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26-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds

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Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach § 282 Absatz 2, Satz 3 SGB V<br />

schriftlicher Unterlagen eine Gesamtbetrachtung zum Leidensdruck des Versicherten nicht möglich<br />

ist.<br />

Gutachten durch persönliche Befunderhebung stützen sich auf die vom Auftraggeber vorgelegten<br />

und evtl. vom MDK ergänzten Unterlagen sowie die vom Gutachter erhobene Anamnese und den<br />

Untersuchungsbefund. Begutachtungen mit Befunderhebung erfolgen in der MDK-Beratungsstelle.<br />

Im Gutachten sind zu dokumentieren:<br />

− Begutachtungsanlass,<br />

− vorgelegte Unterlagen,<br />

− Angaben zur Vorgeschichte,<br />

− relevante Angaben zum Befund aus den vorliegenden Akten (insbesondere aus dem psychiatrischen<br />

und / oder psychotherapeutischen Befundbericht) sowie Angaben aus der persönlichen<br />

Befunderhebung),<br />

− Diagnosen,<br />

− sozialmedizinische Beurteilung,<br />

− sozialmedizinische Empfehlung (medizinische Voraussetzungen für Leistungsgewährung erfüllt<br />

/ nicht erfüllt).<br />

Im Vordergrund der persönlichen Befunderhebung steht die Frage, inwieweit durch den bestehenden<br />

Leidensdruck Transsexualität im Einzelfall zu einer krankheitswertigen Störung bzw. zu einer<br />

behandlungsbedürftigen Erkrankung im Sinne des Krankenversicherungsrechtes wird. Geschlechtsangleichende<br />

Maßnahmen stellen somit im Sinne einer Ultima ratio die einzige Möglichkeit<br />

der Hilfe für den Versicherten dar.<br />

Stand 19.05.2009 Seite 38

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