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Bienenbuettel-Journal 2018

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Bürgerservice<br />

Allgemeine Informationen für<br />

Grundstückseigentümer/-erwerber<br />

Winterdienst auf Geh- und Radwegen<br />

Zu Beginn des Winters müssen die Grundstückseigentümer<br />

wieder an den Winterdienst auf Geh- und Radwegen denken.<br />

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Winterdienst<br />

durchzuführen, es sei denn, die Grundstückseigentümer haben den<br />

Winterdienst durch Vereinbarung (z. B. Mietvertrag) auf die Mieter<br />

übertragen. Die Gemeindeverwaltung weist auf die Räum- und Streupflicht<br />

hin.<br />

Geregelt ist der Winterdienst in der „Verordnung der Gemeinde Bienenbüttel<br />

über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung“.<br />

Den Wortlaut der Verordnung können Sie im Internet unter<br />

www.bienenbuettel.de - Bürgerservice - Downloadbereich – Straßenreinigung<br />

einsehen. Auch im Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung<br />

ist die Verordnung einsehbar.<br />

Geh- und Radwege sind in voller Breite zu räumen und zu streuen. Auch<br />

dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, sind die angrenzenden Grundstückseigentümer<br />

der Straße verpflichtet, einen ein Meter breiten Streifen<br />

an Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.<br />

Das Räumen und Streuen hat an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und<br />

Feiertagen bis 9.00 Uhr zu erfolgen. Bei Bedarf ist die Räum- und Streupflicht<br />

bis 20.00 Uhr zu wiederholen.<br />

Auch kleine Fußwege, die z. B. in Baugebieten angelegt sind, sind Gehwege<br />

und müssen von den Anwohnern geräumt und gestreut werden.<br />

Wenn Sie Fragen zum Winterdienst haben, können Sie sich gerne an<br />

die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde wenden.<br />

Nacht- und Mittagsruhe einhalten,<br />

dem Lärmschutz ist Rechnung zu tragen<br />

Am 16. März 2006 hat der Rat der Gemeinde Bienenbüttel für ein<br />

friedliches Zusammenleben der Einwohner unserer Gemeinde die Gefahrenabwehrverordnung<br />

kurz GAVO, beschlossen.<br />

In der GAVO sind Ver- und Gebote zum Schutze der Allgemeinheit und<br />

für ein harmonisches Miteinander geregelt. Unter anderem befasst sie<br />

sich in § 9 mit der Lärmbekämpfung.<br />

Als erstes wird dort die Nachtruhe geregelt.<br />

Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. In dieser Zeit<br />

sind alle Betätigungen, welche als Lärmbelästigung empfunden werden<br />

können, verboten.<br />

Auch die Mittagsruhe wird aufgegriffen: Diese gilt von 13 bis 15 Uhr<br />

und gilt ebenfalls für jede ruhestörende Tätigkeit, zu welcher auch das<br />

Rasenmähen mit einem motorbetriebenen Rasenmäher zählt.<br />

Ausgenommen von der Nacht und Mittagsruhe sind nur landwirtschaftliche<br />

oder gewerbliche Unternehmen und Arbeiten, die im öffentlichen<br />

Interesse stattfinden.<br />

Zusätzlich ist es nicht gestattet, an Sonn- und Feiertagen und unter<br />

der Woche ab 20 Uhr motorbetriebene Arbeitsgeräte, wie Motorsägen,<br />

Bohrmaschinen, Motorpumpen oder ähnliches zu benutzen. Weiterhin<br />

wurde auch die sogenannte "Zimmerlautstärke" geregelt, die besagt,<br />

dass Radio, Fernseher-, Musikanlagen und -instrumente nur in einer<br />

Lautstärke wiedergegeben werden dürfen, die außerhalb der eigenen<br />

Wohnung, des eigenen Grundstücks oder des Autos nicht störend<br />

wirkt.<br />

Natürlich sind jegliche Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation<br />

führen, von dieser Regelung ausgeschlossen.<br />

Bei weiteren Fragen zum Lärmschutz können Sie sich gerne an die Mitarbeiter<br />

des Ordnungsamtes wenden.<br />

Bienenbüttel Verwaltung informiert 15

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