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IDW Tätigkeitsbericht

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DAS <strong>IDW</strong><br />

2010/11<br />

TÄTIGKEITSBERICHT


2010/11<br />

DAS <strong>IDW</strong> 2010/11<br />

TÄTIGKEITSBERICHT<br />

Berichtszeitraum<br />

01.07.2009 – 30.06.2011


Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland e.V.<br />

Tersteegenstraße 14<br />

40474 Düsseldorf<br />

Abteilung Öffentlichkeitsarbeit/<br />

Mitgliederinformation<br />

Dr. Petra Wiedefeldt,<br />

Cornelia Schrage<br />

Gestaltung:<br />

hamesdesign, Düsseldorf<br />

Fotos:<br />

Vanessa Leissring<br />

Fotodesign<br />

Druck:<br />

Druckstudio GmbH,<br />

Düsseldorf


Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Interessenvertretung – Facharbeit<br />

Wirtschafts- und Finanzmarktkrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Berufsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Fortentwicklung des deutschen Berufsaufsichtssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Joint Inspections . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Weitere Rahmenbedingungen der Berufsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Wirksamkeit der IFAC-Reformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Schutz von Vertrauensverhältnissen im Strafprozessrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Zukunft des DRSC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Aus- und Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Neue Berufswege zum Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Corporate Governance und Kapitalmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Rechtsfragen zum Delisting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Internationale Entwicklungen in der Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Künftige strategische Ausrichtung der IFRS Foundation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Verankerung des IFRS für KMU im europäischen Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Die Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Entwicklung anderer Rechnungslegungsstandards des IASB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

Länderspezifische Berichterstattung multinationaler Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Abschreibungen im Sachanlagevermögen in der Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel und bei Verschmelzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Internationale Entwicklungen bei der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Programm des IAASB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Anwendung der ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

ISA-Anwendung bei Konzernabschlussprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Förderung eines gemeinsamen Verständnisses wesentlicher Stakeholder zur Skalierbarkeit der ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Unterstützung der ISA-Implementierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Inhalt<br />

Kommunikation des Abschlussprüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

3


4 Inhalt<br />

Transparenzanforderungen an Prüfungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Prüfung komplexer Finanzinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Verwertung von Ergebnissen der internen Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Prüfung von Greenhouse Gas Statements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und -hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund überarbeiteter ISA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Sonstige Prüfungsaufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Prüfung von Softwareprodukten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44<br />

Gutachterliche Stellungnahme über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

Bescheinigung zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />

noch zu regulierenden Geschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen Entgeltentrichtung an die DSD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Erstellungen nach internationalen Grundsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Benennung von Schiedsgutachtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Unternehmensbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Unternehmensbewertungen in der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Bewertung immaterieller Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Erstellung von Fairness Opinions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Fremdwährungsumrechnung bei Instituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und Optionsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf Kreditinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

Beurteilung der Überwachungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsorgans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

Zahlungsinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

Ratingagenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52


Versicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Prüfung von Embedded Value Berichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands bei Rating-Herabstufungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten des Euroraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Hinweise zum Prüfungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Spenden sammelnde Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Prüfung von beihilferechtlichen Sachverhalten im Sinne der EU-Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Prüfung von Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

Pensionsrückstellungen von Eigenbetrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

Eigenbetriebsverordnung Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Gedankenaustausch mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Eingaben an den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Versorgungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Prüfungen nach dem EEG und dem KWK-G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56<br />

Konkretisierung der Prüfungsgrundsätze im EEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

Prüfung von Objektnetzbetreibern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Rundfunkanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Krankenhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Einzelfragen zur Rechnungslegung von Krankenhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Jahresabschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Mittelverwendungsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Sanierung und Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Erstellung von Sanierungskonzepten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Reform des Insolvenzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Immobilienwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Prüfungen nach dem REIT-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Inhalt<br />

Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

5


6 Inhalt<br />

Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

Steuerpolitische Forderungen für die aktuelle Legislaturperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

Maßnahmen aufgrund des Koalitionsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

„Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

Anpassung der Funktionsverlagerungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

Steuerliche Anerkennung einer Organschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

Auswirkungen des BilMoG auf die Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />

Elektronische Übermittlung von Bilanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

Weitere Stellungnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

Neufassung des Umwandlungssteuererlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

Arbeitshilfen/Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

Unternehmenssteuerrecht als Leistungsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

Zahlen und Fakten<br />

Mitgliedschaft im <strong>IDW</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

Ehrenmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Qualifikation der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Art der Berufsausübung der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Altersstruktur der <strong>IDW</strong> Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Aus- und Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

Berufsbegleitende Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

Studienlehrgänge zur Vorbereitung auf das WP-Examen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73<br />

Veranstaltungen auf Landesgruppenebene – Dezentrale Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

<strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

Seminare der <strong>IDW</strong> Akademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

WP Aktuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

Deutsch-Dänisches Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

Mitgliederservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

Beantwortung von Anfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

InfoCenter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

Webauftritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

<strong>IDW</strong> Fachnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

Die Wirtschaftsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

Die Unternehmensbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

<strong>IDW</strong> Verlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77


Beziehungen zu anderen Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

International Federation of Accountants . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Fédération des Experts Comptables Européens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Global Accounting Alliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

Abschlussprüferaufsichtskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

Deutscher Buchprüferverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

Ergebnisse der Facharbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

<strong>IDW</strong> Verlautbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Fachliche Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

<strong>IDW</strong> Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

Eingaben nationale Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

Eingaben internationale Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

Struktur des <strong>IDW</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

Wirtschaftsprüfertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

Verwaltungsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

Ehrenrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

Beirat Hilfskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

<strong>IDW</strong> Landesgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

Fachgremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

Mitglieder der Fachausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />

Mitglieder der permanenten Arbeitskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />

Deutsche Delegierte in internationalen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />

Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />

Wirtschaftsprüferhaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />

Inhalt<br />

Landesgeschäftsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />

7


Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />

liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />

Sprecher des Vorstands<br />

im Auftrag von Vorstand und Verwaltungsrat berichten wir<br />

Ihnen auf den folgenden Seiten über die Tätigkeit des <strong>IDW</strong><br />

zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2011. Anlass<br />

dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s ist der 30. Wirtschaftsprüfertag<br />

am 12. Oktober 2011 in Düsseldorf.<br />

An erster Stelle steht unser Dank an die rund 500 Mitglieder<br />

des <strong>IDW</strong>, die ehrenamtlich in den Satzungsgremien,<br />

sowie in nationalen und internationalen Fachgremien tätig<br />

sind, durch deren tatkräftige Unterstützung die Arbeit des<br />

<strong>IDW</strong> und dadurch auch die Reputation des Berufsstands<br />

gefördert wird.<br />

Die Tätigkeit des <strong>IDW</strong> wurde in diesem Berichtszeitraum<br />

noch stark von der Finanz- und Wirtschaftskrise beeinflusst.<br />

Dabei hat der Blick nach vorn jedoch die Oberhand:<br />

Welche Lehren sind zu ziehen und welche Entwicklungen<br />

muss das Tätigkeitsprofil des Wirtschaftsprüfers nehmen,<br />

um mit den wirtschaftlichen Veränderungen und den Erwartungen<br />

der Öffentlichkeit Schritt zu halten. Diesen und<br />

anderen Fragen müssen wir uns jetzt und in Zukunft offen<br />

und ehrlich stellen.<br />

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat Änderungen in<br />

den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvor<br />

schrif ten bewirkt. Im Jahr 2010 musste zum ersten Mal<br />

das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) angewandt<br />

werden, das in seinem Entstehungsprozess erste<br />

Erfahrungen aus der Krise berücksichtigt hat. Viele unserer<br />

Mitglieder kamen verstärkt mit Anwendungsfragen zu der<br />

mit dem BilMoG neu geschaffenen Rechtslage auf uns zu;<br />

im ersten Quartal 2011 lag die Anzahl der mündlichen<br />

Fach anfragen um etwa ein Dreifaches höher als im selben<br />

Zeitraum des Vorjahres.<br />

Rainer Plath<br />

Vorsitzer des Vorstands<br />

Vorwort<br />

Insofern kam unser Leistungspaket für unsere Mitglieder<br />

in kleinen und mittelgroßen Praxen sicher „zur rechten<br />

Zeit“, denn Teil dieses Pakets war die Erhöhung der kostenfreien<br />

mündlichen Fachanfragen auf fünf pro Jahr. Wir<br />

freuen uns, dass Sie dieses Angebot so positiv angenommen<br />

haben. Auch der in 2011 an den Start gegangene „<strong>IDW</strong><br />

Live Dialog im Netz“, ebenfalls Teil unseres Leistungspakets,<br />

wird von Ihnen rege in Anspruch genommen. Es<br />

motiviert uns, mit Ihnen über berufspolitische und aktuelle<br />

fachliche Fragen in einen direkten Dialog zu treten.<br />

Gerne nehmen wir die von Ihnen in diesem Rahmen gegebenen<br />

Impulse auf. Zu der stärkeren Blickrichtung auf<br />

unsere Mitglieder außerhalb der Ballungszentren und in<br />

kleineren Praxen gehört außerdem der Ausbau unserer<br />

regionalen Fortbildung. Ihre positiven Reaktionen auf die<br />

Veranstaltungsreihe „WP Aktuell“ und auf die Aufzeichnungen<br />

mancher Landesgruppenveranstaltungen, aber<br />

auch auf die Einrichtung unseres kostenlosen E-Mail-<br />

Dienstes mit Informationen über wichtige Themen der Berufsausübung<br />

haben uns gezeigt, dass wir Ihre praktischen<br />

Bedürfnisse richtig eingeschätzt haben. Drei weitere<br />

Maßnahmen sind die Transformation des IFAC „Guide to<br />

Practice Management for Small- and Medium-sized<br />

Practices“ in einen an deutsche Rechtsverhältnisse angepassten<br />

Praxisleitfaden, die Entwicklung von Anwendungshilfen<br />

zur praktischen Umsetzung der ISA unter<br />

Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, das heißt unter<br />

Berücksichtigung der immer zu stellenden Frage, wie eine<br />

sachgerechte Anwendung der ISA auf die Prüfung von<br />

KMU auszusehen hat, und schließlich der auf zahlreichen<br />

Veranstaltungen erfolgte Meinungsaustausch mit Ihnen<br />

zum Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung.<br />

9


10 Vorwort<br />

Das Grünbuch zur Abschlussprüfung hat unsere berufspolitische<br />

Tätigkeit im letzten und in diesem Jahr stark geprägt<br />

und wird uns auch noch auf längere Sicht beschäftigen.<br />

Denn es betrifft uns alle. Es betrifft die Kerntätigkeiten<br />

eines jeden Wirtschaftsprüfers. Es betrifft unseren Zusammenhalt<br />

als einheitlicher Berufsstand.<br />

Die sicher am meisten kontrovers diskutierten Vorschläge<br />

des Grünbuchs sind die Pflicht zu externer Rotation, zu<br />

Joint Audits und zur Trennung von Prüfung und Beratung.<br />

Dabei haben wir in unseren Diskussionen mit Ihnen festgestellt,<br />

dass anfänglich oft weit mehr Interessengegensätze<br />

wahrgenommen werden, als dass diese tatsächlich bestehen.<br />

Viele Kontroversen lassen sich einvernehmlichen Lösun<br />

gen zuführen, wenn alle Beteiligten dies auch wollen.<br />

Unsere Erkenntnisse aus der intensiven Beschäftigung mit<br />

den Grünbuchvorschlägen und aus der Kommunikation<br />

mit Ihnen haben auf Gespräche und Diskussionen mit Entscheidungsträgern<br />

in Politik und Wirtschaft Einfluss genommen.<br />

Wir gehen davon aus, dass manche Vorschläge<br />

des Grünbuchs, wie etwa die Errichtung von Prüferpraxen,<br />

die ausschließlich Abschlussprüfungen durchführen und<br />

nicht etwa auch beraten dürfen, oder die Benennung des<br />

Abschlussprüfers durch eine Behörde mit der Gefahr, dass<br />

somit allein der Preis ausschlaggebend für die Auftragserteilung<br />

wäre, nicht weiter verfolgt werden.<br />

Wir haben uns erfolgreich gegen die impliziten Vorwürfe<br />

des Grünbuchs an die Wirtschaftsprüferbranche, eine Ursache<br />

der Finanz- und Wirtschaftskrise gewesen zu sein,<br />

gewehrt, indem wir nachhaltig dargelegt haben, dass die<br />

Prüfer die Krise nicht verursacht haben. Zutreffend stellt<br />

der abschließende Bericht des Rechtsausschusses des<br />

Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2011 fest, dass kein<br />

Beleg für eine Abschlussprüfung vorliegt, die nicht im Einklang<br />

mit den relevanten Regelungen durchgeführt worden<br />

ist.<br />

Nach der Krise wurde dem Berufsstand häufig vorgehalten,<br />

dass er seine Adressaten nicht angemessen vor sich<br />

abzeichnenden oder zumindest nicht auszuschließenden<br />

negativen Entwicklungen des Marktes und daraus möglichen<br />

Unternehmenskrisen gewarnt habe. Die Diskussion<br />

dieser Thematik mündet in die Erörterung der Aufgabenstellung<br />

der Abschlussprüfung und deren Werts für die<br />

Adressaten. Sie betrifft den Kern unseres öffentlichen Auftrags<br />

und wurde daher vom <strong>IDW</strong> in seinen Gremien und<br />

mit dem Berufsstand intensiv erörtert. Als Antwort auf die<br />

Debatte hat das <strong>IDW</strong> ein Gesamtmodell entwickelt, dessen<br />

Grundidee ist, die Adressaten-Orientierung der Abschlussprüfung<br />

wiederzubeleben und den Abschlussprüfer<br />

stärker in das Corporate Governance System einzubinden.<br />

Von einer stärkeren Anbindung des Abschlussprüfers an<br />

den Repräsentanten aller Stakeholder, den Aufsichtsrat,<br />

erwarten wir eine auch nach außen sichtbare, stärkere Un-<br />

abhängigkeit des Abschlussprüfers vom Management des<br />

zu prüfenden Unternehmens. Eine Vertiefung der Kommunikation<br />

zwischen unternehmensinterner Aufsichtsstelle<br />

und Abschlussprüfer ist wichtig. Der Aufsichtsrat soll uns<br />

als hilfreiche Unterstützung für seine Überwachungsfunktion<br />

verstehen und uns in dieser Funktion auch stärker herausfordern.<br />

Unabdingbare Voraussetzung allerdings für einen – aus<br />

Sicht aller Stakeholder – höheren Nutzen der Abschlussprüfung<br />

ist die Entwicklung der Rechnungslegungsnormen.<br />

Das Rechnungslegungsregelwerk muss für realitätsgetreue<br />

Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung<br />

sorgen und nachvollziehbar, sowie verständlich und im<br />

Zeitablauf stabil sein. Abschlussadressaten dürfen nicht<br />

mit Informationen überfrachtet werden, sondern müssen<br />

die tatsächliche Unternehmensentwicklung aus der Rechnungslegung<br />

mit vertretbarem Aufwand erkennen können.<br />

Wir haben gegenüber dem IASB insofern angeregt,<br />

sogenannte key financial performance indicators zu entwickeln,<br />

die die Adressaten über die wirtschaftliche Lage<br />

des Unternehmens informieren. Daneben sollte der zukunftsbezogenen<br />

Berichterstattung im Lagebericht besonderes<br />

Augenmerk geschenkt werden und EU-weit der Lagebericht<br />

zum Prüfungsgegenstand erhoben werden. Ein<br />

weiterer Vorschlag, den wir von der EU-Kommission aus<br />

dem Grünbuch gerne aufgreifen, ist die Etablierung des<br />

in Deutschland schon vorhandenen Prüfungsberichts in<br />

der EU.<br />

Wie die Maßnahmen konkret aussehen werden, die von<br />

der EU-Kommission als Resultat der Diskussionen am Ende<br />

vorgeschlagen werden, ist zum heutigen Zeitpunkt noch<br />

nicht absehbar. Absehbar ist jedoch, dass sich das Umfeld<br />

der Berufsausübung ändern wird.<br />

Für uns bedeutet das, dass sich auch der Berufsstand weiterentwickeln<br />

muss. Es müssen Anpassungsstrategien entwickelt<br />

werden, die insbesondere den Wettbewerb auf dem<br />

Prüfungsmarkt, der zudem bereits relativ gesättigt ist, und<br />

die wachsende Internationalisierung berücksichtigen. Der<br />

Zusammenschluss zu Netzwerken oder anderen Kooperationsformen<br />

muss überlegt werden, man muss sich Gedanken<br />

über das Leistungsangebot und die optimale Betriebsgröße<br />

der eigenen Wirtschaftsprüferpraxis machen. Dies<br />

ist wichtig für die Positionierung am Markt und die Organisation<br />

der eigenen Praxis – Aufgaben, denen sich alle Segmente<br />

des Berufsstands gegenübersehen. Auch darüber<br />

hinaus gibt es viele Fragen, die den gesamten Berufsstand<br />

und seine künftige Gestaltung betreffen. Bleibt der Prüfungsmarkt<br />

in seiner Struktur bestehen oder werden sich<br />

Marktanteile zwischen den Segmenten verschieben? Welche<br />

Rolle werden die in uns gesetzten Erwartungen und<br />

das Vertrauen der Öffentlichkeit spielen, welchen Einfluss<br />

werden die Politik, unsere Mandanten, deren Stakeholder


oder die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

haben?<br />

Das <strong>IDW</strong> hat vor dem Hintergrund dieser und vieler anderer<br />

Fragen um die Zukunft unseres Berufsstands die Universität<br />

Münster mit der Anfertigung eines Gutachtens<br />

„Perspektiven des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer<br />

2025“ beauftragt. Im Rahmen der Gutachtenbearbeitung<br />

werden renommierte nationale und internationale Experten<br />

in die Entwicklung von Zukunftsszenarien einbezogen.<br />

Die generierten Szenarien sollen uns zeigen, wie sich das<br />

Berufsbild und die Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer<br />

bis zum Jahre 2025 entwickeln können.<br />

Rainer Plath<br />

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />

Vorwort<br />

Um die Interessen unseres Berufsstands vertreten zu<br />

können, ist es für uns von besonderer Bedeutung, die künftigen<br />

Herausforderungen zu erkennen, damit wir uns aktiv<br />

auf zu erwartende regulatorische und marktbedingte<br />

Entwicklungen vorbereiten können. Bei diesen Vorbereitungen<br />

sind Sie alle gefragt. Wir brauchen Ihr Engagement<br />

und Ihre Mitwirkung. Das entspricht unserer Philosophie:<br />

Gemeinsam denken. Gemeinsam gestalten. Gemeinsam<br />

verantworten.<br />

Wir wünschen uns, dass wir Sie mit unseren Tätigkeiten<br />

und Leistungsangeboten, die wir auf den folgenden Seiten<br />

unseres <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s zusammengefasst haben, überzeugen<br />

können. Ihre Verbundenheit zum <strong>IDW</strong> ist uns<br />

wichtig.<br />

11


Wirtschafts- und Finanzmarktkrise<br />

Die Wirtschafts- und Finanzmarktkrise hat zahlreiche Initiativen<br />

ausgelöst, die solche Entwicklungen in der Zukunft<br />

möglichst verhindern sollen. Das <strong>IDW</strong> hat bereits im letzten<br />

Berichtszeitraum erste Überlegungen formuliert, partielle<br />

Lösungsansätze unterstützt und konkrete Hilfen für<br />

den Berufsstand entwickelt. Dies ist z.B. geschehen durch<br />

die Unterstützung bei der Entwicklung des Bad Bank-<br />

Gesetzes, in zahlreichen fachlichen Äußerungen zur Rolle<br />

der Fair Value-Bewertung und nicht zuletzt mit <strong>IDW</strong> Praxishinweisen<br />

zu den besonderen Prüfungs- und Rech nungslegungsfragen<br />

in der Krise.<br />

Unter Schirmherrschaft des Vorsitzenden des Rechtsausschusses<br />

des Europäischen Parlaments, Herrn Klaus-<br />

Heiner Lehne, MdEP, organisierte das <strong>IDW</strong> im November<br />

2009 in Brüssel ein Symposion zum Thema „Finanzmarktkrise<br />

und Binnenmarkt“. Maßgebliche Entscheidungsträger<br />

Europas haben als Referenten und Moderatoren ihre<br />

jeweiligen Erfahrungen und Positionen für die künftige<br />

Politikgestaltung in Europa zur Diskussion gestellt. Das<br />

Symposion zeigte nicht nur die Wechselwirkungen zwischen<br />

Politik und Rechnungslegung auf, sondern beantwortete<br />

auch die Frage, ob die Kapitalmarktorientierung<br />

der einzige Maßstab für die Rechnungslegung sein kann<br />

mit „Nein“. Kontrovers wurde diskutiert, ob für kleine und<br />

mittelgroße Unternehmen (KMU) der speziell für diese<br />

Unternehmen entwickelte internationale Rechnungslegungs<br />

standard oder die fortzuentwickelnden EU-Richtlinien<br />

die richtige Alternative ist. Es wurde begründet, weshalb<br />

die internationalen Prüfungsstandards mit Blick auf<br />

das Geschäftsmodell und die Größe der zu prüfenden Unternehmen<br />

zu skalieren, d.h. verhältnismäßig anzuwenden<br />

sind. Am Beispiel der Abschlussprüferaufsicht wurde der<br />

Frage nachgegangen, inwieweit Europa sich den Spielregeln<br />

des internationalen Kapitalmarkts zu beugen hat. Die<br />

Rede- und Diskussionsbeiträge des Symposions wurden in<br />

einem Sonderheft der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“<br />

veröffentlicht.<br />

Die Konsequenzen aus der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise<br />

standen auch noch im aktuellen Berichtszeitraum im<br />

Fokus der berufspolitischen und fachlichen Arbeit des<br />

<strong>IDW</strong>. Ein Schwerpunkt ist die Entwicklung einer einheitlichen<br />

Bilanzierungssprache für die international verflochtenen<br />

Kapitalmärkte. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt,<br />

dass sich der internationale Standardsetter für die Rechnungslegung<br />

– das International Accounting Standard<br />

Board (IASB) – nicht nur mit der fachlichen Dimension<br />

seiner Arbeit auseinandersetzen muss, sondern auch politisch<br />

rechenschaftspflichtig ist. Dies gilt vor allem für<br />

rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen aus der<br />

Bilanzierung in Zeiten wirtschaftlicher Krisen aber auch<br />

konjunktureller Überhitzung. Das <strong>IDW</strong> hat sich dazu klar<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

gegenüber dem IASB, aber auch der Öffentlichkeit positioniert<br />

und gefordert, dass Bilanzierungsstandards künftig<br />

vor ihrer Verabschiedung auch insofern auf ihre Tauglichkeit<br />

geprüft sein sollten. Zwar plädiert das <strong>IDW</strong> nicht für<br />

einen direkten Eingriff der Politik in das Standardsetting,<br />

wohl aber für eine stärkere strategische Begleitung des<br />

Standardsetting des IASB durch die Politik.<br />

Dieser Aspekt wurde bei Journalistenworkshops im September<br />

und – mit Fokussierung auf die Rechnungslegung<br />

von Banken – im Dezember 2009 den Medien vorgetragen<br />

und war im Oktober 2010 auch einer der Schwerpunkte<br />

des <strong>IDW</strong> Symposions „Finanzmarktkrise – Welche Reformen<br />

sind notwendig?“. Dieses Symposion hat sich darüber<br />

hinaus mit dem Beitrag von Corporate Governance und<br />

Abschlussprüfung zur Stabilisierung des Finanz- und Wirtschaftssystems<br />

befasst. In 14 Kurzvorträgen haben Entscheidungsträger<br />

aus den genannten Bereichen ihre Positionen<br />

zu denkbaren Lösungsansätzen vorgetragen und diese<br />

teilweise kontrovers, aber auch übereinstimmend diskutiert.<br />

Mit dem Symposion hat das <strong>IDW</strong> den Auftakt für eine<br />

ganze Reihe intensiver Diskussionen gegeben, die den gesamten<br />

Spannungsbogen der Beziehungen, Inderdependenzen<br />

oder sogar Widersprüche des Finanz- und Wirtschaftssystems<br />

bei der Sicherung der Finanzmarktstabilität<br />

betreffen.<br />

Die Fachgremien des <strong>IDW</strong> sind weiterhin befasst mit den<br />

fachlichen Folgefragen der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise,<br />

z.B. den Bilanzierungsthemen, die sich aus der Bewertung<br />

von Anleihen hochverschuldeter EU-Mitgliedstaaten<br />

ergeben, oder die die Abbildung der Bankenabgabe<br />

im HGB-Abschluss betreffen. Das <strong>IDW</strong> hat sich öffentlich<br />

zu diesen Themen geäußert, vor allem um zu verdeutlichen,<br />

welche Risiken mit den anstehenden Entscheidungen<br />

zur Unterstützung hochverschuldeter Euro-Staaten<br />

verbunden sind (vgl. Presseinformation vom 20.06.2011).<br />

Um die Öffentlichkeit für die potentiellen Risiken zu sensibilisieren<br />

(auch als Lehre aus der Krise), haben die Fachgremien<br />

des <strong>IDW</strong> nicht nur für die Jahresabschlüsse, sondern<br />

auch für die Quartalsberichte auf eine Offenlegung des<br />

Engagements der Banken und Versicherungen in solchen<br />

Euro-Staaten hingewirkt. Die Wahrnehmung dieser Warnfunktion<br />

durch die Wirtschaftsprüfer wurde von den Medien<br />

positiv gewürdigt (vgl. dazu Presseberichterstattung<br />

am 21.06.2011 nach einem Presseworkshop des <strong>IDW</strong>).<br />

Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung<br />

Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hat aber auch eine<br />

entscheidende berufspolitische Dimension. Am 13.10.2010<br />

wurde das Grünbuch der Europäischen Kommission „Weiteres<br />

Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren<br />

13


14 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

aus der Krise“ veröffentlicht, das Ansatz, Rolle und Bedeutung<br />

der Abschlussprüfung in Folge der Krise auf den<br />

Prüfstand stellt. Dieses Grünbuch dominiert die aktuellen<br />

berufspolitischen Aktivitäten des <strong>IDW</strong>, bietet es dem Berufsstand<br />

doch die Gelegenheit, mit den Adressaten der<br />

Prüfung, der Öffentlichkeit und der Politik zu erörtern,<br />

wie die Abschlussprüfung deren Erwartungen besser erfüllen<br />

kann.<br />

Unmittelbar nach Bekanntwerden der Überlegungen der<br />

EU-Kommission hat das <strong>IDW</strong> dem Berufsstand und der Öffentlichkeit<br />

Grundsatzpositionen präsentiert. Bereits beim<br />

Fachkolloquium in Oberammergau am 15.10.2010 und im<br />

Anschluss an die <strong>IDW</strong> Arbeitstagung in Baden-Baden am<br />

12.11.2010 gab es Gelegenheit, zu den von der EU-Kommission<br />

aufgeworfenen Fragen einen Meinungsaustausch zu<br />

führen.<br />

In seiner Stellungnahme vom 08.12.2010 unterstreicht das<br />

<strong>IDW</strong>, dass mit dem Grünbuch eine wichtige Diskussion darüber<br />

angestoßen wurde, wie der Nutzen der Abschlussprüfung<br />

für die Adressaten der Rechnungslegung weiter<br />

gestärkt werden kann. Ansatzpunkte, den Wert der Abschlussprüfung<br />

zu verbessern und nicht zuletzt die Erwartungslücke<br />

der Adressaten zu verringern, werden in der<br />

Stärkung der Aussagekraft der Rechnungslegung, in der<br />

teilweisen (Neu-)Ausrichtung der Prüfung sowie vor allem<br />

in einer verstärkten Zusammenarbeit von Abschlussprüfer<br />

und Aufsichtsorganen gesehen.<br />

Zahlreiche Vorschläge des Grünbuchs haben einen stark<br />

regulierenden Charakter. Dies gilt besonders für Überlegungen,<br />

die Bestellung des Abschlussprüfers externen<br />

Stellen zu übertragen, dem Abschlussprüfer die Beratung<br />

von Prüfungsmandanten überhaupt zu untersagen oder<br />

neben der internen zusätzlich eine externe Rotation einzuführen.<br />

Etliche Vorschläge würden zum Teil massiv in die<br />

Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingreifen. Für<br />

eine solche Intervention sieht das <strong>IDW</strong> übereinstimmend<br />

mit der Bundesregierung keine Rechtfertigung. Dem erhöhten<br />

Bürokratieaufwand steht kein erkennbarer Vorteil<br />

für die Steigerung der Prüfungsqualität gegenüber, im<br />

Gegenteil: einzelne der diskutierten Maßnahmen lassen<br />

eine Gefährdung der Prüfungsqualität befürchten. Auch ist<br />

fraglich, ob die Vorschläge zum Ziel der EU-Kommission<br />

beitragen können, die Konzentration auf dem Prüfungsmarkt<br />

zu mindern. Vielmehr ist aus einzelnen Maßnahmen<br />

ein gegenteiliger Effekt nicht auszuschließen. Bevor Maßnahmen<br />

getroffen werden, sind daher aus Sicht des <strong>IDW</strong><br />

sorgfältige Analysen erforderlich, die sich z.B. auch mit<br />

den Wirkungen der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie<br />

vom 17.05.2006 in den einzelnen Mitgliedstaaten befassen<br />

müssen.<br />

Zur Einführung einer Pflicht, Joint Audits durchzuführen,<br />

verweist das <strong>IDW</strong> unter Hinweis auf teilweise divergierende<br />

Auffassungen im Berufsstand auf das Erfordernis, die<br />

erwarteten Vorteile gegen damit verbundene Nachteile<br />

abzuwägen. Weder das EU-Recht noch das deutsche Recht<br />

stehen einer freiwilligen Beauftragung von Joint Audits<br />

entgegen. Gleichwohl wurde von dieser Möglichkeit in<br />

Deutschland nur in Ausnahmefällen und jeweils für einen<br />

begrenzten Zeitraum Gebrauch gemacht. Dies lässt darauf<br />

schließen, dass jedenfalls bislang aus Sicht der Unternehmensorgane,<br />

die den Abschlussprüfer auswählen und beauftragen,<br />

ein Joint Audit unter Kosten-Nutzen-Abwägungen<br />

als nicht vorteilhaft angesehen wird. Daher kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass die Auftraggeber im Falle<br />

von verpflichtenden Joint Audits nicht bereit sein werden,<br />

den daraus resultierenden Mehraufwand zu vergüten.<br />

Wäre diese Annahme zutreffend, könnte langfristig eine<br />

Qualitätsbelastung nicht ausgeschlossen werden. Die<br />

Pflicht zur Beteiligung mittelgroßer oder kleiner Prüfungsgesellschaften<br />

an Joint Audits bei größeren Unternehmen<br />

würde allerdings deren Wahrnehmbarkeit in bestimmten<br />

Segmenten des Prüfungsmarkts verbessern. Hierin wird<br />

von einem Teil der betroffenen Prüfungsgesellschaften der<br />

Beitrag von Joint Audits zur Marktdynamisierung gesehen.<br />

Es wird erwartet, dass diese Gesellschaften damit am<br />

Markt sichtbarer werden und Know-how für die Durchführung<br />

entsprechender Prüfungen erlangen können, mit der<br />

Folge einer verbesserten Ausgangsposition für die Gewinnung<br />

weiterer Prüfungsmandate. In jedem Fall führte die<br />

verpflichtende Vergabe von Joint Audits, insbesondere die<br />

angestrebte Pflicht zur Beteiligung von mittelgroßen oder<br />

kleinen Prüfungsgesellschaften dazu, dass die Möglichkeit<br />

zur freien Wahl des Abschlussprüfers durch die zuständigen<br />

Gesellschaftsorgane eingeschränkt würde. Die europarechtliche<br />

Zulässigkeit eines solchen Eingriffs allein aus<br />

Gründen einer angestrebten Marktdynamisierung wäre zu<br />

klären. Ebenfalls ist die Frage zu beantworten, ob bei Joint<br />

Audits der Grundsatz der Gesamtverantwortung weiterhin<br />

gelten soll bzw. wie diesem Grundsatz in der Praxis<br />

nachgekommen werden kann.<br />

Soweit das Grünbuch Maßnahmen einer (europäischen)<br />

Aufsicht anspricht, unterstreicht das <strong>IDW</strong> in seiner Stellungnahme<br />

das Erfordernis einer vom Berufsstand unabhängigen<br />

und sachkundigen Berufsaufsicht. Die im Grünbuch<br />

angeregte Umwandlung der European Group of<br />

Auditors’ Oversight Bodies (EGAOB) in ein „Lamfalussy<br />

Level 3 Committee“ ist aus Sicht des <strong>IDW</strong> geeignet, die<br />

Kooperation der nationalen Aufsichtssysteme in der EU<br />

zu fördern. Die Überlegung zur Schaffung einer eigenständigen<br />

europäischen Aufsichtsstelle wird hingegen kritisch<br />

gesehen. Nicht wünschenswert wäre eine Zweiteilung des<br />

Berufsstands in der Weise, dass Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten<br />

