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HS Modull 08 Seerecht gehört dazu

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INHALTSVERZEICHNIS MODUL 8


Das Gestez<br />

Auszug aus der<br />

Verordnung über<br />

die schweizerischen<br />

Jachten<br />

zur See<br />

(Jachtverordnung)<br />

Bundesgesetz<br />

vom 15.<br />

März 1971<br />

Art. 1<br />

Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen<br />

Jachtregister eingetragen sind. Einziger Registerhafen der Schweizer Jachten ist Basel (Seeschiffahrtsamt).<br />

Die Schweizerflagge ist in der Jacht entsprechenden Grösse (rechteckig) am<br />

Heck zu führen.<br />

Art. 5<br />

Es können eingetragen werden: Sportjachten, die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung<br />

für Fahrten auf See verwendet werden können. Der Eigentümer muss Schweizer sein und die<br />

Haftpflichtversicherung für das Schiff in der Schweiz abschliessen. Die Jacht darf nicht gleichzeitig<br />

in einem ausländischen Register eingetragen sein. Nicht unter die Jachtverordnung fallen<br />

Jollen, Ruder- und Gummiboote.<br />

Art. 10<br />

Jede schweizerische Jacht muss einen Namen und den Namen des Heimathafens Basel am<br />

Heck tragen. Die Eintragung erfolgt gegen Vorlage der folgenden Dokumente: Pass, Eigentums -<br />

nachweis, Registererklärung, Ausrüstungserklärung und Versicherungsnachweis.<br />

Art. 11<br />

Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt gibt den Flaggenschein aus, welcher ständig an Bord<br />

mitgeführt werden muss. Durch den Flaggenschein gibt die Eidgenossenschaft ihre Rechtshoheit<br />

über die Jacht bekannt. Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann jederzeit die Streichung<br />

eines Flaggenscheins verfügen, wenn vom Eigentümer gegen die Jachtverordnung verstossen<br />

worden ist.<br />

Art. 15<br />

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht haftet gemäss Seeschiffahrtsgesetz mindestens<br />

bis CHF 5 Mio. je Unfallereignis. Er gilt als Reeder.<br />

Art. 17<br />

Der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten ist<br />

verboten.<br />

Art. 19<br />

Jeder Schiffsführer einer schweizerischen Jacht bedarf für deren Führung einen Fähigkeitsaus -<br />

weis (Hochseeschein). Die Prüfung muss von einer vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt<br />

anerkannten nautischen Vereinigung oder Seefahrtsschule abgelegt werden. Es werden - Richt<br />

linien für die Prüfungen aufgestellt.<br />

Strafbestimmungen<br />

Ein Schiffsführer oder Besatzungsmitglied einer schweizerischen Jacht, der die gesetzlichen<br />

Vorschriften oder anerkannten Regeln über die nautische Führung der Jacht oder die -seepo<br />

lizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich<br />

sein oder ein anderes Schiff oder Personen an Bord dieser Schiffe in Gefahr bringt, wird mit<br />

Gefängnis bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Schiffahrt werden mit Busse bis<br />

zu CHF 5000.– bestraft. Weiter sind strafbar:<br />

1. Das Auslaufen mit einem seeuntüchtigen, mangelhaft ausgerüsteten, nicht verproviantierten<br />

oder unterbemannten Schiff.<br />

2. Unterlassene Hilfeleistung gegenüber einem anderen Fahrzeug in Seenot.<br />

3. Die selbstverschuldete Trunkenheit oder Betäubung des Schiffsführers oder der Besatzung.<br />

4. Die Unterlassung der Logbuchführung sowie Unterlassung der Meldepflicht.<br />

5. Der Schmuggel und die Missachtung behördlicher Anordnungen.<br />

Im Umgang mit ausländischen Behörden (Hafenmeister, Polizei, Marinekommandos) gilt: Immer<br />

freundlich sein, niemals die Ruhe verlieren. So freundlich wie man ist, so freundlich wird man<br />

auch behandelt.


