IDW Tätigkeitsbericht
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DAS <strong>IDW</strong><br />
2010/11<br />
TÄTIGKEITSBERICHT
2010/11<br />
DAS <strong>IDW</strong> 2010/11<br />
TÄTIGKEITSBERICHT<br />
Berichtszeitraum<br />
01.07.2009 – 30.06.2011
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
in Deutschland e.V.<br />
Tersteegenstraße 14<br />
40474 Düsseldorf<br />
Abteilung Öffentlichkeitsarbeit/<br />
Mitgliederinformation<br />
Dr. Petra Wiedefeldt,<br />
Cornelia Schrage<br />
Gestaltung:<br />
hamesdesign, Düsseldorf<br />
Fotos:<br />
Vanessa Leissring<br />
Fotodesign<br />
Druck:<br />
Druckstudio GmbH,<br />
Düsseldorf
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
Interessenvertretung – Facharbeit<br />
Wirtschafts- und Finanzmarktkrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Berufsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Fortentwicklung des deutschen Berufsaufsichtssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Joint Inspections . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Weitere Rahmenbedingungen der Berufsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Wirksamkeit der IFAC-Reformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
Schutz von Vertrauensverhältnissen im Strafprozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
Zukunft des DRSC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
Aus- und Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Neue Berufswege zum Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Corporate Governance und Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Rechtsfragen zum Delisting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Internationale Entwicklungen in der Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Künftige strategische Ausrichtung der IFRS Foundation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Verankerung des IFRS für KMU im europäischen Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Die Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Entwicklung anderer Rechnungslegungsstandards des IASB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
Länderspezifische Berichterstattung multinationaler Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Abschreibungen im Sachanlagevermögen in der Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel und bei Verschmelzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Internationale Entwicklungen bei der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Programm des IAASB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Anwendung der ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
ISA-Anwendung bei Konzernabschlussprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Förderung eines gemeinsamen Verständnisses wesentlicher Stakeholder zur Skalierbarkeit der ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Unterstützung der ISA-Implementierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
Inhalt<br />
Kommunikation des Abschlussprüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
3
4 Inhalt<br />
Transparenzanforderungen an Prüfungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Prüfung komplexer Finanzinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Verwertung von Ergebnissen der internen Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Prüfung von Greenhouse Gas Statements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und -hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund überarbeiteter ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Sonstige Prüfungsaufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Prüfung von Softwareprodukten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />
Gutachterliche Stellungnahme über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
Bescheinigung zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />
noch zu regulierenden Geschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen Entgeltentrichtung an die DSD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Erstellungen nach internationalen Grundsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Benennung von Schiedsgutachtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Unternehmensbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Unternehmensbewertungen in der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Bewertung immaterieller Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Erstellung von Fairness Opinions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Fremdwährungsumrechnung bei Instituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und Optionsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
Beurteilung der Überwachungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsorgans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
Zahlungsinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
Ratingagenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Prüfung von Embedded Value Berichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands bei Rating-Herabstufungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten des Euroraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Hinweise zum Prüfungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Spenden sammelnde Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Prüfung von beihilferechtlichen Sachverhalten im Sinne der EU-Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Prüfung von Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
Pensionsrückstellungen von Eigenbetrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />
Eigenbetriebsverordnung Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Gedankenaustausch mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Eingaben an den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Versorgungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Prüfungen nach dem EEG und dem KWK-G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />
Konkretisierung der Prüfungsgrundsätze im EEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
Prüfung von Objektnetzbetreibern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Rundfunkanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Krankenhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Einzelfragen zur Rechnungslegung von Krankenhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Jahresabschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Mittelverwendungsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Sanierung und Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Erstellung von Sanierungskonzepten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Reform des Insolvenzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Immobilienwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Prüfungen nach dem REIT-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Inhalt<br />
Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
5
6 Inhalt<br />
Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
Steuerpolitische Forderungen für die aktuelle Legislaturperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
Maßnahmen aufgrund des Koalitionsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
„Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
Anpassung der Funktionsverlagerungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
Steuerliche Anerkennung einer Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
Auswirkungen des BilMoG auf die Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />
Elektronische Übermittlung von Bilanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
Weitere Stellungnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
Neufassung des Umwandlungssteuererlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />
Arbeitshilfen/Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
Unternehmenssteuerrecht als Leistungsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
Zahlen und Fakten<br />
Mitgliedschaft im <strong>IDW</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />
Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />
Ehrenmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Qualifikation der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Art der Berufsausübung der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Altersstruktur der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Aus- und Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />
Berufsbegleitende Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />
Studienlehrgänge zur Vorbereitung auf das WP-Examen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />
Veranstaltungen auf Landesgruppenebene – Dezentrale Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />
<strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />
Seminare der <strong>IDW</strong> Akademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
WP Aktuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
Deutsch-Dänisches Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
Mitgliederservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
Beantwortung von Anfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
InfoCenter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
Webauftritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
<strong>IDW</strong> Fachnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
Die Wirtschaftsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
Die Unternehmensbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
<strong>IDW</strong> Verlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Beziehungen zu anderen Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
International Federation of Accountants . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Fédération des Experts Comptables Européens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Global Accounting Alliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
Abschlussprüferaufsichtskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
Deutscher Buchprüferverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />
Ergebnisse der Facharbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
<strong>IDW</strong> Verlautbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Fachliche Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />
<strong>IDW</strong> Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />
Eingaben nationale Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />
Eingaben internationale Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
Struktur des <strong>IDW</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />
Wirtschaftsprüfertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />
Verwaltungsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />
Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />
Ehrenrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />
Beirat Hilfskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />
<strong>IDW</strong> Landesgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />
Fachgremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />
Mitglieder der Fachausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />
Mitglieder der permanenten Arbeitskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />
Deutsche Delegierte in internationalen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />
Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />
Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />
Wirtschaftsprüferhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />
Inhalt<br />
Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />
7
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />
liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />
Sprecher des Vorstands<br />
im Auftrag von Vorstand und Verwaltungsrat berichten wir<br />
Ihnen auf den folgenden Seiten über die Tätigkeit des <strong>IDW</strong><br />
zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2011. Anlass<br />
dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s ist der 30. Wirtschaftsprüfertag<br />
am 12. Oktober 2011 in Düsseldorf.<br />
An erster Stelle steht unser Dank an die rund 500 Mitglieder<br />
des <strong>IDW</strong>, die ehrenamtlich in den Satzungsgremien,<br />
sowie in nationalen und internationalen Fachgremien tätig<br />
sind, durch deren tatkräftige Unterstützung die Arbeit des<br />
<strong>IDW</strong> und dadurch auch die Reputation des Berufsstands<br />
gefördert wird.<br />
Die Tätigkeit des <strong>IDW</strong> wurde in diesem Berichtszeitraum<br />
noch stark von der Finanz- und Wirtschaftskrise beeinflusst.<br />
Dabei hat der Blick nach vorn jedoch die Oberhand:<br />
Welche Lehren sind zu ziehen und welche Entwicklungen<br />
muss das Tätigkeitsprofil des Wirtschaftsprüfers nehmen,<br />
um mit den wirtschaftlichen Veränderungen und den Erwartungen<br />
der Öffentlichkeit Schritt zu halten. Diesen und<br />
anderen Fragen müssen wir uns jetzt und in Zukunft offen<br />
und ehrlich stellen.<br />
Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat Änderungen in<br />
den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvor<br />
schrif ten bewirkt. Im Jahr 2010 musste zum ersten Mal<br />
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) angewandt<br />
werden, das in seinem Entstehungsprozess erste<br />
Erfahrungen aus der Krise berücksichtigt hat. Viele unserer<br />
Mitglieder kamen verstärkt mit Anwendungsfragen zu der<br />
mit dem BilMoG neu geschaffenen Rechtslage auf uns zu;<br />
im ersten Quartal 2011 lag die Anzahl der mündlichen<br />
Fach anfragen um etwa ein Dreifaches höher als im selben<br />
Zeitraum des Vorjahres.<br />
Rainer Plath<br />
Vorsitzer des Vorstands<br />
Vorwort<br />
Insofern kam unser Leistungspaket für unsere Mitglieder<br />
in kleinen und mittelgroßen Praxen sicher „zur rechten<br />
Zeit“, denn Teil dieses Pakets war die Erhöhung der kostenfreien<br />
mündlichen Fachanfragen auf fünf pro Jahr. Wir<br />
freuen uns, dass Sie dieses Angebot so positiv angenommen<br />
haben. Auch der in 2011 an den Start gegangene „<strong>IDW</strong><br />
Live Dialog im Netz“, ebenfalls Teil unseres Leistungspakets,<br />
wird von Ihnen rege in Anspruch genommen. Es<br />
motiviert uns, mit Ihnen über berufspolitische und aktuelle<br />
fachliche Fragen in einen direkten Dialog zu treten.<br />
Gerne nehmen wir die von Ihnen in diesem Rahmen gegebenen<br />
Impulse auf. Zu der stärkeren Blickrichtung auf<br />
unsere Mitglieder außerhalb der Ballungszentren und in<br />
kleineren Praxen gehört außerdem der Ausbau unserer<br />
regionalen Fortbildung. Ihre positiven Reaktionen auf die<br />
Veranstaltungsreihe „WP Aktuell“ und auf die Aufzeichnungen<br />
mancher Landesgruppenveranstaltungen, aber<br />
auch auf die Einrichtung unseres kostenlosen E-Mail-<br />
Dienstes mit Informationen über wichtige Themen der Berufsausübung<br />
haben uns gezeigt, dass wir Ihre praktischen<br />
Bedürfnisse richtig eingeschätzt haben. Drei weitere<br />
Maßnahmen sind die Transformation des IFAC „Guide to<br />
Practice Management for Small- and Medium-sized<br />
Practices“ in einen an deutsche Rechtsverhältnisse angepassten<br />
Praxisleitfaden, die Entwicklung von Anwendungshilfen<br />
zur praktischen Umsetzung der ISA unter<br />
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, das heißt unter<br />
Berücksichtigung der immer zu stellenden Frage, wie eine<br />
sachgerechte Anwendung der ISA auf die Prüfung von<br />
KMU auszusehen hat, und schließlich der auf zahlreichen<br />
Veranstaltungen erfolgte Meinungsaustausch mit Ihnen<br />
zum Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung.<br />
9
10 Vorwort<br />
Das Grünbuch zur Abschlussprüfung hat unsere berufspolitische<br />
Tätigkeit im letzten und in diesem Jahr stark geprägt<br />
und wird uns auch noch auf längere Sicht beschäftigen.<br />
Denn es betrifft uns alle. Es betrifft die Kerntätigkeiten<br />
eines jeden Wirtschaftsprüfers. Es betrifft unseren Zusammenhalt<br />
als einheitlicher Berufsstand.<br />
Die sicher am meisten kontrovers diskutierten Vorschläge<br />
des Grünbuchs sind die Pflicht zu externer Rotation, zu<br />
Joint Audits und zur Trennung von Prüfung und Beratung.<br />
Dabei haben wir in unseren Diskussionen mit Ihnen festgestellt,<br />
dass anfänglich oft weit mehr Interessengegensätze<br />
wahrgenommen werden, als dass diese tatsächlich bestehen.<br />
Viele Kontroversen lassen sich einvernehmlichen Lösun<br />
gen zuführen, wenn alle Beteiligten dies auch wollen.<br />
Unsere Erkenntnisse aus der intensiven Beschäftigung mit<br />
den Grünbuchvorschlägen und aus der Kommunikation<br />
mit Ihnen haben auf Gespräche und Diskussionen mit Entscheidungsträgern<br />
in Politik und Wirtschaft Einfluss genommen.<br />
Wir gehen davon aus, dass manche Vorschläge<br />
des Grünbuchs, wie etwa die Errichtung von Prüferpraxen,<br />
die ausschließlich Abschlussprüfungen durchführen und<br />
nicht etwa auch beraten dürfen, oder die Benennung des<br />
Abschlussprüfers durch eine Behörde mit der Gefahr, dass<br />
somit allein der Preis ausschlaggebend für die Auftragserteilung<br />
wäre, nicht weiter verfolgt werden.<br />
Wir haben uns erfolgreich gegen die impliziten Vorwürfe<br />
des Grünbuchs an die Wirtschaftsprüferbranche, eine Ursache<br />
der Finanz- und Wirtschaftskrise gewesen zu sein,<br />
gewehrt, indem wir nachhaltig dargelegt haben, dass die<br />
Prüfer die Krise nicht verursacht haben. Zutreffend stellt<br />
der abschließende Bericht des Rechtsausschusses des<br />
Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2011 fest, dass kein<br />
Beleg für eine Abschlussprüfung vorliegt, die nicht im Einklang<br />
mit den relevanten Regelungen durchgeführt worden<br />
ist.<br />
Nach der Krise wurde dem Berufsstand häufig vorgehalten,<br />
dass er seine Adressaten nicht angemessen vor sich<br />
abzeichnenden oder zumindest nicht auszuschließenden<br />
negativen Entwicklungen des Marktes und daraus möglichen<br />
Unternehmenskrisen gewarnt habe. Die Diskussion<br />
dieser Thematik mündet in die Erörterung der Aufgabenstellung<br />
der Abschlussprüfung und deren Werts für die<br />
Adressaten. Sie betrifft den Kern unseres öffentlichen Auftrags<br />
und wurde daher vom <strong>IDW</strong> in seinen Gremien und<br />
mit dem Berufsstand intensiv erörtert. Als Antwort auf die<br />
Debatte hat das <strong>IDW</strong> ein Gesamtmodell entwickelt, dessen<br />
Grundidee ist, die Adressaten-Orientierung der Abschlussprüfung<br />
wiederzubeleben und den Abschlussprüfer<br />
stärker in das Corporate Governance System einzubinden.<br />
Von einer stärkeren Anbindung des Abschlussprüfers an<br />
den Repräsentanten aller Stakeholder, den Aufsichtsrat,<br />
erwarten wir eine auch nach außen sichtbare, stärkere Un-<br />
abhängigkeit des Abschlussprüfers vom Management des<br />
zu prüfenden Unternehmens. Eine Vertiefung der Kommunikation<br />
zwischen unternehmensinterner Aufsichtsstelle<br />
und Abschlussprüfer ist wichtig. Der Aufsichtsrat soll uns<br />
als hilfreiche Unterstützung für seine Überwachungsfunktion<br />
verstehen und uns in dieser Funktion auch stärker herausfordern.<br />
Unabdingbare Voraussetzung allerdings für einen – aus<br />
Sicht aller Stakeholder – höheren Nutzen der Abschlussprüfung<br />
ist die Entwicklung der Rechnungslegungsnormen.<br />
Das Rechnungslegungsregelwerk muss für realitätsgetreue<br />
Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung<br />
sorgen und nachvollziehbar, sowie verständlich und im<br />
Zeitablauf stabil sein. Abschlussadressaten dürfen nicht<br />
mit Informationen überfrachtet werden, sondern müssen<br />
die tatsächliche Unternehmensentwicklung aus der Rechnungslegung<br />
mit vertretbarem Aufwand erkennen können.<br />
Wir haben gegenüber dem IASB insofern angeregt,<br />
sogenannte key financial performance indicators zu entwickeln,<br />
die die Adressaten über die wirtschaftliche Lage<br />
des Unternehmens informieren. Daneben sollte der zukunftsbezogenen<br />
Berichterstattung im Lagebericht besonderes<br />
Augenmerk geschenkt werden und EU-weit der Lagebericht<br />
zum Prüfungsgegenstand erhoben werden. Ein<br />
weiterer Vorschlag, den wir von der EU-Kommission aus<br />
dem Grünbuch gerne aufgreifen, ist die Etablierung des<br />
in Deutschland schon vorhandenen Prüfungsberichts in<br />
der EU.<br />
Wie die Maßnahmen konkret aussehen werden, die von<br />
der EU-Kommission als Resultat der Diskussionen am Ende<br />
vorgeschlagen werden, ist zum heutigen Zeitpunkt noch<br />
nicht absehbar. Absehbar ist jedoch, dass sich das Umfeld<br />
der Berufsausübung ändern wird.<br />
Für uns bedeutet das, dass sich auch der Berufsstand weiterentwickeln<br />
muss. Es müssen Anpassungsstrategien entwickelt<br />
werden, die insbesondere den Wettbewerb auf dem<br />
Prüfungsmarkt, der zudem bereits relativ gesättigt ist, und<br />
die wachsende Internationalisierung berücksichtigen. Der<br />
Zusammenschluss zu Netzwerken oder anderen Kooperationsformen<br />
muss überlegt werden, man muss sich Gedanken<br />
über das Leistungsangebot und die optimale Betriebsgröße<br />
der eigenen Wirtschaftsprüferpraxis machen. Dies<br />
ist wichtig für die Positionierung am Markt und die Organisation<br />
der eigenen Praxis – Aufgaben, denen sich alle Segmente<br />
des Berufsstands gegenübersehen. Auch darüber<br />
hinaus gibt es viele Fragen, die den gesamten Berufsstand<br />
und seine künftige Gestaltung betreffen. Bleibt der Prüfungsmarkt<br />
in seiner Struktur bestehen oder werden sich<br />
Marktanteile zwischen den Segmenten verschieben? Welche<br />
Rolle werden die in uns gesetzten Erwartungen und<br />
das Vertrauen der Öffentlichkeit spielen, welchen Einfluss<br />
werden die Politik, unsere Mandanten, deren Stakeholder
oder die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
haben?<br />
Das <strong>IDW</strong> hat vor dem Hintergrund dieser und vieler anderer<br />
Fragen um die Zukunft unseres Berufsstands die Universität<br />
Münster mit der Anfertigung eines Gutachtens<br />
„Perspektiven des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer<br />
2025“ beauftragt. Im Rahmen der Gutachtenbearbeitung<br />
werden renommierte nationale und internationale Experten<br />
in die Entwicklung von Zukunftsszenarien einbezogen.<br />
Die generierten Szenarien sollen uns zeigen, wie sich das<br />
Berufsbild und die Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer<br />
bis zum Jahre 2025 entwickeln können.<br />
Rainer Plath<br />
Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />
Vorwort<br />
Um die Interessen unseres Berufsstands vertreten zu<br />
können, ist es für uns von besonderer Bedeutung, die künftigen<br />
Herausforderungen zu erkennen, damit wir uns aktiv<br />
auf zu erwartende regulatorische und marktbedingte<br />
Entwicklungen vorbereiten können. Bei diesen Vorbereitungen<br />
sind Sie alle gefragt. Wir brauchen Ihr Engagement<br />
und Ihre Mitwirkung. Das entspricht unserer Philosophie:<br />
Gemeinsam denken. Gemeinsam gestalten. Gemeinsam<br />
verantworten.<br />
Wir wünschen uns, dass wir Sie mit unseren Tätigkeiten<br />
und Leistungsangeboten, die wir auf den folgenden Seiten<br />
unseres <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s zusammengefasst haben, überzeugen<br />
können. Ihre Verbundenheit zum <strong>IDW</strong> ist uns<br />
wichtig.<br />
11
Wirtschafts- und Finanzmarktkrise<br />
Die Wirtschafts- und Finanzmarktkrise hat zahlreiche Initiativen<br />
ausgelöst, die solche Entwicklungen in der Zukunft<br />
möglichst verhindern sollen. Das <strong>IDW</strong> hat bereits im letzten<br />
Berichtszeitraum erste Überlegungen formuliert, partielle<br />
Lösungsansätze unterstützt und konkrete Hilfen für<br />
den Berufsstand entwickelt. Dies ist z.B. geschehen durch<br />
die Unterstützung bei der Entwicklung des Bad Bank-<br />
Gesetzes, in zahlreichen fachlichen Äußerungen zur Rolle<br />
der Fair Value-Bewertung und nicht zuletzt mit <strong>IDW</strong> Praxishinweisen<br />
zu den besonderen Prüfungs- und Rech nungslegungsfragen<br />
in der Krise.<br />
Unter Schirmherrschaft des Vorsitzenden des Rechtsausschusses<br />
des Europäischen Parlaments, Herrn Klaus-<br />
Heiner Lehne, MdEP, organisierte das <strong>IDW</strong> im November<br />
2009 in Brüssel ein Symposion zum Thema „Finanzmarktkrise<br />
und Binnenmarkt“. Maßgebliche Entscheidungsträger<br />
Europas haben als Referenten und Moderatoren ihre<br />
jeweiligen Erfahrungen und Positionen für die künftige<br />
Politikgestaltung in Europa zur Diskussion gestellt. Das<br />
Symposion zeigte nicht nur die Wechselwirkungen zwischen<br />
Politik und Rechnungslegung auf, sondern beantwortete<br />
auch die Frage, ob die Kapitalmarktorientierung<br />
der einzige Maßstab für die Rechnungslegung sein kann<br />
mit „Nein“. Kontrovers wurde diskutiert, ob für kleine und<br />
mittelgroße Unternehmen (KMU) der speziell für diese<br />
Unternehmen entwickelte internationale Rechnungslegungs<br />
standard oder die fortzuentwickelnden EU-Richtlinien<br />
die richtige Alternative ist. Es wurde begründet, weshalb<br />
die internationalen Prüfungsstandards mit Blick auf<br />
das Geschäftsmodell und die Größe der zu prüfenden Unternehmen<br />
zu skalieren, d.h. verhältnismäßig anzuwenden<br />
sind. Am Beispiel der Abschlussprüferaufsicht wurde der<br />
Frage nachgegangen, inwieweit Europa sich den Spielregeln<br />
des internationalen Kapitalmarkts zu beugen hat. Die<br />
Rede- und Diskussionsbeiträge des Symposions wurden in<br />
einem Sonderheft der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“<br />
veröffentlicht.<br />
Die Konsequenzen aus der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise<br />
standen auch noch im aktuellen Berichtszeitraum im<br />
Fokus der berufspolitischen und fachlichen Arbeit des<br />
<strong>IDW</strong>. Ein Schwerpunkt ist die Entwicklung einer einheitlichen<br />
Bilanzierungssprache für die international verflochtenen<br />
Kapitalmärkte. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt,<br />
dass sich der internationale Standardsetter für die Rechnungslegung<br />
– das International Accounting Standard<br />
Board (IASB) – nicht nur mit der fachlichen Dimension<br />
seiner Arbeit auseinandersetzen muss, sondern auch politisch<br />
rechenschaftspflichtig ist. Dies gilt vor allem für<br />
rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen aus der<br />
Bilanzierung in Zeiten wirtschaftlicher Krisen aber auch<br />
konjunktureller Überhitzung. Das <strong>IDW</strong> hat sich dazu klar<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
gegenüber dem IASB, aber auch der Öffentlichkeit positioniert<br />
und gefordert, dass Bilanzierungsstandards künftig<br />
vor ihrer Verabschiedung auch insofern auf ihre Tauglichkeit<br />
geprüft sein sollten. Zwar plädiert das <strong>IDW</strong> nicht für<br />
einen direkten Eingriff der Politik in das Standardsetting,<br />
wohl aber für eine stärkere strategische Begleitung des<br />
Standardsetting des IASB durch die Politik.<br />
Dieser Aspekt wurde bei Journalistenworkshops im September<br />
und – mit Fokussierung auf die Rechnungslegung<br />
von Banken – im Dezember 2009 den Medien vorgetragen<br />
und war im Oktober 2010 auch einer der Schwerpunkte<br />
des <strong>IDW</strong> Symposions „Finanzmarktkrise – Welche Reformen<br />
sind notwendig?“. Dieses Symposion hat sich darüber<br />
hinaus mit dem Beitrag von Corporate Governance und<br />
Abschlussprüfung zur Stabilisierung des Finanz- und Wirtschaftssystems<br />
befasst. In 14 Kurzvorträgen haben Entscheidungsträger<br />
aus den genannten Bereichen ihre Positionen<br />
zu denkbaren Lösungsansätzen vorgetragen und diese<br />
teilweise kontrovers, aber auch übereinstimmend diskutiert.<br />
Mit dem Symposion hat das <strong>IDW</strong> den Auftakt für eine<br />
ganze Reihe intensiver Diskussionen gegeben, die den gesamten<br />
Spannungsbogen der Beziehungen, Inderdependenzen<br />
oder sogar Widersprüche des Finanz- und Wirtschaftssystems<br />
bei der Sicherung der Finanzmarktstabilität<br />
betreffen.<br />
Die Fachgremien des <strong>IDW</strong> sind weiterhin befasst mit den<br />
fachlichen Folgefragen der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise,<br />
z.B. den Bilanzierungsthemen, die sich aus der Bewertung<br />
von Anleihen hochverschuldeter EU-Mitgliedstaaten<br />
ergeben, oder die die Abbildung der Bankenabgabe<br />
im HGB-Abschluss betreffen. Das <strong>IDW</strong> hat sich öffentlich<br />
zu diesen Themen geäußert, vor allem um zu verdeutlichen,<br />
welche Risiken mit den anstehenden Entscheidungen<br />
zur Unterstützung hochverschuldeter Euro-Staaten<br />
verbunden sind (vgl. Presseinformation vom 20.06.2011).<br />
Um die Öffentlichkeit für die potentiellen Risiken zu sensibilisieren<br />
(auch als Lehre aus der Krise), haben die Fachgremien<br />
des <strong>IDW</strong> nicht nur für die Jahresabschlüsse, sondern<br />
auch für die Quartalsberichte auf eine Offenlegung des<br />
Engagements der Banken und Versicherungen in solchen<br />
Euro-Staaten hingewirkt. Die Wahrnehmung dieser Warnfunktion<br />
durch die Wirtschaftsprüfer wurde von den Medien<br />
positiv gewürdigt (vgl. dazu Presseberichterstattung<br />
am 21.06.2011 nach einem Presseworkshop des <strong>IDW</strong>).<br />
Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung<br />
Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hat aber auch eine<br />
entscheidende berufspolitische Dimension. Am 13.10.2010<br />
wurde das Grünbuch der Europäischen Kommission „Weiteres<br />
Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren<br />
13
14 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
aus der Krise“ veröffentlicht, das Ansatz, Rolle und Bedeutung<br />
der Abschlussprüfung in Folge der Krise auf den<br />
Prüfstand stellt. Dieses Grünbuch dominiert die aktuellen<br />
berufspolitischen Aktivitäten des <strong>IDW</strong>, bietet es dem Berufsstand<br />
doch die Gelegenheit, mit den Adressaten der<br />
Prüfung, der Öffentlichkeit und der Politik zu erörtern,<br />
wie die Abschlussprüfung deren Erwartungen besser erfüllen<br />
kann.<br />
Unmittelbar nach Bekanntwerden der Überlegungen der<br />
EU-Kommission hat das <strong>IDW</strong> dem Berufsstand und der Öffentlichkeit<br />
Grundsatzpositionen präsentiert. Bereits beim<br />
Fachkolloquium in Oberammergau am 15.10.2010 und im<br />
Anschluss an die <strong>IDW</strong> Arbeitstagung in Baden-Baden am<br />
12.11.2010 gab es Gelegenheit, zu den von der EU-Kommission<br />
aufgeworfenen Fragen einen Meinungsaustausch zu<br />
führen.<br />
In seiner Stellungnahme vom 08.12.2010 unterstreicht das<br />
<strong>IDW</strong>, dass mit dem Grünbuch eine wichtige Diskussion darüber<br />
angestoßen wurde, wie der Nutzen der Abschlussprüfung<br />
für die Adressaten der Rechnungslegung weiter<br />
gestärkt werden kann. Ansatzpunkte, den Wert der Abschlussprüfung<br />
zu verbessern und nicht zuletzt die Erwartungslücke<br />
der Adressaten zu verringern, werden in der<br />
Stärkung der Aussagekraft der Rechnungslegung, in der<br />
teilweisen (Neu-)Ausrichtung der Prüfung sowie vor allem<br />
in einer verstärkten Zusammenarbeit von Abschlussprüfer<br />
und Aufsichtsorganen gesehen.<br />
Zahlreiche Vorschläge des Grünbuchs haben einen stark<br />
regulierenden Charakter. Dies gilt besonders für Überlegungen,<br />
die Bestellung des Abschlussprüfers externen<br />
Stellen zu übertragen, dem Abschlussprüfer die Beratung<br />
von Prüfungsmandanten überhaupt zu untersagen oder<br />
neben der internen zusätzlich eine externe Rotation einzuführen.<br />
Etliche Vorschläge würden zum Teil massiv in die<br />
Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingreifen. Für<br />
eine solche Intervention sieht das <strong>IDW</strong> übereinstimmend<br />
mit der Bundesregierung keine Rechtfertigung. Dem erhöhten<br />
Bürokratieaufwand steht kein erkennbarer Vorteil<br />
für die Steigerung der Prüfungsqualität gegenüber, im<br />
Gegenteil: einzelne der diskutierten Maßnahmen lassen<br />
eine Gefährdung der Prüfungsqualität befürchten. Auch ist<br />
fraglich, ob die Vorschläge zum Ziel der EU-Kommission<br />
beitragen können, die Konzentration auf dem Prüfungsmarkt<br />
zu mindern. Vielmehr ist aus einzelnen Maßnahmen<br />
ein gegenteiliger Effekt nicht auszuschließen. Bevor Maßnahmen<br />
getroffen werden, sind daher aus Sicht des <strong>IDW</strong><br />
sorgfältige Analysen erforderlich, die sich z.B. auch mit<br />
den Wirkungen der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie<br />
vom 17.05.2006 in den einzelnen Mitgliedstaaten befassen<br />
müssen.<br />
Zur Einführung einer Pflicht, Joint Audits durchzuführen,<br />
verweist das <strong>IDW</strong> unter Hinweis auf teilweise divergierende<br />
Auffassungen im Berufsstand auf das Erfordernis, die<br />
erwarteten Vorteile gegen damit verbundene Nachteile<br />
abzuwägen. Weder das EU-Recht noch das deutsche Recht<br />
stehen einer freiwilligen Beauftragung von Joint Audits<br />
entgegen. Gleichwohl wurde von dieser Möglichkeit in<br />
Deutschland nur in Ausnahmefällen und jeweils für einen<br />
begrenzten Zeitraum Gebrauch gemacht. Dies lässt darauf<br />
schließen, dass jedenfalls bislang aus Sicht der Unternehmensorgane,<br />
die den Abschlussprüfer auswählen und beauftragen,<br />
ein Joint Audit unter Kosten-Nutzen-Abwägungen<br />
als nicht vorteilhaft angesehen wird. Daher kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass die Auftraggeber im Falle<br />
von verpflichtenden Joint Audits nicht bereit sein werden,<br />
den daraus resultierenden Mehraufwand zu vergüten.<br />
Wäre diese Annahme zutreffend, könnte langfristig eine<br />
Qualitätsbelastung nicht ausgeschlossen werden. Die<br />
Pflicht zur Beteiligung mittelgroßer oder kleiner Prüfungsgesellschaften<br />
an Joint Audits bei größeren Unternehmen<br />
würde allerdings deren Wahrnehmbarkeit in bestimmten<br />
Segmenten des Prüfungsmarkts verbessern. Hierin wird<br />
von einem Teil der betroffenen Prüfungsgesellschaften der<br />
Beitrag von Joint Audits zur Marktdynamisierung gesehen.<br />
Es wird erwartet, dass diese Gesellschaften damit am<br />
Markt sichtbarer werden und Know-how für die Durchführung<br />
entsprechender Prüfungen erlangen können, mit der<br />
Folge einer verbesserten Ausgangsposition für die Gewinnung<br />
weiterer Prüfungsmandate. In jedem Fall führte die<br />
verpflichtende Vergabe von Joint Audits, insbesondere die<br />
angestrebte Pflicht zur Beteiligung von mittelgroßen oder<br />
kleinen Prüfungsgesellschaften dazu, dass die Möglichkeit<br />
zur freien Wahl des Abschlussprüfers durch die zuständigen<br />
Gesellschaftsorgane eingeschränkt würde. Die europarechtliche<br />
Zulässigkeit eines solchen Eingriffs allein aus<br />
Gründen einer angestrebten Marktdynamisierung wäre zu<br />
klären. Ebenfalls ist die Frage zu beantworten, ob bei Joint<br />
Audits der Grundsatz der Gesamtverantwortung weiterhin<br />
gelten soll bzw. wie diesem Grundsatz in der Praxis<br />
nachgekommen werden kann.<br />
Soweit das Grünbuch Maßnahmen einer (europäischen)<br />
Aufsicht anspricht, unterstreicht das <strong>IDW</strong> in seiner Stellungnahme<br />
das Erfordernis einer vom Berufsstand unabhängigen<br />
und sachkundigen Berufsaufsicht. Die im Grünbuch<br />
angeregte Umwandlung der European Group of<br />
Auditors’ Oversight Bodies (EGAOB) in ein „Lamfalussy<br />
Level 3 Committee“ ist aus Sicht des <strong>IDW</strong> geeignet, die<br />
Kooperation der nationalen Aufsichtssysteme in der EU<br />
zu fördern. Die Überlegung zur Schaffung einer eigenständigen<br />
europäischen Aufsichtsstelle wird hingegen kritisch<br />
gesehen. Nicht wünschenswert wäre eine Zweiteilung des<br />
Berufsstands in der Weise, dass Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten<br />
Unternehmen und Abschlussprüfer<br />
ohne solche Prüfungsmandate unterschiedlichen Auf sichts
egimen unterliegen, weil dies zur Wahrnehmung einer<br />
unterschiedlichen Prüfungsqualität und damit zu Wett -<br />
bewerbsnachteilen mittelständisch geprägter Abschlussprüfer<br />
führen könnte. Auch sonstige angesprochene, allerdings<br />
noch zu präzisierende Überlegungen zu Ent wick lungen<br />
für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) bzw.<br />
kleine und mittelgroße Praxen müssen unter diesem<br />
Aspekt hinterfragt werden.<br />
Bei der EU-Kommission sind fast 700 Stellungnahmen aus<br />
dem Berufsstand, der Wirtschaft, den Aufsichtsinstitutionen<br />
sowie von verschiedenen Verbänden, aus Politik und<br />
aus der Wissenschaft eingegangen. Dabei haben sich nicht<br />
nur Europäer geäußert, sondern auch zahlreiche außereuropäische<br />
Institutionen.<br />
Am 09./10.02.2011 fand eine Konferenz der EU-Kommission<br />
„Audit Policy: Lessons from the Crisis“ statt, zu der<br />
Kommissar Barnier eingeladen hatte, um die zukünftige<br />
Ausrichtung von Rechnungslegung und Abschlussprüfung<br />
zu diskutieren. Kommissar Barnier bekundete dort nochmals<br />
seine Entschlossenheit, entscheidende Änderungen<br />
am gegenwärtigen System vornehmen zu wollen.<br />
Auf dieser Konferenz konnte das <strong>IDW</strong> seine Konzeption zur<br />
Stärkung des Werts der Abschlussprüfung präsentieren,<br />
die an eine stärkere Ausrichtung der Abschlussprüfung an<br />
den Interessen aller Unternehmensbeteiligten (Stakeholder)<br />
anknüpft. Die Abschlussprüfer müssen klarer als<br />
bislang die Träger der Unternehmensüberwachung als die<br />
vorrangigen Adressaten ihrer Arbeit begreifen. Aufsichtsrat,<br />
Hauptversammlung, Arbeitnehmer und die Marktteilnehmer<br />
insgesamt – nicht das Management – sind der<br />
primäre Mandant des Abschlussprüfers. Ein solches Verständnis<br />
fördert die Angleichung der Interessen von Abschlussprüfern<br />
und Überwachungsorganen als Vertretung<br />
aller Stakeholder. Deshalb sollte künftig die Beauftragung<br />
des Abschlussprüfers einschließlich der Honorarvereinbarung<br />
EU-weit auf die Überwachungsorgane verlagert<br />
werden. In Deutschland ist ein solches Vorgehen für<br />
Unternehmen mit Aufsichtsrat bereits vorgeschrieben,<br />
wenngleich an der praktischen Zusammenarbeit von Aufsichtsrat<br />
und Abschlussprüfer Verbesserungspotential zu<br />
erkennen ist. Die Anbindung an das Überwachungsorgan<br />
und die damit verbundene strikte Orientierung der Abschlussprüfung<br />
an den Interessen der Stakeholder fördern<br />
die kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers gegenüber<br />
der Rechnungslegung des Unternehmens. Ferner<br />
sollte künftig der Abschlussprüfer auch stärker die vom<br />
Management verfolgten Geschäftsmodelle dahingehend<br />
zu hinterfragen haben, ob die daraus resultierenden Risiken<br />
in der Rechnungslegung, insbesondere im Lagebericht,<br />
angemessen dargestellt sind. Das Management sollte verpflichtet<br />
werden, das verfolgte Geschäftsmodell und<br />
dessen Risiken dem Überwachungsorgan darzustellen und<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
zu dokumentieren. Über eine Ausweitung von Angaben<br />
zur künftigen Unternehmensentwicklung im Lagebericht<br />
wäre weiter zu diskutieren. Angesichts der Bedeutung des<br />
Lageberichts für zukunftsbezogene Informationen wäre<br />
es sachgerecht, im EU-Recht – wie bereits seit langem in<br />
Deutschland – eine umfassendere Prüfung des Lage berichts<br />
als bisher vorzusehen. Auch bei der Berichterstattung des<br />
Abschlussprüfers könnte Deutschland mit dem Prüfungsbericht<br />
eine Vorbildfunktion für Europa wahrnehmen.<br />
Die Beratungen im Wirtschafts- und Währungsausschuss<br />
(ECON) und im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen<br />
Parlaments lassen erkennen, dass dort die ursprünglichen<br />
Vorschläge aus dem Grünbuch mit großer Sachlichkeit und<br />
Überlegung möglicher Konsequenzen für die Abschlussprüfung<br />
und die Unternehmen geprüft wurden. Nach<br />
jetzigen Erkenntnissen gibt es Bestrebungen, die Rolle der<br />
Prüfungsausschüsse zu stärken und sie auch stärker in<br />
die Entscheidung über die Vergabe von Nichtprüfungsleistungen<br />
an den Abschlussprüfer einzubinden. Eine Beauftragung<br />
des Abschlussprüfers durch eine dritte Stelle<br />
wäre damit obsolet. Die interne Rotation wird der externen<br />
Rotation vorgezogen, da sie die erforderliche Unabhängigkeit<br />
des Abschlussprüfers gewährleistet. Das Selbstprüfungsverbot<br />
soll konkretisiert werden, indem die Bedingungen<br />
zulässiger Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer<br />
aufgelistet werden. Als notwendig wird ein<br />
vom Berufsstand völlig unabhängiges Aufsichtssystem angesehen.<br />
Um eine abschließende Auffassung zur Einführung<br />
freiwilliger oder verpflichtender Joint Audits zu erlangen,<br />
wurde die EU-Kommission beauftragt, Kosten und<br />
Nutzen für (insbesondere kleine) Prüfungsgesellschaften<br />
und Unternehmen (vor allem Finanzinstitute) sowie Auswirkungen<br />
von Joint Audits auf die Marktkonzentration<br />
und die Finanzmarktstabilität zu untersuchen. Darüber<br />
hinaus soll die EU-Kommission den Prüfungsmarkt und<br />
den Gebrauch restriktiver Vereinbarungen von Banken zur<br />
Auswahl des Abschlussprüfers detailliert analysieren. Für<br />
empfehlenswert wird ein pan-europäisches Haftungsregime<br />
für den Berufsstand erachtet. Das Plenum des<br />
Europäischen Parlaments wird den Berichtsentwurf der<br />
vorbereitenden Ausschüsse in den Sommermonaten beraten<br />
und die Haltung des Parlaments gegenüber der EU-<br />
Kommission beschließen.<br />
Über die Forderungen des Grünbuchs, seine Hintergründe,<br />
den Stand des Meinungsbildungsprozesses sowie die kontroversen<br />
Regulierungsvorschläge und Alternativen haben<br />
sich in acht Landesgruppenveranstaltungen über 2.000<br />
Teilnehmer mit dem geschäftsführenden Vorstand des <strong>IDW</strong><br />
ausgetauscht. Darüber hinaus wurde das neue Online-<br />
Medium für <strong>IDW</strong> Mitglieder – „<strong>IDW</strong> Live im Netz“ – in drei<br />
Sendungen für den Meinungsaustausch zu „Grünbuch“-<br />
Themen genutzt. In mehreren Presseinformationen, in einem<br />
speziellen Journalisten-Workshop sowie in zahlrei chen<br />
15
16 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Interviews hat das <strong>IDW</strong> seine Position zum Grünbuch und<br />
Einzelaspekten daraus verdeutlicht. Im Mitgliederbereich<br />
der <strong>IDW</strong> Homepage wurde eine Seite mit weiterführenden<br />
Informationen eingerichtet, auf die bislang mehr als 2.200<br />
Mal zugegriffen wurde. Neben Stellungnahmen und Presseinformationen<br />
des <strong>IDW</strong> enthält sie u.a. den Videomitschnitt<br />
der Diskussion über das Grünbuch, die das <strong>IDW</strong> mit<br />
seinen Mitgliedern am 12.11.2010 im Anschluss an die <strong>IDW</strong><br />
Arbeitstagung in Baden-Baden veranstaltete. Diese Aufzeichnung<br />
wurde mehr als 450 Mal aufgerufen.<br />
Berufsaufsicht<br />
Fortentwicklung des deutschen Berufsaufsichtssystems<br />
Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die Wirtschaftsprüferkammer<br />
(WPK) und das <strong>IDW</strong> hatten im Januar<br />
2010 dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein gemeinsames<br />
Eckpunkte papier zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht<br />
vorgelegt.<br />
Da die EU-Kommission angekündigt hatte, im Grünbuch<br />
zur Abschlussprüfung auch Fragen der Berufsaufsicht aufzugreifen,<br />
hat sich das BMWi entschieden, keine Gesetzesinitiative<br />
zur Reform der Berufsaufsicht vor möglichen EU-<br />
Entscheidungen anzustoßen. Die WPK hat vor diesem Hintergrund<br />
angeregt, eine gesetzliche Übergangsregelung<br />
zur Verlängerung der Teilnahmebescheinigungen an der<br />
Qualitätskontrolle zu erreichen. Das BMWi hat dieses Vorhaben<br />
zur „Glättung der Bugwelle“ von Qualitätskontrollprüfungen<br />
im Jahr 2011 aufgrund europarechtlicher Bedenken<br />
abgelehnt. Damit müssen die betroffenen Praxen ihre<br />
Qualitätskontrolle – soweit 2011 erforderlich – fristgerecht<br />
durchführen lassen.<br />
Joint Inspections<br />
Für den Public Company Accounting Oversight Board<br />
(PCAOB) liegt 2011 ein Arbeitsschwerpunkt bei der Inspektion<br />
ausländischer Prüfungsgesellschaften. Problematisch<br />
ist, dass der PCAOB etwa in den europäischen Staaten<br />
oder in China aufgrund rechtlicher Hindernisse die als<br />
erforderlich angesehenen Inspektionen noch nicht durchführen<br />
konnte. Innerhalb der Europäischen Union sind für<br />
eine solche Inspektion nach Artikel 47 der Abschlussprüferrichtlinie<br />
ein sogenannter Adäquanzbeschluss der<br />
EU-Kommission und eine bilaterale Vereinbarung zur Zusammenarbeit<br />
zwischen den jeweiligen Aufsichtsstellen,<br />
z.B. zwischen PCAOB und APAK, erforderlich. Der Adäquanzbeschluss<br />
der EU-Kommission zu den USA ist am<br />
01.09.2010 ergangen. Die Verhandlungen der Vereinbarung<br />
zwischen APAK und PCAOB dauern zum Ende des Berichtszeitraums<br />
noch an. Geklärt werden müssen wichtige<br />
Fragen zur Durchführung einer Joint Inspection (durch<br />
PCAOB und APAK), insbesondere die Bedingungen für die<br />
Übermittlung von Informationen (z.B. Arbeitspapiere). In<br />
Deutschland ist dies vor allem vor dem Hintergrund strenger<br />
datenschutzrechtlicher Bestimmungen von Bedeutung.<br />
Ohne eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit sind<br />
Joint Inspections bis auf weiteres unzulässig. In Europa haben<br />
bislang nur die britische und die schweizerische Aufsichtsstelle<br />
die Verhandlungen mit dem PCAOB mit einer<br />
Vereinbarung abschließen können.<br />
Weitere Rahmenbedingungen der Berufsausübung<br />
Wirksamkeit der IFAC-Reformen<br />
Die aus Mitgliedern der International Organization of<br />
Securities Commissions (IOSCO), des Baseler Ausschusses<br />
für Bankenaufsicht, der EU-Kommission, der internationalen<br />
Vereinigung der Versicherungsaufsicht (International<br />
Association of Insurance Supervisors), der Weltbank, des<br />
Financial Stability Board und des International Forum of<br />
Independent Audit Regulators (IFIAR) bestehende Monitoring<br />
Group der International Federation of Accountants<br />
(IFAC) hat den Auftrag, die Wirksamkeit der im Jahr 2003<br />
verabschiedeten IFAC-Strukturreformen zu beurteilen.<br />
Das Mitte 2010 veröffentlichte Konsulta tionspapier „Monitoring<br />
Group Review of the IFAC Reforms“ fasst die Ergebnisse<br />
dieser Untersuchung zusammen. Darin regt die<br />
Monitoring Group Änderungen u.a. bei der Gremienzusammensetzung,<br />
dem Verfahren des Standardsetting sowie<br />
der Überwachung und öffentlichen Aufsicht über die<br />
IFAC-Gremien an, die im Kern darauf zielen, den Einfluss<br />
des Berufsstands auf das Standardsetting weiter einzudämmen.<br />
<strong>IDW</strong> und WPK äußern in einer gemeinsamen<br />
Stellungnahme vom August 2010 Kritik an der gewählten<br />
Vorgehensweise der Monitoring Group: Da die Betroffenen,<br />
insbesondere die Mitglieder der Standardsetzungsgremien<br />
nicht ausreichend konsultiert wurden, ist die<br />
Informationsgrundlage für die Untersuchung nicht ausreichend<br />
substantiiert. Problematisch ist vor allem, dass die<br />
seit Umsetzung der Reformen verabschiedeten Standards<br />
und deren Qualität ausdrücklich aus der Untersuchung<br />
ausgeschlossen wurden. Insofern ist die Aussage nicht<br />
nachvollziehbar, wonach Standards zum Teil zu stark die<br />
Berufstandsinteressen berücksichtigen würden. Unklar ist<br />
ferner, ob die Monitoring Group primär eine höchstmögliche<br />
Qualität der Standards anstrebt oder ein vom Berufsstand<br />
unabhängiges Standardsetting. WPK und <strong>IDW</strong> heben<br />
hervor, dass es notwendig ist, ausreichende Fachkenntnisse<br />
bei der Gremienzusammensetzung zu berücksichtigen,<br />
die auch in Zukunft nur durch ausreichende Beteiligung<br />
von Mitgliedern des Berufsstands gewährleistet werden<br />
kann.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform<br />
einer GmbH & Co. KG<br />
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur<br />
Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung<br />
(Berufsaufsichtsreformgesetz) – der sogenannten<br />
7. WPO-Novelle – ist zugelassen worden, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
auch in der Rechtsform der<br />
GmbH & Co. KG zu errichten. In der Praxis wird die Eintragung<br />
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als OHG oder<br />
KG in das Handelsregister allerdings gelegentlich mit der<br />
Begründung abgelehnt, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
betreibe kein Handelsgewerbe i.S.d. HGB.<br />
Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> widerspricht die Annahme einer<br />
fehlenden Eintragungsfähigkeit dem Willen des Gesetzgebers,<br />
der die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
zugelassen hat, weil aufgrund<br />
steuer- und haftungsrechtlicher Vorteile hierfür<br />
durch aus ein Bedarf besteht. Deshalb hat das <strong>IDW</strong> mit<br />
Schreiben vom 19.10.2010 an das Bundesjustizministerium<br />
(BMJ) angeregt, das HGB so zu ändern, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
ohne weitere Voraussetzungen<br />
als OHG oder KG in das Handelsregister eingetragen<br />
werden können. In seiner Antwort vom 26.01.2011 hat<br />
sich das BMJ gegen eine solche Änderung ausgesprochen.<br />
Nach Auskunft des BMJ wird erwogen, das Haftungsrisiko<br />
für freie Berufe ggf. durch eine Änderung des Haftungskonzepts<br />
der Partnerschaftsgesellschaft zu mindern.<br />
Schutz von Vertrauensverhältnissen im<br />
Strafprozessrecht<br />
Parallel zum Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur<br />
Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu<br />
Rechtsanwälten im Strafprozessrecht hat die Bundesregierung<br />
mit der Prüfung der Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger<br />
begonnen. Die Verbände wurden gebeten<br />
zu berichten, wie häufig und ggf. in welchen Fallgestaltungen<br />
zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger<br />
in strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einbezogen<br />
wurden, ob bzw. wie sich die Anwendung des<br />
§ 160a StPO in diesen Fällen ausgewirkt hat und welche<br />
Auswirkungen von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />
zu erwarten sind. Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom<br />
30.03.2010 dazu Stellung genommen und gefordert, Wirtschaftsprüfer<br />
in den Schutzbereich des § 160a StPO einzubeziehen.<br />
Zur Begründung hat das <strong>IDW</strong> darauf hingewiesen,<br />
dass die Gründe, die für eine einheitliche Regelung<br />
für Rechtsanwälte und Strafverteidiger genannt werden,<br />
auch auf Wirtschaftsprüfer zutreffen und Wirtschaftsprüfer<br />
immer häufiger in strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen<br />
einbezogen werden. Außerdem bietet in strafrechtlichen<br />
Ermittlungsverfahren die Verschwiegenheitspflicht<br />
des Wirtschaftsprüfers dem Mandanten keinen hinreichenden<br />
Schutz, da die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers<br />
Gegenstand von Ermittlungsmaßnahmen sein können.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen<br />
zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ist am<br />
01.02.2011 in Kraft getreten. Die Prüfung der Einbeziehung<br />
weiterer Berufsgeheimnisträger ist noch nicht abgeschlossen;<br />
eine konkrete Gesetzesinitiative ist derzeit nicht in<br />
Vorbereitung.<br />
Zukunft des DRSC<br />
Nach Kündigung des Standardisierungsvertrags durch das<br />
DRSC zum 31.12.2010 haben auf Initiative des BMJ das<br />
<strong>IDW</strong>, BDI, GDV und DRSC einen Vorschlag für eine neue<br />
Struktur des deutschen Standardsetters erarbeitet. Dieser<br />
Vorschlag wurde mit dem BMJ und weiteren Verbänden<br />
erörtert. Es konnte eine grundsätzliche Einigung über folgende<br />
Eckpunkte erzielt werden:<br />
– Es soll auch in Zukunft einen aus der Wirtschaft heraus<br />
finanzierten privaten Standardsetter geben.<br />
– Der Standardsetter soll unabhängig i.S.d. § 342 HGB<br />
sein.<br />
– Das DRSC soll eine breitere Mitgliederstruktur erhalten.<br />
Dazu sollen neben Unternehmen auch Verbände Mitglieder<br />
werden können (sogenanntes „gemischtes Modell“).<br />
– Die konkrete Standardsetzung übernehmen ein IFRS-<br />
Ausschuss und ein neu einzurichtender HGB-Ausschuss.<br />
Beide Ausschüsse tauschen sich untereinander bei<br />
Überschneidungen aus. Die Ausschussmitglieder sollen<br />
von einem neu einzurichtenden Nominierungsausschuss<br />
bestellt werden, der von der Mitgliederversammlung<br />
gewählt wird.<br />
– Es soll einen neuen Verwaltungsrat mit 20 Mitgliedern<br />
geben, der das gesamtwirtschaftliche Interesse repräsentiert.<br />
Die Mitglieder sollen fünf Segmente „Industrie“,<br />
„Mittelstand“, „Banken“, „Versicherungen“ und<br />
„Prüfer“ widerspiegeln. Die Mitglieder des Verwaltungsrats<br />
werden von der Mitgliederversammlung auf<br />
Basis von Vorschlägen der Segmente gewählt. Aufgabe<br />
des Verwaltungsrats ist es u.a., unter Berücksichtigung<br />
des gesamtwirtschaftlichen Interesses, Leit linien für die<br />
Arbeit der Fachausschüsse festzulegen, ohne dabei deren<br />
Unabhängigkeit in Frage zu stellen.<br />
– Eine neue Beitragsordnung soll die Grundlage dafür bieten,<br />
die Finanzierungsfrage zu lösen.<br />
Das BMJ hat angeregt, den nunmehr eingeschlagenen Weg<br />
weiter zu unterstützen, damit Deutschland zukünftig über<br />
einen breit akzeptierten privaten Standardsetzer verfügt,<br />
der die Interessen der deutschen Stakeholder wirkungsvoll<br />
in die Arbeit des IASB einbringen kann.<br />
Die Mitgliederversammlung des DRSC hat am 30.05.2011<br />
dem „gemischten Modell“ grundsätzlich zugestimmt. Insbesondere<br />
zahlreiche Dax-30-Unternehmen haben zugesagt,<br />
das DRSC finanziell zu unterstützen. Auch die teilnehmenden<br />
Verbände werden sich – wenn auch in gerin-<br />
17
18 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
gerem Umfang – an der Finanzierung des DRSC beteiligen.<br />
Auch das <strong>IDW</strong> hat eine angemessene finanzielle Unterstützung<br />
zugesagt. Damit ist die Finanzierung des DRSC zumindest<br />
für die nächsten drei Jahre als gesichert anzusehen.<br />
In der Mitgliederversammlung im Juli 2011 soll mit der<br />
Verabschiedung der Satzung, den Wahlen für den Verwaltungsrat<br />
und Nominierungsausschuss der Startschuss für<br />
die Neuorganisation gegeben werden. Das BMJ hat signalisiert,<br />
dass es mit dem DRSC auch in der neuen Organisationsform<br />
einen Standardisierungsvertrag abschließen wird.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat sich an der Neuorganisation des DRSC aktiv<br />
beteiligt, damit Deutschland auch zukünftig mit einem nationalen<br />
Standardsetter an der Debatte über die Fortentwicklung<br />
der IFRS beteiligt bleibt. Mit der Neuausrichtung<br />
verbindet das <strong>IDW</strong> die Erwartung, dass über die Beteiligung<br />
aller wesentlichen Gruppen – also auch des Mittelstandes<br />
– das gesamtwirtschaftliche Interesse in der Arbeit<br />
des DRSC verstärkt berücksichtigt werden wird.<br />
Aus- und Fortbildung<br />
Neue Berufswege zum Wirtschaftsprüfer<br />
Der Gesetzgeber hat im Wirtschaftsprüfungsexamens-<br />
Reformgesetz mit den §§ 8a, 13b WPO zwei neue Zugangswege<br />
zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen, die eine<br />
Alternative zu dem traditionellen Berufsweg bieten. Dieser<br />
Reformansatz erweitert die bisherige Möglichkeit<br />
der Anerkennung der Steuerberaterqualifikation nach<br />
§§ 13 WPO um eine Anrechungsmöglichkeit für Studienleistungen.<br />
Die Gestaltung dieser neuen Zugangswege erlaubt<br />
eine straffere Ausbildung, indem sich die Studierenden<br />
künftig bereits frühzeitig beruflich orientieren und<br />
spezialisieren können.<br />
Die Reform des Hochschulrechts ersetzt die bisherigen<br />
Diplom-, Magister- und Staatsexamina durch ein zwei stufiges<br />
Studienmodell mit den Abschlüssen Bachelor bzw.<br />
Master. Die neue Studienstruktur wurde bereits frühzeitig<br />
für die Wirtschaftsprüferausbildung nutzbar gemacht.<br />
Die Hochschulen zeigen reges Interesse an der neuen Form<br />
der Ausbildung. Inzwischen haben sich mehr als 400 Studierende<br />
in Studiengänge nach § 8a/§ 13b WPO eingeschrieben<br />
bzw. diese erfolgreich abgelegt. Die Reform zeigt<br />
erste tragfähige Ergebnisse. Offen ist aber angesichts der<br />
derzeitigen Phase des Übergangs von dem System der<br />
Diplomstudiengänge auf die neue Struktur gestufter Studienabschlüsse,<br />
für welchen Abschluss sich die Studenten<br />
künftig entscheiden werden. Eine generelle Aussage über<br />
die Akzeptanz der neuen Ausbildungswege ist deshalb noch<br />
nicht möglich.<br />
Gemeinsam mit renommierten Hochschulen haben die<br />
großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Kooperation<br />
mit dem <strong>IDW</strong> das Modell des Masterstudiengangs § 8a<br />
WPO zu einem berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang<br />
entwickelt. Dieser Masterstudiengang wird ab<br />
2012 unter dem Namen „Audit Xcellence“ von den Universitäten<br />
Lüneburg, Münster/Bochum, Frankfurt, Mannheim<br />
sowie der Hochschule Mainz zusammen mit der Frankfurt<br />
School of Finance & Management angeboten. Das <strong>IDW</strong><br />
vermittelt dieses Angebot den kleinen und mittelgroßen<br />
Praxen.<br />
Corporate Governance und Kapitalmarkt<br />
Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten<br />
Grundsätzlich begrüßt das <strong>IDW</strong> die Bestrebungen der<br />
Euro päischen Kommission, durch eine Stärkung der Corporate<br />
Governance das Vertrauen in die Finanzinstitute und<br />
in die Kapitalmärkte zu verbessern (vgl. Stellungnahme<br />
vom 31.08.2010). Das Grünbuch der EU-Kommission<br />
„Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik“<br />
umfasst jedoch hinsichtlich der Rolle des<br />
Abschlussprüfers einige Anregungen, die den bereits existierenden<br />
europäischen und nationalen Regelungen nicht<br />
in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Bei der angestrebten<br />
Ausweitung der Informationspflichten des Abschlussprüfers<br />
bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass<br />
der Prüfungsbericht nach deutschem Recht – auch im Vergleich<br />
zum nationalen Recht anderer europäischer Staaten<br />
– bereits sehr umfangreich ist und gerade bei Finanzinstituten<br />
eine umfassende Information des Aufsichtsrats und<br />
der Aufsichtsbehörden gewähr leistet. Ferner wird die in<br />
Deutschland praktizierte Trennung zwischen Unternehmensleitung<br />
und Aufsichtsrat („two-tier“-System) nicht<br />
hinreichend beachtet.<br />
Der These, dass aus der Vergütung des Abschlussprüfers<br />
durch das zu prüfende Finanzinstitut Interessenkonflikte<br />
resultieren könnten, muss mit Blick auf die Abschlussprüferrichtlinie<br />
widersprochen werden. Faktisch wird der<br />
Abschlussprüfer in Europa entweder von der Hauptversammlung<br />
oder vom Aufsichtsrat bestellt. Zudem stellen<br />
weitere europäische und nationale Detailregelungen die<br />
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicher.<br />
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des<br />
Kapitalmarkts<br />
Im Mai 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen<br />
(BMF) den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung<br />
des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funk tions fä higkeit<br />
des Kapitalmarkts vorgelegt. Mit dem Gesetzesentwurf<br />
sollten zusätzliche Vorgaben in das Kapitalmarktrecht<br />
integriert werden, um durch eine verbesserte Regulierung<br />
und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts Defiziten entgegenzuwirken,<br />
die das Vertrauen der Marktteilnehmer in funktionsfähige<br />
Märkte und ein kunden orientiertes Finanz
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
19
20 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
dienstleistungsangebot beeinträchtigen. Dazu wurde u.a.<br />
vorgeschlagen, die Anwendung der aufsichtsrechtlichen<br />
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und<br />
des Kreditwesengesetzes (KWG) auf den bisher weitgehend<br />
unregulierten Kapitalmarkt (sogenannter Grauer<br />
Kapitalmarkt) auszuweiten sowie strengere Anforderungen<br />
an Inhalt und Prüfungsmaßstab von entsprechenden<br />
Verkaufsprospekten zu stellen. Das <strong>IDW</strong> hat am 28.05.2010<br />
zu diesem Entwurf Stellung genommen und im Rahmen<br />
der Anhörung im BMF am 31.05.2010 die Position des Berufsstands<br />
abermals vertreten. Im Wesentlichen kritisierte<br />
das <strong>IDW</strong> die vorgesehene namentliche Nennung des Wirtschaftsprüfers,<br />
der ein Prospektgutachten erstellt hat, im<br />
Prospekt. Damit entstehe für den Wirtschaftsprüfer die<br />
Gefahr einer Garantenstellung für die Prospektangaben,<br />
was für die Haftung eine Gleichstellung mit den Initiatoren<br />
bedeuten kann. Während die Initiatorenhaftung nicht versicherbar<br />
ist, beruht die Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />
gegenüber dem Anleger derzeit auf einer individuellen<br />
Auskunftsvereinbarung, die auch eine Haftungsvereinbarung<br />
beinhaltet. Das <strong>IDW</strong> sprach sich dafür aus, die Balance<br />
zwischen Informationsbedürfnis potentieller Anleger<br />
und der Haftung des Wirtschaftsprüfers, die mit der<br />
derzeitigen Praxis einer individuellen Auskunftsvereinbarung<br />
gefunden worden sei, aufrecht zu erhalten.<br />
Die in dem Diskussionsentwurf vorgesehene Regelung<br />
hätte diesem abgewogenen Haftungsgefüge den Boden<br />
entzogen und Aufträge zur Prospektbegutachtung für<br />
Wirtschaftsprüfer weitgehend undurchführbar gemacht.<br />
Der veröffentlichte Regierungsentwurf verzichtete auf<br />
die geplanten Änderungen zum Verkaufsprospektgesetz<br />
sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.<br />
Für den Berufsstand relevante Themen wurden in<br />
veränderter Form im Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung<br />
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts<br />
aufgegriffen, zu dem das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom<br />
04.03.2011 Stellung genommen hat.<br />
Rechtsfragen zum Delisting<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben<br />
vom 11.03.2010 gebeten, zu in zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden<br />
aufgeworfenen Rechtsfragen zum Delisting<br />
Stellung zu nehmen. Beide Verfassungsbeschwerden betreffen<br />
die Frage, ob in den zugrundeliegenden Sachverhalten<br />
ein Barabfindungsgebot erforderlich ist, das ggf. in<br />
einem Spruchverfahren überprüft werden kann. Das <strong>IDW</strong><br />
hat eine Stellungnahme zu den aus Sicht der Wirtschaftsprüfer<br />
wesentlichen Fragen abgegeben. Neben einer Erörterung<br />
der ökonomischen Bedeutung der Handelbarkeit<br />
von Unternehmensanteilen wurde der jeweilige Rechtsrahmen<br />
untersucht, innerhalb dessen ein Delisting mit<br />
bzw. ohne anschließenden Handel im Freiverkehr durchgeführt<br />
wird. Der Rechtsrahmen ist geprägt durch Regelungen<br />
im Kapitalmarktrecht und im Umwandlungsgesetz,<br />
die Macrotron-Entscheidung des BGH vom 25.11.2002<br />
sowie die nachfolgende Rechtsprechung. Die jeweiligen<br />
empirischen Untersuchungen befassen sich mit den Auswirkungen<br />
des Delistings auf die Entwicklung des Aktienkurses<br />
sowie auf das Handelsvolumen der Unternehmensanteile.<br />
Bei einem vollständigen Delisting finden sich viele Anhaltspunkte<br />
dafür, dass die betroffenen Aktionäre eine<br />
Vermögenseinbuße erleiden. Bei einem Delisting mit nachfolgendem<br />
Handel im sogenannten gehobenen Freiverkehr<br />
erzielte zwar die Mehrheit der betrachteten Gesellschaften<br />
in dem untersuchten mittel- bis langfristigen<br />
Zeitraum nach Ankündigung der Ad-hoc-Meldung eine Unterrendite<br />
gegenüber einem Referenzindex. Jedoch ist eine<br />
klare Aussage, dass diese durch den Börsensegmentwechsel<br />
verursacht wurde, nicht ohne weitere tiefergehende<br />
Analysen möglich. Auch eine signifikante Veränderung des<br />
Handelsvolumens konnte nicht beobachtet werden.<br />
Internationale Entwicklungen in der<br />
Rechnungslegung<br />
Künftige strategische Ausrichtung der IFRS Foundation<br />
Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des IASB veröffentlichten<br />
die Treuhänder der IFRS Foundation im November<br />
2010 das Konsultationspapier „Status of Trustees‘ Strategy<br />
Review“, mit dem eine umfassende Überprüfung der strategischen<br />
Ausrichtung des IASB angestoßen wurde. In<br />
seiner Stellungnahme vom 24.02.2011 würdigt das <strong>IDW</strong><br />
die erfolgreiche Arbeit des IASB und die erreichten Fortschritte<br />
bei der weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegung.<br />
Zugleich sieht das <strong>IDW</strong> jedoch eine Reihe von Ansatzpunkten<br />
zur Verbesserung der Organisation des internationalen<br />
Standardsetters und des Inhalts der IFRS.<br />
Das <strong>IDW</strong> bekräftigt erneut seine Kritik an der hohen Komplexität<br />
der IFRS und beanstandet die mangelnde Prinzipienorientierung<br />
des Regelwerks. Auch die nach wie vor<br />
hohe Änderungsgeschwindigkeit der IFRS, welche die Praxis<br />
zu kontinuierlichen Anpassungen zwingt und die Qualität<br />
und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beeinträchtigt,<br />
wird als problematisch erachtet. Zudem wirkt sich auch der<br />
erheblich zunehmende Umfang der Angabepflichten nachteilig<br />
auf die Verständlichkeit der Rechnungslegung aus.<br />
Eine Konzentration auf das Wesentliche würde die Berichterstattung<br />
aussagekräftiger machen. Hierzu regt das <strong>IDW</strong><br />
an, dass das IASB eine überschaubare Anzahl von Schlüssel-Kennziffern<br />
entwickelt, die dem Abschluss vorangestellt<br />
werden, um dem Leser einen besseren Überblick<br />
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens<br />
zu ermöglichen.
