26-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
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Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />
Form angemessen ist.<br />
Weiterhin sind Leistungserbringer gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet, Sozialdaten auf<br />
Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die<br />
gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, wenn die Krankenkassen nach § 275 Abs.<br />
1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst<br />
haben.<br />
Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 SGB I hinaus<br />
seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat (z. B. Gerichtsgutachten), dürfen an den Medizinischen<br />
Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat (§ 276 Abs. 1<br />
Satz 2 SGB V).<br />
Zur Strukturierung der Fallauswahl sollte die in der Anlage empfohlene Checkliste benutzt werden.<br />
3.2 Sozialmedizinische Fallberatung (SFB)<br />
Die sozialmedizinische Fallberatung dient in diesem Begutachtungsfeld der Strukturierung des weiteren<br />
Vorgehens (sozialmedizinische Fallsteuerung). Im Rahmen der SFB wird entschieden, ob<br />
weitere Unterlagen <strong>bei</strong>m Versicherten und / oder einem Leistungserbringer anzufordern sind.<br />
Eine fallabschließende SFB sollte nicht erfolgen.<br />
Stand 19.05.2009 Seite 35