Das Gestez<br />

3. Schweizerflagge, Registerhafen und Name der Jacht ( Art. 1 Abs 3 JV)<br />

Die zu führende Schweizerflagge ist rechteckig: Länge = 1 1/2 x Breite (Art. 3 des Seeschiffahrtsgesetzes<br />

vom 23. September 1953 und Abbildung im Anhang zum Gesetz, SR 747.30)<br />

Richtlinien des<br />

Schweizerischen<br />

Seeschiffahrtsamtes<br />

Für schweizerische<br />

Jachten zur See<br />

Grundlage: Verordnungen<br />

vom 15.3.1971 (JV)<br />

1. Antrag auf Registrierung einer Jacht zur See<br />

Es sind folgende Angaben zu machen:<br />

a) zur Person des Eigentümers<br />

b) die Beschreibung der Jacht<br />

c) der Anschaffungswert der Jacht<br />

d) über die Führung der Jacht<br />

e) über die Versicherung<br />

und es sind folgende Beilagen verlangt:<br />

- Reisepass oder Heimatschein des Eigentümers (zur Einsichtnahme) für Vereine: Statuten, Handelsregisterauszug,<br />

Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,<br />

das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz.<br />

- Eigentumsnachweis im Original und 1 Fotokopie (Kaufvertrag, Quittung, Bankbeleg)<br />

- Bei Kauf im Ausland, Nachweis, dass die Jacht, falls in einem öffentlichen Register eingetragen,<br />

dort gestrichen worden ist.<br />

- Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen<br />

Register weder beantragt hat, noch beantragen wird.<br />

- Erklärung über die vorschriftsgemässe Ausrüstung der Jacht (siehe Beiblatt).<br />

- Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung<br />

(blaue Karte für Hochseejachten, im Doppel).<br />

- Fähigkeitsausweis zur Führung der Jacht (zur Einsichtnahme).<br />

2. An Bord mitzuführende Dokumente (Art. 20 Abs. 2 JV)<br />

a) der Flaggenschein sowie die vorliegenden Richtlinien<br />

b) der Fähigkeitsausweis des Schiffsführers Laut Art. 19 JV bedarf jeder Schiffsführer einer<br />

schweizerischen Jacht eines anerkannten Fähigkeitszeugnisses.<br />

c) der Haftpflichtversicherungsnachweis<br />

d) das Tagebuch (Logbuch), das bei Fahren auf See durch den Schiffsführer täglich nachzuführen<br />

ist und folgende Angaben enthalten soll:<br />

- Einlaufen in Häfen und Auslaufen (Ort und Datum)<br />

- Name, Adresse und Nationalität des Schiffsführers<br />

- Art, Nummer, Ausstellungsdatum, - ort und -instanz seines Fähigkeitsausweises<br />

- Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten<br />

Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum)<br />

- Wacheinteilung<br />

- Fahrtbericht (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb,<br />

laufend festgestellte Schiffsorte)<br />

- wichtige Ereignisse und/oder Beobachtungen, wie Unfälle, Havarien und dergleichen.<br />

Das Logbuch muss die Unterschrift des Skippers tragen.<br />

Der Name des Registerhafens BASEL – in einer der drei schweizerischen Amtssprachen sowie<br />

der Name der Jacht sind in üblicher Form am Schiff anzubringen (Art. 9 JV).<br />

4. Änderung einer Eintragung im Flaggenschein (Art. 3 JV)<br />

Jede Änderung einer im Flaggenschein eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht<br />

unter Einsendung des Flaggenscheins sofort zu melden. Die Änderung darf nicht selbst vorgenommen<br />

werden.


Das Gestez<br />

5. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Flaggenscheins (Art. 12 JV)<br />

Der Flaggenschein ist drei Jahre gültig. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss bei diesem Amt die<br />

Verlängerung um ein, zwei oder maximal drei Jahre beantragt werden. Zugleich ist nachzuweisen,<br />

dass die Jacht nach wie vor seetüchtig ist und die Rettungsinsel gemäss Herstellervorschrift<br />

regelmässig kontrolliert wurde. Dem Gesuch sind beizulegen:<br />

- Belege für die wichtigsten an der Jacht angeführten Unterhalts- und Reparaturarbeiten (Fobauingenieur<br />

oder durch die Werft, bei der die Jacht überholt wurde;<br />

tokopien der Rechnungen) oder ein Seetüchtigkeitszeugnis ausgestellt durch einen Schiffs-<br />

- der Nachweis der vorschriftsgemässen Überprüfung der aufblasbaren Rettungsinsel; sofern die<br />

Jacht mit einem starren Rettungsfloss ausgerüstet ist, wäre dies im Gesuch zu vermerken;<br />