Unternehmen und Abschlussprüfer<br />

ohne solche Prüfungsmandate unterschiedlichen Auf sichts


egimen unterliegen, weil dies zur Wahrnehmung einer<br />

unterschiedlichen Prüfungsqualität und damit zu Wett -<br />

bewerbsnachteilen mittelständisch geprägter Abschlussprüfer<br />

führen könnte. Auch sonstige angesprochene, allerdings<br />

noch zu präzisierende Überlegungen zu Ent wick lungen<br />

für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) bzw.<br />

kleine und mittelgroße Praxen müssen unter diesem<br />

Aspekt hinterfragt werden.<br />

Bei der EU-Kommission sind fast 700 Stellungnahmen aus<br />

dem Berufsstand, der Wirtschaft, den Aufsichtsinstitutionen<br />

sowie von verschiedenen Verbänden, aus Politik und<br />

aus der Wissenschaft eingegangen. Dabei haben sich nicht<br />

nur Europäer geäußert, sondern auch zahlreiche außereuropäische<br />

Institutionen.<br />

Am 09./10.02.2011 fand eine Konferenz der EU-Kommission<br />

„Audit Policy: Lessons from the Crisis“ statt, zu der<br />

Kommissar Barnier eingeladen hatte, um die zukünftige<br />

Ausrichtung von Rechnungslegung und Abschlussprüfung<br />

zu diskutieren. Kommissar Barnier bekundete dort nochmals<br />

seine Entschlossenheit, entscheidende Änderungen<br />

am gegenwärtigen System vornehmen zu wollen.<br />

Auf dieser Konferenz konnte das <strong>IDW</strong> seine Konzeption zur<br />

Stärkung des Werts der Abschlussprüfung präsentieren,<br />

die an eine stärkere Ausrichtung der Abschlussprüfung an<br />

den Interessen aller Unternehmensbeteiligten (Stakeholder)<br />

anknüpft. Die Abschlussprüfer müssen klarer als<br />

bislang die Träger der Unternehmensüberwachung als die<br />

vorrangigen Adressaten ihrer Arbeit begreifen. Aufsichtsrat,<br />

Hauptversammlung, Arbeitnehmer und die Marktteilnehmer<br />

insgesamt – nicht das Management – sind der<br />

primäre Mandant des Abschlussprüfers. Ein solches Verständnis<br />

fördert die Angleichung der Interessen von Abschlussprüfern<br />

und Überwachungsorganen als Vertretung<br />

aller Stakeholder. Deshalb sollte künftig die Beauftragung<br />

des Abschlussprüfers einschließlich der Honorarvereinbarung<br />

EU-weit auf die Überwachungsorgane verlagert<br />

werden. In Deutschland ist ein solches Vorgehen für<br />

Unternehmen mit Aufsichtsrat bereits vorgeschrieben,<br />

wenngleich an der praktischen Zusammenarbeit von Aufsichtsrat<br />

und Abschlussprüfer Verbesserungspotential zu<br />

erkennen ist. Die Anbindung an das Überwachungsorgan<br />

und die damit verbundene strikte Orientierung der Abschlussprüfung<br />

an den Interessen der Stakeholder fördern<br />

die kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers gegenüber<br />

der Rechnungslegung des Unternehmens. Ferner<br />

sollte künftig der Abschlussprüfer auch stärker die vom<br />

Management verfolgten Geschäftsmodelle dahingehend<br />

zu hinterfragen haben, ob die daraus resultierenden Risiken<br />

in der Rechnungslegung, insbesondere im Lagebericht,<br />

angemessen dargestellt sind. Das Management sollte verpflichtet<br />

werden, das verfolgte Geschäftsmodell und<br />

dessen Risiken dem Überwachungsorgan darzustellen und<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

zu dokumentieren. Über eine Ausweitung von Angaben<br />

zur künftigen Unternehmensentwicklung im Lagebericht<br />

wäre weiter zu diskutieren. Angesichts der Bedeutung des<br />

Lageberichts für zukunftsbezogene Informationen wäre<br />

es sachgerecht, im EU-Recht – wie bereits seit langem in<br />

Deutschland – eine umfassendere Prüfung des Lage berichts<br />

als bisher vorzusehen. Auch bei der Berichterstattung des<br />

Abschlussprüfers könnte Deutschland mit dem Prüfungsbericht<br />

eine Vorbildfunktion für Europa wahrnehmen.<br />

Die Beratungen im Wirtschafts- und Währungsausschuss<br />

(ECON) und im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen<br />

Parlaments lassen erkennen, dass dort die ursprünglichen<br />

Vorschläge aus dem Grünbuch mit großer Sachlichkeit und<br />

Überlegung möglicher Konsequenzen für die Abschlussprüfung<br />

und die Unternehmen geprüft wurden. Nach<br />

jetzigen Erkenntnissen gibt es Bestrebungen, die Rolle der<br />

Prüfungsausschüsse zu stärken und sie auch stärker in<br />

die Entscheidung über die Vergabe von Nichtprüfungsleistungen<br />

an den Abschlussprüfer einzubinden. Eine Beauftragung<br />

des Abschlussprüfers durch eine dritte Stelle<br />

wäre damit obsolet. Die interne Rotation wird der externen<br />

Rotation vorgezogen, da sie die erforderliche Unabhängigkeit<br />

des Abschlussprüfers gewährleistet. Das Selbstprüfungsverbot<br />

soll konkretisiert werden, indem die Bedingungen<br />

zulässiger Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer<br />

aufgelistet werden. Als notwendig wird ein<br />

vom Berufsstand völlig unabhängiges Aufsichtssystem angesehen.<br />

Um eine abschließende Auffassung zur Einführung<br />

freiwilliger oder verpflichtender Joint Audits zu erlangen,<br />

wurde die EU-Kommission beauftragt, Kosten und<br />

Nutzen für (insbesondere kleine) Prüfungsgesellschaften<br />

und Unternehmen (vor allem Finanzinstitute) sowie Auswirkungen<br />

von Joint Audits auf die Marktkonzentration<br />

und die Finanzmarktstabilität zu untersuchen. Darüber<br />

hinaus soll die EU-Kommission den Prüfungsmarkt und<br />

den Gebrauch restriktiver Vereinbarungen von Banken zur<br />

Auswahl des Abschlussprüfers detailliert analysieren. Für<br />

empfehlenswert wird ein pan-europäisches Haftungsregime<br />

für den Berufsstand erachtet. Das Plenum des<br />

Europäischen Parlaments wird den Berichtsentwurf der<br />

vorbereitenden Ausschüsse in den Sommermonaten beraten<br />

und die Haltung des Parlaments gegenüber der EU-<br />

Kommission beschließen.<br />

Über die Forderungen des Grünbuchs, seine Hintergründe,<br />

den Stand des Meinungsbildungsprozesses sowie die kontroversen<br />

Regulierungsvorschläge und Alternativen haben<br />

sich in acht Landesgruppenveranstaltungen über 2.000<br />

Teilnehmer mit dem geschäftsführenden Vorstand des <strong>IDW</strong><br />

ausgetauscht. Darüber hinaus wurde das neue Online-<br />

Medium für <strong>IDW</strong> Mitglieder – „<strong>IDW</strong> Live im Netz“ – in drei<br />

Sendungen für den Meinungsaustausch zu „Grünbuch“-<br />

Themen genutzt. In mehreren Presseinformationen, in einem<br />

speziellen Journalisten-Workshop sowie in zahlrei chen<br />

15


16 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Interviews hat das <strong>IDW</strong> seine Position zum Grünbuch und<br />

Einzelaspekten daraus verdeutlicht. Im Mitgliederbereich<br />

der <strong>IDW</strong> Homepage wurde eine Seite mit weiterführenden<br />

Informationen eingerichtet, auf die bislang mehr als 2.200<br />

Mal zugegriffen wurde. Neben Stellungnahmen und Presseinformationen<br />

des <strong>IDW</strong> enthält sie u.a. den Videomitschnitt<br />

der Diskussion über das Grünbuch, die das <strong>IDW</strong> mit<br />

seinen Mitgliedern am 12.11.2010 im Anschluss an die <strong>IDW</strong><br />

Arbeitstagung in Baden-Baden veranstaltete. Diese Aufzeichnung<br />

wurde mehr als 450 Mal aufgerufen.<br />

Berufsaufsicht<br />

Fortentwicklung des deutschen Berufsaufsichtssystems<br />

Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die Wirtschaftsprüferkammer<br />

(WPK) und das <strong>IDW</strong> hatten im Januar<br />

2010 dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein gemeinsames<br />

Eckpunkte papier zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht<br />

vorgelegt.<br />

Da die EU-Kommission angekündigt hatte, im Grünbuch<br />

zur Abschlussprüfung auch Fragen der Berufsaufsicht aufzugreifen,<br />

hat sich das BMWi entschieden, keine Gesetzesinitiative<br />

zur Reform der Berufsaufsicht vor möglichen EU-<br />

Entscheidungen anzustoßen. Die WPK hat vor diesem Hintergrund<br />

angeregt, eine gesetzliche Übergangsregelung<br />

zur Verlängerung der Teilnahmebescheinigungen an der<br />

Qualitätskontrolle zu erreichen. Das BMWi hat dieses Vorhaben<br />

zur „Glättung der Bugwelle“ von Qualitätskontrollprüfungen<br />

im Jahr 2011 aufgrund europarechtlicher Bedenken<br />

abgelehnt. Damit müssen die betroffenen Praxen ihre<br />

Qualitätskontrolle – soweit 2011 erforderlich – fristgerecht<br />

durchführen lassen.<br />

Joint Inspections<br />

Für den Public Company Accounting Oversight Board<br />

(PCAOB) liegt 2011 ein Arbeitsschwerpunkt bei der Inspektion<br />

ausländischer Prüfungsgesellschaften. Problematisch<br />

ist, dass der PCAOB etwa in den europäischen Staaten<br />

oder in China aufgrund rechtlicher Hindernisse die als<br />

erforderlich angesehenen Inspektionen noch nicht durchführen<br />

konnte. Innerhalb der Europäischen Union sind für<br />

eine solche Inspektion nach Artikel 47 der Abschlussprüferrichtlinie<br />

ein sogenannter Adäquanzbeschluss der<br />

EU-Kommission und eine bilaterale Vereinbarung zur Zusammenarbeit<br />

zwischen den jeweiligen Aufsichtsstellen,<br />

z.B. zwischen PCAOB und APAK, erforderlich. Der Adäquanzbeschluss<br />

der EU-Kommission zu den USA ist am<br />

01.09.2010 ergangen. Die Verhandlungen der Vereinbarung<br />

zwischen APAK und PCAOB dauern zum Ende des Berichtszeitraums<br />

noch an. Geklärt werden müssen wichtige<br />

Fragen zur Durchführung einer Joint Inspection (durch<br />

PCAOB und APAK), insbesondere die Bedingungen für die<br />

Übermittlung von Informationen (z.B. Arbeitspapiere). In<br />

Deutschland ist dies vor allem vor dem Hintergrund strenger<br />

datenschutzrechtlicher Bestimmungen von Bedeutung.<br />

Ohne eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit sind<br />

Joint Inspections bis auf weiteres unzulässig. In Europa haben<br />

bislang nur die britische und die schweizerische Aufsichtsstelle<br />

die Verhandlungen mit dem PCAOB mit einer<br />

Vereinbarung abschließen können.<br />

Weitere Rahmenbedingungen der Berufsausübung<br />

Wirksamkeit der IFAC-Reformen<br />

Die aus Mitgliedern der International Organization of<br />

Securities Commissions (IOSCO), des Baseler Ausschusses<br />

für Bankenaufsicht, der EU-Kommission, der internationalen<br />

Vereinigung der Versicherungsaufsicht (International<br />

Association of Insurance Supervisors), der Weltbank, des<br />

Financial Stability Board und des International Forum of<br />

Independent Audit Regulators (IFIAR) bestehende Monitoring<br />

Group der International Federation of Accountants<br />

(IFAC) hat den Auftrag, die Wirksamkeit der im Jahr 2003<br />

verabschiedeten IFAC-Strukturreformen zu beurteilen.<br />

Das Mitte 2010 veröffentlichte Konsulta tionspapier „Monitoring<br />

Group Review of the IFAC Reforms“ fasst die Ergebnisse<br />

dieser Untersuchung zusammen. Darin regt die<br />

Monitoring Group Änderungen u.a. bei der Gremienzusammensetzung,<br />

dem Verfahren des Standardsetting sowie<br />

der Überwachung und öffentlichen Aufsicht über die<br />

IFAC-Gremien an, die im Kern darauf zielen, den Einfluss<br />

des Berufsstands auf das Standardsetting weiter einzudämmen.<br />

<strong>IDW</strong> und WPK äußern in einer gemeinsamen<br />

Stellungnahme vom August 2010 Kritik an der gewählten<br />

Vorgehensweise der Monitoring Group: Da die Betroffenen,<br />

insbesondere die Mitglieder der Standardsetzungsgremien<br />

nicht ausreichend konsultiert wurden, ist die<br />

Informationsgrundlage für die Untersuchung nicht ausreichend<br />

substantiiert. Problematisch ist vor allem, dass die<br />

seit Umsetzung der Reformen verabschiedeten Standards<br />

und deren Qualität ausdrücklich aus der Untersuchung<br />

ausgeschlossen wurden. Insofern ist die Aussage nicht<br />

nachvollziehbar, wonach Standards zum Teil zu stark die<br />

Berufstandsinteressen berücksichtigen würden. Unklar ist<br />

ferner, ob die Monitoring Group primär eine höchstmögliche<br />

Qualität der Standards anstrebt oder ein vom Berufsstand<br />

unabhängiges Standardsetting. WPK und <strong>IDW</strong> heben<br />

hervor, dass es notwendig ist, ausreichende Fachkenntnisse<br />

bei der Gremienzusammensetzung zu berücksichtigen,<br />

die auch in Zukunft nur durch ausreichende Beteiligung<br />

von Mitgliedern des Berufsstands gewährleistet werden<br />

kann.


Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform<br />

einer GmbH & Co. KG<br />

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur<br />

Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung<br />

(Berufsaufsichtsreformgesetz) – der sogenannten<br />

7. WPO-Novelle – ist zugelassen worden, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

auch in der Rechtsform der<br />

GmbH & Co. KG zu errichten. In der Praxis wird die Eintragung<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als OHG oder<br />

KG in das Handelsregister allerdings gelegentlich mit der<br />

Begründung abgelehnt, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

betreibe kein Handelsgewerbe i.S.d. HGB.<br />

Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> widerspricht die Annahme einer<br />

fehlenden Eintragungsfähigkeit dem Willen des Gesetzgebers,<br />

der die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

zugelassen hat, weil aufgrund<br />

steuer- und haftungsrechtlicher Vorteile hierfür<br />

durch aus ein Bedarf besteht. Deshalb hat das <strong>IDW</strong> mit<br />

Schreiben vom 19.10.2010 an das Bundesjustizministerium<br />

(BMJ) angeregt, das HGB so zu ändern, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

ohne weitere Voraussetzungen<br />

als OHG oder KG in das Handelsregister eingetragen<br />

werden können. In seiner Antwort vom 26.01.2011 hat<br />

sich das BMJ gegen eine solche Änderung ausgesprochen.<br />

Nach Auskunft des BMJ wird erwogen, das Haftungsrisiko<br />

für freie Berufe ggf. durch eine Änderung des Haftungskonzepts<br />

der Partnerschaftsgesellschaft zu mindern.<br />

Schutz von Vertrauensverhältnissen im<br />

Strafprozessrecht<br />

Parallel zum Gesetzgebungsverfahren für ein Gesetz zur<br />

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu<br />

Rechtsanwälten im Strafprozessrecht hat die Bundesregierung<br />

mit der Prüfung der Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger<br />

begonnen. Die Verbände wurden gebeten<br />

zu berichten, wie häufig und ggf. in welchen Fallgestaltungen<br />

zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger<br />

in strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einbezogen<br />

wurden, ob bzw. wie sich die Anwendung des<br />

§ 160a StPO in diesen Fällen ausgewirkt hat und welche<br />

Auswirkungen von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs<br />

zu erwarten sind. Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom<br />

30.03.2010 dazu Stellung genommen und gefordert, Wirtschaftsprüfer<br />

in den Schutzbereich des § 160a StPO einzubeziehen.<br />

Zur Begründung hat das <strong>IDW</strong> darauf hingewiesen,<br />

dass die Gründe, die für eine einheitliche Regelung<br />

für Rechtsanwälte und Strafverteidiger genannt werden,<br />

auch auf Wirtschaftsprüfer zutreffen und Wirtschaftsprüfer<br />

immer häufiger in strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen<br />

einbezogen werden. Außerdem bietet in strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren die Verschwiegenheitspflicht<br />

des Wirtschaftsprüfers dem Mandanten keinen hinreichenden<br />

Schutz, da die Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers<br />

Gegenstand von Ermittlungsmaßnahmen sein können.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen<br />

zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ist am<br />

01.02.2011 in Kraft getreten. Die Prüfung der Einbeziehung<br />

weiterer Berufsgeheimnisträger ist noch nicht abgeschlossen;<br />

eine konkrete Gesetzesinitiative ist derzeit nicht in<br />

Vorbereitung.<br />

Zukunft des DRSC<br />

Nach Kündigung des Standardisierungsvertrags durch das<br />

DRSC zum 31.12.2010 haben auf Initiative des BMJ das<br />

<strong>IDW</strong>, BDI, GDV und DRSC einen Vorschlag für eine neue<br />

Struktur des deutschen Standardsetters erarbeitet. Dieser<br />

Vorschlag wurde mit dem BMJ und weiteren Verbänden<br />

erörtert. Es konnte eine grundsätzliche Einigung über folgende<br />

Eckpunkte erzielt werden:<br />

– Es soll auch in Zukunft einen aus der Wirtschaft heraus<br />

finanzierten privaten Standardsetter geben.<br />

– Der Standardsetter soll unabhängig i.S.d. § 342 HGB<br />

sein.<br />

– Das DRSC soll eine breitere Mitgliederstruktur erhalten.<br />

Dazu sollen neben Unternehmen auch Verbände Mitglieder<br />

werden können (sogenanntes „gemischtes Modell“).<br />

– Die konkrete Standardsetzung übernehmen ein IFRS-<br />

Ausschuss und ein neu einzurichtender HGB-Ausschuss.<br />

Beide Ausschüsse tauschen sich untereinander bei<br />

Überschneidungen aus. Die Ausschussmitglieder sollen<br />

von einem neu einzurichtenden Nominierungsausschuss<br />

bestellt werden, der von der Mitgliederversammlung<br />

gewählt wird.<br />

– Es soll einen neuen Verwaltungsrat mit 20 Mitgliedern<br />

geben, der das gesamtwirtschaftliche Interesse repräsentiert.<br />

Die Mitglieder sollen fünf Segmente „Industrie“,<br />

„Mittelstand“, „Banken“, „Versicherungen“ und<br />

„Prüfer“ widerspiegeln. Die Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

werden von der Mitgliederversammlung auf<br />

Basis von Vorschlägen der Segmente gewählt. Aufgabe<br />

des Verwaltungsrats ist es u.a., unter Berücksichtigung<br />

des gesamtwirtschaftlichen Interesses, Leit linien für die<br />

Arbeit der Fachausschüsse festzulegen, ohne dabei deren<br />

Unabhängigkeit in Frage zu stellen.<br />

– Eine neue Beitragsordnung soll die Grundlage dafür bieten,<br />

die Finanzierungsfrage zu lösen.<br />

Das BMJ hat angeregt, den nunmehr eingeschlagenen Weg<br />

weiter zu unterstützen, damit Deutschland zukünftig über<br />

einen breit akzeptierten privaten Standardsetzer verfügt,<br />

der die Interessen der deutschen Stakeholder wirkungsvoll<br />

in die Arbeit des IASB einbringen kann.<br />

Die Mitgliederversammlung des DRSC hat am 30.05.2011<br />

dem „gemischten Modell“ grundsätzlich zugestimmt. Insbesondere<br />

zahlreiche Dax-30-Unternehmen haben zugesagt,<br />

das DRSC finanziell zu unterstützen. Auch die teilnehmenden<br />

Verbände werden sich – wenn auch in gerin-<br />

17


18 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

gerem Umfang – an der Finanzierung des DRSC beteiligen.<br />

Auch das <strong>IDW</strong> hat eine angemessene finanzielle Unterstützung<br />

zugesagt. Damit ist die Finanzierung des DRSC zumindest<br />

für die nächsten drei Jahre als gesichert anzusehen.<br />

In der Mitgliederversammlung im Juli 2011 soll mit der<br />

Verabschiedung der Satzung, den Wahlen für den Verwaltungsrat<br />

und Nominierungsausschuss der Startschuss für<br />

die Neuorganisation gegeben werden. Das BMJ hat signalisiert,<br />

dass es mit dem DRSC auch in der neuen Organisationsform<br />

einen Standardisierungsvertrag abschließen wird.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat sich an der Neuorganisation des DRSC aktiv<br />

beteiligt, damit Deutschland auch zukünftig mit einem nationalen<br />

Standardsetter an der Debatte über die Fortentwicklung<br />

der IFRS beteiligt bleibt. Mit der Neuausrichtung<br />

verbindet das <strong>IDW</strong> die Erwartung, dass über die Beteiligung<br />

aller wesentlichen Gruppen – also auch des Mittelstandes<br />

– das gesamtwirtschaftliche Interesse in der Arbeit<br />

des DRSC verstärkt berücksichtigt werden wird.<br />

Aus- und Fortbildung<br />

Neue Berufswege zum Wirtschaftsprüfer<br />

Der Gesetzgeber hat im Wirtschaftsprüfungsexamens-<br />

Reformgesetz mit den §§ 8a, 13b WPO zwei neue Zugangswege<br />

zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen, die eine<br />

Alternative zu dem traditionellen Berufsweg bieten. Dieser<br />

Reformansatz erweitert die bisherige Möglichkeit<br />

der Anerkennung der Steuerberaterqualifikation nach<br />

§§ 13 WPO um eine Anrechungsmöglichkeit für Studienleistungen.<br />

Die Gestaltung dieser neuen Zugangswege erlaubt<br />

eine straffere Ausbildung, indem sich die Studierenden<br />

künftig bereits frühzeitig beruflich orientieren und<br />

spezialisieren können.<br />

Die Reform des Hochschulrechts ersetzt die bisherigen<br />

Diplom-, Magister- und Staatsexamina durch ein zwei stufiges<br />

Studienmodell mit den Abschlüssen Bachelor bzw.<br />

Master. Die neue Studienstruktur wurde bereits frühzeitig<br />

für die Wirtschaftsprüferausbildung nutzbar gemacht.<br />

Die Hochschulen zeigen reges Interesse an der neuen Form<br />

der Ausbildung. Inzwischen haben sich mehr als 400 Studierende<br />

in Studiengänge nach § 8a/§ 13b WPO eingeschrieben<br />

bzw. diese erfolgreich abgelegt. Die Reform zeigt<br />

erste tragfähige Ergebnisse. Offen ist aber angesichts der<br />

derzeitigen Phase des Übergangs von dem System der<br />

Diplomstudiengänge auf die neue Struktur gestufter Studienabschlüsse,<br />

für welchen Abschluss sich die Studenten<br />

künftig entscheiden werden. Eine generelle Aussage über<br />

die Akzeptanz der neuen Ausbildungswege ist deshalb noch<br />

nicht möglich.<br />

Gemeinsam mit renommierten Hochschulen haben die<br />

großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Kooperation<br />

mit dem <strong>IDW</strong> das Modell des Masterstudiengangs § 8a<br />

WPO zu einem berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang<br />

entwickelt. Dieser Masterstudiengang wird ab<br />

2012 unter dem Namen „Audit Xcellence“ von den Universitäten<br />

Lüneburg, Münster/Bochum, Frankfurt, Mannheim<br />

sowie der Hochschule Mainz zusammen mit der Frankfurt<br />

School of Finance & Management angeboten. Das <strong>IDW</strong><br />

vermittelt dieses Angebot den kleinen und mittelgroßen<br />

Praxen.<br />

Corporate Governance und Kapitalmarkt<br />

Grünbuch zur Corporate Governance in Finanzinstituten<br />

Grundsätzlich begrüßt das <strong>IDW</strong> die Bestrebungen der<br />

Euro päischen Kommission, durch eine Stärkung der Corporate<br />

Governance das Vertrauen in die Finanzinstitute und<br />

in die Kapitalmärkte zu verbessern (vgl. Stellungnahme<br />

vom 31.08.2010). Das Grünbuch der EU-Kommission<br />

„Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik“<br />

umfasst jedoch hinsichtlich der Rolle des<br />

Abschlussprüfers einige Anregungen, die den bereits existierenden<br />

europäischen und nationalen Regelungen nicht<br />

in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Bei der angestrebten<br />

Ausweitung der Informationspflichten des Abschlussprüfers<br />

bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass<br />

der Prüfungsbericht nach deutschem Recht – auch im Vergleich<br />

zum nationalen Recht anderer europäischer Staaten<br />

– bereits sehr umfangreich ist und gerade bei Finanzinstituten<br />

eine umfassende Information des Aufsichtsrats und<br />

der Aufsichtsbehörden gewähr leistet. Ferner wird die in<br />

Deutschland praktizierte Trennung zwischen Unternehmensleitung<br />

und Aufsichtsrat („two-tier“-System) nicht<br />

hinreichend beachtet.<br />

Der These, dass aus der Vergütung des Abschlussprüfers<br />

durch das zu prüfende Finanzinstitut Interessenkonflikte<br />

resultieren könnten, muss mit Blick auf die Abschlussprüferrichtlinie<br />

widersprochen werden. Faktisch wird der<br />

Abschlussprüfer in Europa entweder von der Hauptversammlung<br />

oder vom Aufsichtsrat bestellt. Zudem stellen<br />

weitere europäische und nationale Detailregelungen die<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicher.<br />

Verbesserung der Funktionsfähigkeit des<br />

Kapitalmarkts<br />

Im Mai 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen<br />

(BMF) den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung<br />

des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funk tions fä higkeit<br />

des Kapitalmarkts vorgelegt. Mit dem Gesetzesentwurf<br />

sollten zusätzliche Vorgaben in das Kapitalmarktrecht<br />

integriert werden, um durch eine verbesserte Regulierung<br />

und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts Defiziten entgegenzuwirken,<br />

die das Vertrauen der Marktteilnehmer in funktionsfähige<br />

Märkte und ein kunden orientiertes Finanz


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

19


20 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

dienstleistungsangebot beeinträchtigen. Dazu wurde u.a.<br />

vorgeschlagen, die Anwendung der aufsichtsrechtlichen<br />

Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und<br />

des Kreditwesengesetzes (KWG) auf den bisher weitgehend<br />

unregulierten Kapitalmarkt (sogenannter Grauer<br />

Kapitalmarkt) auszuweiten sowie strengere Anforderungen<br />

an Inhalt und Prüfungsmaßstab von entsprechenden<br />

Verkaufsprospekten zu stellen. Das <strong>IDW</strong> hat am 28.05.2010<br />

zu diesem Entwurf Stellung genommen und im Rahmen<br />

der Anhörung im BMF am 31.05.2010 die Position des Berufsstands<br />

abermals vertreten. Im Wesentlichen kritisierte<br />

das <strong>IDW</strong> die vorgesehene namentliche Nennung des Wirtschaftsprüfers,<br />

der ein Prospektgutachten erstellt hat, im<br />

Prospekt. Damit entstehe für den Wirtschaftsprüfer die<br />

Gefahr einer Garantenstellung für die Prospektangaben,<br />

was für die Haftung eine Gleichstellung mit den Initiatoren<br />

bedeuten kann. Während die Initiatorenhaftung nicht versicherbar<br />

ist, beruht die Haftung des Wirtschaftsprüfers<br />

gegenüber dem Anleger derzeit auf einer individuellen<br />

Auskunftsvereinbarung, die auch eine Haftungsvereinbarung<br />

beinhaltet. Das <strong>IDW</strong> sprach sich dafür aus, die Balance<br />

zwischen Informationsbedürfnis potentieller Anleger<br />

und der Haftung des Wirtschaftsprüfers, die mit der<br />

derzeitigen Praxis einer individuellen Auskunftsvereinbarung<br />

gefunden worden sei, aufrecht zu erhalten.<br />

Die in dem Diskussionsentwurf vorgesehene Regelung<br />

hätte diesem abgewogenen Haftungsgefüge den Boden<br />

entzogen und Aufträge zur Prospektbegutachtung für<br />

Wirtschaftsprüfer weitgehend undurchführbar gemacht.<br />

Der veröffentlichte Regierungsentwurf verzichtete auf<br />

die geplanten Änderungen zum Verkaufsprospektgesetz<br />

sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.<br />

Für den Berufsstand relevante Themen wurden in<br />

veränderter Form im Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung<br />

des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts<br />

aufgegriffen, zu dem das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom<br />

04.03.2011 Stellung genommen hat.<br />

Rechtsfragen zum Delisting<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben<br />

vom 11.03.2010 gebeten, zu in zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden<br />

aufgeworfenen Rechtsfragen zum Delisting<br />

Stellung zu nehmen. Beide Verfassungsbeschwerden betreffen<br />

die Frage, ob in den zugrundeliegenden Sachverhalten<br />

ein Barabfindungsgebot erforderlich ist, das ggf. in<br />

einem Spruchverfahren überprüft werden kann. Das <strong>IDW</strong><br />

hat eine Stellungnahme zu den aus Sicht der Wirtschaftsprüfer<br />

wesentlichen Fragen abgegeben. Neben einer Erörterung<br />

der ökonomischen Bedeutung der Handelbarkeit<br />

von Unternehmensanteilen wurde der jeweilige Rechtsrahmen<br />

untersucht, innerhalb dessen ein Delisting mit<br />

bzw. ohne anschließenden Handel im Freiverkehr durchgeführt<br />

wird. Der Rechtsrahmen ist geprägt durch Regelungen<br />

im Kapitalmarktrecht und im Umwandlungsgesetz,<br />

die Macrotron-Entscheidung des BGH vom 25.11.2002<br />

sowie die nachfolgende Rechtsprechung. Die jeweiligen<br />

empirischen Untersuchungen befassen sich mit den Auswirkungen<br />

des Delistings auf die Entwicklung des Aktienkurses<br />

sowie auf das Handelsvolumen der Unternehmensanteile.<br />

Bei einem vollständigen Delisting finden sich viele Anhaltspunkte<br />

dafür, dass die betroffenen Aktionäre eine<br />

Vermögenseinbuße erleiden. Bei einem Delisting mit nachfolgendem<br />

Handel im sogenannten gehobenen Freiverkehr<br />

erzielte zwar die Mehrheit der betrachteten Gesellschaften<br />

in dem untersuchten mittel- bis langfristigen<br />

Zeitraum nach Ankündigung der Ad-hoc-Meldung eine Unterrendite<br />

gegenüber einem Referenzindex. Jedoch ist eine<br />

klare Aussage, dass diese durch den Börsensegmentwechsel<br />

verursacht wurde, nicht ohne weitere tiefergehende<br />

Analysen möglich. Auch eine signifikante Veränderung des<br />

Handelsvolumens konnte nicht beobachtet werden.<br />

Internationale Entwicklungen in der<br />

Rechnungslegung<br />

Künftige strategische Ausrichtung der IFRS Foundation<br />

Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des IASB veröffentlichten<br />

die Treuhänder der IFRS Foundation im November<br />

2010 das Konsultationspapier „Status of Trustees‘ Strategy<br />

Review“, mit dem eine umfassende Überprüfung der strategischen<br />

Ausrichtung des IASB angestoßen wurde. In<br />

seiner Stellungnahme vom 24.02.2011 würdigt das <strong>IDW</strong><br />

die erfolgreiche Arbeit des IASB und die erreichten Fortschritte<br />

bei der weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegung.<br />

Zugleich sieht das <strong>IDW</strong> jedoch eine Reihe von Ansatzpunkten<br />

zur Verbesserung der Organisation des internationalen<br />

Standardsetters und des Inhalts der IFRS.<br />

Das <strong>IDW</strong> bekräftigt erneut seine Kritik an der hohen Komplexität<br />

der IFRS und beanstandet die mangelnde Prinzipienorientierung<br />

des Regelwerks. Auch die nach wie vor<br />

hohe Änderungsgeschwindigkeit der IFRS, welche die Praxis<br />

zu kontinuierlichen Anpassungen zwingt und die Qualität<br />

und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beeinträchtigt,<br />

wird als problematisch erachtet. Zudem wirkt sich auch der<br />

erheblich zunehmende Umfang der Angabepflichten nachteilig<br />

auf die Verständlichkeit der Rechnungslegung aus.<br />

Eine Konzentration auf das Wesentliche würde die Berichterstattung<br />

aussagekräftiger machen. Hierzu regt das <strong>IDW</strong><br />

an, dass das IASB eine überschaubare Anzahl von Schlüssel-Kennziffern<br />

entwickelt, die dem Abschluss vorangestellt<br />

werden, um dem Leser einen besseren Überblick<br />

über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens<br />

zu ermöglichen.