Das IASB hat sich in der Vergangenheit fast ausschließlich<br />
auf Informationen für Anleger auf dem Kapitalmarkt konzentriert.<br />
Neben der Bereitstellung von zukunftsbezoge nen<br />
Informationen muss die Rechenschaft über die vergangene<br />
Berichtsperiode wieder einen höheren Stellenwert erhalten.<br />
Die vermittelten Informationen müssen nicht nur relevant,<br />
sondern auch verlässlich sein. Die Politik strebt an,<br />
dass sich das IASB auch mit möglichen Auswirkungen der<br />
Rechnungslegung auf die Stabilität der Finanzmärkte auseinandersetzt.<br />
Fraglich ist, wie solche Überlegungen –<br />
ebenso wie die Interessen anderer Stakeholdergruppen –<br />
besser berücksichtigt werden können. Das <strong>IDW</strong> schlägt<br />
eine Ausweitung der Konsultation bei der Entwicklung des<br />
Arbeitsprogramms einschließlich der Prioritätenfestsetzung<br />
vor. Das langfristige Arbeitsprogramm sollte mit dem IFRS<br />
Advisory Council abgestimmt und von den Trustees genehmigt<br />
werden. Darüber hinaus muss auch das Rahmenkonzept<br />
künftig intensiver mit den Stakeholdern abgestimmt<br />
werden. Es sollte bei jeder Neu- oder Weiterentwicklung<br />
von Standards für den IASB verbindlich sein. Bei<br />
der Finanzierung des IASB unterstützt das <strong>IDW</strong> weiterhin<br />
die Anstrengungen der Trustees, das Gremium auf eine<br />
breite finanzielle Basis zu stellen.<br />
Mit dem im Februar 2011 veröffentlichten Konsultationspapier<br />
„Review of the IFRS Foundation’s Governance” stellte<br />
auch das Monitoring Board die Organisationsstruktur<br />
und die internen Steuerungsprozesse der IFRS Foundation<br />
zur Diskussion und hinterfragte u.a. die aktuelle Zusammensetzung<br />
der Organe der IFRS Foundation (IASB, Trustees<br />
und Monitoring Board) sowie deren Aufgaben und<br />
Verantwortlichkeiten.<br />
Das Monitoring Board wurde 2009 zur Überwachung der<br />
Trustees gegründet und soll zur Transparenz der IFRS<br />
Foundation beitragen. Das Gremium setzt sich zusammen<br />
aus fünf Vertretern internationaler Finanzmarktaufsichtsbehörden<br />
(u.a. IOSCO, SEC und Europäische Kommission).<br />
Aufgrund der zunehmenden weltweiten Bedeutung der<br />
International Financial Reporting Standards (IFRS) stimmte<br />
das <strong>IDW</strong> in seinem Schreiben vom 08.04.2011 der vorgeschlagenen<br />
Erweiterung der Mitgliederzahl zu, um so<br />
weiterhin eine international ausgeglichene Besetzung des<br />
Monitoring Boards zu gewährleisten. Bei der Zusammensetzung<br />
des IASB sowie den Auswahlkriterien für eine<br />
IASB-Mitgliedschaft sieht das <strong>IDW</strong> keinen Änderungsbedarf.<br />
Die vorgeschlagene personelle Trennung der Posten<br />
des IASB-Vorsitzenden und des Chief Executive Officers<br />
der IFRS Foundation wird vom <strong>IDW</strong> ebenfalls als nicht notwendig<br />
erachtet, da sich das aktuelle Modell weitgehend<br />
bewährt hat. Auch die in dem Konsultationspapier enthaltenen<br />
Vorschläge zur Erweiterung des Verantwortungsbereichs<br />
der Monitoring Boards, wie zum Beispiel eine<br />
stärkere Einbeziehung in die Entwicklung des IASB-Arbeitsprogramms<br />
oder die Wahl des IASB-Vorsitzenden<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
lehnt das <strong>IDW</strong> ab, um Überschneidungen mit den Verantwortlichkeiten<br />
der Trustees zu vermeiden und die Unabhängigkeit<br />
des IASB nicht zu gefährden.<br />
Verankerung des IFRS für KMU im europäischen<br />
Recht?<br />
Nach mehrjährigen Diskussionen hat das IASB im Juli 2009<br />
den International Financial Reporting Standard für kleine<br />
und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) verabschiedet.<br />
Während seiner Entstehungsphase ist der IFRS für<br />
KMU von vielen Seiten massiv kritisiert worden, weil er<br />
aufgrund seiner Komplexität und umfangreicher Angabepflichten<br />
vor allem kleine Unternehmen überfordert hätte.<br />
Zu begrüßen ist daher, dass das IASB viele Kritikpunkte berücksichtigt<br />
hat. Der endgültige Standard kann nunmehr<br />
eigenständig, d.h. ohne Rückgriff auf die Original-IFRS<br />
angewandt werden. Die daraus stammenden Wahlrechte<br />
wurden gestrichen. Die Zahl der Anhangangaben wurde<br />
reduziert. Hervorzuheben ist die Entscheidung des IASB,<br />
bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte und<br />
eines Goodwill auf den umstrittenen „Impairment-Only-<br />
Approach“ zu verzichten und stets die Vornahme planmäßiger<br />
Abschreibungen zu verlangen.<br />
Einige EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, mittelständischen<br />
Unternehmen die Anwendung des IFRS für KMU im<br />
Einzel- und Konzernabschluss zu gestatten oder sogar vorzuschreiben<br />
und hierzu die nationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
an den IFRS für KMU anzupassen. Fraglich<br />
ist, inwieweit ein solches Vorgehen mit den Bilanzrichtlinien<br />
(4. und 7. EU-Richtlinie) und der den Gläubigerschutz<br />
durch Kapitalerhaltung regelnden 2. EU-Richtlinie vereinbart<br />
werden kann. In Deutschland wird dieses Thema mit<br />
großer Zurückhaltung betrachtet. Angesichts der gerade<br />
erst abgeschlossenen Bilanzrechtsmodernisierung sieht<br />
die deutsche Wirtschaft mit großer Mehrheit derzeit keine<br />
Notwendigkeit, kurzfristig weitere Reformen für die Rechnungslegung<br />
einzuleiten.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat sich im Februar 2010 zu einem die Anwendbarkeit<br />
der IFRS für KMU betreffenden Konsultationspapier<br />
der EU-Kommission geäußert. Es teilt zwar die Auffassung,<br />
dass der IFRS für KMU in der jetzigen Fassung zumindest<br />
für größere Unternehmen des Mittelstands praktikabel<br />
sein dürfte. Fraglich ist jedoch, ob der Standard tatsächlich<br />
den spezifischen Bedürfnissen der Abschlussadressaten<br />
gerecht wird. Der IFRS für KMU basiert letztlich<br />
auf demselben Rahmenkonzept wie die für große<br />
börsennotierte Unternehmen konzipierten Original-IFRS.<br />
Demgegenüber tragen die europäischen Vorschriften für<br />
den Jahresabschluss nicht nur einer Informationsfunktion<br />
Rechnung, sondern enthalten als Teil des europäischen<br />
Gesellschaftsrechts auch Vorgaben zur Ermittlung ausschüttbarer<br />
Gewinne.<br />
21
22 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> sollte das Konzept des deutschen<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes als Vorbild für<br />
eine EU-Richtlinienmodernisierung herangezogen werden.<br />
Die vorhandenen Mitgliedstaaten- und Unternehmenswahlrechte<br />
wären demnach weitgehend aufzuheben. Dabei<br />
sollte die jeweils verbleibende Regelung den Vorgaben der<br />
IFRS bzw. des IFRS für KMU entsprechen, soweit dies den<br />
Bedürfnissen der Abschlussadressaten Rechnung trägt<br />
und auch unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten gerechtfertigt<br />
werden kann.<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
In der internationalen Diskussion, auch auf Ebene der<br />
Fédération des Experts Comptables Européens (FEE), sind<br />
Bestrebungen zu beobachten, die Lageberichterstattung<br />
über soziale und ökologische Belange in erheblichem<br />
Maße auszuweiten. Darüber hinaus hat die sogenannte<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung angesichts der Finanzmarkt-<br />
und Wirtschaftskrise einen zunehmend höheren<br />
Stellenwert erlangt. Dabei hat der Begriff „Nachhaltigkeit“<br />
insofern eine geänderte Ausrichtung erfahren, als dass<br />
nachhaltiges Wirtschaften im Sinne einer realistischen<br />
Ausgewogenheit zwischen kurzfristiger Gewinnerzielung<br />
und Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens<br />
stärker in den Vordergrund gerückt ist. Strategisch geht es<br />
im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaften darum, die Unternehmen<br />
so zu führen, dass ein Mehrwert geschaffen<br />
wird, der gleich zeitig den Unternehmen, deren Kunden,<br />
Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern nützt. Der Hauptfachausschuss<br />
(HFA) hat einen Arbeitskreis „Nachhaltigkeitsberichterstattung“<br />
eingerichtet, um diese Diskussionen<br />
seitens des <strong>IDW</strong> aktiv zu begleiten. Da solche Gespräche<br />
nicht allein auf nationaler Ebene geführt werden,<br />
bringt das <strong>IDW</strong> seine Überlegungen auch in die betreffenden<br />
Gremien der FEE sowie weiterer Organisationen<br />
und Initiativen ein, die sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
bzw. einer Weiterentwicklung der Rechnungslegung<br />
zu einem Integrated Reporting befassen.<br />
Eines der ersten Projekte des Arbeitskreises war die Erarbeitung<br />
von Anmerkungen des <strong>IDW</strong> zu einem Konsultationspapier<br />
der EU-Kommission zur Offenlegung nicht-<br />
finanzieller Informationen. Darin unterstützt das <strong>IDW</strong> das<br />
Ziel, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeiten der Informationen<br />
zu verbessern, die Unternehmen zu sozialen und umweltbezogenen<br />
Aspekten veröffentlichen. Bei der Entwicklung<br />
eines entsprechenden Regelwerks sind nationale oder<br />
europäische Regelungen jedoch nicht zielführend. Vielmehr<br />
sollte die EU ihre Vorstellungen bei der international<br />
abgestimmten Entwicklung von anerkannten Standards<br />
zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einbringen, indem<br />
sie z.B. ihren Einfluss im International Integrated Reporting<br />
Committee (IIRC) geltend macht. Auch sollte weitgehend<br />
auf bereits vorhandene praxiserprobte Konzepte wie<br />
z.B. die GRI Reporting Guidelines oder die OECD Guide-<br />
lines zurückgegriffen werden, anstatt ein weiteres eigenes<br />
Regelwerk vorzuschlagen. U.a. wird zu erörtern sein, ob<br />
einem Integrated Reporting oder einem gesonderten Sustainability<br />
Reporting der Vorzug zu geben ist, ob die erweiterten<br />
nicht-finanziellen Informationen verpflichtend oder<br />
freiwillig sind und ob sie ggf. einer Prüfungspflicht unterliegen<br />
oder nicht. Das <strong>IDW</strong> empfiehlt – zumindest für eine<br />
Übergangszeit – einen Comply-or-Explain-Ansatz. Bei<br />
pflichtgemäßen Angaben hält das <strong>IDW</strong> eine Prüfungspflicht<br />
für angemessen, während freiwillig erfolgte Angaben<br />
auch nur auf freiwilliger Basis geprüft werden sollten.<br />
In diesem Sinne äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu dem Thema auch<br />
im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung von IFAC<br />
und UNCTAD am 12.10.2010 in Genf.<br />
Die Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9<br />
Das IASB überarbeitet IAS 39 in verschiedenen Teilschritten.<br />
Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten<br />
Im November 2009 veröffentlichte das IASB den ersten<br />
Teil von IFRS 9, dem neuen Standard zur Bilanzierung von<br />
Finanzinstrumenten, der IAS 39 ersetzen soll.<br />
Die Grundkonzeption des Standards stimmt weitgehend<br />
mit den Vorschlägen überein, die das <strong>IDW</strong> schon im September<br />
2008 zum Diskussionspapier des IASB zur weiteren<br />
Reduzierung der Komplexität der IFRS für Finanzinstrumente<br />
unterbreitet hat. Das <strong>IDW</strong> hatte sich seinerzeit<br />
dafür ausgesprochen, künftig nur noch zwei Kategorien<br />
von Finanzinstrumenten zu unterscheiden, wobei die<br />
Bewertung entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
oder ergebniswirksam zum Fair Value erfolgen<br />
sollte. Der neue Standard stellt darauf ab, dass die beabsichtigte<br />
Nutzung bzw. Verwertung eines finanziellen Vermögenswerts<br />
entscheidend dafür ist, welchen Wert er für<br />
das Unternehmen verkörpert. Dem folgend wird auch die<br />
bilanzielle Behandlung von finanziellen Vermögenswerten<br />
nicht ausschließlich von den vertraglichen Charakteristika<br />
des Finanzinstruments, sondern auch von der Verwendungsabsicht<br />
im Rahmen des Geschäftsmodells des bilanzierenden<br />
Unternehmens abhängig gemacht. Die Lösung<br />
scheint sinnvoll, allerdings werden der Begriff des Geschäftsmodells<br />
und dessen Tragweite für die Bewertung<br />
noch nicht ausreichend klar.<br />
Nach IFRS 9 rechtfertigen signifikante Marktstörungen<br />
allein keine Umklassifizierung von Finanzinstrumenten<br />
zwischen den Bewertungskategorien. Indessen wird das<br />
Management solche Marktstörungen häufig zum Anlass<br />
nehmen, seine Verwendungsabsicht zu ändern. Einer<br />
solchen geänderten Verwendungsabsicht sollte auch die<br />
bilanzielle Einordnung für Bewertungszwecke folgen. Das<br />
<strong>IDW</strong> spricht sich dafür aus, dass IFRS 9 weitergehend als
heute eine Umklassifizierung generell bei geänderter Verwendungsabsicht<br />
zulassen sollte. Nicht überzeugend ist<br />
weiterhin, dass IFRS 9 zulässige Umklassifizierungen erst<br />
zu Beginn der Rechnungslegungsperiode wirksam werden<br />
lassen will, die auf die Periode der Änderung des Geschäftsmodells<br />
folgt.<br />
Die Übernahme von IFRS 9 in europäisches Recht ist noch<br />
nicht erfolgt, da im Zuge der Verabschiedung der noch<br />
ausstehenden Teilprojekte Folgeänderungen in den Regelungen<br />
zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen<br />
Vermögenswerten nicht ausgeschlossen sind.<br />
Fair Value Option für finanzielle Verbindlichkeiten<br />
Das <strong>IDW</strong> hat am 14.07.2010 Stellung genommen zu dem<br />
vom IASB im Mai 2010 veröffentlichten ED 2010/4 „Fair<br />
Value Option for Financial Liabilities“. Der Entwurf enthält<br />
Regelungen zur Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten.<br />
Das IASB schlägt vor, die gültigen Kategorisierungs-<br />
und Bewertungsregelungen für finanzielle Verbindlichkeiten<br />
grundsätzlich beizubehalten, da sich diese in der<br />
Praxis bewährt haben. Die dadurch weiterhin erforderliche<br />
Trennung zusammengesetzter finanzieller Verbindlich keiten<br />
in Derivat und Basisvertrag sieht das <strong>IDW</strong> vor dem<br />
Hintergrund der einheitlichen Bilanzierung zusammengesetzter<br />
finanzieller Vermögenswerte gemäß IFRS 9 kritisch.<br />
Es muss konzeptionell eine einheitliche Vorgehensweise<br />
für die Aktiv- und Passivseite gefunden werden.<br />
Des Weiteren wird der Vorschlag des IASB abgelehnt, Fair<br />
Value-Änderungen infolge der Veränderung des eigenen<br />
Kreditrisikos des Bilanzierenden (own credit risk) bei Anwendung<br />
der Fair Value-Option auf finanzielle Verbindlichkeiten<br />
künftig im sonstigen Ergebnis (other comprehensive<br />
income) zu erfassen. Dies führt nach Auffassung des <strong>IDW</strong><br />
zu folgenden Problemen:<br />
– Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bilanzierenden<br />
(und die daraus resultierende Verminderung<br />
des Zeitwerts der Verbindlichkeiten) bewirkt ein höheres<br />
Ergebnis. Dies kann zu Irritationen des Abschlusslesers<br />
führen.<br />
– Die Berücksichtigung der Veränderung des eigenen<br />
Kreditrisikos führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu<br />
einem accounting mismatch, da eine Verschlechterung<br />
der Kreditwürdigkeit im Allgemeinen mit Wertminderungen<br />
bei nicht bilanzierten Vermögenswerten (etwa<br />
des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts)<br />
einhergeht.<br />
– Da die Übertragung von Verbindlichkeiten auf Dritte<br />
zum Teil nicht erlaubt, zum Teil de facto nicht möglich<br />
ist, handelt es sich bei deren Fair Value-Änderung häufig<br />
nur um eine hypothetische Größe, die nicht realisiert<br />
werden kann.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Das <strong>IDW</strong> vertritt daher die Ansicht, dass Änderungen des<br />
eigenen Kreditrisikos bei fehlender Handelsabsicht keinen<br />
Einfluss auf das Gesamtergebnis haben dürfen. Daher ist<br />
die Anwendung der frozen credit spreadMethode zu bevorzugen,<br />
bei der Veränderungen des Kreditrisikos im<br />
Rahmen der Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten<br />
keine Berücksichtigung finden. Das IASB ist dieser<br />
Auf fassung leider nicht gefolgt.<br />
Abgang finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />
Der ED 2009/3 „Derecognition – Proposed amendments<br />
to IAS 39 and IFRS 7“ ist das Ergebnis eines gemeinsamen<br />
Projekts von IASB und FASB zur Verbesserung und Konvergenz<br />
der Regelungen zum Abgang von finanziellen Vermögenswerten<br />
und Verbindlichkeiten. Er stellt aus Sicht<br />
des <strong>IDW</strong> einen Schritt in die richtige Richtung dar (vgl.<br />
Stellungnahme vom 13.07.2009). Erreicht werden soll insbesondere<br />
eine Komplexitätsreduktion. Wesentliche Ursache<br />
für die Komplexität der Abgangsregelungen im gegenwärtigen<br />
IAS 39 ist die Inkonsistenz, die aus der Kombination<br />
von Elementen verschiedener Konzepte resultiert<br />
(risks and rewards, control und continuing involvement).<br />
Die Vorschläge des Entwurfs basieren auf dem control-<br />
Konzept; das Ausmaß der zurückbehaltenen Chancen und<br />
Risiken (risks and rewards) muss nach Auffassung des IASB<br />
nicht mehr beurteilt werden. Es sind keine speziellen Regelungen<br />
zu Durchleitungsvereinbarungen (passthrough<br />
requirements) vorgesehen. Außerdem soll keine Verpflichtung<br />
mehr bestehen, einen nicht (vollständig) abgegangenen<br />
finanziellen Vermögenswert in Höhe des continuing<br />
involvement anzusetzen.<br />
Als Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen und<br />
mit der Begründung, dass sich die aktuellen Abgangsregelungen<br />
in der Finanzmarktkrise bewährt hätten, hat das<br />
IASB jedoch entschieden, lediglich verbesserte Anhangangaben<br />
zu verlangen. Diese Anforderungen wurden im<br />
Oktober 2010 in IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben”<br />
übernommen. Regelungen zur Bilanzierung des Abgangs<br />
von finanziellen Vermögenswerten und Schulden wurden<br />
aus IAS 39 unverändert in IFRS 9 übernommen.<br />
Wertminderung von Finanzinstrumenten<br />
Der ED 2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost<br />
and Impairment“ des IASB enthält ein neues Modell zur<br />
Ermittlung von Wertminderungen für Finanzinstrumente,<br />
die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.<br />
Dieses expected loss model berücksichtigt erwartete,<br />
aber noch nicht eingetretene Kreditausfälle und soll das in<br />
IAS 39 vorgeschriebene incurred loss model ablösen, das<br />
auch in der Finanzmarktkrise häufig kritisiert wurde.<br />
Das <strong>IDW</strong> stimmt dem Vorschlag des IASB grundsätzlich zu<br />
(vgl. Stellungnahme vom 16.03.2010). Allerdings muss die<br />
23
24 Interessenvertretung · Facharbeit
Praktikabilität gewährleistet sein, und zwar sowohl bei der<br />
Methodenumstellung als auch bei der laufenden Anwendung<br />
des neuen Verfahrens. Mit Blick auf Finanzinstitute<br />
erscheint eine enge Zusammenarbeit mit dem Basler<br />
Ausschuss für Bankenaufsicht zur Vermeidung unnötiger<br />
methodischer Abweichungen der externen Rechnungslegung<br />
von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen sinnvoll.<br />
Es bleibt unklar, ob und inwieweit die Cashflow-Schätzungen<br />
des Managements an beobachtbare (Markt-)Daten<br />
angepasst werden müssen (z.B. bei Veränderungen von<br />
credit spreads). Die Finanzmarktkrise hat die Bedeutung<br />
dieser Frage gezeigt. Darüber hinaus besteht Klarstellungsbedarf<br />
hinsichtlich der Anwendung des Erwartungswertkonzepts<br />
auf einzelne Forderungen. Die vorgeschlagenen<br />
Ausweisregelungen für die Ergebnisrechnung führen<br />
teilweise zu einer Offenlegung wettbewerbssensibler<br />
interner Kalkulationen und wurden daher abgelehnt. Auch<br />
einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Anhangangaben<br />
sind zu weitgehend.<br />
Ende Januar 2011 haben das IASB und das Financial<br />
Accounting Standards Board (FASB) gemeinsam ein ergänzendes<br />
Dokument zum ED 2009/12 veröffentlicht. Das<br />
<strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Eingabe vom 31.03.2011 die Tatsache,<br />
dass wesentliche Kritikpunkte aus den beim IASB<br />
eingegangenen Stellungnahmen und des Expert Advisory<br />
Panel berücksichtigt wurden. Dazu zählten u.a. die Probleme<br />
bei der praktischen Umsetzung des vorgeschlagenen<br />
Modells für offene Portfolien und bei der Berechnung<br />
des Effektivzinssatzes. Darüber hinaus ist positiv zu<br />
bewerten, dass in dem ergänzenden Dokument an den<br />
Prinzipien des ursprünglichen IASB ED festgehalten wird,<br />
d.h. dass für die Ermittlung von Wertberichtigungen (impairment)<br />
künftig die zu Beginn erwarteten Verluste eines<br />
finanziellen Vermögenswerts oder Portfolios zu schätzen<br />
und über die erwartete Laufzeit zu verteilen sind.<br />
Für die zeitliche Erfassung der Risikovorsorge ist jedoch<br />
zunächst zwischen im good book und im bad book erfassten<br />
finanziellen Vermögenswerten zu unterscheiden. Die Zuordnung<br />
ist abhängig von Einschätzungen des internen<br />
Risikomanagements der Unternehmen zur Einbringlichkeit<br />
und der Profitabilität finanzieller Vermögenswerte. Erwartete<br />
Verluste finanzieller Vermögenswerte sind im bad<br />
book sofort und in voller Höhe zu erfassen; erwartete<br />
Verluste finanzieller Vermögenswerte im good book sind<br />
hingegen zeitanteilig auf Grundlage des Alters und der erwarteten<br />
Laufzeit der Vermögenswerte zu berücksichtigen.<br />
Allerdings ist in diesem Fall auch eine Mindestrisikovorsorge<br />
in Höhe der in absehbarer Zeit erwarteten Verluste<br />
(mindestens für die nächsten zwölf Monate) sicherzustellen.<br />
Das <strong>IDW</strong> lehnt die vorgeschlagene Mindestrisikovorsorge<br />
ab; diese ist angesichts der Differenzierung<br />
zwischen good book und bad book überflüssig, komplexitätserhöhend<br />
und inkonsistent.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Das IASB hat zudem unabhängig vom FASB einen eigenen<br />
Anhang mit Vorschlägen zum Ausweis der Wertminderungen<br />
und zu erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die<br />
Entscheidung, erwartete Verluste (expected credit losses)<br />
nicht mehr in die Bestimmung des Effektivzinses einzubeziehen<br />
(sogenannter decoupled approach), erleichtert die<br />
Anwendbarkeit des neuen Wertminderungsmodells und<br />
stellt aus Sicht des <strong>IDW</strong> eine wesentliche Verbesserung im<br />
Vergleich zum ursprünglichen Entwurf dar.<br />
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften<br />
Der gemeinsam vom IASB und FASB im Dezember 2010<br />
veröffentlichte ED 2010/13 „Hedge Accounting“ enthält<br />
grundlegende Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften.<br />
Die Bilanzierungsvorschriften für „portfolio<br />
hedge accounting“ werden allerdings derzeitig noch<br />
vom IASB erarbeitet und sollen erst Ende 2011 als separater<br />
Exposure Draft veröffentlicht werden.<br />
Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seinem Schreiben vom 14.03.2011 die<br />
Vorschläge, künftig einen stärker prinzipienorientierten<br />
Ansatz zu verfolgen und Inkonsistenzen aus IAS 39 zu beseitigen.<br />
Obwohl das IASB eine stärkere Verknüpfung von<br />
Risikomanagement und Hedge Accounting anstrebt, wird<br />
es auch in Zukunft nicht möglich sein, Managementaktivitäten<br />
zur Sicherung von Risiken vollständig abzubilden.<br />
Grund dafür ist die Beibehaltung einer Vielzahl von Restriktionen<br />
für das Hedge Accounting (z.B. Verbot von<br />
partial term hedges und der Abbildung von internen<br />
Sicherungsbeziehungen). Unabhängig davon befürwortet<br />
das <strong>IDW</strong> die vorgeschlagene Erweiterung des Umfangs<br />
der Grund- und Sicherungsgeschäfte, die in das Hedge<br />
Accounting einbezogen werden dürfen, sowie die Abschaffung<br />
des retrospektiven Effektivitätstests.<br />
Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Schulden<br />
Aktuell unterschiedliche Saldierungsvorschriften für finanzielle<br />
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />
nach IFRS und US-GAAP können zu großen Differenzen in<br />
den Bilanzsummen führen. Im Zusammenhang mit der<br />
Überarbeitung von IAS 39 forderten die G-20 und das<br />
Financial Stability Board auch eine Harmonisierung dieser<br />
Rechnungslegungsvorschriften.<br />
Ende Januar 2011 veröffentlichten IASB und FASB gemeinsam<br />
den ED 2011/1 „Offsetting Financial Assets and Financial<br />
Liabilities“. Der Entwurf sieht künftig eine Saldierungspflicht<br />
für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />
vor, sofern ein unbedingtes, jederzeit gesetzlich<br />
durchsetzbares Recht zur Aufrechnung vorliegt.<br />
Darüber hinaus muss das Unternehmen die Absicht nachweisen,<br />
die fälligen Beträge entweder durch eine Netto-<br />
Zahlung oder durch zeitgleiche Brutto-Zahlungen zu erfüllen.<br />
Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Stellungnahme vom<br />
22.04.2011 die Einführung eines einheitlichen Prinzips in<br />
25
26 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
IFRS und US-GAAP zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte<br />
und finanzieller Verbindlichkeiten, das im Wesentlichen<br />
auf den aktuellen Saldierungsvorschriften des<br />
IAS 32 basiert, sodass für IFRS-Anwender keine großen<br />
Veränderungen zu erwarten sind. Kritisch sieht das <strong>IDW</strong> allerdings,<br />
dass zusätzlich im Anhang der Brutto-Ausweis<br />
ge fordert wird.<br />
Endorsement-Prozess von IFRS 9<br />
Nachdem die European Financial Reporting Advisory<br />
Group (EFRAG) die Entscheidung über einen „Endorsement<br />
Advice“ zur Übernahme der Regelungen zur Kategorisierung<br />
und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten<br />
in europäisches Recht vertagt hat, nimmt das <strong>IDW</strong><br />
in seinem Schreiben vom 18.11.2009 an das BMJ und einem<br />
Schreiben vom 25.11.2009 an die Generaldirektion Binnenmarkt<br />
der Europäischen Kommission Stellung zum Endorsement<br />
von IFRS 9 und zur Zukunft der internationalen<br />
Rechnungslegung für kapitalmarktorientierte Unternehmen.<br />
Das <strong>IDW</strong> unterstützt weiterhin die Entwicklung internationaler<br />
Bilanzierungsregelungen für kapitalmarktorientierte<br />
Unternehmen durch das IASB und lehnt nationale bzw.<br />
europäische Sonderwege ab. Europäische Abweichungen<br />
gegenüber IAS 39 bzw. IFRS 9 würden die Aufstellung<br />
IFRS-konformer Abschlüsse nicht mehr zulassen. Die<br />
schrittweise Ersetzung von IAS 39 führt jedoch dazu, dass<br />
sich im Zuge der Verabschiedung der noch ausstehenden<br />
Teilprojekte Rückwirkungen auf IFRS 9 ergeben können.<br />
Die Vertagung der Endorsement-Entscheidung eröffnet<br />
die Möglichkeit, nach vollständiger Ersetzung des IAS 39<br />
die neuen Regelungen im Gesamtzusammenhang auf EU-<br />
Ebene zu würdigen und zu gegebener Zeit in europäisches<br />
Recht zu übernehmen.<br />
Entwicklung anderer Rechnungslegungsstandards des<br />
IASB<br />
Ertragsteuern<br />
Ziel des ED 2009/2 „Income Tax“ ist es, Unterschiede<br />
zwischen dem geltenden IAS 12 „Income Taxes“ und dem<br />
US-Standard SFAS 109 „Accounting for Income Taxes“ zu<br />
reduzieren. Gleichzeitig sollen Zweifelsfragen bei der Anwendung<br />
des IAS 12 geklärt werden. Sowohl IAS 12 als auch<br />
SFAS 109 basieren auf dem liability approach, wonach für<br />
temporäre Differenzen zwischen dem Buchwert von Vermögenswerten<br />
und Schulden im IFRS-Abschluss und deren<br />
steuerlichem Wertansatz aktive bzw. passive latente Steuern<br />
anzusetzen sind. Beide Standards sehen bislang zahlreiche<br />
Ausnahmen von dem gemeinsamen Grundprinzip<br />
vor, die nunmehr weitgehend beseitigt werden sollen. Das<br />
<strong>IDW</strong> hat in seiner Eingabe vom 13.07.2009 der Mehrzahl<br />
der Regelungsvorschläge des ED zugestimmt, aber auch<br />
betont, dass bei einigen Lösungen der Eindruck besteht,<br />
die Herstellung der Konvergenz mit US-GAAP stelle den<br />
einzigen Grund für die Neuregelung dar. Kritisiert wurde<br />
z.B. die für Vermögenswerte vorgesehene Veräußerungsfiktion.<br />
Diese kann zu Ergebnissen führen, die von der betrieblichen<br />
Realität abweichen. Bei uncertain tax positions<br />
führt die vorgeschlagene Ermittlung von tax assets und<br />
liabilities auf der Grundlage des Erwartungswerts der möglichen<br />
künftigen Ergebnisse ebenfalls oft zu einer realitätsfernen<br />
Darstellung.<br />
Klassifizierung von Bezugsrechten<br />
Die Ergänzung des IAS 32 (ED 2009/9 „Classification of<br />
Rights Issues“ vom 08.10.2009) klärt die Klassifizierung<br />
von Bezugsrechten, die auf eine andere Währung als die<br />
funktionale Währung des emittierenden Unternehmens<br />
lauten. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis sind danach<br />
Bezugsrechte, die zu einem festgelegten Währungsbetrag<br />
an die Aktionäre ausgegeben werden, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren, und<br />
zwar unabhängig von der Währung, auf die der Ausübungspreis<br />
lautet.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat die Neuregelung (Eingabe vom 04.09.2009)<br />
zwar grundsätzlich begrüßt, fordert aber zugleich eine<br />
Ausdehnung der Klassifizierungsregelung auf bestimmte<br />
Währungsoptionen im Zusammenhang mit Bezugsrechten,<br />
bei denen der Ausübungspreis ebenfalls auf einen festen<br />
Betrag in einer Währung lautet, die nicht der funktionalen<br />
Währung des Unternehmens entspricht. IAS 32 klassifiziert<br />
solche Instrumente wegen der Variabilität des Betrags<br />
in funktionaler Währung nicht als Eigenkapitalinstrumente.<br />
Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> steht dies nicht im Einklang<br />
mit den grundsätzlichen Erwägungen des IASB bei<br />
Einführung der fixed for fixed notion in IAS 32.<br />
Fair Value-Bewertung<br />
Ziele des ED 2009/5 „Fair Value Measurement“ sind die<br />
Einführung eines einzigen Standards für sämtliche Fair<br />
Value-Bewertungen, die Klärung der Definition des Fair<br />
Value, die Verbesserung der Angabepflichten zur Fair<br />
Value-Bewertung sowie die Konvergenz mit dem US-amerikanischen<br />
Standard SFAS 157. Der Anwendungsbereich<br />
der Fair Value-Bewertung soll durch den geplanten Standard<br />
nicht verändert werden. Das vorgelegte Konzept wird<br />
vom <strong>IDW</strong> in seiner Eingabe vom 09.09.2009 als (weitgehend)<br />
konsistent beurteilt und stellt im Vergleich zu SFAS<br />
157 eine Verbesserung dar, sodass die Anwendung der Fair<br />
Value-Bewertung in der Praxis vereinfacht und vereinheitlicht<br />
wird. Das <strong>IDW</strong> weist darauf hin, dass häufig der Value<br />
in Use (für nicht-finanzielle Vermögenswerte) entscheidungsrelevanter<br />
sein wird als der Fair Value, der als Betrag<br />
definiert wird, der beim Abgang des Vermögenswerts erzielbar<br />
ist. Für die Bewertung von Verbindlichkeiten kann<br />
der Fair Value nur dann der geeignete Bewertungsmaßstab<br />
sein, wenn die Verbindlichkeiten ausnahmsweise tatsächlich<br />
kurzfristig beglichen bzw. übertragen werden sollen.