- der Flaggenschein zwecks Eintragung der gewährten Erneuerung.<br />

Nach Ablauf der Gültigkeit des Flaggenscheines ist die Jacht nicht mehr berechtigt zur Führung<br />

der Schweizerflagge. Die Gültigkeit des Flaggenscheines kann nicht unterbrochen werden.<br />

6. Streichung im Register (Art. 13 JV)<br />

Wird die Jacht an einen Schweizer oder an einen Ausländer verkauft, so muss der Verkäufer<br />

unverzüglich die Streichung unter Rücksendung des Flaggenscheines und Angabe des genauen<br />

Verkaufsdatums beantragen.<br />

Bei einer späteren Registrierung der Jacht im Ausland wird in der Regel eine amtliche Streichungsbescheinigung<br />

benötigt, welche auf Antrag und Rechnung des Verkäufers durch uns<br />

ausgestellt wird.<br />

Falls die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind, wird die Jacht im Register<br />

von Amtes wegen gestrichen. Dies trifft namentlich zu bei dauernder Seeuntüchtigkeit, Entzug<br />

der Verfügungsgewalt des Eigners, seit längerem abgelaufener Flaggenschein, etc. Grobe<br />

oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die JV (Führung ohne Ausweis, gewerbsmässiger<br />

Transport, etc.) oder gegen die anwendbaren Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes und der<br />

Seeschifffahrtsverordnung haben ebenfalls die Streichung zur Folge.<br />

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt<br />

Empfehlung<br />

Vor Anschaffung einer Jacht, welche in das schweizerische Jachtregister aufgenommen werden<br />

soll, ist mit dem schweizerischen Seeschifffahrtsamt Kontakt aufnehmen:<br />

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt<br />

Nauenstrasse 49<br />

Postfach<br />

4002 Basel<br />

Telefon 061 270 91 20<br />

Telefax 061 270 91 29<br />

dv-ssa@eda.admin.ch


Die Kollisionsverhütungsregeln<br />

Auszug aus den<br />

Kollisionsverhü<br />

tungsregeln<br />

(KVR)<br />

Internationale Regeln<br />

von 1972 zur Verhütung<br />

von ZusammenstossenaufSee<br />

Geltungsbereich<br />

Die Kollisionsverhütungsregeln haben internationale Gültigkeit. Sie gelten auf hoher See und<br />

auf allen von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.<br />

Die KVR gilt für alle Fahrzeuge auf hoher See (Regel 1). Unmittelbare Gefahr kann auch ein<br />

Abweichen von diesen Regeln erforderlich machen (Regel 2).<br />

Kollisionsgefahr,<br />

Ausweichpflicht,<br />

Kurshaltepflicht<br />

Im nationalen Bereich, also innerhalb der 3-Meilenzone können Seeschiffahrtstrassenordnun-<br />

gen besondere, meist ergänzende Regeln bestimmen. In grossen Häfen gelten besondere<br />

Ordnungen.<br />

Das ausweichpflichtige Fahrzeug hat möglichst frühzeitige und wesentliche Massnahmen zu<br />

tre en, um vom Kurshalter gut klar zu bleiben.


Die Kollisionsverhütungsregeln<br />

Kollisionsgefahr,<br />

Ausweichpflicht,<br />

Kurshaltepflicht<br />

Beim Ausweichen soll niemals der Bug des Kurshalters, sondern dessen Heck passiert werden.<br />

Das nicht ausweichpflichtige Fahrzeug muss grundsätzlich seinen Kurs und seine Geschwin<br />

digkeit beibehalten (Kurshalter). Es kann das ausweichpflichtige Fahrzeug durch mindestens<br />

fünf kurze Töne ( • • • • • = Husten) an dessen Pflicht gemahnen. Reagiert dieses nicht, darf<br />

der Kurshalter durch eigene Manöver ausweichen.<br />

"Manöver des letzten Augenblicks" bedeutet ausweichen in die Fahrtrichtung des Kollisionsgegners.<br />

Regeln<br />

Ausguck<br />

Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Hören und Sehen und andere Mittel (z.B. Radar) Ausguck<br />

halten.<br />

Vorsicht: Die Berufsschiffahrt fährt mit Autopilot und der Matrose am Radar könnte schlafen!<br />

Geschwindigkeit<br />

Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit also "beherrschbar" gefahren<br />

werden (z. B. langsam im Nebel). Zu berücksichtigen sind: Sichtverhältnisse, Wind, Seegang,<br />

Strom sowie die Leistungsgrenze des Radars.<br />

Enge Fahrwasser<br />

Ein Sportfahrzeug (Motor oder Segel) darf die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs, welches<br />

die tiefste Rinne beanspruchen muss, nicht behindern.


