26-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
26-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
26-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach § 282 Absatz 2, Satz 3 SGB V<br />
schriftlicher Unterlagen eine Gesamtbetrachtung zum Leidensdruck des Versicherten nicht möglich<br />
ist.<br />
Gutachten durch persönliche Befunderhebung stützen sich auf die vom Auftraggeber vorgelegten<br />
und evtl. vom MDK ergänzten Unterlagen sowie die vom Gutachter erhobene Anamnese und den<br />
Untersuchungsbefund. Begutachtungen mit Befunderhebung erfolgen in der MDK-Beratungsstelle.<br />
Im Gutachten sind zu dokumentieren:<br />
− Begutachtungsanlass,<br />
− vorgelegte Unterlagen,<br />
− Angaben zur Vorgeschichte,<br />
− relevante Angaben zum Befund aus den vorliegenden Akten (insbesondere aus dem psychiatrischen<br />
und / oder psychotherapeutischen Befundbericht) sowie Angaben aus der persönlichen<br />
Befunderhebung),<br />
− Diagnosen,<br />
− sozialmedizinische Beurteilung,<br />
− sozialmedizinische Empfehlung (medizinische Voraussetzungen für Leistungsgewährung erfüllt<br />
/ nicht erfüllt).<br />
Im Vordergrund der persönlichen Befunderhebung steht die Frage, inwieweit durch den bestehenden<br />
Leidensdruck Transsexualität im Einzelfall zu einer krankheitswertigen Störung bzw. zu einer<br />
behandlungsbedürftigen Erkrankung im Sinne des Krankenversicherungsrechtes wird. Geschlechtsangleichende<br />
Maßnahmen stellen somit im Sinne einer Ultima ratio die einzige Möglichkeit<br />
der Hilfe für den Versicherten dar.<br />
Stand 19.05.2009 Seite 38