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Staatsanwaltschaft Dresden

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<strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Dresden</strong><br />

Postfach 160 206 * 01288 <strong>Dresden</strong><br />

Handout für PK am 29. April 2008<br />

1. Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse<br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong><br />

<strong>Dresden</strong><br />

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den vom LfV Sachsen übermittelten Fallkomplexen<br />

„Italienische OK“, „Rocker“, „Abseits II“ (Plauen) und „Abseits III“ (Leipzig)<br />

sind weitestgehend abgeschlossen.<br />

Bei den drei erstgenannten Fallkomplexen „Italienische OK“, „Rocker“ und „Abseits II“<br />

handelte es sich im Wesentlichen lediglich um beginnende angebliche Strukturermittlungen<br />

des ehemaligen OK-Referates des LfV.<br />

In den Fallkomplexen „Italienische OK“ und „Abseits II“ wurde deshalb jeweils gemäß §<br />

152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Der Fallkomplex<br />

„Rocker“, in dem sich ein Überschneidungsbereich mit hier bereits bekannten Erkenntnissen<br />

ergeben hat, wird gleichfalls nach derzeitiger Einschätzung ohne greifbare Erkenntnisse abgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Beobachtungen des LfV zur Organisierten Kriminalität (OK) wurden im Mai 2006 beendetet,<br />

und zwar auf Grund der Neufassung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes.<br />

Die LfV-Beobachtungen haben keinen Nachweis über funktionierende Strukturen der „Italienischen<br />

OK“ erbracht, die es erlaubt hätten, konkrete Straftaten zur Verfolgung an die<br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong> zu übermitteln.<br />

Durch das LfV wurde zu den Sachverhalten im Fallkomplex "Abseits II" keine Strafanzeige<br />

/ kein Behördenzeugnis vorgelegt. Die Unterlagen des LfV zum Fallkomplex "Abseits II"<br />

wurden gesichtet und überprüft. Die Prüfung ergab keine tatsächlichen Anhaltspunkte für<br />

verfolgbare Straftaten. Die vom LfV übermittelten Erkenntnisse gehen im Ergebnis nicht über<br />

Erkenntnisse hinaus, die bereits Gegenstand eingestellter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren<br />

waren. Der Fallkomplex „Abseits II“ besteht überwiegend aus Zusammenfassungen<br />

staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten mit Tatzeiten vorwiegend in den 90er Jahren.<br />

Soweit Vorwürfe gegen Justizbeamte – zwei frühere Plauener Staatsanwälte – im Raum standen,<br />

haben sich diese als unrichtig herausgestellt; die beiden früheren Staatsanwälte sind erwiesenermaßen<br />

unschuldig.<br />

Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> <strong>Dresden</strong> weist darauf hin, dass die persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten (wie Name, Anschrift) zur Ermöglichung des<br />

Geschäfts- und Schriftverkehrs gespeichert werden (Art. 10 und 11 EG-Richtlinie 95/46/EG).<br />

Kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente.<br />

Hausanschrift<br />

Außenstelle INES<br />

Lothringer Str. 1<br />

Telefon: (0351) 446 0 Straßenbahn-Haltestelle<br />

Sitz:<br />

Straßenbahn-Haltestelle<br />

01069 <strong>Dresden</strong> Telefax: (0351) 449 2060 Sachsenallee, Linien 6,13 Glacisstr. 2 Rosa-Luxemburg-Platz<br />

01099 <strong>Dresden</strong><br />

(Atrium am<br />

Rosengarten)<br />

Linien 6, 13


2<br />

Die Vorwürfe waren sowohl in den LfV-Akten zu "Abseits II", als auch im Buch des Publizisten<br />

Jürgen Roth „Anklage unerwünscht!“ enthalten. Jürgen Roth und weitere Journalisten<br />

haben zwischenzeitlich strafbewehrte Unterlassungserklärungen bzw. eine entsprechende<br />

Presseerklärung abgegeben oder sich telefonisch bei dem betroffenen früheren Staatsanwalt<br />

entschuldigt. Deshalb wurde von weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen gegen diese Journalisten<br />

Abstand genommen.<br />

2. „Abseits III“ (Leipzig)<br />

Der Schwerpunkt des Behördenzeugnisses („Dossier“) vom 22.05.07, der Ermittlungen und<br />

des medialen Interesses zur sogenannten „Korruptionsäffäre“ lag auf dem Fallkomplex „Abseits<br />