Das IASB hat sich in der Vergangenheit fast ausschließlich<br />

auf Informationen für Anleger auf dem Kapitalmarkt konzentriert.<br />

Neben der Bereitstellung von zukunftsbezoge nen<br />

Informationen muss die Rechenschaft über die vergangene<br />

Berichtsperiode wieder einen höheren Stellenwert erhalten.<br />

Die vermittelten Informationen müssen nicht nur relevant,<br />

sondern auch verlässlich sein. Die Politik strebt an,<br />

dass sich das IASB auch mit möglichen Auswirkungen der<br />

Rechnungslegung auf die Stabilität der Finanzmärkte auseinandersetzt.<br />

Fraglich ist, wie solche Überlegungen –<br />

ebenso wie die Interessen anderer Stakeholdergruppen –<br />

besser berücksichtigt werden können. Das <strong>IDW</strong> schlägt<br />

eine Ausweitung der Konsultation bei der Entwicklung des<br />

Arbeitsprogramms einschließlich der Prioritätenfestsetzung<br />

vor. Das langfristige Arbeitsprogramm sollte mit dem IFRS<br />

Advisory Council abgestimmt und von den Trustees genehmigt<br />

werden. Darüber hinaus muss auch das Rahmenkonzept<br />

künftig intensiver mit den Stakeholdern abgestimmt<br />

werden. Es sollte bei jeder Neu- oder Weiterentwicklung<br />

von Standards für den IASB verbindlich sein. Bei<br />

der Finanzierung des IASB unterstützt das <strong>IDW</strong> weiterhin<br />

die Anstrengungen der Trustees, das Gremium auf eine<br />

breite finanzielle Basis zu stellen.<br />

Mit dem im Februar 2011 veröffentlichten Konsultationspapier<br />

„Review of the IFRS Foundation’s Governance” stellte<br />

auch das Monitoring Board die Organisationsstruktur<br />

und die internen Steuerungsprozesse der IFRS Foundation<br />

zur Diskussion und hinterfragte u.a. die aktuelle Zusammensetzung<br />

der Organe der IFRS Foundation (IASB, Trustees<br />

und Monitoring Board) sowie deren Aufgaben und<br />

Verantwortlichkeiten.<br />

Das Monitoring Board wurde 2009 zur Überwachung der<br />

Trustees gegründet und soll zur Transparenz der IFRS<br />

Foundation beitragen. Das Gremium setzt sich zusammen<br />

aus fünf Vertretern internationaler Finanzmarktaufsichtsbehörden<br />

(u.a. IOSCO, SEC und Europäische Kommission).<br />

Aufgrund der zunehmenden weltweiten Bedeutung der<br />

International Financial Reporting Standards (IFRS) stimmte<br />

das <strong>IDW</strong> in seinem Schreiben vom 08.04.2011 der vorgeschlagenen<br />

Erweiterung der Mitgliederzahl zu, um so<br />

weiterhin eine international ausgeglichene Besetzung des<br />

Monitoring Boards zu gewährleisten. Bei der Zusammensetzung<br />

des IASB sowie den Auswahlkriterien für eine<br />

IASB-Mitgliedschaft sieht das <strong>IDW</strong> keinen Änderungsbedarf.<br />

Die vorgeschlagene personelle Trennung der Posten<br />

des IASB-Vorsitzenden und des Chief Executive Officers<br />

der IFRS Foundation wird vom <strong>IDW</strong> ebenfalls als nicht notwendig<br />

erachtet, da sich das aktuelle Modell weitgehend<br />

bewährt hat. Auch die in dem Konsultationspapier enthaltenen<br />

Vorschläge zur Erweiterung des Verantwortungsbereichs<br />

der Monitoring Boards, wie zum Beispiel eine<br />

stärkere Einbeziehung in die Entwicklung des IASB-Arbeitsprogramms<br />

oder die Wahl des IASB-Vorsitzenden<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

lehnt das <strong>IDW</strong> ab, um Überschneidungen mit den Verantwortlichkeiten<br />

der Trustees zu vermeiden und die Unabhängigkeit<br />

des IASB nicht zu gefährden.<br />

Verankerung des IFRS für KMU im europäischen<br />

Recht?<br />

Nach mehrjährigen Diskussionen hat das IASB im Juli 2009<br />

den International Financial Reporting Standard für kleine<br />

und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) verabschiedet.<br />

Während seiner Entstehungsphase ist der IFRS für<br />

KMU von vielen Seiten massiv kritisiert worden, weil er<br />

aufgrund seiner Komplexität und umfangreicher Angabepflichten<br />

vor allem kleine Unternehmen überfordert hätte.<br />

Zu begrüßen ist daher, dass das IASB viele Kritikpunkte berücksichtigt<br />

hat. Der endgültige Standard kann nunmehr<br />

eigenständig, d.h. ohne Rückgriff auf die Original-IFRS<br />

angewandt werden. Die daraus stammenden Wahlrechte<br />

wurden gestrichen. Die Zahl der Anhangangaben wurde<br />

reduziert. Hervorzuheben ist die Entscheidung des IASB,<br />

bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte und<br />

eines Goodwill auf den umstrittenen „Impairment-Only-<br />

Approach“ zu verzichten und stets die Vornahme planmäßiger<br />

Abschreibungen zu verlangen.<br />

Einige EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, mittelständischen<br />

Unternehmen die Anwendung des IFRS für KMU im<br />

Einzel- und Konzernabschluss zu gestatten oder sogar vorzuschreiben<br />

und hierzu die nationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

an den IFRS für KMU anzupassen. Fraglich<br />

ist, inwieweit ein solches Vorgehen mit den Bilanzrichtlinien<br />

(4. und 7. EU-Richtlinie) und der den Gläubigerschutz<br />

durch Kapitalerhaltung regelnden 2. EU-Richtlinie vereinbart<br />

werden kann. In Deutschland wird dieses Thema mit<br />

großer Zurückhaltung betrachtet. Angesichts der gerade<br />

erst abgeschlossenen Bilanzrechtsmodernisierung sieht<br />

die deutsche Wirtschaft mit großer Mehrheit derzeit keine<br />

Notwendigkeit, kurzfristig weitere Reformen für die Rechnungslegung<br />

einzuleiten.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat sich im Februar 2010 zu einem die Anwendbarkeit<br />

der IFRS für KMU betreffenden Konsultationspapier<br />

der EU-Kommission geäußert. Es teilt zwar die Auffassung,<br />

dass der IFRS für KMU in der jetzigen Fassung zumindest<br />

für größere Unternehmen des Mittelstands praktikabel<br />

sein dürfte. Fraglich ist jedoch, ob der Standard tatsächlich<br />

den spezifischen Bedürfnissen der Abschlussadressaten<br />

gerecht wird. Der IFRS für KMU basiert letztlich<br />

auf demselben Rahmenkonzept wie die für große<br />

börsennotierte Unternehmen konzipierten Original-IFRS.<br />

Demgegenüber tragen die europäischen Vorschriften für<br />

den Jahresabschluss nicht nur einer Informationsfunktion<br />

Rechnung, sondern enthalten als Teil des europäischen<br />

Gesellschaftsrechts auch Vorgaben zur Ermittlung ausschüttbarer<br />

Gewinne.<br />

21


22 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> sollte das Konzept des deutschen<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes als Vorbild für<br />

eine EU-Richtlinienmodernisierung herangezogen werden.<br />

Die vorhandenen Mitgliedstaaten- und Unternehmenswahlrechte<br />

wären demnach weitgehend aufzuheben. Dabei<br />

sollte die jeweils verbleibende Regelung den Vorgaben der<br />

IFRS bzw. des IFRS für KMU entsprechen, soweit dies den<br />

Bedürfnissen der Abschlussadressaten Rechnung trägt<br />

und auch unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten gerechtfertigt<br />

werden kann.<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

In der internationalen Diskussion, auch auf Ebene der<br />

Fédération des Experts Comptables Européens (FEE), sind<br />

Bestrebungen zu beobachten, die Lageberichterstattung<br />

über soziale und ökologische Belange in erheblichem<br />

Maße auszuweiten. Darüber hinaus hat die sogenannte<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung angesichts der Finanzmarkt-<br />

und Wirtschaftskrise einen zunehmend höheren<br />

Stellenwert erlangt. Dabei hat der Begriff „Nachhaltigkeit“<br />

insofern eine geänderte Ausrichtung erfahren, als dass<br />

nachhaltiges Wirtschaften im Sinne einer realistischen<br />

Ausgewogenheit zwischen kurzfristiger Gewinnerzielung<br />

und Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens<br />

stärker in den Vordergrund gerückt ist. Strategisch geht es<br />

im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaften darum, die Unternehmen<br />

so zu führen, dass ein Mehrwert geschaffen<br />

wird, der gleich zeitig den Unternehmen, deren Kunden,<br />

Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern nützt. Der Hauptfachausschuss<br />

(HFA) hat einen Arbeitskreis „Nachhaltigkeitsberichterstattung“<br />

eingerichtet, um diese Diskussionen<br />

seitens des <strong>IDW</strong> aktiv zu begleiten. Da solche Gespräche<br />

nicht allein auf nationaler Ebene geführt werden,<br />

bringt das <strong>IDW</strong> seine Überlegungen auch in die betreffenden<br />

Gremien der FEE sowie weiterer Organisationen<br />

und Initiativen ein, die sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

bzw. einer Weiterentwicklung der Rechnungslegung<br />

zu einem Integrated Reporting befassen.<br />

Eines der ersten Projekte des Arbeitskreises war die Erarbeitung<br />

von Anmerkungen des <strong>IDW</strong> zu einem Konsultationspapier<br />

der EU-Kommission zur Offenlegung nicht-<br />

finanzieller Informationen. Darin unterstützt das <strong>IDW</strong> das<br />

Ziel, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeiten der Informationen<br />

zu verbessern, die Unternehmen zu sozialen und umweltbezogenen<br />

Aspekten veröffentlichen. Bei der Entwicklung<br />

eines entsprechenden Regelwerks sind nationale oder<br />

europäische Regelungen jedoch nicht zielführend. Vielmehr<br />

sollte die EU ihre Vorstellungen bei der international<br />

abgestimmten Entwicklung von anerkannten Standards<br />

zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einbringen, indem<br />

sie z.B. ihren Einfluss im International Integrated Reporting<br />

Committee (IIRC) geltend macht. Auch sollte weitgehend<br />

auf bereits vorhandene praxiserprobte Konzepte wie<br />

z.B. die GRI Reporting Guidelines oder die OECD Guide-<br />

lines zurückgegriffen werden, anstatt ein weiteres eigenes<br />

Regelwerk vorzuschlagen. U.a. wird zu erörtern sein, ob<br />

einem Integrated Reporting oder einem gesonderten Sustainability<br />

Reporting der Vorzug zu geben ist, ob die erweiterten<br />

nicht-finanziellen Informationen verpflichtend oder<br />

freiwillig sind und ob sie ggf. einer Prüfungspflicht unterliegen<br />

oder nicht. Das <strong>IDW</strong> empfiehlt – zumindest für eine<br />

Übergangszeit – einen Comply-or-Explain-Ansatz. Bei<br />

pflichtgemäßen Angaben hält das <strong>IDW</strong> eine Prüfungspflicht<br />

für angemessen, während freiwillig erfolgte Angaben<br />

auch nur auf freiwilliger Basis geprüft werden sollten.<br />

In diesem Sinne äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu dem Thema auch<br />

im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung von IFAC<br />

und UNCTAD am 12.10.2010 in Genf.<br />

Die Ersetzung des IAS 39 durch IFRS 9<br />

Das IASB überarbeitet IAS 39 in verschiedenen Teilschritten.<br />

Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

Im November 2009 veröffentlichte das IASB den ersten<br />

Teil von IFRS 9, dem neuen Standard zur Bilanzierung von<br />

Finanzinstrumenten, der IAS 39 ersetzen soll.<br />

Die Grundkonzeption des Standards stimmt weitgehend<br />

mit den Vorschlägen überein, die das <strong>IDW</strong> schon im September<br />

2008 zum Diskussionspapier des IASB zur weiteren<br />

Reduzierung der Komplexität der IFRS für Finanzinstrumente<br />

unterbreitet hat. Das <strong>IDW</strong> hatte sich seinerzeit<br />

dafür ausgesprochen, künftig nur noch zwei Kategorien<br />

von Finanzinstrumenten zu unterscheiden, wobei die<br />

Bewertung entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

oder ergebniswirksam zum Fair Value erfolgen<br />

sollte. Der neue Standard stellt darauf ab, dass die beabsichtigte<br />

Nutzung bzw. Verwertung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

entscheidend dafür ist, welchen Wert er für<br />

das Unternehmen verkörpert. Dem folgend wird auch die<br />

bilanzielle Behandlung von finanziellen Vermögenswerten<br />

nicht ausschließlich von den vertraglichen Charakteristika<br />

des Finanzinstruments, sondern auch von der Verwendungsabsicht<br />

im Rahmen des Geschäftsmodells des bilanzierenden<br />

Unternehmens abhängig gemacht. Die Lösung<br />

scheint sinnvoll, allerdings werden der Begriff des Geschäftsmodells<br />

und dessen Tragweite für die Bewertung<br />

noch nicht ausreichend klar.<br />

Nach IFRS 9 rechtfertigen signifikante Marktstörungen<br />

allein keine Umklassifizierung von Finanzinstrumenten<br />

zwischen den Bewertungskategorien. Indessen wird das<br />

Management solche Marktstörungen häufig zum Anlass<br />

nehmen, seine Verwendungsabsicht zu ändern. Einer<br />

solchen geänderten Verwendungsabsicht sollte auch die<br />

bilanzielle Einordnung für Bewertungszwecke folgen. Das<br />

<strong>IDW</strong> spricht sich dafür aus, dass IFRS 9 weitergehend als


heute eine Umklassifizierung generell bei geänderter Verwendungsabsicht<br />

zulassen sollte. Nicht überzeugend ist<br />

weiterhin, dass IFRS 9 zulässige Umklassifizierungen erst<br />

zu Beginn der Rechnungslegungsperiode wirksam werden<br />

lassen will, die auf die Periode der Änderung des Geschäftsmodells<br />

folgt.<br />

Die Übernahme von IFRS 9 in europäisches Recht ist noch<br />

nicht erfolgt, da im Zuge der Verabschiedung der noch<br />

ausstehenden Teilprojekte Folgeänderungen in den Regelungen<br />

zur Kategorisierung und Bewertung von finanziellen<br />

Vermögenswerten nicht ausgeschlossen sind.<br />

Fair Value Option für finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Das <strong>IDW</strong> hat am 14.07.2010 Stellung genommen zu dem<br />

vom IASB im Mai 2010 veröffentlichten ED 2010/4 „Fair<br />

Value Option for Financial Liabilities“. Der Entwurf enthält<br />

Regelungen zur Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten.<br />

Das IASB schlägt vor, die gültigen Kategorisierungs-<br />

und Bewertungsregelungen für finanzielle Verbindlichkeiten<br />

grundsätzlich beizubehalten, da sich diese in der<br />

Praxis bewährt haben. Die dadurch weiterhin erforderliche<br />

Trennung zusammengesetzter finanzieller Verbindlich keiten<br />

in Derivat und Basisvertrag sieht das <strong>IDW</strong> vor dem<br />

Hintergrund der einheitlichen Bilanzierung zusammengesetzter<br />

finanzieller Vermögenswerte gemäß IFRS 9 kritisch.<br />

Es muss konzeptionell eine einheitliche Vorgehensweise<br />

für die Aktiv- und Passivseite gefunden werden.<br />

Des Weiteren wird der Vorschlag des IASB abgelehnt, Fair<br />

Value-Änderungen infolge der Veränderung des eigenen<br />

Kreditrisikos des Bilanzierenden (own credit risk) bei Anwendung<br />

der Fair Value-Option auf finanzielle Verbindlichkeiten<br />

künftig im sonstigen Ergebnis (other comprehensive<br />

income) zu erfassen. Dies führt nach Auffassung des <strong>IDW</strong><br />

zu folgenden Problemen:<br />

– Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bilanzierenden<br />

(und die daraus resultierende Verminderung<br />

des Zeitwerts der Verbindlichkeiten) bewirkt ein höheres<br />

Ergebnis. Dies kann zu Irritationen des Abschlusslesers<br />

führen.<br />

– Die Berücksichtigung der Veränderung des eigenen<br />

Kreditrisikos führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu<br />

einem accounting mismatch, da eine Verschlechterung<br />

der Kreditwürdigkeit im Allgemeinen mit Wertminderungen<br />

bei nicht bilanzierten Vermögenswerten (etwa<br />

des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts)<br />

einhergeht.<br />

– Da die Übertragung von Verbindlichkeiten auf Dritte<br />

zum Teil nicht erlaubt, zum Teil de facto nicht möglich<br />

ist, handelt es sich bei deren Fair Value-Änderung häufig<br />

nur um eine hypothetische Größe, die nicht realisiert<br />

werden kann.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Das <strong>IDW</strong> vertritt daher die Ansicht, dass Änderungen des<br />

eigenen Kreditrisikos bei fehlender Handelsabsicht keinen<br />

Einfluss auf das Gesamtergebnis haben dürfen. Daher ist<br />

die Anwendung der frozen credit spread­Methode zu bevorzugen,<br />

bei der Veränderungen des Kreditrisikos im<br />

Rahmen der Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten<br />

keine Berücksichtigung finden. Das IASB ist dieser<br />

Auf fassung leider nicht gefolgt.<br />

Abgang finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

Der ED 2009/3 „Derecognition – Proposed amendments<br />

to IAS 39 and IFRS 7“ ist das Ergebnis eines gemeinsamen<br />

Projekts von IASB und FASB zur Verbesserung und Konvergenz<br />

der Regelungen zum Abgang von finanziellen Vermögenswerten<br />

und Verbindlichkeiten. Er stellt aus Sicht<br />

des <strong>IDW</strong> einen Schritt in die richtige Richtung dar (vgl.<br />

Stellungnahme vom 13.07.2009). Erreicht werden soll insbesondere<br />

eine Komplexitätsreduktion. Wesentliche Ursache<br />

für die Komplexität der Abgangsregelungen im gegenwärtigen<br />

IAS 39 ist die Inkonsistenz, die aus der Kombination<br />

von Elementen verschiedener Konzepte resultiert<br />

(risks and rewards, control und continuing involvement).<br />

Die Vorschläge des Entwurfs basieren auf dem control-<br />

Konzept; das Ausmaß der zurückbehaltenen Chancen und<br />

Risiken (risks and rewards) muss nach Auffassung des IASB<br />

nicht mehr beurteilt werden. Es sind keine speziellen Regelungen<br />

zu Durchleitungsvereinbarungen (pass­through<br />

requirements) vorgesehen. Außerdem soll keine Verpflichtung<br />

mehr bestehen, einen nicht (vollständig) abgegangenen<br />

finanziellen Vermögenswert in Höhe des continuing<br />

involvement anzusetzen.<br />

Als Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen und<br />

mit der Begründung, dass sich die aktuellen Abgangsregelungen<br />

in der Finanzmarktkrise bewährt hätten, hat das<br />

IASB jedoch entschieden, lediglich verbesserte Anhangangaben<br />

zu verlangen. Diese Anforderungen wurden im<br />

Oktober 2010 in IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben”<br />

übernommen. Regelungen zur Bilanzierung des Abgangs<br />

von finanziellen Vermögenswerten und Schulden wurden<br />

aus IAS 39 unverändert in IFRS 9 übernommen.<br />

Wertminderung von Finanzinstrumenten<br />

Der ED 2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost<br />

and Impairment“ des IASB enthält ein neues Modell zur<br />

Ermittlung von Wertminderungen für Finanzinstrumente,<br />

die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.<br />

Dieses expected loss model berücksichtigt erwartete,<br />

aber noch nicht eingetretene Kreditausfälle und soll das in<br />

IAS 39 vorgeschriebene incurred loss model ablösen, das<br />

auch in der Finanzmarktkrise häufig kritisiert wurde.<br />

Das <strong>IDW</strong> stimmt dem Vorschlag des IASB grundsätzlich zu<br />

(vgl. Stellungnahme vom 16.03.2010). Allerdings muss die<br />

23


24 Interessenvertretung · Facharbeit


Praktikabilität gewährleistet sein, und zwar sowohl bei der<br />

Methodenumstellung als auch bei der laufenden Anwendung<br />

des neuen Verfahrens. Mit Blick auf Finanzinstitute<br />

erscheint eine enge Zusammenarbeit mit dem Basler<br />

Ausschuss für Bankenaufsicht zur Vermeidung unnötiger<br />

methodischer Abweichungen der externen Rechnungslegung<br />

von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen sinnvoll.<br />

Es bleibt unklar, ob und inwieweit die Cashflow-Schätzungen<br />

des Managements an beobachtbare (Markt-)Daten<br />

angepasst werden müssen (z.B. bei Veränderungen von<br />

credit spreads). Die Finanzmarktkrise hat die Bedeutung<br />

dieser Frage gezeigt. Darüber hinaus besteht Klarstellungsbedarf<br />

hinsichtlich der Anwendung des Erwartungswertkonzepts<br />

auf einzelne Forderungen. Die vorgeschlagenen<br />

Ausweisregelungen für die Ergebnisrechnung führen<br />

teilweise zu einer Offenlegung wettbewerbssensibler<br />

interner Kalkulationen und wurden daher abgelehnt. Auch<br />

einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Anhangangaben<br />

sind zu weitgehend.<br />

Ende Januar 2011 haben das IASB und das Financial<br />

Accounting Standards Board (FASB) gemeinsam ein ergänzendes<br />

Dokument zum ED 2009/12 veröffentlicht. Das<br />

<strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Eingabe vom 31.03.2011 die Tatsache,<br />

dass wesentliche Kritikpunkte aus den beim IASB<br />

eingegangenen Stellungnahmen und des Expert Advisory<br />

Panel berücksichtigt wurden. Dazu zählten u.a. die Probleme<br />

bei der praktischen Umsetzung des vorgeschlagenen<br />

Modells für offene Portfolien und bei der Berechnung<br />

des Effektivzinssatzes. Darüber hinaus ist positiv zu<br />

bewerten, dass in dem ergänzenden Dokument an den<br />

Prinzipien des ursprünglichen IASB ED festgehalten wird,<br />

d.h. dass für die Ermittlung von Wertberichtigungen (impairment)<br />

künftig die zu Beginn erwarteten Verluste eines<br />

finanziellen Vermögenswerts oder Portfolios zu schätzen<br />

und über die erwartete Laufzeit zu verteilen sind.<br />

Für die zeitliche Erfassung der Risikovorsorge ist jedoch<br />

zunächst zwischen im good book und im bad book erfassten<br />

finanziellen Vermögenswerten zu unterscheiden. Die Zuordnung<br />

ist abhängig von Einschätzungen des internen<br />

Risikomanagements der Unternehmen zur Einbringlichkeit<br />

und der Profitabilität finanzieller Vermögenswerte. Erwartete<br />

Verluste finanzieller Vermögenswerte sind im bad<br />

book sofort und in voller Höhe zu erfassen; erwartete<br />

Verluste finanzieller Vermögenswerte im good book sind<br />

hingegen zeitanteilig auf Grundlage des Alters und der erwarteten<br />

Laufzeit der Vermögenswerte zu berücksichtigen.<br />

Allerdings ist in diesem Fall auch eine Mindestrisikovorsorge<br />

in Höhe der in absehbarer Zeit erwarteten Verluste<br />

(mindestens für die nächsten zwölf Monate) sicherzustellen.<br />

Das <strong>IDW</strong> lehnt die vorgeschlagene Mindestrisikovorsorge<br />

ab; diese ist angesichts der Differenzierung<br />

zwischen good book und bad book überflüssig, komplexitätserhöhend<br />

und inkonsistent.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Das IASB hat zudem unabhängig vom FASB einen eigenen<br />

Anhang mit Vorschlägen zum Ausweis der Wertminderungen<br />

und zu erforderlichen Angaben veröffentlicht. Die<br />

Entscheidung, erwartete Verluste (expected credit losses)<br />

nicht mehr in die Bestimmung des Effektivzinses einzubeziehen<br />

(sogenannter decoupled approach), erleichtert die<br />

Anwendbarkeit des neuen Wertminderungsmodells und<br />

stellt aus Sicht des <strong>IDW</strong> eine wesentliche Verbesserung im<br />

Vergleich zum ursprünglichen Entwurf dar.<br />

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften<br />

Der gemeinsam vom IASB und FASB im Dezember 2010<br />

veröffentlichte ED 2010/13 „Hedge Accounting“ enthält<br />

grundlegende Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften.<br />

Die Bilanzierungsvorschriften für „portfolio<br />

hedge accounting“ werden allerdings derzeitig noch<br />

vom IASB erarbeitet und sollen erst Ende 2011 als separater<br />

Exposure Draft veröffentlicht werden.<br />

Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seinem Schreiben vom 14.03.2011 die<br />

Vorschläge, künftig einen stärker prinzipienorientierten<br />

Ansatz zu verfolgen und Inkonsistenzen aus IAS 39 zu beseitigen.<br />

Obwohl das IASB eine stärkere Verknüpfung von<br />

Risikomanagement und Hedge Accounting anstrebt, wird<br />

es auch in Zukunft nicht möglich sein, Managementaktivitäten<br />

zur Sicherung von Risiken vollständig abzubilden.<br />

Grund dafür ist die Beibehaltung einer Vielzahl von Restriktionen<br />

für das Hedge Accounting (z.B. Verbot von<br />

partial term hedges und der Abbildung von internen<br />

Sicherungsbeziehungen). Unabhängig davon befürwortet<br />

das <strong>IDW</strong> die vorgeschlagene Erweiterung des Umfangs<br />

der Grund- und Sicherungsgeschäfte, die in das Hedge<br />

Accounting einbezogen werden dürfen, sowie die Abschaffung<br />

des retrospektiven Effektivitätstests.<br />

Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Schulden<br />

Aktuell unterschiedliche Saldierungsvorschriften für finanzielle<br />

Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />

nach IFRS und US-GAAP können zu großen Differenzen in<br />

den Bilanzsummen führen. Im Zusammenhang mit der<br />

Überarbeitung von IAS 39 forderten die G-20 und das<br />

Financial Stability Board auch eine Harmonisierung dieser<br />

Rechnungslegungsvorschriften.<br />

Ende Januar 2011 veröffentlichten IASB und FASB gemeinsam<br />

den ED 2011/1 „Offsetting Financial Assets and Financial<br />

Liabilities“. Der Entwurf sieht künftig eine Saldierungspflicht<br />

für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />

vor, sofern ein unbedingtes, jederzeit gesetzlich<br />

durchsetzbares Recht zur Aufrechnung vorliegt.<br />

Darüber hinaus muss das Unternehmen die Absicht nachweisen,<br />

die fälligen Beträge entweder durch eine Netto-<br />

Zahlung oder durch zeitgleiche Brutto-Zahlungen zu erfüllen.<br />

Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Stellungnahme vom<br />

22.04.2011 die Einführung eines einheitlichen Prinzips in<br />

25


26 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

IFRS und US-GAAP zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte<br />

und finanzieller Verbindlichkeiten, das im Wesentlichen<br />

auf den aktuellen Saldierungsvorschriften des<br />

IAS 32 basiert, sodass für IFRS-Anwender keine großen<br />

Veränderungen zu erwarten sind. Kritisch sieht das <strong>IDW</strong> allerdings,<br />

dass zusätzlich im Anhang der Brutto-Ausweis<br />

ge fordert wird.<br />

Endorsement-Prozess von IFRS 9<br />

Nachdem die European Financial Reporting Advisory<br />

Group (EFRAG) die Entscheidung über einen „Endorsement<br />

Advice“ zur Übernahme der Regelungen zur Kategorisierung<br />

und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten<br />

in europäisches Recht vertagt hat, nimmt das <strong>IDW</strong><br />

in seinem Schreiben vom 18.11.2009 an das BMJ und einem<br />

Schreiben vom 25.11.2009 an die Generaldirektion Binnenmarkt<br />

der Europäischen Kommission Stellung zum Endorsement<br />

von IFRS 9 und zur Zukunft der internationalen<br />

Rechnungslegung für kapitalmarktorientierte Unternehmen.<br />

Das <strong>IDW</strong> unterstützt weiterhin die Entwicklung internationaler<br />

Bilanzierungsregelungen für kapitalmarktorientierte<br />

Unternehmen durch das IASB und lehnt nationale bzw.<br />

europäische Sonderwege ab. Europäische Abweichungen<br />

gegenüber IAS 39 bzw. IFRS 9 würden die Aufstellung<br />

IFRS-konformer Abschlüsse nicht mehr zulassen. Die<br />

schrittweise Ersetzung von IAS 39 führt jedoch dazu, dass<br />

sich im Zuge der Verabschiedung der noch ausstehenden<br />

Teilprojekte Rückwirkungen auf IFRS 9 ergeben können.<br />

Die Vertagung der Endorsement-Entscheidung eröffnet<br />

die Möglichkeit, nach vollständiger Ersetzung des IAS 39<br />

die neuen Regelungen im Gesamtzusammenhang auf EU-<br />

Ebene zu würdigen und zu gegebener Zeit in europäisches<br />

Recht zu übernehmen.<br />

Entwicklung anderer Rechnungslegungsstandards des<br />

IASB<br />

Ertragsteuern<br />

Ziel des ED 2009/2 „Income Tax“ ist es, Unterschiede<br />

zwischen dem geltenden IAS 12 „Income Taxes“ und dem<br />

US-Standard SFAS 109 „Accounting for Income Taxes“ zu<br />

reduzieren. Gleichzeitig sollen Zweifelsfragen bei der Anwendung<br />

des IAS 12 geklärt werden. Sowohl IAS 12 als auch<br />

SFAS 109 basieren auf dem liability approach, wonach für<br />

temporäre Differenzen zwischen dem Buchwert von Vermögenswerten<br />

und Schulden im IFRS-Abschluss und deren<br />

steuerlichem Wertansatz aktive bzw. passive latente Steuern<br />

anzusetzen sind. Beide Standards sehen bislang zahlreiche<br />

Ausnahmen von dem gemeinsamen Grundprinzip<br />

vor, die nunmehr weitgehend beseitigt werden sollen. Das<br />

<strong>IDW</strong> hat in seiner Eingabe vom 13.07.2009 der Mehrzahl<br />

der Regelungsvorschläge des ED zugestimmt, aber auch<br />

betont, dass bei einigen Lösungen der Eindruck besteht,<br />

die Herstellung der Konvergenz mit US-GAAP stelle den<br />

einzigen Grund für die Neuregelung dar. Kritisiert wurde<br />

z.B. die für Vermögenswerte vorgesehene Veräußerungsfiktion.<br />

Diese kann zu Ergebnissen führen, die von der betrieblichen<br />

Realität abweichen. Bei uncertain tax positions<br />

führt die vorgeschlagene Ermittlung von tax assets und<br />

liabilities auf der Grundlage des Erwartungswerts der möglichen<br />

künftigen Ergebnisse ebenfalls oft zu einer realitätsfernen<br />

Darstellung.<br />

Klassifizierung von Bezugsrechten<br />

Die Ergänzung des IAS 32 (ED 2009/9 „Classification of<br />

Rights Issues“ vom 08.10.2009) klärt die Klassifizierung<br />

von Bezugsrechten, die auf eine andere Währung als die<br />

funktionale Währung des emittierenden Unternehmens<br />

lauten. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis sind danach<br />

Bezugsrechte, die zu einem festgelegten Währungsbetrag<br />

an die Aktionäre ausgegeben werden, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren, und<br />

zwar unabhängig von der Währung, auf die der Ausübungspreis<br />

lautet.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat die Neuregelung (Eingabe vom 04.09.2009)<br />

zwar grundsätzlich begrüßt, fordert aber zugleich eine<br />

Ausdehnung der Klassifizierungsregelung auf bestimmte<br />

Währungsoptionen im Zusammenhang mit Bezugsrechten,<br />

bei denen der Ausübungspreis ebenfalls auf einen festen<br />

Betrag in einer Währung lautet, die nicht der funktionalen<br />

Währung des Unternehmens entspricht. IAS 32 klassifiziert<br />

solche Instrumente wegen der Variabilität des Betrags<br />

in funktionaler Währung nicht als Eigenkapitalinstrumente.<br />

Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> steht dies nicht im Einklang<br />

mit den grundsätzlichen Erwägungen des IASB bei<br />

Einführung der fixed for fixed notion in IAS 32.<br />

Fair Value-Bewertung<br />

Ziele des ED 2009/5 „Fair Value Measurement“ sind die<br />

Einführung eines einzigen Standards für sämtliche Fair<br />

Value-Bewertungen, die Klärung der Definition des Fair<br />

Value, die Verbesserung der Angabepflichten zur Fair<br />

Value-Bewertung sowie die Konvergenz mit dem US-amerikanischen<br />

Standard SFAS 157. Der Anwendungsbereich<br />

der Fair Value-Bewertung soll durch den geplanten Standard<br />

nicht verändert werden. Das vorgelegte Konzept wird<br />

vom <strong>IDW</strong> in seiner Eingabe vom 09.09.2009 als (weitgehend)<br />

konsistent beurteilt und stellt im Vergleich zu SFAS<br />

157 eine Verbesserung dar, sodass die Anwendung der Fair<br />

Value-Bewertung in der Praxis vereinfacht und vereinheitlicht<br />

wird. Das <strong>IDW</strong> weist darauf hin, dass häufig der Value<br />

in Use (für nicht-finanzielle Vermögenswerte) entscheidungsrelevanter<br />

sein wird als der Fair Value, der als Betrag<br />

definiert wird, der beim Abgang des Vermögenswerts erzielbar<br />

ist. Für die Bewertung von Verbindlichkeiten kann<br />

der Fair Value nur dann der geeignete Bewertungsmaßstab<br />

sein, wenn die Verbindlichkeiten ausnahmsweise tatsächlich<br />

kurzfristig beglichen bzw. übertragen werden sollen.