Managementberichterstattung<br />
Ziel des ED 2009/6 „Management Commentary“ ist ein<br />
international einheitlicher Rahmen für die Managementberichterstattung.<br />
Der Managementbericht soll den Abschlussadressaten<br />
in die Lage versetzen, die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besser (als<br />
allein anhand des Abschlusses) zu interpretieren. Darüber<br />
hinaus soll ein besseres Verständnis der Ziele und Strategien<br />
des Managements ermöglicht werden.<br />
Allerdings ist nicht beabsichtigt, einen verpflichtenden IFRS<br />
zu verabschieden, sondern lediglich eine unverbindliche<br />
Leitlinie. Das <strong>IDW</strong> lehnt dieses Vorgehen in seiner Eingabe<br />
vom 12.01.2010 ab, weil nur mit einem verbindlichen Standard<br />
das angestrebte Ziel einer besseren Vergleichbarkeit<br />
von Managementberichten erreicht werden kann. Den vorgeschlagenen<br />
Berichtsinhalten stimmt das <strong>IDW</strong> grundsätzlich<br />
zu, fordert jedoch detailliertere Regelungen. Bei den<br />
Angaben zur Unternehmensstrategie sollte eine „Schutzklausel“<br />
vorgesehen werden, die es Unternehmen erlaubt,<br />
wettbewerbssensible Informationen über ihre Strategie (etwa<br />
eine geplante feindliche Übernahme) nicht anzu geben.<br />
Bewertung von Verpflichtungen nach IAS 37<br />
Mit Schreiben vom 16.03.2010 äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu<br />
dem ED 2010/1 „Measurement of Liabilities in IAS 37“. Der<br />
Entwurf des IASB befasst sich mit der Bewertung von<br />
Rückstellungen im Anwendungsbereich des bisherigen IAS<br />
37, einschließlich der Sachleistungsverpflichtungen. Das<br />
<strong>IDW</strong> sieht es als nicht sachgerecht an, wenn – wie vorgeschlagen<br />
– generell auf den am Abschlussstichtag für die<br />
Befreiung von der Verpflichtung zu zahlenden Betrag<br />
abgestellt wird (current exit price/current relief notion). In<br />
vielen Fällen ist eine solche Befreiung weder rechtlich<br />
möglich (z.B. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) noch<br />
wirtschaftlich sinnvoll. Stattdessen sollten der Bewertung<br />
die Erwartungen des Managements in Bezug auf die Art<br />
und Weise der Erfüllung der Verpflichtungen zugrunde gelegt<br />
werden, um den künftigen Ressourcenabfluss realistisch<br />
abzubilden.<br />
Rahmenkonzept – Berichtseinheit<br />
Im Zuge des mehrphasigen Projekts zur Überarbeitung<br />
und Harmonisierung des Rahmenkonzepts des IASB wurde<br />
im März 2010 der ED 2010/2 „Conceptual Framework for<br />
Financial Reporting – The Reporting Entity“ veröffentlicht.<br />
Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Eingabe vom 25.05.2010 die<br />
Fortentwicklung des Rahmenkonzepts des IASB sowie die<br />
meisten der Einzelvorschläge. Allerdings wird darauf hingewiesen,<br />
dass die letztendliche Zuständigkeit für die Abgrenzung<br />
der Berichtseinheit und die Rechnungslegungspflicht<br />
nicht beim IASB liegt, sondern beim zuständigen<br />
Gesetzgeber. Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> darf zwar bei der<br />
Abgrenzung der Berichtseinheit deren rechtliche Struktur<br />
nicht allein ausschlaggebend sein, jedoch sollte jede recht-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
liche Einheit (als Berichtseinheit) IFRS-Abschlüsse aufstellen<br />
dürfen. Im Gegensatz zum IASB hält das <strong>IDW</strong> auch einen<br />
Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, der nicht<br />
gemeinsam mit dem Konzernabschluss veröffentlicht wird,<br />
für sinnvoll. Voraussetzung ist allerdings die ein deutige<br />
Kennzeichnung als Einzelabschluss.<br />
Leistungsorientierte Versorgungspläne nach IAS 19<br />
Als Vorstufe zur vollständigen Überarbeitung von IAS 19<br />
„Leistungen an Arbeitnehmer“ hat das IASB in dem Entwurf<br />
2010/3 „Defined Benefit Plans – Proposed amendments<br />
to IAS 19“ Änderungen hinsichtlich Ansatz, Ausweis<br />
und Angabepflichten für leistungsorientierte Versorgungspläne<br />
vorgeschlagen.<br />
Das <strong>IDW</strong> befürwortete in seinem Schreiben vom<br />
30.08.2010 die vorgesehene Abschaffung der Korridor-<br />
Methode. Damit sind künftig alle Änderungen des Barwerts<br />
leistungsorientierter Versorgungsverpflichtungen<br />
und Fair Value-Änderungen des Planvermögens vollständig<br />
in der Periode ihrer Entstehung in der Bilanz zu erfassen.<br />
Dieser Vorschlag stellt eine wesentliche Verbesserung<br />
gegenüber den aktuellen Bilanzierungsregelungen dar.<br />
Auch die Aufteilung des Pensionsaufwands in Dienstzeitaufwand,<br />
Nettozinsaufwand und Bewertungsänderungen<br />
ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sieht das <strong>IDW</strong><br />
den vorgeschlagenen Ausweis von Erträgen und Aufwendungen<br />
im Periodenergebnis (profit or loss) und im sonstigen<br />
Ergebnis (other comprehensive income) angesichts<br />
der für diese Unterscheidung fehlenden konzeptionellen<br />
Grundlage teilweise kritisch. Kritisiert wird auch der zu<br />
große Umfang der vorgeschlagenen Angabepflichten.<br />
Darstellung des sonstigen Ergebnisses nach IAS 1<br />
Das IASB veröffentlichte im Mai 2010 den ED 2010/5<br />
„Presentation of Items of Other Comprehensive Income“.<br />
Darin wird vorgeschlagen, eine Pflicht zur fortlaufenden<br />
Darstellung des Gesamtergebnisses mit den zwei Bereichen<br />
Periodenergebnis (profit or loss) und sonstiges Ergebnis<br />
(other comprehensive income – OCI) einzuführen (sogenannter<br />
onestatementapproach).<br />
Das sonstige Ergebnis (OCI) umfasst Aufwands- und Ertragspositionen,<br />
die nach verschiedenen IFRS nicht im<br />
Periodenergebnis (profit or loss) erfasst werden dürfen<br />
oder müssen. In einigen Fällen besteht durch „Recycling“<br />
die Pflicht, ursprünglich im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste<br />
Beträge in das Periodenergebnis (profit or loss) umzugliedern.<br />
Eine Gruppierung der Positionen des sonstigen<br />
Ergebnisses (OCI) entsprechend ihrer „Recyclingfähigkeit“<br />
in späteren Berichtsperioden soll für erhöhte Transparenz<br />
beim Abschlussleser sorgen.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat diese Vorschläge mit Schreiben vom<br />
21.07.2010 grundsätzlich abgelehnt. Nach den Vorstel-<br />
27
28 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
lungen des IASB werden künftig in zunehmendem Maße<br />
Sachverhalte im sonstigen Ergebnis (OCI) auszuweisen<br />
sein, ohne dass der Standardsetter bislang konzeptionell<br />
geklärt hat, warum ein Sachverhalt im Periodenergebnis<br />
(profit or loss) bzw. im sonstigen Ergebnis (OCI) darzustellen<br />
ist. Weder in IAS 1 noch im Framework finden sich dafür<br />
Anhaltspunkte. Auch die Voraussetzungen für ein Recycling<br />
sind unklar. Daher empfiehlt das <strong>IDW</strong> eine grundlegende<br />
Diskussion im Rahmen des Conceptual Framework-<br />
Projekts, bevor Einzelaspekte neu geregelt werden.<br />
Umsatzerlöse<br />
Im Juni 2010 veröffentlichte das IASB den ED 2010/6<br />
„Revenue from Contracts with Customers“. Der Standardentwurf<br />
ist Teil des Konvergenzprojektes mit dem FASB<br />
und enthält Vorschläge, die zu einer einheitlichen, prinzipienbasierten<br />
Umsatzrealisierung führen sollen. Der für<br />
Ende 2011 geplante endgültige Standard soll IAS 18 „Umsatzerlöse“<br />
und IAS 11 „Fertigungsaufträge“ ersetzen.<br />
Der Entwurf sieht vor, dass Umsatzerlöse erst dann realisiert<br />
sind, wenn das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung<br />
durch die Übertragung der versprochenen<br />
Güter oder Dienstleistungen an den Kunden erfüllt hat.<br />
Entscheidend für den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung ist<br />
der Kontrollübergang auf den Kunden. Eventuell beim<br />
Unternehmen verbleibende Chancen oder Risiken spielen<br />
in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr. In seinem<br />
Schreiben vom 13.10.2010 hat das <strong>IDW</strong> Stellung zu dem<br />
Standardentwurf des IASB genommen und äußert darin<br />
u.a. Bedenken zur Praktikabilität der vorgeschlagenen<br />
Iden tifizierung von Verträgen auf Basis des Kriteriums der<br />
Preisinterdependenzen. Die Regelung, wonach für alle in<br />
einem Vertrag enthaltenen und unterscheidbaren (distinct)<br />
Güter oder Dienstleistungen jeweils separate Leistungsverpflichtungen<br />
zu bilanzieren sind, ist nach Ansicht des<br />
<strong>IDW</strong> unklar. Die erläuternden Beispiele in den Anwendungsleitlinien<br />
sind wenig hilfreich und widersprechen zum<br />
Teil den Prinzipien des Standards. Zudem würden die vorgeschlagenen<br />
Regelungen zu einem erheblichen Aufwand<br />
für die Bilanzierenden als Folge der erforderlichen System-<br />
und Prozessumstellungen führen.<br />
Die Höhe der zu erfassenden Umsatzerlöse soll sich künftig<br />
nach dem Betrag bemessen, den das Unternehmen im<br />
Austausch für die versprochenen Güter oder Dienstleistungen<br />
vom Kunden erwartet. Deshalb wäre bei der Bestimmung<br />
des Transaktionspreises neben dem Zeitwert<br />
des Geldes (time value of money) auch das Kreditrisiko<br />
zu berücksichtigen. Kritisch sieht das <strong>IDW</strong> zudem die<br />
einseitige Fokussierung des Entwurfs auf das control-<br />
Konzept bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Umsatzrealisierung.<br />
Dadurch käme es zu einer weitgehenden<br />
Abschaffung der percentageofcompletion-Methode. Bei<br />
einer Vielzahl von Fertigungsaufträgen würden Umsatz-<br />
erlöse künftig erst im Zeitpunkt der Fertigstellung realisiert<br />
werden können, sofern die Verträge nicht im Vorhinein<br />
dahingehend gestaltet werden, dass ein kontinuierlicher<br />
Kontrollübergang auf den Kunden während der Fertigung<br />
gewährleistet ist. Problematisch ist nach Meinung<br />
des <strong>IDW</strong> auch der Vorschlag zur Erfassung von Drohverlustrückstellungen<br />
auf Ebene der einzelnen Leistungsverpflichtungen.<br />
Einzelne Leistungsverpflichtungen eines<br />
Vertrags können aufgrund unterschiedlicher Gewinnmargen<br />
durchaus verlustbringend werden, während der<br />
Vertrag insgesamt noch profitabel ist. Das <strong>IDW</strong> empfiehlt<br />
daher, den onerous test auf Vertragsebene durchzuführen.<br />
Letztendlich bezweifelt das <strong>IDW</strong>, dass der neue Standardentwurf<br />
des IASB den Ansprüchen an ein einheitliches<br />
Konzept der Umsatzrealisierung gerecht wird. Es stellt sich<br />
auch die Frage, ob die Einführung eines neuen Standards<br />
zur Umsatzrealisierung überhaupt notwendig ist. Die aktuellen<br />
Regelungen zur Umsatzrealisierung haben sich in der<br />
Praxis weitestgehend bewährt. Eine gezielte Verbesserung<br />
von IAS 18 und IAS 11 hält das <strong>IDW</strong> für die sinnvollere und<br />
praktikablere Maßnahme.<br />
Leasing<br />
Im August 2010 veröffentlichte das IASB gemeinsam mit<br />
dem FASB den ED 2010/9 „Leases“. Dabei handelt es sich<br />
um den Entwurf eines neuen Standards zur Leasingbilanzierung,<br />
der IAS 17 ablösen soll. Die Hauptkritik an IAS 17<br />
bezieht sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen<br />
als Mietleasing (operating lease) oder Finanzierungsleasing<br />
( finance lease). Insbesondere das Mietleasing, bei<br />
dem der Leasinggeber das Leasingobjekt bilanziert, der<br />
Leasingnehmer jedoch weder seine Zahlungsverpflichtung<br />
gegenüber dem Leasinggeber noch den geleasten Vermögenswert<br />
bzw. ein Nutzungsrecht bilanziell erfasst,<br />
führt nach Ansicht des IASB zu einer nicht den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-<br />
und Finanzlage des Leasingnehmers. Dieses Problem<br />
soll mit der Einführung des sogenannten Right-ofuse-Modells<br />
gelöst werden.<br />
Der Standardentwurf definiert Leasingverhältnisse als<br />
Verträge zur befristeten Übertragung von Nutzungsrechten<br />
für spezifische Vermögenswerte im Austausch für eine<br />
Gegenleistung. Demnach hat der Leasingnehmer künftig<br />
alle erworbenen Nutzungsrechte (rightofuse assets) sowie<br />
die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen (liability to<br />
make lease payments) zu bilanzieren. Grundsätzlich befürwortete<br />
das <strong>IDW</strong> in seinem Schreiben vom 24.11.2010 die<br />
vorgesehene Neuregelung zur Leasingnehmer-Bilanzierung.<br />
Allerdings hätte zunächst die Grundsatzfrage einer<br />
Neuausrichtung der Bilanzierung von schwebenden Geschäften<br />
geklärt werden müssen. Sonst besteht die<br />
Gefahr, dass Verträge mit ähnlichen Charakteristika künftig<br />
unterschiedlich bilanziert werden.
Des Weiteren begrüßte das <strong>IDW</strong>, dass das IASB entgegen<br />
ursprünglichen Absichten auch ein Konzept zur Leasinggeber-Bilanzierung<br />
vorgelegt hat. Inhaltlich überzeugt das<br />
vorgelegte Hybrid-Modell indessen nicht: Die Differenzierung<br />
zwischen dem performance obligation approach und<br />
dem derecognition approach auf Basis wesentlicher Chancen<br />
und Risiken ist unklar und weist ähnliche konzeptionelle<br />
Schwächen auf wie die aktuelle Differenzierung zwischen<br />
operating lease und finance lease. Aus Gründen der<br />
Vergleichbarkeit und Komplexitätsreduktion bevorzugt<br />
das <strong>IDW</strong> eine einheitliche Anwendung des de recognition<br />
approach. Darüber hinaus ist der performance obligation<br />
approach nicht konsistent mit dem vorgesehenen Leasingnehmer-Modell.<br />
Weitere Schwächen des Standardentwurfs sieht das <strong>IDW</strong><br />
im Ausschluss immaterieller Vermögenswerte aus dem Anwendungsbereich,<br />
in den unzureichenden Regelungen zur<br />
Vereinfachung der Bilanzierung kurzfristiger Leasingverhältnisse<br />
auf Seiten des Leasingnehmers sowie in der vorgesehenen<br />
saleandleaseback-Bilanzierung. Nachbesserungsbedarf<br />
an dem Entwurf besteht auch aufgrund der<br />
hohen Komplexität vieler Regelungen, z.B. bei der Berücksichtigung<br />
von Verlängerungsoptionen auf Basis von Erwartungswerten.<br />
Versicherungsverträge<br />
Seit über 13 Jahren arbeitet das IASC bzw. IASB an der<br />
Entwicklung eines Standards für Versicherungsverträge<br />
auf Basis eines assetliabilitymeasurement-Ansatzes. Das<br />
laufende Projekt zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen<br />
wurde vom IASB in zwei Phasen unterteilt. IFRS 4<br />
„Insurance Contracts“ schloss als Interim-Standard im Jahr<br />
2004 die erste Projektphase ab; Bewertungsfragen blieben<br />
dabei ausgeklammert. In der zweiten Projektphase<br />
arbeitet das IASB (und inzwischen im Rahmen eines Joint<br />
Project auch das FASB) an der Entwicklung einer Bewertungskonzeption<br />
für Versicherungsverträge. Im Jahr 2007<br />
wurde das Diskussionspapier „Preliminary Views on Insurance<br />
Contracts“ veröffentlicht. Nach Auswertung von<br />
mehr als 160 Stellungnahmen zu diesem Papier und Durchführung<br />
zahlreicher Feldstudien hat das IASB am<br />
30.07.2010 in einem weiteren Schritt den ED 2010/8<br />
„Insurance Contracts“ veröffentlicht. Dieser adressiert alle<br />
Arten von Versicherungsverträgen mit dem Ziel, diese<br />
weltweit einheitlich und konsistent bilanziell abzubilden.<br />
Das <strong>IDW</strong> stimmte in seinem Schreiben vom 29.11.2010 zum<br />
ED 2010/8 zu, dass das zuvor im Diskussionspapier vorgeschlagene<br />
Transferpreis-Bewertungsmodell (current exit<br />
value) vom IASB nicht weiter verfolgt und die Bewertung<br />
zum sogenannten Erfüllungswert vorgeschlagen wird.<br />
Das <strong>IDW</strong> hält es jedoch konzeptionell für nicht überzeugend,<br />
dass in den Folgeperioden keine Anpassungen der zu<br />
Beginn des Versicherungsvertrags festgelegten sogenann-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
ten Restmarge zugelassen sein sollen. Das <strong>IDW</strong> sieht<br />
zudem die Gefahr einer Ergebnisvolatilität aufgrund der<br />
vorgeschlagenen Ungleichbehandlung von Posten der<br />
Aktiv- und Passivseite und regt hierzu Verbesserungen an.<br />
Auch bei den Übergangsregelungen wird Nachbesserungsbedarf<br />
gesehen.<br />
Länderspezifische Berichterstattung multinationaler<br />
Unternehmen<br />
Die EU-Kommission hat im Oktober 2010 das Konsultationspapier<br />
„Country-by-Country Reporting by Multinational<br />
Companies“ veröffentlicht. Darin wird zur Diskussion<br />
gestellt, ob eine länderspezifische Berichterstattung wesentlich<br />
zur Transparenz der Abschlüsse multinationaler<br />
Unternehmen beitragen kann und ob mit zusätzlichen<br />
Angaben über Geschäfte in Drittländern den Adressaten<br />
entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Das <strong>IDW</strong> lehnte in seinem Schreiben vom 21.12.2010 die<br />
Vorschläge der Kommission aus folgenden Gründen ab:<br />
– Börsennotierte Konzerne sind gemäß IFRS 8 bereits<br />
verpflichtet, Angaben zu wesentlichen geographischen<br />
Gebieten vorzunehmen.<br />
– Eine allgemeine Pflicht zur länderspezifischen Berichterstattung<br />
ohne Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten<br />
würde zu unverhältnismäßig hohen Kosten für<br />
die Bilanzierenden führen und den Abschlussadressaten<br />
keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Informationen<br />
liefern.<br />
– Eine nur für Europa geltende Regelung könnte zu Wettbewerbsnachteilen<br />
europäischer Unternehmen führen.<br />
Darüber hinaus stellt das <strong>IDW</strong> das Motiv der länderspezifischen<br />
Berichterstattung in Frage. Die Darstellung nationaler<br />
Tätigkeiten multinationaler Unternehmen und die<br />
detaillierte Offenlegung von Finanzinformationen – wie<br />
z.B. Zahlungsströme an Regierungen in Drittländern – dienen<br />
nach Ansicht des <strong>IDW</strong> nicht primär der Bereitstellung<br />
entscheidungsrelevanter Informationen für Kapitalgeber,<br />
sondern vielmehr politischen Motiven, etwa der Korruptionsbekämpfung<br />
und der Förderung einer nachhaltigen<br />
Entwicklung rohstoffreicher Länder der Dritten Welt. Hinsichtlich<br />
dieser Ziele sollten politische Mittel und Wege<br />
auf globaler Ebene gefunden werden, statt die Finanzberichterstattung<br />
in Europa weiter zu reglementieren.<br />
29
30 Interessenvertretung · Facharbeit
Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
Die meisten Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(BilMoG) waren erstmals auf Abschlüsse für<br />
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen;<br />
eine frühere Anwendung war für einige Vorschriften<br />
geboten und kam ansonsten auf freiwilliger Basis in Betracht.<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Übergangsregelungen<br />
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 28) befasst sich mit zahlreichen Einzelfragen<br />
des Übergangs auf das neue Recht. Dabei geht es insbesondere<br />
um die Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte<br />
für die Wertansätze bestimmter Bilanzposten und<br />
spezielle Erleichterungsregeln (u.a. bei der Zuführung zu<br />
Pensionsrückstellungen).<br />
Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften<br />
Neugefasst wurden<br />
– die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />
Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F.) sowie<br />
– die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung<br />
von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im<br />
handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 18 n.F.).<br />
In <strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F. wurden die Ausführungen zur Konzernrechnungslegungspflicht<br />
bei Personenhandelsgesellschaften<br />
aktualisiert und ein neuer Abschnitt zur Bilanzierung<br />
latenter Steuern aufgenommen. Darin wird sowohl<br />
erläutert, welche Besonderheiten für Personenhandelsgesellschaften<br />
bei der Bilanzierung latenter Steuern gelten,<br />
die pflichtgemäß oder freiwillig § 274 HGB anwenden, als<br />
auch dargestellt, inwieweit andere Personenhandelsgesellschaften<br />
Rückstellungen für passive latente Steuern bilden<br />
müssen. Erläutert werden ferner die Anhangangabepflicht<br />
nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB und die damit einhergehende<br />
Frage nach dem Zeitpunkt des Wiederauflebens<br />
der persönlichen Haftung eines Kommanditisten. Schließlich<br />
wurden die Ausführungen zum Bilanzausweis ausstehender<br />
Einlagen an die geänderten Vorgaben des HGB<br />
(ausschließlicher Nettoausweis) angepasst.<br />
Aufgrund der Ablösung des Timing-Konzepts durch das<br />
Temporary-Konzept im Zuge des BilMoG sind nunmehr<br />
auch sogenannte quasi-permanente Differenzen bei der<br />
handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen.<br />
Mithin sind regelmäßig auch auf Ebene<br />
eines bilanzierenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft<br />
latente Steuern zu berücksichtigen, die<br />
auf einer Differenz zwischen dem handelsrechtlichen<br />
Wertansatz der Beteiligung und dem steuerlichen Kapital-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
konto des Gesellschafters bei der Personenhandelsgesellschaft<br />
bestehen. Dem entsprechend wurden die Ausführungen<br />
zum Thema „Latente Steuern“ in <strong>IDW</strong> ERS HFA 18<br />
n.F. neu gefasst.<br />
Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim<br />
Anwender<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung<br />
entgeltlich erworbener Software beim Anwender (<strong>IDW</strong> RS<br />
HFA 11) behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />
und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang<br />
mit Software anfallen, in einem handelsrechtlichen<br />
Abschluss des Softwareanwenders zu aktivieren oder sofort<br />
als Aufwand zu erfassen sind. Dabei wird unterstellt,<br />
dass der Softwareanwender von dem neuen Aktivierungswahlrecht<br />
für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2<br />
Satz 1 HGB keinen Gebrauch macht, z.B. weil er insoweit<br />
eine einheitliche Vorgehensweise in Handels- und Steuerbilanz<br />
anstrebt.<br />
Abkehr von der Going-Concern-Prämisse<br />
In der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen<br />
einer Abkehr von der GoingConcernPrämisse auf<br />
den handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RS HFA 17)<br />
wurden die Ausführungen zu Ansatz und Bewertung latenter<br />
Steuern an § 274 HGB i.d.F. des BilMoG angepasst.<br />
Da für Schulden nunmehr der Bewertungsmaßstab „Erfüllungsbetrag“<br />
gilt und Rückstellungen grundsätzlich abzuzinsen<br />
sind, wurden auch die Erläuterungen zur Bewertung<br />
von Schulden bei Wegfall der Fortführungsprämisse neu<br />
gefasst. Die Hinweise zum Sonderposten mit Rücklageanteil<br />
sowie zu in der Vergangenheit vorgenommenen<br />
steuerlichen Sonderabschreibungen wurden in Übereinstimmung<br />
mit dem Beibehaltungs- bzw. Fortführungswahlrecht<br />
nach Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB gebracht.<br />
Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen<br />
Abschluss<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />
Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 30) geht u.a. darauf ein, wie nach<br />
§ 253 HGB n.F. Verpflichtungen aus Pensionszusagen unter<br />
Berücksichtigung künftiger Lohn-, Gehalts- und Rentenentwicklungen<br />
zu bewerten sind. Rückstellungen mit einer<br />
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sowie auf Rentenverpflichtungen<br />
beruhende Verbindlichkeiten, für die eine<br />
Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem<br />
ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz<br />
der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.<br />
Die anzuwendenden Zinssätze werden nach Maßgabe<br />
der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)<br />
ermittelt und bekanntgegeben. Die Verwendung durchschnittlicher<br />
Marktzinssätze dient dem Ziel, Zufallselemente<br />
in der Zinsentwicklung unberücksichtigt zu lassen.<br />
31
32 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Das diesem Ziel ebenfalls dienende Korridorverfahren<br />
des bisherigen IAS 19 ist bei der Rückstellungsbewertung<br />
nach dem HGB nicht zulässig.<br />
Aufgrund der Konkretisierung der Bewertung durch das<br />
BilMoG wird ein nach Maßgabe des IAS 19 ermittelter<br />
Wertansatz für Pensionsrückstellungen künftig allenfalls<br />
noch zufällig dem Wertansatz entsprechen, der sich unter<br />
Beachtung des HGB ergibt. Demzufolge führt die Ermittlung<br />
eines Wertansatzes für Pensionsrückstellungen nach<br />
Maßgabe des IAS 19 spätestens für Abschlüsse für Geschäftsjahre,<br />
die nach dem 31.12.2009 beginnen, in aller<br />
Regel zu einem Verpflichtungswert, der nach Auffassung<br />
des HFA nicht den handelsrechtlichen Vorgaben entspricht.<br />
Erläutert wird auch, unter welchen Voraussetzungen<br />
speziell zur Absicherung der Erfüllung dieser Verpflichtungen<br />
designiertes Deckungsvermögen mit dem<br />
beizulegenden Zeitwert zu bewerten und mit den Verpflichtungen<br />
zu saldieren ist. Es werden zudem Bilanzierungsfragen<br />
im Zusammenhang mit einem Wechsel des<br />
Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung<br />
sowie Fragen zur bilanziellen Behandlung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />
im Falle eines Betriebsübergangs<br />
nach § 613a BGB und zu sogenannten wertpapiergebundenen<br />
Versorgungszusagen angesprochen.<br />
Aktivierung von Herstellungskosten<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung<br />
von Herstellungskosten (<strong>IDW</strong> RS HFA 31) ersetzt die <strong>IDW</strong><br />
Stellungnahme HFA 5/1991 und berücksichtigt insbesondere<br />
die Annäherung des Mindestumfangs der handelsrechtlichen<br />
Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB) an die<br />
Untergrenze der steuerrechtlichen Herstellungs kosten<br />
(R 6.3 EStR). Ferner wird in der Verlautbarung die Frage<br />
aufgegriffen, inwieweit bei Grundstücken, die der Bilanzierende<br />
nach Bebauung veräußern will, auch Zinsen für<br />
Fremdkapital in die Herstellungskosten des einheitli chen<br />
Vermögensgegenstands „bebautes Grundstück“ einbezogen<br />
werden dürfen, das zur Finanzierung des Erwerbs<br />
des Grund und Bodens aufgenommen wurde.<br />
Neue Angabepflichten im Anhang<br />
Durch das BilMoG wurden die Anhangangabepflichten<br />
zum Jahres- und Konzernabschluss erweitert. Künftig müssen<br />
Angaben zu Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen<br />
von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht<br />
werden, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage<br />
notwendig ist. Ferner ist zumindest über nicht zu<br />
marktüblichen Bedingungen zustande gekommene, wesentliche<br />
Geschäfte des Bilanzierenden mit ihm nahe<br />
stehenden Unternehmen und Personen zu berichten.<br />
Diese Anhangangabepflichten galten bereits für Jahres-<br />
und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2008<br />
beginnende Geschäftsjahr. <strong>IDW</strong> RS HFA 32 und <strong>IDW</strong> RS<br />
HFA 33 be fassen sich mit diesen auslegungsbedürftigen<br />
Angabepflichten und bieten Hilfestellung bei der (erstmaligen)<br />
Berücksichtigung der neuen Vorgaben.<br />
Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben wurden auch die<br />
Anhangangabepflichten zu dem Abschlussprüferhonorar<br />
modifiziert. In Reaktion darauf hat der HFA den bisherigen<br />
<strong>IDW</strong> RH HFA 1.006 überarbeitet und als <strong>IDW</strong> RS HFA 36<br />
verabschiedet.<br />
Der überarbeitete <strong>IDW</strong> RH HFA 1.005 erläutert einerseits<br />
die im Zuge der Bilanzreform modifizierten Anhangangabepflichten<br />
zu Finanzinstrumenten, die zum Anlagevermögen<br />
gehören und über ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet<br />
werden, weil eine außerplanmäßige Abschreibung<br />
wegen voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung<br />
unterblieben ist. Andererseits gibt er Hilfestellung bei der<br />
Auslegung der Angabepflichten zu nicht zum beizulegenden<br />
Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten.<br />
Im Unterschied zur bisherigen Fassung enthält die Verlautbarung<br />
keine lageberichtsbezogenen Ausführungen mehr,<br />
da hierzu auf die entsprechenden Deutschen Rechnungslegungs<br />
Standards (insbesondere DRS 5 und DRS 15) zurückge<br />
griffen werden kann.<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />
Mit dem BilMoG wurde in § 254 HGB die Bildung von Bewertungseinheiten<br />
im deutschen Handelsrecht erstmals<br />
gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass<br />
bei Vorliegen eines Sicherungszusammenhangs zwischen<br />
einem abgesicherten Grundgeschäft und einem Sicherungsinstrument<br />
die bilanzielle Erfassung aus dem Einzelgeschäft<br />
drohender Verluste auch nach dem Vorsichtsprinzip<br />
nicht geboten ist, soweit diese Risiken wirksam gesichert<br />
sind, d.h. soweit diesen Verlusten unrealisierte Gewinne in<br />
gleicher Höhe gegenüberstehen. Dies gilt in dem Umfang<br />
und für den Zeitraum, in dem sich gegenläufige Wertänderungen<br />
oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer<br />
Risiken ausgleichen. Der HFA hat Lösungen für eine<br />
Vielzahl von Einzelfragen zur Anwendung der Vorschriften<br />
des § 254 HGB entwickelt (<strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 35)).<br />
Der Unternehmer trifft in eigener Verantwortung die Entscheidung,<br />
ob ein bestimmtes Risiko durch ein Sicherungsinstrument<br />
abgesichert werden soll. Diese Entscheidung<br />
betrifft das Risikomanagement. Hiervon zu unterscheiden<br />
ist die Entscheidung des Bilanzierenden zur Abbildung<br />
einer solchen Sicherungsbeziehung in der Rechnungslegung<br />
durch die Bildung einer Bewertungseinheit. Der<br />
HFA empfiehlt in <strong>IDW</strong> RS HFA 35 die Bildung von Bewertungseinheiten<br />
in Übereinstimmung mit dem praktizierten<br />
Risikomanagement.
Will der Bilanzierende in diesem Sinne Bewertungseinheiten<br />
bilden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
Für abzusichernde Grundgeschäfte bestehen kaum Restriktionen.<br />
Es dürfen sogar erst nach dem Abschlussstichtag<br />
voraussichtlich abzuschließende Transaktionen berücksichtigt<br />
werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
erwartet werden. Als Sicherungsinstrumente kommen<br />
hingegen grundsätzlich nur Finanzinstrumente in Betracht.<br />
Ferner muss das Sicherungsinstrument vergleichbaren<br />
Risiken wie das Grundgeschäft ausgesetzt sein.<br />
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Bildung von<br />
Bewertungseinheiten ist die eindeutige Dokumentation<br />
der Sicherungsbeziehung; letztere kann als micro hedge,<br />
macro hedge oder portfolio hedge ausgestaltet sein. Der<br />
Bilanzierende darf Bewertungseinheiten nur bilden, soweit<br />
er die Absicht glaubhaft machen kann, dass er die Sicherungsbeziehung<br />
für einen bestimmten Zeitraum nach dem<br />
Abschlussstichtag aufrechterhalten wird. Ferner muss er<br />
die Wirksamkeit der Absicherung, d.h. die negative Korrelation<br />
der Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument<br />
demonstrieren. Der HFA geht auch ein<br />
auf weitere Einzelfragen zur Bilanzierung, Bewertung sowie<br />
zum Ausweis von Grund- und Sicherungsgeschäften in<br />
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Dies gilt sowohl<br />
für das Vorgehen bei der erstmaligen Bildung einer Bewertungseinheit<br />
als auch zu den folgenden Abschlussstichtagen<br />
während des Bestehens der Bewertungseinheit und<br />
bei deren Beendigung. Schließlich werden die erforderlichen<br />
Angaben im Anhang und Lagebericht sowie die maßgeblichen<br />
Übergangsregelungen beschrieben.<br />
Mit einer Pressemitteilung wurden auch die Medien über<br />
den Entwurf des <strong>IDW</strong> RS HFA 35 informiert und die Öffentlichkeit<br />
zur Teilnahme an der fachlichen Diskussion zu<br />
diesem Themenkomplex aufgefordert.<br />
Ansatz- und Bewertungsstetigkeit<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ansatz und<br />
Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahres abschluss<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 38) trägt § 246 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG<br />
Rechnung, wonach die auf den vorhergehenden Jahresabschluss<br />
angewandten Ansatzmethoden grundsätzlich beizubehalten<br />
sind. Neben den an die neue Rechtslage angepassten<br />
Regelungen aus der <strong>IDW</strong> Stellungnahme HFA<br />
3/1997: Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit enthält die<br />
Verlautbarung ergänzende Ausführungen, um den Begriff<br />
„Ansatzmethode“ zu klären.<br />
Angabe von Vorjahreszahlen<br />
Der HFA hat am 24.11.2010 die Entwürfe von <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />
zur Rechnungslegung: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 39) sowie Vorjahreszahlen<br />
im handelsrechtlichen Konzernabschluss und<br />
Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 44) verabschiedet.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Nach § 294 Abs. 2 HGB i.d.F. vor Inkrafttreten des BilMoG<br />
konnte im Falle einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung<br />
der in den Konzernabschluss einbezogenen<br />
Unternehmen die gebotene Vergleichbarkeit mit dem Vorjahreskonzernabschluss<br />
auf zweierlei Weise hergestellt<br />
werden: Entweder durch Aufnahme entsprechender zusätzlicher<br />
Angaben in den Konzernabschluss (§ 294 Abs. 2<br />
Satz 1 HGB a.F.) oder durch Anpassung der Beträge des<br />
Vorjahreskonzernabschlusses an den geänderten Konsolidierungskreis<br />
(§ 294 Abs. 2 Satz 2 HGB a.F.). Um die Vergleichbarkeit<br />
handelsrechtlicher Konzernabschlüsse zu verbessern,<br />
wurde Satz 2 durch das BilMoG aufgehoben.<br />
Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die<br />
Angabe von Vorjahreszahlen im Jahresabschluss (z.B. bei<br />
Vermögenszugängen durch Verschmelzungen oder den<br />
Erwerb von Unternehmensteilen). Vor diesem Hintergrund<br />
wurden die bisherigen Verlautbarungen überarbeitet.<br />
Neben der Anpassung der Papiere an die aufgrund des<br />
BilMoG geänderte Rechtslage wurde die den Konzernabschluss<br />
betreffende Verlautbarung um Fragen zur Angabe<br />
von Vorjahreszahlen im Falle der erstmaligen Konzernrechnungslegungspflicht<br />
ergänzt.<br />
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
Aufgrund der Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen<br />
durch das BilMoG sind auch Rückstellungen für die<br />
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unter Berücksichtigung<br />
der erwarteten künftigen Kostenverhältnisse zu bewerten<br />
und abzuzinsen. Einzelheiten hierzu klärt der <strong>IDW</strong><br />
Rechnungslegungshinweis: Rückstellungen für die Aufbewahrung<br />
von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung,<br />
Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten<br />
nach § 249 Abs. 1 HGB (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.009).<br />
Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss<br />
Aufgrund der Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 2)<br />
HGB durch das BilMoG besteht in handelsrechtlichen Abschlüssen<br />
für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009<br />
beginnen, keine Möglichkeit mehr zum Ausweis der auf erhaltene<br />
Anzahlungen für Bestellungen entfallenden Umsatzsteuer<br />
nach der sogenannten Bruttomethode mit dem<br />
Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens. Vor<br />
diesem Hintergrund hat der HFA die <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />
HFA 1/1985 i.d.F. 1990 überarbeitet und in den <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis:<br />
Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer<br />
im handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RH<br />
HFA 1.017) überführt.<br />
Erstmalige Konzernrechnungslegungspflicht nach<br />
PublG<br />
Parallel zur Änderung des § 290 HGB wurde § 11 PublG<br />
durch das BilMoG geändert. Bei der Prüfung, ob eine<br />
Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, ist nun nicht<br />
33
34 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
mehr auf das Konzept der einheitlichen Leitung, sondern<br />
auf das Konzept der möglichen Beherrschung abzustellen.<br />
Dies kann zur Folge haben, dass ein (Mutter-)Unternehmen<br />
erstmals konzernrechnungslegungspflichtig wird, z.B.<br />
weil eine konsolidierungspflichtige Zweckgesellschaft vorliegt.<br />
Für § 11 PublG gelten die auf § 290 HGB bezogenen<br />
Übergangsregelungen des Artikels 66 Abs. 3 und 5 EGHGB<br />
analog. Mithin ist die neue Definition des Mutter-Tochter-<br />
Verhältnisses erstmalig auf Konzernabschlüsse für nach<br />
dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.<br />
Indes ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Konzernrechnungslegung<br />
erstmals für den dritten der aufeinanderfolgenden<br />
Abschlussstichtage eintritt, für die mindestens<br />
zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 PublG zutreffen.<br />
Sofern die Größenschwellen aufgrund der neuen Defini tion<br />
des Mutter-Tochter-Verhältnisses erstmalig überschritten<br />
werden, besteht demnach die Konzernrechnungs legungspflicht<br />
bei kalendergleichem Geschäftsjahr ab dem Jahr<br />
2012.<br />
Erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten im<br />
Jahres abschluss von Personenhandelsgesellschaften<br />
Das EGHGB sieht Wahlrechte zur Beibehaltung oder Fortführung<br />
von Bilanzposten vor, die nach dem HGB i.d.F.<br />
des BilMoG nicht mehr oder nicht mehr so wie nach bisherigem<br />
Recht gebildet werden dürfen. Betroffen sind u.a.<br />
Aufwandsrückstellungen und Sonderposten mit Rücklageanteil.<br />
Wird von den Fortführungswahlrechten kein<br />
Gebrauch gemacht, sind die Beträge, die aus der Auflösung<br />
von Aktiv- oder Passivposten bzw. aus der Zuschreibung<br />
von Vermögensgegenständen resultieren, unmittelbar,<br />
d.h. erfolgsneutral, in die Gewinnrücklagen einzustellen<br />
bzw. mit diesen zu verrechnen. Nach Auffassung des<br />
Arbeitskreises „Personengesellschaften“ dürfen auch Personenhandelsgesellschaften,<br />
die nicht über sogenannte<br />
gesamthänderisch gebundene Rücklagen verfügen, solche<br />
umstellungsbedingten Differenzbeträge nicht ergebniswirksam<br />
erfassen.<br />
Latente Steuern<br />
Am 03.09.2010 ist DRS 18 „Latente Steuern“ gem. § 342<br />
Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.<br />
Die Regelungen stimmen im Wesentlichen mit der im<br />
Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />
Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach den<br />
Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27) dargelegten<br />
Auffassung überein. Der HFA hat deshalb <strong>IDW</strong> ERS HFA 27<br />
und die <strong>IDW</strong> Stellungnahme des Sonderausschusses BilanzrichtlinienGesetz:<br />
Zur Steuerabgrenzung im Einzelabschluß<br />
(SABI 3/1998) aufgehoben.<br />
Verblieben sind jedoch folgende materielle Unterschiede<br />
zwischen DRS 18 und der Auffassung des HFA:<br />
– DRS 18.67 verlangt für den Konzernanhang eine Darstel-<br />
–<br />
lung des Zusammenhangs zwischen dem erwarteten<br />
Steueraufwand/-ertrag und dem ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag<br />
in Form einer Überleitungsrechnung.<br />
Nach Auffassung des HFA können auch andere sachgerechte<br />
Erläuterungen ausreichend sein, um den Abschlussadressaten<br />
ein Verständnis für die ausgewiesenen<br />
latenten Steuern zu vermitteln und die Angabepflicht<br />
nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB zu erfüllen.<br />
Nach DRS 18.64 sind Differenzen oder steuerliche Verlustvorträge<br />
als Ursache eines Überhangs aktiver latenter<br />
Steuern auch dann anzugeben, wenn in Ausübung<br />
des Ansatzwahlrechts die latenten Steuern nicht aktiviert<br />
worden sind. Der HFA vertritt demgegenüber die<br />
Auffassung, dass es keiner Erläuterung der Differenzen<br />
oder Verlustvorträge im Konzernanhang bedarf, für<br />
die ein Aktivposten latenter Steuern nicht angesetzt<br />
worden ist.<br />
Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung<br />
des Konsolidierungskreises<br />
Im Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards<br />
Nr. 26 „Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung<br />
des Konsolidierungskreises“ (E-DRS 26) werden die<br />
Tatbestände nach § 290 Abs. 2 HGB i.d.F. des BilMoG ausgelegt,<br />
bei deren Verwirklichung unwiderlegbar die Ausübbarkeit<br />
eines beherrschenden Einflusses angenommen<br />
und damit eine Konzernrechnungslegungspflicht ausgelöst<br />
wird. Ferner werden die Anforderungen an die zulässige<br />
Inanspruchnahme der Konsolidierungswahlrechte nach<br />
§ 296 HGB beschrieben.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat in seinem Schreiben vom 06.12.2010 den<br />
Vorschlägen des DSR in weiten Teilen zugestimmt. Dementsprechend<br />
beschränkt sich die Stellungnahme auf Einzelaspekte<br />
des Standardentwurfs: Nach Auffassung des<br />
<strong>IDW</strong> kann die wirtschaftliche Nutzenziehung nicht als Tatbestandsvoraussetzung<br />
eines Mutter-Tochter-Verhältnisses<br />
aus dem Gesetz abgeleitet werden. Zu beachten ist<br />
jedoch, dass die Nutzenziehung im Regelfall mit der Fähigkeit<br />
zur Durchsetzung aller wesentlichen finanz- und geschäftspolitischen<br />
Entscheidungen einhergeht und insofern<br />
ein Indiz für das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses<br />
sein kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die<br />
gleichgewichtige Berücksichtigung von finanziellen und<br />
nicht-finanziellen Risiken und Chancen bei der Beurteilung,<br />
wer die Mehrheit der Risiken und Chancen i.S.v. § 290<br />
Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB trägt, nicht mit dem herrschenden<br />
Verständnis zu SIC-12 in Einklang steht.<br />
Der endgültige Standard (DRS 19) wurde am 18.02.2011 im<br />
Bundesanzeiger bekannt gemacht; der DSR hat die Anmerkungen<br />
des <strong>IDW</strong> weitestgehend umgesetzt.
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
35
36 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
IFRS<br />
Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7<br />
IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ befasst sich mit<br />
Angaben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen<br />
sollen, die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-,<br />
Finanz- und die Ertragslage des Unternehmens<br />
sowie Art und Umfang der Risiken aus Finanzinstrumenten<br />
einzuschätzen. Ausgewählte Probleme bei der Anwendung<br />
von IFRS 7 sind Gegenstand der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur<br />
Rechnungslegung: Einzelfragen zu den Angabepflichten des<br />
IFRS 7 zu Finanzinstrumenten (<strong>IDW</strong> RS HFA 24). Diese<br />
Verlautbarung berücksichtigt auch zusätzliche Angabepflichten,<br />
die aus den Neuregelungen zur Umkategorisierung<br />
finanzieller Vermögenswerte in IAS 39 vom Oktober/<br />
November 2008 resultieren. Ebenso finden die Änderungen<br />
des IFRS 7 Berücksichtigung, durch die eine Verbesserung<br />
der Angabepflichten im Zusammenhang mit Bewertungen<br />
zum beizulegenden Zeitwert sowie zum Liquiditätsrisiko<br />
angestrebt wird.<br />
Bilanzierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23<br />
Die überarbeitete Fassung von IAS 23 wurde im März 2007<br />
vom IASB veröffentlicht und ist erstmals anzuwenden auf<br />
jährliche Berichtsperioden, die am 01.01.2009 oder später<br />
beginnen. Danach müssen Fremdkapitalkosten für die Anschaffung<br />
oder Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten<br />
aktiviert werden. Diese Aktivierungspflicht ist für<br />
viele Unternehmen mit komplexen Anwendungsfragen<br />
verbunden. Das <strong>IDW</strong> unterstützt mit der <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />
zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung<br />
von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 (<strong>IDW</strong> RS HFA 37) die<br />
sachgerechte Auslegung des Standards.<br />
Darstellung von Finanzinstrumenten nach IAS 32<br />
Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen<br />
zur Darstellung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 (<strong>IDW</strong><br />
RS HFA 45) ersetzt die bisherigen Ausführungen zur Abgrenzung<br />
von Eigenkapital und Fremdkapital gemäß IAS 32<br />
in <strong>IDW</strong> RS HFA 9, die nach Veröffentlichung mehrerer<br />
Amendments zu IAS 32 (z.B. kündbare Finanzinstrumente,<br />
Bezugsrechte) sowie von RIC 3 nicht mehr aktuell waren.<br />
In Folge der umfassenden Überarbeitung der IFRS-Regelungen<br />
zu Finanzinstrumenten soll <strong>IDW</strong> RS HFA 9 schrittweise<br />
aufgehoben und durch Verlautbarungen ersetzt<br />
werden, die sich jeweils auf einen einzelnen IFRS be ziehen.<br />
Abschreibungen im Sachanlagevermögen in der Krise<br />
Die Finanzmarkt- und Konjunkturkrise hat bei vielen<br />
Unternehmen zu einer deutlich geringeren Auslastung der<br />
Produktionsanlagen geführt. Vor diesem Hintergrund<br />
äußerte sich der HFA zur Frage, inwieweit Anpassungen<br />
der planmäßigen Abschreibungen solcher Sachanlagen im<br />
handelsrechtlichen Jahresabschluss in Betracht kommen.<br />
Nach § 253 HGB sind abnutzbare Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens höchstens zu den um planmäßige<br />
Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
anzusetzen. Der Bilanzierende hat für den<br />
Abschreibungsplan die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu<br />
schätzen, die i.d.R. kürzer ist als die technische Nutzungsdauer.<br />
Dies ist z.B. dann evident, wenn auf einer Produktionsanlage<br />
Güter gefertigt werden, die sich nur über einen<br />
bestimmten Zeitraum absetzen lassen. Eine Verkürzung<br />
der Nutzungsdauerannahme ist zu berücksichtigen, wenn<br />
sich im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise eine Verkürzung<br />
des Produktlebenszyklus ergeben hat.<br />
In Einzelfällen kann sich die wirtschaftliche Nutzungsdauer<br />
einer Produktionsanlage aufgrund von deren verringerter<br />
Auslastung ebenso verlängern wie die technische Nutzungsdauer.<br />
Denkbar ist dies z.B. im Falle langfristig nutzbarer<br />
Werkzeuge im Maschinenbau, sofern die Werkzeuge<br />
auch nach Produktinnovationen noch einsetzbar sind und<br />
eine Weiternutzung auch wirtschaftlich sinnvoll ist. In solchen<br />
Fällen kann der Restbuchwert des Vermögensgegenstands<br />
beginnend ab dem Geschäftsjahr, in dem die Änderung<br />
der Nutzungsdauer eingetreten ist, über die geänderte<br />
Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nicht zulässig<br />
ist ein Aussetzen der planmäßigen Abschreibungen<br />
für einen bestimmten Zeitraum. Auch eine Zuschreibung<br />
zur Korrektur der bisherigen planmäßigen Abschreibungen<br />
kommt nach einer Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer<br />
nicht in Betracht.<br />
Im Falle einer gesunkenen Auslastung von Produktionsanlagen<br />
ist unbeschadet der Beurteilung möglicher Auswirkungen<br />
auf den Abschreibungsplan zu prüfen, ob nach<br />
§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung<br />
geboten ist, weil der beizulegende Wert des Vermögensgegenstands<br />
dauerhaft unter den Buchwert gefallen ist.<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel<br />
und bei Verschmelzungen<br />
Der HFA hat im Frühjahr 2011 den Entwurf einer <strong>IDW</strong><br />
Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen eines<br />
Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 41) und den Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />
zur Rechnungslegung: Abbildung von Verschmelzungen<br />
im handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS<br />
HFA 42) verabschiedet. Vor dem Hintergrund des BilMoG<br />
sowie weiterer Rechtsänderungen wurden die <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />
HFA 1/1996 und 2/1997 aktualisiert. Nunmehr<br />
wird auch die bilanzielle Abbildung von Verschmelzungen<br />
dargestellt, bei denen in Ausübung des Wahlrechts nach<br />
§ 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG (GmbH) bzw. § 68 Abs. 1 Satz 3<br />
UmwG (AG) von der Gewährung von Geschäftsanteilen<br />
bzw. Aktien seitens der übernehmenden Gesellschaft abgesehen<br />
wird.