III“ (Leipzig).<br />

Die in mehreren Verfahren parallel geführten Ermittlungen haben ergeben, dass das vom LfV<br />

zum „Fallkomplex Abseits III“ vermutete „kriminelle Personennetzwerk“ nicht existiert.<br />

Die Auswertung und Prüfung der hierzu vom LfV vorgelegten Akten hat ergeben, dass die<br />

dort zu den Sachverhalten befragten Hinweisgeber weitestgehend nicht in der Lage waren,<br />

den im Behördenzeugnis vom 22.05.2007 behaupteten Anfangsverdacht zu bestätigen.<br />

Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hat sich zudem herausgestellt, dass die<br />

ehemalige OK-Referatsleiterin des LfV, in dem Behördenzeugnis auch in Bezug auf solche<br />

Sachverhalte „einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO“ behauptet hat, die<br />

auf<br />

• unbestätigten nachrichtendienstlichen Quellen und / oder<br />

• bloßen Vermutungen und Gerüchten<br />

beruhen.<br />

Des weiteren sind die Beschuldigungen teilweise schon früher Gegenstand staatsanwaltschaftlicher<br />

Ermittlungen gewesen, die keinen Tatnachweise zuließen.<br />

Die vom LfV erhobenen Vorwürfe sind nicht beweisbar, größtenteils sogar widerlegt.<br />

Die ehemalige OK-Referatsleiterin des LfV, eine frühere Staatsanwältin, hatte mit einem als<br />

„Behördenzeugnis“ bezeichneten Schreiben vom 22.05.2007 der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> gemäß §<br />

12 Abs. 1 und 2 SächsVSG Erkenntnisse zu „kriminellen Personennetzwerken“ mitgeteilt.<br />

Gegenstand des Fallkomplexes „Abseits III“ war demnach „die Aufklärung von Strukturen<br />

organisierter Kriminalität deutscher Staatsangehöriger im Freistaat Sachsen, insbesondere in<br />

Leipzig“. Der Fallkomplex „Abseits III“ bestand – so hieß es weiter – „aus einer Vielzahl von<br />

Einzelsachverhalten, welche durch die persönlichen Verflechtungen der handelnden Personen<br />

verknüpft“ seien. „Dem LfV Sachsen lagen tatsächliche Anhaltspunkte für gezielte Einflussnahmen<br />

auf öffentliche Verwaltung und Justiz durch organisierte Kriminalität vor [...]“<br />

3. Was war Gegenstand der Ermittlungen?<br />

Im Wesentlichen wurden folgende Tatvorwürfe zur Anzeige gebracht:<br />

• mehrfache Verletzung des Dienstgeheimnisses, darunter im Zusammenhang mit Mitteilungen<br />

an die Presse und dem Verrat strafprozessualer Maßnahmen,<br />

• mehrfache Strafvereitelung im Amt,<br />

• mehrfacher sexueller Missbrauch von Kindern,<br />

• Besitz kinderpornografischer Schriften,


• Bestechung, Bestechlichkeit.<br />

3<br />

Als Tatverdächtiger wurde insbesondere der amtierende Präsident des AG Chemnitz und frühere<br />

stellvertretende Behördenleiter der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> Leipzig, Norbert Röger, genannt.<br />

Weitere erhebliche Vorwürfe wurden auch gegen den früheren Vizepräsidenten des Landgerichts<br />

Leipzig, Jürgen Niemeyer, sowie gegen den langjährigen Leiter der Rechtsabteilung der<br />

Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft, Dr. Martin Klockzin, und weitere Juristen erhoben.<br />

4. Was haben die Ermittlungen ergeben?<br />

Die behaupteten Tatvorwürfe haben sich im Hinblick auf die betroffenen Juristen nicht bestätigt.<br />

Entgegen der in weiten Teilen der Medien erfolgten Darstellung hat das LfV zum „Fallkomplex<br />

Abseits III“ nur über einige wenige Informationen verfügt, aus denen im Behördenzeugnis<br />

vom 22.05.2007 ein „kriminelles Personennetzwerk“ konstruiert worden ist.<br />

Nach den hier geführten Ermittlungen sind alle wesentlichen Informationen bzw. Angaben<br />

der Quellen und Hinweisgeber zu dem angeblichen „kriminellen Personennetzwerk“ in Leipzig<br />

bereits in dem genannten Behördenzeugnis enthalten und auf nur 16 Seiten zusammengefasst.<br />

