Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt
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In umseits rubrizierter Strafsache erhebt die Erstangeklagte Andrea Maria Juen, gegen<br />
die do. Ladung <strong>zur</strong> Hauptverhandlung in ON64 vom 11.07.2017 zu GZl.: 24 Hv<br />
7/16v, der Erstangeklagten zugegangen am 19.07.2017, sohin binnen offener Frist<br />
nachstehende<br />
VERTAGUNGSBITTE<br />
ÄUSSERUNG<br />
BEWEISANTRÄGE<br />
an das Landesgericht Innsbruck, verbunden mit dem Antrag auf Zurückweisung des<br />
Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016, da sich aus dem zugrundeliegenden<br />
Ermittlungsverfahren iSd § 92 Abs 1 StGB iVm § 117 Abs 2 stopp keine<br />
<strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Andrea Maria Juen ergibt.<br />
I. ÄUSSERUNG:<br />
Das erkennende Entscheidungsorgan Dr. Martina Kahn versieht bislang<br />
durch die vorsätzlich unrichtige, subjektiv geleitete Rechtsansicht die Bestimmungen<br />
des § 117 Abs 1 u 2 StGB in Verbindung mit § 92 Abs 1 u 2<br />
StPO. Demzufolge lauten die betreffenden Gesetzesstellen wie folgt:<br />
§ 117 Abs 1 u 2 StGB:<br />
(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des<br />
in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu<br />
verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat,<br />
den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das<br />
Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen<br />
eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die <strong>Ermächtigung</strong> der beleidigten<br />
Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten<br />
Behörde, <strong>zur</strong> Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder<br />
einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die <strong>Ermächtigung</strong> des<br />
Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.<br />
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten o-<br />
der wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />
während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen,<br />
so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit <strong>Ermächtigung</strong> des<br />
Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem<br />
Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen.<br />
Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten<br />
Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem<br />
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß<br />
sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.<br />
§ 92 Abs 1 u 2 StPO:<br />
(1) Soweit das Gesetz eine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> voraussetzt,<br />
haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich<br />
berechtigten Person anzufragen, ob sie die <strong>Ermächtigung</strong> erteile. Wird<br />
diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person<br />
unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die <strong>Ermächtigung</strong> gilt als<br />
verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen<br />
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