Managementberichterstattung<br />

Ziel des ED 2009/6 „Management Commentary“ ist ein<br />

international einheitlicher Rahmen für die Managementberichterstattung.<br />

Der Managementbericht soll den Abschlussadressaten<br />

in die Lage versetzen, die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besser (als<br />

allein anhand des Abschlusses) zu interpretieren. Darüber<br />

hinaus soll ein besseres Verständnis der Ziele und Strategien<br />

des Managements ermöglicht werden.<br />

Allerdings ist nicht beabsichtigt, einen verpflichtenden IFRS<br />

zu verabschieden, sondern lediglich eine unverbindliche<br />

Leitlinie. Das <strong>IDW</strong> lehnt dieses Vorgehen in seiner Eingabe<br />

vom 12.01.2010 ab, weil nur mit einem verbindlichen Standard<br />

das angestrebte Ziel einer besseren Vergleichbarkeit<br />

von Managementberichten erreicht werden kann. Den vorgeschlagenen<br />

Berichtsinhalten stimmt das <strong>IDW</strong> grundsätzlich<br />

zu, fordert jedoch detailliertere Regelungen. Bei den<br />

Angaben zur Unternehmensstrategie sollte eine „Schutzklausel“<br />

vorgesehen werden, die es Unternehmen erlaubt,<br />

wettbewerbssensible Informationen über ihre Strategie (etwa<br />

eine geplante feindliche Übernahme) nicht anzu geben.<br />

Bewertung von Verpflichtungen nach IAS 37<br />

Mit Schreiben vom 16.03.2010 äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu<br />

dem ED 2010/1 „Measurement of Liabilities in IAS 37“. Der<br />

Entwurf des IASB befasst sich mit der Bewertung von<br />

Rückstellungen im Anwendungsbereich des bisherigen IAS<br />

37, einschließlich der Sachleistungsverpflichtungen. Das<br />

<strong>IDW</strong> sieht es als nicht sachgerecht an, wenn – wie vorgeschlagen<br />

– generell auf den am Abschlussstichtag für die<br />

Befreiung von der Verpflichtung zu zahlenden Betrag<br />

abgestellt wird (current exit price/current relief notion). In<br />

vielen Fällen ist eine solche Befreiung weder rechtlich<br />

möglich (z.B. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) noch<br />

wirtschaftlich sinnvoll. Stattdessen sollten der Bewertung<br />

die Erwartungen des Managements in Bezug auf die Art<br />

und Weise der Erfüllung der Verpflichtungen zugrunde gelegt<br />

werden, um den künftigen Ressourcenabfluss realistisch<br />

abzubilden.<br />

Rahmenkonzept – Berichtseinheit<br />

Im Zuge des mehrphasigen Projekts zur Überarbeitung<br />

und Harmonisierung des Rahmenkonzepts des IASB wurde<br />

im März 2010 der ED 2010/2 „Conceptual Framework for<br />

Financial Reporting – The Reporting Entity“ veröffentlicht.<br />

Das <strong>IDW</strong> begrüßt in seiner Eingabe vom 25.05.2010 die<br />

Fortentwicklung des Rahmenkonzepts des IASB sowie die<br />

meisten der Einzelvorschläge. Allerdings wird darauf hingewiesen,<br />

dass die letztendliche Zuständigkeit für die Abgrenzung<br />

der Berichtseinheit und die Rechnungslegungspflicht<br />

nicht beim IASB liegt, sondern beim zuständigen<br />

Gesetzgeber. Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> darf zwar bei der<br />

Abgrenzung der Berichtseinheit deren rechtliche Struktur<br />

nicht allein ausschlaggebend sein, jedoch sollte jede recht-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

liche Einheit (als Berichtseinheit) IFRS-Abschlüsse aufstellen<br />

dürfen. Im Gegensatz zum IASB hält das <strong>IDW</strong> auch einen<br />

Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, der nicht<br />

gemeinsam mit dem Konzernabschluss veröffentlicht wird,<br />

für sinnvoll. Voraussetzung ist allerdings die ein deutige<br />

Kennzeichnung als Einzelabschluss.<br />

Leistungsorientierte Versorgungspläne nach IAS 19<br />

Als Vorstufe zur vollständigen Überarbeitung von IAS 19<br />

„Leistungen an Arbeitnehmer“ hat das IASB in dem Entwurf<br />

2010/3 „Defined Benefit Plans – Proposed amendments<br />

to IAS 19“ Änderungen hinsichtlich Ansatz, Ausweis<br />

und Angabepflichten für leistungsorientierte Versorgungspläne<br />

vorgeschlagen.<br />

Das <strong>IDW</strong> befürwortete in seinem Schreiben vom<br />

30.08.2010 die vorgesehene Abschaffung der Korridor-<br />

Methode. Damit sind künftig alle Änderungen des Barwerts<br />

leistungsorientierter Versorgungsverpflichtungen<br />

und Fair Value-Änderungen des Planvermögens vollständig<br />

in der Periode ihrer Entstehung in der Bilanz zu erfassen.<br />

Dieser Vorschlag stellt eine wesentliche Verbesserung<br />

gegenüber den aktuellen Bilanzierungsregelungen dar.<br />

Auch die Aufteilung des Pensionsaufwands in Dienstzeitaufwand,<br />

Nettozinsaufwand und Bewertungsänderungen<br />

ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sieht das <strong>IDW</strong><br />

den vorgeschlagenen Ausweis von Erträgen und Aufwendungen<br />

im Periodenergebnis (profit or loss) und im sonstigen<br />

Ergebnis (other comprehensive income) angesichts<br />

der für diese Unterscheidung fehlenden konzeptionellen<br />

Grundlage teilweise kritisch. Kritisiert wird auch der zu<br />

große Umfang der vorgeschlagenen Angabepflichten.<br />

Darstellung des sonstigen Ergebnisses nach IAS 1<br />

Das IASB veröffentlichte im Mai 2010 den ED 2010/5<br />

„Presentation of Items of Other Comprehensive Income“.<br />

Darin wird vorgeschlagen, eine Pflicht zur fortlaufenden<br />

Darstellung des Gesamtergebnisses mit den zwei Bereichen<br />

Periodenergebnis (profit or loss) und sonstiges Ergebnis<br />

(other comprehensive income – OCI) einzuführen (sogenannter<br />

one­statement­approach).<br />

Das sonstige Ergebnis (OCI) umfasst Aufwands- und Ertragspositionen,<br />

die nach verschiedenen IFRS nicht im<br />

Periodenergebnis (profit or loss) erfasst werden dürfen<br />

oder müssen. In einigen Fällen besteht durch „Recycling“<br />

die Pflicht, ursprünglich im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasste<br />

Beträge in das Periodenergebnis (profit or loss) umzugliedern.<br />

Eine Gruppierung der Positionen des sonstigen<br />

Ergebnisses (OCI) entsprechend ihrer „Recyclingfähigkeit“<br />

in späteren Berichtsperioden soll für erhöhte Transparenz<br />

beim Abschlussleser sorgen.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat diese Vorschläge mit Schreiben vom<br />

21.07.2010 grundsätzlich abgelehnt. Nach den Vorstel-<br />

27


28 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

lungen des IASB werden künftig in zunehmendem Maße<br />

Sachverhalte im sonstigen Ergebnis (OCI) auszuweisen<br />

sein, ohne dass der Standardsetter bislang konzeptionell<br />

geklärt hat, warum ein Sachverhalt im Periodenergebnis<br />

(profit or loss) bzw. im sonstigen Ergebnis (OCI) darzustellen<br />

ist. Weder in IAS 1 noch im Framework finden sich dafür<br />

Anhaltspunkte. Auch die Voraussetzungen für ein Recycling<br />

sind unklar. Daher empfiehlt das <strong>IDW</strong> eine grundlegende<br />

Diskussion im Rahmen des Conceptual Framework-<br />

Projekts, bevor Einzelaspekte neu geregelt werden.<br />

Umsatzerlöse<br />

Im Juni 2010 veröffentlichte das IASB den ED 2010/6<br />

„Revenue from Contracts with Customers“. Der Standardentwurf<br />

ist Teil des Konvergenzprojektes mit dem FASB<br />

und enthält Vorschläge, die zu einer einheitlichen, prinzipienbasierten<br />

Umsatzrealisierung führen sollen. Der für<br />

Ende 2011 geplante endgültige Standard soll IAS 18 „Umsatzerlöse“<br />

und IAS 11 „Fertigungsaufträge“ ersetzen.<br />

Der Entwurf sieht vor, dass Umsatzerlöse erst dann realisiert<br />

sind, wenn das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung<br />

durch die Übertragung der versprochenen<br />

Güter oder Dienstleistungen an den Kunden erfüllt hat.<br />

Entscheidend für den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung ist<br />

der Kontrollübergang auf den Kunden. Eventuell beim<br />

Unternehmen verbleibende Chancen oder Risiken spielen<br />

in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr. In seinem<br />

Schreiben vom 13.10.2010 hat das <strong>IDW</strong> Stellung zu dem<br />

Standardentwurf des IASB genommen und äußert darin<br />

u.a. Bedenken zur Praktikabilität der vorgeschlagenen<br />

Iden tifizierung von Verträgen auf Basis des Kriteriums der<br />

Preisinterdependenzen. Die Regelung, wonach für alle in<br />

einem Vertrag enthaltenen und unterscheidbaren (distinct)<br />

Güter oder Dienstleistungen jeweils separate Leistungsverpflichtungen<br />

zu bilanzieren sind, ist nach Ansicht des<br />

<strong>IDW</strong> unklar. Die erläuternden Beispiele in den Anwendungsleitlinien<br />

sind wenig hilfreich und widersprechen zum<br />

Teil den Prinzipien des Standards. Zudem würden die vorgeschlagenen<br />

Regelungen zu einem erheblichen Aufwand<br />

für die Bilanzierenden als Folge der erforderlichen System-<br />

und Prozessumstellungen führen.<br />

Die Höhe der zu erfassenden Umsatzerlöse soll sich künftig<br />

nach dem Betrag bemessen, den das Unternehmen im<br />

Austausch für die versprochenen Güter oder Dienstleistungen<br />

vom Kunden erwartet. Deshalb wäre bei der Bestimmung<br />

des Transaktionspreises neben dem Zeitwert<br />

des Geldes (time value of money) auch das Kreditrisiko<br />

zu berücksichtigen. Kritisch sieht das <strong>IDW</strong> zudem die<br />

einseitige Fokussierung des Entwurfs auf das control-<br />

Konzept bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Umsatzrealisierung.<br />

Dadurch käme es zu einer weitgehenden<br />

Abschaffung der percentage­of­completion-Methode. Bei<br />

einer Vielzahl von Fertigungsaufträgen würden Umsatz-<br />

erlöse künftig erst im Zeitpunkt der Fertigstellung realisiert<br />

werden können, sofern die Verträge nicht im Vorhinein<br />

dahingehend gestaltet werden, dass ein kontinuierlicher<br />

Kontrollübergang auf den Kunden während der Fertigung<br />

gewährleistet ist. Problematisch ist nach Meinung<br />

des <strong>IDW</strong> auch der Vorschlag zur Erfassung von Drohverlustrückstellungen<br />

auf Ebene der einzelnen Leistungsverpflichtungen.<br />

Einzelne Leistungsverpflichtungen eines<br />

Vertrags können aufgrund unterschiedlicher Gewinnmargen<br />

durchaus verlustbringend werden, während der<br />

Vertrag insgesamt noch profitabel ist. Das <strong>IDW</strong> empfiehlt<br />

daher, den onerous test auf Vertragsebene durchzuführen.<br />

Letztendlich bezweifelt das <strong>IDW</strong>, dass der neue Standardentwurf<br />

des IASB den Ansprüchen an ein einheitliches<br />

Konzept der Umsatzrealisierung gerecht wird. Es stellt sich<br />

auch die Frage, ob die Einführung eines neuen Standards<br />

zur Umsatzrealisierung überhaupt notwendig ist. Die aktuellen<br />

Regelungen zur Umsatzrealisierung haben sich in der<br />

Praxis weitestgehend bewährt. Eine gezielte Verbesserung<br />

von IAS 18 und IAS 11 hält das <strong>IDW</strong> für die sinnvollere und<br />

praktikablere Maßnahme.<br />

Leasing<br />

Im August 2010 veröffentlichte das IASB gemeinsam mit<br />

dem FASB den ED 2010/9 „Leases“. Dabei handelt es sich<br />

um den Entwurf eines neuen Standards zur Leasingbilanzierung,<br />

der IAS 17 ablösen soll. Die Hauptkritik an IAS 17<br />

bezieht sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen<br />

als Mietleasing (operating lease) oder Finanzierungsleasing<br />

( finance lease). Insbesondere das Mietleasing, bei<br />

dem der Leasinggeber das Leasingobjekt bilanziert, der<br />

Leasingnehmer jedoch weder seine Zahlungsverpflichtung<br />

gegenüber dem Leasinggeber noch den geleasten Vermögenswert<br />

bzw. ein Nutzungsrecht bilanziell erfasst,<br />

führt nach Ansicht des IASB zu einer nicht den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-<br />

und Finanzlage des Leasingnehmers. Dieses Problem<br />

soll mit der Einführung des sogenannten Right-ofuse-Modells<br />

gelöst werden.<br />

Der Standardentwurf definiert Leasingverhältnisse als<br />

Verträge zur befristeten Übertragung von Nutzungsrechten<br />

für spezifische Vermögenswerte im Austausch für eine<br />

Gegenleistung. Demnach hat der Leasingnehmer künftig<br />

alle erworbenen Nutzungsrechte (right­of­use assets) sowie<br />

die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen (liability to<br />

make lease payments) zu bilanzieren. Grundsätzlich befürwortete<br />

das <strong>IDW</strong> in seinem Schreiben vom 24.11.2010 die<br />

vorgesehene Neuregelung zur Leasingnehmer-Bilanzierung.<br />

Allerdings hätte zunächst die Grundsatzfrage einer<br />

Neuausrichtung der Bilanzierung von schwebenden Geschäften<br />

geklärt werden müssen. Sonst besteht die<br />

Gefahr, dass Verträge mit ähnlichen Charakteristika künftig<br />

unterschiedlich bilanziert werden.


Des Weiteren begrüßte das <strong>IDW</strong>, dass das IASB entgegen<br />

ursprünglichen Absichten auch ein Konzept zur Leasinggeber-Bilanzierung<br />

vorgelegt hat. Inhaltlich überzeugt das<br />

vorgelegte Hybrid-Modell indessen nicht: Die Differenzierung<br />

zwischen dem performance obligation approach und<br />

dem derecognition approach auf Basis wesentlicher Chancen<br />

und Risiken ist unklar und weist ähnliche konzeptionelle<br />

Schwächen auf wie die aktuelle Differenzierung zwischen<br />

operating lease und finance lease. Aus Gründen der<br />

Vergleichbarkeit und Komplexitätsreduktion bevorzugt<br />

das <strong>IDW</strong> eine einheitliche Anwendung des de recognition<br />

approach. Darüber hinaus ist der performance obligation<br />

approach nicht konsistent mit dem vorgesehenen Leasingnehmer-Modell.<br />

Weitere Schwächen des Standardentwurfs sieht das <strong>IDW</strong><br />

im Ausschluss immaterieller Vermögenswerte aus dem Anwendungsbereich,<br />

in den unzureichenden Regelungen zur<br />

Vereinfachung der Bilanzierung kurzfristiger Leasingverhältnisse<br />

auf Seiten des Leasingnehmers sowie in der vorgesehenen<br />

sale­and­lease­back-Bilanzierung. Nachbesserungsbedarf<br />

an dem Entwurf besteht auch aufgrund der<br />

hohen Komplexität vieler Regelungen, z.B. bei der Berücksichtigung<br />

von Verlängerungsoptionen auf Basis von Erwartungswerten.<br />

Versicherungsverträge<br />

Seit über 13 Jahren arbeitet das IASC bzw. IASB an der<br />

Entwicklung eines Standards für Versicherungsverträge<br />

auf Basis eines asset­liability­measurement-Ansatzes. Das<br />

laufende Projekt zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen<br />

wurde vom IASB in zwei Phasen unterteilt. IFRS 4<br />

„Insurance Contracts“ schloss als Interim-Standard im Jahr<br />

2004 die erste Projektphase ab; Bewertungsfragen blieben<br />

dabei ausgeklammert. In der zweiten Projektphase<br />

arbeitet das IASB (und inzwischen im Rahmen eines Joint<br />

Project auch das FASB) an der Entwicklung einer Bewertungskonzeption<br />

für Versicherungsverträge. Im Jahr 2007<br />

wurde das Diskussionspapier „Preliminary Views on Insurance<br />

Contracts“ veröffentlicht. Nach Auswertung von<br />

mehr als 160 Stellungnahmen zu diesem Papier und Durchführung<br />

zahlreicher Feldstudien hat das IASB am<br />

30.07.2010 in einem weiteren Schritt den ED 2010/8<br />

„Insurance Contracts“ veröffentlicht. Dieser adressiert alle<br />

Arten von Versicherungsverträgen mit dem Ziel, diese<br />

weltweit einheitlich und konsistent bilanziell abzubilden.<br />

Das <strong>IDW</strong> stimmte in seinem Schreiben vom 29.11.2010 zum<br />

ED 2010/8 zu, dass das zuvor im Diskussionspapier vorgeschlagene<br />

Transferpreis-Bewertungsmodell (current exit<br />

value) vom IASB nicht weiter verfolgt und die Bewertung<br />

zum sogenannten Erfüllungswert vorgeschlagen wird.<br />

Das <strong>IDW</strong> hält es jedoch konzeptionell für nicht überzeugend,<br />

dass in den Folgeperioden keine Anpassungen der zu<br />

Beginn des Versicherungsvertrags festgelegten sogenann-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

ten Restmarge zugelassen sein sollen. Das <strong>IDW</strong> sieht<br />

zudem die Gefahr einer Ergebnisvolatilität aufgrund der<br />

vorgeschlagenen Ungleichbehandlung von Posten der<br />

Aktiv- und Passivseite und regt hierzu Verbesserungen an.<br />

Auch bei den Übergangsregelungen wird Nachbesserungsbedarf<br />

gesehen.<br />

Länderspezifische Berichterstattung multinationaler<br />

Unternehmen<br />

Die EU-Kommission hat im Oktober 2010 das Konsultationspapier<br />

„Country-by-Country Reporting by Multinational<br />

Companies“ veröffentlicht. Darin wird zur Diskussion<br />

gestellt, ob eine länderspezifische Berichterstattung wesentlich<br />

zur Transparenz der Abschlüsse multinationaler<br />

Unternehmen beitragen kann und ob mit zusätzlichen<br />

Angaben über Geschäfte in Drittländern den Adressaten<br />

entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Das <strong>IDW</strong> lehnte in seinem Schreiben vom 21.12.2010 die<br />

Vorschläge der Kommission aus folgenden Gründen ab:<br />

– Börsennotierte Konzerne sind gemäß IFRS 8 bereits<br />

verpflichtet, Angaben zu wesentlichen geographischen<br />

Gebieten vorzunehmen.<br />

– Eine allgemeine Pflicht zur länderspezifischen Berichterstattung<br />

ohne Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten<br />

würde zu unverhältnismäßig hohen Kosten für<br />

die Bilanzierenden führen und den Abschlussadressaten<br />

keine zusätzlichen entscheidungsrelevanten Informationen<br />

liefern.<br />

– Eine nur für Europa geltende Regelung könnte zu Wettbewerbsnachteilen<br />

europäischer Unternehmen führen.<br />

Darüber hinaus stellt das <strong>IDW</strong> das Motiv der länderspezifischen<br />

Berichterstattung in Frage. Die Darstellung nationaler<br />

Tätigkeiten multinationaler Unternehmen und die<br />

detaillierte Offenlegung von Finanzinformationen – wie<br />

z.B. Zahlungsströme an Regierungen in Drittländern – dienen<br />

nach Ansicht des <strong>IDW</strong> nicht primär der Bereitstellung<br />

entscheidungsrelevanter Informationen für Kapitalgeber,<br />

sondern vielmehr politischen Motiven, etwa der Korruptionsbekämpfung<br />

und der Förderung einer nachhaltigen<br />

Entwicklung rohstoffreicher Länder der Dritten Welt. Hinsichtlich<br />

dieser Ziele sollten politische Mittel und Wege<br />

auf globaler Ebene gefunden werden, statt die Finanzberichterstattung<br />

in Europa weiter zu reglementieren.<br />

29


30 Interessenvertretung · Facharbeit


Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

Die meisten Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(BilMoG) waren erstmals auf Abschlüsse für<br />

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen;<br />

eine frühere Anwendung war für einige Vorschriften<br />

geboten und kam ansonsten auf freiwilliger Basis in Betracht.<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Übergangsregelungen<br />

des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 28) befasst sich mit zahlreichen Einzelfragen<br />

des Übergangs auf das neue Recht. Dabei geht es insbesondere<br />

um die Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte<br />

für die Wertansätze bestimmter Bilanzposten und<br />

spezielle Erleichterungsregeln (u.a. bei der Zuführung zu<br />

Pensionsrückstellungen).<br />

Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften<br />

Neugefasst wurden<br />

– die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />

Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F.) sowie<br />

– die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung<br />

von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 18 n.F.).<br />

In <strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F. wurden die Ausführungen zur Konzernrechnungslegungspflicht<br />

bei Personenhandelsgesellschaften<br />

aktualisiert und ein neuer Abschnitt zur Bilanzierung<br />

latenter Steuern aufgenommen. Darin wird sowohl<br />

erläutert, welche Besonderheiten für Personenhandelsgesellschaften<br />

bei der Bilanzierung latenter Steuern gelten,<br />

die pflichtgemäß oder freiwillig § 274 HGB anwenden, als<br />

auch dargestellt, inwieweit andere Personenhandelsgesellschaften<br />

Rückstellungen für passive latente Steuern bilden<br />

müssen. Erläutert werden ferner die Anhangangabepflicht<br />

nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB und die damit einhergehende<br />

Frage nach dem Zeitpunkt des Wiederauflebens<br />

der persönlichen Haftung eines Kommanditisten. Schließlich<br />

wurden die Ausführungen zum Bilanzausweis ausstehender<br />

Einlagen an die geänderten Vorgaben des HGB<br />

(ausschließlicher Nettoausweis) angepasst.<br />

Aufgrund der Ablösung des Timing-Konzepts durch das<br />

Temporary-Konzept im Zuge des BilMoG sind nunmehr<br />

auch sogenannte quasi-permanente Differenzen bei der<br />

handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen.<br />

Mithin sind regelmäßig auch auf Ebene<br />

eines bilanzierenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft<br />

latente Steuern zu berücksichtigen, die<br />

auf einer Differenz zwischen dem handelsrechtlichen<br />

Wertansatz der Beteiligung und dem steuerlichen Kapital-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

konto des Gesellschafters bei der Personenhandelsgesellschaft<br />

bestehen. Dem entsprechend wurden die Ausführungen<br />

zum Thema „Latente Steuern“ in <strong>IDW</strong> ERS HFA 18<br />

n.F. neu gefasst.<br />

Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim<br />

Anwender<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung<br />

entgeltlich erworbener Software beim Anwender (<strong>IDW</strong> RS<br />

HFA 11) behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />

und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang<br />

mit Software anfallen, in einem handelsrechtlichen<br />

Abschluss des Softwareanwenders zu aktivieren oder sofort<br />

als Aufwand zu erfassen sind. Dabei wird unterstellt,<br />

dass der Softwareanwender von dem neuen Aktivierungswahlrecht<br />

für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2<br />

Satz 1 HGB keinen Gebrauch macht, z.B. weil er insoweit<br />

eine einheitliche Vorgehensweise in Handels- und Steuerbilanz<br />

anstrebt.<br />

Abkehr von der Going-Concern-Prämisse<br />

In der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen<br />

einer Abkehr von der Going­Concern­Prämisse auf<br />

den handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RS HFA 17)<br />

wurden die Ausführungen zu Ansatz und Bewertung latenter<br />

Steuern an § 274 HGB i.d.F. des BilMoG angepasst.<br />

Da für Schulden nunmehr der Bewertungsmaßstab „Erfüllungsbetrag“<br />

gilt und Rückstellungen grundsätzlich abzuzinsen<br />

sind, wurden auch die Erläuterungen zur Bewertung<br />

von Schulden bei Wegfall der Fortführungsprämisse neu<br />

gefasst. Die Hinweise zum Sonderposten mit Rücklageanteil<br />

sowie zu in der Vergangenheit vorgenommenen<br />

steuerlichen Sonderabschreibungen wurden in Übereinstimmung<br />

mit dem Beibehaltungs- bzw. Fortführungswahlrecht<br />

nach Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB gebracht.<br />

Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen<br />

Abschluss<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche<br />

Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 30) geht u.a. darauf ein, wie nach<br />

§ 253 HGB n.F. Verpflichtungen aus Pensionszusagen unter<br />

Berücksichtigung künftiger Lohn-, Gehalts- und Rentenentwicklungen<br />

zu bewerten sind. Rückstellungen mit einer<br />

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sowie auf Rentenverpflichtungen<br />

beruhende Verbindlichkeiten, für die eine<br />

Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem<br />

ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz<br />

der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.<br />

Die anzuwendenden Zinssätze werden nach Maßgabe<br />

der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)<br />

ermittelt und bekanntgegeben. Die Verwendung durchschnittlicher<br />

Marktzinssätze dient dem Ziel, Zufallselemente<br />

in der Zinsentwicklung unberücksichtigt zu lassen.<br />

31


32 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Das diesem Ziel ebenfalls dienende Korridorverfahren<br />

des bisherigen IAS 19 ist bei der Rückstellungsbewertung<br />

nach dem HGB nicht zulässig.<br />

Aufgrund der Konkretisierung der Bewertung durch das<br />

BilMoG wird ein nach Maßgabe des IAS 19 ermittelter<br />

Wertansatz für Pensionsrückstellungen künftig allenfalls<br />

noch zufällig dem Wertansatz entsprechen, der sich unter<br />

Beachtung des HGB ergibt. Demzufolge führt die Ermittlung<br />

eines Wertansatzes für Pensionsrückstellungen nach<br />

Maßgabe des IAS 19 spätestens für Abschlüsse für Geschäftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.2009 beginnen, in aller<br />

Regel zu einem Verpflichtungswert, der nach Auffassung<br />

des HFA nicht den handelsrechtlichen Vorgaben entspricht.<br />

Erläutert wird auch, unter welchen Voraussetzungen<br />

speziell zur Absicherung der Erfüllung dieser Verpflichtungen<br />

designiertes Deckungsvermögen mit dem<br />

beizulegenden Zeitwert zu bewerten und mit den Verpflichtungen<br />

zu saldieren ist. Es werden zudem Bilanzierungsfragen<br />

im Zusammenhang mit einem Wechsel des<br />

Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung<br />

sowie Fragen zur bilanziellen Behandlung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />

im Falle eines Betriebsübergangs<br />

nach § 613a BGB und zu sogenannten wertpapiergebundenen<br />

Versorgungszusagen angesprochen.<br />

Aktivierung von Herstellungskosten<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung<br />

von Herstellungskosten (<strong>IDW</strong> RS HFA 31) ersetzt die <strong>IDW</strong><br />

Stellungnahme HFA 5/1991 und berücksichtigt insbesondere<br />

die Annäherung des Mindestumfangs der handelsrechtlichen<br />

Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB) an die<br />

Untergrenze der steuerrechtlichen Herstellungs kosten<br />

(R 6.3 EStR). Ferner wird in der Verlautbarung die Frage<br />

aufgegriffen, inwieweit bei Grundstücken, die der Bilanzierende<br />

nach Bebauung veräußern will, auch Zinsen für<br />

Fremdkapital in die Herstellungskosten des einheitli chen<br />

Vermögensgegenstands „bebautes Grundstück“ einbezogen<br />

werden dürfen, das zur Finanzierung des Erwerbs<br />

des Grund und Bodens aufgenommen wurde.<br />

Neue Angabepflichten im Anhang<br />

Durch das BilMoG wurden die Anhangangabepflichten<br />

zum Jahres- und Konzernabschluss erweitert. Künftig müssen<br />

Angaben zu Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen<br />

von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht<br />

werden, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage<br />

notwendig ist. Ferner ist zumindest über nicht zu<br />

marktüblichen Bedingungen zustande gekommene, wesentliche<br />

Geschäfte des Bilanzierenden mit ihm nahe<br />

stehenden Unternehmen und Personen zu berichten.<br />

Diese Anhangangabepflichten galten bereits für Jahres-<br />

und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2008<br />

beginnende Geschäftsjahr. <strong>IDW</strong> RS HFA 32 und <strong>IDW</strong> RS<br />

HFA 33 be fassen sich mit diesen auslegungsbedürftigen<br />

Angabepflichten und bieten Hilfestellung bei der (erstmaligen)<br />

Berücksichtigung der neuen Vorgaben.<br />

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben wurden auch die<br />

Anhangangabepflichten zu dem Abschlussprüferhonorar<br />

modifiziert. In Reaktion darauf hat der HFA den bisherigen<br />

<strong>IDW</strong> RH HFA 1.006 überarbeitet und als <strong>IDW</strong> RS HFA 36<br />

verabschiedet.<br />

Der überarbeitete <strong>IDW</strong> RH HFA 1.005 erläutert einerseits<br />

die im Zuge der Bilanzreform modifizierten Anhangangabepflichten<br />

zu Finanzinstrumenten, die zum Anlagevermögen<br />

gehören und über ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet<br />

werden, weil eine außerplanmäßige Abschreibung<br />

wegen voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung<br />

unterblieben ist. Andererseits gibt er Hilfestellung bei der<br />

Auslegung der Angabepflichten zu nicht zum beizulegenden<br />

Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten.<br />

Im Unterschied zur bisherigen Fassung enthält die Verlautbarung<br />

keine lageberichtsbezogenen Ausführungen mehr,<br />

da hierzu auf die entsprechenden Deutschen Rechnungslegungs<br />

Standards (insbesondere DRS 5 und DRS 15) zurückge<br />

griffen werden kann.<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />

Mit dem BilMoG wurde in § 254 HGB die Bildung von Bewertungseinheiten<br />

im deutschen Handelsrecht erstmals<br />

gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass<br />

bei Vorliegen eines Sicherungszusammenhangs zwischen<br />

einem abgesicherten Grundgeschäft und einem Sicherungsinstrument<br />

die bilanzielle Erfassung aus dem Einzelgeschäft<br />

drohender Verluste auch nach dem Vorsichtsprinzip<br />

nicht geboten ist, soweit diese Risiken wirksam gesichert<br />

sind, d.h. soweit diesen Verlusten unrealisierte Gewinne in<br />

gleicher Höhe gegenüberstehen. Dies gilt in dem Umfang<br />

und für den Zeitraum, in dem sich gegenläufige Wertänderungen<br />

oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer<br />

Risiken ausgleichen. Der HFA hat Lösungen für eine<br />

Vielzahl von Einzelfragen zur Anwendung der Vorschriften<br />

des § 254 HGB entwickelt (<strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 35)).<br />

Der Unternehmer trifft in eigener Verantwortung die Entscheidung,<br />

ob ein bestimmtes Risiko durch ein Sicherungsinstrument<br />

abgesichert werden soll. Diese Entscheidung<br />

betrifft das Risikomanagement. Hiervon zu unterscheiden<br />

ist die Entscheidung des Bilanzierenden zur Abbildung<br />

einer solchen Sicherungsbeziehung in der Rechnungslegung<br />

durch die Bildung einer Bewertungseinheit. Der<br />

HFA empfiehlt in <strong>IDW</strong> RS HFA 35 die Bildung von Bewertungseinheiten<br />

in Übereinstimmung mit dem praktizierten<br />

Risikomanagement.