Die Kollisionsverhütungsregeln<br />

Verkehrstren<br />

nungsgebiete<br />

(Einbahn)<br />

Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt<br />

eines Maschinenfahrzeuges auf dem Einbahnweg nicht behindern.<br />

Ostsee:<br />

Nordsee:<br />

Mittelmeer:<br />

ca. 15 Verkehrstrennungsgebiete<br />

ca. 30 Verkehrstrennungsgebiete<br />

ca. 3 Verkehrstrennungsgebiete (z. B. Strasse von Gibraltar)<br />

Rangfolge der Kurshalter<br />

1. Manövrierunfähiges und manövrierbehindertes Fahrzeug<br />

2. Fischer an der Arbeit<br />

3. Segelfahrzeug ohne Motor<br />

4. Maschinenfahrzeug<br />

Empfehlung: 5. Segler mit laufendem Motor oder Motorjacht


Die Kollisionsverhütungsregeln<br />

Ausweichregeln<br />

Segelfahrzeuge<br />

Regel 12a (iii)<br />

Wenn ein Fahrzeug mit<br />

Wind von Backbord ein<br />

Fahrzeug in Luv sichtet<br />

und nicht mit Sicherheit<br />

feststellen kann, ob das<br />

andere Fahrzeug den<br />

Wind von Backbord<br />

oder von Steuerbord hat,<br />

muss es dem anderen<br />

ausweichen.<br />

Jedes Segelfahrzeug muss ausweichen:<br />

- einem manövrierunfähigen Fahrzeug - einem fischenden Fahrzeug<br />

- einem manövrierbehinderten Fahrzeug - einem tiefgangbehinderten Fahrzeug<br />

Wind von Steuerbord<br />

hat Wegerecht<br />

Wind<br />

Lee vor Luv<br />

Wind<br />

Überholer weicht Wind Regel 12a (iii)<br />

Wind<br />

Ausweichregeln<br />

Maschinenfahrzeuge<br />

Maschinenschiffe in Fahrt müssen jeder anderen Art von Fahrzeugen ausweichen. Leider befolgen<br />

sie dieses Gebot nicht immer.<br />

Bug auf Bug: Jeder weicht nach Stb<br />

Kreuzende Kurse: Der von rechts (Stb) kommende hat Vortritt<br />

Nicht geschriebe<br />

ne Regeln<br />

1. Ein Sportfahrzeug (Segel oder Motor) behindert niemals ohne zwingenden Grund die Durchdem<br />

anderen Fahrzeug deutlich zeigt, dass man ihm den Vortritt lässt.<br />

fahrt eines Berufsschiffes. Es führt immer sehr frühzeitig ein deutliches Manöver durch, welches<br />