5. Die Erkenntnisquellen des LfV<br />

Die Sachverhalte beruhen im Wesentlichen auf unbestätigten nachrichtendienstlichen Quellen<br />

und im Übrigen auf drei Hinweisgebern aus dem Polizei- und Justizbereich.<br />

Bei den bekanntgemachten Hinweisgebern handelt es sich um den derzeitigen Leiter des<br />

Kommissariats 24 (früher K 26) der KPI Leipzig (zuständig für Organisierte Kriminalität),<br />

eine Leipziger Oberstaatsanwältin (zuständig für OK) und KHK Wehling, den früheren Leiter<br />

des OK-Kommissariats (K 26) der KPI Leipzig.<br />

Ein Teil der im Behördenzeugnis aufgestellten Behauptungen war anhand der LfV-Akten<br />

nicht nachvollziehbar.<br />

An KHK Wehling hat sich das ehemalige OK-Referat des LfV erst am 24.05.2006 (vier Tage<br />

vor der gesetzlich festgelegten Beendigung der Zuständigkeit des LfV für die Beobachtung<br />

der Organisierten Kriminalität) gewandt. Die Chronologie der Informationserhebung durch<br />

das OK-Referat des LfV und die dortige Aktenlage – soweit sie hier nachvollziehbar ist –<br />

legen den Schluss nahe, dass das Gros der Informationen zu den erhobenen Tatvorwürfen auf<br />

seinen Angaben zurückgeht.<br />

6. Zur Werthaltigkeit der Angaben des Hinweisgebers Wehling u. a.<br />

Im Behördenzeugnis wurde auch in Bezug auf solche Sachverhalte „ein strafrechtlicher Anfangsverdacht<br />

gemäß § 152 StPO“ behauptet, die von Hinweisgebern als bloße Gerüchte mitgeteilt<br />

worden waren. Dies gilt namentlich für die Hinweisgeber Wehling und die Leipziger<br />

Oberstaatsanwältin.


Bloße Gerüchte reichen jedoch für die Annahme eines Anfangsverdachts nicht aus.<br />

4<br />

Abgesehen davon haben die vorgenannten Hinweisgeber unabhängig voneinander in weiten<br />

Teilen bestritten, die ihnen zugeschriebenen Angaben überhaupt (so) gemacht zu haben.<br />

Soweit die mitgeteilten Sachverhalte auf den derzeitigen Leiter der K 24 zurückgehen, waren<br />

dessen Angaben gegenüber dem LfV von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung. Auch<br />

dieser Hinweisgeber konnte die Tatvorwürfe letztlich nicht untermauern.<br />

Mehrere der vom LfV erhobenen Tatvorwürfe sind bereits früher Gegenstand polizeilicher<br />

und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen in Leipzig gewesen, die zu keinem Tatnachweis<br />

geführt haben.<br />

7. Vortäuschung der Existenz von Quellen durch das LfV<br />

Die Sachverhalte im Behördenzeugnis vom 22.05.2007 sind unter Vortäuschung der Existenz<br />

von Quellen mitgeteilt worden, bei denen es sich tatsächlich um Polizei- bzw. Justizbeamte<br />

handelt.<br />

Die 3 maßgeblichen Hinweisgeber sind allesamt anonym geführt worden, KHK Wehling zusätzlich<br />

noch mit Quellenschutz unter der Tarnidentität „Gemag“. Es wurde der Eindruck erweckt,<br />

dass es sich um Informanten aus verschiedenen Bereichen handelt, obwohl alle drei<br />

Hinweisgeber aufgrund ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigerweise über einen ähnlichen<br />

Erkenntnisstand verfügen.<br />

Bei der Verfahrensweise des LfV bestand zum einen die Gefahr, dass die Widersprüche zu<br />

den angeblichen Angaben der hinweisgebenden Oberstaatsanwältin aus Leipzig und von<br />

KHK Wehling verborgen geblieben wären.<br />

Zum anderen bestand die Gefahr einer Doppelverwertung ihrer Angaben, nämlich einmal als<br />

unmittelbare Zeugenaussagen, und zusätzlich als dem LfV bekannte (geschützte) Quellenangaben.<br />

Diese Doppelverwertung hat zumindest in den Medien auch stattgefunden. Insbesondere der<br />

Hinweisgeber Wehling wurde dort mehrfach zitiert. Weiter war dann vereinzelt zu hören,<br />

seine Ermittlungen würden durch das LfV bestätigt. Dass er selbst eine entscheidende Quelle<br />

des Verfassungsschutzes gewesen und damit zum Beweismittel für die Richtigkeit seiner eigenen<br />