Internationale Entwicklungen bei der<br />
Prüfung<br />
Programm des IAASB<br />
Mit dem im Januar 2011 veröffentlichten Konsultationspapier<br />
„Proposed IAASB Strategy and Work Program for<br />
2012-2014“ hat der International Auditing and Assurance<br />
Standards Board (IAASB) seine geplante Strategie und sein<br />
Arbeitsprogramm für diesen Zeitraum zur Diskussion gestellt.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat in einer Stellungnahme dazu am<br />
08.04.2011 die Bedeutung einer langfristigen Strategie<br />
hervorgehoben und dem IAASB empfohlen, sich nicht<br />
durch kurzfristige Interessen bestimmter Gruppen von seinen<br />
langfristigen strategischen Zielen abbringen zu lassen.<br />
Es sei zwar wichtig, auf ein verändertes Umfeld reagieren<br />
zu können, jedoch sollten die Verlautbarungen mit größter<br />
Sorgfalt erarbeitet werden, damit sie unter unterschiedlichen<br />
rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen<br />
dauerhaft anwendbar sind und mehrmalige Überarbeitungen<br />
vermieden werden.<br />
Anwendung der ISA<br />
Nach § 317 HGB sind bei der Durchführung von Abschlussprüfungen<br />
künftig die internationalen Prüfungsstandards<br />
(ISA) anzuwenden, sofern sie von der EU-Kommission in<br />
das europäische Recht übernommen werden. Diese Übernahme<br />
der ISA steht weiterhin aus; mit Blick auf das Grünbuch<br />
zur Abschlussprüfung in Europa sowie die mit Vertretern<br />
der Kommission geführten Gespräche bestehen derzeit<br />
Zweifel an einer kurzfristigen Übernahme der ISA in<br />
EU-Recht. Das <strong>IDW</strong> spricht sich gegenüber der EU-Kommission<br />
weiterhin für eine Anwendung der ISA aus, nicht<br />
zuletzt um zu verhindern, dass die EU eigenständige Regelungen<br />
zur Durchführung der Abschlussprüfung trifft.<br />
Auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments<br />
hat sich in seinem Bericht vom 30.05.2011 für die unverzügliche<br />
Anwendung der ISA in der EU ausgesprochen.<br />
Die Universität Duisburg-Essen hat Mitte 2009 unter Leitung<br />
von Prof. Dr. Köhler eine Kosten-Nutzen-Analyse der<br />
potentiellen Effekte einer ISA-Übernahme durch die EU-<br />
Kommission erstellt. Daraus geht hervor, dass aus gesamtwirtschaftlicher<br />
Sicht die Vorteile einer solchen Übernahme<br />
die Kosten übersteigen würden. So würde eine Übernahme<br />
zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Qualität<br />
von Abschlüssen sowie zur Verbesserung der Prüfungsqualität<br />
in der EU beitragen und damit einen erheblichen<br />
Nutzen für Unternehmen, Anleger und Regulierungsbehörden<br />
bedeuten. Mit Hinweis auf diese Studie hat das<br />
<strong>IDW</strong> gegenüber der EU-Kommission angemerkt, dass der<br />
zu erzielende Nutzen einer ISA-Übernahme maßgeblich<br />
auf der damit verbundenen weltweiten Harmonisierung<br />
beruht und deshalb (partielle) Änderungen der vom IAASB<br />
veröffentlichten ISA durch die EU nicht zielführend wären.<br />
Bis zur Übernahme der ISA wird das <strong>IDW</strong> der bisherigen<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Tradition folgen und die Anforderungen der ISA in deutsche<br />
Standards transformieren. Hierdurch wird gewährleis<br />
tet, dass sämtliche Abschlussprüfungen eine einheitliche<br />
Qualität besitzen, unabhängig davon, ob im Einzelfall<br />
die ISA unmittelbar oder die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards angewendet<br />
werden.<br />
ISA-Anwendung bei Konzernabschlussprüfungen<br />
Sowohl diverse Prüfungsgesellschaften als auch einige<br />
ausländische Berufsorganisationen haben die ISA bereits<br />
implementiert. Über ISA 600, der die Durchführung von<br />
Konzernabschlussprüfungen regelt, ergibt sich insoweit<br />
eine Ausstrahlung auf den übrigen Berufsstand: Die Anwendung<br />
von ISA 600 hat Auswirkungen auf den Umfang<br />
der Konzernabschlussprüfung, insbesondere hinsichtlich<br />
der Koordinations-, Mitwirkungs- und Kommunikationspflichten,<br />
die auch die Prüfer von Teilbereichen betreffen.<br />
Deutsche Wirtschaftsprüfer werden als Abschlussprüfer<br />
von Tochtergesellschaften künftig in der Lage sein müssen,<br />
die Übereinstimmung der Prüfung von Tochterunternehmen<br />
mit den ISA zu bestätigen. Der Entwurf eines <strong>IDW</strong><br />
Prüfungsstandards: Grundsätze für die Durchführung von<br />
Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von<br />
Teilbereichsprüfern) (<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.) bildet hierbei einen<br />
wichtigen Bestandteil zur Unterstützung des Berufsstands.<br />
Das <strong>IDW</strong> tritt in dem Entwurf einer Auslegung von ISA 600<br />
entgegen, die einem konzerneinheitlichen Prüfer Vorschub<br />
leisten könnte. So wird betont, dass der Konzernabschlussprüfer<br />
die Arbeit externer Abschlussprüfer von in den Konzernabschluss<br />
einbezogenen Gesellschaften regelmäßig<br />
im Rahmen des § 317 Abs. 3 HGB verwerten wird. Darin<br />
kommt nicht nur das bei der Prüfung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />
zum Ausdruck, sondern auch die<br />
Wertungsentscheidung des europäischen Gesetzgebers,<br />
der bei der Abfassung der Abschlussprüferrichtlinie eben<br />
nicht den konzerneinheitli chen Abschlussprüfer eingeführt<br />
hat, sondern festgelegt hat, dass die Gesamtverantwortung<br />
des Konzernabschlussprüfers eine kritische Würdigung<br />
der Arbeiten der Einzelabschlussprüfer umfasst.<br />
Förderung eines gemeinsamen Verständnisses wesentlicher<br />
Stakeholder zur Skalierbarkeit der ISA<br />
Das <strong>IDW</strong> befürwortet die Anwendung der ISA unter der<br />
Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen für deren<br />
Anwendung bei der Prüfung von kleinen und mittelgroßen<br />
Unternehmen erfüllt werden, damit dieses Prüfungssegment<br />
keinen unverhältnismäßigen Anforderungen<br />
unterliegt.<br />
Das <strong>IDW</strong> ist daher bereits frühzeitig an die politischen Entscheidungsträger<br />
und fachlich zuständigen Gremien mit<br />
dem Ziel herangetreten, ein gemeinsames Verständnis darüber<br />
zu entwickeln, was eine Abschlussprüfung in Über-<br />
37
38 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
einstimmung mit den ISA impliziert und was sie nicht impliziert.<br />
Insbesondere musste Einvernehmen hergestellt<br />
werden, dass die ISA als anpassbares Regelwerk zu verstehen<br />
sind, das es erlaubt, nach Maßgabe des pflichtgemäßen<br />
Ermessens des Abschlussprüfers in der praktischen<br />
Anwendung situationsspezifisch zu reagieren, ohne dass<br />
damit ein unverhältnismäßig hoher Begründungs- und Dokumentationsaufwand<br />
verbunden ist. Dieses Anliegen hat<br />
das <strong>IDW</strong> gegenüber dem deutschen Normenkontrollrat,<br />
der EU-Kommission und dem IAASB adressiert. Als Reaktion<br />
darauf hat der IAASB in 2010 ein Papier veröffentlicht<br />
(„Applying ISAs Proportionately with the Size and Complexity<br />
of an Entity“), in welchem die Position des <strong>IDW</strong><br />
bestätigt wird. Auch im politischen Raum hat die Initiative<br />
des <strong>IDW</strong> Früchte getragen. So hatte sich die sogenannte<br />
Stoiber-Gruppe zum Bürokratieabbau bei der EU-Kommission<br />
für die Frage eines sachgerechten Verständnisses der<br />
ISA eingesetzt. Zuletzt wurden die Überlegungen von der<br />
EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs aufgegriffen<br />
und in vielen Stellungnahmen unterstützt. Der Rechtsausschuss<br />
des Europäischen Parlaments spricht sich in dem<br />
Entwurf für eine Stellungnahme des EU-Parlaments zum<br />
Grünbuch ausdrücklich für die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
aus.<br />
Damit ein solches Verständnis von den ISA auch in der täglichen<br />
Praxis Bestand hat, suchte das <strong>IDW</strong> parallel das Gespräch<br />
mit den für die Überwachung der Abschlussprüfung<br />
befassten Aufsichtsinstanzen. Dabei wurden auch verschiedentlich<br />
geäußerte Bedenken erörtert, dass die ISA von<br />
der Berufsaufsicht als eine Art lückenlos abzuarbeitende<br />
Checkliste missverstanden werden könnten. Am 15.06.2010<br />
fand zu diesem Thema ein Meinungsaustausch zwischen<br />
dem IAASB, der BaFin, der DPR, der WPK, der APAK und<br />
dem <strong>IDW</strong> statt. Gegenstand des Gesprächs war u.a. die<br />
Frage, inwieweit die ISA skalierbar sind und inwieweit<br />
die Berufsaufsicht den Grundsatz der verhältnismäßigen<br />
Anwendung der Prüfungsstandards bei Qualitätskontrolle<br />
und Sonderuntersuchung beachten wird. Nach Ansicht des<br />
<strong>IDW</strong> muss auch die Dokumentation immer in einem angemessenen<br />
Verhältnis zu den konkreten Anforderungen des<br />
zu beurteilenden Sachverhalts stehen und so die Grundlage<br />
für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Tätigkeit<br />
der Abschlussprüfer bilden. Sie darf indessen nicht um<br />
ihrer selbst willen erfolgen. Der in der Praxis ohnehin nicht<br />
akzeptierte Ansatz „nicht dokumentiert ist nicht getan“<br />
darf nicht pervertieren in das Prinzip „dokumentiert, aber<br />
nicht getan“.<br />
Auch die Aufsicht, insbesondere die APAK, brachte zum<br />
Ausdruck, dass sie die ISA als prinzipienbasierte Standards<br />
versteht. Das risikoorientierte Prüfungsvorgehen und die<br />
entsprechende Dokumentation folgen den Prüfungsanforderungen<br />
unter Berücksichtigung der individuellen Risiken<br />
jeder einzelnen Prüfung. In diesem Kontext sei es nicht re-<br />
levant, ob die Prüfung durch einen Einzelprüfer, eine kleine<br />
Praxis oder eine große Prüfungsgesellschaft durchgeführt<br />
wird. Das Erfordernis der Skalierbarkeit werde bei der Kontrolle<br />
der Einhaltung der Prüfungsstandards durch die Berufsaufsicht<br />
ausdrücklich anerkannt.<br />
Unterstützung der ISA-Implementierung<br />
Die faktische Relevanz der ISA hat bereits heute Folgen für<br />
die Ausrichtung der Aufgaben des <strong>IDW</strong>. An die Stelle der<br />
Funktion eines Standardsetzers tritt immer mehr die Vertretung<br />
der Interessen des Berufsstands gegenüber dem<br />
IAASB und die Unterstützungsfunktion für die Praxis. Eine<br />
der Aufgaben des <strong>IDW</strong> besteht hierbei darin, den Berufsangehörigen<br />
Hilfestellungen zur Gewinnung eines Verständnisses<br />
von den ISA, insbesondere ihrer durch das<br />
Clarity-Projekt geänderten Struktur zu geben und deren<br />
sachgerechte Anwendung bei der Prüfung von KMU zu erläutern.<br />
Hierzu gehört neben der Übersetzung der ISA und ihrer<br />
Einarbeitung in die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards auch die Weiterentwicklung<br />
des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung<br />
und seines Meilenstein-Konzeptes. Kerngedanken<br />
dieser Entwicklung sind zum einen v.a. die Anpassung<br />
der Inhalte an die clarified ISA, zum anderen Überlegungen,<br />
inwieweit eine Überleitung des dokumentenbasierten<br />
Handbuchs in eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
operationalisierende IT-Lösung für die Prüfung von KMU<br />
möglich ist.<br />
Das „<strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung“ wurde<br />
seit seiner erstmaligen Veröffentlichung jährlich neu aufgelegt,<br />
um den mittelgroßen und kleinen Praxen zu helfen,<br />
die jeweils aktuellen gesetzlichen und satzungsmäßigen<br />
Vorschriften sowie die Regelungen der VO 1/2006 und der<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards zeitnah umzusetzen. Die 4., wesentlich<br />
überarbeitete und erweiterte Auflage erschien im<br />
November 2009. Darin wurden u.a. die Änderungen berücksichtigt,<br />
die mit dem BilMoG aufgrund der Abschlussprüferrichtlinie<br />
in das deutsche Recht umgesetzt wurden.<br />
Ferner wurde ein neues Kapitel aufgenommen, das die Planung<br />
und Organisation von Konzernabschlussprüfungen<br />
sowie die Kommunikation des Konzernabschlussprüfers<br />
mit externen Prüfern unter Bezug auf die Grundsätze des<br />
ISA 600 unterstützt. Darin enthalten sind Arbeits- und Dokumentationshilfen,<br />
wie z.B. Vorlagen für die Ausgestaltung<br />
von Prüfungsanweisungen gegenüber externen Abschlussprüfern<br />
(Group Audit Instructions).<br />
In der im November 2010 veröffentlichten 5. Auflage<br />
wurden die aus dem BilMoG resultierenden geänderten<br />
Vorschriften zur Rechnungslegung berücksichtigt. Des<br />
Weiteren wurden die IKS-Checklisten für die Aufbau- sowie<br />
Funktionsprüfungen der Geschäftsprozesse grundlegend<br />
überarbeitet, um der zunehmenden IT-Abstützung
von Geschäftsprozessen auch kleinerer Unternehmen<br />
Rechnung zu tragen. Dazu werden für verschiedene Geschäftsprozesse<br />
typisierte wesentliche Prozessrisiken und<br />
korrespondierende bedeutsame Kontrollen beispielhaft<br />
dargestellt. Dies soll Abschlussprüfer unterstützen, den<br />
Prüfungsschwerpunkt auf bedeutsame Kontrollen zu legen<br />
und damit den risikoorientierten Prüfungsansatz bei IT-<br />
gestützten Geschäftsprozessen effektiv und effizient umzusetzen.<br />
Die 6. Auflage des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs wird u.a. eine<br />
Checklistenautomation für die Prüfung von Anhang, Konzernanhang,<br />
Lagebericht und Konzernlagebericht enthalten,<br />
mit deren Hilfe durch Angabe der unternehmensspezifischen<br />
Merkmale individuelle Checklisten abhängig<br />
von Kapitalmarktorientierung, Rechtsform – und bei Anhang<br />
und Lagebericht zusätzlich von der Größe – der zu<br />
prüfenden Gesellschaft bzw. des Mutterunternehmens generiert<br />
werden. Zudem wird dem Handbuch der Planungsleitfaden<br />
in einem zusätzlichen „Manual“ als eine Kurzanleitung<br />
der Prüfungsplanung und -dokumentation beigefügt,<br />
um zu veranschaulichen, wie eine knappe und von<br />
umfangreichen Checklisten losgelöste Dokumentation aussehen<br />
kann.<br />
Um über die bisherige Lösung im Handbuch hinaus die<br />
Entwicklung einer programmtechnischen Abbildung der<br />
Logik von Abschlussprüfungsprozessen zu ermöglichen,<br />
entwickelt das <strong>IDW</strong> derzeit ein Pflichtenheft, in dem die<br />
ISA-Anforderungen workflow-orientiert den Meilensteinen<br />
des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs zugeordnet werden. Gegenstand<br />
des Pflichtenhefts ist die prozessorientierte Darstellung<br />
der ISA-Anforderungen und damit die Abbildung<br />
des „roten Fadens“ einer Abschlussprüfung. Dieses Pflichtenheft<br />
soll den Softwareanbietern als Hilfe zur Anpassung<br />
ihrer Prüfungssoftware sowie dem Berufsstand als<br />
Unterstützung bei der Beurteilung der ISA-Konformität<br />
der verwendeten Prüfungssoftware zur Verfügung gestellt<br />
werden. Des Weiteren wird zusammen mit Softwarehäusern<br />
überlegt, wie das <strong>IDW</strong> Praxishandbuch in eine IT-<br />
Lösung für KMU-Prüfungen integriert werden kann, die<br />
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.<br />
Weitere Teilprojekte zur Begleitung der ISA-Einführung<br />
sind die Veröffentlichung von Aufsätzen, gezielte Aus- und<br />
Fortbildungsmaßnahmen, bei denen ein Schwerpunkt auf<br />
Schulungsangeboten für mittelständische Prüfungspraxen<br />
liegen wird, und die Entwicklung von Anwendungshilfen<br />
zur praktischen Umsetzung der ISA-Vorgaben. Erarbeitet<br />
wurden bereits Praxishinweise zur Prüfung nahe stehender<br />
Personen, zur Anwendung von ISA 600 aus Sicht von Teilbereichsprüfern<br />
(sogenannte FAQ zur praktischen Anwendung<br />
von ISA 600 bzw. <strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.) sowie zur<br />
Prüfungs dokumentation.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Kommunikation des Abschlussprüfers<br />
Mit Schreiben vom 15.01.2010 äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu<br />
dem Konsultationspapier „Auditor Communications“ der<br />
IOSCO. Dessen Ziel ist es festzustellen, ob Änderungen<br />
des standardisierten Bestätigungsvermerks oder zusätzliche<br />
Informationen des Abschlussprüfers erforderlich sind,<br />
um die Informationsbedürfnisse von Investoren zu befriedigen.<br />
Das <strong>IDW</strong> unterstützt zwar die IOSCO-Initiative grundsätzlich.<br />
Dennoch warnt das <strong>IDW</strong> davor, dass diese Konsultation<br />
nicht dazu führen darf, eine „Wunschliste“ verschiedener<br />
Interessengruppen, vor allem von bestimmten Inves<br />
torengruppen, zu Inhalt und Form der Kommunikation<br />
des Prüfers aufzustellen. Stattdessen sollten die Meinungen<br />
und Bedürfnisse aller Beteiligten in Betracht gezogen<br />
und das Verhältnis von Nutzen und Kosten zusätzlicher Informationen<br />
gegeneinander abgewogen werden. Die Ergebnisse<br />
der Konsultation sollten in das aktuelle Projekt<br />
des IAASB einfließen, das derzeit – auch vor dem Hintergrund<br />
der Grünbuch-Diskussion – die Wahrnehmung des<br />
Inhalts von Bestätigungsvermerken durch die Adressaten<br />
der Rechnungslegung untersucht. Letztlich obliegt es dem<br />
IAASB als internationalem Standardsetter, über Änderungen<br />
in der Prüferkommunikation unter Einbeziehung der<br />
Interessen aller Stakeholder zu entscheiden.<br />
Transparenzanforderungen an Prüfungsgesellschaften<br />
Ein weiteres Konsultationspapier der IOSCO hat potenzielle<br />
Effekte von erhöhten Transparenzforderungen an<br />
Prüfungsgesellschaften zum Gegenstand. Es stellt insbesondere<br />
zur Diskussion, ob eine höhere Transparenz von<br />
Prüfungsgesellschaften kapitalmarktorientierter Unternehmen<br />
zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität führt und<br />
die Verfügbarkeit von Prüfungsleistungen sichert und damit<br />
langfristig zu einer Verringerung der Konzentrationstendenzen<br />
im Prüfermarkt beitragen könnte. Die Argumentation,<br />
die Offenlegung sogenannter „Qualitätstreiber“,<br />
z.B. zur Organisation und Qualitätssicherung von<br />
Prüfungs gesellschaften, führe zu einer beobachtbar höheren<br />
Prüfungsqualität, hält das <strong>IDW</strong> nicht für tragfähig.<br />
Die Qualität der Prüfung wird nach Ansicht des <strong>IDW</strong> maßgeblich<br />
von anderen Faktoren bestimmt. Gleichzeitig bezweifelt<br />
das <strong>IDW</strong>, dass die Pflicht zur Offenlegung von<br />
mehr Informationen geeignet ist, die Konzentration im<br />
Prüfermarkt zu verringen. Vielmehr dürften zusätzliche<br />
Angabepflichten besonders für kleine und mittelgroße<br />
Prüfungsgesellschaften eine zusätzliche Marktzutrittsbarriere<br />
darstellen.<br />
Prüfung komplexer Finanzinstrumente<br />
Zu dem vom IAASB veröffentlichten Entwurf eines International<br />
Auditing Practice Statement (IAPS) zur Prüfung<br />
komplexer Finanzinstrumente (IAPS 1000 „Special Considerations<br />
in Auditing Complex Financial Instruments“)<br />
39
40 Interessenvertretung · Facharbeit
hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 11.02.2011 Stellung genommen.<br />
Das <strong>IDW</strong> begrüßt die Erarbeitung zusätzlicher<br />
Guidance für diesen Bereich, vor allem wegen der während<br />
der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Probleme<br />
bei der Bilanzierung und Prüfung komplexer Finanzinstrumente.<br />
Nach Meinung des <strong>IDW</strong> dürfte der Prüfungshinweis allerdings<br />
nicht primär für Abschlussprüfer von Interesse sein,<br />
die bereits Erfahrung mit der Prüfung komplexer Finanzinstrumente<br />
haben, sondern vor allem für solche mit weniger<br />
einschlägigen Erfahrungen. Daher schlägt das <strong>IDW</strong> vor,<br />
im IAPS auch auf die Prüfung von weniger komplexen,<br />
typischerweise von kleinen und mittelgroßen Unternehmen<br />
genutzten, Finanzprodukten einzugehen.<br />
Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen<br />
Der Entwurf eines International Standard on Assurance<br />
Engagements (ISAE) 3420 „Assurance Reports on the<br />
Process to Compile Pro Forma Financial Information<br />
Included in a Prospectus” enthält Grundsätze zur Prüfung<br />
des Erstellungsprozesses von Pro-Forma-Finanzinformationen,<br />
die in Wertpapieremissionsprospekten veröffent licht<br />
werden. Er spiegelt die aktuellen Prüfungsansätze in einigen<br />
Rechtsräumen wider, unter anderem den <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />
Prüfung von ProFormaFinanzinformationen<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.960.1). Wenngleich das <strong>IDW</strong> bereits über eine<br />
eigene Ver lautbarung zur Umsetzung der entsprechenden<br />
EU-Verordnung verfügt, unterstützt es die Entwicklung<br />
eines international geltenden Prüfungsstandards zu diesem<br />
Thema.<br />
Der Entwurf des ISAE 3420 hebt hervor, dass der Prüfer ein<br />
Urteil zum „Prozess der Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen“<br />
abgibt, nicht aber zu den vom Unternehmen<br />
erstellten Pro-Forma-Informationen selbst. Das <strong>IDW</strong><br />
spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, zu untersuchen,<br />
ob Bedarf für weitere Verlautbarungen bestehen<br />
könnte, sofern für die Kapitalmarktteilnehmer bestimmter<br />
Rechtsräume eine Anwendung des prozessorientierten<br />
Ansatzes nicht ausreicht. Dies könnten Regelungen z.B.<br />
zur Prüfung oder zur prüferischen Durchsicht der zutreffenden<br />
Darstellung der Pro-Forma-Finanzinformationen<br />
selbst sein.<br />
Verwertung von Ergebnissen der internen Revision<br />
Der Entwurf des ISA 610 (Revised) „Using the Work of<br />
Internal Auditors“ einschließlich einer Folgeänderung im<br />
Entwurf des ISA 315 (Revised) „Identifying and Assessing<br />
the Risks of Material Misstatement through Understanding<br />
the Entity and Its Environment” waren Gegenstand der<br />
Eingabe des <strong>IDW</strong> gegenüber dem IAASB vom 15.12.2010.<br />
Das <strong>IDW</strong> unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen,<br />
die zu einer stärkeren Berücksichtigung der Arbeit der<br />
Internen Revision im Rahmen der Prüfungshandlungen zur<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Risikobeurteilung durch den Abschlussprüfer führen.<br />
Allerdings lehnt das <strong>IDW</strong> die Durchführung von Prüfungshandlungen<br />
von Mitarbeitern der Internen Revision im<br />
Auftrag des Abschlussprüfers in Form einer direkten Zuarbeit<br />
(direct assistance) ab. Das <strong>IDW</strong> äußert Bedenken, dass<br />
dadurch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von dem<br />
zu prüfenden Unternehmen gefährdet werden könnte. In<br />
diesem Fall bestünde nicht nur der Anschein der Besorgnis<br />
der Befangenheit, sondern auch eine faktische Unabhängigkeitsgefährdung,<br />
wenn Unternehmensmitarbei ter wie<br />
Mitglieder des Prüfungsteams zu behandeln wären. Es<br />
wäre auch zu befürchten, dass sich der Honorardruck im<br />
Prüfungsmarkt verstärken würde, sollte ISA 610 eine solche<br />
direkte Zuarbeit erlauben. Interne Revisionsfachkräfte<br />
unterstehen auch bei direkter Zuarbeit der organisatorischen<br />
und disziplinarischen Verantwortung der Unternehmensleitung<br />
und sind nur dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.<br />
Daraus kann sich nach Meinung des <strong>IDW</strong> eine Beeinträchtigung<br />
der Prüfungsqualität ergeben, wenn etwa<br />
Feststellungen im Rahmen der Prüfung gegenüber dem<br />
Ab schlussprüfer verborgen oder diesem erst verspätet mitgeteilt<br />
werden.<br />
Prüfung von Greenhouse Gas Statements<br />
Das IAASB hat ein Konsultationspapier zur Prüfung der Berichterstattung<br />
über Treibhausgas-Emissionen vorgelegt.<br />
Hierzu hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 05.03.2010 Stellung<br />
genommen. Das <strong>IDW</strong> hebt hervor, dass Wirtschaftsprüfer<br />
strengen Berufsstandards einschließlich stringen ten<br />
Unabhängigkeitsregelungen sowie internen und externen<br />
Qualitätskontrollen unterliegen. Wirtschaftsprüfer sind daher<br />
besonders geeignet, sogenannte Greenhouse Gas<br />
Statements (GHG-Statements) zu prüfen, mit denen Unternehmen<br />
und Staaten über die Emission von Treibhausgasen<br />
berichten – vorausgesetzt, die notwendigen Spezialkenntnisse<br />
können erlangt werden, ggf. durch die Einbindung<br />
interner oder externer Sachverständiger (z.B. Umweltexperten).<br />
Das <strong>IDW</strong> empfiehlt, in dem International<br />
Standard on Assurance Engagements (ISAE) klarzustellen,<br />
dass Angehörige anderer Berufsgruppen mindestens<br />
gleichwertigen beruflichen Standards – einschließlich der<br />
Unabhängigkeitsvorschriften – unterliegen müssen, wenn<br />
sie sich auf die Anwendung des ISAE berufen wollen. Darüber<br />
hinaus sollte das IAASB keine Kriterien für die Aufstellung<br />
und Präsentation von GHG-Statements aufstellen,<br />
sondern den Berufsangehörigen lediglich Hinweise zur<br />
Prüfung solcher Statements an die Hand geben.<br />
41
42 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und -hinweise<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
Mit Inkrafttreten des BilMoG wurde die Anpassung mehrerer<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards erforderlich. Die vom HFA<br />
2009 verabschiedeten Verlautbarungen betreffen insgesamt<br />
zehn <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und beziehen sich u.a.<br />
auf die<br />
– netzwerkweite Anwendung von Unabhängigkeitsvorschriften,<br />
– Auswirkungen der Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers<br />
auf die Verwertung der Arbeit von<br />
anderen Abschlussprüfern,<br />
– Information der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung<br />
und Widerruf des Prüfungsauftrags,<br />
– künftig von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften<br />
geforderte Beschreibung der wesentlichen<br />
Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen<br />
Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Lagebericht,<br />
– Auswirkungen der künftig von börsennotierten und bestimmten<br />
anderen Aktiengesellschaften abzugebenden<br />
Erklärung zur Unternehmensführung auf die Abschlussprüfung<br />
sowie<br />
– das unmittelbare Auskunftsrecht des neuen Abschlussprüfers<br />
gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer.<br />
Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund<br />
überarbeiteter ISA<br />
Anpassungen im Rahmen des Clarity-Projekts<br />
Aufgrund des in 2009 abgeschlossenen Clarity-Projekts<br />
des IAASB waren Anpassungen von mehreren <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />
erforderlich. Die Neuerungen betreffen<br />
u.a.<br />
– das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung,<br />
– die Prüfung von Beziehungen zu nahe stehenden Personen,<br />
– die Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan,<br />
– die Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen<br />
von Erstprüfungen sowie<br />
– Ereignisse nach dem Abschlussstichtag.<br />
Bestimmung der Wesentlichkeit im Rahmen der<br />
Abschlussprüfung<br />
Mit der Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Wesentlichkeit<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 250)<br />
ist das Konzept der Wesentlichkeitsbestimmung in der<br />
Abschlussprüfung grundlegend reformiert worden. So<br />
wurde neben dem Begriff der „Wesentlichkeit“ der Terminus<br />
„Toleranz wesentlichkeit“ eingeführt. Dieser bezeichnet<br />
den Betrag, den der Abschlussprüfer bei der Beurteilung<br />
der Risiken sowie bei der Prüfungsplanung unterhalb<br />
der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festlegen<br />
muss, um die Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen niedriges<br />
Maß zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht<br />
korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Angaben<br />
die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet.<br />
Daneben wurde konkretisiert, dass einzelne<br />
Rechnungslegungsinformationen mit spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen<br />
einhergehen können. Ferner wird klargestellt,<br />
dass der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter<br />
aufzufordern hat zu entscheiden, ob die von ihm festgestellten<br />
falschen Angaben im Abschluss, die nicht als<br />
„zweifelsfrei unbeachtlich“ anzusehen sind, korrigiert werden.<br />
Über die nicht korrigierten Fehler ist das Aufsichtsorgan<br />
zu unterrichten.<br />
Prüfung nahe stehender Personen<br />
Ziel der Überarbeitung des ISA 550 „Related Parties“ im<br />
Rahmen des Clarity-Projekts war es, die Aufmerksamkeit<br />
des Abschlussprüfers stärker auf die Prüfung der Geschäftsbeziehungen<br />
zu nahe stehenden Personen und die<br />
damit verbundenen Risiken für die Rechnungslegung zu<br />
lenken. Diese Überarbeitung führte im Rahmen der ISA-<br />
Transformation zu der Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />
Beziehungen zu nahe stehenden Personen im<br />
Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 255).<br />
Wesentliche Änderungen betreffen die Verpflichtung des<br />
Prüfungsteams, mögliche Anfälligkeiten für wesentliche<br />
falsche Angaben in der Rechnungslegung aufgrund von<br />
Beziehungen zu nahe stehenden Personen zu erörtern,<br />
spezielle Befragungen der gesetzlichen Vertreter und des<br />
Aufsichtsorgans zu bestimmten Sachverhalten im Zusammenhang<br />
mit nahe stehenden Personen vorzunehmen und<br />
schriftliche Erklärungen von diesen über die Vollständigkeit<br />
der gegebenen Informationen einzuholen. <strong>IDW</strong> PS 255<br />
sieht ferner ergänzende Prüfungshandlungen bei Feststellung<br />
zuvor nicht identifizierter nahe stehender Personen<br />
und bei Feststellung bedeutsamer Geschäftsvorfälle<br />
mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit vor.<br />
Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan<br />
Umfassend neu geregelt wurden in den ISA die Kommunikationspflichten<br />
des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan<br />
des Unternehmens. Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />
Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />
mit dem Aufsichtsorgan (<strong>IDW</strong> PS 470) regelt nunmehr die<br />
Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />
mit dem Aufsichtsorgan insgesamt, nicht mehr nur die<br />
mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers in der<br />
Bilanzsitzung des Aufsichtsrats. Er gilt sowohl für die<br />
Kommunikation mit dem Aufsichtsrat als auch für die<br />
Kommunikation mit Beiräten oder anderen Aufsichtsgremien,<br />
deren Aufgabenstellung mit der eines Aufsichtsrats<br />
vergleichbar ist. Der überarbeitete <strong>IDW</strong> PS 470 hebt die<br />
Bedeutung einer effektiven wechselseitigen Kommunika-
tion zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan bereits<br />
während der Planung und Prüfung hervor, beschreibt Maßnahmen<br />
des Abschlussprüfers zur Herbeiführung einer<br />
wechselseitigen Kommunikation und konkretisiert Sachverhalte,<br />
die zu kommunizieren sind. Folgeänderungen der<br />
neuen Kommunikationspflichten finden sich darüber hinaus<br />
in folgenden <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />
– Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von<br />
Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht<br />
werden (<strong>IDW</strong> PS 202),<br />
– Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmens tätigkeit<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 270).<br />
Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten<br />
Der neugefasste <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten<br />
im Rahmen von Erstprüfungen (<strong>IDW</strong> PS<br />
205) erweitert den Begriff der Eröffnungsbilanzwerte auf<br />
sämtliche Angaben zu Sachverhalten, die zu Beginn des<br />
Geschäftsjahres vorlagen. Er hebt zudem hervor, dass bei<br />
einem Prüferwechsel – sofern aus der Durchsicht des Prüfungsberichts<br />
des Vorjahresprüfers keine ausreichenden<br />
Prüfungsnachweise zur Beurteilung der Eröffnungsbilanzwerte<br />
erlangt werden können – bestimmte Prüfungshandlungen<br />
vorzunehmen sind, zu denen auch – als letztes Mittel<br />
– die Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere<br />
des Vorjahresprüfers gehören kann.<br />
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag<br />
Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag<br />
(<strong>IDW</strong> PS 203) wurde an die materiellen Anforderungen<br />
des ISA 560 „Subsequent Events“ angepasst. Neu<br />
ist u.a., dass im Fall der Nachtragsprüfung im Bestätigungsvermerk<br />
darzustellen ist, auf welche Änderungen<br />
des ursprünglichen Abschlusses sich das zweite Datum bezieht.<br />
Ist nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften<br />
der Grund für die Änderungen im Abschluss<br />
anzugeben, hat der Abschlussprüfer im geänderten Bestätigungsvermerk<br />
auf die Angabe im Abschluss hinzuweisen.<br />
Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber<br />
dem Abschlussprüfer<br />
Die Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Erklärungen<br />
der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer<br />
(<strong>IDW</strong> PS 303 n.F.) reflektiert die Änderungen von ISA 580<br />
„Written Representations“. Es wird u.a. erstmals ge regelt,<br />
dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk versagen<br />
muss, wenn er erhebliche Zweifel an der Integrität der<br />
gesetzlichen Vertreter hat und deshalb zu dem Schluss gelangt,<br />
dass die Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen<br />
Informationen oder der Nachweis der Gesamtverantwortung<br />
für die Rechnungslegung nicht verlässlich ist.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass die gesetzlichen Ver treter<br />
diese Erklärungen nicht abgeben.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Klargestellt wird, dass die schriftlichen Erklärungen von<br />
denjenigen gesetzlichen Vertretern einzuholen sind, die<br />
für den Abschluss und den Lagebericht verantwortlich sind<br />
und über Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte verfügen.<br />
Der Abschlussprüfer kann es für erforderlich halten,<br />
zu einzelnen prüfungsrelevanten Sachverhalten auch<br />
schriftliche Erklärungen vom Aufsichtsorgan zu verlangen.<br />
Der Abschlussprüfer muss die möglichen Auswirkungen<br />
auf die Verlässlichkeit der erhaltenen Erklärungen und Prüfungsnachweise<br />
beurteilen, sofern er Bedenken hinsichtlich<br />
der Kompetenz, der Integrität oder der Sorgfalt der gesetzlichen<br />
Vertreter oder hinsichtlich der Einstellung der<br />
gesetzlichen Vertreter zu ethischen Werten oder deren<br />
Durchsetzung im Unternehmen hat.<br />
Prüfung von geschätzten Werten<br />
Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Die Prüfung von geschätzten<br />
Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten<br />
(<strong>IDW</strong> PS 314 n.F.) setzt die Anforderungen des<br />
überarbeiteten ISA 540 „Auditing Accounting Estimates,<br />
Including Fair Value Accounting Estimates, and Related<br />
Disclosures“ um. Gleichzeitig werden die Anforderungen<br />
des bisherigen <strong>IDW</strong> PS 314 und des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />
Die Prüfung von Zeitwerten (<strong>IDW</strong> PS 315) zusammengefasst.<br />
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Abschlussprüfer<br />
feststellen muss, ob geschätzte Werte, die<br />
mit einer hohen Schätzunsicherheit verbunden sind, bedeutsame<br />
Risiken zur Folge haben. Ist dies der Fall, muss er<br />
beurteilen, inwieweit das Management bei seinen Schätzungen<br />
alternative Annahmen oder Ergebnisse heran gezogen<br />
hat, um mit der bestehenden Schätzunsicherheit<br />
umzugehen. Er muss außerdem beurteilen, ob die Schätzunsicherheiten<br />
im Anhang angemessen erläutert werden.<br />
Zudem muss der Abschlussprüfer untersuchen, ob Anzeichen<br />
dafür vorliegen, dass das Management bei der Ermittlung<br />
von Schätzwerten einseitig vorgegangen ist.<br />
Durchführung von Konzernabschlussprüfungen<br />
Der Entwurf eines <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Grundsätze<br />
für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich<br />
der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (<strong>IDW</strong> EPS<br />
320 n.F.) setzt die Anforderungen des ISA 600: Special<br />
Considerations – Audit of Group Financial Statements (Including<br />
the Work of Component Audi tors) unter Berücksichtigung<br />
nationaler Besonderheiten um. Der Anwendungsbereich<br />
des geltenden <strong>IDW</strong> PS 320, der allgemein die<br />
Verwertung der Arbeit anderer externer Prüfer behandelt,<br />
wird darin ergänzt um Anforderungen an die Kommunikation<br />
und Zusammenarbeit zwischen Konzernabschlussprüfer<br />
und anderen an der Konzernabschlussprüfung beteiligten<br />
Abschlussprüfern („Teilbereichs prüfern“).<br />
<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. konkretisiert die Umsetzung des risikoorientierten<br />
Prüfungsansatzes mit Blick auf die Besonderheiten<br />
der Konzernabschlussprüfung und unter Berück-<br />
43
44 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
sichtigung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung des<br />
Konzernabschlussprüfers (vgl. § 317 Abs. 3 HGB). Dabei<br />
wird besonders betont, dass der Konzernabschlussprüfer<br />
seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung<br />
der Arbeiten von Teilbereichsprüfern sowie der Prüfung<br />
des Konsolidierungsprozesses und der konzernweiten Kontrollen<br />
mit dem erforderlichen Maß an Sorgfalt so zu bestimmen<br />
hat, dass er unter Beachtung der Grundsätze der<br />
Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit zu einem eigenverantwortlichen<br />
Prüfungsurteil gelangen kann. Die Grundsätze<br />
der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit kommen<br />
darin zum Ausdruck, dass bei Teilbereichen, deren<br />
Rechnungslegungsinformationen in den Konzernabschluss<br />
eingehen, zwischen bedeutsamen und nicht bedeutsamen<br />
Teilbereichen differenziert wird. Während es bei nicht bedeutsamen<br />
Teilbereichen ausreichend sein kann, sich auf<br />
die Durchführung analytischer Prüfungshandlungen zu<br />
beschränken, erfordern bedeutsame Teilbereiche stets<br />
weitergehende Beurteilungen.<br />
<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. betont als wichtiges Element zur Reduzierung<br />
des Prüfungsrisikos und zur Erlangung ausreichender<br />
geeigneter Prüfungsnachweise als Grundlage für<br />
das Konzernprüfungsurteil eine wirksame wechselseitige<br />
Kommunikation zwischen Konzernprüfungsteam und Teilbereichsprüfern.<br />
Aufgrund der Gesamtverantwortung des<br />
Konzernabschlussprüfers sieht <strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. bei der<br />
Verwertung eine angemessene Einbindung des Konzernprüfungsteams<br />
in die Arbeit der Prüfer von bedeutsamen<br />
Teilbereichen vor.<br />
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />
Kodex auf die Abschlussprüfung<br />
Regelmäßig nimmt die Regierungskommission „Deutscher<br />
Corporate Governance Kodex“ Änderungen des Deutschen<br />
Corporate Governance Kodex vor. Die Kodexänderungen<br />
ziehen auch Anpassungen des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />
Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345) nach<br />
sich. Die letzten Änderungen erfolgten im September<br />
2010. Die Aktualisierung betrifft im Wesentlichen die in<br />
Anhang 1 des <strong>IDW</strong> PS 345 enthaltene Übersicht über die<br />
Einzelregelungen des DCGK.<br />
Aufgegriffen wurden die aus dem Gesetz zur Angemessenheit<br />
der Vorstandsvergütung (VorstAG) resultierenden<br />
Gesetzesänderungen. Außerdem wurde ein Urteil des<br />
BGH (Az. II ZR 185/05) berücksichtigt, nach dem die zuletzt<br />
abgegebene Entsprechenserklärung umgehend<br />
(unterjährig) berichtigt werden muss, wenn der Inhalt der<br />
Erklärung unrichtig geworden ist. Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />
berücksichtigt nun auch Gesellschaften, die<br />
ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel<br />
an einem organisierten Markt ausgegeben haben oder deren<br />
ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein<br />
multilaterales Handelssystem gehandelt werden. Fällt eine<br />
solche Gesellschaft erstmalig unter den Anwendungsbereich<br />
des § 161 AktG, muss sie spätestens vor Ablauf des<br />
darauffolgenden Jahres die erste, vollumfängliche Entsprechenserklärung<br />
abgeben.<br />
Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der<br />
Abschlussprüfung<br />
Datenanalysen gewinnen für die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung<br />
zunehmende Bedeutung, da durch automatisierte<br />
Prüfungshandlungen der manuelle Prüfungsumfang<br />
reduziert werden kann. Mit dem <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />
Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.330.3) stellt der Fachausschuss<br />
für Informationstechnologie (FAIT) eine praxis orientierte<br />
Hilfestellung zu der Frage zur Verfügung, wie Datenanalysen<br />
in der Abschlussprüfung eingesetzt werden können.<br />
Ziel des <strong>IDW</strong> Prüfungshinweises ist es ferner, die Integration<br />
des methodischen Ansatzes von Datenanalysen in den<br />
risikoorientierten Prüfungsansatz zu erläutern. Aufgezeigt<br />
wird, wie Datenanalysen zur effizienten Durchführung von<br />
Prüfungshandlungen im gesamten Prüfungsprozess – von<br />
der Prüfungsplanung bis zu den abschließenden Prüfungshandlungen<br />
– eingesetzt werden können.<br />
Als Hilfe für die praktische Anwendung enthält der Anhang<br />
des <strong>IDW</strong> Prüfungshinweises eine Zusammenstellung<br />
von typisierten Datenanalysen nebst beispielhaften Erläuterungen.<br />
Sonstige Prüfungsaufträge<br />
Prüfung von Softwareprodukten<br />
Die Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Die Prüfung<br />
von Softwareprodukten (<strong>IDW</strong> PS 880) kann nicht nur zur<br />
Prüfung von Softwareprodukten herangezogen werden,<br />
die einen Rechnungslegungsbezug haben, sondern auch<br />
für Softwareprodukte, die zur Steuerung und Überwachung<br />
im Unternehmen dienen, z.B. für Datawarehouse-<br />
oder Zahlungsverkehrssysteme. Die Prüfungsmethode,<br />
die der Vorgehensweise bei Systemprüfungen im Falle des<br />
Einsatzes von Informationstechnologie folgt, wurde bei<br />
der Überarbeitung modernisiert. Überarbeitet wurden<br />
darüber hinaus die Ausführungen zur Berichterstattung<br />
sowie zur Erteilung und Veröffentlichung von Softwarebescheinigungen.<br />
<strong>IDW</strong> PS 880 behandelt zudem die Verwertung<br />
der Ergebnisse der Prüfung von Softwareprodukten<br />
im Rahmen einer Abschlussprüfung beim Softwareanwender<br />
zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />
und Sicherheit der Buchführung.<br />
Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS)<br />
Im März 2011 hat der HFA den <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
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46 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Management Systemen (<strong>IDW</strong> PS 980) veröffentlicht. Dieser<br />
regelt freiwillige Prüfungen von Compliance Management<br />
Systemen, die weder mit der gesetzlichen Abschlussprüfung<br />
noch mit Prüfungen konkreter Geschäftsvorfälle auf<br />
Verdachtsmomente zu verwechseln ist. Bedarf für solche<br />
freiwilligen Prüfungen besteht, da die Nichteinhaltung von<br />
Regeln ein hohes geschäftliches Risiko für Unternehmen<br />
sowie ein persönliches Haftungs- und strafrechtliches Risiko<br />
für die Unternehmensorgane darstellen kann. Um Compliance<br />
im Unternehmen zu organisieren und Risi ken für<br />
wesentliche Regelverstöße präventiv begegnen zu können,<br />
führen Unternehmen vermehrt CMS ein.<br />
Die mit einer CMS-Prüfung bezweckte haftungsrechtliche<br />
Risikominderung für die Unternehmensorgane ist an die<br />
Beurteilung geknüpft, ob das in die Geschäftsprozesse eingeführte<br />
CMS wirksam ist. Um den Prozess der Entwicklung<br />
und Einführung eines CMS prüferisch zu begleiten, ist<br />
es auch zulässig, Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich<br />
nur auf die Konzeption des CMS (Konzeptionsprüfung)<br />
bzw. nur auf die Konzeption und Implementierung des<br />
CMS (Angemessenheitsprüfung) beziehen. Diese Prüfungen<br />
sind in erster Linie an die Unternehmensorgane gerichtet,<br />
die an einer unabhängigen Beurteilung des Entwicklungsstands<br />
des CMS interessiert sind. Anders als die<br />
Wirksamkeitsprüfung umfassen die Konzeptions- und Ange<br />
messen heitsprüfung keine Prüfung der Wirksamkeit des<br />
CMS. Daher können diese nicht als objektivierter Nachweis<br />
der ermessensfehlerfreien Ausübung der Leitungspflichten<br />
der gesetzlichen Vertreter dienen.<br />
Da es kein übergeordnetes Regelwerk für die Ausgestaltung<br />
von CMS gibt, die für alle Prüfungen als Vergleichsmaßstab<br />
zugrunde gelegt werden könnte, hat das <strong>IDW</strong> aus<br />
vorhandenen Rahmenkonzepten, z.B. zu Risikomanagement<br />
systemen, Corporate Governance Guidelines, oder<br />
für bestimmte Teilbereiche bzw. Branchen entwickelten<br />
Regelwerken allgemeine Grundelemente abgeleitet. Sie<br />
dienen als Orientierungshilfe für die Unternehmenspraxis<br />
und geben dem Prüfer Anhaltspunkte, ob ein installiertes<br />
System vollständig und angemessen ist bzw. in welchen<br />
Bereichen Lücken und Verbesserungspotentiale bestehen.<br />
Schließlich formuliert der <strong>IDW</strong> PS 980 Anforderungen an<br />
die Berichterstattung des CMS-Prüfers. Diese werden veranschaulicht<br />
durch Beispiele für CMS-Prüfungsberichte<br />
sowie für eine Kurzfassung der Berichterstattung, wobei<br />
die Verwendung einer Kurzfassung ausschließlich bei einer<br />
umfassenden Wirksamkeitsprüfung des CMS zulässig ist.<br />
Gutachterliche Stellungnahme über die Umsetzung<br />
des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG<br />
Mit der Neufassung des § 87 AktG durch das VorstAG wurden<br />
die Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats in Bezug<br />
auf die Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergü-<br />
tung umfassend neu geregelt. Darüber hinaus enthält der<br />
Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) Empfehlungen<br />
und Anregungen zur Festsetzung der Vorstandsvergütung.<br />
Der Aufsichtsrat kann in seiner Beurteilung die<br />
Expertise sachverständiger Dritter hinzuziehen.<br />
Vor diesem Hintergrund hat der HFA einen <strong>IDW</strong> Praxishinweis<br />
zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme<br />
über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG veröffentlicht.<br />
Ziel einer solchen gutachterlichen Stellungnahme<br />
ist es, die geltenden Regelungen zur Vergütung des<br />
Vorstands der Gesellschaft dahingehend zu würdigen, ob<br />
sie den Anforderungen des § 87 AktG und den Empfehlungen<br />
sowie Anregungen des DCGK entsprechen. Die<br />
Verantwortung des Aufsichtsrats, sich ein Urteil zur Angemessenheit<br />
der individuellen Vergütung jedes Vorstandsmitglieds<br />
zu bilden, wird von der gutachterlichen Stellungnahme<br />
des Wirtschaftsprüfers nicht berührt. Die gutachterliche<br />
Stellungnahme kann nach Ansicht des HFA auch<br />
vom Abschlussprüfer abgegeben werden. Es stellt keine<br />
Unab hängigkeitsgefährdung für den Wirtschaftsprüfer<br />
dar, wenn er gleichzeitig mit der Abschlussprüfung und der<br />
Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme beauftragt<br />
wird. Wesentlicher Bestandteil des <strong>IDW</strong> Praxishinweises<br />
1/2010 ist ein Beispiel mit Formulierungshilfen für die gutachterliche<br />
Stellungnahme.<br />
Bescheinigung zur Anrechnung und Erstattung von<br />
Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />
noch zu regulierenden Geschäften<br />
Das BMF hat bestimmt, dass bei sogenannten Leerverkäufen<br />
von Aktien über ein ausländisches Institut eine<br />
Anrechnung sowie eine Erstattung der ausgewiesenen<br />
Kapital ertragsteuer nur erfolgen kann, wenn die Steuerbescheinigung<br />
gemeinsam mit der Bescheinigung eines<br />
Berufs trägers i.S.d. §§ 3, 3a StBerG oder einer behördlich<br />
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle eingereicht wird.<br />
Darin ist zu bestätigen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen<br />
des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über<br />
den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie<br />
entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1<br />
Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung<br />
gefunden hat, vorliegen (siehe BMF-Schreiben vom<br />
05.05.2009). In einem weiteren BMF-Schreiben vom<br />
28.12.2009 wird ausgeführt, dass die Bescheinigung durch<br />
den Jahresabschlussprüfer erteilt werden sollte, sofern das<br />
Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung<br />
unterliegt.<br />
Der HFA erörterte diese Vorgabe mit folgendem Ergebnis:<br />
Wird der Abschlussprüfer mit der Erteilung dieser Bescheinigung<br />
beauftragt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung<br />
der Abschlussprüfung, sondern um einen gesonderten<br />
Auftrag. Bei der Auftragsdurchführung und der<br />
Berichterstattung finden die in ISAE 3000 „Assurance
Engagements Other than Audits or Reviews of Historical<br />
Financial Information“ dargelegten Grundsätze zur Durchführung<br />
von Aufträgen zur Erzielung begrenzter Sicherheit<br />
Anwendung. Um die in den BMF-Schreiben geforderte<br />
Aussage treffen zu können, sind eigenständige Untersuchungshandlungen<br />
erforderlich, die zu beschreiben sind.<br />
Außerdem sind Unterlagen einzusehen, die üblicherweise<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung nicht vorgelegt werden.<br />
Es empfiehlt sich, die dem Auftrag zugrunde gelegten<br />
weiteren Unterlagen in der Bescheinigung oder in einer<br />
Anlage hierzu darzustellen. Entsprechende Formulierungsempfehlungen<br />
für die Bescheinigung wurden in den FN-<br />
<strong>IDW</strong> veröffentlicht.<br />
Prüfung der Vollständigkeitserklärung für<br />
Verkaufsverpackungen<br />
Der überarbeitete <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis: Prüfung der<br />
„Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr gebrachte<br />
Verkaufsverpackungen (<strong>IDW</strong> PH 9.950.3) berücksichtigt<br />
die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />
(DIHK) vorgenommene Änderung des mit qualifizierter<br />
elektronischer Signatur zu versehenden Meldeformulars.<br />
Die neue Fassung des Formulars verdeutlicht, dass die in<br />
dem Dokument wiedergegebenen Mengenangaben den<br />
Charakter einer Beschreibung des Gegenstands der Prüfung<br />
haben und vermeidet so den Eindruck, der Wirtschaftsprüfer<br />
gebe die Vollständigkeitserklärung anstelle<br />
des Herstellers bzw. Vertreibers oder mit diesem gemeinsam<br />
gegenüber der IHK ab. Ferner wird in der Aussage<br />
über die Prüfung der Mengenangaben mit positivem Gesamtergebnis<br />
nunmehr explizit auf die gesonderte Berichterstattung<br />
des Prüfers und die dort enthaltenen Erläuterungen<br />
zu Art und Umfang der Prüfung hingewiesen. Damit<br />
stellt das elektronisch signierte Dokument lediglich<br />
eine Bezugnahme auf die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers<br />
dar, tritt aber nicht an deren Stelle.<br />
Es wird klargestellt, dass das dem Wirtschaftsprüfer vorzulegende<br />
PDF-Dokument von diesem nur dann, wenn sich<br />
bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen oder<br />
Prüfungshemmnisse ergeben haben, mit seiner qualifizierten<br />
elektronischen Signatur versehen und an das Unternehmen<br />
zur Einstellung in die Datenbank bei der zuständigen<br />
IHK weitergeleitet werden darf. Hinweise auf sonstige<br />
bedeutsame Sachverhalte, die sich nicht auf das Prüfungsurteil<br />
ausgewirkt haben, stehen der Erteilung der Signatur<br />
nicht entgegen.<br />
Über das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeitserklärung<br />
hat der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsbericht<br />
zu erstatten. In diesen können auch Feststellungen zu<br />
sons tigen bedeutsamen Sachverhalten, die sich nicht auf<br />
das Prüfungsurteil ausgewirkt haben, aufzunehmen sein<br />
(z.B. erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Auslegung<br />
der VerpackV, Angaben über die Verwertung der<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Arbeit von Sachverständigen oder Angaben zu vom<br />
Management des geprüften Unternehmens vorgenommenen<br />
Schätzungen).<br />
Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />
Entgeltentrichtung an die DSD<br />
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH<br />
(DSD) hat 2009 begonnen, den Zeichennutzungsvertrag<br />
auf ein neues vertragliches Regelwerk umzustellen. <strong>IDW</strong><br />
und DSD haben daher eine neue Musterformulierung für<br />
die Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />
Entgeltentrichtung vorgelegt. Die Prüfung wird unter sinngemäßer<br />
Anwendung des <strong>IDW</strong> PH 9.950.3 durchgeführt.<br />
Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer<br />
neben der Bescheinigung auch einen Bericht zu erstatten.<br />
Die Bescheinigung ist Bestandteil des Berichts; sie darf<br />
nicht losgelöst vom Bericht verwendet werden.<br />
Erstellung von Jahresabschlüssen durch<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />
Der <strong>IDW</strong> Standard: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />
(<strong>IDW</strong> S 7) erläutert die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers<br />
bei der Erstellung eines Abschlusses. <strong>IDW</strong><br />
S 7 berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen der fachlichen<br />
Grundsätze für die Durchführung von Erstellungsaufträgen.<br />
Die Bescheinigungsformulierungen wurden an<br />
die berufsüblichen Formate der Berichterstattung angepasst.<br />
Die Adressaten der Bescheinigung erhalten je nach<br />
Auftragsart und weiteren Leistungen, die neben der Abschlusserstellung<br />
erbracht werden, ein genaueres Bild<br />
über die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers und deren Ergebnis.<br />
Darüber hinaus wurde die Anregung aus dem Berufsstand<br />
aufgegriffen, in den Bescheinigungstexten den Erwartungen<br />
der Adressaten in Bezug auf die Aussagen des<br />
Wirtschaftsprüfers zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung<br />
stärker Rechnung zu tragen.<br />
Die Verlautbarung betont des Weiteren die Rolle des Berufsangehörigen<br />
als Sachverständiger. So wird wesentlich<br />
deutlicher als bislang festgestellt, dass der Ersteller sich<br />
bei allen drei Auftragsarten mit der Frage zu befassen hat,<br />
ob der Abschluss unter der Annahme der Fortführung der<br />
Unternehmenstätigkeit erstellt werden kann. Der Ersteller<br />
hat den Mandanten auf offensichtliche Unrichtigkeiten in<br />
den der Abschlusserstellung zugrunde liegenden Unterlagen<br />
hinzuweisen, die ihm als Sachverständigen bei der<br />
Durchführung des Auftrags unmittelbar auffallen.<br />
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine in den Grundanforderungen<br />
übereinstimmende Verlautbarung veröffentlicht.<br />
47
48 Interessenvertretung · Facharbeit
Die Formulierungen von Bescheinigungen über die Erstellung<br />
von Jahresabschlüssen, die im Anhang von <strong>IDW</strong> S 7<br />
enthalten sind, wurden in die englische Sprache übersetzt.<br />
Die Übersetzungen können auf der Website des <strong>IDW</strong> im<br />
Mitgliederbereich abgerufen werden.<br />
In einer Pressemitteilung Ende 2009 wurde die Bedeutung<br />
hochwertiger Erstellung des Abschlusses durch Wirtschaftsprüfer<br />