2. Ein Segler kreuzt in einem engen Fahrwasser oder in einem verkehrsreichen Sund nicht gegen<br />

den Wind auf.<br />

3. Ein Sportfahrzeug lässt der Berufsschiffahrt bei Hafeneinfahrten den Vortritt.<br />

4. Im Hafen legt man sich nicht ungefragt an Fischerbooten längsseits.<br />

5. Man versucht grundsätzlich im Ausland jeden Ärger mit anderen Personen zu vermeiden,


Die Kollisionsverhütungsregeln<br />

Schallsignale<br />

langer Ton, 4 - 6 Sek.<br />

kurzer Ton, 1 Sek.<br />

Manöversignale<br />

Ich ändere meinen Kurs nach<br />

Steuerbord.<br />

Ich ändere meinen Kurs nach<br />

Backbord.<br />

Nebelschallsignale (alle 2 Minuten)<br />

Maschinenfahrzeug mit Fahrt<br />

durchs Wasser.<br />

Maschinenfahrzeug ohne Fahrt<br />

durchsWasser.(Maschinestop)<br />

Glocke<br />

Einzelschlag<br />

Meine Maschine geht<br />

rückwärts.<br />

Husten "Weckruf"<br />

manövrierunfähiges und<br />

manövrierbehindertes Fahrzeug;<br />

Segelfahrzeug; Fischer;<br />

Schlepper.<br />

Achtung<br />

Ich habe Ihr Zeichen verstanden.<br />

Ich nähere mich einer unüber -<br />

sichtlichen Stelle.<br />

Ich will auf Ihrer Steuerbordseite<br />

überholen.<br />

geschlepptes Fahrzeug<br />

Lotsenfahrzeug im Dienst<br />

Ich will auf Ihrer Backbordseite<br />

überholen<br />

oder<br />

5 Sek.<br />

Ankerlieger (jede Minute)<br />

Tagessichtsignale<br />

(Signalkörper)<br />

Ball<br />

Kegel<br />

120 cm 60 cm 60 cm<br />

Zylinder<br />

Ankerlieger Manövrierunfähiges Fahrzeug Grundsitzer<br />

Segelfahrzeug, das gleichzeitig mit<br />

Maschinenkraft fährt<br />

Manövrierbehindertes Fahrzeug mit<br />

Fahrt durchs Wasser<br />

Tiefgangbehindertes Fahrzeug<br />

60 cm<br />

Rhombus<br />

Stunden -<br />

glas<br />

Manövrierbehindertes Fahrzeug, das<br />

baggert oder Unterwasserarbeiten<br />

ausführt; Rhomben = Passierseite<br />

Manövrierbehindertes Fahrzeug vor<br />

Anker < 50 m<br />

Minensucher<br />

TrawlerodermitTreibnetzenfischendes<br />

Fahrzeug<br />

Fischendes Fahrzeug < 20 m beim<br />

Fischen<br />

Fischendes Fahrzeug < 20 m; Fangge -<br />

rät länger als 150 m<br />

Schlepperverband < 200 m<br />

Schlepperverband > 200 m


Die Signale<br />

Notsignale<br />

N<br />

C<br />

Rauch<br />

Feuer<br />

rote Patronen aus Pistole<br />

rote Fallschirmraketen<br />

Nebelhorn<br />

Arme heben und senken<br />

Wichtige<br />

Flaggensignale<br />

A Alpha „Ich habe einen Taucher unter Wasser“<br />

O Oskar „Mann über Bord“<br />

L Lima „Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen“<br />

Q Quebec „An Bord ist alles gesund, ich bitte um freie Verkehrserlaubnis“<br />

U Uniform „Sie begeben sich in Gefahr“<br />

N + C November + Charlie„Ich bin in Not und benötige sofortige Hilfe“


Lichterführung und Signalisation<br />

Segelfahrzeug in<br />

Fahrt über 20 m<br />

Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

falls gleichzeitig<br />

unter Motor<br />

Segelfahrzeug in<br />

Fahrt unter 20 m<br />

Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

falls gleichzeitig<br />

unter Motor<br />

-<br />

Maschinenfahr<br />

zeug in Fahrt über<br />

50 m Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Maschinenfahr<br />

zeug in Fahrt un<br />

ter 50 m Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Manövrierunfä<br />

higes Fahrzeug<br />

mit Fahrt durchs<br />

Wasser<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Manövrierbehin<br />

dertes Fahrzeug<br />

mit Fahrt durchs<br />

Wasser<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Tiefgangbehindertes<br />

Fahrzeug<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Lotsenfahrzeug in<br />

Fahrt<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel


Lichterführung und Signalisation<br />

Ankerlieger<br />

Falls unter 50 m<br />

nur ein weisses<br />

Rundumlicht<br />

erforderlich<br />

Fahrzeug am<br />

Grund festsitzend<br />

In oder nahe einem<br />

Fahrwasser<br />

Bei Nacht<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Schleppendes<br />

oder schiebendes<br />

Maschinenfahrzeug<br />

in Fahrt über<br />

200 m Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Schleppendes<br />

oder schiebendes<br />

Maschinenfahrzeug<br />

in Fahrt - un<br />

ter 200 m Länge<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Geschlepptes<br />

oder geschobenes<br />

Fahrzeug in Fahrt<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Fischendes Fahr -<br />

zeug mit Fahrt<br />

durchs Wasser<br />

oder vor Anker,<br />

Trawler<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Fischendes Fahr -<br />

zeug mit Fahrt<br />

durchs Wasser<br />

oder vor Anker,<br />

nicht Trawler<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel<br />

Manövrierbehin -<br />

dertes Fahrzeug<br />

baggernd oder bei<br />

Unterwasserar -<br />

beiten<br />

Bei Nacht<br />

Bei Tag Bei Nebel

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