Vermutungen erhoben worden ist, hat die Öffentlichkeit nicht erfahren.<br />

8. Was wurde weiter ermittelt?<br />

Die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> ist zu einer umfassenden Erforschung des Sachverhalts verpflichtet,<br />

und zwar nicht nur hinsichtlich der belastenden, sondern auch der entlastenden Umstände.<br />

Deshalb wurden zu den Sachverhalten umfassende weitere Ermittlungen geführt, auch wegen<br />

des überragenden Interesses an einer Aufklärung der sogenannten „Korruptionsaffäre“.<br />

Es hat sich dabei herausgestellt, dass wesentliche Kernvorwürfe in der sogenannten „Korruptionsaffäre“<br />

– nämlich angebliche Verstrickungen der Leipziger Justiz in das Rotlichtmilieu<br />

und in unlautere Immobiliengeschäfte – in groben Zügen bereits in den Jahren 1999 / 2000<br />

von KHK Wehling als „Verflechtungen“ skizziert worden sind.


Dabei handelt es sich jedoch nur um Vermutungen nach Art einer „Verschwörungstheorie“.<br />

5<br />

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe sind größtenteils durch die im Ermittlungsverfahren<br />

festgestellten Tatsachen widerlegt und auch im Übrigen nicht beweisbar.<br />

Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wurden insbesondere<br />

• zahlreiche Akten gesichtet und ausgewertet<br />

• und im Übrigen allein für den Fallkomplex „Abseits III“ knapp 90 Zeugen vernommen,<br />

darunter jeweils mehrere<br />

• LfV-Beamte<br />

• Richter und Staatsanwälte<br />

• Rechtsanwälte<br />

• Polizeibeamte<br />

• Journalisten<br />

• frühere Prostituierte und Zuhälter<br />

und zahlreiche weitere Zeugen.<br />

9. Im Einzelnen: Vorwurf der Strafvereitelung im Amt<br />

Sämtliche Tatvorwürfe beruhen direkt oder indirekt auf dem komplexen Ermittlungsvorgang<br />

der <strong>Staatsanwaltschaft</strong> Leipzig zum Anschlag auf Dr. Martin Klockzin und sind nur vor diesem<br />

Hintergrund verständlich.<br />

Sie lassen sich im Wesentlichen auf die folgenden Gesichtspunkte aus dem Ermittlungsvorgang<br />

zum Anschlag auf Dr. Martin Klockzin zurückführen:<br />

a) Eine Vielzahl von Juristen, nämlich<br />

• die Rechtsanwältin B. (die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau des Beschuldigten<br />

Niemeyer),<br />

• eine Vorsitzende Richterin einer Zivilkammer am LG Leipzig (bereits damals Lebensgefährtin<br />

des Beschuldigten Röger),<br />

• Dr. Klockzin und<br />

• ein damals in der Abteilung von Norbert Röger tätiger Staatsanwalt, der zuvor als<br />

Richter in der Kammer der o. g. Vorsitzenden Richterin tätig war,<br />

sind in teilweise völlig verschiedener Funktion an der als Motiv für den Anschlag auf Dr.<br />

Klockzin geltenden Grundstücksangelegenheit „Riemannstraße 52“ beteiligt gewesen.<br />

Vor diesem Hintergrund haben Polizeibeamte des ehemaligen K 26 in Leipzig bereits in<br />

den Jahren 1999/2000 vermutet, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der<br />

Grundstücksangelegenheit gekommen sein könnte, die später Einfluss auf die strafrechtlichen<br />

Ermittlungen hatten. Insbesondere solle der Beschuldigte Röger die Ermittlungen<br />

gegen die mutmaßlichen Hintermänner des Anschlags auf Dr. Klockzin, zwei Immobiliemakler<br />

aus dem Allgäu, behindert haben.<br />

b)<br />

Weiterhin ergab sich ebenfalls schon in den Jahren 1999/2000 durch Aussagen eines damaligen<br />

Beschuldigten (einer der beiden Immobilienmakler aus dem Allgäu) und von Zeugen der<br />

Verdacht, Dr. Klockzin habe eventuell Kontakte zum Rotlichtmilieu, insbesondere zum sogenannten<br />

„Kinderbordell“ des Michael W. gehabt.