erläutert und zugleich wurde ein Sonderdruck<br />
des <strong>IDW</strong> S 7 bundesweit an Banken und Sparkassen<br />
versandt, um auf das neue Produkt der qualifizierten Erstellung<br />
von Jahresabschlüssen nach dem <strong>IDW</strong> Standard<br />
aufmerksam zu machen. Ziel ist es, die qualifizierte Erstellung<br />
durch Wirtschaftsprüfer nach <strong>IDW</strong> S 7 ähnlich bekannt<br />
und anerkannt zu machen wie z.B. Unternehmensbewertungen<br />
nach <strong>IDW</strong> S 1.<br />
Erstellungen nach internationalen Grundsätzen<br />
Mit Schreiben vom 06.04.2011 hat das <strong>IDW</strong> gegenüber<br />
dem IAASB zu der Überarbeitung des internationalen<br />
Standards zur Erstellung von Abschlüssen (ISRS 4410) Stellung<br />
genommen. Das <strong>IDW</strong> unterstützt die Überarbeitung<br />
des internationalen Standards mit dem Ziel der langfris tigen<br />
Annäherung der verschiedenen nationalen Standards.<br />
In seiner Stellungnahme macht das <strong>IDW</strong> vor dem Hintergrund<br />
von <strong>IDW</strong> S 7 Vorschläge zu einer weiteren Verbesserung<br />
des internationalen Standards.<br />
Benennung von Schiedsgutachtern<br />
Das <strong>IDW</strong> hat Grundsätze für die Benennung von Schiedsgutachtern<br />
durch das <strong>IDW</strong> auf der Basis der bisherigen<br />
Handhabung entwickelt und öffentlich bekannt gemacht.<br />
Darin wird klargestellt, dass die Einbeziehung des <strong>IDW</strong> sich<br />
auf die Benennung eines Schiedsgutachters beschränkt.<br />
Das <strong>IDW</strong> äußert sich dagegen nicht zu Fragen, die im Zusammenhang<br />
mit der Parteivereinbarung entstehen. Insbesondere<br />
prüft das <strong>IDW</strong> nicht, ob die Voraussetzungen<br />
für die Einleitung eines Schiedsgutachtenverfahrens vorliegen.<br />
Die Grundsätze erläutern auch Sinn und Zweck sowie<br />
die rechtlichen Grundlagen eines Schiedsgutachtens.<br />
Unternehmensbewertung<br />
Unternehmensbewertungen in der Finanzmarkt- und<br />
Wirtschaftskrise<br />
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft<br />
(FAUB) erarbeitete Hinweise zu den Auswirkungen<br />
der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise auf Unternehmensbewertungen.<br />
Insbesondere äußerte er sich zu<br />
der Frage, inwieweit die Daten der Vergangenheit noch ein<br />
geeigneter Indikator für die zukünftige Entwicklung sind.<br />
Die Unternehmensplanungen wurden vom Management<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
oftmals kurz fristig angepasst und in manchen Fällen lag<br />
keine langfristige oder überhaupt keine konkrete Planung<br />
vor. Der FAUB wies darauf hin, dass der Bewerter dann gegenüber<br />
dem Unternehmensmanagement darauf hinzuwirken<br />
hat, dass die erforderliche Planung erstellt wird.<br />
Durch die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hatte sich die<br />
Volatilität der Börsenkurse zwischenzeitlich teilweise stark<br />
erhöht und die aus Regressionsrechnungen ermittelten<br />
his torischen Beta-Faktoren entsprechend beeinflusst. Im<br />
Zuge der Krise wiesen einige in Indices enthaltene Aktien<br />
sehr hohe Renditevolatilitäten auf. Demgemäß konnte sich<br />
für Aktien mit weniger ausgeprägten Renditeausschlägen<br />
ein geringeres Beta als vor der Krise ergeben, obwohl sich<br />
deren operatives Risiko gegenüber der Phase vor der Krise<br />
zumindest nicht vermindert haben dürfte. Bei der Schätzung<br />
des künftigen Beta-Faktors war es deshalb sachgerecht,<br />
solche bei der langfristigen Perspektive einer Unternehmensbewertung<br />
nicht als nachhaltig anzusehende Einflüsse<br />
zu eliminieren.<br />
Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />
<strong>IDW</strong> S 5 beschreibt in seiner ursprünglichen Fassung die<br />
allgemeinen Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />
und erläutert die Besonderheiten bei der<br />
Bewertung von Marken.<br />
2010 wurde der <strong>IDW</strong> S 5 erweitert um ein Kapitel zu den Besonderheiten<br />
bei der Bewertung von kundenorientier ten<br />
immateriellen Werten. Dabei liegt ein Schwerpunkt der<br />
Ausführungen auf der Definition von kundenorientier ten<br />
immateriellen Werten und ihrer Abgrenzung von anderen<br />
immateriellen Werten. Es wird auch darauf hingewiesen,<br />
wann eine Einzelbewertung sachgerecht ist und wann ein<br />
Gruppen- bzw. ein Portfolioansatz in Betracht gezogen<br />
werden kann. Ferner wird klargestellt, dass die Annahme einer<br />
unbegrenzten Nutzungsdauer von kundenorientier ten<br />
immateriellen Werten nicht sachgerecht ist, da diese erfahrungsgemäß<br />
einem Abschmelzungsprozess unterliegen.<br />
Schließlich werden Besonderheiten bei der Kapitalisierung<br />
der finanziellen Überschüsse und die Vornahme von Plausibilitätsbeurteilungen<br />
der Bewertungsergebnisse erläutert.<br />
2011 wurde <strong>IDW</strong> S 5 um ein weiteres Kapitel ergänzt, das<br />
die Besonderheiten bei der Bewertung von Technologien<br />
darstellt. Hierzu zählen Innovationen und technische Erfindungen<br />
ebenso wie Betriebsgeheimnisse, technische<br />
Prozesse und Rezepturen, sofern diese auf einen Dritten<br />
übertragen werden können. Als Bewertungsverfahren sollten<br />
vorrangig kapitalwertorientierte Verfahren eingesetzt<br />
werden. Zur Kapitalisierung der zukünftigen finanziellen<br />
Überschüsse ist ggf. ein technologiespezifischer Risiko zu-<br />
bzw. -abschlag zum unternehmensspezifischen Kapitalisierungszinssatz<br />
erforderlich. Dabei ist jedoch auszuschließen,<br />
dass technologiebedingte Risiken mehrfach (z.B. im<br />
49
50 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Rahmen der Zahlungsströme, der Nutzungsdauer und des<br />
Risikozuschlags) im Bewertungskalkül erfasst werden.<br />
Erstellung von Fairness Opinions<br />
Die zunehmende Beauftragung von Wirtschaftsprüfern<br />
hat das <strong>IDW</strong> veranlasst, den <strong>IDW</strong> Standard: Grundsätze für<br />
die Erstellung von Fairness Opinions (<strong>IDW</strong> S 8) zu entwickeln.<br />
Er enthält die Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer<br />
Stellung nehmen zur finanziellen Angemessenheit<br />
von Transaktionspreisen im Rahmen von unternehmerischen<br />
Initiativen. Unternehmerische Initiativen sind insbesondere<br />
Käufe und Verkäufe von Unternehmen, wesentlichen<br />
Unternehmensteilen und Unternehmensanteilen<br />
(einschließlich öffentlicher Übernahmen). Sie sind häufig<br />
geprägt durch zeitliche Restriktionen und eingeschränkten<br />
Informationszugang, die eine Unternehmensbewertung<br />
i.S.d. <strong>IDW</strong> S 1 verhindern. Fairness Opinions sind kein Instrument<br />
zur Ermittlung von Unternehmenswerten, sondern<br />
eine fachliche Stellungnahme zum Ergebnis eines<br />
Entscheidungsprozesses.<br />
Bei Abgabe einer Fairness Opinion wird der Wirtschaftsprüfer<br />
als Sachverständiger unabhängig und eigenverantwortlich<br />
tätig. Der Begriff der „finanziellen Angemessenheit“<br />
von Transaktionspreisen im Rahmen von unternehmerischen<br />
Initiativen ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß<br />
<strong>IDW</strong> S 8 liegt finanzielle Angemessenheit vor, wenn der<br />
Transaktionspreis aus Sicht des Adressaten der Fairness<br />
Opinion innerhalb einer Bandbreite von zum Vergleich<br />
herangezogenen Transaktionspreisen liegt.<br />
Fairness Opinions dienen zur Absicherung der zuständigen<br />
Unternehmensorgane und der Dokumentation ihrer Entscheidungsgrundlagen.<br />
Sie können dokumentieren, dass<br />
die Entscheidungsträger auf Basis angemessener Informationen<br />
i.S.d. Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 1<br />
AktG gehandelt haben. Fairness Opinions dienen ferner<br />
dem Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Management,<br />
Aufsichtsgremien und Anteilseignern.<br />
<strong>IDW</strong> S 8 erläutert wesentliche Aspekte der Auftragsannahme,<br />
des Auftragsinhalts und der Auftragsdurchführung.<br />
Ferner werden die Anforderungen an die Berichterstattung<br />
und Dokumentation geregelt. Schließlich wird auf die Besonderheiten<br />
bei der Erstellung von Fairness Opinions im<br />
Zusammenhang mit Stellungnahmen nach § 27 WpÜG eingegangen<br />
und ein Formulierungsbeispiel eines Opinion<br />
Letter zur Information der zuständigen Unternehmensorgane<br />
gegeben. Der <strong>IDW</strong> S 8 war auch Gegenstand eines<br />
Gesprächs mit der Börsenzeitung im Mai 2011. Dabei wurde<br />
verdeutlicht, dass Wirtschaftsprüfer gegenüber Banken<br />
und anderen Beratern, die heute noch vorwiegend Fairness<br />
Opinions erstellen, einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil<br />
haben, der aus den strengen Unabhängigkeitsanforderungen<br />
an den Berufsstand resultiert.<br />
Kreditinstitute<br />
Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />
Mit dem BilMoG wurde auch die Bewertung der Finanzinstrumente<br />
des Handelsbestands bei Kreditinstituten auf<br />
eine neue gesetzliche Basis gestellt. Danach sind Handelsaktiva<br />
und -passiva zum beizulegenden Zeitwert abzüglich<br />
eines Risikoab- bzw. zuzüglich eines Risikozuschlags zu bewerten.<br />
In jedem Geschäftsjahr sind mindestens 10% der<br />
Nettoerträge des Handelsbestands dem Sonderposten<br />
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zuzuführen.<br />
Zweifelsfragen zur Zuordnung von Finanzinstrumenten zum<br />
Handelsbestand sowie zu dessen Bewertung, vor allem zur<br />
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, des Risikoab-<br />
bzw. –zuschlags sowie der Zuführung zum Sonderposten<br />
beantwortet die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />
Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />
bei Kreditinstituten (<strong>IDW</strong> RS BFA 2). Ferner werden Fragen<br />
zum Ausweis der aus diesen Finanzinstrumenten resultierenden<br />
Aufwendungen und Erträge sowie zu den geforderten<br />
Anhangangaben angesprochen.<br />
Fremdwährungsumrechnung bei Instituten<br />
Mit dem BilMoG wurden in den §§ 256a, 308a HGB erstmals<br />
für alle Kaufleute geltende Vorschriften zur Währungsumrechnung<br />
im Jahres- bzw. Konzernabschluss kodifiziert<br />
sowie die bereits zuvor bestehende institutsspezifische<br />
Vorschrift in § 340h HGB geändert. Der Entwurf<br />
einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten<br />
der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung<br />
bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 4) vom 02.11.2010 trägt diesen<br />
Änderungen Rechnung. Insbesondere wird klargestellt,<br />
dass bei der bilanziellen Abbildung von in derselben Währung<br />
besonders gedeckten Geschäften (§ 340h HGB) für<br />
die Beurteilung, ob ein Währungskursrisiko besteht, die<br />
Gesamtposition je Währung maßgebend ist, d.h. die im<br />
subjektiven Zuordnungsbereich des Instituts liegende Zusammenfassung<br />
aller Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten<br />
und schwebenden Devisengeschäfte, die nicht dem<br />
Handelsbestand zuzuordnen sind.<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures<br />
und Optionsgeschäften<br />
Der Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungs le gung:<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und Forward<br />
Rate Agreements bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 5) vom<br />
02.11.2010 erläutert, dass Futures und Forward Rate Agreements<br />
außerhalb des Handelsbestandes als schwebende<br />
Geschäfte nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu behandeln<br />
sind. Gezahlte initial margins sind in dem Posten<br />
„Sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Im Rahmen<br />
der Folgebewertung sind hier regelmäßig keine Bewertungsmaßnahmen<br />
erforderlich, da initial margins ledig-
lich Erfüllungsrisiken absichern. Bei Bewertungsverlusten<br />
ist eine außerplanmäßige Abschreibung der aktivier ten variation<br />
margins vorzunehmen bzw. eine Rückstellung für<br />
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.<br />
<strong>IDW</strong> ERS BFA 5 erläutert die Bilanzierung und Bewertung<br />
von Optionsgeschäften im Nichthandelsbestand von Instituten.<br />
Dabei ist zwischen der Sichtweise des Optionsberechtigten<br />
und der des Stillhalters zu unterscheiden. Erworbene<br />
Optionsrechte sind im Zeitpunkt des Erwerbs als<br />
nicht abnutzbare Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten<br />
in Höhe der zu leistenden Optionsprämie<br />
auszuweisen. Die Folgebewertung erfolgt nach den<br />
Vorschriften für das Umlaufvermögen. Demgegenüber hat<br />
der Stillhalter eine Verpflichtung in Höhe der erhaltenen<br />
Optionsprämie in dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />
zu passivieren. Eine Rückstellung für drohende Verluste<br />
aus schwebenden Geschäften ist zu bilden, soweit<br />
der Wert der Option am Abschlussstichtag den passivierten<br />
Betrag übersteigt.<br />
Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf<br />
Kredit institute<br />
Gemäß § 285 Nr. 28 HGB ist im Anhang des Jahresabschlusses<br />
der Gesamtbetrag der nach § 268 Abs. 8 HGB<br />
ausschüttungsgesperrten Beträge anzugeben. Ferner ist<br />
dieser Gesamtbetrag nach seinen Ursachen aufzugliedern.<br />
In § 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Rechnungslegung<br />
der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
(RechKredV) werden die Anhangangabepflichten aufgeführt,<br />
die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
im Jahresabschluss zu beachten sind. § 285 Nr. 28 HGB<br />
ist von dieser Aufzählung nicht umfasst. Hierbei handelt es<br />
sich nach Auffassung des Bankenfachausschusses (BFA)<br />
um ein Redaktionsversehen. Dieses führt nicht dazu, dass<br />
Kreditinstitute die entsprechende Anhangangabepflicht<br />
nicht zu beachten haben, da bereits durch § 340a Abs. 1<br />
Halbs. 1 HGB geregelt ist, dass Kreditinstitute auf ihren<br />
Jahres abschluss grundsätzlich die für große Kapitalgesellschaften<br />
geltenden Vorschriften – und damit auch § 285<br />
Nr. 28 HGB – anzuwenden haben.<br />
Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen der<br />
Abschlussprüfung<br />
Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Die Beurteilung des Risikomanagements<br />
von Kreditinstituten im Rahmen der Abschlussprüfung<br />
(<strong>IDW</strong> PS 525) betont die zentrale Stellung eines<br />
angemessenen und funktionsfähigen Risikomanagementsystems<br />
im Rahmen der Steuerung der Geschäftstätigkeit<br />
von Kreditinstituten und stellt die hieraus abzuleitenden<br />
grundsätzlichen Systemanforderungen dar. Nicht Gegenstand<br />
der Verlautbarung hingegen ist die konkrete Ausgestaltung<br />
eines Risikomanagementsystems, da diese von<br />
den Verhältnissen des Einzelfalls, u.a. vom individuellen<br />
Geschäftsmodell des einzelnen Instituts, abhängt. Die<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Notwendigkeit einer umfassenden Beurteilung des Risikomanagementsystems<br />
von Kreditinstituten durch den Abschlussprüfer<br />
ergibt sich sowohl aus der sachgerechten<br />
Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes als<br />
auch aus den besonderen zusätzlichen Prüfungspflichten<br />
gesellschaftsrechtlichen oder bankrechtlichen Ursprungs.<br />
Im <strong>IDW</strong> PS 525 werden insbesondere die Elemente zur Beurteilung<br />
der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements<br />
dargestellt. Im Einzelnen wird eingegangen auf Strategie und<br />
Risikobewusstsein, Risikoerkennung, Risikoanalyse, Risi kosteuerung<br />
sowie Risikokommunikation und -überwachung.<br />
Beurteilung der Überwachungs- und Kontrollfunktion<br />
des Aufsichtsorgans<br />
Die BaFin stellt besondere Anforderungen an die Beurteilung<br />
der Funktionsfähigkeit der Aufsichtsorgane von Instituten.<br />
Der BFA hat dazu festgestellt, dass eine Beurteilung<br />
der Mitglieder und der Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufgrund<br />
fehlender gesetzlicher bzw. aufsichtsrechtlicher Vor -<br />
gaben nicht Gegenstand der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung<br />
ist. Erst infolge gesonderter Beauftragung durch<br />
die BaFin kann eine Befassung mit der Thematik erforderlich<br />
werden. Der BFA hält eine entsprechende Aufnahme<br />
in das Auftragsbestätigungsschreiben und die Vollständigkeitserklärung<br />
für Institute für sachgerecht. Als Maßstab<br />
für die Beurteilung empfiehlt der BFA zunächst eine Orientierung<br />
an den Anforderungen des „Merkblatt(s) zur Kontrolle<br />
von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen<br />
gemäß KWG und VAG“ der BaFin vom 22.02.2010.<br />
Soweit sich aus den Schwerpunktsetzungen der BaFin<br />
nach § 30 KWG unterschiedliche ergänzende Bestimmungen<br />
zur Prüfung für die Institute ergeben, sind diese auf<br />
Basis der einschlägigen Abschnitte des Merkblatts zu beschreiben.<br />
Zu berücksichtigen sind insbesondere Umfang<br />
und Komplexität der betriebenen Geschäfte der Institute.<br />
Der Abschlussprüfer sollte seine Beurteilung durch Bezugnahme<br />
auf nachprüfbare Fakten (z.B. Teilnahme an Schulungsmaßnahmen)<br />
objektivieren. Die Ergebnisse der Beurteilung<br />
sind im Prüfungsbericht in einem gesonderten Abschnitt<br />
darzustellen.<br />
Zahlungsinstitute<br />
Der BFA hat sich mit den Folgerungen befasst, die sich aus<br />
dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz für die Aufstellung<br />
und Prüfung des Jahresabschlusses bei Zahlungsinstituten<br />
ergeben, die die Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2<br />
und 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Anspruch<br />
nehmen. Der BFA geht – wie im Ergebnis auch das Bundesministerium<br />
der Finanzen – davon aus, dass solche Zahlungsinstitute<br />
während der Zeit der Inanspruchnahme der<br />
Übergangsregelung keinen Abschluss nach den Vorschriften<br />
für Zahlungsinstitute aufstellen müssen. Sollte ein Unternehmen<br />
während der Inanspruchnahme der Übergangs-<br />
51
52 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
regelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG gleichwohl einen solchen<br />
Abschluss aufstellen, so wäre dies im Hinblick auf die<br />
ab dem 31.10.2009 nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende<br />
Pflicht nicht zu beanstanden. In beiden Fällen sind<br />
im Anhang die der Aufstellung zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften<br />
darzustellen.<br />
Ratingagenturen<br />
Zur Transparenz und Unabhängigkeit des Rating hatte das<br />
<strong>IDW</strong> bereits in einem Positionspapier Anfang 2009 formuliert,<br />
dass Marktteilnehmer die Risiken aus Finanzinstrumenten<br />
häufig nicht ausreichend beurteilen können und<br />
Ratingagenturen daher eine unterstützende Funktion für<br />
den Finanzmarkt haben, insbesondere für Investoren und<br />
Aufsichtsinstanzen, aber auch für den Abschlussprüfer.<br />
Die Finanzmarktkrise zeigt, dass diese Funktion in verschiedenen<br />
Aspekten verbessert werden kann.<br />
Die im September 2009 verabschiedete Verordnung der<br />
EU-Kommission zur europaweit einheitlichen Regulierung<br />
von Ratingagenturen stellt daher grundsätzlich einen sinnvollen<br />
Ansatz dar. Wichtig bei der Schaffung eines international<br />
abgestimmten Ordnungsrahmens für Ratingagenturen<br />
ist, dass seine Einhaltung laufend überwacht wird<br />
und Verstöße angemessen sanktioniert werden. In einer<br />
Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen<br />
vom 14.12.2009 äußert sich das <strong>IDW</strong> zu dem Entwurf für<br />
ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung. Darin kritisiert das<br />
<strong>IDW</strong> vor allem, dass die Auswahl und Beauftragung des<br />
Prüfers durch die BaFin und nicht durch die Ratingagentur<br />
erfolgen soll. Für alle anderen jährlichen Pflichtprüfungen<br />
im Bereich der Institutsaufsicht nach KWG und WpHG<br />
obliegt die Auswahl und Beauftragung des Prüfers dem<br />
prüfungspflichtigen Unternehmen. Die neue Regelung<br />
stellt insoweit einen Systembruch dar.<br />
Versicherungsunternehmen<br />
Prüfung von Embedded Value Berichten<br />
„Embedded Values“ bezeichnen den Wert eines Portefeuilles<br />
von Versicherungsverträgen, der als Grundlage für<br />
die Bewertung von Versicherungsunternehmen und zur<br />
Darstellung der Profitabilität eines Versicherungsunternehmens<br />
häufig in einem sogenannten „Embedded Value<br />
Bericht“ separat veröffentlicht wird.<br />
Der HFA hat am 11.03.2011 den <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />
Beurteilung von Embedded Value Berichten von Versicherungsunternehmen<br />
nach Art des marktkonsistenten Embedded<br />
Value (MCEV) entsprechend den Prinzipien des CFO<br />
Forums (<strong>IDW</strong> PS 570) verabschiedet. <strong>IDW</strong> PS 570 sieht vor,<br />
dass die Beurteilung eines Embedded Value Berichts im<br />
Rahmen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht erfolgen<br />
kann. <strong>IDW</strong> PS 570 behandelt die Auftragsannahme, die<br />
Auftragsdurchführung, die Dokumentation, die Verwertung<br />
von Untersuchungen Dritter sowie die Berichterstattung<br />
des Wirtschaftsprüfers. Er enthält als Anlage eine<br />
Übersicht über die MCEV-Prinzipien des CFO Forums sowie<br />
Musterformulierungen für die Bescheinigung im Rahmen<br />
einer Prüfung und einer prüferi schen Durchsicht.<br />
Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands<br />
bei Rating-Herabstufungen<br />
Für die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands<br />
von Versicherungsunternehmen einschließlich nachrangiger<br />
Schuldtitel gilt gemäß § 341b Abs. 2 HGB das gemilderte<br />
Niederstwertprinzip, wenn die Schuldtitel dazu<br />
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<br />
In der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise waren für zahlreiche<br />
strukturierte und nicht strukturierte Schuldtitel<br />
privater und öffentlicher Emittenten Herabstufungen des<br />
Rating zu verzeichnen. Soweit Rating-Herabstufungen die<br />
Einschätzung der Rating-Agenturen über ein erhöhtes Kreditrisiko<br />
zum Ausdruck bringen, können sie nicht nur die<br />
Marktwerte der Schuldtitel beeinflussen, sondern auch für<br />
die Frage von Belang sein, ob eine voraussichtlich dauerhafte<br />
Wertminderung vorliegt, der durch eine außerplanmäßige<br />
Abschreibung Rechnung zu tragen ist. Der Versicherungsfachausschuss<br />
(VFA) hat Leitlinien für die Bewertung<br />
von Schuldtiteln nach dem gemilderten Niederstwertprinzip<br />
erarbeitet. Diese gelten auch, wenn es anderweitige<br />
Hinweise für ein erhöhtes Ausfallrisiko gibt, besonders<br />
bei Wertverlusten von nicht gerateten Instrumenten<br />
oder fehlendem aktuellen Rating.<br />
Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten<br />
des Euroraums<br />
Die EU hat im Mai 2010 auf europäischer Ebene auf den<br />
anhaltenden Druck auf Anleihen hochverschuldeter Staaten<br />
des Euroraums (insbesondere Portugal, Italien, Irland,<br />
Griechenland und Spanien) reagiert und den Europäischen<br />
Finanzstabilitätsmechanismus ins Leben gerufen. Die<br />
Finanzmärkte reagierten nur sehr verhalten auf diesen<br />
Sicherungsmechanismus, vor allem bei Fälligkeiten nach<br />
dem Jahr 2013. Die aktuellen Risikoaufschläge für europäische<br />
Staatsanleihen, vor allem der vorgenannten Staaten,<br />
liegen weiterhin auf hohem Niveau und sind sehr volatil.<br />
Ratings der betroffenen Staaten wurden im Jahr 2010 teilweise<br />
deutlich herabgestuft und/oder mit einem negativen<br />
Ratingausblick versehen. Nicht zuletzt unter Hinweis<br />
auf den europäischen Rettungsschirm hielten es der VFA<br />
und der BFA für sach gerecht, wenn Versicherungsunternehmen<br />
auch zum 31.12.2010 auf Anleihen betroffener<br />
Staaten, die als Anlagevermögen bilanziert werden, keine<br />
Wertberichtigungen vornehmen, aber die Risiken aus den<br />
Engagements im Anhang oder Lagebericht angemessen<br />
transparent machen.
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
53
54 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Für Griechenland hat sich die Situation indessen im Laufe<br />
des Jahres 2011 geändert. Um die Jahresmitte wurde deutlich,<br />
dass Griechenland ein erneutes Stützungspaket in<br />
beträchtlicher Höhe benötigt. Seitens der Politik wurde<br />
dabei die Forderung erhoben, an der weiteren Stützung<br />
Griechenlands auch die privaten Gläubiger zu beteiligen.<br />
Umgesetzt wurde diese schließlich durch die Beschlüsse<br />
auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der<br />
Eurozone am 21.07.2011.<br />
BFA und VFA haben diese Entwicklungen eng begleitet. Sie<br />
sind zu dem Schluss gekommen, dass in den Zwischenabschlüssen<br />
zum 30.06.2011 griechische Staatsanleihen<br />
außerplanmäßig abzuschreiben sind. Der Abschreibungsbedarf<br />
besteht dabei für sämtliche Banken und Versicherungen,<br />
beschränkt sich also nicht auf diejenigen, die eine<br />
Beteiligung an den Stützungsmaßnahmen bereits zugesagt<br />
haben. Zu den Einzelheiten vgl. Berichterstattung unter<br />
News Exklusiv bzw. in den <strong>IDW</strong> Fachnachrichten.<br />
Hinweise zum Prüfungsbericht<br />
Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält keine dem Kreditwesengesetz<br />
entsprechenden Regelungen, wonach bei<br />
der Prüfung des Jahresabschlusses u.a. zu beurteilen und<br />
darüber zu berichten ist, ob das Risikomanagement angemessen<br />
ist. Der VFA weist daher auf den unterschiedlichen<br />
Umfang der Prüfung des Risikomanagements bei Kreditinstituten<br />
und Versicherungsunternehmen hin und auf die<br />
sich daraus ergebende Gefahr einer Erwartungslücke in<br />
Bezug auf den Umfang der Prüfung des Risikomanagements<br />
bei Versicherungsunternehmen. Der VFA empfiehlt,<br />
den Umfang der Prüfung des Risikomanagements bei Versicherungsunternehmen<br />
im Prüfungsbericht klarzustellen.<br />
Spenden sammelnde Organisationen<br />
Zu mehr Klarheit über die Spendeneinnahmen und -verwendung<br />
durch Spenden sammelnde Organisationen sollen<br />
neue Rechnungslegungsanforderungen beitragen, die<br />
der HFA mit der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />
Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder<br />
Organisationen (<strong>IDW</strong> RS HFA 21) entwickelt hat.<br />
Bisher wurden Spenden gemäß der <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />
HFA 4/1995 im Jahr des Zuflusses als Ertrag in der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung ausgewiesen; nicht verbrauchte Spendenmittel<br />
konnten in eine Rücklage eingestellt werden. Vor<br />
allem im Dezember eingesammelte Spenden können aber<br />
zu großen Teilen erst im Folgejahr verwendet werden. Die<br />
bisherige Rechnungslegung kann daher zu einer nicht sachgerechten<br />
Ermittlung oder Fehlinterpretationen des Jahresergebnisses<br />
führen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen,<br />
dass bei Non-Profit-Unternehmen wie bei Spenden sammelnden<br />
Organisationen regelmäßig nicht die Gewinn-<br />
erzielung im Vordergrund steht, stellt nunmehr statt der<br />
Vereinnahmung der Spenden deren satzungsgemäße Verwendung<br />
das Kriterium der Ertrags realisierung dar. Deshalb<br />
sollen Spenden im Zeitpunkt ihres Zuflusses zunächst ohne<br />
Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und in<br />
einem gesonderten Passivposten „Noch nicht verbrauchte<br />
Spendenmittel“ nach dem Eigenkapital ausgewiesen werden.<br />
Die ertragswirksame Auflösung dieses Postens erfolgt<br />
dann korrespondierend zu dem durch die Verwendung der<br />
Spenden entstehenden Aufwand. Da die in der Berichtsperiode<br />
vereinnahmten Spenden ein bedeutsamer Indikator<br />
für die Aktivitäten einer Spenden sammelnden Organisation<br />
sind, empfiehlt <strong>IDW</strong> RS HFA 21, diese nachrichtlich in der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.<br />
Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird<br />
die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens empfohlen,<br />
das den Informationsbedürfnissen der Spender in Bezug<br />
auf die satzungsgemäße Verwendung der Spenden i.d.R.<br />
besser Rechnung trägt als das Gesamtkostenverfahren.<br />
Dabei sollte eine Gliederung nach Projektaufwendungen<br />
sowie Werbeaufwendungen erfolgen. Hinzu tritt der für<br />
die Abschlussadressaten besonders bedeutsame Posten<br />
Verwaltungsaufwendungen.<br />
Über die geänderten Rechnungslegungsvorschriften wurde<br />
die interessierte Öffentlichkeit auch mit einer Pressemitteilung<br />
informiert.<br />
Vereine<br />
Der HFA hat am 11.03.2011 die überarbeitete Fassung der<br />
<strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung<br />
von Vereinen (<strong>IDW</strong> RS HFA 14) verabschiedet. Neben erforderlichen<br />
Anpassungen aufgrund des BilMoG wurde klargestellt,<br />
dass sich für Vereine, die keinen Abschluss nach<br />
kaufmännischen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
aufstellen, aus dem Gesetz keine Pflicht zur<br />
regelmäßigen Aufstellung einer Vermögensrechnung ableiten<br />
lässt. Sofern sich jedoch solche Vereine auf <strong>IDW</strong> RS<br />
HFA 14 berufen wollen, müssen sie neben der Ein nahmen-/<br />
Ausgabenrechnung eine Vermögensrechnung aufstellen.<br />
Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen<br />
Prüfung von beihilferechtlichen Sachverhalten im<br />
Sinne der EU-Vorschriften<br />
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten bestimmter<br />
Unternehmen können eine unzulässige Beihilfe nach<br />
Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen<br />
Union (AEUV, sogenannter Lissabon-Vertrag) darstellen.<br />
Der Staat ist verpflichtet, unzulässig gewährte<br />
Leistungen zurückzufordern.
Die staatliche Finanzierung der Daseins vorsorge ist einer<br />
der wichtigsten Anwendungsfälle des EU-Beihilferechts.<br />
Die (defizitären) Aufgaben der Daseinsvorsorge werden<br />
oftmals von öffentlichen Unternehmen erfüllt. Allerdings<br />
können staatlich finanzierte Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />
auch von privaten Unternehmen erfüllt werden, die – sofern<br />
mit staatlichen Mitteln finanziert – dann ebenfalls den<br />
beihilferechtlichen Anforderungen unterliegen können.<br />
Der Entwurf des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Prüfung von Beihilfen<br />
nach Artikel 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher<br />
Unternehmen (<strong>IDW</strong> EPS 700) stellt dar, unter welchen Voraussetzungen<br />
das grundsätzliche Beihilfeverbot des Art.<br />
107 AEUV greift. Hierzu wird auch auf die Kriterien der<br />
sogenannten Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH<br />
eingegangen. Wird in diesem Sinne das Vorliegen einer<br />
Beihilfe bejaht, ist zu prüfen, ob diese Beihilfe aufgrund<br />
von Erlaubnisvorschriften gewährt werden durfte. Sofern<br />
keine Erlaubnisvorschriften greifen, liegt eine unzulässig<br />
gewährte Beihilfe vor, es sei denn, die Leistung wurde<br />
durch die EU-Kommission notifiziert und genehmigt.<br />
Neben der Würdigung der beihilferechtlichen Sachverhalte<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung befasst sich der<br />
<strong>IDW</strong> EPS 700 mit gesonderten Aufträgen zur Prüfung von<br />
Ausgleichsleistungen bei der die Beihilfe gewährenden<br />
Stelle. Damit trägt der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard der Möglichkeit<br />
Rechnung, dass – z.B. laut dem gemeinsamen Runderlass<br />
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und<br />
Energie und des Innenministeriums des Landes NRW –<br />
Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Zulässigkeit von gewährten<br />
Leistungen bei den staatlichen Stellen beauftragt<br />
werden können.<br />
Prüfung von Gebietskörperschaften<br />
Der HFA hat am 11.03.2011 den neugefassten Entwurf eines<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Prüfung des Jahresabschlusses und<br />
Lageberichts einer Gebietskörperschaft (<strong>IDW</strong> EPS 730 n.F.)<br />
verabschiedet. Diese Neufassung ersetzt den Verlaut barungsentwurf<br />
vom 08.12.2005, dessen Ausführungen noch<br />
auf dem Gesetz über ein „Neues Kommunales Finanzmanagement“<br />
für Gemeinden in Nordrhein-West falen basierten,<br />
und berücksichtigt die Reformen des Gemeindehaushaltsrechts<br />
in verschiedenen Bundesländern. Der <strong>IDW</strong><br />
Prüfungsstandard ist anzuwenden bei Prüfungen der Rechnungslegung<br />
von Gebietskörperschaften, die nach Art und<br />
Umfang einer Abschlussprüfung gemäß §§ 317 ff. HGB entsprechen.<br />
Mit der Verlautbarung soll vor allem klargestellt<br />
werden, dass an eine derartige Abschlussprüfung durch<br />
einen Wirtschaftsprüfer der gleiche Qualitätsmaßstab anzulegen<br />
ist, wie er für handelsrechtliche Abschlussprüfungen<br />
vorgegeben ist. Ein neuer Abschnitt beschreibt in<br />
komprimierter Form das risikoorientierte Prüfungsvorgehen.<br />
Darüber hinaus formuliert die Verlautbarung Vorschläge<br />
für Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Eröffnungsbilanz<br />
und des Jahresabschlusses einer Kommune.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Pensionsrückstellungen von Eigenbetrieben<br />
Baden-Württemberg<br />
2009 wurde das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband<br />
Baden-Württemberg (GKV BW) in § 27 geändert.<br />
Dort heißt es in Absatz 5 Satz 1, dass der Kommunale<br />
Versorgungsverband für seine Mitglieder und seinen<br />
eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen<br />
aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen<br />
Ansprüchen (Pensionsrückstellungen) bildet. Seither<br />
wird z.T. die Auffassung vertreten, auch Eigenbetriebe in<br />
Baden-Württemberg hätten keine Pensionsrückstellungen<br />
für Beamte mehr zu bilden. Aus diesem Anlass hat das <strong>IDW</strong><br />
mit Schreiben vom 29.10.2010 an das Innenministerium<br />
Baden-Württemberg dargelegt, dass bei Eigenbetrieben<br />
mit handelsrechtlicher Rechnungslegung eine Passivierung<br />
weiterhin erforderlich ist. Außerdem wurde auf die Situation<br />
bei den Kommunen eingegangen, denn § 41 GemHVO<br />
BW sieht keine Pflicht zur Passivierung für Pensionsrückstellungen<br />
vor. Diese Abweichung vom Vollständigkeitsgebot<br />
beeinträchtigt die Darstellung der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage. Eine unvollständige Abbildung<br />
der Verpflichtungen läuft ferner dem Prinzip der intergenerativen<br />
Gerechtigkeit zuwider. Somit wird ein wesentliches<br />
Ziel der Reform des Gemeindehaushaltsrechts nicht<br />
erreicht.<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
In § 22 EigBetrVO NRW wurde ein neuer Absatz zur Bilanzierung<br />
von Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften eingefügt. Das <strong>IDW</strong> hatte hierzu<br />
im Vorfeld eine Ergänzung i.S.d. <strong>IDW</strong> RS HFA 23, Tz. 25<br />
vorgeschlagen. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften sind demnach künftig für die<br />
Dauer der Beschäftigung von Beamten im Eigenbetrieb als<br />
Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den<br />
Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von<br />
künftigen Versorgungsleistungen freistellt.<br />
Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Hessen<br />
Die hessischen Kommunen haben das Wahlrecht, ihre<br />
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />
oder nach den Grundsätzen der doppelten<br />
Buchführung zu führen. Nunmehr wurde der Entwurf<br />
der Verwaltungsvorschriften vorgelegt, der die näheren<br />
Einzelheiten zum Gesamtabschluss regelt, etwa die<br />
Grundsätze zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,<br />
zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
oder zur Konsolidierung.<br />
Das <strong>IDW</strong> bedauert in seiner Eingabe vom 29.04.2010 u.a.<br />
die vorgesehene Regelung, dass Verweise auf das HGB<br />
nicht dynamisch, sondern als statische Verweise auf das<br />
HGB i.d.F. vor den Neuerungen durch das BilMoG auszulegen<br />
sind. Durch das BilMoG wurde die Aussagekraft<br />
handelsrechtlicher Abschlüsse erheblich verbessert; daher<br />
55
56 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
ist es fraglich, warum die Vorteile des BilMoG nicht auch<br />
für die Rechnungslegung der öffentlichen Hand gelten<br />
sollen. Hinsichtlich der Abgrenzung des Vollkonsolidierungskreises<br />
regt das <strong>IDW</strong> an, für alle in den Gesamtabschluss<br />
einzubeziehenden Aufgabenträger einheitlich<br />
auf das Kriterium der Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden<br />
Einflusses abzustellen. Ferner spricht sich<br />
das <strong>IDW</strong> für die Anwendung einheitlicher Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss aus. Nur<br />
dadurch kann den Abschlussadressaten nachvollziehbar<br />
dargelegt werden, auf welcher Grundlage das dargestellte<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Gesamtabschlusses<br />
basiert. Ferner würde dies zur Verbesserung<br />
der interkommunalen Vergleichbarkeit der Gesamtabschlüsse<br />
der hessischen Gemeinden beitragen.<br />
Eigenbetriebsverordnung Niedersachsen<br />
Der Wortlaut des Bestätigungsvermerks gemäß § 28 Abs. 2<br />
EigBetrVO Nds. ist gesetzlich normiert (Formeltestat). Der<br />
Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen<br />
(ÖFA) hatte bereits 2006 das entsprechende Rundschreiben<br />
des Innenministeriums Niedersachsen erörtert.<br />
Die Diskussionsergebnisse sowie ein Formulierungs vorschlag<br />
für eine Vorbemerkung zu einem (uneingeschränkten)<br />
Bestätigungsvermerk wurden seinerzeit in den FN-<br />
<strong>IDW</strong> ver öffentlicht.<br />
Der ÖFA hat nunmehr eine Formulierungshilfe für den Fall<br />
der Einschränkung des Bestätigungsvermerks entwickelt. Da<br />
es sich um ein Formeltestat handelt, scheint hierzu eine Orientierung<br />
am Wortlaut des Formulierungsmusters gemäß<br />
<strong>IDW</strong> PS 400 nicht zielführend. Stattdessen sollte die Einschränkung<br />
in Anlehnung an das Fachgutachten 3/1988 formuliert<br />
werden, wonach der Abschlussprüfer bei Einschränkung<br />
des Bestätigungsvermerks im Anschluss an Satz 1 der<br />
Kernfassung die Tatsache und den Grund der Einschränkung<br />
eindeutig und klar zu bezeichnen hat. Eine entsprechende<br />
Formulierungsempfehlung wurde veröffentlicht.<br />
Gedankenaustausch mit der Gemeindeprüfungs -<br />
anstalt NRW<br />
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen<br />
und das <strong>IDW</strong> haben am 25.08.2009 sowie am 24.11.2010<br />
den Gedankenaustausch zu aktuellen Bilanzierungs-, Bewertungs-<br />
und Prüfungsfragen sowohl im Hinblick auf<br />
Eigenbetriebe als auch auf Gemeinden in NRW fortgesetzt.<br />
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse,<br />
bei denen Einvernehmen besteht, wurde veröffentlicht.<br />
Das <strong>IDW</strong> hatte zuvor gegenüber der GPA NRW zu<br />
den überarbeiteten Musterprüfungsverträgen Stellung genommen.<br />
Das <strong>IDW</strong> kritisierte, dass Forderungen nach<br />
„ausführlicher Information“ durch den Wirtschaftsprüfer<br />
sowie „sorgfältiger Beantwortung“ des Fragenkatalogs zur<br />
Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung<br />
nach § 53 HGrG (<strong>IDW</strong> PS 720) vermuten lassen, dass<br />
damit tatsächlich zusätzliche Prüfungsleistungen erbracht<br />
werden sollen.<br />
Eingaben an den Landesrechnungshof Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Im August 2009 hat sich das <strong>IDW</strong> gegenüber dem Landesrechnungshof<br />
(LRH) Mecklenburg-Vorpommern zu den<br />
Auswirkungen der Anhebung der Schwellenwerte nach<br />
§ 267 HGB durch das BilMoG auf den Prüfungs vertrag sowie<br />
zu mit der Abschlussprüfung vereinbaren Tätigkeiten<br />
geäußert. Insbesondere wird eine Reihe von Beispielen<br />
für eigenständige Prüfungsaufträge und an dere Tätigkeiten<br />
genannt, die mit der Abschlussprüfung vereinbar sind.<br />
Nach dem Entwurf der Grundsätze des Landesrechnungshofes<br />
Mecklenburg-Vorpommern zur Jahresabschlussprüfung<br />
kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III<br />
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) sowie von Betrieben<br />
mit Beteiligung des Landes sieht der LRH unter der Überschrift<br />
„Trennung von Abschlussprüfung und Beratung“ vor,<br />
dass der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern<br />
nur mit solchen Wirtschaftsprüfern Verträge über die<br />
Durchführung von Jahresabschlussprüfungen abschließen<br />
wird, die „keine weiteren Leistungen – gleich welcher Art<br />
– für die zu prüfende Einrichtung erbringen“. Im September<br />
2009 hat das <strong>IDW</strong> nochmals darauf hingewiesen, dass<br />
ein Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung ausgeschlossen<br />
ist, wenn seine Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt<br />
wird, dass er im Rahmen von Beratungsaufträgen<br />
maßgebliche Sachverhalte mitgestaltet hat, die er im Rahmen<br />
seiner Prüfung später zu beurteilen hätte. Ein solches<br />
Selbstprüfungsverbot galt für den Berufsstand schon immer<br />
und wurde im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes<br />
in § 319 HGB durch die Aufzählung einzelner Leistungen,<br />
die Ausdruck des Selbstprüfungsverbots sind, konkretisiert.<br />
Ein weitergehendes Verbot bestimmter Tätigkeiten<br />
für den Abschlussprüfer hielt der Bundesgesetzgeber<br />
nicht für notwendig. Die Gefahr einer Selbstprüfung<br />
besteht nicht, wenn der Wirtschaftsprüfer neben der Abschlussprüfung<br />
beim selben Auftraggeber andere Prüfungsleistungen<br />
erbringt.<br />
Versorgungsunternehmen<br />
Prüfungen nach dem EEG und dem KWK-G<br />
Aufgrund der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
(EEG) und der Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes<br />
(KWK-G) war eine Überarbeitung des <strong>IDW</strong><br />
Prüfungshinweises: Prüfungen nach dem KraftWärmeKopplungsgesetz<br />
und dem ErneuerbareEnergienGesetz (<strong>IDW</strong> PH<br />
9.420.3) erforderlich. Dieser wurde im September 2009<br />
durch zwei neue Verlautbarungen ersetzt:<br />
– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem ErneuerbareEnergienGesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PS 970) und
– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem KraftWärmeKopplungsgesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PS 971).<br />
Die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards geben Hinweise zu den neuen<br />
gesetzlichen Anforderungen. Die Musterformulierungen der<br />
Bescheinigungen wurden an international übliche Formate<br />
angepasst. Aufgrund zahlreicher Anfragen wurde eine<br />
Formulierungshilfe für eine Vollständigkeitserklärung beigefügt.<br />
Infolge der Änderung des sogenannten Wälzungsmechanismus<br />
gemäß EEG und der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />
(AusglMechV) – hierbei geht es um die Umwälzung der<br />
Kosten für die Zahlung der gesetzlichen Energie-Einspeisevergütungen<br />
– wurde zum Jahreswechsel 2010/2011 eine<br />
Überarbeitung des <strong>IDW</strong> PS 970 erforderlich. Da Energieversorgungsunternehmen<br />
sich immer häufiger auf die Lieferung<br />
von „grünem Strom“ spezialisieren, wurden in die<br />
Neufassung auch Ausführungen zur freiwilligen Prüfung<br />
von Angaben zu Strommengen i.S.d. §§ 23 bis 33 EEG i.V.<br />
m. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG aufgenommen.<br />
Seit 2010 wird auch der Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen<br />
nach dem KWK-G gefördert. Für den Antrag auf<br />
Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes sind<br />
bestimmte Angaben des Wärmenetzbetreibers zu prüfen.<br />
<strong>IDW</strong> PS 971 geht nunmehr auf diese Prüfung ein und enthält<br />
einen Formulierungsvorschlag für die entsprechende<br />
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung<br />
nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G einschließlich der Anlage des<br />
Antrag stellenden Unternehmens.<br />
Im Zusammenhang mit der Abfassung und späteren<br />
Än derung von <strong>IDW</strong> PS 970 sowie <strong>IDW</strong> PS 971 haben<br />
verschiedene Gespräche mit Vertretern des Bundesamts<br />
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stattgefunden.<br />
Konkretisierung der Prüfungsgrundsätze im EEG<br />
Das Bundesumweltministerium (BMU) beabsichtigt, das<br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) umfangreich zu novellieren.<br />
Daher hat das <strong>IDW</strong> angeregt, dass für die Prüfungen<br />
nach EEG – sofern entsprechend anwendbar – die gleichen<br />
Grundsätze für die Prüfung gelten sollten, wie sie bei der<br />
Jahresabschluss prüfung von Unternehmen in den §§ 316 ff.<br />
HGB vorgesehen sind, insbesondere die Regelungen zur<br />
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§ 319 Abs. 2 bis 4,<br />
§ 319b Abs. 1 HGB), zu seinem Auskunftsrecht gegenüber<br />
dem Geprüften (§ 320 Abs. 2 HGB) sowie zur Verantwortlichkeit<br />
des Abschlussprüfers (§ 323 HGB).<br />
Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach<br />
§ 5 ARegV<br />
Gegenüber der Bundesnetzagentur hat sich das <strong>IDW</strong> zu<br />
den Auswirkungen des Regulierungskontos nach § 5 der<br />
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversor-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
gungsnetze (ARegV) auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
geäußert.<br />
Auf dem Regulierungskonto gebuchte negative Beträge<br />
stellen Verpflichtungen zur künftigen Entgeltabsenkung dar<br />
und müssen als Rückstellung passiviert werden. Hat der<br />
Netzbetreiber weniger Erlöse erzielt, als er hätte erzielen<br />
dürfen, ergibt sich ein positiver Saldo auf dem Regulierungskonto.<br />
Aufgrund des Realisationsprinzips scheidet<br />
der Ansatz eines Aktivpostens aus. Noch nicht aktivierungsfähige<br />
künftige Ansprüche gegenüber Dritten sind<br />
bei der Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen<br />
mindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Anspruch<br />
und der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtung<br />
eine wechselseitige Kausalität besteht, die den<br />
Eintritt des einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />
macht. Ein solcher kausaler Zusammenhang ergibt sich<br />
aus der Vorschrift des § 5 Abs. 4 ARegV. Die Höhe der<br />
Rückstellung wird durch die Ermittlung des zu verteilenden<br />
Saldos bestimmt.<br />
Prüfung von Objektnetzbetreibern<br />
Es gibt Unternehmen, wie z.B. Automobilhersteller, Pharma-<br />
oder Chemieunternehmen, Flughäfen, Krankenhäuser<br />
oder Einkaufszentren, die ein Energieversorgungsnetz betreiben<br />
und somit nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG<br />
Energieversorgungsunternehmen sind. Viele dieser Netze<br />
gelten in Deutschland als Objektnetze und sind von der<br />
Anwendung weiter Teile des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
befreit, u. a. von den besonderen Rechnungslegungs- und<br />
Prüfungsvorschriften. Entscheidungen des EuGH und des<br />
Kartellsenats des OLG Dresden gegen diese Regelung<br />
haben zu Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des gesamten<br />
§ 110 Abs. 1 EnWG geführt.<br />
Die EU hat mittlerweile in die Richtlinien zum Elektrizitätsbinnenmarkt<br />
und zum Erdgasbinnenmarkt Regelungen<br />
aufgenommen, wonach die Unternehmen, die Eigentümer<br />
sogenannter „geschlossener Verteilernetze“ sind bzw. diese<br />
betreiben, grundsätzlich wie alle anderen Netzbetreiber<br />
der Verpflichtung zur buchhalterischen Entflechtung unterliegen.<br />
Die Umsetzung der Richtlinien in nationales<br />
Recht muss bis zum 03.11.2011 erfolgen.<br />
Der Abschlussprüfer solcher Unternehmen hat die Jahresabschlussprüfung<br />
um die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung<br />
zur buchhalterischen Entflechtung zu erweitern,<br />
darüber im Prüfungsbericht zu berichten sowie einen<br />
Bestätigungsvermerk auf Basis des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />
Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (<strong>IDW</strong><br />
PS 610) zu erteilen. Wurde keine Entflechtung in der internen<br />
Rechnungslegung vorgenommen, haben alle Objektnetzbetreiber<br />
in ihrem Anhang über diesen Sachverhalt und<br />
die Gründe für die Nichtentflechtung (z.B. existierende<br />
Objektnetzbescheide und ggf. andere Rechtsauffassun-<br />
57
58 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
gen) zu berichten. Im Lagebericht sind im Rahmen der Risikoberichterstattung<br />
über mögliche sich hieraus ergebende<br />
Risiken ergänzende Angaben erforderlich.<br />
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)<br />
Die Umsetzung der in 2009 neugefassten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie<br />
bzw. der Gasbinnenmarktrichtlinie<br />
in deutsches Recht steht zur Zeit noch aus. Daher wurden<br />
im April 2010 bei einem Gespräch im BMWi Zweifelsfragen<br />
bei der Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />
nach § 10 EnWG vorgetragen, damit diese möglichst in der<br />
bevorstehenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
(EnWG) geklärt werden. Vor allem wurden die Probleme<br />
dargestellt, die mit der Erweiterung des Bestätigungsvermerks<br />
über die Jahresabschlussprüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />
verbunden sind, wenn eine Aussage<br />
zur Einhaltung der Regelung des § 10 Abs. 3 EnWG aufgenommen<br />
werden soll. Die Problematik wurde gegenüber<br />
dem BMWi ausführlich dargestellt. Das <strong>IDW</strong> regt an, auf<br />
die Erweiterung des Bestätigungsvermerks zu verzichten<br />
und stattdessen die Erteilung einer separaten Bescheinigung<br />
durch den Abschlussprüfer vorzusehen.<br />
Ferner hat das <strong>IDW</strong> zu einem Arbeitsentwurf des Gesetzes<br />
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vorab Stellung<br />
genommen. Neben Anregungen zu den bisherigen<br />
Regelungen des EnWG sind aus Sicht des Berufsstandes vor<br />
allem die folgenden neuen Änderungen hervorzuheben:<br />
– Ermächtigung für die Regulierungsbehörden, einheitliche<br />
Kriterien für die Sachgerechtigkeit von Wertansätzen<br />
und die Zuordnung der Konten festzulegen,<br />
– Ermächtigung für die Regulierungsbehörden, Bestimmungen<br />
über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung zu<br />
treffen,<br />
– Übersendung des Prüfungsberichts nebst Ergänzungsbänden<br />
durch den Abschlussprüfer an die Regulierungsbehörde.<br />
Rundfunkanstalten<br />
Berichterstattung über die Erweiterung der<br />
Abschlussprüfung<br />
Aufgrund eines EU-Beihilfeverfahrens gegen Deutschland<br />
hatte sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission<br />
verpflichtet, sämtliche kommerziellen Tätigkeiten<br />
der Rundfunkanstalten auf Beteiligungsgesellschaften auszugliedern<br />
und sicherzustellen, dass die Rundfunkanstalten<br />
sowie deren Beteiligungsunternehmen sich marktkonform<br />
verhalten. Ferner soll die Marktkonformität mithilfe<br />
eines Fragenkatalogs jährlich durch den Abschlussprüfer<br />
geprüft werden. Dementsprechend wurde der Rundfunkstaatsvertrag<br />
(RStV) geändert. In Kooperation mit den<br />
Rechnungshöfen hat das <strong>IDW</strong> einen <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />
zur Berichterstattung über die Erweiterung der Abschluss<br />
prüfung nach § 16d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag<br />
(<strong>IDW</strong> PS 721) erarbeitet.<br />
Krankenhäuser<br />
Einzelfragen zur Rechnungslegung von Krankenhäusern<br />
Der Krankenhausfachausschuss (KHFA) hat eine Neufassung<br />
der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung<br />
von Krankenhäusern (<strong>IDW</strong> RS KHFA 1) erarbeitet,<br />
nachdem sich mehrfach Gesetzesänderungen ergeben<br />
haben, die sich auf die Finanzierung und die Rechnungslegung<br />
von Krankenhäusern auswirkten. Die Neufassung<br />
berücksichtigt beispielsweise die Förderung von Krankenhäusern<br />
mittels der sogenannten Baupauschale (§ 18 Abs. 1<br />
Nr. 1 KHGG NRW).<br />
Jahresabschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht<br />
Durch Landesrecht kann die Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse<br />
von Krankenhäusern vorgeschrieben und der Umfang<br />
dieser Prüfung gegenüber der Jahresabschlussprüfung<br />
nach den Vorschriften des HGB erweitert werden.<br />
Dies betrifft derzeit die Landeskrankenhausgesetze der<br />
Bundesländer Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen.<br />
Die Prüfung des Jahresabschlusses kann dabei erweitert<br />
werden um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Geschäftsführung, der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse und um die<br />
Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen<br />
Verwendung öffentlicher Fördermittel. Dazu<br />
liegt nunmehr der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Zum erweiter ten<br />
Umfang der Jahresabschlussprüfung von Krankenhäusern<br />
nach Landeskrankenhausrecht (<strong>IDW</strong> PS 650) vor, der wesentliche<br />
Aspekte dieser Erweiterungen der Jahresabschlussprüfung<br />
und die Berichterstattung erläutert. Die<br />
Ausführungen zur Prüfung der zweckentsprechenden,<br />
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher<br />
Fördermittel werden ergänzt durch den <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />
Berichterstattung über die Prüfung der Verwendung<br />
pauschaler Fördermittel nach Landeskrankenhausrecht (<strong>IDW</strong><br />
PH 9.420.1).<br />
Mittelverwendungsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 InvföG<br />
NRW<br />
Im Rahmen des Konjunkturpakets II stellt der Bund den<br />
Ländern und Gemeinden Mittel zur Durchführung von Investitionen<br />
zur Verfügung. Nach § 9 Abs. 1 des Investitionsförderungsgesetzes<br />
NRW (InvföG NRW) können die Mittel<br />
von Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrags<br />
in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr<br />
2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder<br />
Nr. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes<br />
NRW (KHGG NRW) bewilligt wurden. Für jedes Krankenhaus<br />
wird von der örtlich zuständigen Bezirksregierung
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
59
60 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
(Bewilligungsbehörde) ein Förderrahmen festgelegt. Krankenhäuser<br />
können die Mittel für förderungsfähige Maßnahmen<br />
unter Vorlage der erforderlichen Informationen<br />
bei der Bewilligungs behörde abrufen. Die Beendigung einer<br />
Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Die Anfertigung<br />
der Beendigungsanzeige liegt in der Verantwortung<br />
der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Dieser<br />
Anzeige ist gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW ein „Testat der<br />
örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Wirtschaftsprüfers“<br />
beizufügen.<br />
Die Informationen, die Bestätigung des Krankenhauses<br />
zum Mittelabruf sowie die Bestätigung zum Verwendungsnachweis<br />
erfolgen gemäß § 11 Abs. 4 InvföG NRW nach<br />
einem vorgegebenen Muster. Dementsprechend sind die<br />
Beendigungsanzeige und das „Testat des Wirtschaftsprüfers<br />
gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW“ dem Bescheid der<br />
Bezirksregierung als verbindliches Muster beigefügt, bei<br />
