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Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere<br />

Form angemessen ist.<br />

Weiterhin sind Leistungserbringer gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet, Sozialdaten auf<br />

Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die<br />

gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, wenn die Krankenkassen nach § 275 Abs.<br />

1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst<br />

haben.<br />

Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 SGB I hinaus<br />

seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat (z. B. Gerichtsgutachten), dürfen an den Medizinischen<br />

Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat (§ 276 Abs. 1<br />

Satz 2 SGB V).<br />

Zur Strukturierung der Fallauswahl sollte die in der Anlage empfohlene Checkliste benutzt werden.<br />

3.2 Sozialmedizinische Fallberatung (SFB)<br />

Die sozialmedizinische Fallberatung dient in diesem Begutachtungsfeld der Strukturierung des weiteren<br />

Vorgehens (sozialmedizinische Fallsteuerung). Im Rahmen der SFB wird entschieden, ob<br />

weitere Unterlagen <strong>bei</strong>m Versicherten und / oder einem Leistungserbringer anzufordern sind.<br />

Eine fallabschließende SFB sollte nicht erfolgen.<br />

Stand 19.05.2009 Seite 35

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