6<br />

Deshalb wurde schon damals das bereits abgeschlossene Strafverfahren gegen den Zuhälter<br />

Michael W. nochmals durch das K 26 beigezogen und später Ermittlungen zu weiteren möglichen<br />

Freiern – darunter auch Dr. Klockzin und den beiden Immobilienmaklern aus dem Allgäu<br />

– geführt.<br />

Nachdem der Zuhälter Michael W. in einer Zeugenvernehmung im Jahre 2000 ausgesagt hatte,<br />

es sei vor seiner Verhandlung zu einer Vereinbarung gekommen, dass er – statt der eigentlich<br />

zu erwartenden 10 bis 12 Jahre Haft – nur 4 Jahre bekomme, wenn er zu den Freiern seines<br />

Bordells keine Aussage tätige, wurde bereits damals ein inhaltsgleiches Ermittlungsverfahren<br />

gegen den Beschuldigten Niemeyer eingeleitet. Es wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt.<br />

c)<br />

Die Vorwürfe gegen Röger und dem bei ihm tätigen Staatsanwalt (Strafvereitelung im Amt<br />

zugunsten der beiden Immobilienmakler aus dem Allgäu) beruhen letztlich auf der im K 26<br />

vorhandenen Annahme, es könnte zu Erpressbarkeiten gekommen sein, und zwar<br />

aa) wegen Verwicklung und unlauterer Geschäfte von Justizbeamten in die Grundstücksangelegenheit<br />

„Riemannstraße 52“<br />

und / oder<br />

bb) wegen Verbindungen eines oder mehrerer Beteiligter zum „Kinderbordell“ des W.<br />

d)<br />

Die Ermittlungen haben keinen Beleg für rechtswidriges Handeln der mit der Grundstücksangelegenheit<br />

„Riemannstraße 52“ befassten bzw. daran beteiligten Juristen ergeben<br />

aa)<br />

Die Problematik „Riemannstraße 52“ ist bereits im Ermittlungsverfahren 600 Js 39850/00 der<br />

<strong>Staatsanwaltschaft</strong> Leipzig (gegen Rechtsanwältin B. und Dr. Klockzin wegen des Verdachts<br />

der Bestechung bzw. Bestechlichkeit) geprüft worden. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch<br />

gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br />

bb)<br />

Die aktuell geführten Ermittlungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Insbesondere lässt<br />

sich die komplexe Angelegenheit nicht mit der Aussage zusammenfassen, das Grundstück sei<br />

unter Übergehung der beiden Immobilienmakler aus dem Allgäu zum halben Preis von Dr.<br />

Klockzin an die Lebensgefährtin des Beschuldigten Niemeyer verkauft worden.<br />

Das Grundstück Riemannstraße 52 in Leipzig gehörte zum Vermögen der LWB, war aber<br />

Rückübertragungsansprüchen von Alteigentümern belastetet.<br />

Um den Erwerb des Grundstücks hatten sich u. a. Rechtsanwältin B. und zwei Immobilienmakler<br />

aus dem Allgäu bemüht.<br />

Die beiden Immobilienmakler hatten einer Erbengemeinschaft von Alteigentümern die Rückübertragungsansprüche<br />

für 680.000 DM abgekauft. Ein Erwerb des Grundstücks wäre so aber<br />

erst nach Abschluss des langwierigen Rückübertragungsverfahrens möglich gewesen, das<br />

beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Leipzig anhängig war.


7<br />

Parallel dazu gab es die Möglichkeit, das Grundstück von der LWB käuflich zu erwerben, und<br />

zwar im sogenannten Investitionsvorrangverfahren.<br />

Das Grundstück wurde wegen der bestehenden möglichen Rückübertragungsansprüche von<br />

der LWB quasi treuhänderisch verwaltet.<br />

Im Falle einer Veräußerung des Grundstücks im Investitionsvorrangverfahren konnte zwar ein<br />

anderer Interessent das Eigentum erwerben; den Erlös aus dem Verkauf musste die LWB an<br />

die Alteigentümer ausbezahlen.<br />

Sowohl die Rechtsanwältin, als auch die beiden Immobilienmakler hatten Kaufanträge im<br />

Investitionsvorrangverfahren gestellt.<br />

Die Auswertung der beigezogenen Akten ergab keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten<br />

oder gar ein kollusives Zusammenwirken zwischen Dr. Klockzin und der genannten<br />

Rechtsanwältin.<br />

Es war zunächst schon ein Bescheid zur Rückübertragung des Grundstücks an die beiden<br />

Immobilienmakler ergangen. Diese hätten dadurch das Grundstück erwerben können.<br />

Aufgrund eines Formfehlers des zuständigen Amtes für offene Vermögensfragen bei der Stadt<br />

