Leseprobe Soziale Sicherheit 11_2017
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<strong>Soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong><br />
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§<br />
Ihr gutes Recht:<br />
§<br />
Nach § 41 Abs. 1 SGB IV muss der Versicherungsträger den Mitgliedern<br />
der Selbstverwaltung sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen<br />
ihre baren Ausgaben erstatten. Bare Auslagen sind alle im Zusammenhang<br />
mit der Ausübung des Ehrenamtes anfallenden Kosten, so auch die Ausgaben<br />
für notwendige Fachliteratur wie z.B. »<strong>Soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong>«.<br />
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