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Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt

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In umseits rubrizierter Strafsache erhebt die Erstangeklagte Andrea Maria Juen, gegen<br />

die do. Ladung <strong>zur</strong> Hauptverhandlung in ON64 vom 11.07.2017 zu GZl.: 24 Hv<br />

7/16v, der Erstangeklagten zugegangen am 19.07.2017, sohin binnen offener Frist<br />

nachstehende<br />

VERTAGUNGSBITTE<br />

ÄUSSERUNG<br />

BEWEISANTRÄGE<br />

an das Landesgericht Innsbruck, verbunden mit dem Antrag auf Zurückweisung des<br />

Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016, da sich aus dem zugrundeliegenden<br />

Ermittlungsverfahren iSd § 92 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 stopp keine<br />

<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Andrea Maria Juen ergibt.<br />

I. ÄUSSERUNG:<br />

Das erkennende Entscheidungsorgan Dr. Martina Kahn versieht bislang<br />

durch die vorsätzlich unrichtige, subjektiv geleitete Rechtsansicht die Bestimmungen<br />

des § 117 Abs 1 u 2 StGB in Verbindung mit § 92 Abs 1 u 2<br />

StPO. Demzufolge lauten die betreffenden Gesetzesstellen wie folgt:<br />

§ 117 Abs 1 u 2 StGB:<br />

(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des<br />

in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu<br />

verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat,<br />

den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das<br />

Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen<br />

eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die <strong>Ermächtigung</strong> der beleidigten<br />

Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten<br />

Behörde, <strong>zur</strong> Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder<br />

einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die <strong>Ermächtigung</strong> des<br />

Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.<br />

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten o-<br />

der wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />

während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen,<br />

so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit <strong>Ermächtigung</strong> des<br />

Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem<br />

Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen.<br />

Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten<br />

Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem<br />

Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß<br />

sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.<br />

§ 92 Abs 1 u 2 StPO:<br />

(1) Soweit das Gesetz eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> voraussetzt,<br />

haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich<br />

berechtigten Person anzufragen, ob sie die <strong>Ermächtigung</strong> erteile. Wird<br />

diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person<br />

unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die <strong>Ermächtigung</strong> gilt als<br />

verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen<br />

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