dem Ergänzungen und Streichungen unzulässig sind.<br />
Die Verwendung von Formularbescheinigungen ist jedoch<br />
unter dem Aspekt der eigenverantwortlichen und gewissenhaften<br />
Berufsausübung kritisch zu sehen. Das vorgegebene<br />
verbindliche Muster berücksichtigt nicht die Anforderungen<br />
an eine von Wirtschaftsprüfern zu erstellende<br />
Bescheinigung. Es ist daher nach Auffassung des KHFA<br />
abzulehnen, lediglich das vorformulierte „Testat gemäß<br />
§ 11 Abs. 3 InvföG NRW“ auszufüllen und zu unterschreiben.<br />
Das Formular stellt vielmehr einen Bestandteil eines<br />
umfassenderen Berichts dar, der durch den Wirtschaftsprüfer<br />
eigenverantwortlich zu verfassen ist.<br />
Sanierung und Insolvenz<br />
Erstellung von Sanierungskonzepten<br />
Der <strong>IDW</strong> Standard: Anforderungen an die Erstellung von<br />
Sanierungskonzepten (<strong>IDW</strong> S 6) basiert auf den Ausführungen<br />
der <strong>IDW</strong> Stellungnahme FAR 1/1991: Anforderungen<br />
an Sanierungskonzepte, die an neue Bedürfnisse der Praxis<br />
angepasst wurde. So wird nunmehr ausdrücklich berücksichtigt,<br />
dass neben der Erstellung umfassender Sanierungskonzepte<br />
zur betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung<br />
eines Unternehmens in der Praxis eine Nachfrage<br />
nach weniger weitgehenden Konzepten zur Wiederherstellung<br />
der Überlebensfähigkeit durch Beseitigung der Insolvenzantragsgründe<br />
besteht. Solche Konzepte schaffen die<br />
zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen, um umfassende<br />
Sanierungskonzepte entwickeln zu können. In dem <strong>IDW</strong><br />
Standard wird diese Schrittfolge betont und damit die Konzepterstellung<br />
deutlicher strukturiert. Ferner wird ausführlicher<br />
auf die Modalitäten der Auftragsvereinbarung<br />
sowie die Bedeutung der unterschiedlichen Krisenstadien<br />
eingegangen.<br />
Reform des Insolvenzrechts<br />
Das BMJ hat im September 2010 einen Diskussionsentwurf<br />
und im Februar 2011 den Regierungsentwurf für ein Gesetz<br />
zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />
(ESUG) veröffentlicht. Ziel ist, die Restrukturierung<br />
und Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu<br />
erleichtern. Unter anderem sollen das Insolvenzplanverfahren<br />
vereinfacht und Anreize geschaffen werden, die<br />
eine möglichst frühzeitige Sanierung von Unternehmen<br />
fördern. Die vorgesehene Stärkung der Eigenverwaltung<br />
und des Gläubigereinflusses sowie der Ausbau des Insolvenzplanverfahrens<br />
sind nach Auffassung des <strong>IDW</strong> grundsätzlich<br />
dazu geeignet, die Beantragung des Insolvenzverfahrens<br />
vorzuverlagern, um die Voraussetzungen für eine<br />
Restrukturierung im Insolvenzplanverfahren und damit für<br />
die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu<br />
verbessern. Das <strong>IDW</strong> unterstützt daher grundsätzlich die<br />
Reformbestrebungen, regt aber in seinen Stellungnahmen<br />
Modifikationen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs an.<br />
Diese betreffen die Definition des Überschuldungsbegriffs<br />
sowie die Zulässigkeit juristischer Personen als Insolvenzverwalter.<br />
Darüber hinaus sollte den Unternehmen ein Anreiz<br />
gegeben werden, möglichst frühzeitig ein Sanierungskonzept<br />
zu erstellen. Das <strong>IDW</strong> schlägt vor, dass das Insolvenzgericht<br />
dem Antrag auf Eigenverwaltung zwingend<br />
stattzugeben hat, sofern dem Antrag ein bereits ausgearbeiteter<br />
Insolvenzplan oder ein Sanierungsplan beigefügt<br />
ist. Zudem ist es dringend erforderlich, die Steuerfreiheit<br />
von Sanierungsgewinnen und die insolvenzplaninduzierte<br />
Verletzung steuerlicher Haltefristen eindeutig zu regeln.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat am 22.02.2011 – am Vortag der Veröffentlichung<br />
des Regierungsentwurfs – ein Symposion zur Insolvenzrechtsreform<br />
organisiert, bei dem u.a. Bundesjustizministerin<br />
Leutheusser-Schnarrenberger die geplanten Änderungen<br />
erläuterte.<br />
Immobilienwirtschaft<br />
Prüfungen nach dem REIT-Gesetz<br />
Der <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis: Besonderheiten bei der Prüfung<br />
einer REITAktiengesellschaft nach § 1 Abs. 4 REITGesetz, einer<br />
VorREITAktiengesellschaft nach § 2 Satz 3 REITGesetz<br />
und der Prüfung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 REITGesetz (<strong>IDW</strong> PH<br />
9.950.2) wurde an die Änderungen des REIT-Gesetzes angepasst,<br />
die sich aus dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG<br />
2009) vom 19.12.2008 ergeben haben.<br />
Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />
Die Bilanzierung latenter Steuern nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften im Jahres- und Konzernabschluss ist durch das<br />
BilMoG neu geregelt worden. In dem <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis:<br />
Besonderheiten der handelsrechtlichen Bi
lanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />
(<strong>IDW</strong> RH IFA 1.001) werden die Besonderheiten der Bilanzierung<br />
latenter Steuern nach § 274 HGB bei ehemals gemeinnützigen<br />
Wohnungsunternehmen infolge der Teilwert<br />
aufstockung nach § 13 KStG i.d.F. des Steuerreformgeset<br />
zes (StRefG) 1990 erläutert. Darüber hinaus wird<br />
eingegangen auf Besonderheiten der Bilanzierung latenter<br />
Steuern im Zusammenhang mit Bauinstandhaltungsrückstellungen,<br />
steuerlichen Sonderposten und steuerfreien<br />
Rücklagen sowie vermögensverwaltenden Wohnungsunternehmen.<br />
Steuern<br />
Steuerpolitische Forderungen für die aktuelle<br />
Legislaturperiode<br />
Schwerpunkt der steuerlichen Facharbeit im Berichtszeitraum<br />
waren die Forderungen des Berufsstandes an die<br />
Steuerpolitik der Bundesregierung im Jahr 2009. Das <strong>IDW</strong><br />
sah eine der vordringlichsten Aufgaben darin, durch eine<br />
Änderung des geltenden Steuerrechts rezessionsbedingte<br />
Belastungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland abzumildern<br />
und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.<br />
Der Koalitionsvertrag sieht ein Sofortprogramm zur<br />
Abmilderung krisenverschärfender Regelungen vor. Dazu<br />
zählen u.a. eine Entschärfung des § 8c KStG durch Perpetuierung<br />
der neuen Sanierungsklausel, Verbesserungen<br />
bei der Zinsschranke nach § 4h EStG durch eine dauerhafte<br />
Freigrenze von 3 Mio. €, die rückwirkende Einführung<br />
eines EBITDA-Vortrags und eine Verbesserung der Escape-<br />
Klausel, die Entschärfung der Neuregelung zur Funktionsverlagerung<br />
sowie die Einführung einer Konzernklausel für<br />
die Grunderwerbsteuer.<br />
Über die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Gesetzesänderungen<br />
hinaus hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 02.11.2010<br />
weitere Maßnahmen angemahnt, um die Liquidität der Unternehmen<br />
nachhaltig zu verbessern. Gefordert wird vor<br />
allem, die Regelung des § 8c KStG zur Verlustabzugsbeschränkung<br />
bei Körperschaften aufzuheben und durch eine<br />
Missbrauchsklausel zu ersetzen, außerdem die Einführung<br />
einer gesetzlichen Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.<br />
Darüber hinaus sind verschiedene mittelfristige<br />
Maßnahmen zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts<br />
geboten. Hierzu zählen u.a. die Ersetzung<br />
der bisherigen Organschaftsregelungen durch eine zeitgemäße<br />
Gruppenbesteuerung sowie eine grundlegende Überarbeitung<br />
der Vorschriften zur Verlustverrechnung. Zudem<br />
sollten Forschung und Entwicklung durch steuerliche Anreize<br />
gefördert und die weitere Entwicklung des Konzepts<br />
einer gemeinsamen konsolidierten körperschaftsteuerli chen<br />
Bemessungsgrundlage (CCCTB) aktiv unterstützt werden.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Maßnahmen aufgrund des Koalitionsvertrags<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />
einige der im Koalitionsvertrag<br />
angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Hierzu hat das<br />
<strong>IDW</strong> am 27.11.2009 gegenüber dem Finanzausschuss des<br />
Deutschen Bundestages Stellung genommen. Das <strong>IDW</strong><br />
begrüßt die kurzfristige Umsetzung der steuerentschärfenden<br />
Maßnahmen. Positiv beurteilt das <strong>IDW</strong> die vorgesehenen<br />
Änderungen des § 8c KStG (u.a. Einführung einer<br />
Konzernklausel), die beabsichtigte Entschärfung der Regelungen<br />
zur Zinsschranke (z.B. Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze<br />
beim Eigenkapitalvergleich von bislang 1 % auf<br />
2 %), die Einführung des § 6a GrEStG als Ausnahmeregelung<br />
von der Grunderwerbsteuerpflicht bei Umwandlungsvorgängen<br />
sowie die vorgesehenen Änderungen des<br />
ErbStG, mit denen die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge<br />
mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden.<br />
Jedoch hat das <strong>IDW</strong> gegen das Gesetzesvorhaben<br />
auch verschiedene Bedenken geäußert. So ist der vorgesehene<br />
Gesetzeswortlaut der Konzernklausel des § 8c KStG<br />
nach Ansicht des <strong>IDW</strong> zu eng gefasst. Zudem weist das<br />
<strong>IDW</strong> darauf hin, dass die Änderungen zur Zinsschranke<br />
dazu führen, dass nur noch eine kleine Gruppe von Unternehmen<br />
unter diese Regelung fällt, sodass sich die Frage<br />
stellt, ob die Regelungen zur Zinsschranke angesichts der<br />
wenigen Fälle und des damit verbundenen Bürokratieaufwands<br />
für Unternehmen und Finanzverwaltung noch sachgerecht<br />
sind. Verlangt wird, in der Neuregelung des § 6a<br />
GrEStG auch Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge,<br />
konzerninterne Anteilsübertragungen (z.B. Veräußerungen,<br />
Sacheinlagen) sowie Vermögensüber tragungen<br />
im Rahmen der Anwachsung zu begünstigen. Darüber<br />
hinaus sind nach Auffassung des <strong>IDW</strong> bei den vorgesehenen<br />
Änderungen des ErbStG die beabsichtigten Korrekturen<br />
bei der Fortführungsdauer im Fall der sogenannten<br />
Optionsverschonung nicht zielführend. Eingefordert wird<br />
eine dem § 3 Nr. 66 EStG a.F. vergleichbare Regelung zur<br />
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.<br />
Mit Schreiben vom 29.04.2010 an das BMF hat das <strong>IDW</strong><br />
auf Zweifelsfragen bei der Auslegung der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
eingeführten Neuregelung des<br />
§ 6a GrEStG hingewiesen, die durch die Finanzverwaltung<br />
in einem Anwendungsschreiben geklärt werden sollten.<br />
Unklar ist z.B., unter welchen Voraussetzungen Umwandlungen<br />
aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaates der EU<br />
oder eines EWR-Staates begünstigt werden. Zudem wird<br />
der Begriff des herrschenden Unternehmens nicht definiert.<br />
Nach Ansicht des <strong>IDW</strong> sollte insoweit im Anwendungsschreiben<br />
klargestellt werden, dass jeder Rechtsträger<br />
im grunderwerbsteuerlichen Sinne herrschendes<br />
Unter nehmen sein kann. In mehrstufigen Konzernen sollte<br />
dabei auf das erste Unternehmen abgestellt werden, das<br />
die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt.<br />
61
62 Interessenvertretung · Facharbeit
In einer weiteren Eingabe vom 15.10.2010 an das BMF hat<br />
das <strong>IDW</strong> deutlich gemacht, dass auch Personengesellschaften<br />
„abhängige Gesellschaft“ i.S.v. § 6a GrEStG sein<br />
können und deshalb in den Regelungsbereich der Begünstigung<br />
einzubeziehen sind. Eine entgegenstehende Auffassung<br />
stünde in Widerspruch zu dem vom Gesetz geber mit<br />
der Neufassung des § 6a GrEStG verfolgten Ziel, grunderwerbsteuerliche<br />
Hemmnisse bei Umstrukturierun gen<br />
abzubauen. Darüber hinaus wäre eine andere Auf fassung<br />
auch nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu<br />
ver einbaren, an die das GrEStG anknüpft. Die Finanzverwaltung<br />
hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten<br />
Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2010 zur Anwendung<br />
des § 6a GrEStG Stellung genommen und ist den Anregungen<br />
des <strong>IDW</strong> z.T. gefolgt. Ausdrücklich bestätigt<br />
wird, dass auch Personengesellschaften „abhängige Gesellschaft“<br />
i.S.v. § 6a GrEStG sein können.<br />
Funktionsverlagerungsbesteuerung<br />
Eine partielle Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten<br />
Abmilderung der negativen Auswirkungen der mit<br />
dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 implementierten<br />
Funktionsverlagerungsbesteuerung auf den Forschungs-<br />
und Entwicklungsstandort Deutschland erfolgte<br />
im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
EU-Vorgaben und weiterer steuerrechtlicher Regelungen.<br />
§ 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG wurden neu gefasst und um<br />
eine weitere Escape-Klausel ergänzt. Die beiden bisherigen<br />
Escape-Klauseln sehen vor, dass anstatt des Transferpaketansatzes<br />
die Einzelverrechnungspreise für alle betroffenen<br />
Wirtschaftsgüter angesetzt werden dürfen, falls<br />
der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentlichen<br />
immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen werden<br />
oder die Summe der Einzelverrechnungspreise gemessen<br />
an der Bewertung des Transferpakets drittüblich ist. Die<br />
neu eingefügte dritte Escape-Klausel gestattet den Ansatz<br />
von Einzelverrechnungspreisen, wenn der Steuerpflichtige<br />
glaubhaft macht, dass zumindest ein genau zu bezeichnendes<br />
immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der<br />
Funktionsverlagerung ist.<br />
In seinem Schreiben vom 08.02.2010 an den Finanzausschuss<br />
des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetzentwurf<br />
begrüßt das <strong>IDW</strong> das Vorhaben der Regierungskoalition,<br />
die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten<br />
Vorschriften zur Funktionsverlagerungsbesteuerung<br />
durch klarstellende Regelungen zu ergänzen und negative<br />
Auswirkungen auf den Standort Deutschland zu beseitigen.<br />
Der Regelungsgehalt der vorgesehenen Änderungen<br />
ist nach Ansicht des <strong>IDW</strong> jedoch teilweise unklar.<br />
Das <strong>IDW</strong> regt deshalb verschiedene Änderungen und Ergänzungen<br />
an.<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
„Verwaltungsgrundsätze – Funktions verlagerung“<br />
Mit Schreiben vom 28.08.2009 und vom 25.09.2009 hat<br />
das <strong>IDW</strong> zu dem Entwurf eines Anwendungsschreibens zur<br />
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes i.S.d. § 1 Abs. 1<br />
und Abs. 3 AStG („Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“)<br />
Stellung genommen. Das <strong>IDW</strong> stellt fest, dass<br />
das Ziel des Anwendungsschreibens, die gesetzliche Regelung<br />
handhabbar zu machen und Zweifelsfragen zu klären,<br />
in wesentlichen Punkten nicht erreicht wird. Kritisiert wird<br />
vor allem, dass die vorgesehenen Regelungen teil weise<br />
nicht von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt sind. So wird<br />
der Anwendungsbereich der Funktionsverlagerung in unangemessener<br />
Weise so ausgedehnt, dass auch einzelne<br />
produktbezogene Tätigkeiten als eigenständige Funktion<br />
beurteilt werden können und bereits ein nachhaltiger Umsatzrückgang<br />
als Funktionseinschränkung gelten soll.<br />
Anpassung der Funktionsverlagerungs verordnung<br />
Am 12.08.2008 hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrates<br />
die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) erlassen.<br />
Diese Verordnung basiert auf dem Rechtsstand nach<br />
dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Die aufgrund<br />
der Änderungen der Sätze 9 und 10 des § 1 Abs. 3 AStG erforderliche<br />
Anpassung der FVerlV hat der Gesetzgeber jedoch<br />
bisher nicht umgesetzt.<br />
Dies hat das <strong>IDW</strong> in seiner Eingabe vom 18.06.2010 an das<br />
BMF beanstandet und entsprechende Anpassungen verlangt.<br />
Das <strong>IDW</strong> fordert u.a., in der FVerlV zu bestimmen,<br />
wie der Begriff des „immateriellen Wirtschaftsguts“ auszulegen<br />
ist und ob der Geschäftswert Bestandteil des Transferpakets<br />
ist. Im Hinblick auf die neu eingefügte Escape-<br />
Klausel des § 1 Abs. 3 AStG sollte außerdem der Begriff des<br />
„wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts“ neu definiert<br />
werden. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung<br />
sollte der Begriff der „Wesentlichkeit“ vorrangig<br />
unter qualitativen Gesichtspunkten definiert werden.<br />
Im Sommer 2011 hat das <strong>IDW</strong> seine Forderung, die FVerlV<br />
an die aktuelle Rechtslage anzupassen, wiederholt. Das<br />
<strong>IDW</strong> kritisiert, dass die „Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“<br />
ohne Rechtsgrund lage er lassen wurden<br />
und eine überaus restriktive Ge setzesaus legung vornehmen.<br />
Erneut fordert das <strong>IDW</strong> klar stellende Regelungen<br />
zum Umfang des Transferpaketes, eine Definition des Begriffs<br />
des „wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts“<br />
und eine eindeutige Regelung, ob ein anteiliger Geschäfts-<br />
oder Firmenwert bei der Bewertung im Rahmen der neuen<br />
Escape-Möglichkeit zu berücksichtigen ist.<br />
Steuerliche Anerkennung einer Organschaft<br />
In einer gleichlautenden Verfügung der OFD Rheinland<br />
und Münster vom 12.08.2009 hat die Finanzverwaltung<br />
die Auffassung vertreten, dass ein Ergebnisabführungsvertrag<br />
mit einer GmbH, in dem in einem ersten Halbsatz der<br />
63
64 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Verlustausgleich „entsprechend § 302 AktG“ vereinbart<br />
und zusätzlich in einem zweiten Halbsatz (nur) der Wortlaut<br />
des Absatz 1 wiedergegeben wird, die Voraussetzungen<br />
des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund<br />
dieser restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung<br />
fordert das <strong>IDW</strong> in einer Eingabe an den Finanzausschuss<br />
des Deutschen Bundestages, an das Bundesministerium<br />
der Finanzen und verschiedene Länderfinanzministerien<br />
vom 16.06.2010 eine Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2<br />
KStG. Zur Begründung weist das <strong>IDW</strong> darauf hin, dass eine<br />
steuerliche Organschaft mit einer GmbH nach der geltenden<br />
Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraussetzt,<br />
dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften<br />
des § 302 AktG vereinbart wird. Nach Auffassung des<br />
<strong>IDW</strong> ist die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG vor dem<br />
Hintergrund der Rechtsprechung des BGH entbehrlich<br />
und sollte gestrichen werden. Hilfsweise regt das <strong>IDW</strong> an,<br />
in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG lediglich zu bestimmen, dass eine<br />
Verlustübernahmeverpflichtung besteht. Die Gesetzesänderung<br />
sollte für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen<br />
gelten.<br />
Das <strong>IDW</strong> begrüßt daher die Empfehlungen des Bundesrates,<br />
§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG so zu ändern, dass es für die<br />
Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />
mit einer GmbH als Organgesellschaft ausreicht, dass eine<br />
Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend den<br />
Vor schriften des § 302 AktG besteht. Zur Unterstützung<br />
der Initiative hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 24.11.2010 an<br />
den Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates angeregt,<br />
den Vorschlag des Bundesrates im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />
2010 umzusetzen. Der Gesetzgeber hat<br />
jedoch auf eine gesetzliche Regelung verzichtet.<br />
Auswirkungen des BilMoG auf die Besteuerung<br />
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche<br />
Gewinnermittlung<br />
In einem Schreiben vom 20.11.2009 hat das <strong>IDW</strong> zum Entwurf<br />
eines Anwendungsschreibens zu Inhalt und Reichweite<br />
des Wahlrechtsvorbehalts des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der<br />
Neufassung durch das BilMoG Stellung genommen und<br />
darauf hingewiesen, dass der Entwurf verschiedener Änderungen<br />
und Ergänzungen bedarf. So beurteilt das <strong>IDW</strong> die<br />
vorgesehene Regelung, dass bei der Ausübung steuerlicher<br />
Wahlrechte die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
zu beachten sein sollen, für nicht vereinbar mit<br />
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das <strong>IDW</strong> verlangt<br />
eine Klarstellung dahingehend, ob die Rechtsfolgen bei<br />
einer Verletzung der Pflicht zur Aufnahme von Wirtschaftsgütern<br />
in einem besonderen Verzeichnis erst ab<br />
dem Zeitpunkt des Verzeichnismangels eintreten oder<br />
rückwirkend im Kalenderjahr der Ausübung eines steuerlichen<br />
Wahlrechts. Darüber hinaus sollte ausdrücklich<br />
geregelt werden, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten<br />
in Fällen von Umwandlungen nach dem UmwStG<br />
und bei Ausübung steuerlicher Wahlrechte in einer Sonderbilanz<br />
keine Anwendung finden.<br />
Am 12.03.2010 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur<br />
Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung<br />
veröffentlicht, zu dem das <strong>IDW</strong> am 09.06.2010<br />
Stellung genommen hat. Das <strong>IDW</strong> kritisiert, dass das BMF-<br />
Schreiben inhaltlich zum Teil gravierend von dem Entwurf<br />
vom 20.11.2009 abweicht, zu dem Stellung genommen<br />
wurde. Dies gilt insbesondere für die Regelung zum Umfang<br />
der Herstellungskosten. Danach sollen für Zwecke der<br />
steuerlichen Gewinnermittlung auch die in § 255 Abs. 2<br />
Satz 3 HGB genannten angemessenen Teile der Kosten der<br />
allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen<br />
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige<br />
soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung<br />
zwingend einbezogen werden. Das <strong>IDW</strong> weist darauf<br />
hin, dass die Regelung von R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 abweicht.<br />
Das BMF hat auf die Eingabe mit einer Übergangsregelung<br />
reagiert (BMF-Schreiben vom 22.06.2010). Danach kann<br />
für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten<br />
Richtlinienfassung enden, weiterhin nach R 6.3<br />
Abs. 4 EStR 2008 verfahren werden.<br />
Ermittlung des Ausschüttungssperrbetrages nach<br />
§ 301 AktG<br />
Mit dem BilMoG wurde § 301 AktG dahingehend ergänzt,<br />
dass der Höchstbetrag der Gewinnabführung um den ausschüttungsgesperrten<br />
Betrag nach § 268 Abs. 8 HGB zu<br />
reduzieren ist (sogenannte Abführungssperre). Unklar ist in<br />
diesem Zusammenhang, ob bei der Ermittlung dieses Ausschüttungssperrbetrags<br />
freie Kapitalrücklagen und vorvertragliche<br />
Gewinnrücklagen berücksichtigt werden dürfen.<br />
In einem Schreiben an das BMF vom 19.05.2011 vertritt das<br />
<strong>IDW</strong> die Auffassung, dass bei der Ermittlung dieses Ausschüttungssperrbetrags<br />
freie Kapitalrücklagen und vorvertragliche<br />
Gewinnrücklagen berücksichtigt werden dürfen.<br />
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die freien<br />
Kapitalrücklagen und vorvertraglichen Gewinnrücklagen<br />
nicht tatsächlich abgeführt werden, sondern lediglich zur<br />
Berechnung der Abführungssperre und damit des letztlich<br />
abzuführenden Jahresüberschusses herangezogen werden.<br />
Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft<br />
Durch das BilMoG wurden verschiedene Neuregelungen<br />
im HGB vorgenommen, die Auswirkungen auf die Anerkennung<br />
einer ertragsteuerlichen Organschaft haben könnten.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom 15.02.2011 an das BMF<br />
darauf hingewiesen, dass diese Auswirkungen teilweise<br />
noch unklar sind und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
dringend zu klären sind. Dies gilt zum einen für<br />
die Ausübung von Wahlrechten im Zuge der Umstellung<br />
der Rechnungslegung auf das HGB i.d.F. des BilMoG. So-
weit Wahlrechte zur Beibehaltung von Rückstellungen<br />
nicht ausgeübt werden, ist z.T. zweifelhaft, ob eine daraus<br />
resultierende Auflösung der Rückstellungen in Form einer<br />
unmittelbaren Einstellung der aufgelösten Beträge in die<br />
Gewinnrücklagen eine Verletzung der Grundsätze der ertragsteuerlichen<br />
Organschaft darstellt. Eine weitere Unklarheit<br />
besteht im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />
latenter Steuern auf abführungsgesperrte Gewinnanteile.<br />
Elektronische Übermittlung von Bilanzen<br />
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008<br />
wurde die Vorschrift des § 5b EStG eingeführt, nach der<br />
Unternehmen verpflichtet sind, den Inhalt der Bilanz und<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Datensatz durch Datenfernübertragung zu<br />
übermitteln. Mit Schreiben vom 05.10.2010 hat das <strong>IDW</strong><br />
zum Entwurf eines BMF-Schreibens „Elektronische Übermittlung<br />
von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen;<br />
Veröffentlichung der Taxonomie“ Stellung genommen.<br />
Kritisiert wird, dass die nach der Taxonomie zu übermittelnden<br />
Daten inhaltlich weit über die bisher in Papierform<br />
vorzulegenden Unterlagen hinausgehen und nicht<br />
von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 51<br />
Abs. 4 Nr. 1b EStG gedeckt sind. Außerdem überschreitet<br />
die vorgesehene Gliederungstiefe erheblich die nach dem<br />
Maßgeblichkeitsgrundsatz geltenden handelsrechtlichen<br />
Anforderungen. Das Grundkonzept der Taxonomie, dass<br />
eine handelsrechtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung<br />
als Ausgangspunkt der zu übermittelnden Daten<br />
vorhanden sind, ist darüber hinaus nach der Konzeption<br />
des deutschen Steuerrechts vielfach nicht erfüllt. Angesichts<br />
des erheblichen Umstellungsaufwands, der von den<br />
Unternehmen zu bewältigen ist, um die verlangte Gliederungstiefe<br />
der Taxonomie erfüllen zu können, fordert das<br />
<strong>IDW</strong> eine zeitliche Verschiebung der erstmaligen Anwendung<br />
um zwei Jahre. Das <strong>IDW</strong> hat die wesentlichen Kritikpunkte<br />
in der Verbandsanhörung am 11.10.2010 im BMF<br />
nochmals vorgetragen.<br />
Die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung gem. § 5b EStG elektronisch zu übermitteln,<br />
ist durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2010 verschoben<br />
worden und gilt nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre,<br />
die nach dem 31.12.2011 beginnen.<br />
Weitere Stellungnahmen<br />
Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 wurde<br />
§ 60 Abs. 1 AO um einen Satz 2 ergänzt, wonach die Satzung<br />
einer gemeinnützigen Körperschaft die in der Anlage 1<br />
bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Das <strong>IDW</strong> hat<br />
mit Schreiben vom 03.03.2010 gegenüber dem BMF zu<br />
Zweifelsfragen Stellung genommen, die mit der Mustersatzung<br />
für gemeinnützige Körperschaften in Zusammenhang<br />
stehen. Das <strong>IDW</strong> fordert, im Rahmen der Überarbei-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
tung des AEAO klarzustellen, dass keine Verpflichtung zur<br />
wörtlichen Übernahme der Mustersatzung besteht, sondern<br />
dass es ausreicht, wenn die Satzung inhaltlich den Bestimmungen<br />
der Mustersatzung entspricht. Das <strong>IDW</strong> verlangt<br />
zudem eine Änderung des § 3 Satz 2 der Mustersatzung,<br />
wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus<br />
Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen. Da § 55 Abs. 1<br />
Nr. 1 Satz 2 AO nur Zuwendungen ausschließt, die Mitglieder<br />
„in ihrer Eigenschaft als Mitglieder“ erhalten, ist die<br />
Mustersatzung nach Auffassung des <strong>IDW</strong> insoweit an die<br />
gesetzliche Regelung anzupassen. Ferner sollte in der Neufassung<br />
des AEAO geregelt werden, dass eine gemeinnützige<br />
Körperschaft solchen Mitgliedern Mittel zuwenden<br />
darf, die ihrerseits gemeinnützig sind.<br />
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />
Mit Schreiben vom 17.07.2009 weist das <strong>IDW</strong> darauf hin,<br />
dass die im Referentenentwurf der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />
vorgesehenen Maßnahmen teilweise<br />
gegen die Rechtsprechung des EuGH verstoßen. Außerdem<br />
fehlt einzelnen Regelungen eine Ermächtigungsgrundlage<br />
im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.<br />
Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009<br />
Zum Entwurf der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 hat das<br />
<strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 23.11.2009 Stellung genommen.<br />
Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> sind verschiedene der beabsichtigten<br />
Neuregelungen inhaltlich verfehlt und nicht mit dem<br />
Gesetzeswortlaut zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere<br />
für die geplanten Regelungen zu Fragen des Gewerbeverlustes<br />
nach § 10a GewStG.<br />
Jahressteuergesetz 2010<br />
In seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 zum Entwurf<br />
eines Jahressteuergesetzes 2010 spricht sich das <strong>IDW</strong><br />
gegen die Empfehlung des Bundesrates aus, die Regelung<br />
des § 4 Abs. 1 EStG zur Entstrickungsbesteuerung um ein<br />
Regelbeispiel zu ergänzen, nach dem ein Ausschluss oder<br />
eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich<br />
des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts<br />
insbesondere dann vorliegen soll, wenn das Wirtschaftsgut<br />
einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.<br />
Zudem wendet sich das <strong>IDW</strong> gegen den Vorschlag des<br />
Bundesrates, bei der Berechnung der stillen Reserven i.S.v.<br />
§ 8c KStG nur auf das in der steuerlichen Gewinnermittlung<br />
ausgewiesene positive Eigenkapital abzustellen. Ebenfalls<br />
ablehnend beurteilt das <strong>IDW</strong> die vorgesehene Ergänzung<br />
des § 8 Abs. 3 AStG, nach der die Definition der Niedrigbesteuerung<br />
in der Weise modifiziert werden soll, dass<br />
künftig auch Anrechnungs- oder Erstattungsansprüche des<br />
Gesellschafters in die Bemessung der Niedrigbesteuerung<br />
der betreffenden Auslandsgesellschaft mindernd einzubeziehen<br />
sein sollen.<br />
65
66 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben<br />
und weiterer steuerrechtlicher Regelungen<br />
Mit Schreiben vom 30.11.2009 hat das <strong>IDW</strong> zu dem Referentenentwurf<br />
eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
EU-Vorgaben und weiterer steuerrechtlicher Regelungen<br />
Stellung genommen. Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> bedarf<br />
die geplante Neufassung des § 10b EStG der Überarbeitung.<br />
Es ist nicht gerechtfertigt, Zuwendungen an<br />
einen nicht im Inland ansässigen Empfänger nur dann als<br />
Sonderausgaben anzuerkennen, wenn durch den jeweiligen<br />
Ansässigkeitsstaat Amtshilfe oder Unterstützung bei<br />
der Beitreibung geleistet wird.<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
Das <strong>IDW</strong> hat in einem Schreiben vom 06.05.2011 an das<br />
BMF zum Regierungsentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />
2011 Stellung genommen und darauf hingewiesen,<br />
dass der Entwurf Unklarheiten enthält, die nicht dem<br />
Bedürfnis nach Rechtssicherheit entsprechen. Dies gilt vor<br />
allem für die Neuregelungen im Bewertungsgesetz und im<br />
Erbschaftsteuergesetz.<br />
Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />
Die Richtlinie R 18 ErbStR wurde durch gleichlautende<br />
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom<br />
20.10.2010 „Leistungen von Gesellschaftern und Dritten<br />
an Kapitalgesellschaften“ aufgehoben und H 18 ErbStH<br />
neu gefasst. Mit Schreiben vom 02.05.2011 hat das <strong>IDW</strong> zu<br />
der Neufassung Stellung genommen. Nach Ansicht des<br />
<strong>IDW</strong> enthält H 18 ErbStH steuerverschärfende Elemente,<br />
die weder durch die Rechtsprechung noch vom Gesetzeswortlaut<br />
gedeckt sind. Daneben werfen die Regelungen<br />
zahlreiche praxisrelevante Auslegungsfragen auf. Insbesondere<br />
wird kritisiert, dass die Finanzverwaltung beim<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters gegen zu niedriges Entgelt<br />
über den Wortlaut von § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG hinausgeht<br />
und eine Bereicherung der Gesellschaft unterstellt.<br />
Ferner fordert das <strong>IDW</strong>, die Regelungen zu Zuwendungen an<br />
die Gesellschafter aufzuheben, da sie zu erheblichen Steuerverschärfungen<br />
führen. Das <strong>IDW</strong> lehnt die Regelung ab,<br />
Vergütungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende<br />
Person als eine gemischt freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft<br />
zu werten. Nach Ansicht des <strong>IDW</strong> ist dies unzutreffend,<br />
weil die Gesellschaft ohne Freigebigkeitswillen<br />
handelt und die Zahlung aufgrund gesellschaftsrechtlicher<br />
Beziehungen erfolgt. Außerdem verlangt das <strong>IDW</strong><br />
klarzustellen, dass nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz<br />
entsprechende Liefer- und Leistungsbeziehungen in einem<br />
Konzern als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zu einer<br />
Schenkungsteuerpflicht führen.<br />
Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG<br />
Das BMF legt im Entwurf eines Schreibens zum Ort der<br />
sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG seine Auf-<br />
fassung zu Zweifelsfragen bei der Umsetzung des sogenannten<br />
Mehrwertsteuerpakets in nationales Recht dar. In<br />
seiner Eingabe vom 07.07.2009 fordert das <strong>IDW</strong> u.a., dass<br />
eine Übergangsregelung für die Anwendung der neuen Regelung<br />
zum Ort für Beförderungsleistungen und den damit<br />
zusammenhängenden sonstigen Leistungen eingeführt wird.<br />
Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem<br />
leis tenden Unternehmer aus dem Ausland sollte neben der<br />
sogenannten USt-Identifikationsnummern-Anfrage beim<br />
Bundeszentralamt für Steuern auch eine Abfrage bei der<br />
Online-Mehrwertsteuerdatenbank MIAS der EU-Kommission<br />
anerkannt werden.<br />
Neufassung des Umwandlungssteuererlasses<br />
Erteilung verbindlicher Auskünfte in Umwandlungsfällen<br />
Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung<br />
weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom<br />
07.12.2006 ist das Umwandlungssteuerrecht umfassend<br />
geändert worden. Aufgrund dessen ist eine Anpassung des<br />
Umwandlungssteuererlasses erforderlich geworden. Wegen<br />
der langen Überarbeitungsdauer hat das <strong>IDW</strong> mit<br />
Schreiben vom 24.01.2011 an das BMF gefordert, von dem<br />
Grundsatz abzuweichen, während der Überarbeitung eines<br />
Erlasses keine verbindliche Auskunft zu dem entsprechenden<br />
Regelungsbereich zu erteilen.<br />
Umwandlungssteuererlass-Entwurf<br />
Am 02.05. 2011 wurde der Entwurf eines Erlasses zur Anwendung<br />
des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. SEStEG<br />
(Umwandlungssteuererlass-Entwurf – UmwStE-E) veröffentlicht.<br />
Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom 22.06.2011 hierzu<br />
ausführlich Stellung genommen. Als wesentliche Kritikpunkte<br />
sind hervorzuheben:<br />
– Der Teilbetriebsbegriff orientiert sich künftig an der Definition<br />
der Fusionsrichtlinie. Abweichungen zwischen<br />
dem deutschen und dem europarechtlichen Begriff werden<br />
in dem Erlass-Entwurf nicht aufgegriffen und bleiben<br />
insofern unklar.<br />
– Die Voraussetzungen des Teilbetriebs sollen nicht mehr<br />
wie bisher im Umwandlungszeitpunkt, sondern bereits<br />
ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.<br />
Ein Teilbetrieb im Aufbau ist somit nicht mehr möglich.<br />
– Es besteht keine Maßgeblichkeit mehr zwischen der<br />
handels- und steuerrechtlichen Übertragungsbilanz.<br />
Des Weiteren ist die steuerliche Schlussbilanz des übertragenden<br />
Rechtsträgers künftig eine von § 4 Abs. 1, § 5<br />
Abs. 1 EStG unabhängige Bilanz, für die die Bilanzierungsverbote<br />
des § 5 EStG nicht zur Anwendung kommen.<br />
– Ein Mitunternehmeranteil gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2<br />
UmwStG grundsätzlich als Teilbetrieb. Ist ein Mitunternehmeranteil<br />
jedoch funktional wesentliche Betriebsgrundlage<br />
eines Teilbetriebs, soll er selbst kein eigenständiger<br />
Teilbetrieb mehr sein.
–<br />
–<br />
–<br />
Bringt eine Personengesellschaft einen Teilbetrieb in<br />
eine Kapitalgesellschaft ein, gilt die Personengesellschaft<br />
als Einbringende. Wird in diesem Rahmen das<br />
Sonderbetriebsvermögen nur eines Gesellschafters, sofern<br />
es funktional wesentliche Betriebsgrundlagen enthält,<br />
nicht mit in die Kapitalgesellschaft eingebracht, ist<br />
ein Buchwertansatz insgesamt ausgeschlossen.<br />
Die Voraussetzungen für die Fortführung einer bestehenden<br />
Organschaft nach Umwandlung sind sehr<br />
streng. Problematisch ist insbesondere, dass in zahlreichen<br />
Fällen (z.B. Auf- und Abspaltung an der Organgesellschaft)<br />
organschaftliche Ausgleichsposten aufzulösen<br />
sind.<br />
Praxistaugliche und anwenderfreundliche Übergangsregelungen<br />
vom alten zum neuen Recht sind zwingend<br />
erforderlich, um Rechtssicherheit für den Zeitraum<br />
nach Einführung des UmwStG i.d.F. des SEStEG und<br />
vor Bekanntgabe des neuen Erlasses zu gewährleisten.<br />
Arbeitshilfen/Hinweise<br />
Ermittlung der Eigenkapitalquote für Zwecke der<br />
Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG<br />
Der Steuerfachausschuss des <strong>IDW</strong> hat am 01.03.2010 den<br />
<strong>IDW</strong> Steuerhinweis: Ermittlung der Eigenkapitalquote für<br />
Zwecke der Zinsschranke im Sinne des § 4h EStG (<strong>IDW</strong> Steuerhinweis<br />
1/2010) verabschiedet. Gegenstand des <strong>IDW</strong> Steuerhinweises<br />
sind Fragen im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalvergleich<br />
i.S.d. Zinsschranke einschließlich Nebenrechnung<br />
und Überleitungsrechnung. Hintergrund ist,<br />
dass die Zinsschranke u.a. dann keine Anwendung findet,<br />
wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine<br />
Eigenkapitalquote am vorangegangenen Abschlussstichtag<br />
gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Für den<br />
Eigenkapitalvergleich ist eine sogenannte Nebenrechnung<br />
erforderlich. In bestimmten Fällen ist die Eigenkapitalquote<br />
in einer Überleitungsrechnung zu ermitteln. Der<br />
<strong>IDW</strong> Steuerhinweis erläutert unter Berücksichtigung des<br />
BMF-Schreibens vom 04.07.2008, wann ein Betrieb für<br />
steuerliche Zwecke zu einem Konzern gehört und stellt die<br />
Grundsätze dar, nach denen Neben- und Überleitungsrechnung<br />
sachgerecht erstellt werden können. Darüber<br />
hinaus werden alternative Methoden für die Erstellung der<br />
Nebenrechnung erörtert.<br />
Steuerliche Hinweise zum Jahresende<br />
Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Steuerliche Veranlagungshinweise<br />
zum Jahresende“ hat zwei Arbeitshilfen „Aktuelles zur<br />
Unternehmensbesteuerung“ erarbeitet, in der verschiedene<br />
Einzelfragen zur Unternehmensbesteuerung behandelt<br />
werden. Die Darstellungen wurden durch Beratungs-<br />
und Literaturhinweise ergänzt. Die Arbeitshilfen wurden<br />
als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 3/2010 und 12/2010 veröffentlicht.<br />
Themenschwerpunkte waren zuletzt das Bilanzsteuerrecht<br />
unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen<br />
des BilMoG, die Besteuerung von Personengesell-<br />
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
schaften, das internationale Steuerrecht sowie die Besteuerung<br />
der Organschaft.<br />
Besteuerung von Non-Profit-Organisationen<br />
Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Besteuerung von Non-Profit-Organisationen“<br />
hat Hinweise erarbeitet, die für die Besteuerung<br />
dieser Einrichtungen (gemeinnützige Körperschaften<br />
sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts) von<br />
Bedeutung sind. Sie umfassen Rechtsprechung und Erlasse<br />
der Finanzverwaltung sowie Handlungsempfehlungen.<br />
Dar gestellt werden Themen aus den Bereichen Gemeinnützigkeit,<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewerbe-<br />
und Umsatzsteuer. Die Hinweise mit ergänzenden Literaturangaben<br />
wurden als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 7/2010 veröffentlicht.<br />
Beratungshinweise für Unternehmen in der Krise<br />
Als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 12/2009 hat das <strong>IDW</strong> Beratungshinweise<br />
für Unternehmen in der Krise veröffentlicht.<br />
In komprimierter Form werden unter Berücksichtigung<br />
der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der<br />
Finanzverwaltung Möglichkeiten dargestellt, wie durch<br />
steuerliche Maßnahmen Liquiditätspotenzial geschaffen<br />
werden kann.<br />
Organschaft<br />
Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Steuerliche Veranlagungshinweise<br />
zum Jahresende“ hat den Entwurf einer Arbeitshilfe<br />
„Organschaft“ erarbeitet, in der verschiedene Fragen zur<br />
körperschaftsteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft behandelt werden. Die Arbeitshilfe<br />
befasst sich auch mit der Neuregelung des § 6a<br />
GrEStG sowie mit haftungsrechtlichen Folgen einer Organschaft.<br />
Die Arbeitshilfe wird als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong><br />
im August 2011 veröffentlicht.<br />
Unternehmenssteuerrecht als Leistungs angebot<br />
Das <strong>IDW</strong> hat verstärkt seine Leistungsfähigkeit im Bereich<br />
der Unternehmenssteuern publik gemacht. Diese Informationsoffensive<br />
richtete sich nicht nur an die Mitglieder,<br />
indem Arbeitshilfen und Hinweise für die praktische Tagesarbeit<br />
entwickelt wurden, sondern auch an die Öffentlichkeit<br />
und die Medien.<br />
<strong>IDW</strong> Steuer Congress<br />
Am 04.02.2010 hat das <strong>IDW</strong> einen Steuer Congress durchgeführt,<br />
bei dem klargestellt wurde, dass es nicht bei den<br />
durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz umgesetzten<br />
Maßnahmen des Koalitionsvertrages bleiben darf. Gefordert<br />
wurden insbesondere die gesetzliche Steuerfreistellung<br />
von Sanierungsgewinnen, Anpassungen bei der sogenannten<br />
Funktionsverlagerung und die Erhaltung des Verlustabzugs<br />
bei Kapitalgesellschaften im Fall des Anteilseignerwechsels.<br />
Insgesamt 177 Teilnehmer, darunter wichtige<br />
Medienvertreter, haben die Diskussionen des <strong>IDW</strong> Steuer<br />
67
68 Interessenvertretung · Facharbeit<br />
Congresses verfolgt. Die Diskussionsergebnisse wurden in<br />
Heft Nr. 3 der Zeitschrift „Die Unternehmensbesteuerung“<br />
zusammengefasst.<br />
Kolloquium zur Betriebsprüfung<br />
Im November 2010 haben das Institut Finanzen und Steuern<br />
(IFSt) und das <strong>IDW</strong> ein gemeinsames Kolloquium zu<br />
Fragen der Beschleunigung der Betriebsprüfung organisiert.<br />
Dabei wurde gefordert, dass die Betriebsprüfung<br />
näher am Veranlagungszeitraum stattfindet und die Prüfung<br />
auch schneller durchgeführt wird, um den Unternehmen<br />
Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, dem Staat<br />
zeitnah verlässliche Daten für die Haushalte zu sichern und<br />
den Unternehmen teure Nachzahlungszinsen mindern oder<br />
sogar vermeiden zu helfen. Die Diskussion und ergänzende<br />
Materialien können im Tagungsbericht zum Kolloquium<br />
nachgelesen werden.<br />
Presseinformationen<br />
In Presseinformationen hat sich das <strong>IDW</strong> nicht nur zu den<br />
Inhalten des <strong>IDW</strong> Steuer Congresses und des gemeinsamen<br />
Kolloquiums zur Betriebsprüfung geäußert, sondern<br />
auch zu Fragen des Jahressteuergesetzes 2010 und zur<br />
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen. In einer Sonderreihe<br />
des „Wirtschaftsblatts“ wurde zudem die Leistungsfähigkeit<br />
der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiet des Steuerrechts<br />
dargestellt und speziell Aspekte der beratenden<br />
Unterstützung bei Unternehmensnachfolgen und der<br />
Siche rung von Verlustabzügen bei Umstrukturierungen<br />
von Unternehmen präsentiert.
Interessenvertretung · Facharbeit<br />
69
Mitgliedschaft im <strong>IDW</strong><br />
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />
die Mitglieder des <strong>IDW</strong> werden, verpflichten sich u.a.<br />
die vom <strong>IDW</strong> herausgegebenen Grundsätze zur Qualitätssicherung<br />
zu beachten und anzuwenden sowie deren<br />
Beachtung und Anwendung durch Mitarbeiter sicherzustellen<br />
und zu überwachen,<br />
<strong>IDW</strong> Fachgutachten, <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards, <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />
zur Rechnungslegung und <strong>IDW</strong> Standards im<br />
Rahmen der Eigenverantwortlichkeit zu beachten,<br />
neben dem notwendigen Literaturstudium mindestens<br />
40 Stunden pro Jahr an strukturierten Fortbildungsmaßnahmen<br />
teilzunehmen und diese Fortbildung zu dokumentieren,<br />
Mitglieder<br />
Dem <strong>IDW</strong> gehören 12.184 Wirtschaftsprüfer und 1.031<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf freiwilliger Basis<br />
an. Hinzu kommen 908 außerordentliche Mitglieder<br />
(Stand: 30.06.2011). In der Berichtsperiode musste ein<br />
Mitglied aufgrund § 5 Abs. 5 der Satzung des <strong>IDW</strong> ausgeschlossen<br />
werden. Verstorben sind 89 Mitglieder.<br />
Mitgliederentwicklung<br />
* Stand 30.06.2011<br />
2011<br />
2010<br />
2009<br />
2008<br />
2007<br />
2006<br />
2005<br />
2004<br />
2003<br />
2002<br />
WP im <strong>IDW</strong><br />
WP insgesamt<br />
Zahlen und Fakten<br />
die Unabhängigkeit, insbesondere die finanzielle Unabhängigkeit<br />
gegenüber dem Mandanten, zu wahren und<br />
die übrigen vom <strong>IDW</strong> herausgegebenen Berufsgrundsätze<br />
zu beachten.<br />
Das <strong>IDW</strong> unterstützt und fördert seine Mitglieder mit umfangreichen<br />
Leistungen. Dazu gehören die wirksame Vertretung<br />
der Interessen der Wirtschaftsprüfer, die Sicherung<br />
eines hohen Qualitätsniveaus in der Berufs arbeit<br />
sowie ein breites Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.<br />
Ein umfassender Mitgliederservice rundet dieses<br />
Leistungsspektrum ab.<br />
12.184 (86 %) *<br />
14.241<br />
12.058 (87 %)<br />
13.933<br />
11.653 (87 %)<br />
13.421<br />
11.423 (88 %)<br />
13.040<br />
11.022 (87 %)<br />
12.614<br />
10.825 (88 %)<br />
12.362<br />
10.430 (88 %)<br />
11.913<br />
9.991 (87 %)<br />
11.457<br />
11.959 (87 %)<br />
13.703<br />
11.796 (87 %)<br />
13.507<br />
71
72 Zahlen und Fakten<br />
Ehrenmitglieder<br />
Persönlichkeiten, die sich außerordentliche Verdienste um<br />
den Beruf des Wirtschaftsprüfers erworben haben, sind<br />
Ehrenmitglieder des <strong>IDW</strong>:<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />
Dr. Karl-Hermann Baumann<br />
WP Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Forster<br />
Ministerialdirektor a. D. Ulrich Geisendörfer<br />
WP Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Havermann<br />
WP/StB Prof. Dr. Dr. h.c. Rainer Ludewig<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Adolf Moxter<br />
Präsident des BFH a. D. Prof. Dr. Klaus Offerhaus<br />
WP/StB/RA Dr. Harald Ring<br />
WP/StB Prof. Dr. Eberhard Scheffler<br />
WP Dr. Dietrich W. Schulze zur Wiesch<br />
Qualifikation der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />
Von den insgesamt 12.184 <strong>IDW</strong> Mitgliedern sind 1.104 ausschließlich<br />
Wirtschaftsprüfer. 10.066 haben die Qualifikation<br />
als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 94 als Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt<br />
erworben. 446 Mitglieder sind<br />
zugleich Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt.<br />
474 <strong>IDW</strong> Mitglieder haben außer der deutschen auch eine<br />
ausländische Berufsqualifikation, darunter sind 343 CPA.<br />
Art der Berufsausübung der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />
Stand 30.06.2011<br />
nur in eigener Praxis<br />
angestellt bei WP/WPG<br />
3.458<br />
767<br />
angestellt in Verband, StBG, Sozietät<br />
7.959<br />
Altersstruktur der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />
Stand 30.06.2011<br />
bis 39 Jahre<br />
40 - 49 Jahre<br />
50 - 59 Jahre<br />
60 - 69 Jahre<br />
über 70 Jahre<br />
24,86 %<br />
18,72 %<br />
10,76 %<br />
3,90 %<br />
1,97 %<br />
Mitglieder insgesamt<br />
davon Frauen<br />
1.017<br />
1.667<br />
2.088<br />
2.723<br />
4.689<br />
Finanzen<br />
Das <strong>IDW</strong> finanziert seine Aufgaben aus laufenden und<br />
thesaurierten Mitgliedsbeiträgen sowie wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben. Die Jahresabschlüsse 2009 und 2010<br />
wurden geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
versehen.<br />
In Tausend Euro<br />
2011<br />
Vorschau<br />
2010<br />
2009<br />
Aufwendungen<br />
Erträge<br />
davon Beiträge<br />
12.100<br />
16.300<br />
16.600<br />
15.300<br />
16.700<br />
12.000<br />
13.400<br />
16.500<br />
12.200
Aus- und Fortbildung<br />
Das <strong>IDW</strong> bietet ein breit gefächertes Aus- und Fortbildungsprogramm:<br />
Ausbildung<br />
– Berufsbegleitende Ausbildung<br />
– Studienlehrgänge<br />
Fortbildung<br />
– dezentrale Fortbildung in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />
– <strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden<br />
– Seminare<br />
Das Aus- und Fortbildungsprogramm dient der fachlichen<br />
Förderung der Wirtschaftsprüfer und ihres beruflichen<br />
Nachwuchses. Das Angebot ist ein wichtiger Beitrag zur<br />
Sicherung einer hohen Qualität der Berufsausübung durch<br />
den Berufsstand und dessen Mitarbeiter. Außerdem unterstützt<br />
das <strong>IDW</strong> damit seine Mitglieder bei der Erfüllung<br />
ihrer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung.<br />
Berufsbegleitende Ausbildung<br />
Ziel<br />
– Vermittlung von Grund- und Spezialkenntnissen in den<br />
Tätigkeitsgebieten des Wirtschaftsprüfers unabhängig<br />
vom individuellen Praxiszuschnitt<br />
Teilnehmer<br />
– Berufsanfänger<br />
Dauer<br />
– jeweils einwöchige Kursabschnitte<br />
Gesamtangebot<br />
– 13 Unterrichtseinheiten, die einzeln und unabhängig<br />
voneinander belegbar sind<br />
Summe der direkt zurechenbaren Ausgaben für die<br />
Berufsbegleitende Ausbildung<br />
in Tausend Euro<br />
453<br />
494<br />
507<br />
471<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />
Ausgaben<br />
Einnahmen<br />
585<br />
503<br />
481<br />
626<br />
419<br />
521<br />
530<br />
443<br />
Zahlen und Fakten<br />
Entwicklung der Berufsbegleitenden Ausbildung<br />
in Teilnehmerwochen<br />
1.087<br />
997<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />
Prüfungswesen<br />
Steuerrecht<br />
Recht<br />
BWL<br />
990<br />
Bis zum 30.06.2011 lagen Anmeldungen für 316 Teilnehmerwochen<br />
vor (Prüfungswesen: 270, Recht: 5, Steuerrecht:<br />
30, BWL: 11).<br />
Studienlehrgänge zur Vorbereitung auf das WP-Examen<br />
Ziel<br />
Praxisbezogene Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />
durch<br />
– Hochschullehrer, die an Universitäten die entsprechende<br />
Fachrichtung vertreten, im Prüfungsgebiet Angewandte<br />
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre<br />
– berufs- und ausbildungserfahrene Wirtschaftsprüfer im<br />
Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung<br />
und Berufsrecht<br />
– Rechtsanwälte und Repetitoren im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht<br />
– Mitarbeiter des <strong>IDW</strong> zu aktuellen Bilanzierungs- und Prüfungsfragen<br />
aus der Facharbeit des <strong>IDW</strong> und zum Berufsrecht<br />
1.059<br />
878<br />
Teilnehmer<br />
– Kandidaten für das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />
Dauer<br />
– 11 Wochen, die einzeln und unabhängig voneinander belegbar<br />
sind (jeweils in der Zeit von September bis Januar;<br />
aufgrund der großen Nachfrage nach dem Kursteil „Wirtschaftliches<br />
Prüfungswesen, Unternehmensbewertung<br />
und Berufsrecht“ wird dieses Themengebiet in der Zeit<br />
von April bis Juni nochmals angeboten).<br />
883<br />
73
74 Zahlen und Fakten<br />
Veranstaltungen auf Landesgruppenebene –<br />
Dezentrale Fortbildung<br />
Ziel<br />
– Information in Form von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen<br />
über aktuelle Entwicklungen in allen Tätigkeitsgebieten<br />
des Wirtschaftsprüfers<br />
Teilnehmer<br />
– Mitglieder von <strong>IDW</strong> und DBV sowie deren qualifizierte<br />
Mitarbeiter (kostenlos)<br />
– Nichtmitglieder (gegen Gebühr)<br />
Veranstaltungsfrequenz<br />
– mehrmals jährlich Nachmittags- und Abendveranstaltungen<br />
in den einzelnen Landesgruppen<br />
Jahr Anzahl Veranstaltungen Teilnehmerzahl<br />
2005 89 26.888<br />
2006 81 26.192<br />
2007 76 20.960<br />
2008 86 31.647<br />
2009 95 40.743<br />
2010 89 30.357<br />
Bis zum 30.06.2011 fanden 47 Landesgruppenveranstaltungen<br />
mit 16.092 Teilnehmern statt.<br />
Unter Leitung des geschäftsführenden Vorstands wurden<br />
in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen im Frühjahr 2010 zwei Veranstaltungen<br />
mit 1.104 Teilnehmern zur Fortentwicklung der<br />
Berufsaufsicht und 2011 acht Einzelveranstaltungen zum<br />
Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung mit<br />
2.043 Teilnehmern durchgeführt.<br />
Summe der Ausgaben für die dezentrale Fortbildung<br />
in Tausend Euro<br />
901<br />
792<br />
678<br />
862<br />
976<br />
792<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />
Neben den Nachmittags- und Abendveranstaltungen finden<br />
i.d.R. jährlich ein- oder mehrtägige Fachveranstaltungen<br />
in einzelnen Landesgruppen statt (gebührenpflichtig).<br />
Im Berichtszeitraum haben 689 Teilnehmer in Berlin,<br />
Ulm, Stuttgart und Oberammergau diese Veranstaltungen<br />
besucht.<br />
<strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden<br />
Ziel<br />
– Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Berufsangehörigen<br />
zu Fragen von allgemeinem Interesse sowie<br />
Spezialgebieten der Berufsarbeit, Vorträge zu aktuellen<br />
Themen, intensive Diskussion in Gruppen von 15 bis 20<br />
Teilnehmern<br />
Teilnehmer<br />
– Mitglieder des <strong>IDW</strong> und des DBV sowie deren qualifizierte<br />
Mitarbeiter, die über mehrjährige Berufserfahrung<br />
verfügen<br />
Veranstaltungsfrequenz<br />
– jährlich, 3 Tage<br />
<strong>IDW</strong> Arbeitstagungen Jahr Teilnehmerzahl<br />
43. Arbeitstagung 2001 820<br />
44. Arbeitstagung 2002 870<br />
45. Arbeitstagung 1/2004 814<br />
46. Arbeitstagung 11/2004 964<br />
47. Arbeitstagung 2005 1.064<br />
48. Arbeitstagung 2006 1.124<br />
49. Arbeitstagung 1/2008 789<br />
50. Arbeitstagung 11/2008 993<br />
51. Arbeitstagung 2009 1.065<br />
52. Arbeitstagung 2010 998<br />
Die Tagungsunterlagen und Protokolle der Diskussionsgruppen<br />
der <strong>IDW</strong> Arbeitstagung können die Teilnehmer im<br />
Mitgliederbereich des <strong>IDW</strong> Webauftritts herunterladen.<br />
Die Ausspracheergebnisse werden zudem in einem Tagungsband<br />
veröffentlicht.
