BBMV Lohntarifvertrag Nr. 30 - Bayerischer Brennstoff
BBMV Lohntarifvertrag Nr. 30 - Bayerischer Brennstoff
BBMV Lohntarifvertrag Nr. 30 - Bayerischer Brennstoff
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zwischen dem<br />
LOHNTARIFVERTRAG <strong>Nr</strong>. <strong>30</strong><br />
für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des<br />
<strong>Brennstoff</strong>groß- und <strong>Brennstoff</strong>einzelhandels in Bayern<br />
vom 6. April 2009 – gültig ab 1. April 2009<br />
Bayerischen <strong>Brennstoff</strong>- und Mineralölhandels-Verband e.V., München einerseits<br />
und der<br />
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft<br />
Landesbezirk Bayern<br />
Fachbereich Handel andererseits<br />
wird folgender <strong>Lohntarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />
a) räumlich: für das Land Bayern<br />
§ 1<br />
GELTUNGSBEREICH<br />
b) fachlich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des <strong>Brennstoff</strong>großhandels und des<br />
<strong>Brennstoff</strong>einzelhandels<br />
c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, jedoch nicht für<br />
Aushilfskräfte.<br />
§ 2<br />
AUSBILDUNG GEMÄSS § 12 GGVS<br />
Für die Ausbildung gemäß § 12 GGVS zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden<br />
sämtliche Kosten einschließlich Lohn vom Arbeitgeber übernommen, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />
vom Arbeitgeber aufgefordert wird, sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Die Festlegung<br />
der Ausbildungseinrichtung obliegt dem Arbeitgeber.<br />
Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fortbildungslehrgänge seit der erfolgreichen<br />
Teilnahme an einem Grundlehrgang oder einem vorausgegangenen Fortbildungslehrgang.
§ 3<br />
LOHNGRUPPEN, LOHNTABELLEN UND SPESEN<br />
I. Lohngruppen Monatsgrundlohn<br />
Euro<br />
Lohngruppe 1<br />
z.B. Reinigungspersonal 1731<br />
Lohngruppe 2<br />
z.B. <strong>Brennstoff</strong>arbeiter/innen 1872<br />
Lohngruppe 3<br />
z.B. Vorarbeiter /innen 1957<br />
Lohngruppe 4<br />
z.B. Kraftfahrer/innen<br />
a) mit Führerschein Klasse III 2015<br />
b) mit Führerschein Klasse II 2086<br />
Lohngruppe 5<br />
z.B. Kranführer/innen und Baggerführer/innen 2119<br />
Lohngruppe 6<br />
Diese Lohngruppe gilt nur für Arbeitnehmer/innen mit<br />
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit IHK-<br />
Prüfung in einem anerkannten Beruf.<br />
z.B. a) vom 1. - 3. Berufsjahr 1904<br />
b) ab dem 4. Berufsjahr 1984<br />
c) bestqualifizierte Betriebshandwerker/innen<br />
sowie Berufskraftfahrer/innen mit IHK-Prüfung 2119<br />
II. Spesen<br />
Bei Überlandfahrten bzw. auswärtiger Beschäftigung, bei denen die Einnahme des Mittag- bzw.<br />
Abendessens zuhause (am Sitz des Betriebes) nicht möglich ist, betragen die Spesen bei<br />
Abwesenheit mindestens:<br />
a) von 8 - 14 Stunden Euro 5,11<br />
b) von 14 - 24 Stunden Euro 10,23<br />
c) 24 Stunden Euro 23,52<br />
III. Zulagen<br />
Ganztägig im Lager beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten eine Zulage in Höhe von Euro 1,28. Dies<br />
gilt nicht für die Lohngruppen 5 und 6.<br />
§ 4<br />
TREUEPRÄMIE<br />
1. Die gewerblichen Arbeitnehmer/innen erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Treueprämie:<br />
a) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />
von mehr als 3 Jahren brutto monatlich Euro 10,23<br />
b) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />
von mehr als 5 Jahren brutto monatlich Euro 12,78<br />
c) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />
von mehr als 10 Jahren brutto monatlich Euro 15,34<br />
d) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />
von mehr als 15 Jahren brutto monatlich Euro 17,90<br />
2
2. Die Treueprämie wird nach Ablauf der 3-, 5-, 10- bzw. 15jährigen Betriebszugehörigkeit, erstmals<br />
beginnend mit dem 1. des nachfolgenden Monats, gewährt. Die Auszahlung der Treueprämie erfolgt<br />
monatlich im nachhinein.<br />
3. Der Anspruch auf die Treueprämie entfällt anteilig für den Zeitraum, für den - aus Gründen, die beim<br />
Arbeitnehmer/bei der Arbeitnehmerin liegen - die Voraussetzung für eine Lohnzahlung bzw.<br />
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nicht gegeben sind.<br />
§ 5<br />
GÜNSTIGERE LOHNBEDINGUNGEN<br />
Bisher gewährte Zulagen - mit Ausnahme von Leistungszulagen - können auf die neuen Lohnsätze<br />
angerechnet werden.<br />
§ 6<br />
INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER<br />
1. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Er kann mit einer zweimonatigen<br />
Frist zum Ende eines Kalendermonats – erstmals zum 31. Juli 2009 – schriftlich gekündigt werden.<br />
2. Mit Inkrafttreten dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>es tritt der <strong>Lohntarifvertrag</strong> <strong>Nr</strong>. 29 für die gewerblichen Arbeitnehmer<br />
des <strong>Brennstoff</strong>groß- und <strong>Brennstoff</strong>einzelhandels in Bayern vom 29. März 2006, gültig ab<br />
1. Juli 2005, außer Kraft.<br />
3. Die Tarifvertragsparteien werden im Falle einer Kündigung des <strong>Lohntarifvertrag</strong>es möglichst während<br />
der Kündigungsfrist Tarifverhandlungen aufnehmen. Kommt bei freien Tarifverhandlungen über<br />
den Abschluß eines neuen <strong>Lohntarifvertrag</strong>es keine Einigung zustande, so kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei<br />
unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag die Schlichtungskommission angerufen<br />
werden.<br />
4. Bis zum Inkrafttreten eines neuen <strong>Lohntarifvertrag</strong>es ist der gekündigte <strong>Lohntarifvertrag</strong> weiter anzuwenden.<br />
5. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> ist Bestandteil des Manteltarifvertrages.<br />
§ 7<br />
ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG<br />
Unter den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass nach Registrierung dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>es<br />
beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Allgemeinverbindlicherklärung<br />
gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes beantragt werden kann.<br />
München, den 6. April 2009<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Brennstoff</strong>- und Mineralölhandels-Verband e.V., München<br />
für den sozialrechtlichen Ausschuss:<br />
Werner Böhnlein Dr. Dieter Kreitl<br />
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V.<br />
Landesbezirk Bayern<br />
Fachbereich Handel<br />
Orhan Akman Sepp Rauch Hubert Thiermeyer Stefan Kraft<br />
3