Das Verkehrsstrafrecht - Bundesministerium der Justiz
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Liegt kein hinreichen<strong>der</strong> Verdacht für eine Verkehrsstraftat vor, ist darüber hinaus die Abgabe an<br />
die Verwaltungsbehörde zur Ahndung möglicher bußgeldbewehrter Verkehrsverstöße zu prüfen.<br />
In Verkehrsstrafsachen wird in <strong>der</strong> Praxis eine Vielzahl von Verfahren im Strafbefehlswege<br />
(§§ 407 ff. StPO) erledigt. An<strong>der</strong>s als im Bußgeldverfahren, in dem die Verwaltungsbehörde einen<br />
Bußgeldbescheid erlassen kann (s. dazu oben Kap. II. 4.), vermag die Staatsanwaltschaft einen<br />
Strafbefehl nicht selbst zu erlassen. Wenn sie nach dem Ergebnis <strong>der</strong> Ermittlungen eine Hauptver-<br />
handlung nicht für erfor<strong>der</strong>lich erachtet, stellt sie an das zuständige Amtsgericht einen Antrag auf<br />
Erlass eines Strafbefehls. Nach Prüfung <strong>der</strong> vorgelegten Ermittlungsakten kann das Gericht so-<br />
dann die Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verkehrsstraftat ohne Hauptverhandlung durch einen schriftlichen<br />
Strafbefehl festsetzen. Im Strafbefehlsverfahren können nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt<br />
werden.<br />
Einstellung<br />
des Verfahrens nach<br />
Zahlung einer Geldauflage<br />
gemäß § 153a StPO<br />
o<strong>der</strong><br />
Antrag<br />
an das Gericht<br />
auf Erlass eines Strafbefehls<br />
o<strong>der</strong><br />
Anklageerhebung<br />
Hinreichen<strong>der</strong> Tatverdacht einer Verkehrsstraftat?<br />
Anordnung<br />
weiterer Ermittlungen<br />
(falls noch weitere<br />
Ansatzpunkte vorhanden)<br />
Der Angeklagte kann binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch beim<br />
Gericht einlegen, dann findet eine Hauptverhandlung statt. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht<br />
o<strong>der</strong><br />
Einstellung<br />
des Verfahrens<br />
gemäß § 170 Abs. 2 StPO<br />
rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.