Will der Bilanzierende in diesem Sinne Bewertungseinheiten<br />

bilden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

Für abzusichernde Grundgeschäfte bestehen kaum Restriktionen.<br />

Es dürfen sogar erst nach dem Abschlussstichtag<br />

voraussichtlich abzuschließende Transaktionen berücksichtigt<br />

werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden. Als Sicherungsinstrumente kommen<br />

hingegen grundsätzlich nur Finanzinstrumente in Betracht.<br />

Ferner muss das Sicherungsinstrument vergleichbaren<br />

Risiken wie das Grundgeschäft ausgesetzt sein.<br />

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Bildung von<br />

Bewertungseinheiten ist die eindeutige Dokumentation<br />

der Sicherungsbeziehung; letztere kann als micro hedge,<br />

macro hedge oder portfolio hedge ausgestaltet sein. Der<br />

Bilanzierende darf Bewertungseinheiten nur bilden, soweit<br />

er die Absicht glaubhaft machen kann, dass er die Sicherungsbeziehung<br />

für einen bestimmten Zeitraum nach dem<br />

Abschlussstichtag aufrechterhalten wird. Ferner muss er<br />

die Wirksamkeit der Absicherung, d.h. die negative Korrelation<br />

der Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument<br />

demonstrieren. Der HFA geht auch ein<br />

auf weitere Einzelfragen zur Bilanzierung, Bewertung sowie<br />

zum Ausweis von Grund- und Sicherungsgeschäften in<br />

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Dies gilt sowohl<br />

für das Vorgehen bei der erstmaligen Bildung einer Bewertungseinheit<br />

als auch zu den folgenden Abschlussstichtagen<br />

während des Bestehens der Bewertungseinheit und<br />

bei deren Beendigung. Schließlich werden die erforderlichen<br />

Angaben im Anhang und Lagebericht sowie die maßgeblichen<br />

Übergangsregelungen beschrieben.<br />

Mit einer Pressemitteilung wurden auch die Medien über<br />

den Entwurf des <strong>IDW</strong> RS HFA 35 informiert und die Öffentlichkeit<br />

zur Teilnahme an der fachlichen Diskussion zu<br />

diesem Themenkomplex aufgefordert.<br />

Ansatz- und Bewertungsstetigkeit<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ansatz­ und<br />

Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahres abschluss<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 38) trägt § 246 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG<br />

Rechnung, wonach die auf den vorhergehenden Jahresabschluss<br />

angewandten Ansatzmethoden grundsätzlich beizubehalten<br />

sind. Neben den an die neue Rechtslage angepassten<br />

Regelungen aus der <strong>IDW</strong> Stellungnahme HFA<br />

3/1997: Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit enthält die<br />

Verlautbarung ergänzende Ausführungen, um den Begriff<br />

„Ansatzmethode“ zu klären.<br />

Angabe von Vorjahreszahlen<br />

Der HFA hat am 24.11.2010 die Entwürfe von <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />

zur Rechnungslegung: Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 39) sowie Vorjahreszahlen<br />

im handelsrechtlichen Konzernabschluss und<br />

Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 44) verabschiedet.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Nach § 294 Abs. 2 HGB i.d.F. vor Inkrafttreten des BilMoG<br />

konnte im Falle einer wesentlichen Änderung der Zusammensetzung<br />

der in den Konzernabschluss einbezogenen<br />

Unternehmen die gebotene Vergleichbarkeit mit dem Vorjahreskonzernabschluss<br />

auf zweierlei Weise hergestellt<br />

werden: Entweder durch Aufnahme entsprechender zusätzlicher<br />

Angaben in den Konzernabschluss (§ 294 Abs. 2<br />

Satz 1 HGB a.F.) oder durch Anpassung der Beträge des<br />

Vorjahreskonzernabschlusses an den geänderten Konsolidierungskreis<br />

(§ 294 Abs. 2 Satz 2 HGB a.F.). Um die Vergleichbarkeit<br />

handelsrechtlicher Konzernabschlüsse zu verbessern,<br />

wurde Satz 2 durch das BilMoG aufgehoben.<br />

Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die<br />

Angabe von Vorjahreszahlen im Jahresabschluss (z.B. bei<br />

Vermögenszugängen durch Verschmelzungen oder den<br />

Erwerb von Unternehmensteilen). Vor diesem Hintergrund<br />

wurden die bisherigen Verlautbarungen überarbeitet.<br />

Neben der Anpassung der Papiere an die aufgrund des<br />

BilMoG geänderte Rechtslage wurde die den Konzernabschluss<br />

betreffende Verlautbarung um Fragen zur Angabe<br />

von Vorjahreszahlen im Falle der erstmaligen Konzernrechnungslegungspflicht<br />

ergänzt.<br />

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />

Aufgrund der Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen<br />

durch das BilMoG sind auch Rückstellungen für die<br />

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unter Berücksichtigung<br />

der erwarteten künftigen Kostenverhältnisse zu bewerten<br />

und abzuzinsen. Einzelheiten hierzu klärt der <strong>IDW</strong><br />

Rechnungslegungshinweis: Rückstellungen für die Aufbewahrung<br />

von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung,<br />

Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten<br />

nach § 249 Abs. 1 HGB (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.009).<br />

Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss<br />

Aufgrund der Aufhebung des § 250 Abs. 1 Satz 2 (Nr. 2)<br />

HGB durch das BilMoG besteht in handelsrechtlichen Abschlüssen<br />

für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009<br />

beginnen, keine Möglichkeit mehr zum Ausweis der auf erhaltene<br />

Anzahlungen für Bestellungen entfallenden Umsatzsteuer<br />

nach der sogenannten Bruttomethode mit dem<br />

Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens. Vor<br />

diesem Hintergrund hat der HFA die <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />

HFA 1/1985 i.d.F. 1990 überarbeitet und in den <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis:<br />

Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer<br />

im handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RH<br />

HFA 1.017) überführt.<br />

Erstmalige Konzernrechnungslegungspflicht nach<br />

PublG<br />

Parallel zur Änderung des § 290 HGB wurde § 11 PublG<br />

durch das BilMoG geändert. Bei der Prüfung, ob eine<br />

Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, ist nun nicht<br />

33


34 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

mehr auf das Konzept der einheitlichen Leitung, sondern<br />

auf das Konzept der möglichen Beherrschung abzustellen.<br />

Dies kann zur Folge haben, dass ein (Mutter-)Unternehmen<br />

erstmals konzernrechnungslegungspflichtig wird, z.B.<br />

weil eine konsolidierungspflichtige Zweckgesellschaft vorliegt.<br />

Für § 11 PublG gelten die auf § 290 HGB bezogenen<br />

Übergangsregelungen des Artikels 66 Abs. 3 und 5 EGHGB<br />

analog. Mithin ist die neue Definition des Mutter-Tochter-<br />

Verhältnisses erstmalig auf Konzernabschlüsse für nach<br />

dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.<br />

Indes ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Konzernrechnungslegung<br />

erstmals für den dritten der aufeinanderfolgenden<br />

Abschlussstichtage eintritt, für die mindestens<br />

zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 PublG zutreffen.<br />

Sofern die Größenschwellen aufgrund der neuen Defini tion<br />

des Mutter-Tochter-Verhältnisses erstmalig überschritten<br />

werden, besteht demnach die Konzernrechnungs legungspflicht<br />

bei kalendergleichem Geschäftsjahr ab dem Jahr<br />

2012.<br />

Erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten im<br />

Jahres abschluss von Personenhandelsgesellschaften<br />

Das EGHGB sieht Wahlrechte zur Beibehaltung oder Fortführung<br />

von Bilanzposten vor, die nach dem HGB i.d.F.<br />

des BilMoG nicht mehr oder nicht mehr so wie nach bisherigem<br />

Recht gebildet werden dürfen. Betroffen sind u.a.<br />

Aufwandsrückstellungen und Sonderposten mit Rücklageanteil.<br />

Wird von den Fortführungswahlrechten kein<br />

Gebrauch gemacht, sind die Beträge, die aus der Auflösung<br />

von Aktiv- oder Passivposten bzw. aus der Zuschreibung<br />

von Vermögensgegenständen resultieren, unmittelbar,<br />

d.h. erfolgsneutral, in die Gewinnrücklagen einzustellen<br />

bzw. mit diesen zu verrechnen. Nach Auffassung des<br />

Arbeitskreises „Personengesellschaften“ dürfen auch Personenhandelsgesellschaften,<br />

die nicht über sogenannte<br />

gesamthänderisch gebundene Rücklagen verfügen, solche<br />

umstellungsbedingten Differenzbeträge nicht ergebniswirksam<br />

erfassen.<br />

Latente Steuern<br />

Am 03.09.2010 ist DRS 18 „Latente Steuern“ gem. § 342<br />

Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.<br />

Die Regelungen stimmen im Wesentlichen mit der im<br />

Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach den<br />

Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27) dargelegten<br />

Auffassung überein. Der HFA hat deshalb <strong>IDW</strong> ERS HFA 27<br />

und die <strong>IDW</strong> Stellungnahme des Sonderausschusses Bilanzrichtlinien­Gesetz:<br />

Zur Steuerabgrenzung im Einzelabschluß<br />

(SABI 3/1998) aufgehoben.<br />

Verblieben sind jedoch folgende materielle Unterschiede<br />

zwischen DRS 18 und der Auffassung des HFA:<br />

– DRS 18.67 verlangt für den Konzernanhang eine Darstel-<br />

–<br />

lung des Zusammenhangs zwischen dem erwarteten<br />

Steueraufwand/-ertrag und dem ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag<br />

in Form einer Überleitungsrechnung.<br />

Nach Auffassung des HFA können auch andere sachgerechte<br />

Erläuterungen ausreichend sein, um den Abschlussadressaten<br />

ein Verständnis für die ausgewiesenen<br />

latenten Steuern zu vermitteln und die Angabepflicht<br />

nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB zu erfüllen.<br />

Nach DRS 18.64 sind Differenzen oder steuerliche Verlustvorträge<br />

als Ursache eines Überhangs aktiver latenter<br />

Steuern auch dann anzugeben, wenn in Ausübung<br />

des Ansatzwahlrechts die latenten Steuern nicht aktiviert<br />

worden sind. Der HFA vertritt demgegenüber die<br />

Auffassung, dass es keiner Erläuterung der Differenzen<br />

oder Verlustvorträge im Konzernanhang bedarf, für<br />

die ein Aktivposten latenter Steuern nicht angesetzt<br />

worden ist.<br />

Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung<br />

des Konsolidierungskreises<br />

Im Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards<br />

Nr. 26 „Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung<br />

des Konsolidierungskreises“ (E-DRS 26) werden die<br />

Tatbestände nach § 290 Abs. 2 HGB i.d.F. des BilMoG ausgelegt,<br />

bei deren Verwirklichung unwiderlegbar die Ausübbarkeit<br />

eines beherrschenden Einflusses angenommen<br />

und damit eine Konzernrechnungslegungspflicht ausgelöst<br />

wird. Ferner werden die Anforderungen an die zulässige<br />

Inanspruchnahme der Konsolidierungswahlrechte nach<br />

§ 296 HGB beschrieben.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat in seinem Schreiben vom 06.12.2010 den<br />

Vorschlägen des DSR in weiten Teilen zugestimmt. Dementsprechend<br />

beschränkt sich die Stellungnahme auf Einzelaspekte<br />

des Standardentwurfs: Nach Auffassung des<br />

<strong>IDW</strong> kann die wirtschaftliche Nutzenziehung nicht als Tatbestandsvoraussetzung<br />

eines Mutter-Tochter-Verhältnisses<br />

aus dem Gesetz abgeleitet werden. Zu beachten ist<br />

jedoch, dass die Nutzenziehung im Regelfall mit der Fähigkeit<br />

zur Durchsetzung aller wesentlichen finanz- und geschäftspolitischen<br />

Entscheidungen einhergeht und insofern<br />

ein Indiz für das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses<br />

sein kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die<br />

gleichgewichtige Berücksichtigung von finanziellen und<br />

nicht-finanziellen Risiken und Chancen bei der Beurteilung,<br />

wer die Mehrheit der Risiken und Chancen i.S.v. § 290<br />

Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB trägt, nicht mit dem herrschenden<br />

Verständnis zu SIC-12 in Einklang steht.<br />

Der endgültige Standard (DRS 19) wurde am 18.02.2011 im<br />

Bundesanzeiger bekannt gemacht; der DSR hat die Anmerkungen<br />

des <strong>IDW</strong> weitestgehend umgesetzt.


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

35


36 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

IFRS<br />

Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7<br />

IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ befasst sich mit<br />

Angaben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen<br />

sollen, die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-,<br />

Finanz- und die Ertragslage des Unternehmens<br />

sowie Art und Umfang der Risiken aus Finanzinstrumenten<br />

einzuschätzen. Ausgewählte Probleme bei der Anwendung<br />

von IFRS 7 sind Gegenstand der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur<br />

Rechnungslegung: Einzelfragen zu den Angabepflichten des<br />

IFRS 7 zu Finanzinstrumenten (<strong>IDW</strong> RS HFA 24). Diese<br />

Verlautbarung berücksichtigt auch zusätzliche Angabepflichten,<br />

die aus den Neuregelungen zur Umkategorisierung<br />

finanzieller Vermögenswerte in IAS 39 vom Oktober/<br />

November 2008 resultieren. Ebenso finden die Änderungen<br />

des IFRS 7 Berücksichtigung, durch die eine Verbesserung<br />

der Angabepflichten im Zusammenhang mit Bewertungen<br />

zum beizulegenden Zeitwert sowie zum Liquiditätsrisiko<br />

angestrebt wird.<br />

Bilanzierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23<br />

Die überarbeitete Fassung von IAS 23 wurde im März 2007<br />

vom IASB veröffentlicht und ist erstmals anzuwenden auf<br />

jährliche Berichtsperioden, die am 01.01.2009 oder später<br />

beginnen. Danach müssen Fremdkapitalkosten für die Anschaffung<br />

oder Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten<br />

aktiviert werden. Diese Aktivierungspflicht ist für<br />

viele Unternehmen mit komplexen Anwendungsfragen<br />

verbunden. Das <strong>IDW</strong> unterstützt mit der <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />

zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung<br />

von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 (<strong>IDW</strong> RS HFA 37) die<br />

sachgerechte Auslegung des Standards.<br />

Darstellung von Finanzinstrumenten nach IAS 32<br />

Die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen<br />

zur Darstellung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 (<strong>IDW</strong><br />

RS HFA 45) ersetzt die bisherigen Ausführungen zur Abgrenzung<br />

von Eigenkapital und Fremdkapital gemäß IAS 32<br />

in <strong>IDW</strong> RS HFA 9, die nach Veröffentlichung mehrerer<br />

Amendments zu IAS 32 (z.B. kündbare Finanzinstrumente,<br />

Bezugsrechte) sowie von RIC 3 nicht mehr aktuell waren.<br />

In Folge der umfassenden Überarbeitung der IFRS-Regelungen<br />

zu Finanzinstrumenten soll <strong>IDW</strong> RS HFA 9 schrittweise<br />

aufgehoben und durch Verlautbarungen ersetzt<br />

werden, die sich jeweils auf einen einzelnen IFRS be ziehen.<br />

Abschreibungen im Sachanlagevermögen in der Krise<br />

Die Finanzmarkt- und Konjunkturkrise hat bei vielen<br />

Unternehmen zu einer deutlich geringeren Auslastung der<br />

Produktionsanlagen geführt. Vor diesem Hintergrund<br />

äußerte sich der HFA zur Frage, inwieweit Anpassungen<br />

der planmäßigen Abschreibungen solcher Sachanlagen im<br />

handelsrechtlichen Jahresabschluss in Betracht kommen.<br />

Nach § 253 HGB sind abnutzbare Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens höchstens zu den um planmäßige<br />

Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

anzusetzen. Der Bilanzierende hat für den<br />

Abschreibungsplan die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu<br />

schätzen, die i.d.R. kürzer ist als die technische Nutzungsdauer.<br />

Dies ist z.B. dann evident, wenn auf einer Produktionsanlage<br />

Güter gefertigt werden, die sich nur über einen<br />

bestimmten Zeitraum absetzen lassen. Eine Verkürzung<br />

der Nutzungsdauerannahme ist zu berücksichtigen, wenn<br />

sich im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise eine Verkürzung<br />

des Produktlebenszyklus ergeben hat.<br />

In Einzelfällen kann sich die wirtschaftliche Nutzungsdauer<br />

einer Produktionsanlage aufgrund von deren verringerter<br />

Auslastung ebenso verlängern wie die technische Nutzungsdauer.<br />

Denkbar ist dies z.B. im Falle langfristig nutzbarer<br />

Werkzeuge im Maschinenbau, sofern die Werkzeuge<br />

auch nach Produktinnovationen noch einsetzbar sind und<br />

eine Weiternutzung auch wirtschaftlich sinnvoll ist. In solchen<br />

Fällen kann der Restbuchwert des Vermögensgegenstands<br />

beginnend ab dem Geschäftsjahr, in dem die Änderung<br />

der Nutzungsdauer eingetreten ist, über die geänderte<br />

Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nicht zulässig<br />

ist ein Aussetzen der planmäßigen Abschreibungen<br />

für einen bestimmten Zeitraum. Auch eine Zuschreibung<br />

zur Korrektur der bisherigen planmäßigen Abschreibungen<br />

kommt nach einer Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer<br />

nicht in Betracht.<br />

Im Falle einer gesunkenen Auslastung von Produktionsanlagen<br />

ist unbeschadet der Beurteilung möglicher Auswirkungen<br />

auf den Abschreibungsplan zu prüfen, ob nach<br />

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung<br />

geboten ist, weil der beizulegende Wert des Vermögensgegenstands<br />

dauerhaft unter den Buchwert gefallen ist.<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel<br />

und bei Verschmelzungen<br />

Der HFA hat im Frühjahr 2011 den Entwurf einer <strong>IDW</strong><br />

Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen eines<br />

Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 41) und den Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />

zur Rechnungslegung: Abbildung von Verschmelzungen<br />

im handelsrechtlichen Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS<br />

HFA 42) verabschiedet. Vor dem Hintergrund des BilMoG<br />

sowie weiterer Rechtsänderungen wurden die <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />

HFA 1/1996 und 2/1997 aktualisiert. Nunmehr<br />

wird auch die bilanzielle Abbildung von Verschmelzungen<br />

dargestellt, bei denen in Ausübung des Wahlrechts nach<br />

§ 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG (GmbH) bzw. § 68 Abs. 1 Satz 3<br />

UmwG (AG) von der Gewährung von Geschäftsanteilen<br />

bzw. Aktien seitens der übernehmenden Gesellschaft abgesehen<br />

wird.


Internationale Entwicklungen bei der<br />

Prüfung<br />

Programm des IAASB<br />

Mit dem im Januar 2011 veröffentlichten Konsultationspapier<br />

„Proposed IAASB Strategy and Work Program for<br />

2012-2014“ hat der International Auditing and Assurance<br />

Standards Board (IAASB) seine geplante Strategie und sein<br />

Arbeitsprogramm für diesen Zeitraum zur Diskussion gestellt.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat in einer Stellungnahme dazu am<br />

08.04.2011 die Bedeutung einer langfristigen Strategie<br />

hervorgehoben und dem IAASB empfohlen, sich nicht<br />

durch kurzfristige Interessen bestimmter Gruppen von seinen<br />

langfristigen strategischen Zielen abbringen zu lassen.<br />

Es sei zwar wichtig, auf ein verändertes Umfeld reagieren<br />

zu können, jedoch sollten die Verlautbarungen mit größter<br />

Sorgfalt erarbeitet werden, damit sie unter unterschiedlichen<br />

rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen<br />

dauerhaft anwendbar sind und mehrmalige Überarbeitungen<br />

vermieden werden.<br />

Anwendung der ISA<br />

Nach § 317 HGB sind bei der Durchführung von Abschlussprüfungen<br />

künftig die internationalen Prüfungsstandards<br />

(ISA) anzuwenden, sofern sie von der EU-Kommission in<br />

das europäische Recht übernommen werden. Diese Übernahme<br />

der ISA steht weiterhin aus; mit Blick auf das Grünbuch<br />

zur Abschlussprüfung in Europa sowie die mit Vertretern<br />

der Kommission geführten Gespräche bestehen derzeit<br />

Zweifel an einer kurzfristigen Übernahme der ISA in<br />

EU-Recht. Das <strong>IDW</strong> spricht sich gegenüber der EU-Kommission<br />

weiterhin für eine Anwendung der ISA aus, nicht<br />

zuletzt um zu verhindern, dass die EU eigenständige Regelungen<br />

zur Durchführung der Abschlussprüfung trifft.<br />

Auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments<br />

hat sich in seinem Bericht vom 30.05.2011 für die unverzügliche<br />

Anwendung der ISA in der EU ausgesprochen.<br />

Die Universität Duisburg-Essen hat Mitte 2009 unter Leitung<br />

von Prof. Dr. Köhler eine Kosten-Nutzen-Analyse der<br />

potentiellen Effekte einer ISA-Übernahme durch die EU-<br />

Kommission erstellt. Daraus geht hervor, dass aus gesamtwirtschaftlicher<br />

Sicht die Vorteile einer solchen Übernahme<br />

die Kosten übersteigen würden. So würde eine Übernahme<br />

zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Qualität<br />

von Abschlüssen sowie zur Verbesserung der Prüfungsqualität<br />

in der EU beitragen und damit einen erheblichen<br />

Nutzen für Unternehmen, Anleger und Regulierungsbehörden<br />

bedeuten. Mit Hinweis auf diese Studie hat das<br />

<strong>IDW</strong> gegenüber der EU-Kommission angemerkt, dass der<br />

zu erzielende Nutzen einer ISA-Übernahme maßgeblich<br />

auf der damit verbundenen weltweiten Harmonisierung<br />

beruht und deshalb (partielle) Änderungen der vom IAASB<br />

veröffentlichten ISA durch die EU nicht zielführend wären.<br />

Bis zur Übernahme der ISA wird das <strong>IDW</strong> der bisherigen<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Tradition folgen und die Anforderungen der ISA in deutsche<br />

Standards transformieren. Hierdurch wird gewährleis<br />

tet, dass sämtliche Abschlussprüfungen eine einheitliche<br />

Qualität besitzen, unabhängig davon, ob im Einzelfall<br />

die ISA unmittelbar oder die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards angewendet<br />

werden.<br />

ISA-Anwendung bei Konzernabschlussprüfungen<br />

Sowohl diverse Prüfungsgesellschaften als auch einige<br />

ausländische Berufsorganisationen haben die ISA bereits<br />

implementiert. Über ISA 600, der die Durchführung von<br />

Konzernabschlussprüfungen regelt, ergibt sich insoweit<br />

eine Ausstrahlung auf den übrigen Berufsstand: Die Anwendung<br />

von ISA 600 hat Auswirkungen auf den Umfang<br />

der Konzernabschlussprüfung, insbesondere hinsichtlich<br />

der Koordinations-, Mitwirkungs- und Kommunikationspflichten,<br />

die auch die Prüfer von Teilbereichen betreffen.<br />

Deutsche Wirtschaftsprüfer werden als Abschlussprüfer<br />

von Tochtergesellschaften künftig in der Lage sein müssen,<br />

die Übereinstimmung der Prüfung von Tochterunternehmen<br />

mit den ISA zu bestätigen. Der Entwurf eines <strong>IDW</strong><br />

Prüfungsstandards: Grundsätze für die Durchführung von<br />

Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von<br />

Teilbereichsprüfern) (<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.) bildet hierbei einen<br />

wichtigen Bestandteil zur Unterstützung des Berufsstands.<br />

Das <strong>IDW</strong> tritt in dem Entwurf einer Auslegung von ISA 600<br />

entgegen, die einem konzerneinheitlichen Prüfer Vorschub<br />

leisten könnte. So wird betont, dass der Konzernabschlussprüfer<br />

die Arbeit externer Abschlussprüfer von in den Konzernabschluss<br />

einbezogenen Gesellschaften regelmäßig<br />

im Rahmen des § 317 Abs. 3 HGB verwerten wird. Darin<br />

kommt nicht nur das bei der Prüfung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

zum Ausdruck, sondern auch die<br />

Wertungsentscheidung des europäischen Gesetzgebers,<br />

der bei der Abfassung der Abschlussprüferrichtlinie eben<br />

nicht den konzerneinheitli chen Abschlussprüfer eingeführt<br />

hat, sondern festgelegt hat, dass die Gesamtverantwortung<br />

des Konzernabschlussprüfers eine kritische Würdigung<br />

der Arbeiten der Einzelabschlussprüfer umfasst.<br />

Förderung eines gemeinsamen Verständnisses wesentlicher<br />

Stakeholder zur Skalierbarkeit der ISA<br />

Das <strong>IDW</strong> befürwortet die Anwendung der ISA unter der<br />

Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen für deren<br />

Anwendung bei der Prüfung von kleinen und mittelgroßen<br />

Unternehmen erfüllt werden, damit dieses Prüfungssegment<br />

keinen unverhältnismäßigen Anforderungen<br />

unterliegt.<br />

Das <strong>IDW</strong> ist daher bereits frühzeitig an die politischen Entscheidungsträger<br />

und fachlich zuständigen Gremien mit<br />

dem Ziel herangetreten, ein gemeinsames Verständnis darüber<br />

zu entwickeln, was eine Abschlussprüfung in Über-<br />

37


38 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

einstimmung mit den ISA impliziert und was sie nicht impliziert.<br />

Insbesondere musste Einvernehmen hergestellt<br />

werden, dass die ISA als anpassbares Regelwerk zu verstehen<br />

sind, das es erlaubt, nach Maßgabe des pflichtgemäßen<br />

Ermessens des Abschlussprüfers in der praktischen<br />

Anwendung situationsspezifisch zu reagieren, ohne dass<br />

damit ein unverhältnismäßig hoher Begründungs- und Dokumentationsaufwand<br />

verbunden ist. Dieses Anliegen hat<br />

das <strong>IDW</strong> gegenüber dem deutschen Normenkontrollrat,<br />

der EU-Kommission und dem IAASB adressiert. Als Reaktion<br />

darauf hat der IAASB in 2010 ein Papier veröffentlicht<br />

(„Applying ISAs Proportionately with the Size and Complexity<br />

of an Entity“), in welchem die Position des <strong>IDW</strong><br />

bestätigt wird. Auch im politischen Raum hat die Initiative<br />

des <strong>IDW</strong> Früchte getragen. So hatte sich die sogenannte<br />

Stoiber-Gruppe zum Bürokratieabbau bei der EU-Kommission<br />

für die Frage eines sachgerechten Verständnisses der<br />

ISA eingesetzt. Zuletzt wurden die Überlegungen von der<br />

EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs aufgegriffen<br />

und in vielen Stellungnahmen unterstützt. Der Rechtsausschuss<br />

des Europäischen Parlaments spricht sich in dem<br />

Entwurf für eine Stellungnahme des EU-Parlaments zum<br />

Grünbuch ausdrücklich für die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

aus.<br />

Damit ein solches Verständnis von den ISA auch in der täglichen<br />

Praxis Bestand hat, suchte das <strong>IDW</strong> parallel das Gespräch<br />

mit den für die Überwachung der Abschlussprüfung<br />

befassten Aufsichtsinstanzen. Dabei wurden auch verschiedentlich<br />

geäußerte Bedenken erörtert, dass die ISA von<br />

der Berufsaufsicht als eine Art lückenlos abzuarbeitende<br />

Checkliste missverstanden werden könnten. Am 15.06.2010<br />

fand zu diesem Thema ein Meinungsaustausch zwischen<br />

dem IAASB, der BaFin, der DPR, der WPK, der APAK und<br />

dem <strong>IDW</strong> statt. Gegenstand des Gesprächs war u.a. die<br />

Frage, inwieweit die ISA skalierbar sind und inwieweit<br />

die Berufsaufsicht den Grundsatz der verhältnismäßigen<br />

Anwendung der Prüfungsstandards bei Qualitätskontrolle<br />

und Sonderuntersuchung beachten wird. Nach Ansicht des<br />

<strong>IDW</strong> muss auch die Dokumentation immer in einem angemessenen<br />

Verhältnis zu den konkreten Anforderungen des<br />

zu beurteilenden Sachverhalts stehen und so die Grundlage<br />

für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Tätigkeit<br />

der Abschlussprüfer bilden. Sie darf indessen nicht um<br />

ihrer selbst willen erfolgen. Der in der Praxis ohnehin nicht<br />

akzeptierte Ansatz „nicht dokumentiert ist nicht getan“<br />

darf nicht pervertieren in das Prinzip „dokumentiert, aber<br />

nicht getan“.<br />

Auch die Aufsicht, insbesondere die APAK, brachte zum<br />

Ausdruck, dass sie die ISA als prinzipienbasierte Standards<br />

versteht. Das risikoorientierte Prüfungsvorgehen und die<br />

entsprechende Dokumentation folgen den Prüfungsanforderungen<br />

unter Berücksichtigung der individuellen Risiken<br />

jeder einzelnen Prüfung. In diesem Kontext sei es nicht re-<br />

levant, ob die Prüfung durch einen Einzelprüfer, eine kleine<br />

Praxis oder eine große Prüfungsgesellschaft durchgeführt<br />

wird. Das Erfordernis der Skalierbarkeit werde bei der Kontrolle<br />

der Einhaltung der Prüfungsstandards durch die Berufsaufsicht<br />

ausdrücklich anerkannt.<br />

Unterstützung der ISA-Implementierung<br />

Die faktische Relevanz der ISA hat bereits heute Folgen für<br />

die Ausrichtung der Aufgaben des <strong>IDW</strong>. An die Stelle der<br />

Funktion eines Standardsetzers tritt immer mehr die Vertretung<br />

der Interessen des Berufsstands gegenüber dem<br />

IAASB und die Unterstützungsfunktion für die Praxis. Eine<br />

der Aufgaben des <strong>IDW</strong> besteht hierbei darin, den Berufsangehörigen<br />

Hilfestellungen zur Gewinnung eines Verständnisses<br />

von den ISA, insbesondere ihrer durch das<br />

Clarity-Projekt geänderten Struktur zu geben und deren<br />

sachgerechte Anwendung bei der Prüfung von KMU zu erläutern.<br />

Hierzu gehört neben der Übersetzung der ISA und ihrer<br />

Einarbeitung in die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards auch die Weiterentwicklung<br />

des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung<br />

und seines Meilenstein-Konzeptes. Kerngedanken<br />

dieser Entwicklung sind zum einen v.a. die Anpassung<br />

der Inhalte an die clarified ISA, zum anderen Überlegungen,<br />

inwieweit eine Überleitung des dokumentenbasierten<br />

Handbuchs in eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

operationalisierende IT-Lösung für die Prüfung von KMU<br />

möglich ist.<br />

Das „<strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung“ wurde<br />

seit seiner erstmaligen Veröffentlichung jährlich neu aufgelegt,<br />

um den mittelgroßen und kleinen Praxen zu helfen,<br />

die jeweils aktuellen gesetzlichen und satzungsmäßigen<br />

Vorschriften sowie die Regelungen der VO 1/2006 und der<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards zeitnah umzusetzen. Die 4., wesentlich<br />

überarbeitete und erweiterte Auflage erschien im<br />

November 2009. Darin wurden u.a. die Änderungen berücksichtigt,<br />

die mit dem BilMoG aufgrund der Abschlussprüferrichtlinie<br />

in das deutsche Recht umgesetzt wurden.<br />

Ferner wurde ein neues Kapitel aufgenommen, das die Planung<br />

und Organisation von Konzernabschlussprüfungen<br />

sowie die Kommunikation des Konzernabschlussprüfers<br />

mit externen Prüfern unter Bezug auf die Grundsätze des<br />

ISA 600 unterstützt. Darin enthalten sind Arbeits- und Dokumentationshilfen,<br />

wie z.B. Vorlagen für die Ausgestaltung<br />

von Prüfungsanweisungen gegenüber externen Abschlussprüfern<br />

(Group Audit Instructions).<br />

In der im November 2010 veröffentlichten 5. Auflage<br />

wurden die aus dem BilMoG resultierenden geänderten<br />

Vorschriften zur Rechnungslegung berücksichtigt. Des<br />

Weiteren wurden die IKS-Checklisten für die Aufbau- sowie<br />

Funktionsprüfungen der Geschäftsprozesse grundlegend<br />

überarbeitet, um der zunehmenden IT-Abstützung


von Geschäftsprozessen auch kleinerer Unternehmen<br />

Rechnung zu tragen. Dazu werden für verschiedene Geschäftsprozesse<br />

typisierte wesentliche Prozessrisiken und<br />

korrespondierende bedeutsame Kontrollen beispielhaft<br />

dargestellt. Dies soll Abschlussprüfer unterstützen, den<br />

Prüfungsschwerpunkt auf bedeutsame Kontrollen zu legen<br />

und damit den risikoorientierten Prüfungsansatz bei IT-<br />

gestützten Geschäftsprozessen effektiv und effizient umzusetzen.<br />

Die 6. Auflage des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs wird u.a. eine<br />

Checklistenautomation für die Prüfung von Anhang, Konzernanhang,<br />

Lagebericht und Konzernlagebericht enthalten,<br />

mit deren Hilfe durch Angabe der unternehmensspezifischen<br />

Merkmale individuelle Checklisten abhängig<br />

von Kapitalmarktorientierung, Rechtsform – und bei Anhang<br />

und Lagebericht zusätzlich von der Größe – der zu<br />

prüfenden Gesellschaft bzw. des Mutterunternehmens generiert<br />

werden. Zudem wird dem Handbuch der Planungsleitfaden<br />

in einem zusätzlichen „Manual“ als eine Kurzanleitung<br />

der Prüfungsplanung und -dokumentation beigefügt,<br />

um zu veranschaulichen, wie eine knappe und von<br />

umfangreichen Checklisten losgelöste Dokumentation aussehen<br />

kann.<br />

Um über die bisherige Lösung im Handbuch hinaus die<br />

Entwicklung einer programmtechnischen Abbildung der<br />

Logik von Abschlussprüfungsprozessen zu ermöglichen,<br />

entwickelt das <strong>IDW</strong> derzeit ein Pflichtenheft, in dem die<br />

ISA-Anforderungen workflow-orientiert den Meilensteinen<br />

des <strong>IDW</strong> Praxishandbuchs zugeordnet werden. Gegenstand<br />

des Pflichtenhefts ist die prozessorientierte Darstellung<br />

der ISA-Anforderungen und damit die Abbildung<br />

des „roten Fadens“ einer Abschlussprüfung. Dieses Pflichtenheft<br />

soll den Softwareanbietern als Hilfe zur Anpassung<br />

ihrer Prüfungssoftware sowie dem Berufsstand als<br />

Unterstützung bei der Beurteilung der ISA-Konformität<br />

der verwendeten Prüfungssoftware zur Verfügung gestellt<br />

werden. Des Weiteren wird zusammen mit Softwarehäusern<br />

überlegt, wie das <strong>IDW</strong> Praxishandbuch in eine IT-<br />

Lösung für KMU-Prüfungen integriert werden kann, die<br />

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.<br />

Weitere Teilprojekte zur Begleitung der ISA-Einführung<br />

sind die Veröffentlichung von Aufsätzen, gezielte Aus- und<br />

Fortbildungsmaßnahmen, bei denen ein Schwerpunkt auf<br />

Schulungsangeboten für mittelständische Prüfungspraxen<br />

liegen wird, und die Entwicklung von Anwendungshilfen<br />

zur praktischen Umsetzung der ISA-Vorgaben. Erarbeitet<br />

wurden bereits Praxishinweise zur Prüfung nahe stehender<br />

Personen, zur Anwendung von ISA 600 aus Sicht von Teilbereichsprüfern<br />

(sogenannte FAQ zur praktischen Anwendung<br />

von ISA 600 bzw. <strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.) sowie zur<br />

Prüfungs dokumentation.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Kommunikation des Abschlussprüfers<br />

Mit Schreiben vom 15.01.2010 äußerte sich das <strong>IDW</strong> zu<br />

dem Konsultationspapier „Auditor Communications“ der<br />

IOSCO. Dessen Ziel ist es festzustellen, ob Änderungen<br />

des standardisierten Bestätigungsvermerks oder zusätzliche<br />

Informationen des Abschlussprüfers erforderlich sind,<br />

um die Informationsbedürfnisse von Investoren zu befriedigen.<br />

Das <strong>IDW</strong> unterstützt zwar die IOSCO-Initiative grundsätzlich.<br />

