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2 - Lexikon fÅr BetriebsrÑte

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Lexikon</strong> für Betriebsräte | A<br />

Verordnung nicht, belässt allerdings durch eine Öffnungsklausel den nationalen<br />

Parlamenten das Recht, eigene nationale Gesetze speziell für den Beschäftigtendatenschutz<br />

zu erlassen. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist in Vorbereitung und soll<br />

im Frühjahr 2017 verabschiedet werden.<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Arbeitnehmerüberlassung (= Leiharbeit) ist der Verleih eines Arbeitnehmers durch<br />

eine Verleihfirma an eine andere Firma (den Entleiher). Das Arbeitsverhältnis besteht<br />

nur mit der Verleihfirma, nicht mit dem Entleiher. Leiharbeit darf nur »vorübergehend«<br />

erfolgen. Das zum 1.4.2017 in Kraft tretende neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

(AÜG) schreibt nun fest, dass eine vorübergehende Überlassung<br />

maximal 18 Monate dauern darf. Abweichungen durch Tarifverträge sind möglich.<br />

Außerdem müssen nach 9 Monaten Leiharbeiter genauso wie Stammarbeiter bezahlt<br />

werden (equal pay). Der Betriebsrat der Entleihfirma hat vor der geplanten<br />

Einstellung eines Leiharbeitnehmers seine Zustimmung zu erteilen (§ 99 BetrVG).<br />

Arbeitsentgelt<br />

Mit Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung<br />

des vereinbarten Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt kann<br />

entweder individualrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart<br />

werden oder es richtet sich nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag. In diesem<br />

Fall gilt das tarifliche Arbeitsentgelt. Dann entscheidet die Eingruppierung des Arbeitnehmers<br />

in eine Entgeltgruppe über die Höhe der Vergütung. Jede Eingruppierung<br />

erfordert die Zustimmung des Betriebsrats.<br />

Zu beachten ist seit 1. Januar 2015 der »Mindestlohn«: Die gesetzliche Lohnuntergrenze<br />

stieg zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro.<br />

Der Mindestlohn stellt eine Lohnuntergrenze dar, die nicht unterschritten werden<br />

darf – weder durch individualrechtliche Vereinbarungen noch durch Tarifverträge.<br />

Allerdings galt für Manteltarifverträge zeitlich befristet eine Ausnahmeregelung,<br />

nach der vereinbarte Branchen-Mindestlöhne, die unter 8,50 € pro Stunde liegen,<br />

bis 1. Januar 2017 weiter gelten; danach sind auch diese Branchen-Mindestlöhne<br />

auf den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn anzuheben.<br />

Allerdings gibt es weiterhin noch einige Ausnahmen vom Mindestlohn:<br />

• Zeitungszusteller hatten bislang keinen Anspruch auf den vollen bisherigen Mindestlohn<br />

von 8,50 Euro. Seit 1. Januar 2017 bekommen auch diese Beschäftigten<br />

mindestens 8,50 Euro – aber eben noch nicht den neuen gesetzlichen Mindestlohn<br />

von 8,84 Euro. Dieser gilt für Zeitungszusteller erst ab dem 1. Januar 2018.<br />

• Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge mit Branchen-Mindestlöhnen,<br />

die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen<br />

Mindestlohn lagen, vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden.<br />

2017 ist das noch für folgende Branchen relevant: Wäschereidienstleistungen im<br />

Fachwissen für die betriebliche Interessenvertretung. | www.bund-verlag.de<br />

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