Leipzig konnte dieser Bescheid aber nicht bestandskräftig werden.<br />

Die LWB, konkret der dortige Leiter der Rechtsabteilung, Dr. Klockzin, hatte hiervon erfahren<br />

und Widerspruch eingelegt. Dabei handelte es sich um ein zulässiges und nahezu alltägliches<br />

Vorgehen der LWB. Der von Dr. Klockzin eingelegte Widerspruch war weder willkürlich,<br />

noch rechtsmissbräuchlich. In Anbetracht der schwierigen Rechtslage und der damals<br />

noch nicht gefestigten Rechtsprechung war die Widerspruchseinlegung nachvollziehbar.<br />

Das Rückübertragungsverfahren blieb dadurch in der Schwebe und damit gleichzeitig auch<br />

ein Verkauf des Grundstücks im Investitionsvorrangverfahren möglich.<br />

Das Grundstück Riemannstraße 52 wurde dann später im Investitionsvorrangverfahren an die<br />

Rechtsanwältin verkauft. Die beiden Immobilienmakler waren infolgedessen hinsichtlich des<br />

Grundstückserwerbs nicht erfolgreich.<br />

Der Verkauf des Grundstücks im Investitionsvorrangverfahren war rechtmäßig.<br />

Die konkurrierenden Anträge, darunter auch der der beiden Immobilienmakler, waren vom<br />

Konzept her dem Antrag der Rechtsanwältin nicht überlegen.<br />

Auch die Festsetzung des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden.<br />

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Verkauf im Investitionsvorrangverfahren<br />

nicht nach der Höhe des „gebotenen“ Kaufpreises, sondern nach dem Investitionszweck,<br />

d. h. nach dem Konzept der Antragsteller entschieden wird.<br />

Deshalb kam es bei dem Verkauf an die Rechtsanwältin nicht auf die Summe von 680.000<br />

DM an, die die beiden Immobilienmakler der Erbengemeinschaft bezahlt hatten.<br />

Maßgebend für die Festlegung des Kaufpreises war ausschließlich ein Gutachten einer öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses Gutachten ging von einem Grundstückswert<br />

von 360.000 DM aus.


8<br />

Es gab insoweit Abweichungen zu zwei anderen Gutachten, die aber im Ergebnis nicht geeignet<br />

waren, den Verdacht zu begründen, das Grundstück sei unter Wert an die Rechtsanwältin<br />

verkauft worden.<br />

Die Differenzen werden insbesondere durch erhebliche Abweichungen in den Stichtagen zur<br />

Bewertung erklärt. So lag der Stichtag des früheren Wertgutachtens etwa zwei Jahre vorher.<br />

Feuchtigkeit und Hausschwamm konnten zwischenzeitlich weitere Schäden an dem Gebäude<br />

anrichten. Weitere Differenzen ergaben sich durch die unterschiedliche Berücksichtigung von<br />

wertbildenden bzw. –mindernden Faktoren (u. a. Anfall der tatsächlichen Kosten und tatsächlicher<br />

Inanspruchnahme von Fördermitteln, der Vor- und Nachteile der Denkmaleigenschaft<br />

des Gebäudes).<br />

Eine willkürliche Festlegung des Kaufpreises bzw. Abweichungen vom Verkehrswert des<br />

Grundstücks hätten der LWB auch überhaupt nichts genützt. Der Verkaufserlös war aufgrund<br />

der möglichen Rückübertragungsansprüche nicht als Gewinn zu verbuchen, sondern musste<br />

ggf. später an die Rückforderungsberechtigten ausbezahlt werden. Umgekehrt hätte eine Veräußerung<br />

des Grundstücks unter Wert unweigerlich zu Schadensersatzansprüchen der Rückforderungsberechtigten<br />

geführt.<br />

Es ergaben sich schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine unlautere Einflussnahme<br />

durch die beteiligten Zivilrichter, nämlich die Lebensgefährtin des Beschuldigten<br />

Röger und ihres damaligen Beisitzers, der später als Staatsanwalt arbeitete.<br />

Die seinerzeit ermittlungsführende Oberstaatsanwältin hat dies in ihrer Zeugenaussage so<br />

umschrieben:<br />

„Ich halte es aber für sehr weit hergeholt, wenn man, um der Lebensgefährtin seines<br />

Freundes einen Gefallen zu tun, seine eigene Lebensgefährtin überredet, dass diese ihre<br />