Dennoch warnt das <strong>IDW</strong> davor, dass diese Konsultation<br />

nicht dazu führen darf, eine „Wunschliste“ verschiedener<br />

Interessengruppen, vor allem von bestimmten Inves<br />

torengruppen, zu Inhalt und Form der Kommunikation<br />

des Prüfers aufzustellen. Stattdessen sollten die Meinungen<br />

und Bedürfnisse aller Beteiligten in Betracht gezogen<br />

und das Verhältnis von Nutzen und Kosten zusätzlicher Informationen<br />

gegeneinander abgewogen werden. Die Ergebnisse<br />

der Konsultation sollten in das aktuelle Projekt<br />

des IAASB einfließen, das derzeit – auch vor dem Hintergrund<br />

der Grünbuch-Diskussion – die Wahrnehmung des<br />

Inhalts von Bestätigungsvermerken durch die Adressaten<br />

der Rechnungslegung untersucht. Letztlich obliegt es dem<br />

IAASB als internationalem Standardsetter, über Änderungen<br />

in der Prüferkommunikation unter Einbeziehung der<br />

Interessen aller Stakeholder zu entscheiden.<br />

Transparenzanforderungen an Prüfungsgesellschaften<br />

Ein weiteres Konsultationspapier der IOSCO hat potenzielle<br />

Effekte von erhöhten Transparenzforderungen an<br />

Prüfungsgesellschaften zum Gegenstand. Es stellt insbesondere<br />

zur Diskussion, ob eine höhere Transparenz von<br />

Prüfungsgesellschaften kapitalmarktorientierter Unternehmen<br />

zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität führt und<br />

die Verfügbarkeit von Prüfungsleistungen sichert und damit<br />

langfristig zu einer Verringerung der Konzentrationstendenzen<br />

im Prüfermarkt beitragen könnte. Die Argumentation,<br />

die Offenlegung sogenannter „Qualitätstreiber“,<br />

z.B. zur Organisation und Qualitätssicherung von<br />

Prüfungs gesellschaften, führe zu einer beobachtbar höheren<br />

Prüfungsqualität, hält das <strong>IDW</strong> nicht für tragfähig.<br />

Die Qualität der Prüfung wird nach Ansicht des <strong>IDW</strong> maßgeblich<br />

von anderen Faktoren bestimmt. Gleichzeitig bezweifelt<br />

das <strong>IDW</strong>, dass die Pflicht zur Offenlegung von<br />

mehr Informationen geeignet ist, die Konzentration im<br />

Prüfermarkt zu verringen. Vielmehr dürften zusätzliche<br />

Angabepflichten besonders für kleine und mittelgroße<br />

Prüfungsgesellschaften eine zusätzliche Marktzutrittsbarriere<br />

darstellen.<br />

Prüfung komplexer Finanzinstrumente<br />

Zu dem vom IAASB veröffentlichten Entwurf eines International<br />

Auditing Practice Statement (IAPS) zur Prüfung<br />

komplexer Finanzinstrumente (IAPS 1000 „Special Considerations<br />

in Auditing Complex Financial Instruments“)<br />

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40 Interessenvertretung · Facharbeit


hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 11.02.2011 Stellung genommen.<br />

Das <strong>IDW</strong> begrüßt die Erarbeitung zusätzlicher<br />

Guidance für diesen Bereich, vor allem wegen der während<br />

der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgetretenen Probleme<br />

bei der Bilanzierung und Prüfung komplexer Finanzinstrumente.<br />

Nach Meinung des <strong>IDW</strong> dürfte der Prüfungshinweis allerdings<br />

nicht primär für Abschlussprüfer von Interesse sein,<br />

die bereits Erfahrung mit der Prüfung komplexer Finanzinstrumente<br />

haben, sondern vor allem für solche mit weniger<br />

einschlägigen Erfahrungen. Daher schlägt das <strong>IDW</strong> vor,<br />

im IAPS auch auf die Prüfung von weniger komplexen,<br />

typischerweise von kleinen und mittelgroßen Unternehmen<br />

genutzten, Finanzprodukten einzugehen.<br />

Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen<br />

Der Entwurf eines International Standard on Assurance<br />

Engagements (ISAE) 3420 „Assurance Reports on the<br />

Process to Compile Pro Forma Financial Information<br />

Included in a Prospectus” enthält Grundsätze zur Prüfung<br />

des Erstellungsprozesses von Pro-Forma-Finanzinformationen,<br />

die in Wertpapieremissionsprospekten veröffent licht<br />

werden. Er spiegelt die aktuellen Prüfungsansätze in einigen<br />

Rechtsräumen wider, unter anderem den <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />

Prüfung von Pro­Forma­Finanzinformationen<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.960.1). Wenngleich das <strong>IDW</strong> bereits über eine<br />

eigene Ver lautbarung zur Umsetzung der entsprechenden<br />

EU-Verordnung verfügt, unterstützt es die Entwicklung<br />

eines international geltenden Prüfungsstandards zu diesem<br />

Thema.<br />

Der Entwurf des ISAE 3420 hebt hervor, dass der Prüfer ein<br />

Urteil zum „Prozess der Erstellung von Pro-Forma-Finanzinformationen“<br />

abgibt, nicht aber zu den vom Unternehmen<br />

erstellten Pro-Forma-Informationen selbst. Das <strong>IDW</strong><br />

spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, zu untersuchen,<br />

ob Bedarf für weitere Verlautbarungen bestehen<br />

könnte, sofern für die Kapitalmarktteilnehmer bestimmter<br />

Rechtsräume eine Anwendung des prozessorientierten<br />

Ansatzes nicht ausreicht. Dies könnten Regelungen z.B.<br />

zur Prüfung oder zur prüferischen Durchsicht der zutreffenden<br />

Darstellung der Pro-Forma-Finanzinformationen<br />

selbst sein.<br />

Verwertung von Ergebnissen der internen Revision<br />

Der Entwurf des ISA 610 (Revised) „Using the Work of<br />

Internal Auditors“ einschließlich einer Folgeänderung im<br />

Entwurf des ISA 315 (Revised) „Identifying and Assessing<br />

the Risks of Material Misstatement through Understanding<br />

the Entity and Its Environment” waren Gegenstand der<br />

Eingabe des <strong>IDW</strong> gegenüber dem IAASB vom 15.12.2010.<br />

Das <strong>IDW</strong> unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen,<br />

die zu einer stärkeren Berücksichtigung der Arbeit der<br />

Internen Revision im Rahmen der Prüfungshandlungen zur<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Risikobeurteilung durch den Abschlussprüfer führen.<br />

Allerdings lehnt das <strong>IDW</strong> die Durchführung von Prüfungshandlungen<br />

von Mitarbeitern der Internen Revision im<br />

Auftrag des Abschlussprüfers in Form einer direkten Zuarbeit<br />

(direct assistance) ab. Das <strong>IDW</strong> äußert Bedenken, dass<br />

dadurch die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von dem<br />

zu prüfenden Unternehmen gefährdet werden könnte. In<br />

diesem Fall bestünde nicht nur der Anschein der Besorgnis<br />

der Befangenheit, sondern auch eine faktische Unabhängigkeitsgefährdung,<br />

wenn Unternehmensmitarbei ter wie<br />

Mitglieder des Prüfungsteams zu behandeln wären. Es<br />

wäre auch zu befürchten, dass sich der Honorardruck im<br />

Prüfungsmarkt verstärken würde, sollte ISA 610 eine solche<br />

direkte Zuarbeit erlauben. Interne Revisionsfachkräfte<br />

unterstehen auch bei direkter Zuarbeit der organisatorischen<br />

und disziplinarischen Verantwortung der Unternehmensleitung<br />

und sind nur dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.<br />

Daraus kann sich nach Meinung des <strong>IDW</strong> eine Beeinträchtigung<br />

der Prüfungsqualität ergeben, wenn etwa<br />

Feststellungen im Rahmen der Prüfung gegenüber dem<br />

Ab schlussprüfer verborgen oder diesem erst verspätet mitgeteilt<br />

werden.<br />

Prüfung von Greenhouse Gas Statements<br />

Das IAASB hat ein Konsultationspapier zur Prüfung der Berichterstattung<br />

über Treibhausgas-Emissionen vorgelegt.<br />

Hierzu hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 05.03.2010 Stellung<br />

genommen. Das <strong>IDW</strong> hebt hervor, dass Wirtschaftsprüfer<br />

strengen Berufsstandards einschließlich stringen ten<br />

Unabhängigkeitsregelungen sowie internen und externen<br />

Qualitätskontrollen unterliegen. Wirtschaftsprüfer sind daher<br />

besonders geeignet, sogenannte Greenhouse Gas<br />

Statements (GHG-Statements) zu prüfen, mit denen Unternehmen<br />

und Staaten über die Emission von Treibhausgasen<br />

berichten – vorausgesetzt, die notwendigen Spezialkenntnisse<br />

können erlangt werden, ggf. durch die Einbindung<br />

interner oder externer Sachverständiger (z.B. Umweltexperten).<br />

Das <strong>IDW</strong> empfiehlt, in dem International<br />

Standard on Assurance Engagements (ISAE) klarzustellen,<br />

dass Angehörige anderer Berufsgruppen mindestens<br />

gleichwertigen beruflichen Standards – einschließlich der<br />

Unabhängigkeitsvorschriften – unterliegen müssen, wenn<br />

sie sich auf die Anwendung des ISAE berufen wollen. Darüber<br />

hinaus sollte das IAASB keine Kriterien für die Aufstellung<br />

und Präsentation von GHG-Statements aufstellen,<br />

sondern den Berufsangehörigen lediglich Hinweise zur<br />

Prüfung solcher Statements an die Hand geben.<br />

41


42 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und -hinweise<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

Mit Inkrafttreten des BilMoG wurde die Anpassung mehrerer<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards erforderlich. Die vom HFA<br />

2009 verabschiedeten Verlautbarungen betreffen insgesamt<br />

zehn <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und beziehen sich u.a.<br />

auf die<br />

– netzwerkweite Anwendung von Unabhängigkeitsvorschriften,<br />

– Auswirkungen der Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers<br />

auf die Verwertung der Arbeit von<br />

anderen Abschlussprüfern,<br />

– Information der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung<br />

und Widerruf des Prüfungsauftrags,<br />

– künftig von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften<br />

geforderte Beschreibung der wesentlichen<br />

Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen<br />

Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Lagebericht,<br />

– Auswirkungen der künftig von börsennotierten und bestimmten<br />

anderen Aktiengesellschaften abzugebenden<br />

Erklärung zur Unternehmensführung auf die Abschlussprüfung<br />

sowie<br />

– das unmittelbare Auskunftsrecht des neuen Abschlussprüfers<br />

gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer.<br />

Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund<br />

überarbeiteter ISA<br />

Anpassungen im Rahmen des Clarity-Projekts<br />

Aufgrund des in 2009 abgeschlossenen Clarity-Projekts<br />

des IAASB waren Anpassungen von mehreren <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />

erforderlich. Die Neuerungen betreffen<br />

u.a.<br />

– das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung,<br />

– die Prüfung von Beziehungen zu nahe stehenden Personen,<br />

– die Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan,<br />

– die Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen<br />

von Erstprüfungen sowie<br />

– Ereignisse nach dem Abschlussstichtag.<br />

Bestimmung der Wesentlichkeit im Rahmen der<br />

Abschlussprüfung<br />

Mit der Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Wesentlichkeit<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 250)<br />

ist das Konzept der Wesentlichkeitsbestimmung in der<br />

Abschlussprüfung grundlegend reformiert worden. So<br />

wurde neben dem Begriff der „Wesentlichkeit“ der Terminus<br />

„Toleranz wesentlichkeit“ eingeführt. Dieser bezeichnet<br />

den Betrag, den der Abschlussprüfer bei der Beurteilung<br />

der Risiken sowie bei der Prüfungsplanung unterhalb<br />

der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes festlegen<br />

muss, um die Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen niedriges<br />

Maß zu reduzieren, dass die Summe aus den nicht<br />

korrigierten und den nicht aufgedeckten falschen Angaben<br />

die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes überschreitet.<br />

Daneben wurde konkretisiert, dass einzelne<br />

Rechnungslegungsinformationen mit spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen<br />

einhergehen können. Ferner wird klargestellt,<br />

dass der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter<br />

aufzufordern hat zu entscheiden, ob die von ihm festgestellten<br />

falschen Angaben im Abschluss, die nicht als<br />

„zweifelsfrei unbeachtlich“ anzusehen sind, korrigiert werden.<br />

Über die nicht korrigierten Fehler ist das Aufsichtsorgan<br />

zu unterrichten.<br />

Prüfung nahe stehender Personen<br />

Ziel der Überarbeitung des ISA 550 „Related Parties“ im<br />

Rahmen des Clarity-Projekts war es, die Aufmerksamkeit<br />

des Abschlussprüfers stärker auf die Prüfung der Geschäftsbeziehungen<br />

zu nahe stehenden Personen und die<br />

damit verbundenen Risiken für die Rechnungslegung zu<br />

lenken. Diese Überarbeitung führte im Rahmen der ISA-<br />

Transformation zu der Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

Beziehungen zu nahe stehenden Personen im<br />

Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 255).<br />

Wesentliche Änderungen betreffen die Verpflichtung des<br />

Prüfungsteams, mögliche Anfälligkeiten für wesentliche<br />

falsche Angaben in der Rechnungslegung aufgrund von<br />

Beziehungen zu nahe stehenden Personen zu erörtern,<br />

spezielle Befragungen der gesetzlichen Vertreter und des<br />

Aufsichtsorgans zu bestimmten Sachverhalten im Zusammenhang<br />

mit nahe stehenden Personen vorzunehmen und<br />

schriftliche Erklärungen von diesen über die Vollständigkeit<br />

der gegebenen Informationen einzuholen. <strong>IDW</strong> PS 255<br />

sieht ferner ergänzende Prüfungshandlungen bei Feststellung<br />

zuvor nicht identifizierter nahe stehender Personen<br />

und bei Feststellung bedeutsamer Geschäftsvorfälle<br />

mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit vor.<br />

Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan<br />

Umfassend neu geregelt wurden in den ISA die Kommunikationspflichten<br />

des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan<br />

des Unternehmens. Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />

Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />

mit dem Aufsichtsorgan (<strong>IDW</strong> PS 470) regelt nunmehr die<br />

Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />

mit dem Aufsichtsorgan insgesamt, nicht mehr nur die<br />

mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers in der<br />

Bilanzsitzung des Aufsichtsrats. Er gilt sowohl für die<br />

Kommunikation mit dem Aufsichtsrat als auch für die<br />

Kommunikation mit Beiräten oder anderen Aufsichtsgremien,<br />

deren Aufgabenstellung mit der eines Aufsichtsrats<br />

vergleichbar ist. Der überarbeitete <strong>IDW</strong> PS 470 hebt die<br />

Bedeutung einer effektiven wechselseitigen Kommunika-


tion zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan bereits<br />

während der Planung und Prüfung hervor, beschreibt Maßnahmen<br />

des Abschlussprüfers zur Herbeiführung einer<br />

wechselseitigen Kommunikation und konkretisiert Sachverhalte,<br />

die zu kommunizieren sind. Folgeänderungen der<br />

neuen Kommunikationspflichten finden sich darüber hinaus<br />

in folgenden <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

– Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von<br />

Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht<br />

werden (<strong>IDW</strong> PS 202),<br />

– Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmens tätigkeit<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 270).<br />

Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten<br />

Der neugefasste <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten<br />

im Rahmen von Erstprüfungen (<strong>IDW</strong> PS<br />

205) erweitert den Begriff der Eröffnungsbilanzwerte auf<br />

sämtliche Angaben zu Sachverhalten, die zu Beginn des<br />

Geschäftsjahres vorlagen. Er hebt zudem hervor, dass bei<br />

einem Prüferwechsel – sofern aus der Durchsicht des Prüfungsberichts<br />

des Vorjahresprüfers keine ausreichenden<br />

Prüfungsnachweise zur Beurteilung der Eröffnungsbilanzwerte<br />

erlangt werden können – bestimmte Prüfungshandlungen<br />

vorzunehmen sind, zu denen auch – als letztes Mittel<br />

– die Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere<br />

des Vorjahresprüfers gehören kann.<br />

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag<br />

Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag<br />

(<strong>IDW</strong> PS 203) wurde an die materiellen Anforderungen<br />

des ISA 560 „Subsequent Events“ angepasst. Neu<br />

ist u.a., dass im Fall der Nachtragsprüfung im Bestätigungsvermerk<br />

darzustellen ist, auf welche Änderungen<br />

des ursprünglichen Abschlusses sich das zweite Datum bezieht.<br />

Ist nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften<br />

der Grund für die Änderungen im Abschluss<br />

anzugeben, hat der Abschlussprüfer im geänderten Bestätigungsvermerk<br />

auf die Angabe im Abschluss hinzuweisen.<br />

Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber<br />

dem Abschlussprüfer<br />

Die Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Erklärungen<br />

der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer<br />

(<strong>IDW</strong> PS 303 n.F.) reflektiert die Änderungen von ISA 580<br />

„Written Representations“. Es wird u.a. erstmals ge regelt,<br />

dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk versagen<br />

muss, wenn er erhebliche Zweifel an der Integrität der<br />

gesetzlichen Vertreter hat und deshalb zu dem Schluss gelangt,<br />

dass die Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen<br />

Informationen oder der Nachweis der Gesamtverantwortung<br />

für die Rechnungslegung nicht verlässlich ist.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass die gesetzlichen Ver treter<br />

diese Erklärungen nicht abgeben.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Klargestellt wird, dass die schriftlichen Erklärungen von<br />

denjenigen gesetzlichen Vertretern einzuholen sind, die<br />

für den Abschluss und den Lagebericht verantwortlich sind<br />

und über Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte verfügen.<br />

Der Abschlussprüfer kann es für erforderlich halten,<br />

zu einzelnen prüfungsrelevanten Sachverhalten auch<br />

schriftliche Erklärungen vom Aufsichtsorgan zu verlangen.<br />

Der Abschlussprüfer muss die möglichen Auswirkungen<br />

auf die Verlässlichkeit der erhaltenen Erklärungen und Prüfungsnachweise<br />

beurteilen, sofern er Bedenken hinsichtlich<br />

der Kompetenz, der Integrität oder der Sorgfalt der gesetzlichen<br />

Vertreter oder hinsichtlich der Einstellung der<br />

gesetzlichen Vertreter zu ethischen Werten oder deren<br />

Durchsetzung im Unternehmen hat.<br />

Prüfung von geschätzten Werten<br />

Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Die Prüfung von geschätzten<br />

Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten<br />

(<strong>IDW</strong> PS 314 n.F.) setzt die Anforderungen des<br />

überarbeiteten ISA 540 „Auditing Accounting Estimates,<br />

Including Fair Value Accounting Estimates, and Related<br />

Disclosures“ um. Gleichzeitig werden die Anforderungen<br />

des bisherigen <strong>IDW</strong> PS 314 und des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

Die Prüfung von Zeitwerten (<strong>IDW</strong> PS 315) zusammengefasst.<br />

Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Abschlussprüfer<br />

feststellen muss, ob geschätzte Werte, die<br />

mit einer hohen Schätzunsicherheit verbunden sind, bedeutsame<br />

Risiken zur Folge haben. Ist dies der Fall, muss er<br />

beurteilen, inwieweit das Management bei seinen Schätzungen<br />

alternative Annahmen oder Ergebnisse heran gezogen<br />

hat, um mit der bestehenden Schätzunsicherheit<br />

umzugehen. Er muss außerdem beurteilen, ob die Schätzunsicherheiten<br />

im Anhang angemessen erläutert werden.<br />

Zudem muss der Abschlussprüfer untersuchen, ob Anzeichen<br />

dafür vorliegen, dass das Management bei der Ermittlung<br />

von Schätzwerten einseitig vorgegangen ist.<br />

Durchführung von Konzernabschlussprüfungen<br />

Der Entwurf eines <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Grundsätze<br />

für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich<br />

der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (<strong>IDW</strong> EPS<br />

320 n.F.) setzt die Anforderungen des ISA 600: Special<br />

Considerations – Audit of Group Financial Statements (Including<br />

the Work of Component Audi tors) unter Berücksichtigung<br />

nationaler Besonderheiten um. Der Anwendungsbereich<br />

des geltenden <strong>IDW</strong> PS 320, der allgemein die<br />

Verwertung der Arbeit anderer externer Prüfer behandelt,<br />

wird darin ergänzt um Anforderungen an die Kommunikation<br />

und Zusammenarbeit zwischen Konzernabschlussprüfer<br />

und anderen an der Konzernabschlussprüfung beteiligten<br />

Abschlussprüfern („Teilbereichs prüfern“).<br />

<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. konkretisiert die Umsetzung des risikoorientierten<br />

Prüfungsansatzes mit Blick auf die Besonderheiten<br />

der Konzernabschlussprüfung und unter Berück-<br />

43


44 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

sichtigung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung des<br />

Konzernabschlussprüfers (vgl. § 317 Abs. 3 HGB). Dabei<br />

wird besonders betont, dass der Konzernabschlussprüfer<br />

seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung<br />

der Arbeiten von Teilbereichsprüfern sowie der Prüfung<br />

des Konsolidierungsprozesses und der konzernweiten Kontrollen<br />

mit dem erforderlichen Maß an Sorgfalt so zu bestimmen<br />

hat, dass er unter Beachtung der Grundsätze der<br />

Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit zu einem eigenverantwortlichen<br />

Prüfungsurteil gelangen kann. Die Grundsätze<br />

der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit kommen<br />

darin zum Ausdruck, dass bei Teilbereichen, deren<br />

Rechnungslegungsinformationen in den Konzernabschluss<br />

eingehen, zwischen bedeutsamen und nicht bedeutsamen<br />

Teilbereichen differenziert wird. Während es bei nicht bedeutsamen<br />

Teilbereichen ausreichend sein kann, sich auf<br />

die Durchführung analytischer Prüfungshandlungen zu<br />

beschränken, erfordern bedeutsame Teilbereiche stets<br />

weitergehende Beurteilungen.<br />

<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. betont als wichtiges Element zur Reduzierung<br />

des Prüfungsrisikos und zur Erlangung ausreichender<br />

geeigneter Prüfungsnachweise als Grundlage für<br />

das Konzernprüfungsurteil eine wirksame wechselseitige<br />

Kommunikation zwischen Konzernprüfungsteam und Teilbereichsprüfern.<br />

Aufgrund der Gesamtverantwortung des<br />

Konzernabschlussprüfers sieht <strong>IDW</strong> EPS 320 n.F. bei der<br />

Verwertung eine angemessene Einbindung des Konzernprüfungsteams<br />

in die Arbeit der Prüfer von bedeutsamen<br />

Teilbereichen vor.<br />

Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />

Kodex auf die Abschlussprüfung<br />

Regelmäßig nimmt die Regierungskommission „Deutscher<br />

Corporate Governance Kodex“ Änderungen des Deutschen<br />

Corporate Governance Kodex vor. Die Kodexänderungen<br />

ziehen auch Anpassungen des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />

Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345) nach<br />

sich. Die letzten Änderungen erfolgten im September<br />

2010. Die Aktualisierung betrifft im Wesentlichen die in<br />

Anhang 1 des <strong>IDW</strong> PS 345 enthaltene Übersicht über die<br />

Einzelregelungen des DCGK.<br />

Aufgegriffen wurden die aus dem Gesetz zur Angemessenheit<br />

der Vorstandsvergütung (VorstAG) resultierenden<br />

Gesetzesänderungen. Außerdem wurde ein Urteil des<br />

BGH (Az. II ZR 185/05) berücksichtigt, nach dem die zuletzt<br />

abgegebene Entsprechenserklärung umgehend<br />

(unterjährig) berichtigt werden muss, wenn der Inhalt der<br />

Erklärung unrichtig geworden ist. Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />

berücksichtigt nun auch Gesellschaften, die<br />

ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel<br />

an einem organisierten Markt ausgegeben haben oder deren<br />

ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein<br />

multilaterales Handelssystem gehandelt werden. Fällt eine<br />

solche Gesellschaft erstmalig unter den Anwendungsbereich<br />

des § 161 AktG, muss sie spätestens vor Ablauf des<br />

darauffolgenden Jahres die erste, vollumfängliche Entsprechenserklärung<br />

abgeben.<br />

Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der<br />

Abschlussprüfung<br />

Datenanalysen gewinnen für die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung<br />

zunehmende Bedeutung, da durch automatisierte<br />

Prüfungshandlungen der manuelle Prüfungsumfang<br />

reduziert werden kann. Mit dem <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />

Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.330.3) stellt der Fachausschuss<br />

für Informationstechnologie (FAIT) eine praxis orientierte<br />

Hilfestellung zu der Frage zur Verfügung, wie Datenanalysen<br />

in der Abschlussprüfung eingesetzt werden können.<br />

Ziel des <strong>IDW</strong> Prüfungshinweises ist es ferner, die Integration<br />

des methodischen Ansatzes von Datenanalysen in den<br />

risikoorientierten Prüfungsansatz zu erläutern. Aufgezeigt<br />

wird, wie Datenanalysen zur effizienten Durchführung von<br />

Prüfungshandlungen im gesamten Prüfungsprozess – von<br />

der Prüfungsplanung bis zu den abschließenden Prüfungshandlungen<br />

– eingesetzt werden können.<br />

Als Hilfe für die praktische Anwendung enthält der Anhang<br />

des <strong>IDW</strong> Prüfungshinweises eine Zusammenstellung<br />

von typisierten Datenanalysen nebst beispielhaften Erläuterungen.<br />

Sonstige Prüfungsaufträge<br />

Prüfung von Softwareprodukten<br />

Die Neufassung des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Die Prüfung<br />

von Softwareprodukten (<strong>IDW</strong> PS 880) kann nicht nur zur<br />

Prüfung von Softwareprodukten herangezogen werden,<br />

die einen Rechnungslegungsbezug haben, sondern auch<br />

für Softwareprodukte, die zur Steuerung und Überwachung<br />

im Unternehmen dienen, z.B. für Datawarehouse-<br />

oder Zahlungsverkehrssysteme. Die Prüfungsmethode,<br />

die der Vorgehensweise bei Systemprüfungen im Falle des<br />

Einsatzes von Informationstechnologie folgt, wurde bei<br />

der Überarbeitung modernisiert. Überarbeitet wurden<br />

darüber hinaus die Ausführungen zur Berichterstattung<br />

sowie zur Erteilung und Veröffentlichung von Softwarebescheinigungen.<br />

<strong>IDW</strong> PS 880 behandelt zudem die Verwertung<br />

der Ergebnisse der Prüfung von Softwareprodukten<br />

im Rahmen einer Abschlussprüfung beim Softwareanwender<br />

zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />

und Sicherheit der Buchführung.<br />

Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS)<br />

Im März 2011 hat der HFA den <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

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46 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Management Systemen (<strong>IDW</strong> PS 980) veröffentlicht. Dieser<br />

regelt freiwillige Prüfungen von Compliance Management<br />

Systemen, die weder mit der gesetzlichen Abschlussprüfung<br />

noch mit Prüfungen konkreter Geschäftsvorfälle auf<br />

Verdachtsmomente zu verwechseln ist. Bedarf für solche<br />

freiwilligen Prüfungen besteht, da die Nichteinhaltung von<br />

Regeln ein hohes geschäftliches Risiko für Unternehmen<br />

sowie ein persönliches Haftungs- und strafrechtliches Risiko<br />

für die Unternehmensorgane darstellen kann. Um Compliance<br />

im Unternehmen zu organisieren und Risi ken für<br />

wesentliche Regelverstöße präventiv begegnen zu können,<br />

führen Unternehmen vermehrt CMS ein.<br />

Die mit einer CMS-Prüfung bezweckte haftungsrechtliche<br />

Risikominderung für die Unternehmensorgane ist an die<br />

Beurteilung geknüpft, ob das in die Geschäftsprozesse eingeführte<br />

CMS wirksam ist. Um den Prozess der Entwicklung<br />

und Einführung eines CMS prüferisch zu begleiten, ist<br />

es auch zulässig, Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich<br />

nur auf die Konzeption des CMS (Konzeptionsprüfung)<br />

bzw. nur auf die Konzeption und Implementierung des<br />

CMS (Angemessenheitsprüfung) beziehen. Diese Prüfungen<br />

sind in erster Linie an die Unternehmensorgane gerichtet,<br />

die an einer unabhängigen Beurteilung des Entwicklungsstands<br />

des CMS interessiert sind. Anders als die<br />

Wirksamkeitsprüfung umfassen die Konzeptions- und Ange<br />

messen heitsprüfung keine Prüfung der Wirksamkeit des<br />

CMS. Daher können diese nicht als objektivierter Nachweis<br />

der ermessensfehlerfreien Ausübung der Leitungspflichten<br />

der gesetzlichen Vertreter dienen.<br />

Da es kein übergeordnetes Regelwerk für die Ausgestaltung<br />

von CMS gibt, die für alle Prüfungen als Vergleichsmaßstab<br />

zugrunde gelegt werden könnte, hat das <strong>IDW</strong> aus<br />

vorhandenen Rahmenkonzepten, z.B. zu Risikomanagement<br />

systemen, Corporate Governance Guidelines, oder<br />

für bestimmte Teilbereiche bzw. Branchen entwickelten<br />

Regelwerken allgemeine Grundelemente abgeleitet. Sie<br />

dienen als Orientierungshilfe für die Unternehmenspraxis<br />

und geben dem Prüfer Anhaltspunkte, ob ein installiertes<br />

System vollständig und angemessen ist bzw. in welchen<br />

Bereichen Lücken und Verbesserungspotentiale bestehen.<br />

Schließlich formuliert der <strong>IDW</strong> PS 980 Anforderungen an<br />

die Berichterstattung des CMS-Prüfers. Diese werden veranschaulicht<br />

durch Beispiele für CMS-Prüfungsberichte<br />

sowie für eine Kurzfassung der Berichterstattung, wobei<br />

die Verwendung einer Kurzfassung ausschließlich bei einer<br />

umfassenden Wirksamkeitsprüfung des CMS zulässig ist.<br />

Gutachterliche Stellungnahme über die Umsetzung<br />

des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG<br />

Mit der Neufassung des § 87 AktG durch das VorstAG wurden<br />

die Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats in Bezug<br />

auf die Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergü-<br />

tung umfassend neu geregelt. Darüber hinaus enthält der<br />

Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) Empfehlungen<br />

und Anregungen zur Festsetzung der Vorstandsvergütung.<br />

Der Aufsichtsrat kann in seiner Beurteilung die<br />

Expertise sachverständiger Dritter hinzuziehen.<br />

Vor diesem Hintergrund hat der HFA einen <strong>IDW</strong> Praxishinweis<br />

zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme<br />

über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG veröffentlicht.<br />

Ziel einer solchen gutachterlichen Stellungnahme<br />

ist es, die geltenden Regelungen zur Vergütung des<br />

Vorstands der Gesellschaft dahingehend zu würdigen, ob<br />

sie den Anforderungen des § 87 AktG und den Empfehlungen<br />

sowie Anregungen des DCGK entsprechen. Die<br />

Verantwortung des Aufsichtsrats, sich ein Urteil zur Angemessenheit<br />

der individuellen Vergütung jedes Vorstandsmitglieds<br />

zu bilden, wird von der gutachterlichen Stellungnahme<br />

des Wirtschaftsprüfers nicht berührt. Die gutachterliche<br />

Stellungnahme kann nach Ansicht des HFA auch<br />

vom Abschlussprüfer abgegeben werden. Es stellt keine<br />

Unab hängigkeitsgefährdung für den Wirtschaftsprüfer<br />

dar, wenn er gleichzeitig mit der Abschlussprüfung und der<br />

Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme beauftragt<br />

wird. Wesentlicher Bestandteil des <strong>IDW</strong> Praxishinweises<br />

1/2010 ist ein Beispiel mit Formulierungshilfen für die gutachterliche<br />

Stellungnahme.<br />

Bescheinigung zur Anrechnung und Erstattung von<br />

Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />

noch zu regulierenden Geschäften<br />

Das BMF hat bestimmt, dass bei sogenannten Leerverkäufen<br />

von Aktien über ein ausländisches Institut eine<br />

Anrechnung sowie eine Erstattung der ausgewiesenen<br />

Kapital ertragsteuer nur erfolgen kann, wenn die Steuerbescheinigung<br />

gemeinsam mit der Bescheinigung eines<br />

Berufs trägers i.S.d. §§ 3, 3a StBerG oder einer behördlich<br />

anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle eingereicht wird.<br />

Darin ist zu bestätigen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen<br />

des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über<br />

den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie<br />

entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1<br />

Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung<br />

gefunden hat, vorliegen (siehe BMF-Schreiben vom<br />

05.05.2009). In einem weiteren BMF-Schreiben vom<br />

28.12.2009 wird ausgeführt, dass die Bescheinigung durch<br />

den Jahresabschlussprüfer erteilt werden sollte, sofern das<br />

Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung<br />

unterliegt.<br />

Der HFA erörterte diese Vorgabe mit folgendem Ergebnis:<br />

Wird der Abschlussprüfer mit der Erteilung dieser Bescheinigung<br />

beauftragt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung<br />

der Abschlussprüfung, sondern um einen gesonderten<br />

Auftrag. Bei der Auftragsdurchführung und der<br />

Berichterstattung finden die in ISAE 3000 „Assurance


Engagements Other than Audits or Reviews of Historical<br />

Financial Information“ dargelegten Grundsätze zur Durchführung<br />

von Aufträgen zur Erzielung begrenzter Sicherheit<br />

Anwendung. Um die in den BMF-Schreiben geforderte<br />

Aussage treffen zu können, sind eigenständige Untersuchungshandlungen<br />

erforderlich, die zu beschreiben sind.<br />

Außerdem sind Unterlagen einzusehen, die üblicherweise<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung nicht vorgelegt werden.<br />

