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Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt

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Aus dem Strafakt ergibt sich Dr. Kahn unterließ tunlichst zum Vorteil ihres<br />

Richterkollegen Dr. Wolfgang Besler eine solche Prüfung des Strafantrags<br />

<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten im Wissen, dass Dr. Wolfgang<br />

Besler auch entgegen dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom<br />

7.7.2016 keine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> die Erstangeklagte betreffend<br />

erteilte und sich die Erstangeklagte betreffend auch nicht als Privatbeteiligter<br />

anschloss.<br />

Der nunmehrige – weitere – Antrag der Erstangeklagten auf Zurückweisung<br />

des Strafantrags ist Teil des Vorverfahrens – vor Eintritt in das Beweisverfahren<br />

– und abgesondert darüber zu entscheiden.<br />

II. VERTAGUNGSBITTE:<br />

In der gegenständlichen Causa behängen beim Oberlandesgericht Graz<br />

ein Rekurs über die Entscheidung zum Ablehnungsantrag der Erstangeklagten,<br />

eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 StAG bei der Oberstaatsanwaltschaft<br />

Innsbruck über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck<br />

Dr. Martina Kahn betreffend, und eine von der Erstangeklagten an das<br />

Bundesministerium für Justiz und die vorgesetzte Dienststelle von Dr. Martina<br />

Kahn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Über sämtliche Rechtsbehelfe<br />

bzw. Anbringen ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden.<br />

Des Weiteren hat die Erstangeklagte bereits in der HV vom 27.6.2017, wie<br />

sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, ausdrücklich auf den Umstand<br />

hingewiesen ausnahmslos nur an einem Montag oder Dienstag an einer<br />

weiteren Hauptverhandlung beiwohnen zu können. Der nunmehr in ON64<br />

genannte Termin am 11. August 2017 ist ein Freitag, weswegen sich die<br />

Erstangeklagte auch iSd Art 6 EMRK beschwert erachtet, da die Erstangeklagte<br />

an diesem Tag arbeitsbedingt unpässlich ist, und Dr. Martina Kahn<br />

bereits am 27.6.2017 dies bekannt war, weswegen die Erstangeklagte in<br />

Zusammenschau mit dem Antrag auf Zurückweisung des Strafantrags -<br />

über diesen mit Beschluss bislang nicht entschieden wurde, und auch aufgrund<br />

der weiteren fehlenden Entscheidungen zu den o.g. Rechtsbehelfen<br />

bzw. Anbringen der Erstangeklagten noch nicht entschieden wurde, die<br />

an do. Gericht stellt.<br />

Vertagungsbitte<br />

III. BEWEISANTRÄGE:<br />

Die Erstangeklagte verweist prophylaktisch hinsichtlich der für 11.08.2017<br />

anberaumten Hauptverhandlung auf ihre Beweisanträge in der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag, wobei nochmalig ausdrücklich die in der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag beantragten Zeugen und Beweisanbote ausdrücklich<br />

beantragt wurden. Die von der Erstangeklagten beantragten Zeugen<br />

sind jedenfalls zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin<br />

rechtzeitig zu laden. Auf die entsprechenden Angaben wird auf die Beweisanträge<br />

in der Stellungnahme zum Strafantrag ausdrücklich verwie-<br />

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