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Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt

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teilt wurde, und auch erst seine Einvernahme am 7.7.2016 erfolgte, wie<br />

auch die schriftliche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch die vorgesetzte<br />

Dienststelle vom 20.12.2016 rührt, ist die gesetzlich normierte Frist von<br />

14 Tagen ohnehin bei weitem überschritten.<br />

Dr. Kahn hätte bereits nach dem Einlangen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft<br />

Graz vom 28.12.2016 unter Berufung auf die hier zitierten<br />

Gesetzesstellen - § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs 1 u 2 StPO, und die<br />

im Gesetz normierte Frist von 14 Tagen – siehe § 92 StPO - den Strafantrag<br />

der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016 (GZl.: 28 St 125/16m)<br />

aus formalen Gründen <strong>zur</strong>ückweisen müssen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 7<br />

StPO), da sowohl entgegen dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft<br />

Graz als auch den Bestimmungen iSd § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs<br />

1 u 2 StPO die Voraussetzungen für eine Verfolgungsermächtigung der<br />

Erstangeklagten schlichtweg fehlen.<br />

Da Dr. Kahn in ihrer Note vom 21.6.2017 selbst anpreist ihr bisheriges<br />

Vorgehen in dieser Strafsache sei gesetzeskonform nach der StPO erfolgt,<br />

müsse Dr. Kahn auch der § 92 StPO erinnerlich sein, anderenfalls sie auch<br />

in dem ihr vorrätigen Literaturkonvolut am Landesgericht Innsbruck hätte<br />

nachschlagen können.<br />

Das erkennende Entscheidungsorgan hätte angesichts des Vorbringens<br />

des Weiteren nach stRsp durch den Obersten Gerichtshof auch erkennen<br />

müssen, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten,<br />

die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Ausübung des Amtes oder<br />

Dienstes darstellen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse<br />

nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe<br />

das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zu Grunde liegende<br />

Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ<br />

14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).<br />

Eine Amtshandlung zum Zeitpunkt gegenständlicher Äußerungen der Erstangeklagten<br />

am 9.3.2016 – durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />

Besler – waren nach außen hin – die Erstangeklagte betreffend – nicht erkennbar.<br />

Das mutmaßliche Opfer hätte zweckentsprechend der Bestimmung<br />

des § 117 Abs 2 StGB anlässlich der Zwangsräumung die Erstangeklagte<br />

betreffend amtshandelnd am Ort des Geschehens anwesend sein<br />

müssen, um überhaupt in den Genuss der betreffenden Gesetzesstelle zu<br />

gelangen.<br />

Dr. Kahn wandte bislang in ihrem Pflichtrefugium der unabhängigen<br />

Rechtsprechung auch nicht die stRsp an, die ihr gerade als Einzelrichterin<br />

in Medienstrafsachen bekannt ist.<br />

Dr. Martina Kahn hätte bereits nach dem erstmaligen Eingang der Stellungnahme<br />

zum Strafantrag der Erstangeklagten im Februar dJ entsprechende<br />

Erhebungen durchführen, die formale Richtigkeit des Strafantrags<br />

der Staatsanwaltschaft Graz prüfen können, und auch die Voraussetzungen<br />

<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten als zuständiges Organ der<br />

unabhängigen Rechtsprechung prüfen müssen.<br />

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