöße zu prüfen.<br />

In Verkehrsstrafsachen wird in <strong>der</strong> Praxis eine Vielzahl von Verfahren im Strafbefehlswege<br />

(§§ 407 ff. StPO) erledigt. An<strong>der</strong>s als im Bußgeldverfahren, in dem die Verwaltungsbehörde einen<br />

Bußgeldbescheid erlassen kann (s. dazu oben Kap. II. 4.), vermag die Staatsanwaltschaft einen<br />

Strafbefehl nicht selbst zu erlassen. Wenn sie nach dem Ergebnis <strong>der</strong> Ermittlungen eine Hauptver-<br />

handlung nicht für erfor<strong>der</strong>lich erachtet, stellt sie an das zuständige Amtsgericht einen Antrag auf<br />

Erlass eines Strafbefehls. Nach Prüfung <strong>der</strong> vorgelegten Ermittlungsakten kann das Gericht so-<br />

dann die Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verkehrsstraftat ohne Hauptverhandlung durch einen schriftlichen<br />

Strafbefehl festsetzen. Im Strafbefehlsverfahren können nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt<br />

werden.<br />

Einstellung<br />

des Verfahrens nach<br />

Zahlung einer Geldauflage<br />

gemäß § 153a StPO<br />

o<strong>der</strong><br />

Antrag<br />

an das Gericht<br />

auf Erlass eines Strafbefehls<br />

o<strong>der</strong><br />

Anklageerhebung<br />

Hinreichen<strong>der</strong> Tatverdacht einer Verkehrsstraftat?<br />

Anordnung<br />

weiterer Ermittlungen<br />

(falls noch weitere<br />

Ansatzpunkte vorhanden)<br />

Der Angeklagte kann binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch beim<br />

Gericht einlegen, dann findet eine Hauptverhandlung statt. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht<br />

o<strong>der</strong><br />

Einstellung<br />

des Verfahrens<br />

gemäß § 170 Abs. 2 StPO<br />

rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!