Der Rechtsanwalt als Vertauensperson in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
429<br />
Abhandlungen<br />
b) Beschwerde des ausgeschlossenen <strong>Rechtsanwalt</strong>s<br />
Gegense<strong>in</strong>enAusschlusserhobauchder<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
rechtzeitig Beschwerde an den VfGH iSd Art 138b Abs 1<br />
Z 7 B-VG. <strong>Der</strong> Beschwerdeführer brachte vor, er sei durch<br />
den Ausschluss <strong>als</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung<br />
gem Art 6 StGG sowie auf Gleichheit aller<br />
Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2<br />
StGG verletzt.<br />
<strong>Der</strong> VfGH 45 wies auch diese Beschwerde <strong>als</strong> unzulässig<br />
mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe<br />
nicht die Verletzung e<strong>in</strong>es ihm zustehenden Persönlichkeitsrechts<br />
iSd Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG geltend gemacht:<br />
<strong>Der</strong> Beschluss des Untersuchungsausschusses über den<br />
Ausschluss des Beschwerdeführers <strong>als</strong> Vertrauensperson<br />
der geladenen Auskunftsperson kann von vornhere<strong>in</strong> nicht<br />
<strong>in</strong> die Rechtssphäre des Beschwerdeführers e<strong>in</strong>greifen. <strong>Der</strong><br />
Beschluss des Untersuchungsausschusses richtet sich an die<br />
vom Untersuchungsausschuss geladene Auskunftsperson<br />
und entfaltet ke<strong>in</strong>e rechtlichen, sondern bloße Reflexwirkungen<br />
für den Beschwerdeführer. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />
Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden<br />
Fall von vornhere<strong>in</strong> ausgeschlossen.<br />
VIII. KOSTENERSATZ DER<br />
AUSKUNFTSPERSON<br />
Lässt sich e<strong>in</strong>e Auskunftsperson von e<strong>in</strong>er Vertrauensperson<br />
begleiten, kann die Auskunftsperson den Ersatz der<br />
durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen<br />
(§ 59 Abs 3 VO-UA). Unklar ist, ob der Begriff „Ersatz<br />
für die Beratung“ lediglich den Zeitraum der Befragung<br />
oder auch schon etwaige Beratungsgespräche im Vorfeld<br />
betrifft. 46<br />
<strong>Der</strong> Antrag auf Kostenersatz der Auskunftsperson hat<br />
e<strong>in</strong>e Darlegung der E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensverhältnisse<br />
dieser sowie Angaben zum Bedarf e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen<br />
Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beg<strong>in</strong>n<br />
der Befragung zu stellen. E<strong>in</strong> Kostenverzeichnis ist<br />
nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen<br />
(§ 59 Abs 3 VO-UA).<br />
Über den Antrag auf Kostenersatz entscheidet der Vorsitzende<br />
nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und<br />
nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen<br />
Aufschub. <strong>Der</strong> Auskunftsperson s<strong>in</strong>d die angemessenen<br />
Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der f<strong>in</strong>anziellen<br />
Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen,<br />
höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt<br />
gem § 60 Abs 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson<br />
erhält (§ 59 Abs 4 VO-UA). <strong>Der</strong> Kostenersatz<br />
ist <strong>als</strong>o „gedeckelt“.<br />
Gem § 60 Abs 1 VO-UA gebühren dem Verfahrensrichter,<br />
dem Verfahrensanwalt und deren Stellvertretern <strong>als</strong><br />
Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene<br />
Stunde e<strong>in</strong> Zehntel der Entschädigung e<strong>in</strong>es Ersatzmitglieds<br />
des VfGH für e<strong>in</strong>en Sitzungstag (§ 4 Abs 3<br />
VfGG), 47 soh<strong>in</strong> € 66,77.<br />
Die maximale Befragungszeit e<strong>in</strong>er Auskunftsperson beträgt<br />
vier Stunden (§ 37 Abs 4 VO-UA). Berücksichtigt man<br />
das Recht e<strong>in</strong>er Auskunftsperson, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>leitende Stellungnahme<br />
im Ausmaß von 20 M<strong>in</strong>uten abzugeben (§ 39 Abs 1<br />
VO-UA), sowie das Recht des Verfahrensrichters zur Erstbefragung<br />
im Ausmaß von zehn M<strong>in</strong>uten (§ 39 Abs 1 VO-<br />
UA) sowie die Belehrung der Auskunftsperson (§ 38 VO-<br />
UA), musste man im Hypo-Untersuchungsausschuss pro<br />
Auskunftsperson von e<strong>in</strong>er Bruttobefragungszeit von rund<br />
sechs Stunden ausgehen. Zu berücksichtigen ist weiters,<br />
dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit e<strong>in</strong>er verspäteten<br />
Befragungszeit zwischen der vormittäglichen und der<br />
nachmittäglichen Auskunftsperson zu rechnen ist.<br />
Diese Art des außerordentlichen Kostenersatzes für Auskunftspersonen<br />
ist neu und hat vor allem <strong>in</strong> all jenen Fällen<br />
Bedeutung, wo sich Auskunftspersonen bei der ihrer Befragung<br />
von e<strong>in</strong>em <strong>Rechtsanwalt</strong>/e<strong>in</strong>er Rechtsanwält<strong>in</strong> begleiten<br />
lassen. Die Regelungen über den Kostenersatz s<strong>in</strong>d den<br />
Bestimmungen der ZPO über die Gewährung der Verfahrenshilfe<br />
nachempfunden, allerd<strong>in</strong>gs soll für die Zuerkennung<br />
e<strong>in</strong> weniger strenger Maßstab gelten, da es sich um<br />
e<strong>in</strong>e Auskunftsperson und nicht um e<strong>in</strong>e Partei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Verfahren vor Gericht handelt. E<strong>in</strong> wesentlicher Unterschied<br />
ist auch, dass die Auskunftsperson frei entscheiden<br />
kann, von welcher Vertrauensperson sie sich begleiten lassen<br />
will. 48<br />
Die Regelungen des Kostenersatzes stellen aber für e<strong>in</strong>e<br />
Auskunftsperson mE e<strong>in</strong>e völlig unbefriedigende Lösung<br />
dar, bedarf es doch jedenfalls e<strong>in</strong>er rechtsanwaltlichen Beratung<br />
und Vertretung vor und vor allem während der Befragung<br />
durch den Untersuchungsausschuss.<br />
45 VfGH 6. 10. 2015, UA 9/2015–9.<br />
46 Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat<br />
(2014) Rz 439.<br />
47 IdF BGBl I 2017/24.<br />
48 Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat<br />
(2017) Rz 439.<br />
Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG <strong>in</strong> Baden<br />
sucht zur Verstärkung ihres Teams e<strong>in</strong>e(n)<br />
Sekretär/-<strong>in</strong> mit Praxiserfahrung<br />
und sympathischem Lächeln.<br />
<br />
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung:<br />
<br />
Mart<strong>in</strong> Huemer <strong>Der</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>als</strong> Vertrauensperson <strong>in</strong> <strong>parlamentarischen</strong> <strong>Untersuchungsausschüssen</strong><br />
österreichisches anwaltsblatt 07-08_2017