Kammermitglieder dazu überredet, eine Zivilsache falsch zu entscheiden. Und so müsste es<br />

ja gewesen sein, wenn man hierin das Motiv für eine unlautere Einflussnahme des Herrn<br />

Röger auf das Verfahren zu finden. [...]“<br />

Tatsächlich waren die Richterin und der o.g. Beisitzer an einem Urteil des Landgerichts Leipzig<br />

in zweiter Instanz beteiligt, in dem es um das Grundstück Riemannstraße 52 in Leipzig<br />

ging.<br />

In dem Zivilverfahren war nicht die Frage zu klären, ob das Grundstück an die Rechtsanwältin<br />

oder an die beiden Immobilienmakler zu gehen hat. Es ging nur um die Eintragung eines<br />

Widerspruchs in das Grundbuch, mit dem ein Verkauf des Grundstücks durch die LWB überhaupt<br />

verhindert werden sollte.<br />

Die Entscheidung in dieser Sache ist jedoch nicht zu beanstanden und konnte rechtlich gesehen<br />

auch gar nicht anders ergehen. In dem vorangegangenen, erstinstanzlichen Verfahren des<br />

Amtsgerichts war noch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen worden, dass der<br />

Rückübertragungsbescheid zugunsten der beiden Immobilienmakler schon bestandskräftig<br />

sei.<br />

e) Die Ermittlungen haben ergeben, dass es keinen „Deal“ gab, bei dem W. eine mildere<br />

Strafe versprochen wurde, wenn er zu den Freiern seines Bordells keine Aussage tätige.<br />

Der Beschuldigte Niemeyer hatte hierzu auch keinerlei Veranlassung.


9<br />

Die Auswertung der beigezogenen Sachakten ergab keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit<br />

des Beschuldigten Niemeyer.<br />

Die durchgeführten Zeugenvernehmungen haben im Ergebnis den Tatvorwurf vollständig<br />

entkräftet.<br />

Eine „Verfahrensabsprache“ hat es nur insoweit gegeben, als für den Fall einer geständigen<br />

Einlassung eine mildere Strafe in Aussicht gestellt worden ist.<br />

Es ist jedoch keine Strafmilderung dafür versprochen worden, Stillschweigen über die Freier<br />

des Bordells zu wahren.<br />

Insbesondere: Der Zeuge Michael W. konnte zum Zustandekommen des angeblichen „Deals“<br />

keine Angaben machen. Er verwies auf seine Verteidigerin. Es habe ihn auch niemand aufgefordert,<br />

keine Freier zu benennen.<br />

Die damalige Verteidigerin des Michael W. sagte aus, es habe eine Verfahrensabsprache zur<br />

Strafobergrenze gegeben im Gegenzug für ein Geständnis des Michael W. – nicht aber für<br />

Stillschweigen zu Freiern.<br />

Ergänzend wurden u. a. die damalige Staatsanwältin und auch die Beisitzer und Schöffen aus<br />

dem Gerichtsverfahren gegen Michael W. als Zeugen vernommen, ohne dass sich Hinweise<br />

auf einen rechtswidrigen „Deal“ ergeben hätten.<br />

In der Nachvernehmung des Zeugen W. vom 12.02.2008 konnte schließlich geklärt werden,<br />

dass der Inhalt des angeblichen „Deals“ allein auf W. zurückgeht, und zwar auf eine völlige<br />

Fehlvorstellung seinerseits von den gesetzlichen Regelungen zur Gesamtstrafenbildung. Die<br />

wörtliche Vernehmung verlief diesbezüglich wie folgt:<br />

Frage: Wie kam es Ihrerseits zu der Vorstellung, dass Sie eigentlich mit 10 bis 12 Jahren Gefängnis<br />

rechneten?<br />

Antwort: Also mit den 10, 12 Jahren das liegt ganz einfach da dran, zu DDR-Zeiten war es<br />

so, wenn du wegen Verbrechen vorbestraft bist, hast du den § 42 gekriegt Absatz 2, der besagte,<br />

dass du bei der nächsten Strafe nicht unter 3 Jahren zu kriegen hast. Also du hattest<br />

im Prinzip 3 Jahre schon dir eingekauft. Und ich wusste ja, dass Zuhälterei, Förderung der<br />

Prostitution, Mädchenhandel und Menschenhandel ein schweres Verbrechen ist, sprich 5<br />

