2 - Lexikon fÅr BetriebsrÑte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Lexikon</strong> für Betriebsräte | K<br />
K<br />
Kettenbefristung<br />
Kettenbefristungen oder Kettenarbeitsverträge liegen vor, wenn zwischen den Parteien<br />
nacheinander mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart bzw. verlängert<br />
werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt eine Kette von befristeten<br />
Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ohne Sachgrund<br />
kann ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG auf höchstens zwei Jahre befristet,<br />
aber innerhalb dieser Grenze bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2<br />
Satz 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag können eine längere Befristungsdauer oder eine<br />
höhere Zahl von Verlängerungen vereinbart werden. Neu gegründete Unternehmen<br />
dürfen Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren befristen<br />
(§ 14 Abs. 2a TzBfG), bei Arbeitnehmern über 52 Jahren darf ein Arbeitgeber den<br />
Arbeitsvertrag sogar ohne Grund bis zu fünf Jahre befristen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).<br />
Wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG) ist die<br />
wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Ansicht der Rechtsprechung<br />
sogar noch länger möglich.<br />
Konzernbetriebsrat<br />
Ein Konzernbetriebsrat (KBR) nach §§ 54-59a BetrVG kann durch den Beschluss<br />
der Gesamtbetriebsräte (GBR) der angehörigen Unternehmen eines Konzerns errichtet<br />
werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 58 Abs. 1 BetrVG) hat der KBR<br />
dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat.<br />
Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern<br />
oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch einen GBR innerhalb<br />
seines Unternehmens geregelt werden können. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsabgrenzung<br />
wie zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat (§ 50 BetrVG).<br />
Der KBR vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Konzernleitung.<br />
Die Bildung eines KBR setzt voraus, dass ein Unterordnungskonzern im Sinne § 18<br />
Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) besteht, in dem ein herrschendes Unternehmen<br />
(Holdinggesellschaft) ein oder mehrere abhängige Unternehmen beherrscht. Mindestens<br />
zwei dieser Unternehmen müssen einen GBR oder einzelnen Betriebsrat<br />
aufweisen. Der KBR ist ein selbständiges Organ der Betriebsverfassung und weder<br />
dem GBR noch einem Einzelbetriebsrat der jeweiligen Konzernunternehmen überoder<br />
untergeordnet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).<br />
Kosten des Betriebsrats<br />
Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen.<br />
Er muss dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang einen Raum (Betriebsratsbüro),<br />
Büromaterial, einen Computer, E-Mail und üblicherweise auch einen<br />
Fachwissen für die betriebliche Interessenvertretung. | www.bund-verlag.de<br />
25