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BBMV Lohntarifvertrag Nr. 30 - Bayerischer Brennstoff

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Zwischen dem<br />

LOHNTARIFVERTRAG <strong>Nr</strong>. <strong>30</strong><br />

für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des<br />

<strong>Brennstoff</strong>groß- und <strong>Brennstoff</strong>einzelhandels in Bayern<br />

vom 6. April 2009 – gültig ab 1. April 2009<br />

Bayerischen <strong>Brennstoff</strong>- und Mineralölhandels-Verband e.V., München einerseits<br />

und der<br />

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Landesbezirk Bayern<br />

Fachbereich Handel andererseits<br />

wird folgender <strong>Lohntarifvertrag</strong> abgeschlossen:<br />

a) räumlich: für das Land Bayern<br />

§ 1<br />

GELTUNGSBEREICH<br />

b) fachlich: für die Betriebe und Betriebsabteilungen des <strong>Brennstoff</strong>großhandels und des<br />

<strong>Brennstoff</strong>einzelhandels<br />

c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, jedoch nicht für<br />

Aushilfskräfte.<br />

§ 2<br />

AUSBILDUNG GEMÄSS § 12 GGVS<br />

Für die Ausbildung gemäß § 12 GGVS zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden<br />

sämtliche Kosten einschließlich Lohn vom Arbeitgeber übernommen, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

vom Arbeitgeber aufgefordert wird, sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Die Festlegung<br />

der Ausbildungseinrichtung obliegt dem Arbeitgeber.<br />

Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fortbildungslehrgänge seit der erfolgreichen<br />

Teilnahme an einem Grundlehrgang oder einem vorausgegangenen Fortbildungslehrgang.


§ 3<br />

LOHNGRUPPEN, LOHNTABELLEN UND SPESEN<br />

I. Lohngruppen Monatsgrundlohn<br />

Euro<br />

Lohngruppe 1<br />

z.B. Reinigungspersonal 1731<br />

Lohngruppe 2<br />

z.B. <strong>Brennstoff</strong>arbeiter/innen 1872<br />

Lohngruppe 3<br />

z.B. Vorarbeiter /innen 1957<br />

Lohngruppe 4<br />

z.B. Kraftfahrer/innen<br />

a) mit Führerschein Klasse III 2015<br />

b) mit Führerschein Klasse II 2086<br />

Lohngruppe 5<br />

z.B. Kranführer/innen und Baggerführer/innen 2119<br />

Lohngruppe 6<br />

Diese Lohngruppe gilt nur für Arbeitnehmer/innen mit<br />

erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit IHK-<br />

Prüfung in einem anerkannten Beruf.<br />

z.B. a) vom 1. - 3. Berufsjahr 1904<br />

b) ab dem 4. Berufsjahr 1984<br />

c) bestqualifizierte Betriebshandwerker/innen<br />

sowie Berufskraftfahrer/innen mit IHK-Prüfung 2119<br />

II. Spesen<br />

Bei Überlandfahrten bzw. auswärtiger Beschäftigung, bei denen die Einnahme des Mittag- bzw.<br />

Abendessens zuhause (am Sitz des Betriebes) nicht möglich ist, betragen die Spesen bei<br />

Abwesenheit mindestens:<br />

a) von 8 - 14 Stunden Euro 5,11<br />

b) von 14 - 24 Stunden Euro 10,23<br />

c) 24 Stunden Euro 23,52<br />

III. Zulagen<br />

Ganztägig im Lager beschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten eine Zulage in Höhe von Euro 1,28. Dies<br />

gilt nicht für die Lohngruppen 5 und 6.<br />

§ 4<br />

TREUEPRÄMIE<br />

1. Die gewerblichen Arbeitnehmer/innen erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Treueprämie:<br />

a) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />

von mehr als 3 Jahren brutto monatlich Euro 10,23<br />

b) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />

von mehr als 5 Jahren brutto monatlich Euro 12,78<br />

c) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />

von mehr als 10 Jahren brutto monatlich Euro 15,34<br />

d) bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit<br />

von mehr als 15 Jahren brutto monatlich Euro 17,90<br />

2


2. Die Treueprämie wird nach Ablauf der 3-, 5-, 10- bzw. 15jährigen Betriebszugehörigkeit, erstmals<br />

beginnend mit dem 1. des nachfolgenden Monats, gewährt. Die Auszahlung der Treueprämie erfolgt<br />

monatlich im nachhinein.<br />

3. Der Anspruch auf die Treueprämie entfällt anteilig für den Zeitraum, für den - aus Gründen, die beim<br />

Arbeitnehmer/bei der Arbeitnehmerin liegen - die Voraussetzung für eine Lohnzahlung bzw.<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nicht gegeben sind.<br />

§ 5<br />

GÜNSTIGERE LOHNBEDINGUNGEN<br />

Bisher gewährte Zulagen - mit Ausnahme von Leistungszulagen - können auf die neuen Lohnsätze<br />

angerechnet werden.<br />

§ 6<br />

INKRAFTTRETEN UND VERTRAGSDAUER<br />

1. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Er kann mit einer zweimonatigen<br />

Frist zum Ende eines Kalendermonats – erstmals zum 31. Juli 2009 – schriftlich gekündigt werden.<br />

2. Mit Inkrafttreten dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>es tritt der <strong>Lohntarifvertrag</strong> <strong>Nr</strong>. 29 für die gewerblichen Arbeitnehmer<br />

des <strong>Brennstoff</strong>groß- und <strong>Brennstoff</strong>einzelhandels in Bayern vom 29. März 2006, gültig ab<br />

1. Juli 2005, außer Kraft.<br />

3. Die Tarifvertragsparteien werden im Falle einer Kündigung des <strong>Lohntarifvertrag</strong>es möglichst während<br />

der Kündigungsfrist Tarifverhandlungen aufnehmen. Kommt bei freien Tarifverhandlungen über<br />

den Abschluß eines neuen <strong>Lohntarifvertrag</strong>es keine Einigung zustande, so kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei<br />

unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag die Schlichtungskommission angerufen<br />

werden.<br />

4. Bis zum Inkrafttreten eines neuen <strong>Lohntarifvertrag</strong>es ist der gekündigte <strong>Lohntarifvertrag</strong> weiter anzuwenden.<br />

5. Dieser <strong>Lohntarifvertrag</strong> ist Bestandteil des Manteltarifvertrages.<br />

§ 7<br />

ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG<br />

Unter den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass nach Registrierung dieses <strong>Lohntarifvertrag</strong>es<br />

beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Allgemeinverbindlicherklärung<br />

gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes beantragt werden kann.<br />

München, den 6. April 2009<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Brennstoff</strong>- und Mineralölhandels-Verband e.V., München<br />

für den sozialrechtlichen Ausschuss:<br />

Werner Böhnlein Dr. Dieter Kreitl<br />

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V.<br />

Landesbezirk Bayern<br />

Fachbereich Handel<br />

Orhan Akman Sepp Rauch Hubert Thiermeyer Stefan Kraft<br />

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