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2 - Lexikon fÅr BetriebsrÑte

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Lexikon</strong> für Betriebsräte | K<br />

K<br />

Kettenbefristung<br />

Kettenbefristungen oder Kettenarbeitsverträge liegen vor, wenn zwischen den Parteien<br />

nacheinander mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart bzw. verlängert<br />

werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt eine Kette von befristeten<br />

Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ohne Sachgrund<br />

kann ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG auf höchstens zwei Jahre befristet,<br />

aber innerhalb dieser Grenze bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2<br />

Satz 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag können eine längere Befristungsdauer oder eine<br />

höhere Zahl von Verlängerungen vereinbart werden. Neu gegründete Unternehmen<br />

dürfen Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren befristen<br />

(§ 14 Abs. 2a TzBfG), bei Arbeitnehmern über 52 Jahren darf ein Arbeitgeber den<br />

Arbeitsvertrag sogar ohne Grund bis zu fünf Jahre befristen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).<br />

Wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG) ist die<br />

wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Ansicht der Rechtsprechung<br />

sogar noch länger möglich.<br />

Konzernbetriebsrat<br />

Ein Konzernbetriebsrat (KBR) nach §§ 54-59a BetrVG kann durch den Beschluss<br />

der Gesamtbetriebsräte (GBR) der angehörigen Unternehmen eines Konzerns errichtet<br />

werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 58 Abs. 1 BetrVG) hat der KBR<br />

dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat.<br />

Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern<br />

oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch einen GBR innerhalb<br />

seines Unternehmens geregelt werden können. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsabgrenzung<br />

wie zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat (§ 50 BetrVG).<br />

Der KBR vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Konzernleitung.<br />

Die Bildung eines KBR setzt voraus, dass ein Unterordnungskonzern im Sinne § 18<br />

Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) besteht, in dem ein herrschendes Unternehmen<br />

(Holdinggesellschaft) ein oder mehrere abhängige Unternehmen beherrscht. Mindestens<br />

zwei dieser Unternehmen müssen einen GBR oder einzelnen Betriebsrat<br />

aufweisen. Der KBR ist ein selbständiges Organ der Betriebsverfassung und weder<br />

dem GBR noch einem Einzelbetriebsrat der jeweiligen Konzernunternehmen überoder<br />

untergeordnet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).<br />

Kosten des Betriebsrats<br />

Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen.<br />

Er muss dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang einen Raum (Betriebsratsbüro),<br />

Büromaterial, einen Computer, E-Mail und üblicherweise auch einen<br />

Fachwissen für die betriebliche Interessenvertretung. | www.bund-verlag.de<br />

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