Seminare der <strong>IDW</strong> Akademie<br />
Ziel<br />
– Darstellung zusammenhängender, praxisrelevanter Fragen<br />
unter zivilrechtlichen, steuerrechtlichen sowie Bilanzierungs-<br />
und Prüfungsaspekten, Vermittlung aktueller<br />
Kenntnisse in den verschiedenen Fachgebieten sowie<br />
Aufzeigen neuer Entwicklungen und Lösungen, Vermittlung<br />
der für die Durchführung von Qualitätskontrollen<br />
erforderlichen Kenntnisse sowie anerkannte Fortbildung<br />
für Prüfer für Qualitätskontrolle.<br />
Teilnehmer<br />
– Berufsangehörige und deren qualifizierte Mitarbeiter,<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater, Führungskräfte der Unternehmen<br />
Veranstaltungsfrequenz<br />
– Seminare von 1-3 Tagen (IFRS Intensiv-Seminar: 16 Tage)<br />
Jahr Anzahl Seminartage Teilnehmerzahl<br />
2005 61 1.830<br />
2006 63 2.521<br />
2007 59 2.288<br />
2008 69 2.596<br />
2009 74 2.151<br />
2010 84 2.989<br />
Bis zum 30.06.2011 wurden 34 Seminartage angeboten,<br />
die von 952 Teilnehmern besucht wurden.<br />
Zahlen und Fakten<br />
WP Aktuell (in Zusammenarbeit mit Dr. Farr Seminare)<br />
Ziel<br />
Fortbildung für kleine und mittelgroße Wirtschaftsprüferpraxen<br />
mit den Themenschwerpunkten<br />
– aktuelle Themen aus der beruflichen Arbeit<br />
– neue Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />
– Praxistipps/Arbeitshilfen<br />
Teilnehmer<br />
– Wirtschaftsprüfer und deren qualifizierte Mitarbeiter<br />
Dauer<br />
– Eintägiges Seminar, zwei Serien jährlich<br />
(1. und 2. Halbjahr)<br />
Gesamtangebot<br />
– 50 Veranstaltungen jährlich (25 Termine je Serie)<br />
Jahr Anzahl Veranstaltungen Teilnehmerzahl<br />
2009 (nur 2. Serie) 10 831<br />
2010 (1. + 2. Serie) 39 2.573<br />
2011 (1. Serie) 25 1.280<br />
Deutsch-Dänisches Seminar<br />
Gemeinsam mit der dänischen Berufsorganisation (Foreningen<br />
af Statsautoriserede Revisorer in Kopenhagen) finden<br />
traditionell im September jeden Jahres Seminare statt,<br />
an denen Berufsangehörige aus beiden Ländern teilnehmen.<br />
Im Mittelpunkt der Diskussion stehen praktische Fragen,<br />
die sich aus der Nachbarschaft von Unternehmen in<br />
Norddeutschland und Dänemark ergeben.<br />
75
76 Zahlen und Fakten<br />
Mitgliederservice<br />
Das <strong>IDW</strong> erbringt für seine Mitglieder neben den Aus- und<br />
Fortbildungsangeboten zahlreiche weitere Serviceleistungen.<br />
Dieser Service wird zudem ergänzt durch das Angebot<br />
der <strong>IDW</strong> Verlag GmbH.<br />
Beantwortung von Anfragen<br />
Die Fachabteilung des <strong>IDW</strong> unterstützt seine Mitglieder<br />
durch die Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen.<br />
Seit dem 01.01.2011 hat jedes <strong>IDW</strong> Mitglied die<br />
Möglichkeit, (statt wie bisher eine) pro Jahr fünf kostenfreie<br />
telefonische Fachanfragen an das <strong>IDW</strong> zu richten. Für<br />
zusätzliche telefonische Anfragen wird eine Pauschale von<br />
je 50 Euro berechnet. Für jede schriftliche Fachanfrage<br />
wird unverändert eine Kostenpauschale von 250 Euro erhoben.<br />
Bei beiden Pauschalen handelt es sich bewusst<br />
nicht um kostendeckende Preise.<br />
Grund für diese Entscheidung sind die Erfahrungen aus der<br />
bisher geübten Praxis, die Erkenntnisse aus der letzten<br />
Mitgliederbefragung sowie verschiedene Hinweise aus<br />
dem Mitgliederkreis. Das <strong>IDW</strong> möchte mit diesen erweiterten<br />
Möglichkeiten besonders jenen Mitgliedern zur<br />
Verfügung stehen, die wegen ihrer Praxisgröße oder bestimmter<br />
Spezialisierungen nicht immer einen fachlichen<br />
Ansprechpartner in ihrer eigenen Praxis haben.<br />
InfoCenter<br />
– Präsenzbibliothek mit ca. 37.000 Monographien, Festschriften,<br />
Kommentaren und anderen Nachschlagewerken<br />
– 150 in- und ausländische Fachzeitschriften, von denen<br />
50 für den Zeitschriftenspiegel der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“<br />
ausgewertet werden<br />
– Online-Katalog mit Nachweis von über 60.000 Dokumenten<br />
– Recherchen für Mitglieder<br />
– Literaturrecherchen, Faktenauskünfte und Anfertigung<br />
von kostenpflichtigen Kopien<br />
– Nutzungsmöglichkeit für Studenten<br />
Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>:<br />
Klaudia Brexel, Elke Grün und Stefan Beck<br />
Webauftritt<br />
Unter der Adresse www.idw.de sind <strong>IDW</strong>, <strong>IDW</strong> Verlag und<br />
<strong>IDW</strong> Akademie über ein gemeinsames Internetportal zu<br />
erreichen. Das Portal wird durchschnittlich 1.500 Mal täglich<br />
besucht (Anzahl der einzelnen Sitzungen auf der Website).<br />
Die am häufigsten genutzten Seiten sind:<br />
– im allgemein zugänglichen Bereich des <strong>IDW</strong>: <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />
und <strong>IDW</strong> Aktuell<br />
– im Mitgliederbereich des <strong>IDW</strong>: News Exklusiv<br />
– im <strong>IDW</strong> Verlag: Online-Shop, Seiten der Zeitschrift „Die<br />
Wirtschaftsprüfung“<br />
– in der <strong>IDW</strong> Akademie: Seminarprogramme, Veranstaltungsprogramm<br />
News exklusiv<br />
Die Rubrik „News exklusiv“ im Mitgliederbereich informiert<br />
tagesaktuell über alle Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftsprüfer.<br />
Dazu werden über 50 Websites und Pressemitteilungen<br />
wichtiger Institutionen durchsucht und alle<br />
Aktivitäten des <strong>IDW</strong> erfasst. „News exklusiv“ steht seit<br />
Juni 2010 den Mitgliedern auch als RSS Feed zur Verfügung<br />
sowie seit Oktober 2010 als E-Mail-Dienst, bei dem<br />
Abonnenten – in der Regel arbeitstäglich – eine E-Mail mit<br />
einer Übersicht über die neuen Nachrichten erhalten. Dieses<br />
Angebot nutzen per 30.06.2011 bereits über 1.000<br />
Mitglieder.<br />
<strong>IDW</strong> Aktuell<br />
Die Internetgemeinschaft kann sich über die Aktivitäten<br />
und Arbeitsergebnisse des <strong>IDW</strong> in der Rubrik „<strong>IDW</strong><br />
Aktuell“ informieren. Diese Meldungen können Nicht-Mitglieder<br />
auch als RSS Feed oder E-Mail-Dienst abonnieren.<br />
Dieser E-Mail-Dienst hat zum 30.06.2011 rund 500 Abonnenten.<br />
<strong>IDW</strong> Live im Netz<br />
Im Jahr 2011 startete das <strong>IDW</strong> mit dem Live-Dialog „<strong>IDW</strong><br />
Live im Netz“ eine interaktive Sendung im Internet für Mitglieder:<br />
In regelmäßigen Abständen können die Mitglieder<br />
in Echtzeit mit Vertretern des <strong>IDW</strong> über ein aktuelles Thema<br />
diskutieren. Mitglieder können dabei ihre Fragen und<br />
Kommentare sowohl vorab übermitteln als auch – mittels<br />
eines Eingabefeldes – während der Sendung direkt von<br />
ihrem Rechner aus stellen. In den ersten drei Sendungen<br />
debattierten die Zuschauer mit dem <strong>IDW</strong> Vorstand über<br />
Themen des Grünbuchs der EU zur Abschlussprüfung:<br />
– 27.01.2011, Neuregelung der Unabhängigkeitsanforderungen<br />
– 24.03.2011, Konzentration auf dem Prüfermarkt<br />
– 16.06.2011, Wert der Abschlussprüfung<br />
Geplant sind für das Jahr 2011 zwei weitere Sendungen zu<br />
aktuellen berufspolitischen Themen, die von den <strong>IDW</strong> Mitgliedern<br />
ausgewählt werden.<br />
Video-Mitschnitte von <strong>IDW</strong> Landesgruppenveranstaltungen<br />
Ausgebaut wurde das Angebot an Video-Aufzeichnungen<br />
von Fachvorträgen aus dem Veranstaltungsprogramm der<br />
<strong>IDW</strong> Landesgruppen. Die Video-Mitschnitte folgender<br />
Vor träge wurden im Mitgliederbereich bereitgestellt:<br />
– Rechnungslegung und Abschlussprüfung nach dem<br />
BilMoG (vom 22.06.2009, 2.521 Besuche)
– Update Wirtschaftsrecht – Aktuelle Rechtsprechung<br />
sowie Das neue Vorstandsvergütungsgesetz (vom<br />
01.06.2010, online verfügbar bis 31.05.2011, 386 Besuche)<br />
– Prüfung der Wirksamkeit rechnungslegungsbezogener<br />
Kontrollen in mittelständischen Unternehmen (vom<br />
09.09.2010, 884 Besuche)<br />
– Umsatzsteuer – Spezial 2010/2011 (vom 02.12.2010,<br />
627 Besuche)<br />
– Unternehmensbewertung sowie Prüfung von Personenhandelsgesellschaften<br />
(vom 09.06.2011, 43 Besuche)<br />
Darüber hinaus können im Mitgliederbereich die Vortragsunterlagen<br />
von <strong>IDW</strong> Landesgruppenveranstaltungen als<br />
pdf-Dokumente heruntergeladen werden.<br />
Webbereich für Teilnehmer der <strong>IDW</strong> Arbeitstagung<br />
Erstmalig stehen exklusiv für die Teilnehmer der 52. <strong>IDW</strong><br />
Arbeitstagung vom 10.-12.11.2010 in Baden-Baden die Protokolle<br />
der Diskussionsgruppen sowie weitere Begleitmaterialien<br />
als Downloads im Internet zur Verfügung.<br />
Weitere Serviceangebote<br />
In Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern hat das <strong>IDW</strong><br />
folgende Serviceangebote für Mitglieder aufgenommen:<br />
– Gruner + Jahr: Abonnements von Wirtschaftsmedien zu<br />
vergünstigten Konditionen<br />
– FTD 17:00 Uhr: tägliche Online-Nachrichten der Financial<br />
Times Deutschland<br />
– Feri Branchen Ratings zu Sonderkonditionen<br />
Darüber hinaus stellt das <strong>IDW</strong> interessierten Mitgliedern<br />
als Bausteine für deren eigene Pressearbeit redaktionelle<br />
Beiträge zum Beruf des Wirtschaftsprüfers kostenlos zur<br />
Verfügung (rund 300 Zugriffe im Mai/Juni 2011).<br />
Ansprechpartnerin im <strong>IDW</strong>: Annette Schmid<br />
<strong>IDW</strong> Fachnachrichten<br />
<strong>IDW</strong> Mitglieder erhalten kostenlos ein Exemplar der monatlich<br />
erscheinenden Zeitschrift. Für ihre Mitarbeiter können<br />
sie Zusatzexemplare gegen eine Schutzgebühr erwerben.<br />
Die <strong>IDW</strong> Fachnachrichten dokumentieren die Tätigkeit des<br />
<strong>IDW</strong> und die Arbeitsergebnisse seiner Fachgremien. Abgedruckt<br />
werden alle Verlautbarungen des <strong>IDW</strong>. Ferner<br />
wird über wichtige Entwicklungen auf den Gebieten Wirtschafts-,<br />
Steuer- und Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer<br />
berichtet. Die Inhalte werden durch einen Veranstaltungskalender<br />
und Hinweise auf Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
des <strong>IDW</strong> und der <strong>IDW</strong> Akademie ergänzt.<br />
– Rubriken: Standpunkte, Prüfung, Rechnungslegung,<br />
BWL/Unternehmensbewertung, Steuern, Berufs- und<br />
Wirtschaftsrecht, <strong>IDW</strong> intern<br />
– Auflage: 22.300<br />
Die Zeitschriftenausgabe wird durch Inhalte der <strong>IDW</strong><br />
Homepage (www.idw.de.) aktualisiert und ergänzt. Im Internet<br />
werden u.a. alle <strong>IDW</strong> Eingaben im Volltext publi-<br />
Zahlen und Fakten<br />
ziert, in der Rubrik Stellenanzeigen können Anzeigentexte<br />
geschaltet und eingesehen werden.<br />
Ansprechpartnerin im <strong>IDW</strong>: Cornelia Schrage<br />
Die Wirtschaftsprüfung<br />
Die Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (WPg) ist das<br />
Fachorgan des <strong>IDW</strong> für alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschaftsprüfers.<br />
Das Editorial fokussiert dabei auf aktuelle<br />
und grundsätzliche Fragen. In der Rubrik „Kompakt“ wird<br />
Aktuelles informativ aufbereitet und mit Hinweisen auf vertiefende<br />
Quellen versehen. Die traditionellen Aufsätze sind<br />
wichtiger Bestandteil jeder Ausgabe. Durch Interviews werden<br />
Fachinformationen zudem authentisch vermittelt. Wie<br />
gewohnt, ergänzen Veröffentlichungen in der Rubrik „Steuern<br />
und Recht“ sowie Literaturhinweise das redaktionelle<br />
Angebot. Die Zeitschriftenausgabe wird ergänzt durch den<br />
Online-Auftritt unter www.wpg.de. Abonnenten haben die<br />
24 Ausgaben der Zeitschrift zudem auf einer Jahres-CD erhalten<br />
und können künftig online auf die WPg zugreifen.<br />
– Erscheinungsweise: zum 1. und 15. eines jeden Monats<br />
– Auflage: ca. 9.500<br />
Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: Dr. Karl-Heinz Armeloh<br />
Die Unternehmensbesteuerung<br />
Seit Januar 2008 gibt das <strong>IDW</strong> monatlich die Fachzeitschrift<br />
„Die Unternehmensbesteuerung“ (Ubg) heraus. Sie<br />
richtet sich an Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwälte<br />
für Steuerrecht sowie Leiter der Abteilung Steuern/<br />
Rechnungswesen in Unternehmen und zeichnet sich durch<br />
eine kompakte und hochqualitative Darstellung praxisrelevanter<br />
Themen aus.<br />
– Erscheinungsweise: zum 20. eines jeden Monats<br />
– Auflage: ca. 2.000<br />
<strong>IDW</strong> Verlag<br />
Verlagsprogramm<br />
– Bücher, Checklisten, elektronische Publikationen, Formulare<br />
und Organisationsmittel<br />
Fachgebiete<br />
– Wirtschaftsprüfung, nationale und internationale Rechnungslegung,<br />
Steuerrecht, Insolvenzrecht, Unternehmensbewertung,<br />
Gesellschaftsrecht, Bank- und Börsenrecht,<br />
Allgemeines Wirtschaftsrecht<br />
Wichtige Neuerscheinungen und Neuauflagen<br />
– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards (<strong>IDW</strong> PS) <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />
zur Rechnungslegung (<strong>IDW</strong> RS), Loseblattausgabe,<br />
Grund werk in 3 Ordnern, 30. bis 37. Ergänzungslieferung.<br />
Alle Verlautbarungen können auch einzeln als<br />
Print on demand bestellt werden<br />
– <strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung mit Arbeitshilfen<br />
zur internen Qualitätssicherung und zum<br />
77
78 Zahlen und Fakten<br />
–<br />
–<br />
–<br />
risikoorientierten Prüfungsvorgehen bei der Prüfung<br />
kleiner und mittelgroßer Unternehmen mit einer umfangreichen<br />
Softwarelösung. Die 6. Auflage 2011 umfasst<br />
u. a. die komfortable Verwaltung von Projekten als<br />
eigene Mandantendateien, die Dokumentation der fortschreitenden<br />
Entwicklung eines Projekts, Netzwerk -<br />
fähigkeit, Integration von Officedokumenten, Aufgabenverwaltung,<br />
komfortable Druck- und Archivierungsfunktionen<br />
sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit<br />
in Prüfungsteams<br />
<strong>IDW</strong>, Praxis der Unternehmensnachfolge, Handbuch für<br />
die zivil- und steuerrechtliche Beratung. 4. Auflage<br />
<strong>IDW</strong>, Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasing-<br />
und Factoringunternehmen<br />
<strong>IDW</strong> Textausgaben:<br />
– <strong>IDW</strong> Wirtschaftsgesetze, 26. und 27. Auflage. Mit<br />
Online-Zugang<br />
– International Financial Reporting Standards IFRS,<br />
6. Auf lage. Die amtlichen EU-Texte Englisch-Deutsch.<br />
Mit Online-Zugang<br />
– International Standards on Auditing ISA, <strong>IDW</strong> Textausgabe<br />
Englisch – Deutsch. Englische Originaltexte<br />
der IFAC. Deutsche Übersetzung des Instituts der<br />
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in Kooperation<br />
mit dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer<br />
und der Schweizer Treuhand-Kammer. Mit Online-<br />
Zugang<br />
– Steuerveranlagungsbände<br />
Elektronische Publikationen<br />
– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards, <strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur<br />
Rechnungslegung CD-ROM Ausgabe 2010/2011<br />
– IFRS Digitale Bibliothek: Gesetzestexte, <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />
und Schriften zur internationalen Rechnungslegung<br />
– WP Handbuch online Band I und II<br />
– WPg Archiv 2009/2010 CD-ROM. Ein Online-Archiv ist<br />
in Vorbereitung<br />
– Ubg Archiv 2009/2010 CD-ROM<br />
– Online-Version des Praktiker-Handbuchs Allgemeines<br />
Steuer- und Verfahrensrecht 2011<br />
– <strong>IDW</strong> Textausgaben, jeweils mit Volltextsuche, übersichtlichen<br />
Trefferlisten, kompletter Verweisübersicht<br />
bei verlinkten Dokumenten, elektronisch erschlossenem<br />
Stichwortverzeichnis und einfacher Navigation<br />
durch eine Vielzahl elektronischer Querverweise und<br />
Fußnoten sowie gegliederter Verlaufsanzeige der bereits<br />
besuchten Textstellen:<br />
– <strong>IDW</strong> Wirtschaftsgesetze<br />
– International Financial Reporting Standards IFRS<br />
– International Standards on Auditing ISA<br />
Beziehungen zu anderen Organisationen<br />
International Federation of Accountants (IFAC)<br />
Seit 1977 ist das <strong>IDW</strong> Mitglied der IFAC. Die Mitgliedschaft<br />
wird in enger Kooperation mit der WPK ausgeübt.<br />
Die IFAC ist Standardsetter in Fragen der Prüfung, der<br />
Qualitätskontrolle und der Aus- und Fortbildung. Darüber<br />
hinaus befasst sich diese Organisation mit Themen der<br />
Rechnungslegung der öffentlichen Hand und Fragen des<br />
Berufsrechts. Zu diesem Zweck erarbeitet die IFAC entsprechende<br />
Standards und fördert den fachlichen Austausch<br />
der nationalen und regionalen Berufsorganisationen.<br />
<strong>IDW</strong> Mitglieder sind in zahlreichen Gremien dieser internationalen<br />
Berufsorganisation aktiv, u. a. auch im IFAC-<br />
Board.<br />
Fédération des Experts Comptables Européens (FEE)<br />
Das <strong>IDW</strong> zählt zu den Gründungsmitgliedern der FEE. Die<br />
europäische Berufsorganisation fördert die Harmonisierung<br />
der Rechnungslegung und Prüfung in Europa. Positionen<br />
des europäischen Berufsstands zu fachlichen und berufspolitischen<br />
Fragen werden in den zahlreichen Gremien<br />
der FEE entwickelt.<br />
Europaweit, vor allem gegenüber der Europäischen Kommission,<br />
aber auch weltweit vertritt die FEE die im Konsens<br />
gefundenen Positionen des Berufsstands in Europa. Die<br />
FEE vereint 45 der führenden europäischen Berufsorganisationen<br />
aus 33 Ländern.<br />
<strong>IDW</strong> Mitglieder arbeiten in allen Gremien der FEE als Delegierte<br />
mit. Das <strong>IDW</strong> stellt u. a. auch einen Vizepräsidenten.<br />
Global Accounting Alliance (GAA)<br />
Seit 2009 ist das <strong>IDW</strong> Mitglied der Global Accounting<br />
Alliance (GAA). Die GAA versteht sich als globaler Zusammenschluss<br />
führender Accountancy-Berufsorganisationen<br />
der wichtigsten Finanz- und Kapitalmärkte. Ihre Aufgabe<br />
sieht die GAA darin, die Interessen des Accountancy-<br />
Berufs weltweit zu vertreten sowie die Mitglieder der in ihr<br />
vereinten Institute bei der Berufsausübung und die Arbeit<br />
der IFAC zu unterstützen. Dazu gehört u. a. auch, dass<br />
Mitglieder dieser Institute die Mitgliederleistungen der jeweils<br />
anderen Institute in Anspruch nehmen können.
Wirtschaftsprüferkammer (WPK)<br />
Regelmäßige Gesprächskontakte in wesentlichen Fragen<br />
von gemeinsamem Interesse charakterisieren die Zusammenarbeit<br />
von WPK und <strong>IDW</strong>. Maßgeblich ist hierbei das<br />
gegenseitige Verständnis der beiden Organisationen über<br />
die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.<br />
Die Vorschläge des Grünbuchs und Fragen der Fortentwicklung<br />
der Berufsaufsicht standen im Mittelpunkt der<br />
gemeinsamen Gespräche. WPK und <strong>IDW</strong> haben sich regelmäßig<br />
über die jeweilige Begleitung der laufenden Gesetzgebungsprozesse<br />
informiert. Des Weiteren haben beide<br />
Organisationen sich zu den Positionen des deutschen Berufsstands<br />
in den Gremien der IFAC abgestimmt und ihre<br />
Auffassungen zu Fragen der Aus- und Fortbildung sowie<br />
des Berufsrechts ausgetauscht.<br />
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)<br />
Regelmäßiger Kontakt besteht zur Abschlussprüferaufsichtskommission<br />
(APAK). Sie hat Gaststatus bei den Sitzungen<br />
des Hauptfachausschusses. Die Teilnahme eines<br />
Vertreters soll der APAK ermöglichen, sich frühzeitig über<br />
nationale und internationale Entwicklungen in der Rechnungslegung<br />
und im Prüfungswesen zu informieren.<br />
Die in ihren Berichten dargelegten Erkenntnisse der APAK<br />
aus der Berufsaufsicht fließen in die Gestaltung des Fortbildungsprogramms<br />
des <strong>IDW</strong> und der <strong>IDW</strong> Akademie ein.<br />
Deutscher Buchprüferverband (DBV)<br />
Seit 2004 besteht eine Kooperationsvereinbarung mit<br />
dem Deutschen Buchprüferverband, der in seinen Reihen<br />
1070 Mitglieder/vereidigte Buchprüfer vereint. Die Zusammenarbeit<br />
beider Verbände erstreckt sich auf die Fachgebiete,<br />
die zu den gemeinsamen Tätigkeitsbereichen der<br />
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer gehören.<br />
Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Meinungsaustausch<br />
zu den berufspolitischen Positionen von <strong>IDW</strong> und<br />
DBV statt.<br />
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)<br />
Mit dem Präsidium der DPR unterhält das <strong>IDW</strong> einen regelmäßigen<br />
Erfahrungsaustausch. Schwerpunkt des Erfahrungsaustausches<br />
sind Lösungsansätze, wie Fehler bei der<br />
Anwendung der IFRS vermieden werden können. Die<br />
Komplexität und das Tempo der Überarbeitung von IFRS<br />
führen in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten bei<br />
den Abschlusserstellern, aber auch bei den Abschlussprüfern.<br />
Das <strong>IDW</strong> unterstützt daher die Forderung der DPR<br />
nach Vereinfachung der IFRS vor allem in jenen Bereichen,<br />
die für die Adressaten keinen oder einen nur geringen<br />
Informationswert haben. Die Fehlerfeststellungen der<br />
DPR greift das <strong>IDW</strong> auch in seinen Fortbildungsveranstaltungen<br />
auf.<br />
Zahlen und Fakten<br />
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee<br />
(DRSC)<br />
Das <strong>IDW</strong> ist Mitglied des DRSC und unterstützt seit Anbeginn<br />
die Arbeit dieser Organisation. Im Zusammenhang<br />
mit der Kündigung des Standardisierungsvertrages mit<br />
dem Bundesjustizministerium durch das DRSC hat sich das<br />
<strong>IDW</strong> intensiv dafür engagiert, dass auch in Zukunft ein von<br />
der Wirtschaft finanzierter privater unabhängiger Standardsetter<br />
bestehen bleibt (vgl. dazu S. 17).<br />
Das <strong>IDW</strong> wird auch in Zukunft mit dem DRSC im Bereich<br />
der Rechnungslegung zusammenarbeiten. Die Weichen für<br />
eine zukünftige Lösung wurden in der Mitgliederversammlung<br />
des DRSC am 20.07.2011 gestellt. Grundsätzliches<br />
Einvernehmen über die zukünftige Struktur des DRSC und<br />
dessen Finanzierung konnte erzielt werden.<br />
79
80 Zahlen und Fakten<br />
Ergebnisse der Facharbeit<br />
<strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />
Die von den Fachausschüssen des <strong>IDW</strong> veröffentlichten<br />
<strong>IDW</strong> Verlautbarungen legen die Berufsauffassung zu den<br />
jeweiligen Fachfragen dar bzw. tragen zu deren Entwicklung<br />
bei. Im Bereich der Rechnungslegung handelt es sich<br />
um fachliche Äußerungen zu ausgewählten Fragen der<br />
Rechnungslegung, zu denen keine allgemein anerkannten<br />
Rechnungslegungsstandards bestehen oder in denen existierende<br />
Normen auslegungsbedürftig sind. Im Bereich<br />
der Prüfung bilden sie die für die deutsche Berufspraxis<br />
maßgeblichen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung.<br />
Grundsätzlich werden <strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung,<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und <strong>IDW</strong> Standards vor<br />
ihrer endgültigen Verabschiedung als Entwurf – u.a. im Internet<br />
– veröffentlicht, um allen Berufsangehörigen sowie<br />
der Wirtschaft, Gewerkschaften, Hochschulvertretern und<br />
anderen Interessierten Gelegenheit zur Meinungsäußerung<br />
zu geben.<br />
<strong>IDW</strong> Verlautbarungen mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad<br />
werden unter der Bezeichnung <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis<br />
bzw. <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis herausgegeben.<br />
Fachliche Hinweise der Fachausschüsse und Arbeitskreise<br />
dienen der Klarstellung von Detailfragen der Rechnungslegung<br />
und Prüfung.<br />
Nachfolgend sind alle <strong>IDW</strong> Verlautbarungen aufgeführt,<br />
die im Berichtszeitraum entwickelt oder überarbeitet wurden.<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (<strong>IDW</strong> PS 203 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 440<br />
Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem<br />
Abschlussprüfer (<strong>IDW</strong> PS 303 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 445<br />
Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung<br />
einschließlich von Zeitwerten (<strong>IDW</strong> PS 314 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 415<br />
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />
Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 546<br />
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />
Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345) (Aktualisierung)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 527<br />
Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken<br />
bei Abschlussprüfungen (<strong>IDW</strong> PS 400)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 537<br />
Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />
mit dem Aufsichtsorgan (<strong>IDW</strong> PS 470)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 423<br />
Die Beurteilung des Risikomanagements von Kreditinstituten<br />
im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 525)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 331<br />
Beurteilung von Embedded Value Berichten von Versicherungsunternehmen<br />
nach Art des marktkonsistenten Embedded<br />
Value (MCEV) entsprechend den Prinzipien des<br />
CFO Forums (<strong>IDW</strong> PS 570)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 290<br />
Zum erweiterten Umfang der Jahresabschlussprüfung von<br />
Krankenhäusern nach Landeskrankenhausrecht<br />
(<strong>IDW</strong> PS 650)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 635<br />
Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung<br />
nach § 16 d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag<br />
(<strong>IDW</strong> PS 721)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 121<br />
Zur Prüfung Gewerbetreibender i.S.d § 34c Abs. 1 GewO<br />
gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)<br />
(<strong>IDW</strong> PS 830)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 530<br />
Die Prüfung von Softwareprodukten (<strong>IDW</strong> PS 880)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 186<br />
Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen<br />
für auf das Dienstleistungsunternehmen<br />
ausgelagerte Funktionen (<strong>IDW</strong> PS 951)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 588<br />
Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PS 970)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 177<br />
Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PS 971) (Änderungen)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 52<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance<br />
Management Systemen (<strong>IDW</strong> PS 980)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 203
Änderungen von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund des<br />
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 533<br />
Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Anpassung an die<br />
im Rahmen des Clarity-Projekts überarbeiteten ISA<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 423<br />
Redaktionelle Änderung von <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 113, S. 364<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards – Entwürfe<br />
Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen<br />
des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken<br />
(<strong>IDW</strong> EPS 261 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 408<br />
Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen<br />
(einschließlich der Tätigkeit der Tätigkeit von<br />
Teil bereichsprüfern (<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 267<br />
Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insb. zugunsten<br />
öffentlicher Unternehmen (<strong>IDW</strong> EPS 700)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 285<br />
Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft<br />
(<strong>IDW</strong> EPS 730 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 285<br />
<strong>IDW</strong> Prüfungshinweise<br />
Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens<br />
und des Konzernabschlussprüfers im Zusammenhang mit<br />
§ 264 Abs. 3 HGB (<strong>IDW</strong> PH 9.200.1)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 239<br />
Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens<br />
und des Konzernabschlussprüfers<br />
im Zusammenhang mit § 285 Nr. 17 HGB<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.200.2)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 638<br />
Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.330.3)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 59<br />
Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresbericht eines<br />
Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 4 Investmentgesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.400.2)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 235<br />
Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht<br />
eines Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.400.7)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 236<br />
Zahlen und Fakten<br />
Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines<br />
Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.400.12)<br />
– <strong>IDW</strong>-FN 2011, S. 232<br />
Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines<br />
Sondervermögens gemäß § 10a Abs. 2 Investmentgesetz<br />
(<strong>IDW</strong> PH 9.400.13)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 233<br />
Besonderheiten bei der Prüfung einer REIT-Aktiengesellschaft<br />
nach § 1 Abs. 4 REIT-Gesetz, einer Vor-REIT-Aktiengesellschaft<br />
nach § 2 Satz 3 REIT-Gesetz und der Prüfung<br />
nach § 21 Abs. 3 Satz 3 REIT-Gesetz (<strong>IDW</strong> PH 9.950.2)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 85<br />
Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr<br />
gebrachte Verkaufsverpackungen (<strong>IDW</strong> PH 9.950.3)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 75<br />
<strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung<br />
Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 4)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 298<br />
Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 11)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 304<br />
Rechnungslegung von Vereinen (<strong>IDW</strong> RS HFA 14)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 365<br />
Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse<br />
auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 17)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 438<br />
Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder<br />
Organisationen (<strong>IDW</strong> RS HFA 21)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 201<br />
Einzelfragen zu den Angabepflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 24)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 7<br />
Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte<br />
gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9<br />
– Amendments von Oktober/November 2008 und März<br />
2009 (<strong>IDW</strong> RS HFA 26)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 570<br />
Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 28)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 642<br />
81
82 Zahlen und Fakten<br />
Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 28) (Änderung)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 451<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 30)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 545<br />
Aktivierung von Herstellungskosten (<strong>IDW</strong> RS HFA 31)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 310<br />
Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu<br />
nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (<strong>IDW</strong> RS HFA 32)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 478<br />
Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB<br />
zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 33)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 482<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />
(<strong>IDW</strong> RS HFA 35)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 445<br />
Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1<br />
Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (<strong>IDW</strong> RS HFA 36)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 245<br />
Einzelfragen zur Bilanzierung von Fremdkapitalkosten<br />
nach IAS 23 (<strong>IDW</strong> RS HFA 37)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 490<br />
Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RS HFA 38)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 560<br />
Einzelfragen zur Darstellung von Finanzinstrumenten nach<br />
IAS 32 (<strong>IDW</strong> RS HFA 45)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 326<br />
Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />
bei Kreditinstituten (<strong>IDW</strong> RS BFA 2)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 154<br />
Rechnungslegung von Krankenhäusern<br />
(<strong>IDW</strong> RS KHFA 1 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 237<br />
Die Bewertung der Schadenrückstellung von Schaden-/<br />
Unfallversicherungsunternehmen (<strong>IDW</strong> RS VFA 3)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 313<br />
<strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung – Entwürfe<br />
Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 308<br />
Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften<br />
im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 18 n.F.)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 319<br />
Einzelfragen zur Bilanzierung von latenten Steuern nach<br />
den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 337<br />
Aufhebung des Entwurfs einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur<br />
Rechnungslegung: Bilanzierung latenter Steuern<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 451<br />
Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 39)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 146<br />
Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 41)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 374<br />
Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 42)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, Heft 9<br />
Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Konzernabschluss<br />
und Konzernlagebericht bei Änderungen des Konsolidierungskreises<br />
(<strong>IDW</strong> ERS HFA 44)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 147<br />
Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung<br />
bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 4)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 94<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und<br />
Forward Rate Agreements bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 5)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 115<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften<br />
bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 6)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 118
<strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweise<br />
Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 und Nr. 19 HGB zu bestimmten<br />
Finanzinstrumenten (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.005)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 567<br />
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />
sowie die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung<br />
von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB<br />
(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.009)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 354<br />
Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren<br />
(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.012)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 460<br />
Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz<br />
vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsänderungen<br />
(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.015)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 690<br />
Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.017)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 564<br />
Besonderheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter<br />
Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />
(<strong>IDW</strong> RH IFA 1.001)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 571<br />
Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert enthaltenen<br />
Ausgleichsbeträgen (<strong>IDW</strong> RH KHFA 1.002)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 566<br />
<strong>IDW</strong> Standards<br />
Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />
(<strong>IDW</strong> S 5)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, 1 S. 467<br />
Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten<br />
(<strong>IDW</strong> S 6)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 578<br />
Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />
(<strong>IDW</strong> S 7)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 623<br />
Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions<br />
(<strong>IDW</strong> S 8)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 151<br />
<strong>IDW</strong> Praxishinweis<br />
Gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers<br />
über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG<br />
(<strong>IDW</strong> Praxishinweis 1/2010)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 463<br />
Zahlen und Fakten<br />
<strong>IDW</strong> Steuerhinweis<br />
Ermittlung der Eigenkapitalquote für Zwecke der Zinsschranke<br />
im Sinne des § 4h EStG<br />
(<strong>IDW</strong> Steuerhinweis 1/2010)<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 213<br />
Fachliche Hinweise<br />
Fachliche Hinweise sind Beratungsergebnisse der <strong>IDW</strong><br />
Fachgremien zu Einzelfragen aus den Tätigkeitsgebieten<br />
des Wirtschaftsprüfers<br />
Hauptfachausschuss<br />
Berücksichtigung der PSV-Beiträge für 2009 im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss bei Anwendung der Glättungsregelung<br />
nach § 10 BetrAVG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 693, FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 168<br />
Bilanzierung von Entwicklungskosten in der Automobilzulieferindustrie<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 693<br />
Verschmelzungen und Abspaltungen bei Schwestergesellschaften<br />
nach der Reform des UmwG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 694<br />
Verpflichtung zur Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung<br />
i.Z.m. der Feststellung des Unterschiedsbetrags<br />
gem. § 5a Absatz 4 EStG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 695<br />
Erteilung einer Bescheinigung i.S. der BMF-Schreiben vom<br />
05.05.2009 und 28.12.2009 zur Anrechnung und Erstattung<br />
von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />
noch zu regulierenden Geschäften<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 151<br />
Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen nach dem<br />
Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 166<br />
Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />
Entgeltentrichtung an die DSD<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 242<br />
Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />
die Vornahme planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen<br />
im Sachanlagevermögen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 355<br />
Anwendung von ISA 600<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 387<br />
Aufstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 387<br />
83
84 Zahlen und Fakten<br />
Handelsbilanzielle Auswirkung der Aussetzung der Sanierungsklausel<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 573<br />
Handelsrechtliche Bilanzierung von Restwertrisiken beim<br />
Leasinggeber – Beschluss des OLG Düsseldorf vom<br />
19.05.2010<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />
Erstmalige Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG<br />
i.d.F. des BilMoG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />
Begriff „verbundene Unternehmen“ in handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlüssen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />
Anwendung des IAS 190 bei der handelsrechtlichen Bewertung<br />
von Pensionsrückstellungen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 123<br />
Auslegung des § 286 Abs. 4 HGB zur Nichtangabe von<br />
Organbezügen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 339<br />
Anwendbarkeit der Übergangsregelung nach Artikel 67<br />
Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf Freistellungsverpflichtungen für<br />
Beamtenpensionen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 340<br />
Bilanzierung latenter Steuern im Jahresabschluss nach<br />
HGB i.d.F. des BilMoG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 340<br />
Arbeitskreis Personengesellschaften<br />
Erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten aufgrund des<br />
BilMoG im Jahresabschluss von Personengesellschaften<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 210<br />
Bankenfachausschuss<br />
Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf Kreditinstitute<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 31<br />
Prüfungsberichtsverordnung und Berichterstattung durch<br />
den Abschlussprüfer<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 31<br />
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses von Zahlungsinstituten<br />
bei Anwendung der Übergangsvorschriften<br />
des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 211<br />
Prüfung der Einhaltung des Leerverkaufsverbots im Rahmen<br />
der Jahresabschlussprüfung<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 98<br />
Arbeitskreis Leasing und Factoring<br />
Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasingund<br />
Factoringinstituten<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 163<br />
Arbeitskreis Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Prüfung nach § 36 Abs. 1 WpHG<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 37, S. 168, S. 579, FN-<strong>IDW</strong> 2011,<br />
S. 249<br />
Versicherungsfachausschuss<br />
Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von<br />
Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 699<br />
Prüfungsbericht von Versicherungsunternehmen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 39<br />
Darstellung von Einmalbeitragszahlungen gem. Muster 3<br />
der RechVersV<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 579<br />
Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten des<br />
Euroraums: Anhangangaben und Risikoberichterstattung<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 98<br />
Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />
Verwaltungen<br />
Prüfung von Objektnetzbetreibern nach dem EuGH-Urteil<br />
vom 22.05.2008 und Beschluss des Kartellsenats des OLG<br />
Dresden vom 10.03.2009<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 568<br />
Bilanzierung, Bewertung und Prüfung von Eigenbetrieben/<br />
Gemeinden in NRW<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 39<br />
Bestätigungsvermerk bei Prüfung der Jahresabschlüsse<br />
von Eigenbetrieben in Niedersachsen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 411<br />
Muster-Vollständigkeitserklärung für die Prüfung des Jahresabschlusses<br />
und des Lageberichts nach den gemeinderechtlichen<br />
Vorschriften in NRW<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 486<br />
Arbeitskreis Prüfung nach KWK-G und EEG<br />
Prüfung der Angaben eines Wärmenetzbetreibers nach<br />
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 96
Arbeitskreis Rechnungslegung und Prüfung von gesetzlichen<br />
Krankenkassen<br />
Rechnungslegung und Prüfung von gesetzlichen Krankenkassen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 379<br />
Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />
Betriebswirtschaft<br />
Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />
Unternehmensbewertungen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 696<br />
Fachausschuss Recht<br />
Begrenzung der Dritthaftung bei Jahresabschlussprüfungen<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 598, FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 179<br />
Datenschutznovelle<br />
– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 179<br />
Arbeitskreis Steuerliche Beratungshinweise<br />
Unternehmen in der Krise<br />
– Beiheft zu FN-<strong>IDW</strong> 12/2009<br />
Aktuelles zur Unternehmensbesteuerung<br />
– Beihefte zu FN-<strong>IDW</strong> 3/2010 und FN-<strong>IDW</strong> 12/2010<br />
Arbeitskreis Besteuerung von Non-Profit-<br />
Organisationen<br />
Hinweise zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften<br />
und juristischer Personen d.ö.R.<br />
– Beiheft zu FN-<strong>IDW</strong> 7/2010<br />
<strong>IDW</strong> Arbeitshilfen<br />
Das <strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung wird jährlich<br />
überarbeitet (vgl. dazu S. 38 in diesem Bericht). Die<br />
kommende 6. Auflage vom Herbst 2011 enthält die folgenden,<br />
aktuell geltenden Arbeitshilfen:<br />
Qualitätssicherung<br />
– Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze<br />
– Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit und zur<br />
Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen (bei Einstellung<br />
neuer Mitarbeiter)<br />
– Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (jährliche<br />
Abfrage)<br />
– Verpflichtungserklärung für Gehilfen und Mitarbeiter von<br />
Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und der steuerberatenden<br />
Berufe zur Verschwiegenheit<br />
– Übersicht zu den Unabhängigkeitsvorschriften<br />
– Auftragsbestätigungsschreiben Abschlussprüfung<br />
– Auftragsbestätigungsschreiben Steuerberatung<br />
– Auftragsbestätigungsschreiben Jahresabschlusserstellung<br />
– Auftragsbestätigungsschreiben Prüferische Durchsicht<br />
von Abschlüssen<br />
Zahlen und Fakten<br />
– Auftragsbestätigungsschreiben Externe Qualitätskontrolle<br />
– Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB<br />
– Bewerberbeurteilung<br />
– Merkblatt – Maßnahmen bei der Einstellung von Mitarbeitern<br />
– Beurteilung Probezeit<br />
– Mitarbeiterbeurteilung<br />
– Mitarbeiteraus- und Fortbildungsstatistik für das Jahr …<br />
– Mitarbeiteraus- und Fortbildungsprofil<br />
– Nachweis der Fortbildungsmaßnahmen<br />
– Bedarfsmeldung Einzelauftrag/Auftragsgruppe<br />
– Auftragsplanung Einzelauftrag<br />
– Kapazitätsplanung<br />
– Mitarbeitereinsatzplanung (monatlich)<br />
– Zeitliche Prüfungsplanung<br />
– Nachweisbogen zur laufenden Überwachung und abschließenden<br />
Durchsicht der Auftragsergebnisse<br />
– Zusammenstellung wesentlicher Punkte für den Wirtschaftsprüfer<br />
– Berichtigungen<br />
– Nicht gebuchte Prüfungsdifferenzen<br />
– Durchführung der Berichtskritik<br />
– Durchführung der Auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />
– Planung der Nachschau der allgemeinen Praxisorganisation<br />
– Planung der Nachschau der Auftragsabwicklung<br />
– Auftragsliste<br />
– Gliederungsvorschlag zum Nachschaubericht<br />
– Durchführung der Nachschau – Allgemeine Praxisorganisation<br />
– Durchführung der Nachschau – Auftragsabwicklung<br />
Risikoorientiertes Prüfungsvorgehen<br />
Auftrags- bzw. Mandatsmanagement<br />
– Übersicht über die zu bearbeitenden Arbeitshilfen<br />
– Mandantenstammblatt<br />
– Auftragsstammblatt<br />
– Korrekturvorschlagsliste<br />
– Prüffeld – Deckblatt<br />
– Arbeitspapierindex<br />
– Berichtsbegleitbogen<br />
– Dauerakte<br />
– Bereitstellung von Unterlagen für die Abschlussprüfung<br />
Informationsbeschaffung und vorläufige Risikoeinschätzung<br />
– Geschäftstätigkeit sowie wirtschaftliches und rechtliches<br />
Umfeld des Mandanten<br />
– Rechnungslegungspolitik des Mandanten<br />
– Analyse aktueller finanzwirtschaftlicher Informationen<br />
– Beurteilung der Annahme zur Unternehmensfortführung<br />
85
86 Zahlen und Fakten<br />
– Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben<br />
in der Rechnungslegung aufgrund von Verstößen<br />
– Rechtsanwaltsbestätigung<br />
– Lawyer’s confirmation<br />
– Durchführung vorbereitender analytischer Prüfungshandlungen<br />
– Leitfaden zur Durchführung von Befragungen im Rahmen<br />
der Abschlussprüfung<br />
– Prüfung der Angaben und Erläuterungen im Zusammenhang<br />
mit nahe stehenden Personen<br />
– Liste der nahe stehenden Unternehmen und Personen<br />
Besprechung im Prüfungsteam, vorläufige Festlegung<br />
der Wesentlichkeit und Beurteilung der Fehlerrisiken<br />
– Wesentlichkeitsgrenzen für die Abschlussprüfung<br />
Auswertung der rechnungslegungsrelevanten<br />
Prozesse und internen Kontrollen<br />
– Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen internen<br />
Kontrollsystems auf Unternehmensebene für die vorläufige<br />
Risikoeinschätzung<br />
– Leitfaden zur Dokumentation der Prüfung des internen<br />
Kontrollsystems<br />
– Leitfaden zur Durchführung eines Walk-through<br />
– Buchführungs- und Abschlussprozess – Aufbau IKS<br />
– Aufnahme und Beurteilung nicht IT-Systeme<br />
(komplex – nicht komplex)<br />
– Anlagenbereich – Aufbau IKS<br />
– Einkauf – Aufbau IKS<br />
– Vorräte und Materialwirtschaft – Aufbau IKS<br />
– Produktion – Aufbau IKS<br />
– Verkaufsbereich – Aufbau IKS<br />
– Personalbereich – Aufbau IKS<br />
Festlegung der abschließenden Prüfungsstrategie und<br />
des abschließenden Prüfungsprogramms<br />
– Zusammenfassende Risikobeurteilungen/Prüfungsstrategie<br />
und Beurteilung der erreichten Prüfungssicherheit<br />
– Planungsleitfaden<br />
Validierung der internen Kontrollen<br />
(Funktionsprüfungen)<br />
– Nachweis der Funktionsprüfungen (Kontrolltests) für<br />
die einzelnen IKS-Bereiche<br />
Aussagebezogene Prüfungshandlungen<br />
– Prüfprogramme aussagebezogener Prüfungshandlun gen<br />
(Bilanz und GuV)<br />
– Saldenbestätigungen (Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />
Bankbestätigung, von Dritten verwahrtes Vermögen,<br />
Leasing, Versicherungen, Sachverständige, Auswertung)<br />
Deutsch – Englisch<br />
– Inventurprüfung – Stichtagsinventur<br />
– Inventurprüfung – Permanente Inventur<br />
Abschließende Prüfungshandlungen<br />
– Checkliste zur Prüfung der Angaben im Anhang der Kapitalgesellschaften<br />
sowie der Personengesellschaften/<br />
Unternehmen nach KapCoRiLiG und PublG – je nach<br />
Kapitalmarktorientierung, Rechtsform und Unternehmensgröße<br />
– Checklisten zur Prüfung der Angaben im Konzernanhang<br />
– je nach Kapitalmarktorientierung und Rechtsform<br />
des Mutterunternehmens<br />
– Checkliste zur Prüfung des Lageberichts – je nach Kapitalmarktorientierung,<br />
Rechtsform und Unternehmensgröße<br />
– Checklisten zur Prüfung des Konzernlageberichts – je<br />
nach Kapitalmarktorientierung und Rechtsform des<br />
Mutterunternehmens<br />
– Prüfung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag<br />
Berichterstattung und Archivierung<br />
– Leitfaden für die Prüfung der Offenlegung<br />
Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen<br />
– Übersicht über die zu bearbeitenden Arbeitshilfen<br />
– Leitfaden zur Organisation und Dokumentation der<br />
Konzernabschlussprüfung<br />
– Bestimmung der Wesentlichkeit für die Konzernabschlussprüfung<br />
– Group Audit Instructions<br />
Eingaben nationale Arbeit<br />
Das <strong>IDW</strong> verfolgt die Entstehung von Gesetzen, Verordnungen<br />
und Verwaltungsanweisungen mit Einfluss auf die<br />
Berufsausübung und trägt durch Stellungnahmen gegenüber<br />
Gesetzgeber, Verwaltung oder sonstigen Institutionen<br />
dazu bei, dass die Interessen der <strong>IDW</strong> Mitglieder gewahrt<br />
werden.<br />
Im Berichtszeitraum wurden auf nationaler Ebene insgesamt<br />
57 Eingaben erarbeitet, die im Internet heruntergeladen<br />
werden können.<br />
03.07.2009<br />
Vordruckentwürfe zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen<br />
2009<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
07.07.2009<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zum Ort der sonstigen<br />
Leis tung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 01.01.2010<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
09.07.2009<br />
Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung<br />
nach § 10 Abs. 9 KWG<br />
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
17.07.2009<br />
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
28.08.2009<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens Verwaltungsgrundsätze –<br />
Funktionsverlagerung<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
25.09.2009<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens Verwaltungsgrundsätze –<br />
Funktionsverlagerung<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
30.09.2009<br />
Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur kommunalen<br />
Rechnungsprüfung in der NKF-Eröffnungsbilanz<br />
– Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />
28.10.2009<br />
Entwurf einer Verordnung über Eigenbetriebe und andere<br />
prüfungspflichtige Einrichtungen (EigBetrVO) in Niedersachsen<br />
– Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und<br />
Integration<br />
02.11.2009<br />
Notwendigkeit steuerlicher Maßnahmen<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
18.11.2009<br />
Endorsement von IFRS<br />
– Bundesjustizministerium<br />
20.11.2009<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit der<br />
Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung;<br />
Änderung des § 5 Abs. 1 EStG BilMoG<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
23.11.2009<br />
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die<br />
Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
27.11.2009<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
30.11.2009<br />
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />
EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher<br />
Regelungen<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
Zahlen und Fakten<br />
04.12.2009<br />
Anforderungen an die Vereinbarung einer Verlustübernahme<br />
i.S.v. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
14.12.2009<br />
Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über<br />
Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
22.12.2009<br />
Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach<br />
§ 5 ARegV<br />
– Bundesnetzagentur<br />
07.01.2010<br />
Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />
die Vornahme planmäßiger Abschreibungen im handelsrechtlichen<br />
Jahresabschluss<br />
– vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.<br />
19.01.2010<br />
Fortentwicklung des deutschen Aufsichtssystems für Wirtschaftsprüfer<br />
und vereidigte Buchprüfer<br />
– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
08.02.2010<br />
Vorschlag der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Änderung<br />
der Funktionsverlagerungs besteuerung<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
03.03.2010<br />
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 2<br />
AO und der in der Anlage zu § 60 AO enthaltenen Mustersatzung<br />
für gemeinnützige Körperschaften<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
15.03.2010<br />
Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
18.03.2010<br />
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlrechts<br />
der Wirtschaftsprüferkammer<br />
– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
30.03.2010<br />
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen<br />
zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht<br />
