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Der Rechtsanwalt als Vertauensperson in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

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429<br />

Abhandlungen<br />

b) Beschwerde des ausgeschlossenen <strong>Rechtsanwalt</strong>s<br />

Gegense<strong>in</strong>enAusschlusserhobauchder<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

rechtzeitig Beschwerde an den VfGH iSd Art 138b Abs 1<br />

Z 7 B-VG. <strong>Der</strong> Beschwerdeführer brachte vor, er sei durch<br />

den Ausschluss <strong>als</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung<br />

gem Art 6 StGG sowie auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2<br />

StGG verletzt.<br />

<strong>Der</strong> VfGH 45 wies auch diese Beschwerde <strong>als</strong> unzulässig<br />

mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe<br />

nicht die Verletzung e<strong>in</strong>es ihm zustehenden Persönlichkeitsrechts<br />

iSd Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG geltend gemacht:<br />

<strong>Der</strong> Beschluss des Untersuchungsausschusses über den<br />

Ausschluss des Beschwerdeführers <strong>als</strong> Vertrauensperson<br />

der geladenen Auskunftsperson kann von vornhere<strong>in</strong> nicht<br />

<strong>in</strong> die Rechtssphäre des Beschwerdeführers e<strong>in</strong>greifen. <strong>Der</strong><br />

Beschluss des Untersuchungsausschusses richtet sich an die<br />

vom Untersuchungsausschuss geladene Auskunftsperson<br />

und entfaltet ke<strong>in</strong>e rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen<br />

für den Beschwerdeführer. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden<br />

Fall von vornhere<strong>in</strong> ausgeschlossen.<br />

VIII. KOSTENERSATZ DER<br />

AUSKUNFTSPERSON<br />

Lässt sich e<strong>in</strong>e Auskunftsperson von e<strong>in</strong>er Vertrauensperson<br />

begleiten, kann die Auskunftsperson den Ersatz der<br />

durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen<br />

(§ 59 Abs 3 VO-UA). Unklar ist, ob der Begriff „Ersatz<br />

für die Beratung“ lediglich den Zeitraum der Befragung<br />

oder auch schon etwaige Beratungsgespräche im Vorfeld<br />

betrifft. 46<br />

<strong>Der</strong> Antrag auf Kostenersatz der Auskunftsperson hat<br />

e<strong>in</strong>e Darlegung der E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnisse<br />

dieser sowie Angaben zum Bedarf e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen<br />

Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beg<strong>in</strong>n<br />

der Befragung zu stellen. E<strong>in</strong> Kostenverzeichnis ist<br />

nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen<br />

(§ 59 Abs 3 VO-UA).<br />

Über den Antrag auf Kostenersatz entscheidet der Vorsitzende<br />

nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und<br />

nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen<br />

Aufschub. <strong>Der</strong> Auskunftsperson s<strong>in</strong>d die angemessenen<br />

Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der f<strong>in</strong>anziellen<br />

Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen,<br />

höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt<br />

gem § 60 Abs 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson<br />

erhält (§ 59 Abs 4 VO-UA). <strong>Der</strong> Kostenersatz<br />

ist <strong>als</strong>o „gedeckelt“.<br />

Gem § 60 Abs 1 VO-UA gebühren dem Verfahrensrichter,<br />

dem Verfahrensanwalt und deren Stellvertretern <strong>als</strong><br />

Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene<br />

Stunde e<strong>in</strong> Zehntel der Entschädigung e<strong>in</strong>es Ersatzmitglieds<br />

des VfGH für e<strong>in</strong>en Sitzungstag (§ 4 Abs 3<br />

VfGG), 47 soh<strong>in</strong> € 66,77.<br />

Die maximale Befragungszeit e<strong>in</strong>er Auskunftsperson beträgt<br />

vier Stunden (§ 37 Abs 4 VO-UA). Berücksichtigt man<br />

das Recht e<strong>in</strong>er Auskunftsperson, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>leitende Stellungnahme<br />

im Ausmaß von 20 M<strong>in</strong>uten abzugeben (§ 39 Abs 1<br />

VO-UA), sowie das Recht des Verfahrensrichters zur Erstbefragung<br />

im Ausmaß von zehn M<strong>in</strong>uten (§ 39 Abs 1 VO-<br />

UA) sowie die Belehrung der Auskunftsperson (§ 38 VO-<br />

UA), musste man im Hypo-Untersuchungsausschuss pro<br />

Auskunftsperson von e<strong>in</strong>er Bruttobefragungszeit von rund<br />

sechs Stunden ausgehen. Zu berücksichtigen ist weiters,<br />

dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit e<strong>in</strong>er verspäteten<br />

Befragungszeit zwischen der vormittäglichen und der<br />

nachmittäglichen Auskunftsperson zu rechnen ist.<br />

Diese Art des außerordentlichen Kostenersatzes für Auskunftspersonen<br />

ist neu und hat vor allem <strong>in</strong> all jenen Fällen<br />

Bedeutung, wo sich Auskunftspersonen bei der ihrer Befragung<br />

von e<strong>in</strong>em <strong>Rechtsanwalt</strong>/e<strong>in</strong>er Rechtsanwält<strong>in</strong> begleiten<br />

lassen. Die Regelungen über den Kostenersatz s<strong>in</strong>d den<br />

Bestimmungen der ZPO über die Gewährung der Verfahrenshilfe<br />

nachempfunden, allerd<strong>in</strong>gs soll für die Zuerkennung<br />

e<strong>in</strong> weniger strenger Maßstab gelten, da es sich um<br />

e<strong>in</strong>e Auskunftsperson und nicht um e<strong>in</strong>e Partei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Verfahren vor Gericht handelt. E<strong>in</strong> wesentlicher Unterschied<br />

ist auch, dass die Auskunftsperson frei entscheiden<br />

kann, von welcher Vertrauensperson sie sich begleiten lassen<br />

will. 48<br />

Die Regelungen des Kostenersatzes stellen aber für e<strong>in</strong>e<br />

Auskunftsperson mE e<strong>in</strong>e völlig unbefriedigende Lösung<br />

dar, bedarf es doch jedenfalls e<strong>in</strong>er rechtsanwaltlichen Beratung<br />

und Vertretung vor und vor allem während der Befragung<br />

durch den Untersuchungsausschuss.<br />

45 VfGH 6. 10. 2015, UA 9/2015–9.<br />

46 Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat<br />

(2014) Rz 439.<br />

47 IdF BGBl I 2017/24.<br />

48 Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat<br />

(2017) Rz 439.<br />

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Mart<strong>in</strong> Huemer <strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>als</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> <strong>parlamentarischen</strong> <strong>Untersuchungsausschüssen</strong><br />

österreichisches anwaltsblatt 07-08_2017

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