Jahre dazu sind wir schon bei 8. Und da ich ja nicht wusste, dass es einen Strafzusammenzug<br />

nach der Wende gab oder gibt, bin ich ganz einfach auf die Idee gekommen, pro Ding,<br />

was ich gemacht habe, 3 Jahre und das bei vier, fünf Delikten, sind es halt mal 12, 15 Jahre,<br />

ganz einfach.“<br />

dd)<br />

Der Beschuldigte Niemeyer hatte schließlich auch keinerlei Veranlassung, durch einen<br />

„Deal“ mit Michael W. zu verhindern, dass dieser ihn selbst und „andere hochrangige Personen“<br />

im Zusammenhang mit dem ehemaligen Kinderbordell belasten würde.<br />

Die Ermittlungen haben gerade ergeben, dass weder Niemeyer noch Röger im „Kinderbordell“<br />

verkehrten. Auch für Dr. Klockzin und die beiden Immobilienmakler ist dies nicht<br />

nachweisbar gewesen.


10<br />

Der Zeuge Michael W. verfügte über keine Erkenntnisse dazu, dass einer der Beschuldigten<br />

oder weitere Beteiligte Kunden in seinem sogenannten „Kinderbordell“ waren. Er führte u.a.<br />

aus:<br />

„Ich konnte dazu aber nichts sagen. Erstens war ich ja nicht jeden Tag in diesem Bordell.<br />

Außerdem guckt man sich doch seine Freier nicht so genau an. Ich weiß nicht wie ich mich<br />

äußern soll. Ich bin mir jedenfalls nicht bewusst, dass der Herr Röger und der Herr Niemeyer<br />

dort verkehrt sein sollen, obwohl sie mir alle versuchen das einzureden. […]“<br />

Auch im Hinblick auf Dr. Klockzin sowie die Immobilienmakler konnte er nicht sagen, ob<br />

diese im „Kinderbordell“ verkehrten.<br />

In dem parallel geführten Ermittlungsverfahren 900 Js 25679/07 (gegen Norbert Röger, Jürgen<br />

Niemeyer, Dr. Martin Klockzin und die beiden Immobilienmakler wegen des Verdachts<br />

des sexuellen Missbrauchs von Kindern, vgl. Ziff. 10.) hat sich ebenfalls kein Beleg für Missbrauchshandlungen<br />

der Beschuldigten an Kindern oder Jugendlichen ergeben, insbesondere<br />

nicht im Zusammenhang mit dem „Kinderbordell“ des Michael W..<br />

10. Belastende Angaben von zwei ehemaligen Prostituierten sind widerlegt<br />

Soweit zwei ehemalige Prostituierte die Beschuldigten belastet haben, sind deren Angaben<br />

widerlegt. Die Angaben der Zeuginnen K. und E. sind nicht glaubhaft und daher auch nicht<br />

geeignet, einen der Beschuldigten einer Straftat zu überführen.<br />

Die Aussagen dieser Zeuginnen sind bereits in sich widersprüchlich und widersprechen sich<br />

auch untereinander.<br />

Sie stehen zudem im Widerspruch zu ihren Angaben in früheren Vernehmungen und widersprechen<br />

auch den Angaben der anderen früheren Prostituierten.<br />

Auch ihre Angaben zu dem Strafprozess gegen Michael W. im Jahre 1994 sind nicht glaubhaft.<br />

Die Zeugin E. hat in ihren Vernehmungen durch die <strong>Staatsanwaltschaft</strong> zudem Angaben zum<br />

Betroffenen, dem Vorsitzenden Richter am OLG, Herrn S. (ohne erkennbaren Bezug zum<br />

eigentlichen Tatvorwurf) gemacht, die für sich genommen nicht nachvollziehbar sind und<br />

damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt zweifelhaft erscheinen lassen.<br />

Im Übrigen ist die „Wiedererkennung“ der Beschuldigten anhand vorgelegter Lichtbilder bereits<br />

im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit von über 15 Jahren zweifelhaft.<br />

Hinzu kommt, dass den Zeuginnen bereits vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung eine<br />

Vielzahl von Lichtbildern durch die Journalisten Thomas D. und Arndt G. sowie den Leipziger<br />

Rechtsanwalt Steffen S. vorgelegt worden waren. Es ist nicht auszuschließen, dass das<br />

Erinnerungsvermögen der Zeuginnen dadurch beeinflusst wurde.<br />

Die Ermittlungsergebnisse legen den Schluss nahe, dass die Zeuginnen K. und E. in Wirklichkeit<br />

keine tatsächlichen Freier „wiedererkannt“ haben, sondern vielmehr solche Personen,<br />

die sie aus vorherigen Lichtbildvorlagen im Gedächtnis hatten.

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