– Bundesministerium der Justiz<br />
29.04.2010<br />
Zweifelsfragen zu § 6a GrEStG<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
87
88 Zahlen und Fakten<br />
29.04.2010<br />
Reform des Gemeindehaushaltsrechts: Verwaltungsvorschriften<br />
zum Zehnten Abschnitt (Gesamtabschluss) der<br />
GemHVO-Doppik<br />
– Hessisches Ministerium des Innern und für Sport<br />
28.05.2010<br />
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes<br />
und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des<br />
Kapitalmarkts<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
09.06.2010<br />
BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche<br />
Gewinnermittlung<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
11.06.2010<br />
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
16.06.2010<br />
Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
18.06.2010<br />
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
11.08.2010<br />
Elektronische Langzeitspeicherung<br />
– Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />
19.08.2010<br />
Entwurf eines Musters der Umsatzsteuererklärung 2010<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
31.08.2010<br />
Referentenentwurf für eine Verordnung der Bundesregierung<br />
und des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung<br />
steuerlicher Vorschriften<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
27.09.2010<br />
Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes<br />
2010<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
05.10.2010<br />
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinnund<br />
Verlustrechnungen; Veröffentlichung der allgemeinen<br />
Taxonomie<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
15.10.2010<br />
Personengesellschaften als „abhängige Gesellschaft“ i.S.<br />
von § 6a GrEStG<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
19.10.2010<br />
Eintragungsfähigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
in der Rechtsform einer KG oder OHG in das Handelsregister<br />
– Bundesjustizministerium<br />
26.10.2010<br />
Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher<br />
Organschaft<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
29.10.2010<br />
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />
der Sanierung von Unternehmen<br />
– Bundesministerium der Justiz<br />
29.10.2010<br />
Bildung von Pensionsrückstellungen bei Einschaltung des<br />
Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg<br />
– Innenministerium Baden-Württemberg<br />
24.11.2010<br />
Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher<br />
Organschaft<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
06.12.2010<br />
Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 26<br />
„Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des<br />
Konsolidierungskreises“<br />
– Deutscher Standardisierungsrat<br />
13.01.2011<br />
Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
24.01.2011<br />
Erteilung von verbindlichen Auskünften in Umwandlungsfällen<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
15.02.2011<br />
Auswirkungen des BilMoG auf die Anerkennung einer<br />
ertragsteuerlichen Organschaft<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
04.03.2011<br />
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen<br />
– Bundesministerium der Justiz
04.03.2011<br />
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des<br />
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
02.05.2011<br />
Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
04.05.2011<br />
Entwurf der Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-<br />
und Vorauszahlungsverfahren für 2011<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
06.05.2011<br />
Regierungsentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />
– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
19.05.2011<br />
Berücksichtigung von Kapitalrücklagen und vorvertraglichen<br />
Gewinnrücklagen bei der Ermittlung des Ausschüttungssperrbetrags<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
24.05.2011<br />
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung<br />
zur Konkretisierung der in § 28 Abs. 3 des Investmentgesetzes<br />
vorgesehenen Entschädigungsverfahren<br />
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
01.06.2011<br />
Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur<br />
weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />
– Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags<br />
14.06.2011<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />
nach § 6a EStG, Anerkennung modifizierter<br />
biometrischer Rechnungsgrundlagen<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
22.06.2011<br />
Entwurf eines Erlasses zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes<br />
i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher<br />
Vorschriften (SEStEG)<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
29.06.2011<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen zur Überführung<br />
und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern<br />
nach § 6 Absatz 5 EStG<br />
– Bundesministerium der Finanzen<br />
Zahlen und Fakten<br />
Eingaben internationale Arbeit<br />
Im Interesse des deutschen Berufsstands nimmt das <strong>IDW</strong><br />
regelmäßig Stellung zu aktuellen internationalen Fragen.<br />
Im Berichtszeitraum wurden 61 Eingaben gegenüber internationalen<br />
Institutionen erarbeitet (abrufbar auf der<br />
Homepage des <strong>IDW</strong>).<br />
10.07.2009<br />
Public Consultation on „A Draft Framework for Inspection/Supervision<br />
of Foreign Audit Firms, etc.“<br />
– FSA, Japan<br />
– CPAAOB, Japan<br />
13.07.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/2: Income Tax<br />
– IASB<br />
13.07.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/3: Derecognition – Proposed<br />
Amendments to IAS 39 and IFRS 7<br />
– IASB<br />
13.07.2009<br />
IASB Discussion Paper: Leases – Preliminary Views<br />
– IASB<br />
24.07.2009<br />
IASB Discussion Paper: Credit Risk in Liability Measurement<br />
– IASB<br />
04.09.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/9: Classification of Rights<br />
Issues – Proposed Amendments to IAS 32<br />
– IASB<br />
09.09.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/7: Financial Instruments:<br />
Classification and Measurement<br />
– IASB<br />
09.09.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/5: Fair Value Measurement<br />
– IASB<br />
17.09.2009<br />
Consultation on the Adoption of International Standards<br />
on Auditing<br />
– EU-Kommission<br />
03.11.2009<br />
IASB Exposure Draft 2009/11: Improvements of IFRS<br />
– IASB<br />
89
90 Zahlen und Fakten<br />
25.11.2009<br />
The Endorsement of IFRS 9 and the Future of International<br />
Financial Reporting of Entities Using Capital Markets<br />
– EU-Kommission<br />
27.11.2009<br />
IASC Foundation: Part 2 of the Constitution Review –<br />
Proposals for Enhanced Public Accountability<br />
– IASCF<br />
12.01.2010<br />
IASB Exposure Draft: Management Commentary<br />
– IASB<br />
15.01.2010<br />
Consultation Paper: Auditing Complex Financial Instruments<br />
– IFAC – IAASB<br />
15.01.2010<br />
Public Comment on the Auditor Communications: Consultation<br />
Report<br />
– IOSCO<br />
15.01.2010<br />
Public Comment on the Transparency of Firms that Audit<br />
Public Companies: Consultation Report<br />
– IOSCO<br />
15.01.2010<br />
Public Comment on the Exploration of Non-Professional<br />
Ownership Structures for Audit Firms: Consultation Report<br />
– IOSCO<br />
26.02.2010<br />
Konsultation der EU-Kommission zum IFRS für KMU<br />
– EU-Kommission<br />
02.03.2010<br />
Rulemaking Docking Matter No. 026<br />
PCAOB Release No. 2009-007, December 17, 2009<br />
Proposed Auditing Standards Related to the Auditor’s<br />
Assessment of and Response to Risk and Related Amendments<br />
to PCAOB Standards<br />
– PCAOB<br />
05.03.2010<br />
Consultation Paper: Assurance on a Greenhouse Gas<br />
Statement<br />
– IFAC – IAASB<br />
16.03.2010<br />
IASB Exposure Draft 2009/12: Financial Instruments:<br />
Amortised Cost and Impairment<br />
– IASB<br />
16.03.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/1: Measurement of Liabilities in<br />
IAS 37<br />
– IASB<br />
30.04.2010<br />
Consultation Paper: Reporting on the Long-term Sustainability<br />
of Public Finances<br />
– IFAC – IPSASB<br />
25.05.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/2: Conceptual Framework for<br />
Financial Reporting – The Reporting Entity<br />
– IASB<br />
28.05.2010<br />
PCAOB Rulemaking Docket Matter No. 030<br />
PCAOB Release No. 2010-001, March 29, 2010<br />
Proposed Auditing Standard Related to Communications<br />
with Audit Committees And Related Amendments to<br />
Certain PCAOB Auditing Standards<br />
– PCAOB<br />
11.06.2010<br />
International Ethics Standards Board for Accountants<br />
Strategy and Work Plan 2010–2012<br />
– IFAC – IESBA<br />
15.06.2010<br />
Consultation Paper: A Consultation Paper on the Revision<br />
of International Education Standard 8: Competence<br />
Requirements for Audit Professionals<br />
– IFAC – IAESB<br />
14.07.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/4: Fair Value Option for<br />
Financial Liabilities<br />
– IASB<br />
21.07.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/5: Presentation of Items of<br />
Other Comprehensive Income<br />
– IASB<br />
26.07.2010<br />
Consultation Paper on Proposals to Amend the IFAC<br />
Constitution and Bylaws<br />
– IFAC<br />
13.08.2010<br />
IOSCO Consultation 10 June 2010: Monitoring Group<br />
Review of the IFAC Reforms (gemeinsam mit der WPK)<br />
– IOSCO
30.08.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/3: Defined Benefit Plans –<br />
Proposed amendments to IAS 19<br />
– IASB<br />
31.08.2010<br />
Grünbuch der EU-Kommission: Corporate Governance in<br />
Finanzinstituten und Vergütungspolitik<br />
– EU-Kommission<br />
13.09.2010<br />
PCAOB Rulemaking Docket Matter No. 028<br />
PCAOB Release No. 2010-003<br />
Proposed Auditing Standard related to Confirmation and<br />
Related Amendments to PCAOB Standards<br />
– PCAOB<br />
04.10.2010<br />
Exposure Draft ISAE 3420, Assurance Reports on the Process<br />
to Compile Pro Forma Financial Information Included<br />
in a Prospectus<br />
– IFAC – IAASB<br />
13.10.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/6: Revenue from Contracts with<br />
Customers<br />
– IASB<br />
24.11.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/9: Leases<br />
– IASB<br />
29.11.2010<br />
IASB Exposure Draft 2010/8: Insurance Contracts<br />
– IASB<br />
08.12.2010<br />
Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im<br />
Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise<br />
– EU-Kommission<br />
15.12.2010<br />
Exposure Draft ISA 315 (Revised), Identifying and Assessing<br />
the Risks of Material Misstatements through Understanding<br />
the Entity and Its Environment<br />
ISA 610 (Revised), Using the Work of Internal Auditors<br />
– IFAC – IAASB<br />
21.12.2010<br />
Consultation on Financial Reporting on a Country-by-<br />
Country Basis by Multinational Companies<br />
– EU-Kommission<br />
Zahlen und Fakten<br />
24.01.2011<br />
Consultation on Disclosure of Non-financial Information<br />
by Companies<br />
– EU-Kommission<br />
11.02.2011<br />
Exposure Drafts:<br />
Withdrawal of Existing IAPSs<br />
Clarification of the Status and Authority of New IAPSs<br />
Proposed Amendments to the Preface to the International<br />
Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and<br />
Related Services Pronouncements<br />
IAPS 1000, Special Considerations in Auditing Complex<br />
Financial Instruments<br />
– IFAC – IAASB<br />
24.02.2011<br />
IFRS Foundation Consultation Paper: Status of Trustee’s<br />
Strategy Review<br />
– IFRS Foundation<br />
09.03.2011<br />
Exposure Draft Proposed Redrafted International Education<br />
Standard IES 7, Continuing Professional Development:<br />
A Program of Lifelong Learning and Continuing Development<br />
of Professional Competence<br />
– IFAC – IAESB<br />
14.03.2011<br />
Exposure Draft 2010/13: Hedge Accounting<br />
– IASB<br />
14.03.2011<br />
Konsultation der EU-Kommission zur Berufsanerkennungsrichtlinie<br />
– EU-Kommission<br />
25.03.2011<br />
Exposure Draft IFAC Policy Position Paper “A Public Interest<br />
Framework for the Accountancy Profession”<br />
– IFAC<br />
31.03.2011<br />
Supplement to IASB Exposure Draft 2009/12: Financial<br />
Instruments: Amortised Cost and Impairment<br />
– IASB<br />
06.04.2011<br />
Exposure Draft Proposed International Standard on Related<br />
Services ISRS 4410 (Revised), Compilation Engagements<br />
– IFAC – IAASB<br />
91
92 Zahlen und Fakten<br />
08.04.2011<br />
Consultation Paper: Proposed IAASB Strategy and Work<br />
Program for 2012–2014<br />
– IFAC – IAASB<br />
08.04.2011<br />
Consultative Report on the Review of the IFRS Foundation’s<br />
Governance<br />
– IFRS Foundation Monitoring Board<br />
19.04.2011<br />
Consultation on Financial Sector Taxation<br />
– EU-Kommission<br />
22.04.2011<br />
IASB Exposure Draft 2011/1: Offsetting Financial Assets<br />
and Financial Liabilities<br />
– IASB<br />
25.05.2011<br />
ISRE 2400: Engagements to Review Historical Financial<br />
Statements<br />
– IFAC – IAASB<br />
30.05.2011<br />
Proposed IFAC Member Body Compliance Program Stra tegy<br />
2011–2014<br />
– IFAC<br />
10.06.2011<br />
IPSASB Conceptual Framework for General Purpose<br />
Financial Reporting by Public Sector Entities: Role,<br />
Authority and Scope; Objectives and Users; Qualitative<br />
Characteristics and Reporting Entity – Phase 1<br />
– IFAC – IPSASB<br />
10.06.2011<br />
IPSASB Consultation Paper: Elements and Recognition in<br />
Financial Statements – Phase 2<br />
– IFAC – IPSASB<br />
10.06.2011<br />
IPSASB Consultation Paper: Measurement of Assets and<br />
Liabilities in Financial Statements – Phase 3<br />
– IFAC – IPSASB<br />
15.06.2011<br />
Report of the Trustees’ Strategy Review<br />
– IFRS Foundation<br />
17.06.2011<br />
The Evolving Nature of Financial Reporting: Disclosure and<br />
Its Audit Implications<br />
– IFAC – IAASB
Struktur des <strong>IDW</strong><br />
Organisation<br />
Ehrenrat<br />
Beirat Hilfskasse<br />
Mitglieder der Fachaus<br />
schüsse und Delegierte in<br />
internationalen Gremien<br />
Wirtschaftsprüfertag<br />
Aufgaben<br />
Alle zwei Jahre findet die Mitgliederversammlung des<br />
<strong>IDW</strong>, der Wirtschaftsprüfertag, statt. Der Wirtschaftsprüfertag<br />
wählt neben den Landesgruppen weitere sieben<br />
Mitglieder des Verwaltungsrats. Er nimmt den Bericht von<br />
Vorstand und Verwaltungsrat über die Entwicklung des<br />
Berufsstands und des <strong>IDW</strong> entgegen und entlastet den<br />
Verwaltungsrat. Die Mitgliederversammlung entscheidet<br />
ferner über Satzungsänderungen und wählt die Mitglieder<br />
des Ehrenrats.<br />
29. Wirtschaftsprüfertag<br />
10.11.2009 in Baden-Baden<br />
Anwesende und vertretene Stimmen: 604<br />
Verwaltungsrat<br />
Aufgaben<br />
Der Verwaltungsrat wählt u. a. die ehrenamtlichen Mitglieder<br />
des Vorstands, setzt den Wirtschaftsplan fest und erlässt<br />
die Beitragsordnung.<br />
Wirtschaftsprüfertag<br />
Verwaltungsrat<br />
51 ehrenamtliche Mitglieder<br />
Vorstand<br />
6 ehrenamtliche Mitglieder<br />
3 geschäftsführende Mitglieder<br />
Hauptgeschäftsstelle<br />
Mitglieder des Verwaltungsrats<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Elkart, Stuttgart<br />
Vorsitzer des Verwaltungsrats<br />
WP/StB Carl Christian Dyckerhoff, Hamburg<br />
Stellv. Vorsitzer des Verwaltungsrats<br />
WP/StB Prof. Dr. Hubertus Baumhoff, Bonn<br />
Zahlen und Fakten<br />
Landesgruppen<br />
Baden-Württemberg<br />
Bayern<br />
Berlin/Brandenburg<br />
Bremen<br />
Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern<br />
Hessen<br />
Niedersachsen<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Saarland<br />
Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />
Schleswig-Holstein<br />
Landesgeschäftsstellen<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Karl-Heinz Brosent, Düsseldorf<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen<br />
WP/StB Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Joachim M. Clostermann, Bremen<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Bremen<br />
WP/StB/RB Dr. Hans-Joachim Daiber, Stuttgart<br />
93
94 Zahlen und Fakten<br />
WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr, Berlin<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Berlin/Brandenburg<br />
WP/StB/RA Dr. Bertram Fischer, Nürnberg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />
(bis 09.11.2010)<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Katrin Gäbler, Frankfurt am Main<br />
Stellv. Vorsitzerin der Landesgruppe Hessen<br />
WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Karlheinz Gohel, München<br />
WP/StB Erhard Gschrey, München<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Bayern<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Franz-H. Hartmann, Peine<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Niedersachsen<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Heese, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing Klaus Heininger,<br />
Frankfurt am Main (seit 09.11.2010)<br />
WP Dipl.-Volksw. Dipl.-Kfm. Thomas Hettiger, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Achim Heyer, Göttingen<br />
WP/StB/RB Dr. Klaus Hille, Augsburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Georg von Hohnhorst, Mannheim<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Annedore Jacobs, Meerbusch<br />
WP/StB/RA Dr. Christian Janßen, Köln<br />
WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat, Hamburg<br />
WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Klein, Seebad Heringsdorf<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Hamburg/<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
WP/StB Prof. Dr. Klaus-Günter Klein, Düsseldorf<br />
(09.11.2010, danach Wahl in den <strong>IDW</strong> Vorstand)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Peter Paul Klotz, Paderborn<br />
WP Dipl.-Math. Hans-Jürgen Knecht, Düsseldorf<br />
(† 22.09.2009)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Kozikowski, München<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Rainer Kroy, Erfurt, Vorsitzer der<br />
Landesgruppe Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Helmut Lohrmann, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Bernd Mackedanz,<br />
Hamburg<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Hamburg/Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Michael Marbler, Stuttgart<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Baden-Württemberg<br />
WP/StB Dr. Angelika Mintrop-Aengevelt, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Hans-Joachim Oettinger,<br />
Ditzingen<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Baden-Württemberg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Karl Petersen, München<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Bayern<br />
WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Mönchengladbach<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />
WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl, München<br />
WP/RA/FAStR Konrad Pochhammer, Berlin<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Berlin/Brandenburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Caroline Riewer, Saarbrücken<br />
Vorsitzerin der Landesgruppe Saarland<br />
WP/StB Dr. Stefan Schmidt, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Scholich, Frankfurt am Main<br />
WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Hermann Schumacher, Münster<br />
Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Gerd W. Stürz, Düsseldorf<br />
WP/StB/RA Dr. Jutta Stuible-Treder, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Georg Graf Waldersee, Hamburg<br />
WP/StB Mag. rer.soc.oec. Ingrid Westphal-Westenacher,<br />
Nürnberg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Claus Zacharias, Frankfurt am Main<br />
Vorsitzer der Landesgruppe Hessen
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Zastrow, Düsseldorf<br />
WP/StB Prof. Dr. Brigitte Zürn, Ulm<br />
Vorstand<br />
Aufgaben<br />
Das <strong>IDW</strong> wird geleitet von einem aus ehrenamtlichen und<br />
geschäftsführenden Mitgliedern bestehenden Vorstand.<br />
Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder berufen die geschäftsführenden<br />
Vorstandsmitglieder. Sie ernennen ein<br />
geschäftsführendes Vorstandsmitglied zum Sprecher des<br />
Vorstands. Dieser leitet den geschäftsführenden Vorstand.<br />
Die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands sind<br />
Vorstand i.S.d. § 26 BGB.<br />
Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstands<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Rainer Plath, Hannover<br />
Vorsitzer des Vorstands und zugleich Vorsitzer der Landesgruppe<br />
Niedersachsen<br />
WP/StB Prof. Dr. Klaus-Günter Klein (seit 09.11.2010)<br />
Stellv. Vorsitzer des Vorstands<br />
WP/StB Rosemarie Gergen, Flensburg<br />
zugleich Vorsitzerin der Landesgruppe Schleswig-Holstein<br />
WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />
WP/StB/CA Prof. Dr. Joachim Schindler, Berlin<br />
WP/StB Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Koblenz<br />
zugleich Vorsitzer der Landesgruppe Rheinland-Pfalz<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger, Vorstandsvorsitzer<br />
des <strong>IDW</strong> seit dem 11.11.2008, hat den Vorstandsvorsitz<br />
satzungsgemäß am 09.11.2010 niedergelegt und ist<br />
aus dem Vorstand ausgeschieden.<br />
Geschäftsführende Mitglieder des Vorstands<br />
WP/StB Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />
Sprecher des Vorstands<br />
WP/StB/CPA Dr. Klaus-Peter Feld<br />
RA Manfred Hamannt<br />
Zahlen und Fakten<br />
Ehrenrat<br />
Aufgaben<br />
Der Ehrenrat wird bei schweren Verstößen von Mitgliedern<br />
gegen die Satzung tätig. Mitglieder können den<br />
Ehrenrat auch zur Beilegung persönlicher Differenzen in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Mitglieder<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
WP Dr. Wolfgang Dörner, Krefeld<br />
WP/StB Prof. Dr. Werner Klein, Düsseldorf<br />
WP/RA Dr. Helmut Siewert, Mülheim<br />
Beirat Hilfskasse<br />
Aufgaben<br />
Die Hilfskasse des <strong>IDW</strong> sorgt dafür, unverschuldet in Not<br />
geratenen Berufsangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen<br />
einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. 2010<br />
und 2011 wurden seitens des <strong>IDW</strong> insgesamt Leistungen in<br />
Höhe von ca. 25.000 Euro erbracht.<br />
Mitglieder<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
WP/StB Karl-Heinz Brosent, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Hermann Schumacher, Münster<br />
95
96 Zahlen und Fakten<br />
<strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />
Die Mitglieder des <strong>IDW</strong> haben sich in 12 Landesgruppen<br />
zusammengeschlossen. Die Landesgruppen vertreten die<br />
Interessen der Mitglieder ihrer Region und wirken bei der<br />
Mitglieder und Organisationsgrad in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />
Stand: 30.06.2011<br />
Baden-Württemberg<br />
Bayern<br />
Berlin/Brandenburg<br />
Bremen<br />
Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern<br />
Hessen<br />
Niedersachsen<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Rheinland-Pfalz<br />
Saarland<br />
Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />
Schleswig-Holstein<br />
gesamt<br />
1.876<br />
2.113<br />
870<br />
159<br />
836<br />
1.586<br />
710<br />
3.026<br />
308<br />
127<br />
364<br />
209<br />
12.184<br />
Fachgremien<br />
Aufgaben<br />
Die Arbeitsergebnisse der Fachgremien des <strong>IDW</strong> dienen<br />
dem Ziel einer fachgerechten und einheitlichen Berufsausübung.<br />
Dazu erörtern die Fachgremien Fragen der Rechnungslegung<br />
und Prüfung sowie der steuerlichen und<br />
betriebswirtschaftli chen Beratung und führen diese einer<br />
sachgerechten Lösung zu. Sie entwickeln <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />
sowie Arbeitshilfen für die verschiedenen Arbeitsgebiete<br />
des Wirtschaftsprüfers. Darüber hinaus begleiten sie<br />
Gesetzes- und Verordnungsvorhaben durch Eingaben an<br />
die beteiligten gesetzgebenden Körperschaften, Ministerien<br />
und Aufsichtsbehörden sowie Teilnahme an entsprechen<br />
den Anhörungen.<br />
Am 30.06.2011 bestehen im <strong>IDW</strong> 12 Fachausschüsse,<br />
13 permanente und 40 weitere Arbeitskreise sowie 26 Arbeitsgruppen.<br />
Berufungskriterien<br />
Voraussetzung für die Berufung in Ausschüsse und permanente<br />
Arbeitskreise des <strong>IDW</strong> ist eine fachliche und persönliche<br />
Eignung der Kandidaten. Mitglieder der Fachgremien<br />
müssen über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen<br />
und bei ihrer gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit<br />
mit den Themen befasst sein, die Gegenstand der Gremienarbeit<br />
sind. Wissenschaftliches Interesse an diesen<br />
Themen ist durch entsprechende Publikationstätigkeit zu<br />
Durchführung der Aufgaben des <strong>IDW</strong> auf Länderebene<br />
mit. In den Landesgruppen findet die dezentrale Fortbildung<br />
statt. Sie sind Wahlkörper für die nach dem Regionalprinzip<br />
zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />
79 %<br />
84 %<br />
84 %<br />
83 %<br />
83 %<br />
83 %<br />
88 %<br />
88 %<br />
88 %<br />
88 %<br />
87 %<br />
86 %<br />
95 %<br />
belegen. Gefordert wird die Bereitschaft, sich für die Belange<br />
des <strong>IDW</strong> ehrenamtlich – u.a. anlässlich von Fachveranstaltungen<br />
– einzusetzen, regelmäßig an Sitzungen<br />
teilzunehmen und die für diese Arbeit notwendige Vorbereitungszeit<br />
aufzubringen. Grundsätzlich werden nur<br />
Mitglieder des <strong>IDW</strong> in Fachausschüsse und permanente<br />
Arbeitskreise berufen.<br />
Fachausschüsse und Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Hauptfachausschuss<br />
(WP/StB Dr. Norbert Breker, WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Ausschuss für Aus- und Fortbildung<br />
(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />
Bankenfachausschuss<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Fachausschuss für Informationstechnologie<br />
(WP/StB Horst Kreisel)<br />
Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />
Verwaltungen<br />
(WP/StB Viola Eulner)
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />
Betriebswirtschaft<br />
(Christian Rohde)<br />
Fachausschuss Recht<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
Fachausschuss Sanierung und Insolvenz<br />
(Dr. Henrik Solmecke)<br />
Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss<br />
(StB Dr. Ute Siebler)<br />
Krankenhausfachausschuss<br />
(Christian Rohde)<br />
Steuerfachausschuss<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
Versicherungsfachausschuss<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Permanente Arbeitskreise und Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Außensteuerrecht<br />
(Dietmar Lange)<br />
Besteuerung von Personengesellschaften<br />
(Dietmar Lange)<br />
Finanzinstrumente<br />
(Uwe Fieseler)<br />
IFRS-Rechnungslegung<br />
(Uwe Fieseler)<br />
Körperschaftsteuerrecht<br />
(Dr. Sonja Rieger)<br />
Personengesellschaften<br />
(Felix Weiser)<br />
Prospektbegutachtung<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Prüfung Kapitalanlagegesellschaften<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Prüfung politischer Parteien<br />
(WP/StB Viola Eulner)<br />
Regulierungsfragen<br />
(RA Dr. Daniela Kelm)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Umsatzsteuerrecht<br />
(Dietmar Lange)<br />
Unternehmensnachfolge<br />
(Dr. Sonja Rieger)<br />
Zahlen und Fakten<br />
Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Weitere Arbeitskreise, Arbeitsgruppen sowie<br />
Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
Arbeitskreise<br />
– Angemessenheit der Vorstandsvergütung<br />
(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung/<strong>IDW</strong> Praxishandbuch<br />
(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Bankbuchsteuerung<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Bescheinigungen<br />
(WP/StB Prof. Dr. Klaus-Dieter Steinfels)<br />
Besteuerung von Non-Profit-Organisationen<br />
(StB/RA Dr. Georg Rodermond)<br />
Bilanzrechtsmodernisierung<br />
(Felix Weiser)<br />
Compliance Prüfung<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Deutscher Corporate Governance-Kodex<br />
(RA Dr. Daniela Kelm)<br />
Durchführung von Qualitätskontrollen<br />
(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Fortentwicklung der Corporate Governance<br />
(RA Dr. Daniela Kelm)<br />
Geldwäsche<br />
(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />
Insolvenzrechtsreform<br />
(Dr. Henrik Solmecke)<br />
Insurance Contracts<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
97
98 Zahlen und Fakten<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
ISA-Implementierung<br />
(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />
ISA-Transformation<br />
(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />
Konzernrechnungslegung<br />
(Felix Weiser, Christian Rohde)<br />
Kreditrisikovorsorge<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Leasing und Factoring<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
MaRisk<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
(WP/StB Prof. Dr. Klaus-Dieter Steinfels)<br />
OTC-Derivate<br />
(Felix Weiser)<br />
Outsourcing<br />
(WP/StB Horst Kreisel)<br />
Praxisführung und -organisation in kleinen und<br />
mittelgroßen WP-Praxen<br />
(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft<br />
(WP/StB Viola Eulner)<br />
Prüfung nach KWK-G und EEG<br />
(WP/StB Cathérine Viehweger)<br />
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Qualitätssicherung*<br />
(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Rechnungslegung gesetzlicher Krankenkassen<br />
(Christian Rohde)<br />
Rechnungslegung und Prüfung der öffentlichen<br />
Verwaltungen<br />
(WP/StB Viola Eulner)<br />
Rechnungslegung und Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />
(WP/StB Cathérine Viehweger)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Rechnungslegung und Prüfung von Hochschulen<br />
(WP/StB Viola Eulner)<br />
Rechnungslegung und Prüfung von Non-Profit-Unternehmen<br />
(StB Dr. Ute Siebler)<br />
Reform des WP-Examens*<br />
(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />
Sachverhaltsgestaltungen<br />
(StB Dr. Ute Siebler)<br />
Solvenztest<br />
(Dr. Henrik Solmecke)<br />
Steuerliche Veranlagungshinweise zum Jahresende<br />
(StB/RA Dr. Georg Rodermond)<br />
Transformation ISA 700, 705 und 706<br />
(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />
Vollständigkeitserklärungen<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Zahlungsinstitute<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Zentrale Kennziffern nach IFRS<br />
(Uwe Fieseler)<br />
* gemeinsam mit der WPK<br />
Arbeitsgruppen<br />
– Bestimmung von Fair Values nach IFRS<br />
(Uwe Fieseler)<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Beurteilung der Qualifikation von Aufsichtsräten<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />
(Christian Rohde)<br />
Bewertung nach §§ 68, 70 InvG<br />
(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />
Bewertung von Immobilien<br />
(Christian Rohde)<br />
Bewertung von KMU<br />
(Christian Rohde)
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Bewertung von Konzernen<br />
(Christian Rohde)<br />
Bewertung von Transferpaketen<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
EU-Beihilferecht<br />
(Christian Rohde)<br />
Geldwäscheprüfung<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Hold Harmless Letter<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
<strong>IDW</strong> S 6<br />
(Dr. Henrik Solmecke)<br />
IFRS für SMEs<br />
(Uwe Fieseler)<br />
Joint Inspections mit dem PCAOB<br />
(Dr. Daniela Kelm)<br />
Off-shoring<br />
(StB/RA Marita Rindermann, WP/StB Ulrich Schneiß)<br />
Planung<br />
(Dr. Henrik Solmecke)<br />
Registrierungserfordernisse des PCAOB<br />
(Dr. Daniela Kelm)<br />
Risikomanagement von Versicherungsunternehmen<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Rückstellungsbewertung<br />
(Felix Weiser)<br />
Rundfunk<br />
(WP/StB Viola Eulner)<br />
Steuerliche Folgen des BilMoG<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
Substanzwertrechnung<br />
(WP/StB Daniel Groove)<br />
Umsetzung EU-Prospektrichtlinie<br />
(WP/StB André Hollnagel)<br />
Umwandlungsrecht<br />
(Felix Weiser)<br />
–<br />
–<br />
Zinsschranke<br />
(StB/RA Marita Rindermann)<br />
Zweifelsfragen zur Prüfung von Derivaten<br />
(StB Beatrix Reisch)<br />
Zahlen und Fakten<br />
Die Namen der Mitglieder dieser Arbeitskreise und Arbeitsgruppen<br />
finden Sie auf der Homepage des <strong>IDW</strong>.<br />
Mitglieder der Fachausschüsse<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
Hauptfachausschuss<br />
Zu den Aufgaben des HFA gehört gemäß Satzung des <strong>IDW</strong><br />
die Beratung fachlicher Probleme. Ihm ist die Erstattung<br />
von Stellungnahmen und Fachgutachten des <strong>IDW</strong> vorbehalten.<br />
Der HFA ist in zwei Abteilungen (Rechnungslegung<br />
und Prüfung) gegliedert. Dem Gesamt-HFA verbleibt die<br />
Letztverantwortung und das Letztentscheidungsrecht für<br />
die in den Abteilungen geleistete Arbeit.<br />
WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />
Vorsitzer des Gesamt-HFA und<br />
Vorsitzer der Abteilung Rechnungslegung<br />
WP/StB Dr. Stefan Schmidt, Frankfurt am Main<br />
Vorsitzer der Abteilung Prüfung<br />
WP/StB Dr. Claus-Michael Allmendinger, Hamburg<br />
WP/StB/CVA Dipl.-Kfm. Klaus Bertram, Mannheim<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Volksw. Guido Fladt, Frankfurt am Main<br />
Prof. Dr. Carl-Christian Freidank, Hamburg<br />
(Hochschullehrer)<br />
WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />
WP Dipl.-Kfm. Michael Gewehr, Düsseldorf<br />
Prof. Dr. Annette G. Köhler, Duisburg (Hochschullehrer)<br />
WP/StB/RA Dr. Michael Kußmann, Duisburg<br />
Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Ulm (Vertreter der APAK)<br />
WP/StB lic.oec. HSG Andreas Noodt, Bremen<br />
WP/StB Prof. Dr. Peter Oser, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Jochen Pape, Meerbusch<br />
Prof. Dr. Bernhard Pellens, Bochum (Hochschullehrer)<br />
99
100 Zahlen und Fakten<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Karl Petersen, München<br />
WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Krefeld<br />
WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl, München<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Jens Poll, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Rohardt, Hamburg<br />
WP/StB Dr. Wolfgang Russ, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Achim Schmidt, Frankfurt am Main<br />
(Vertreter der WPK)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ulrich Skirk, Stuttgart<br />
WP/StB Dr. Eva Stibi, Düsseldorf<br />
WP/StB/RA/FAStR Dr. Jost Wiechmann, Hamburg<br />
Ausschuss für Aus- und Fortbildung<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Elkart, Stuttgart (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dr. Klaus-Hermann Dyck, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Hdl. Christine Hentschel, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Prof. Dr. Thomas Olbrich, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-oec. MBA Thomas Marcel Orth, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Zastrow, Düsseldorf<br />
Bankenfachausschuss<br />
WP/StB Dr. Michael Göttgens (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Ök. Jürgen Bleck, Düsseldorf<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Markus Burghardt,<br />
Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Martina Dombek, Eschborn<br />
WP Dipl.-Kfm. Burkhard Eckes, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Kühnle, Köln<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Dirk Müller-Tronnier, Eschborn<br />
WP/StB/RA Dr. Eckhard Ott, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Rohardt, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Spanier, Köln<br />
WP Dipl.-Kfm. Gero Wiechens, Frankfurt am Main<br />
Fachausschuss für Informationstechnologie<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Heese, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />
CISA Dr. Martin Fröhlich, Düsseldorf<br />
WP/StB/CISA Dipl.-Kfm. Frank Gerber, Hamburg<br />
WP/StB/CISA/CISM Dipl.-Kfm. Wieland Kirch, Hamburg<br />
CIA/CISA/CISM Dipl.-Inf. Holger Klindtworth, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Markus Kons, Köln<br />
WP/StB/CISA Dipl.-Betriebsw. Olaf Riedel, Hamburg<br />
WP/StB Dr. Christoph Swart, Duisburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Franz Voit, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Armin Wilting, Essen<br />
Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />
Verwaltungen<br />
WP/StB Dr. Marian Ellerich, Duisburg (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dr. Claus-Michael Allmendinger, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Volksw. Klemens Bellefontaine, Erfurt<br />
Elmar Clouth, Vizepräsident des Landesrechnungshofs<br />
NRW, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Dieter Göken, Bremen<br />
Philipp Häfner, Direktor des Rechnungshofs der Freien und<br />
Hansestadt Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ulrich M. Harnacke, Düsseldorf
Ltd. MinRat Rita Hartmann, Erfurt<br />
(Innenministerium des Landes Thüringen)<br />
WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />
MinRat Hans-Peter Lüngen, Düsseldorf<br />
(Innenministerium NRW)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />
Stuttgart<br />
WP/StB Dr. Johann Pentenrieder, Mering<br />
WP/StB/RA Dr. Jutta Stuible-Treder, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Veldboer, Bonn<br />
WP/StB Dr. Norbert Vogelpoth, Erkrath<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred zur Mühlen, Köln<br />
Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />
Betriebswirtschaft<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Wagner, Berlin (Vorsitzer)<br />
Prof. Dr. Dr.h.c. Wolfgang Ballwieser, München<br />
WP/StB Dr. Peter Bartels, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Ök. Manfred Bögle, München<br />
WP/CFA Dr. Lars Franken, Essen<br />
WP Dr. Christian Gorny, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Susann Ihlau, Düsseldorf<br />
WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Torsten Kohl, Bonn<br />
WP/StB Dr. Matthias Popp, Stuttgart<br />
WP/StB Dr. Sven Schieszl, Stuttgart<br />
WP/StB Dr. Eberhard Weber, Oberhausen<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Gernot Zeidler, Frankfurt am Main<br />
Fachausschuss Recht<br />
Zahlen und Fakten<br />
WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />
(Vorsitzer)<br />
WP/StB/RA Dr. Hans-Peter Aicher, München<br />
RA Dr. Christian Feldmüller, Frankfurt am Main<br />
WP/StB/RA Friedrich Graf von Kanitz, Köln<br />
RA Sven Hähnel, Stuttgart<br />
WP/StB/RA Dr. Ernst-Thomas Kraft, Frankfurt am Main<br />
WP/StB/RA Dr. Christoph Regierer, Berlin<br />
StB/RA Achim Schroer, Düsseldorf<br />
WP/StB/RA Dr. Matthias Schüppen, Stuttgart<br />
Fachausschuss für Sanierung und Insolvenz<br />
WP/StB Prof. Dr. Paul J. Groß, Köln (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Matthias Beck, Eschborn<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Hermanns, Wuppertal<br />
vBP/RA Prof. Dr. Harald Hess, Mainz<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand, Köln<br />
WP/RA/FAStR/FAInsR Dr. Thomas Kaiser, Freiburg<br />
RA Ehrenfried Kuss, Frankfurt am Main<br />
RA/FAInsR Thomas Oberle, Heidelberg<br />
WP/StB Dr. Andreas Pink, Köln<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Kai-Niclas Rauscher, Leipzig<br />
WP/StB Dr. Klaus Rockel, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Steffan, Stuttgart<br />
WP/StB/RA Dipl.-Kfm. Jens M. Weber, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Jochen Wentzler, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Heike Wieland-Blöse, Düsseldorf<br />
101
102 Zahlen und Fakten<br />
Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Gregor Kunz, Berlin (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Ingeborg Esser, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Joachim Gorgs, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Rainer Kroy, Erfurt<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. MBA Andreas Müller, Berlin<br />
WP/StB Prof. Dr. Werner Nann, Villingen-Schwenningen<br />
WP/ StB Dipl.-Betriebsw. Herbert J. Reiß, Nürnberg<br />
Krankenhausfachausschuss<br />
WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ingo Fehlberg, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Jan Grabow, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Michael Kaufmann, Münster<br />
WP/StB Dipl.-Volksw. Joachim Müller, Köln<br />
WP/StB Prof. Dr. Volker Penter, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Oec. Harald Schmidt, Schwalbach<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Nils Söhnle, Stuttgart<br />
Steuerfachausschuss<br />
WP/StB/RA Prof. Dr. Wilhelm Haarmann, Frankfurt am Main<br />
(Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. Eugen Bogenschütz,<br />
Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Finanzw. Hans-Martin Eckstein,<br />
Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Herzig, Bergisch-Gladbach<br />
WP/StB Ralf Klaßmann, Köln<br />
StB Prof. Dr. Stefan Köhler, Eschborn<br />
WP/StB Dr. Martin Lenz, Düsseldorf<br />
WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder, Bonn<br />
WP/StB/RA Dr. Frank Roser, Hamburg<br />
Versicherungsfachausschuss<br />
WP/StB Dr. Frank Ellenbürger, München (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Ök. Manfred Bögle, München<br />
WP Dr. Andreas Freiling, Eschborn<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Alfred Graßl, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Werner Hölzl, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Rainer Husch, Köln<br />
WP/StB/RA Dr. Jörg Schlüter, Hamburg<br />
Mitglieder der permanenten Arbeitskreise<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
Außensteuerrecht<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />
WP/StB Prof. Dr. Hubertus Baumhoff, Bonn<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt am Main<br />
WP/StB/RA Prof. Dr. Wilhelm Haarmann,<br />
Frankfurt am Main<br />
StB Prof. Dr. Stefan Köhler, Eschborn<br />
WP/StB Dr. Martin Lenz, Düsseldorf<br />
WP/StB/RA Dr. Frank Roser, Hamburg<br />
Besteuerung von Personengesellschaften<br />
WP/StB/RA Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart (Vorsitzer)<br />
StB Dr. Michael Brauer, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Paul Forst, Aachen<br />
StB Dipl.-Kfm. Carl-Josef Husken, Dortmund
WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat, Hamburg<br />
WP/StB Prof. Dr. Ursula Ley, Köln<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Rolf Pickelmann, München<br />
WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln<br />
StB/RA Dr. Jörg Schothöfer, Duisburg<br />
WP/StB/RA Karl-Wilhelm Schröder, Essen<br />
StB/RA Jürgen Sievert, Köln<br />
Finanzinstrumente<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Weigel,<br />
Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />
CPA Dipl.-Kfm. Jens Berger, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Alfred Graßl, München<br />
WP Dipl.-Kffr. Iris Helke, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Volksw. Dipl.-Betriebsw. Ulf Jessen, Berlin<br />
WP/CPA Dipl.-Kfm. Martin Kopatschek, Frankfurt am Main<br />
WP Dr. Steffen Kuhn, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Laubach, Berlin<br />
StB Prof. Dr. Edgar Löw, Eschborn<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Spanier, Köln<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Folker Trepte, München<br />
WP/StB Michael Vietze, Düsseldorf<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Cornelia von Oertzen, Hamburg<br />
– tätig bis 30.06.2011<br />
IFRS-Rechnungslegung<br />
WP/StB Prof. Dr. Peter Wollmert, Stuttgart (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dr. Stefan Bischof, Stuttgart<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Bödecker, Hannover<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, Hamburg<br />
Dr. Jens Freiberg, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Uwe Harr, Stuttgart<br />
Zahlen und Fakten<br />
WP/StB/CPA Dr. Sebastian Heintges, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Laubach, Berlin<br />
WP Dr. Hendrik Nardmann, Hannover<br />
WP Dr. Stefan M. Schreiber, Berlin<br />
WP/StB Dr. Anne Schurbohm-Ebneth, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Thomas Senger, Düsseldorf<br />
Körperschaftsteuerrecht<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Sven Fuhrmann,<br />
Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Finanzw. Hans-Martin Eckstein,<br />
Frankfurt am Main<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Herzig, Bergisch Gladbach<br />
StB Dr. Christoph Kneip, Düsseldorf<br />
StB Dipl.-Kff. Ilse Kröner, Eschborn<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Ines Lanfermann, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Lutz Schmidt, Düsseldorf<br />
StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Bonn<br />
StB Dipl.-Finanzw. Markus Suchanek, Düsseldorf<br />
Personengesellschaften<br />
WP/StB/RA Friedrich Graf von Kanitz, Köln (Vorsitzer)<br />
WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Dietrich Grashoff, Bremen<br />
Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Köln<br />
WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Krefeld<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Matthias Spingler, Reutlingen<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Osnabrück<br />
103
104 Zahlen und Fakten<br />
Prospektbegutachtung<br />
WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat,<br />
Hamburg (Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Jan Bernhardt, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Claus Brandt, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Dipl.-Inf. (FH) Paul Grimm,<br />
Rosenheim<br />
WP/StB/RA Dr. Karl Hamberger, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Roger Hönig, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Rolf Pickelmann, München<br />
Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Gerold Hornschu, Frankfurt am Main<br />
(Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Oliver Heist, Eschborn<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Arno Kempf, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Annke von Tiling, Frankfurt am Main<br />
Prüfung politischer Parteien<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />
(Vorsitzer)<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Heinz-Wilhelm Bühler, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Detlef Diederichs, Berlin<br />
WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Ralf Helfmann, Bordesholm<br />
WP/StB Dr. Dirk Rabenhorst, Berlin<br />
Regulierungsfragen<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />
Frankfurt am Main<br />
WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />
WP/StB Dipl.-oec. Hansgünter Oberrecht, Koblenz<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />
WP/StB/FCA Dipl.-Kfm. Kai Pingel, Hamburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Rainer Plath, Hannover<br />
WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />
Umsatzsteuer<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Helmut König, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />
StB Ass. Christa Breucha, Stuttgart<br />
StB/RA Ralph Korf, München<br />
WP/StB Dipl.-Kffr. Iris Schaefer, Bad Homburg<br />
StB Ursula Slapio, Düsseldorf<br />
RA Georg von Wallis, Berlin<br />
Unternehmensnachfolge<br />
WP/StB/RA Thomas Reiner Jorde, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />
StB/RA/FAStR Dr. Hellmut Götz, Freiburg<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Georg Holschbach, Düsseldorf<br />
WP/StB Dr. Ferdinand Pach-Hanssenheimb, München<br />
WP/StB/RA Dr. Christoph Regierer, Berlin<br />
RA/FAStR Carsten Roth, Augsburg<br />
WP/StB/RA Prof. Dr. Wilfried Schulte, Essen<br />
WP/StB/RA/FAStR Helmut Leo Siebing, Krefeld<br />
StB/RA Lothar Siemers, Düsseldorf<br />
Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Borgel, Bad Homburg<br />
(Vorsitzer) – tätig bis 30.06.2011<br />
WP/StB Dr. Ulrich Braun, Düsseldorf
WP/StB Dipl.-Kfm. Axel Brockmann, Hannover<br />
WP/StB Betriebsw. (VWA) Werner Eberle, München<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ullrich Hartmann, Hannover<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Matthias Kopka, Stuttgart<br />
WP/StB Dr. Jens-Peter Wätke, Frankfurt am Main<br />
Deutsche Delegierte in internationalen Gremien<br />
(Stand: 30.06.2011)<br />
Fédération des Experts Comptables Européens<br />
(Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: StB Dr. Helmut Klaas)<br />
– Executive<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />
Frankfurt am Main<br />
– Green Papers Task Force<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />
Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />
– Council<br />
WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />
Frankfurt am Main<br />
– Accounting Working Party<br />
WP/CPA Prof. Dr. Sven Hayn, Hamburg<br />
– Anti-Money Laundering Working Party<br />
WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Claus Kütting,<br />
Frankfurt am Main<br />
– Auditing Working Party<br />
WP Dipl.-Kfm. Michael Gewehr, Düsseldorf<br />
– Auditing Subgroup on IAASB Exposure Drafts<br />
WP/StB/RA FAStR Prof. Dr. Jens Poll, Berlin<br />
– Implementation of ISAs Task Force<br />
FCA Gillian Waldbauer, Düsseldorf<br />
– Banks Working Party<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />
– Capital Markets Working Party<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Pföhler, Berlin (Vorsitzer)<br />
RA Dr. Christian Feldmüller, Frankfurt am Main<br />
Zahlen und Fakten<br />
– Company Law and Corporate Governance Working<br />
Party<br />
WP/StB/RA Dr. Matthias Schüppen, Stuttgart<br />
– Ethics Working Party<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />
(Vorsitzer)<br />
– Financial Reporting Policy Group<br />
WP/StB Dr. Norbert Breker, Düsseldorf<br />
– Insurance Working Party<br />
WP/StB Dr. Frank Ellenbürger, München (Vorsitzer)<br />
– Integrated Reporting Task Force<br />
WP/StB Dr. Norbert Breker, Düsseldorf<br />
– Public Sector Committee<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />
Stuttgart<br />
– Qualification and Market Access Working Party<br />
StB Dr. Helmut Klaas, Düsseldorf<br />
– Small and Medium Practices Task Force<br />
WP/StB Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, München<br />
– Sustainability Group<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Löffler, Frankfurt am Main<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />
– Direct Tax Working Party<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf<br />
– Indirect Tax Working Party<br />
StB/RA Ralph Korf, München (Vorsitzer)<br />
– XBRL Task Force<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Horst Kreisel, Düsseldorf<br />
International Federation of Accountants<br />
(Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: CPA/CA/FCA Wolfgang Böhm)<br />
– Board<br />
WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />
– International Ethics Standards Board for Accountants<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />
(Deputy Chair)<br />
105
106 Zahlen und Fakten<br />
– International Public Sector Accounting Standards<br />
Board<br />
WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />
Stuttgart<br />
– Small and Medium Practices Committee<br />
WP/StB lic.oec. HSG Andreas Noodt, Bremen<br />
– Nominating Committee<br />
WP/StB/RA Dr. Harald Ring, Krefeld<br />
– International Accounting Education Standards Board<br />
WP/StB Dipl.oec. MBA Thomas Marcel Orth, Düsseldorf<br />
Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen<br />
Aufgaben<br />
Unter Leitung des geschäftsführenden Vorstands werden<br />
im Wirtschaftsprüferhaus in Düsseldorf die Aktivitäten<br />
des <strong>IDW</strong> vorbereitet, koordiniert und umgesetzt. Die Mitarbeiter<br />
betreuen die Satzungs- und Fachgremien und organisieren<br />
die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Ferner<br />
werden in der Hauptgeschäftsstelle auch sämtliche Mitgliederinformationen<br />
und Nachrichten für die Öffentlichkeit<br />
aufbereitet. Die Hauptgeschäftsstelle in Düsseldorf<br />
beherbergt zudem den <strong>IDW</strong> Verlag und die <strong>IDW</strong> Akademie.<br />
Im Wirtschaftsprüferhaus stehen attraktive und mit moderner<br />
Technik ausgestattete Beratungsräume für die Gremienarbeit<br />
zur Verfügung. Diese Räume werden auch für<br />
die Berufsbegleitende Ausbildung und die Studienlehrgänge<br />
genutzt.<br />
Aufgaben der Landesgeschäftsstellen sind insbesondere<br />
die Mitgliederwerbung und -betreuung vor Ort, die Kontaktpflege<br />
zu Landesministerien und Behörden sowie die<br />
Organisation der dezentralen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen<br />
in den jeweils betreuten Landesgruppen.<br />
Mitarbeiter<br />
Im <strong>IDW</strong> sind 111 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (davon<br />
23 im <strong>IDW</strong> Verlag und 4 in der <strong>IDW</strong> Akademie) tätig.<br />
19 Mitarbeiter verfügen über eine Qualifikation als WP, CPA,<br />
CA, FCA, StB oder RA, 9 Mitarbeiter haben promoviert.<br />
Ein Organigramm ist im Internet abgebildet.
Wirtschaftsprüferhaus<br />
Tersteegenstraße 14<br />
40474 Düsseldorf<br />
Postfach 32 05 80<br />
40420 Düsseldorf<br />
Telefon 0211/4561-0<br />
Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
in Deutschland e.V.<br />
Wirtschaftsprüferhaus<br />
Telefax 0211/4541097<br />
E-Mail info@idw.de<br />
www.idw.de<br />
<strong>IDW</strong> Akademie GmbH<br />
Wirtschaftsprüferhaus<br />
Telefax 0211/4561-285<br />
E-Mail mail@idw-akademie.de<br />
www.idw-akademie.de<br />
<strong>IDW</strong> Verlag GmbH<br />
Wirtschaftsprüferhaus<br />
Telefax 0211/4561-206<br />
E-Mail post@idw-verlag.de<br />
www.idw-verlag.de<br />
Landesgeschäftsstellen (LGS)<br />
Berlin<br />
(für Berlin/Brandenburg)<br />
Niederwallstraße 32<br />
10117 Berlin<br />
Telefon 030/2 62 89 42<br />
Telefax 030/2 62 73 11<br />
E-Mail LGSBerlin@idw.de<br />
Düsseldorf<br />
(für Nordrhein-Westfalen)<br />
Tersteegenstraße 14<br />
40474 Düsseldorf<br />
Telefon 0211/45 61-165<br />
Telefax 0211/45 61-88165<br />
E-Mail LGSDuesseldorf@idw.de<br />
Frankfurt<br />
(für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland)<br />
betreut durch LGS Düsseldorf<br />
E-Mail LGSFrankfurt@idw.de<br />
Hamburg<br />
(für Bremen, Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen und Schleswig-Holstein)<br />
Ferdinandstraße 12<br />
20095 Hamburg<br />
Telefon 040/32 16 35<br />
Telefax 040/32 19 39<br />
E-Mail LGSHamburg@idw.de<br />
Leipzig<br />
(für Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen)<br />
betreut durch LGS Berlin<br />
E-Mail LGSLeipzig@idw.de<br />
München<br />
(für Bayern)<br />
Marienstraße 14-16<br />
80331 München<br />
Telefon 089/77 67 60<br />
Telefax 089/77 96 53<br />
E-Mail LGSMuenchen@idw.de<br />
Stuttgart<br />
(für Baden-Württemberg)<br />
Calwer Straße 11<br />
70173 Stuttgart<br />
Telefon 0711/2 26 27 34<br />
Telefax 0711/2 26 28 33<br />
E-Mail LGSStuttgart@idw.de<br />
Adressen<br />
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