Es empfiehlt sich, die dem Auftrag zugrunde gelegten<br />

weiteren Unterlagen in der Bescheinigung oder in einer<br />

Anlage hierzu darzustellen. Entsprechende Formulierungsempfehlungen<br />

für die Bescheinigung wurden in den FN-<br />

<strong>IDW</strong> veröffentlicht.<br />

Prüfung der Vollständigkeitserklärung für<br />

Verkaufsverpackungen<br />

Der überarbeitete <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis: Prüfung der<br />

„Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr gebrachte<br />

Verkaufsverpackungen (<strong>IDW</strong> PH 9.950.3) berücksichtigt<br />

die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag<br />

(DIHK) vorgenommene Änderung des mit qualifizierter<br />

elektronischer Signatur zu versehenden Meldeformulars.<br />

Die neue Fassung des Formulars verdeutlicht, dass die in<br />

dem Dokument wiedergegebenen Mengenangaben den<br />

Charakter einer Beschreibung des Gegenstands der Prüfung<br />

haben und vermeidet so den Eindruck, der Wirtschaftsprüfer<br />

gebe die Vollständigkeitserklärung anstelle<br />

des Herstellers bzw. Vertreibers oder mit diesem gemeinsam<br />

gegenüber der IHK ab. Ferner wird in der Aussage<br />

über die Prüfung der Mengenangaben mit positivem Gesamtergebnis<br />

nunmehr explizit auf die gesonderte Berichterstattung<br />

des Prüfers und die dort enthaltenen Erläuterungen<br />

zu Art und Umfang der Prüfung hingewiesen. Damit<br />

stellt das elektronisch signierte Dokument lediglich<br />

eine Bezugnahme auf die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers<br />

dar, tritt aber nicht an deren Stelle.<br />

Es wird klargestellt, dass das dem Wirtschaftsprüfer vorzulegende<br />

PDF-Dokument von diesem nur dann, wenn sich<br />

bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen oder<br />

Prüfungshemmnisse ergeben haben, mit seiner qualifizierten<br />

elektronischen Signatur versehen und an das Unternehmen<br />

zur Einstellung in die Datenbank bei der zuständigen<br />

IHK weitergeleitet werden darf. Hinweise auf sonstige<br />

bedeutsame Sachverhalte, die sich nicht auf das Prüfungsurteil<br />

ausgewirkt haben, stehen der Erteilung der Signatur<br />

nicht entgegen.<br />

Über das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeitserklärung<br />

hat der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsbericht<br />

zu erstatten. In diesen können auch Feststellungen zu<br />

sons tigen bedeutsamen Sachverhalten, die sich nicht auf<br />

das Prüfungsurteil ausgewirkt haben, aufzunehmen sein<br />

(z.B. erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Auslegung<br />

der VerpackV, Angaben über die Verwertung der<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Arbeit von Sachverständigen oder Angaben zu vom<br />

Management des geprüften Unternehmens vorgenommenen<br />

Schätzungen).<br />

Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />

Entgeltentrichtung an die DSD<br />

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH<br />

(DSD) hat 2009 begonnen, den Zeichennutzungsvertrag<br />

auf ein neues vertragliches Regelwerk umzustellen. <strong>IDW</strong><br />

und DSD haben daher eine neue Musterformulierung für<br />

die Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />

Entgeltentrichtung vorgelegt. Die Prüfung wird unter sinngemäßer<br />

Anwendung des <strong>IDW</strong> PH 9.950.3 durchgeführt.<br />

Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer<br />

neben der Bescheinigung auch einen Bericht zu erstatten.<br />

Die Bescheinigung ist Bestandteil des Berichts; sie darf<br />

nicht losgelöst vom Bericht verwendet werden.<br />

Erstellung von Jahresabschlüssen durch<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />

Der <strong>IDW</strong> Standard: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />

(<strong>IDW</strong> S 7) erläutert die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers<br />

bei der Erstellung eines Abschlusses. <strong>IDW</strong><br />

S 7 berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen der fachlichen<br />

Grundsätze für die Durchführung von Erstellungsaufträgen.<br />

Die Bescheinigungsformulierungen wurden an<br />

die berufsüblichen Formate der Berichterstattung angepasst.<br />

Die Adressaten der Bescheinigung erhalten je nach<br />

Auftragsart und weiteren Leistungen, die neben der Abschlusserstellung<br />

erbracht werden, ein genaueres Bild<br />

über die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers und deren Ergebnis.<br />

Darüber hinaus wurde die Anregung aus dem Berufsstand<br />

aufgegriffen, in den Bescheinigungstexten den Erwartungen<br />

der Adressaten in Bezug auf die Aussagen des<br />

Wirtschaftsprüfers zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung<br />

stärker Rechnung zu tragen.<br />

Die Verlautbarung betont des Weiteren die Rolle des Berufsangehörigen<br />

als Sachverständiger. So wird wesentlich<br />

deutlicher als bislang festgestellt, dass der Ersteller sich<br />

bei allen drei Auftragsarten mit der Frage zu befassen hat,<br />

ob der Abschluss unter der Annahme der Fortführung der<br />

Unternehmenstätigkeit erstellt werden kann. Der Ersteller<br />

hat den Mandanten auf offensichtliche Unrichtigkeiten in<br />

den der Abschlusserstellung zugrunde liegenden Unterlagen<br />

hinzuweisen, die ihm als Sachverständigen bei der<br />

Durchführung des Auftrags unmittelbar auffallen.<br />

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine in den Grundanforderungen<br />

übereinstimmende Verlautbarung veröffentlicht.<br />

47


48 Interessenvertretung · Facharbeit


Die Formulierungen von Bescheinigungen über die Erstellung<br />

von Jahresabschlüssen, die im Anhang von <strong>IDW</strong> S 7<br />

enthalten sind, wurden in die englische Sprache übersetzt.<br />

Die Übersetzungen können auf der Website des <strong>IDW</strong> im<br />

Mitgliederbereich abgerufen werden.<br />

In einer Pressemitteilung Ende 2009 wurde die Bedeutung<br />

hochwertiger Erstellung des Abschlusses durch Wirtschaftsprüfer<br />

erläutert und zugleich wurde ein Sonderdruck<br />

des <strong>IDW</strong> S 7 bundesweit an Banken und Sparkassen<br />

versandt, um auf das neue Produkt der qualifizierten Erstellung<br />

von Jahresabschlüssen nach dem <strong>IDW</strong> Standard<br />

aufmerksam zu machen. Ziel ist es, die qualifizierte Erstellung<br />

durch Wirtschaftsprüfer nach <strong>IDW</strong> S 7 ähnlich bekannt<br />

und anerkannt zu machen wie z.B. Unternehmensbewertungen<br />

nach <strong>IDW</strong> S 1.<br />

Erstellungen nach internationalen Grundsätzen<br />

Mit Schreiben vom 06.04.2011 hat das <strong>IDW</strong> gegenüber<br />

dem IAASB zu der Überarbeitung des internationalen<br />

Standards zur Erstellung von Abschlüssen (ISRS 4410) Stellung<br />

genommen. Das <strong>IDW</strong> unterstützt die Überarbeitung<br />

des internationalen Standards mit dem Ziel der langfris tigen<br />

Annäherung der verschiedenen nationalen Standards.<br />

In seiner Stellungnahme macht das <strong>IDW</strong> vor dem Hintergrund<br />

von <strong>IDW</strong> S 7 Vorschläge zu einer weiteren Verbesserung<br />

des internationalen Standards.<br />

Benennung von Schiedsgutachtern<br />

Das <strong>IDW</strong> hat Grundsätze für die Benennung von Schiedsgutachtern<br />

durch das <strong>IDW</strong> auf der Basis der bisherigen<br />

Handhabung entwickelt und öffentlich bekannt gemacht.<br />

Darin wird klargestellt, dass die Einbeziehung des <strong>IDW</strong> sich<br />

auf die Benennung eines Schiedsgutachters beschränkt.<br />

Das <strong>IDW</strong> äußert sich dagegen nicht zu Fragen, die im Zusammenhang<br />

mit der Parteivereinbarung entstehen. Insbesondere<br />

prüft das <strong>IDW</strong> nicht, ob die Voraussetzungen<br />

für die Einleitung eines Schiedsgutachtenverfahrens vorliegen.<br />

Die Grundsätze erläutern auch Sinn und Zweck sowie<br />

die rechtlichen Grundlagen eines Schiedsgutachtens.<br />

Unternehmensbewertung<br />

Unternehmensbewertungen in der Finanzmarkt- und<br />

Wirtschaftskrise<br />

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft<br />

(FAUB) erarbeitete Hinweise zu den Auswirkungen<br />

der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise auf Unternehmensbewertungen.<br />

Insbesondere äußerte er sich zu<br />

der Frage, inwieweit die Daten der Vergangenheit noch ein<br />

geeigneter Indikator für die zukünftige Entwicklung sind.<br />

Die Unternehmensplanungen wurden vom Management<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

oftmals kurz fristig angepasst und in manchen Fällen lag<br />

keine langfristige oder überhaupt keine konkrete Planung<br />

vor. Der FAUB wies darauf hin, dass der Bewerter dann gegenüber<br />

dem Unternehmensmanagement darauf hinzuwirken<br />

hat, dass die erforderliche Planung erstellt wird.<br />

Durch die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hatte sich die<br />

Volatilität der Börsenkurse zwischenzeitlich teilweise stark<br />

erhöht und die aus Regressionsrechnungen ermittelten<br />

his torischen Beta-Faktoren entsprechend beeinflusst. Im<br />

Zuge der Krise wiesen einige in Indices enthaltene Aktien<br />

sehr hohe Renditevolatilitäten auf. Demgemäß konnte sich<br />

für Aktien mit weniger ausgeprägten Renditeausschlägen<br />

ein geringeres Beta als vor der Krise ergeben, obwohl sich<br />

deren operatives Risiko gegenüber der Phase vor der Krise<br />

zumindest nicht vermindert haben dürfte. Bei der Schätzung<br />

des künftigen Beta-Faktors war es deshalb sachgerecht,<br />

solche bei der langfristigen Perspektive einer Unternehmensbewertung<br />

nicht als nachhaltig anzusehende Einflüsse<br />

zu eliminieren.<br />

Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />

<strong>IDW</strong> S 5 beschreibt in seiner ursprünglichen Fassung die<br />

allgemeinen Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />

und erläutert die Besonderheiten bei der<br />

Bewertung von Marken.<br />

2010 wurde der <strong>IDW</strong> S 5 erweitert um ein Kapitel zu den Besonderheiten<br />

bei der Bewertung von kundenorientier ten<br />

immateriellen Werten. Dabei liegt ein Schwerpunkt der<br />

Ausführungen auf der Definition von kundenorientier ten<br />

immateriellen Werten und ihrer Abgrenzung von anderen<br />

immateriellen Werten. Es wird auch darauf hingewiesen,<br />

wann eine Einzelbewertung sachgerecht ist und wann ein<br />

Gruppen- bzw. ein Portfolioansatz in Betracht gezogen<br />

werden kann. Ferner wird klargestellt, dass die Annahme einer<br />

unbegrenzten Nutzungsdauer von kundenorientier ten<br />

immateriellen Werten nicht sachgerecht ist, da diese erfahrungsgemäß<br />

einem Abschmelzungsprozess unterliegen.<br />

Schließlich werden Besonderheiten bei der Kapitalisierung<br />

der finanziellen Überschüsse und die Vornahme von Plausibilitätsbeurteilungen<br />

der Bewertungsergebnisse erläutert.<br />

2011 wurde <strong>IDW</strong> S 5 um ein weiteres Kapitel ergänzt, das<br />

die Besonderheiten bei der Bewertung von Technologien<br />

darstellt. Hierzu zählen Innovationen und technische Erfindungen<br />

ebenso wie Betriebsgeheimnisse, technische<br />

Prozesse und Rezepturen, sofern diese auf einen Dritten<br />

übertragen werden können. Als Bewertungsverfahren sollten<br />

vorrangig kapitalwertorientierte Verfahren eingesetzt<br />

werden. Zur Kapitalisierung der zukünftigen finanziellen<br />

Überschüsse ist ggf. ein technologiespezifischer Risiko zu-<br />

bzw. -abschlag zum unternehmensspezifischen Kapitalisierungszinssatz<br />

erforderlich. Dabei ist jedoch auszuschließen,<br />

dass technologiebedingte Risiken mehrfach (z.B. im<br />

49


50 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Rahmen der Zahlungsströme, der Nutzungsdauer und des<br />

Risikozuschlags) im Bewertungskalkül erfasst werden.<br />

Erstellung von Fairness Opinions<br />

Die zunehmende Beauftragung von Wirtschaftsprüfern<br />

hat das <strong>IDW</strong> veranlasst, den <strong>IDW</strong> Standard: Grundsätze für<br />

die Erstellung von Fairness Opinions (<strong>IDW</strong> S 8) zu entwickeln.<br />

Er enthält die Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer<br />

Stellung nehmen zur finanziellen Angemessenheit<br />

von Transaktionspreisen im Rahmen von unternehmerischen<br />

Initiativen. Unternehmerische Initiativen sind insbesondere<br />

Käufe und Verkäufe von Unternehmen, wesentlichen<br />

Unternehmensteilen und Unternehmensanteilen<br />

(einschließlich öffentlicher Übernahmen). Sie sind häufig<br />

geprägt durch zeitliche Restriktionen und eingeschränkten<br />

Informationszugang, die eine Unternehmensbewertung<br />

i.S.d. <strong>IDW</strong> S 1 verhindern. Fairness Opinions sind kein Instrument<br />

zur Ermittlung von Unternehmenswerten, sondern<br />

eine fachliche Stellungnahme zum Ergebnis eines<br />

Entscheidungsprozesses.<br />

Bei Abgabe einer Fairness Opinion wird der Wirtschaftsprüfer<br />

als Sachverständiger unabhängig und eigenverantwortlich<br />

tätig. Der Begriff der „finanziellen Angemessenheit“<br />

von Transaktionspreisen im Rahmen von unternehmerischen<br />

Initiativen ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß<br />

<strong>IDW</strong> S 8 liegt finanzielle Angemessenheit vor, wenn der<br />

Transaktionspreis aus Sicht des Adressaten der Fairness<br />

Opinion innerhalb einer Bandbreite von zum Vergleich<br />

herangezogenen Transaktionspreisen liegt.<br />

Fairness Opinions dienen zur Absicherung der zuständigen<br />

Unternehmensorgane und der Dokumentation ihrer Entscheidungsgrundlagen.<br />

Sie können dokumentieren, dass<br />

die Entscheidungsträger auf Basis angemessener Informationen<br />

i.S.d. Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 1<br />

AktG gehandelt haben. Fairness Opinions dienen ferner<br />

dem Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Management,<br />

Aufsichtsgremien und Anteilseignern.<br />

<strong>IDW</strong> S 8 erläutert wesentliche Aspekte der Auftragsannahme,<br />

des Auftragsinhalts und der Auftragsdurchführung.<br />

Ferner werden die Anforderungen an die Berichterstattung<br />

und Dokumentation geregelt. Schließlich wird auf die Besonderheiten<br />

bei der Erstellung von Fairness Opinions im<br />

Zusammenhang mit Stellungnahmen nach § 27 WpÜG eingegangen<br />

und ein Formulierungsbeispiel eines Opinion<br />

Letter zur Information der zuständigen Unternehmensorgane<br />

gegeben. Der <strong>IDW</strong> S 8 war auch Gegenstand eines<br />

Gesprächs mit der Börsenzeitung im Mai 2011. Dabei wurde<br />

verdeutlicht, dass Wirtschaftsprüfer gegenüber Banken<br />

und anderen Beratern, die heute noch vorwiegend Fairness<br />

Opinions erstellen, einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil<br />

haben, der aus den strengen Unabhängigkeitsanforderungen<br />

an den Berufsstand resultiert.<br />

Kreditinstitute<br />

Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />

Mit dem BilMoG wurde auch die Bewertung der Finanzinstrumente<br />

des Handelsbestands bei Kreditinstituten auf<br />

eine neue gesetzliche Basis gestellt. Danach sind Handelsaktiva<br />

und -passiva zum beizulegenden Zeitwert abzüglich<br />

eines Risikoab- bzw. zuzüglich eines Risikozuschlags zu bewerten.<br />

In jedem Geschäftsjahr sind mindestens 10% der<br />

Nettoerträge des Handelsbestands dem Sonderposten<br />

„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zuzuführen.<br />

Zweifelsfragen zur Zuordnung von Finanzinstrumenten zum<br />

Handelsbestand sowie zu dessen Bewertung, vor allem zur<br />

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, des Risikoab-<br />

bzw. –zuschlags sowie der Zuführung zum Sonderposten<br />

beantwortet die <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />

bei Kreditinstituten (<strong>IDW</strong> RS BFA 2). Ferner werden Fragen<br />

zum Ausweis der aus diesen Finanzinstrumenten resultierenden<br />

Aufwendungen und Erträge sowie zu den geforderten<br />

Anhangangaben angesprochen.<br />

Fremdwährungsumrechnung bei Instituten<br />

Mit dem BilMoG wurden in den §§ 256a, 308a HGB erstmals<br />

für alle Kaufleute geltende Vorschriften zur Währungsumrechnung<br />

im Jahres- bzw. Konzernabschluss kodifiziert<br />

sowie die bereits zuvor bestehende institutsspezifische<br />

Vorschrift in § 340h HGB geändert. Der Entwurf<br />

einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten<br />

der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung<br />

bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 4) vom 02.11.2010 trägt diesen<br />

Änderungen Rechnung. Insbesondere wird klargestellt,<br />

dass bei der bilanziellen Abbildung von in derselben Währung<br />

besonders gedeckten Geschäften (§ 340h HGB) für<br />

die Beurteilung, ob ein Währungskursrisiko besteht, die<br />

Gesamtposition je Währung maßgebend ist, d.h. die im<br />

subjektiven Zuordnungsbereich des Instituts liegende Zusammenfassung<br />

aller Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten<br />

und schwebenden Devisengeschäfte, die nicht dem<br />

Handelsbestand zuzuordnen sind.<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures<br />

und Optionsgeschäften<br />

Der Entwurf einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungs le gung:<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und Forward<br />

Rate Agreements bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 5) vom<br />

02.11.2010 erläutert, dass Futures und Forward Rate Agreements<br />

außerhalb des Handelsbestandes als schwebende<br />

Geschäfte nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu behandeln<br />

sind. Gezahlte initial margins sind in dem Posten<br />

„Sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Im Rahmen<br />

der Folgebewertung sind hier regelmäßig keine Bewertungsmaßnahmen<br />

erforderlich, da initial margins ledig-


lich Erfüllungsrisiken absichern. Bei Bewertungsverlusten<br />

ist eine außerplanmäßige Abschreibung der aktivier ten variation<br />

margins vorzunehmen bzw. eine Rückstellung für<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.<br />

<strong>IDW</strong> ERS BFA 5 erläutert die Bilanzierung und Bewertung<br />

von Optionsgeschäften im Nichthandelsbestand von Instituten.<br />

Dabei ist zwischen der Sichtweise des Optionsberechtigten<br />

und der des Stillhalters zu unterscheiden. Erworbene<br />

Optionsrechte sind im Zeitpunkt des Erwerbs als<br />

nicht abnutzbare Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten<br />

in Höhe der zu leistenden Optionsprämie<br />

auszuweisen. Die Folgebewertung erfolgt nach den<br />

Vorschriften für das Umlaufvermögen. Demgegenüber hat<br />

der Stillhalter eine Verpflichtung in Höhe der erhaltenen<br />

Optionsprämie in dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“<br />

zu passivieren. Eine Rückstellung für drohende Verluste<br />

aus schwebenden Geschäften ist zu bilden, soweit<br />

der Wert der Option am Abschlussstichtag den passivierten<br />

Betrag übersteigt.<br />

Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf<br />

Kredit institute<br />

Gemäß § 285 Nr. 28 HGB ist im Anhang des Jahresabschlusses<br />

der Gesamtbetrag der nach § 268 Abs. 8 HGB<br />

ausschüttungsgesperrten Beträge anzugeben. Ferner ist<br />

dieser Gesamtbetrag nach seinen Ursachen aufzugliedern.<br />

In § 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Rechnungslegung<br />

der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

(RechKredV) werden die Anhangangabepflichten aufgeführt,<br />

die von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

im Jahresabschluss zu beachten sind. § 285 Nr. 28 HGB<br />

ist von dieser Aufzählung nicht umfasst. Hierbei handelt es<br />

sich nach Auffassung des Bankenfachausschusses (BFA)<br />

um ein Redaktionsversehen. Dieses führt nicht dazu, dass<br />

Kreditinstitute die entsprechende Anhangangabepflicht<br />

nicht zu beachten haben, da bereits durch § 340a Abs. 1<br />

Halbs. 1 HGB geregelt ist, dass Kreditinstitute auf ihren<br />

Jahres abschluss grundsätzlich die für große Kapitalgesellschaften<br />

geltenden Vorschriften – und damit auch § 285<br />

Nr. 28 HGB – anzuwenden haben.<br />

Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen der<br />

Abschlussprüfung<br />

Der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Die Beurteilung des Risikomanagements<br />

von Kreditinstituten im Rahmen der Abschlussprüfung<br />

(<strong>IDW</strong> PS 525) betont die zentrale Stellung eines<br />

angemessenen und funktionsfähigen Risikomanagementsystems<br />

im Rahmen der Steuerung der Geschäftstätigkeit<br />

von Kreditinstituten und stellt die hieraus abzuleitenden<br />

grundsätzlichen Systemanforderungen dar. Nicht Gegenstand<br />

der Verlautbarung hingegen ist die konkrete Ausgestaltung<br />

eines Risikomanagementsystems, da diese von<br />

den Verhältnissen des Einzelfalls, u.a. vom individuellen<br />

Geschäftsmodell des einzelnen Instituts, abhängt. Die<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Notwendigkeit einer umfassenden Beurteilung des Risikomanagementsystems<br />

von Kreditinstituten durch den Abschlussprüfer<br />

ergibt sich sowohl aus der sachgerechten<br />

Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes als<br />

auch aus den besonderen zusätzlichen Prüfungspflichten<br />

gesellschaftsrechtlichen oder bankrechtlichen Ursprungs.<br />

Im <strong>IDW</strong> PS 525 werden insbesondere die Elemente zur Beurteilung<br />

der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements<br />

dargestellt. Im Einzelnen wird eingegangen auf Strategie und<br />

Risikobewusstsein, Risikoerkennung, Risikoanalyse, Risi kosteuerung<br />

sowie Risikokommunikation und -überwachung.<br />

Beurteilung der Überwachungs- und Kontrollfunktion<br />

des Aufsichtsorgans<br />

Die BaFin stellt besondere Anforderungen an die Beurteilung<br />

der Funktionsfähigkeit der Aufsichtsorgane von Instituten.<br />

Der BFA hat dazu festgestellt, dass eine Beurteilung<br />

der Mitglieder und der Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufgrund<br />

fehlender gesetzlicher bzw. aufsichtsrechtlicher Vor -<br />

gaben nicht Gegenstand der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung<br />

ist. Erst infolge gesonderter Beauftragung durch<br />

die BaFin kann eine Befassung mit der Thematik erforderlich<br />

werden. Der BFA hält eine entsprechende Aufnahme<br />

in das Auftragsbestätigungsschreiben und die Vollständigkeitserklärung<br />

für Institute für sachgerecht. Als Maßstab<br />

für die Beurteilung empfiehlt der BFA zunächst eine Orientierung<br />

an den Anforderungen des „Merkblatt(s) zur Kontrolle<br />

von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen<br />

gemäß KWG und VAG“ der BaFin vom 22.02.2010.<br />

Soweit sich aus den Schwerpunktsetzungen der BaFin<br />

nach § 30 KWG unterschiedliche ergänzende Bestimmungen<br />

zur Prüfung für die Institute ergeben, sind diese auf<br />

Basis der einschlägigen Abschnitte des Merkblatts zu beschreiben.<br />

Zu berücksichtigen sind insbesondere Umfang<br />

und Komplexität der betriebenen Geschäfte der Institute.<br />

Der Abschlussprüfer sollte seine Beurteilung durch Bezugnahme<br />

auf nachprüfbare Fakten (z.B. Teilnahme an Schulungsmaßnahmen)<br />

objektivieren. Die Ergebnisse der Beurteilung<br />

sind im Prüfungsbericht in einem gesonderten Abschnitt<br />

darzustellen.<br />

Zahlungsinstitute<br />

Der BFA hat sich mit den Folgerungen befasst, die sich aus<br />

dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz für die Aufstellung<br />

und Prüfung des Jahresabschlusses bei Zahlungsinstituten<br />

ergeben, die die Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2<br />

und 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Anspruch<br />

nehmen. Der BFA geht – wie im Ergebnis auch das Bundesministerium<br />

der Finanzen – davon aus, dass solche Zahlungsinstitute<br />

während der Zeit der Inanspruchnahme der<br />

Übergangsregelung keinen Abschluss nach den Vorschriften<br />

für Zahlungsinstitute aufstellen müssen. Sollte ein Unternehmen<br />

während der Inanspruchnahme der Übergangs-<br />

51


52 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

regelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG gleichwohl einen solchen<br />

Abschluss aufstellen, so wäre dies im Hinblick auf die<br />

ab dem 31.10.2009 nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende<br />

Pflicht nicht zu beanstanden. In beiden Fällen sind<br />

im Anhang die der Aufstellung zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften<br />

darzustellen.<br />

Ratingagenturen<br />

Zur Transparenz und Unabhängigkeit des Rating hatte das<br />

<strong>IDW</strong> bereits in einem Positionspapier Anfang 2009 formuliert,<br />

dass Marktteilnehmer die Risiken aus Finanzinstrumenten<br />

häufig nicht ausreichend beurteilen können und<br />

Ratingagenturen daher eine unterstützende Funktion für<br />

den Finanzmarkt haben, insbesondere für Investoren und<br />

Aufsichtsinstanzen, aber auch für den Abschlussprüfer.<br />

Die Finanzmarktkrise zeigt, dass diese Funktion in verschiedenen<br />

Aspekten verbessert werden kann.<br />

Die im September 2009 verabschiedete Verordnung der<br />

EU-Kommission zur europaweit einheitlichen Regulierung<br />

von Ratingagenturen stellt daher grundsätzlich einen sinnvollen<br />

Ansatz dar. Wichtig bei der Schaffung eines international<br />

abgestimmten Ordnungsrahmens für Ratingagenturen<br />

ist, dass seine Einhaltung laufend überwacht wird<br />

und Verstöße angemessen sanktioniert werden. In einer<br />

Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen<br />

vom 14.12.2009 äußert sich das <strong>IDW</strong> zu dem Entwurf für<br />

ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung. Darin kritisiert das<br />

<strong>IDW</strong> vor allem, dass die Auswahl und Beauftragung des<br />

Prüfers durch die BaFin und nicht durch die Ratingagentur<br />

erfolgen soll. Für alle anderen jährlichen Pflichtprüfungen<br />

im Bereich der Institutsaufsicht nach KWG und WpHG<br />

obliegt die Auswahl und Beauftragung des Prüfers dem<br />

prüfungspflichtigen Unternehmen. Die neue Regelung<br />

stellt insoweit einen Systembruch dar.<br />

Versicherungsunternehmen<br />

Prüfung von Embedded Value Berichten<br />

„Embedded Values“ bezeichnen den Wert eines Portefeuilles<br />

von Versicherungsverträgen, der als Grundlage für<br />

die Bewertung von Versicherungsunternehmen und zur<br />

Darstellung der Profitabilität eines Versicherungsunternehmens<br />

häufig in einem sogenannten „Embedded Value<br />

Bericht“ separat veröffentlicht wird.<br />

Der HFA hat am 11.03.2011 den <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />

Beurteilung von Embedded Value Berichten von Versicherungsunternehmen<br />

nach Art des marktkonsistenten Embedded<br />

Value (MCEV) entsprechend den Prinzipien des CFO<br />

Forums (<strong>IDW</strong> PS 570) verabschiedet. <strong>IDW</strong> PS 570 sieht vor,<br />

dass die Beurteilung eines Embedded Value Berichts im<br />

Rahmen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht erfolgen<br />

kann. <strong>IDW</strong> PS 570 behandelt die Auftragsannahme, die<br />

Auftragsdurchführung, die Dokumentation, die Verwertung<br />

von Untersuchungen Dritter sowie die Berichterstattung<br />

des Wirtschaftsprüfers. Er enthält als Anlage eine<br />

Übersicht über die MCEV-Prinzipien des CFO Forums sowie<br />

Musterformulierungen für die Bescheinigung im Rahmen<br />

einer Prüfung und einer prüferi schen Durchsicht.<br />

Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands<br />

bei Rating-Herabstufungen<br />

Für die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands<br />

von Versicherungsunternehmen einschließlich nachrangiger<br />

Schuldtitel gilt gemäß § 341b Abs. 2 HGB das gemilderte<br />

Niederstwertprinzip, wenn die Schuldtitel dazu<br />

bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<br />

In der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise waren für zahlreiche<br />

strukturierte und nicht strukturierte Schuldtitel<br />

privater und öffentlicher Emittenten Herabstufungen des<br />

Rating zu verzeichnen. Soweit Rating-Herabstufungen die<br />

Einschätzung der Rating-Agenturen über ein erhöhtes Kreditrisiko<br />

zum Ausdruck bringen, können sie nicht nur die<br />

Marktwerte der Schuldtitel beeinflussen, sondern auch für<br />

die Frage von Belang sein, ob eine voraussichtlich dauerhafte<br />

Wertminderung vorliegt, der durch eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung Rechnung zu tragen ist. Der Versicherungsfachausschuss<br />

(VFA) hat Leitlinien für die Bewertung<br />

von Schuldtiteln nach dem gemilderten Niederstwertprinzip<br />

erarbeitet. Diese gelten auch, wenn es anderweitige<br />

Hinweise für ein erhöhtes Ausfallrisiko gibt, besonders<br />

bei Wertverlusten von nicht gerateten Instrumenten<br />

oder fehlendem aktuellen Rating.<br />

Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten<br />

des Euroraums<br />

Die EU hat im Mai 2010 auf europäischer Ebene auf den<br />

anhaltenden Druck auf Anleihen hochverschuldeter Staaten<br />

des Euroraums (insbesondere Portugal, Italien, Irland,<br />

Griechenland und Spanien) reagiert und den Europäischen<br />

Finanzstabilitätsmechanismus ins Leben gerufen. Die<br />

Finanzmärkte reagierten nur sehr verhalten auf diesen<br />

Sicherungsmechanismus, vor allem bei Fälligkeiten nach<br />

dem Jahr 2013. Die aktuellen Risikoaufschläge für europäische<br />

Staatsanleihen, vor allem der vorgenannten Staaten,<br />

liegen weiterhin auf hohem Niveau und sind sehr volatil.<br />

Ratings der betroffenen Staaten wurden im Jahr 2010 teilweise<br />

deutlich herabgestuft und/oder mit einem negativen<br />

Ratingausblick versehen. Nicht zuletzt unter Hinweis<br />

auf den europäischen Rettungsschirm hielten es der VFA<br />

und der BFA für sach gerecht, wenn Versicherungsunternehmen<br />

auch zum 31.12.2010 auf Anleihen betroffener<br />

Staaten, die als Anlagevermögen bilanziert werden, keine<br />

Wertberichtigungen vornehmen, aber die Risiken aus den<br />

Engagements im Anhang oder Lagebericht angemessen<br />

transparent machen.


