Ermächtigung zur Strafverfolgung fehlt
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teilt wurde, und auch erst seine Einvernahme am 7.7.2016 erfolgte, wie<br />
auch die schriftliche <strong>Ermächtigung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> durch die vorgesetzte<br />
Dienststelle vom 20.12.2016 rührt, ist die gesetzlich normierte Frist von<br />
14 Tagen ohnehin bei weitem überschritten.<br />
Dr. Kahn hätte bereits nach dem Einlangen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft<br />
Graz vom 28.12.2016 unter Berufung auf die hier zitierten<br />
Gesetzesstellen - § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs 1 u 2 StPO, und die<br />
im Gesetz normierte Frist von 14 Tagen – siehe § 92 StPO - den Strafantrag<br />
der Staatsanwaltschaft Graz vom 28.12.2016 (GZl.: 28 St 125/16m)<br />
aus formalen Gründen <strong>zur</strong>ückweisen müssen (§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 7<br />
StPO), da sowohl entgegen dem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft<br />
Graz als auch den Bestimmungen iSd § 117 Abs 1 u 2 StGB iVm § 92 Abs<br />
1 u 2 StPO die Voraussetzungen für eine Verfolgungsermächtigung der<br />
Erstangeklagten schlichtweg fehlen.<br />
Da Dr. Kahn in ihrer Note vom 21.6.2017 selbst anpreist ihr bisheriges<br />
Vorgehen in dieser Strafsache sei gesetzeskonform nach der StPO erfolgt,<br />
müsse Dr. Kahn auch der § 92 StPO erinnerlich sein, anderenfalls sie auch<br />
in dem ihr vorrätigen Literaturkonvolut am Landesgericht Innsbruck hätte<br />
nachschlagen können.<br />
Das erkennende Entscheidungsorgan hätte angesichts des Vorbringens<br />
des Weiteren nach stRsp durch den Obersten Gerichtshof auch erkennen<br />
müssen, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten,<br />
die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Ausübung des Amtes oder<br />
Dienstes darstellen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse<br />
nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe<br />
das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zu Grunde liegende<br />
Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ<br />
14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).<br />
Eine Amtshandlung zum Zeitpunkt gegenständlicher Äußerungen der Erstangeklagten<br />
am 9.3.2016 – durch das mutmaßliche Opfer Dr. Wolfgang<br />
Besler – waren nach außen hin – die Erstangeklagte betreffend – nicht erkennbar.<br />
Das mutmaßliche Opfer hätte zweckentsprechend der Bestimmung<br />
des § 117 Abs 2 StGB anlässlich der Zwangsräumung die Erstangeklagte<br />
betreffend amtshandelnd am Ort des Geschehens anwesend sein<br />
müssen, um überhaupt in den Genuss der betreffenden Gesetzesstelle zu<br />
gelangen.<br />
Dr. Kahn wandte bislang in ihrem Pflichtrefugium der unabhängigen<br />
Rechtsprechung auch nicht die stRsp an, die ihr gerade als Einzelrichterin<br />
in Medienstrafsachen bekannt ist.<br />
Dr. Martina Kahn hätte bereits nach dem erstmaligen Eingang der Stellungnahme<br />
zum Strafantrag der Erstangeklagten im Februar dJ entsprechende<br />
Erhebungen durchführen, die formale Richtigkeit des Strafantrags<br />
der Staatsanwaltschaft Graz prüfen können, und auch die Voraussetzungen<br />
<strong>zur</strong> <strong>Strafverfolgung</strong> der Erstangeklagten als zuständiges Organ der<br />
unabhängigen Rechtsprechung prüfen müssen.<br />
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