Bienenbuettel-Journal 2018
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Bürgerservice<br />
Allgemeine Informationen für<br />
Grundstückseigentümer/-erwerber<br />
Winterdienst auf Geh- und Radwegen<br />
Zu Beginn des Winters müssen die Grundstückseigentümer<br />
wieder an den Winterdienst auf Geh- und Radwegen denken.<br />
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Winterdienst<br />
durchzuführen, es sei denn, die Grundstückseigentümer haben den<br />
Winterdienst durch Vereinbarung (z. B. Mietvertrag) auf die Mieter<br />
übertragen. Die Gemeindeverwaltung weist auf die Räum- und Streupflicht<br />
hin.<br />
Geregelt ist der Winterdienst in der „Verordnung der Gemeinde Bienenbüttel<br />
über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung“.<br />
Den Wortlaut der Verordnung können Sie im Internet unter<br />
www.bienenbuettel.de - Bürgerservice - Downloadbereich – Straßenreinigung<br />
einsehen. Auch im Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung<br />
ist die Verordnung einsehbar.<br />
Geh- und Radwege sind in voller Breite zu räumen und zu streuen. Auch<br />
dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, sind die angrenzenden Grundstückseigentümer<br />
der Straße verpflichtet, einen ein Meter breiten Streifen<br />
an Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.<br />
Das Räumen und Streuen hat an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und<br />
Feiertagen bis 9.00 Uhr zu erfolgen. Bei Bedarf ist die Räum- und Streupflicht<br />
bis 20.00 Uhr zu wiederholen.<br />
Auch kleine Fußwege, die z. B. in Baugebieten angelegt sind, sind Gehwege<br />
und müssen von den Anwohnern geräumt und gestreut werden.<br />
Wenn Sie Fragen zum Winterdienst haben, können Sie sich gerne an<br />
die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde wenden.<br />
Nacht- und Mittagsruhe einhalten,<br />
dem Lärmschutz ist Rechnung zu tragen<br />
Am 16. März 2006 hat der Rat der Gemeinde Bienenbüttel für ein<br />
friedliches Zusammenleben der Einwohner unserer Gemeinde die Gefahrenabwehrverordnung<br />
kurz GAVO, beschlossen.<br />
In der GAVO sind Ver- und Gebote zum Schutze der Allgemeinheit und<br />
für ein harmonisches Miteinander geregelt. Unter anderem befasst sie<br />
sich in § 9 mit der Lärmbekämpfung.<br />
Als erstes wird dort die Nachtruhe geregelt.<br />
Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. In dieser Zeit<br />
sind alle Betätigungen, welche als Lärmbelästigung empfunden werden<br />
können, verboten.<br />
Auch die Mittagsruhe wird aufgegriffen: Diese gilt von 13 bis 15 Uhr<br />
und gilt ebenfalls für jede ruhestörende Tätigkeit, zu welcher auch das<br />
Rasenmähen mit einem motorbetriebenen Rasenmäher zählt.<br />
Ausgenommen von der Nacht und Mittagsruhe sind nur landwirtschaftliche<br />
oder gewerbliche Unternehmen und Arbeiten, die im öffentlichen<br />
Interesse stattfinden.<br />
Zusätzlich ist es nicht gestattet, an Sonn- und Feiertagen und unter<br />
der Woche ab 20 Uhr motorbetriebene Arbeitsgeräte, wie Motorsägen,<br />
Bohrmaschinen, Motorpumpen oder ähnliches zu benutzen. Weiterhin<br />
wurde auch die sogenannte "Zimmerlautstärke" geregelt, die besagt,<br />
dass Radio, Fernseher-, Musikanlagen und -instrumente nur in einer<br />
Lautstärke wiedergegeben werden dürfen, die außerhalb der eigenen<br />
Wohnung, des eigenen Grundstücks oder des Autos nicht störend<br />
wirkt.<br />
Natürlich sind jegliche Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation<br />
führen, von dieser Regelung ausgeschlossen.<br />
Bei weiteren Fragen zum Lärmschutz können Sie sich gerne an die Mitarbeiter<br />
des Ordnungsamtes wenden.<br />
Bienenbüttel Verwaltung informiert 15