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Leseprobe Soziale Sicherheit 11_2017

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<strong>Soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />

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§<br />

Ihr gutes Recht:<br />

§<br />

Nach § 41 Abs. 1 SGB IV muss der Versicherungsträger den Mitgliedern<br />

der Selbstverwaltung sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen<br />

ihre baren Ausgaben erstatten. Bare Auslagen sind alle im Zusammenhang<br />

mit der Ausübung des Ehrenamtes anfallenden Kosten, so auch die Ausgaben<br />

für notwendige Fachliteratur wie z.B. »<strong>Soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>«.<br />

Schnell, verständlich, rechtssicher.<br />

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