Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt
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Aus dem Strafakt ergibt sich Dr. Kahn unterließ tunlichst zum Vorteil ihres<br />
Richterkollegen Dr. Wolfgang Besler eine solche Prüfung des Strafantrags<br />
<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten im Wissen, dass Dr. Wolfgang<br />
Besler auch entgegen dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom<br />
7.7.2016 keine <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> die Erstangeklagte betreffend<br />
erteilte und sich die Erstangeklagte betreffend auch nicht als Privatbeteiligter<br />
anschloss.<br />
Der nunmehrige – weitere – Antrag der Erstangeklagten auf Zurückweisung<br />
des Strafantrags ist Teil des Vorverfahrens – vor Eintritt in das Beweisverfahren<br />
– und abgesondert darüber zu entscheiden.<br />
II. VERTAGUNGSBITTE:<br />
In der gegenständlichen Causa behängen beim Oberlandesgericht Graz<br />
ein Rekurs über die Entscheidung zum Ablehnungsantrag der Erstangeklagten,<br />
eine Aufsichtsbeschwerde iSd § 37 StAG bei der Oberstaatsanwaltschaft<br />
Innsbruck über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck<br />
Dr. Martina Kahn betreffend, und eine von der Erstangeklagten an das<br />
Bundesministerium für Justiz und die vorgesetzte Dienststelle von Dr. Martina<br />
Kahn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Über sämtliche Rechtsbehelfe<br />
bzw. Anbringen ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden.<br />
Des Weiteren hat die Erstangeklagte bereits in der HV vom 27.6.2017, wie<br />
sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, ausdrücklich auf den Umstand<br />
hingewiesen ausnahmslos nur an einem Montag oder Dienstag an einer<br />
weiteren Hauptverhandlung beiwohnen zu können. Der nunmehr in ON64<br />
genannte Termin am 11. August 2017 ist ein Freitag, weswegen sich die<br />
Erstangeklagte auch iSd Art 6 EMRK beschwert erachtet, da die Erstangeklagte<br />
an diesem Tag arbeitsbedingt unpässlich ist, und Dr. Martina Kahn<br />
bereits am 27.6.2017 dies bekannt war, weswegen die Erstangeklagte in<br />
Zusammenschau mit dem Antrag auf Zurückweisung des Strafantrags -<br />
über diesen mit Beschluss bislang nicht entschieden wurde, und auch aufgrund<br />
der weiteren fehlenden Entscheidungen zu den o.g. Rechtsbehelfen<br />
bzw. Anbringen der Erstangeklagten noch nicht entschieden wurde, die<br />
an do. Gericht stellt.<br />
Vertagungsbitte<br />
III. BEWEISANTRÄGE:<br />
Die Erstangeklagte verweist prophylaktisch hinsichtlich der für 11.08.2017<br />
anberaumten Hauptverhandlung auf ihre Beweisanträge in der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag, wobei nochmalig ausdrücklich die in der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag beantragten Zeugen und Beweisanbote ausdrücklich<br />
beantragt wurden. Die von der Erstangeklagten beantragten Zeugen<br />
sind jedenfalls zu einem für die Erstangeklagte annehmbaren HV-Termin<br />
rechtzeitig zu laden. Auf die entsprechenden Angaben wird auf die Beweisanträge<br />
in der Stellungnahme zum Strafantrag ausdrücklich verwie-<br />
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