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

53


54 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Für Griechenland hat sich die Situation indessen im Laufe<br />

des Jahres 2011 geändert. Um die Jahresmitte wurde deutlich,<br />

dass Griechenland ein erneutes Stützungspaket in<br />

beträchtlicher Höhe benötigt. Seitens der Politik wurde<br />

dabei die Forderung erhoben, an der weiteren Stützung<br />

Griechenlands auch die privaten Gläubiger zu beteiligen.<br />

Umgesetzt wurde diese schließlich durch die Beschlüsse<br />

auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der<br />

Eurozone am 21.07.2011.<br />

BFA und VFA haben diese Entwicklungen eng begleitet. Sie<br />

sind zu dem Schluss gekommen, dass in den Zwischenabschlüssen<br />

zum 30.06.2011 griechische Staatsanleihen<br />

außerplanmäßig abzuschreiben sind. Der Abschreibungsbedarf<br />

besteht dabei für sämtliche Banken und Versicherungen,<br />

beschränkt sich also nicht auf diejenigen, die eine<br />

Beteiligung an den Stützungsmaßnahmen bereits zugesagt<br />

haben. Zu den Einzelheiten vgl. Berichterstattung unter<br />

News Exklusiv bzw. in den <strong>IDW</strong> Fachnachrichten.<br />

Hinweise zum Prüfungsbericht<br />

Das Versicherungsaufsichtsgesetz enthält keine dem Kreditwesengesetz<br />

entsprechenden Regelungen, wonach bei<br />

der Prüfung des Jahresabschlusses u.a. zu beurteilen und<br />

darüber zu berichten ist, ob das Risikomanagement angemessen<br />

ist. Der VFA weist daher auf den unterschiedlichen<br />

Umfang der Prüfung des Risikomanagements bei Kreditinstituten<br />

und Versicherungsunternehmen hin und auf die<br />

sich daraus ergebende Gefahr einer Erwartungslücke in<br />

Bezug auf den Umfang der Prüfung des Risikomanagements<br />

bei Versicherungsunternehmen. Der VFA empfiehlt,<br />

den Umfang der Prüfung des Risikomanagements bei Versicherungsunternehmen<br />

im Prüfungsbericht klarzustellen.<br />

Spenden sammelnde Organisationen<br />

Zu mehr Klarheit über die Spendeneinnahmen und -verwendung<br />

durch Spenden sammelnde Organisationen sollen<br />

neue Rechnungslegungsanforderungen beitragen, die<br />

der HFA mit der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung:<br />

Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder<br />

Organisationen (<strong>IDW</strong> RS HFA 21) entwickelt hat.<br />

Bisher wurden Spenden gemäß der <strong>IDW</strong> Stellungnahme<br />

HFA 4/1995 im Jahr des Zuflusses als Ertrag in der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung ausgewiesen; nicht verbrauchte Spendenmittel<br />

konnten in eine Rücklage eingestellt werden. Vor<br />

allem im Dezember eingesammelte Spenden können aber<br />

zu großen Teilen erst im Folgejahr verwendet werden. Die<br />

bisherige Rechnungslegung kann daher zu einer nicht sachgerechten<br />

Ermittlung oder Fehlinterpretationen des Jahresergebnisses<br />

führen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen,<br />

dass bei Non-Profit-Unternehmen wie bei Spenden sammelnden<br />

Organisationen regelmäßig nicht die Gewinn-<br />

erzielung im Vordergrund steht, stellt nunmehr statt der<br />

Vereinnahmung der Spenden deren satzungsgemäße Verwendung<br />

das Kriterium der Ertrags realisierung dar. Deshalb<br />

sollen Spenden im Zeitpunkt ihres Zuflusses zunächst ohne<br />

Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und in<br />

einem gesonderten Passivposten „Noch nicht verbrauchte<br />

Spendenmittel“ nach dem Eigenkapital ausgewiesen werden.<br />

Die ertragswirksame Auflösung dieses Postens erfolgt<br />

dann korrespondierend zu dem durch die Verwendung der<br />

Spenden entstehenden Aufwand. Da die in der Berichtsperiode<br />

vereinnahmten Spenden ein bedeutsamer Indikator<br />

für die Aktivitäten einer Spenden sammelnden Organisation<br />

sind, empfiehlt <strong>IDW</strong> RS HFA 21, diese nachrichtlich in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.<br />

Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird<br />

die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens empfohlen,<br />

das den Informationsbedürfnissen der Spender in Bezug<br />

auf die satzungsgemäße Verwendung der Spenden i.d.R.<br />

besser Rechnung trägt als das Gesamtkostenverfahren.<br />

Dabei sollte eine Gliederung nach Projektaufwendungen<br />

sowie Werbeaufwendungen erfolgen. Hinzu tritt der für<br />

die Abschlussadressaten besonders bedeutsame Posten<br />

Verwaltungsaufwendungen.<br />

Über die geänderten Rechnungslegungsvorschriften wurde<br />

die interessierte Öffentlichkeit auch mit einer Pressemitteilung<br />

informiert.<br />

Vereine<br />

Der HFA hat am 11.03.2011 die überarbeitete Fassung der<br />

<strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung<br />

von Vereinen (<strong>IDW</strong> RS HFA 14) verabschiedet. Neben erforderlichen<br />

Anpassungen aufgrund des BilMoG wurde klargestellt,<br />

dass sich für Vereine, die keinen Abschluss nach<br />

kaufmännischen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

aufstellen, aus dem Gesetz keine Pflicht zur<br />

regelmäßigen Aufstellung einer Vermögensrechnung ableiten<br />

lässt. Sofern sich jedoch solche Vereine auf <strong>IDW</strong> RS<br />

HFA 14 berufen wollen, müssen sie neben der Ein nahmen-/<br />

Ausgabenrechnung eine Vermögensrechnung aufstellen.<br />

Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen<br />

Prüfung von beihilferechtlichen Sachverhalten im<br />

Sinne der EU-Vorschriften<br />

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten bestimmter<br />

Unternehmen können eine unzulässige Beihilfe nach<br />

Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union (AEUV, sogenannter Lissabon-Vertrag) darstellen.<br />

Der Staat ist verpflichtet, unzulässig gewährte<br />

Leistungen zurückzufordern.


Die staatliche Finanzierung der Daseins vorsorge ist einer<br />

der wichtigsten Anwendungsfälle des EU-Beihilferechts.<br />

Die (defizitären) Aufgaben der Daseinsvorsorge werden<br />

oftmals von öffentlichen Unternehmen erfüllt. Allerdings<br />

können staatlich finanzierte Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />

auch von privaten Unternehmen erfüllt werden, die – sofern<br />

mit staatlichen Mitteln finanziert – dann ebenfalls den<br />

beihilferechtlichen Anforderungen unterliegen können.<br />

Der Entwurf des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Prüfung von Beihilfen<br />

nach Artikel 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher<br />

Unternehmen (<strong>IDW</strong> EPS 700) stellt dar, unter welchen Voraussetzungen<br />

das grundsätzliche Beihilfeverbot des Art.<br />

107 AEUV greift. Hierzu wird auch auf die Kriterien der<br />

sogenannten Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH<br />

eingegangen. Wird in diesem Sinne das Vorliegen einer<br />

Beihilfe bejaht, ist zu prüfen, ob diese Beihilfe aufgrund<br />

von Erlaubnisvorschriften gewährt werden durfte. Sofern<br />

keine Erlaubnisvorschriften greifen, liegt eine unzulässig<br />

gewährte Beihilfe vor, es sei denn, die Leistung wurde<br />

durch die EU-Kommission notifiziert und genehmigt.<br />

Neben der Würdigung der beihilferechtlichen Sachverhalte<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung befasst sich der<br />

<strong>IDW</strong> EPS 700 mit gesonderten Aufträgen zur Prüfung von<br />

Ausgleichsleistungen bei der die Beihilfe gewährenden<br />

Stelle. Damit trägt der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard der Möglichkeit<br />

Rechnung, dass – z.B. laut dem gemeinsamen Runderlass<br />

des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und<br />

Energie und des Innenministeriums des Landes NRW –<br />

Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Zulässigkeit von gewährten<br />

Leistungen bei den staatlichen Stellen beauftragt<br />

werden können.<br />

Prüfung von Gebietskörperschaften<br />

Der HFA hat am 11.03.2011 den neugefassten Entwurf eines<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Prüfung des Jahresabschlusses und<br />

Lageberichts einer Gebietskörperschaft (<strong>IDW</strong> EPS 730 n.F.)<br />

verabschiedet. Diese Neufassung ersetzt den Verlaut barungsentwurf<br />

vom 08.12.2005, dessen Ausführungen noch<br />

auf dem Gesetz über ein „Neues Kommunales Finanzmanagement“<br />

für Gemeinden in Nordrhein-West falen basierten,<br />

und berücksichtigt die Reformen des Gemeindehaushaltsrechts<br />

in verschiedenen Bundesländern. Der <strong>IDW</strong><br />

Prüfungsstandard ist anzuwenden bei Prüfungen der Rechnungslegung<br />

von Gebietskörperschaften, die nach Art und<br />

Umfang einer Abschlussprüfung gemäß §§ 317 ff. HGB entsprechen.<br />

Mit der Verlautbarung soll vor allem klargestellt<br />

werden, dass an eine derartige Abschlussprüfung durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer der gleiche Qualitätsmaßstab anzulegen<br />

ist, wie er für handelsrechtliche Abschlussprüfungen<br />

vorgegeben ist. Ein neuer Abschnitt beschreibt in<br />

komprimierter Form das risikoorientierte Prüfungsvorgehen.<br />

Darüber hinaus formuliert die Verlautbarung Vorschläge<br />

für Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Eröffnungsbilanz<br />

und des Jahresabschlusses einer Kommune.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Pensionsrückstellungen von Eigenbetrieben<br />

Baden-Württemberg<br />

2009 wurde das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband<br />

Baden-Württemberg (GKV BW) in § 27 geändert.<br />

Dort heißt es in Absatz 5 Satz 1, dass der Kommunale<br />

Versorgungsverband für seine Mitglieder und seinen<br />

eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen<br />

aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen<br />

Ansprüchen (Pensionsrückstellungen) bildet. Seither<br />

wird z.T. die Auffassung vertreten, auch Eigenbetriebe in<br />

Baden-Württemberg hätten keine Pensionsrückstellungen<br />

für Beamte mehr zu bilden. Aus diesem Anlass hat das <strong>IDW</strong><br />

mit Schreiben vom 29.10.2010 an das Innenministerium<br />

Baden-Württemberg dargelegt, dass bei Eigenbetrieben<br />

mit handelsrechtlicher Rechnungslegung eine Passivierung<br />

weiterhin erforderlich ist. Außerdem wurde auf die Situation<br />

bei den Kommunen eingegangen, denn § 41 GemHVO<br />

BW sieht keine Pflicht zur Passivierung für Pensionsrückstellungen<br />

vor. Diese Abweichung vom Vollständigkeitsgebot<br />

beeinträchtigt die Darstellung der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage. Eine unvollständige Abbildung<br />

der Verpflichtungen läuft ferner dem Prinzip der intergenerativen<br />

Gerechtigkeit zuwider. Somit wird ein wesentliches<br />

Ziel der Reform des Gemeindehaushaltsrechts nicht<br />

erreicht.<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

In § 22 EigBetrVO NRW wurde ein neuer Absatz zur Bilanzierung<br />

von Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften eingefügt. Das <strong>IDW</strong> hatte hierzu<br />

im Vorfeld eine Ergänzung i.S.d. <strong>IDW</strong> RS HFA 23, Tz. 25<br />

vorgeschlagen. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften sind demnach künftig für die<br />

Dauer der Beschäftigung von Beamten im Eigenbetrieb als<br />

Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den<br />

Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von<br />

künftigen Versorgungsleistungen freistellt.<br />

Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Hessen<br />

Die hessischen Kommunen haben das Wahlrecht, ihre<br />

Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />

oder nach den Grundsätzen der doppelten<br />

Buchführung zu führen. Nunmehr wurde der Entwurf<br />

der Verwaltungsvorschriften vorgelegt, der die näheren<br />

Einzelheiten zum Gesamtabschluss regelt, etwa die<br />

Grundsätze zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,<br />

zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

oder zur Konsolidierung.<br />

Das <strong>IDW</strong> bedauert in seiner Eingabe vom 29.04.2010 u.a.<br />

die vorgesehene Regelung, dass Verweise auf das HGB<br />

nicht dynamisch, sondern als statische Verweise auf das<br />

HGB i.d.F. vor den Neuerungen durch das BilMoG auszulegen<br />

sind. Durch das BilMoG wurde die Aussagekraft<br />

handelsrechtlicher Abschlüsse erheblich verbessert; daher<br />

55


56 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

ist es fraglich, warum die Vorteile des BilMoG nicht auch<br />

für die Rechnungslegung der öffentlichen Hand gelten<br />

sollen. Hinsichtlich der Abgrenzung des Vollkonsolidierungskreises<br />

regt das <strong>IDW</strong> an, für alle in den Gesamtabschluss<br />

einzubeziehenden Aufgabenträger einheitlich<br />

auf das Kriterium der Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden<br />

Einflusses abzustellen. Ferner spricht sich<br />

das <strong>IDW</strong> für die Anwendung einheitlicher Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss aus. Nur<br />

dadurch kann den Abschlussadressaten nachvollziehbar<br />

dargelegt werden, auf welcher Grundlage das dargestellte<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Gesamtabschlusses<br />

basiert. Ferner würde dies zur Verbesserung<br />

der interkommunalen Vergleichbarkeit der Gesamtabschlüsse<br />

der hessischen Gemeinden beitragen.<br />

Eigenbetriebsverordnung Niedersachsen<br />

Der Wortlaut des Bestätigungsvermerks gemäß § 28 Abs. 2<br />

EigBetrVO Nds. ist gesetzlich normiert (Formeltestat). Der<br />

Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen<br />

(ÖFA) hatte bereits 2006 das entsprechende Rundschreiben<br />

des Innenministeriums Niedersachsen erörtert.<br />

Die Diskussionsergebnisse sowie ein Formulierungs vorschlag<br />

für eine Vorbemerkung zu einem (uneingeschränkten)<br />

Bestätigungsvermerk wurden seinerzeit in den FN-<br />

<strong>IDW</strong> ver öffentlicht.<br />

Der ÖFA hat nunmehr eine Formulierungshilfe für den Fall<br />

der Einschränkung des Bestätigungsvermerks entwickelt. Da<br />

es sich um ein Formeltestat handelt, scheint hierzu eine Orientierung<br />

am Wortlaut des Formulierungsmusters gemäß<br />

<strong>IDW</strong> PS 400 nicht zielführend. Stattdessen sollte die Einschränkung<br />

in Anlehnung an das Fachgutachten 3/1988 formuliert<br />

werden, wonach der Abschlussprüfer bei Einschränkung<br />

des Bestätigungsvermerks im Anschluss an Satz 1 der<br />

Kernfassung die Tatsache und den Grund der Einschränkung<br />

eindeutig und klar zu bezeichnen hat. Eine entsprechende<br />

Formulierungsempfehlung wurde veröffentlicht.<br />

Gedankenaustausch mit der Gemeindeprüfungs -<br />

anstalt NRW<br />

Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Nordrhein-Westfalen<br />

und das <strong>IDW</strong> haben am 25.08.2009 sowie am 24.11.2010<br />

den Gedankenaustausch zu aktuellen Bilanzierungs-, Bewertungs-<br />

und Prüfungsfragen sowohl im Hinblick auf<br />

Eigenbetriebe als auch auf Gemeinden in NRW fortgesetzt.<br />

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse,<br />

bei denen Einvernehmen besteht, wurde veröffentlicht.<br />

Das <strong>IDW</strong> hatte zuvor gegenüber der GPA NRW zu<br />

den überarbeiteten Musterprüfungsverträgen Stellung genommen.<br />

Das <strong>IDW</strong> kritisierte, dass Forderungen nach<br />

„ausführlicher Information“ durch den Wirtschaftsprüfer<br />

sowie „sorgfältiger Beantwortung“ des Fragenkatalogs zur<br />

Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung<br />

nach § 53 HGrG (<strong>IDW</strong> PS 720) vermuten lassen, dass<br />

damit tatsächlich zusätzliche Prüfungsleistungen erbracht<br />

werden sollen.<br />

Eingaben an den Landesrechnungshof Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Im August 2009 hat sich das <strong>IDW</strong> gegenüber dem Landesrechnungshof<br />

(LRH) Mecklenburg-Vorpommern zu den<br />

Auswirkungen der Anhebung der Schwellenwerte nach<br />

§ 267 HGB durch das BilMoG auf den Prüfungs vertrag sowie<br />

zu mit der Abschlussprüfung vereinbaren Tätigkeiten<br />

geäußert. Insbesondere wird eine Reihe von Beispielen<br />

für eigenständige Prüfungsaufträge und an dere Tätigkeiten<br />

genannt, die mit der Abschlussprüfung vereinbar sind.<br />

Nach dem Entwurf der Grundsätze des Landesrechnungshofes<br />

Mecklenburg-Vorpommern zur Jahresabschlussprüfung<br />

kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III<br />

Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) sowie von Betrieben<br />

mit Beteiligung des Landes sieht der LRH unter der Überschrift<br />

„Trennung von Abschlussprüfung und Beratung“ vor,<br />

dass der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern<br />

nur mit solchen Wirtschaftsprüfern Verträge über die<br />

Durchführung von Jahresabschlussprüfungen abschließen<br />

wird, die „keine weiteren Leistungen – gleich welcher Art<br />

– für die zu prüfende Einrichtung erbringen“. Im September<br />

2009 hat das <strong>IDW</strong> nochmals darauf hingewiesen, dass<br />

ein Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung ausgeschlossen<br />

ist, wenn seine Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt<br />

wird, dass er im Rahmen von Beratungsaufträgen<br />

maßgebliche Sachverhalte mitgestaltet hat, die er im Rahmen<br />

seiner Prüfung später zu beurteilen hätte. Ein solches<br />

Selbstprüfungsverbot galt für den Berufsstand schon immer<br />

und wurde im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes<br />

in § 319 HGB durch die Aufzählung einzelner Leistungen,<br />

die Ausdruck des Selbstprüfungsverbots sind, konkretisiert.<br />

Ein weitergehendes Verbot bestimmter Tätigkeiten<br />

für den Abschlussprüfer hielt der Bundesgesetzgeber<br />

nicht für notwendig. Die Gefahr einer Selbstprüfung<br />

besteht nicht, wenn der Wirtschaftsprüfer neben der Abschlussprüfung<br />

beim selben Auftraggeber andere Prüfungsleistungen<br />

erbringt.<br />

Versorgungsunternehmen<br />

Prüfungen nach dem EEG und dem KWK-G<br />

Aufgrund der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

(EEG) und der Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes<br />

(KWK-G) war eine Überarbeitung des <strong>IDW</strong><br />

Prüfungshinweises: Prüfungen nach dem Kraft­Wärme­Kopplungsgesetz<br />

und dem Erneuerbare­Energien­Gesetz (<strong>IDW</strong> PH<br />

9.420.3) erforderlich. Dieser wurde im September 2009<br />

durch zwei neue Verlautbarungen ersetzt:<br />

– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Erneuerbare­Energien­Gesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PS 970) und


– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Kraft­Wärme­Kopplungsgesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PS 971).<br />

Die <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards geben Hinweise zu den neuen<br />

gesetzlichen Anforderungen. Die Musterformulierungen der<br />

Bescheinigungen wurden an international übliche Formate<br />

angepasst. Aufgrund zahlreicher Anfragen wurde eine<br />

Formulierungshilfe für eine Vollständigkeitserklärung beigefügt.<br />

Infolge der Änderung des sogenannten Wälzungsmechanismus<br />

gemäß EEG und der Verordnung zur Weiterentwicklung<br />

des bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />

(AusglMechV) – hierbei geht es um die Umwälzung der<br />

Kosten für die Zahlung der gesetzlichen Energie-Einspeisevergütungen<br />

– wurde zum Jahreswechsel 2010/2011 eine<br />

Überarbeitung des <strong>IDW</strong> PS 970 erforderlich. Da Energieversorgungsunternehmen<br />

sich immer häufiger auf die Lieferung<br />

von „grünem Strom“ spezialisieren, wurden in die<br />

Neufassung auch Ausführungen zur freiwilligen Prüfung<br />

von Angaben zu Strommengen i.S.d. §§ 23 bis 33 EEG i.V.<br />

m. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG aufgenommen.<br />

Seit 2010 wird auch der Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen<br />

nach dem KWK-G gefördert. Für den Antrag auf<br />

Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes sind<br />

bestimmte Angaben des Wärmenetzbetreibers zu prüfen.<br />

<strong>IDW</strong> PS 971 geht nunmehr auf diese Prüfung ein und enthält<br />

einen Formulierungsvorschlag für die entsprechende<br />

Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung<br />

nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G einschließlich der Anlage des<br />

Antrag stellenden Unternehmens.<br />

Im Zusammenhang mit der Abfassung und späteren<br />

Än derung von <strong>IDW</strong> PS 970 sowie <strong>IDW</strong> PS 971 haben<br />

verschiedene Gespräche mit Vertretern des Bundesamts<br />

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stattgefunden.<br />

Konkretisierung der Prüfungsgrundsätze im EEG<br />

Das Bundesumweltministerium (BMU) beabsichtigt, das<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) umfangreich zu novellieren.<br />

Daher hat das <strong>IDW</strong> angeregt, dass für die Prüfungen<br />

nach EEG – sofern entsprechend anwendbar – die gleichen<br />

Grundsätze für die Prüfung gelten sollten, wie sie bei der<br />

Jahresabschluss prüfung von Unternehmen in den §§ 316 ff.<br />

HGB vorgesehen sind, insbesondere die Regelungen zur<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (§ 319 Abs. 2 bis 4,<br />

§ 319b Abs. 1 HGB), zu seinem Auskunftsrecht gegenüber<br />

dem Geprüften (§ 320 Abs. 2 HGB) sowie zur Verantwortlichkeit<br />

des Abschlussprüfers (§ 323 HGB).<br />

Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach<br />

§ 5 ARegV<br />

Gegenüber der Bundesnetzagentur hat sich das <strong>IDW</strong> zu<br />

den Auswirkungen des Regulierungskontos nach § 5 der<br />

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversor-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

gungsnetze (ARegV) auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

geäußert.<br />

Auf dem Regulierungskonto gebuchte negative Beträge<br />

stellen Verpflichtungen zur künftigen Entgeltabsenkung dar<br />

und müssen als Rückstellung passiviert werden. Hat der<br />

Netzbetreiber weniger Erlöse erzielt, als er hätte erzielen<br />

dürfen, ergibt sich ein positiver Saldo auf dem Regulierungskonto.<br />

Aufgrund des Realisationsprinzips scheidet<br />

der Ansatz eines Aktivpostens aus. Noch nicht aktivierungsfähige<br />

künftige Ansprüche gegenüber Dritten sind<br />

bei der Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen<br />

mindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Anspruch<br />

und der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtung<br />

eine wechselseitige Kausalität besteht, die den<br />

Eintritt des einen Sachverhalts ohne den anderen unmöglich<br />

macht. Ein solcher kausaler Zusammenhang ergibt sich<br />

aus der Vorschrift des § 5 Abs. 4 ARegV. Die Höhe der<br />

Rückstellung wird durch die Ermittlung des zu verteilenden<br />

Saldos bestimmt.<br />

Prüfung von Objektnetzbetreibern<br />

Es gibt Unternehmen, wie z.B. Automobilhersteller, Pharma-<br />

oder Chemieunternehmen, Flughäfen, Krankenhäuser<br />

oder Einkaufszentren, die ein Energieversorgungsnetz betreiben<br />

und somit nach der Definition des § 3 Nr. 18 EnWG<br />

Energieversorgungsunternehmen sind. Viele dieser Netze<br />

gelten in Deutschland als Objektnetze und sind von der<br />

Anwendung weiter Teile des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

befreit, u. a. von den besonderen Rechnungslegungs- und<br />

Prüfungsvorschriften. Entscheidungen des EuGH und des<br />

Kartellsenats des OLG Dresden gegen diese Regelung<br />

haben zu Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des gesamten<br />

§ 110 Abs. 1 EnWG geführt.<br />

Die EU hat mittlerweile in die Richtlinien zum Elektrizitätsbinnenmarkt<br />

und zum Erdgasbinnenmarkt Regelungen<br />

aufgenommen, wonach die Unternehmen, die Eigentümer<br />

sogenannter „geschlossener Verteilernetze“ sind bzw. diese<br />

betreiben, grundsätzlich wie alle anderen Netzbetreiber<br />

der Verpflichtung zur buchhalterischen Entflechtung unterliegen.<br />

Die Umsetzung der Richtlinien in nationales<br />

Recht muss bis zum 03.11.2011 erfolgen.<br />

Der Abschlussprüfer solcher Unternehmen hat die Jahresabschlussprüfung<br />

um die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung<br />

zur buchhalterischen Entflechtung zu erweitern,<br />

darüber im Prüfungsbericht zu berichten sowie einen<br />

Bestätigungsvermerk auf Basis des <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (<strong>IDW</strong><br />

PS 610) zu erteilen. Wurde keine Entflechtung in der internen<br />

Rechnungslegung vorgenommen, haben alle Objektnetzbetreiber<br />

in ihrem Anhang über diesen Sachverhalt und<br />

die Gründe für die Nichtentflechtung (z.B. existierende<br />

Objektnetzbescheide und ggf. andere Rechtsauffassun-<br />

57


58 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

gen) zu berichten. Im Lagebericht sind im Rahmen der Risikoberichterstattung<br />

über mögliche sich hieraus ergebende<br />

Risiken ergänzende Angaben erforderlich.<br />

Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)<br />

Die Umsetzung der in 2009 neugefassten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie<br />

bzw. der Gasbinnenmarktrichtlinie<br />

in deutsches Recht steht zur Zeit noch aus. Daher wurden<br />

im April 2010 bei einem Gespräch im BMWi Zweifelsfragen<br />

bei der Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />

nach § 10 EnWG vorgetragen, damit diese möglichst in der<br />

bevorstehenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

(EnWG) geklärt werden. Vor allem wurden die Probleme<br />

dargestellt, die mit der Erweiterung des Bestätigungsvermerks<br />

über die Jahresabschlussprüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />

verbunden sind, wenn eine Aussage<br />

zur Einhaltung der Regelung des § 10 Abs. 3 EnWG aufgenommen<br />

werden soll. Die Problematik wurde gegenüber<br />

dem BMWi ausführlich dargestellt. Das <strong>IDW</strong> regt an, auf<br />

die Erweiterung des Bestätigungsvermerks zu verzichten<br />

und stattdessen die Erteilung einer separaten Bescheinigung<br />

durch den Abschlussprüfer vorzusehen.<br />

Ferner hat das <strong>IDW</strong> zu einem Arbeitsentwurf des Gesetzes<br />

zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vorab Stellung<br />

genommen. Neben Anregungen zu den bisherigen<br />

Regelungen des EnWG sind aus Sicht des Berufsstandes vor<br />

allem die folgenden neuen Änderungen hervorzuheben:<br />

– Ermächtigung für die Regulierungsbehörden, einheitliche<br />

Kriterien für die Sachgerechtigkeit von Wertansätzen<br />

und die Zuordnung der Konten festzulegen,<br />

– Ermächtigung für die Regulierungsbehörden, Bestimmungen<br />

über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung zu<br />

treffen,<br />

– Übersendung des Prüfungsberichts nebst Ergänzungsbänden<br />

durch den Abschlussprüfer an die Regulierungsbehörde.<br />

Rundfunkanstalten<br />

Berichterstattung über die Erweiterung der<br />

Abschlussprüfung<br />

Aufgrund eines EU-Beihilfeverfahrens gegen Deutschland<br />

hatte sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission<br />

verpflichtet, sämtliche kommerziellen Tätigkeiten<br />

der Rundfunkanstalten auf Beteiligungsgesellschaften auszugliedern<br />

und sicherzustellen, dass die Rundfunkanstalten<br />

sowie deren Beteiligungsunternehmen sich marktkonform<br />

verhalten. Ferner soll die Marktkonformität mithilfe<br />

eines Fragenkatalogs jährlich durch den Abschlussprüfer<br />

geprüft werden. Dementsprechend wurde der Rundfunkstaatsvertrag<br />

(RStV) geändert. In Kooperation mit den<br />

Rechnungshöfen hat das <strong>IDW</strong> einen <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />

zur Berichterstattung über die Erweiterung der Abschluss­<br />

prüfung nach § 16d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag<br />

(<strong>IDW</strong> PS 721) erarbeitet.<br />

Krankenhäuser<br />

Einzelfragen zur Rechnungslegung von Krankenhäusern<br />

Der Krankenhausfachausschuss (KHFA) hat eine Neufassung<br />

der <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung<br />

von Krankenhäusern (<strong>IDW</strong> RS KHFA 1) erarbeitet,<br />

nachdem sich mehrfach Gesetzesänderungen ergeben<br />

haben, die sich auf die Finanzierung und die Rechnungslegung<br />

von Krankenhäusern auswirkten. Die Neufassung<br />

berücksichtigt beispielsweise die Förderung von Krankenhäusern<br />

mittels der sogenannten Baupauschale (§ 18 Abs. 1<br />

Nr. 1 KHGG NRW).<br />

Jahresabschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht<br />

Durch Landesrecht kann die Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse<br />

von Krankenhäusern vorgeschrieben und der Umfang<br />

dieser Prüfung gegenüber der Jahresabschlussprüfung<br />

nach den Vorschriften des HGB erweitert werden.<br />

Dies betrifft derzeit die Landeskrankenhausgesetze der<br />

Bundesländer Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen.<br />

Die Prüfung des Jahresabschlusses kann dabei erweitert<br />

werden um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Geschäftsführung, der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse und um die<br />

Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen<br />

Verwendung öffentlicher Fördermittel. Dazu<br />

liegt nunmehr der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard: Zum erweiter ten<br />

Umfang der Jahresabschlussprüfung von Krankenhäusern<br />

nach Landeskrankenhausrecht (<strong>IDW</strong> PS 650) vor, der wesentliche<br />

Aspekte dieser Erweiterungen der Jahresabschlussprüfung<br />

und die Berichterstattung erläutert. Die<br />

Ausführungen zur Prüfung der zweckentsprechenden,<br />

sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher<br />

Fördermittel werden ergänzt durch den <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis:<br />

Berichterstattung über die Prüfung der Verwendung<br />

pauschaler Fördermittel nach Landeskrankenhausrecht (<strong>IDW</strong><br />

PH 9.420.1).<br />

Mittelverwendungsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 InvföG<br />

NRW<br />

Im Rahmen des Konjunkturpakets II stellt der Bund den<br />

Ländern und Gemeinden Mittel zur Durchführung von Investitionen<br />

zur Verfügung. Nach § 9 Abs. 1 des Investitionsförderungsgesetzes<br />

NRW (InvföG NRW) können die Mittel<br />

von Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrags<br />

in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr<br />

2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder<br />

Nr. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes<br />

NRW (KHGG NRW) bewilligt wurden. Für jedes Krankenhaus<br />

wird von der örtlich zuständigen Bezirksregierung


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

59


60 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

(Bewilligungsbehörde) ein Förderrahmen festgelegt. Krankenhäuser<br />

können die Mittel für förderungsfähige Maßnahmen<br />

unter Vorlage der erforderlichen Informationen<br />

bei der Bewilligungs behörde abrufen. Die Beendigung einer<br />

Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Die Anfertigung<br />

der Beendigungsanzeige liegt in der Verantwortung<br />

der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Dieser<br />

Anzeige ist gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW ein „Testat der<br />

örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Wirtschaftsprüfers“<br />

beizufügen.<br />

Die Informationen, die Bestätigung des Krankenhauses<br />

zum Mittelabruf sowie die Bestätigung zum Verwendungsnachweis<br />

erfolgen gemäß § 11 Abs. 4 InvföG NRW nach<br />

einem vorgegebenen Muster. Dementsprechend sind die<br />

Beendigungsanzeige und das „Testat des Wirtschaftsprüfers<br />

gemäß § 11 Abs. 3 InvföG NRW“ dem Bescheid der<br />

Bezirksregierung als verbindliches Muster beigefügt, bei<br />

dem Ergänzungen und Streichungen unzulässig sind.<br />

Die Verwendung von Formularbescheinigungen ist jedoch<br />

unter dem Aspekt der eigenverantwortlichen und gewissenhaften<br />

Berufsausübung kritisch zu sehen. Das vorgegebene<br />

verbindliche Muster berücksichtigt nicht die Anforderungen<br />

an eine von Wirtschaftsprüfern zu erstellende<br />

Bescheinigung. Es ist daher nach Auffassung des KHFA<br />

abzulehnen, lediglich das vorformulierte „Testat gemäß<br />

§ 11 Abs. 3 InvföG NRW“ auszufüllen und zu unterschreiben.<br />

Das Formular stellt vielmehr einen Bestandteil eines<br />

umfassenderen Berichts dar, der durch den Wirtschaftsprüfer<br />

eigenverantwortlich zu verfassen ist.<br />

Sanierung und Insolvenz<br />

Erstellung von Sanierungskonzepten<br />

Der <strong>IDW</strong> Standard: Anforderungen an die Erstellung von<br />

Sanierungskonzepten (<strong>IDW</strong> S 6) basiert auf den Ausführungen<br />

der <strong>IDW</strong> Stellungnahme FAR 1/1991: Anforderungen<br />

an Sanierungskonzepte, die an neue Bedürfnisse der Praxis<br />

angepasst wurde. So wird nunmehr ausdrücklich berücksichtigt,<br />

dass neben der Erstellung umfassender Sanierungskonzepte<br />

zur betriebswirtschaftlichen Neuausrichtung<br />

eines Unternehmens in der Praxis eine Nachfrage<br />

nach weniger weitgehenden Konzepten zur Wiederherstellung<br />

der Überlebensfähigkeit durch Beseitigung der Insolvenzantragsgründe<br />

besteht. Solche Konzepte schaffen die<br />

zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen, um umfassende<br />

Sanierungskonzepte entwickeln zu können. In dem <strong>IDW</strong><br />

Standard wird diese Schrittfolge betont und damit die Konzepterstellung<br />

deutlicher strukturiert. Ferner wird ausführlicher<br />

auf die Modalitäten der Auftragsvereinbarung<br />

sowie die Bedeutung der unterschiedlichen Krisenstadien<br />

eingegangen.<br />

Reform des Insolvenzrechts<br />

Das BMJ hat im September 2010 einen Diskussionsentwurf<br />

und im Februar 2011 den Regierungsentwurf für ein Gesetz<br />

zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) veröffentlicht. Ziel ist, die Restrukturierung<br />

und Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu<br />

erleichtern. Unter anderem sollen das Insolvenzplanverfahren<br />

vereinfacht und Anreize geschaffen werden, die<br />

eine möglichst frühzeitige Sanierung von Unternehmen<br />

fördern. Die vorgesehene Stärkung der Eigenverwaltung<br />

und des Gläubigereinflusses sowie der Ausbau des Insolvenzplanverfahrens<br />

sind nach Auffassung des <strong>IDW</strong> grundsätzlich<br />

dazu geeignet, die Beantragung des Insolvenzverfahrens<br />

vorzuverlagern, um die Voraussetzungen für eine<br />

Restrukturierung im Insolvenzplanverfahren und damit für<br />

die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen zu<br />

verbessern. Das <strong>IDW</strong> unterstützt daher grundsätzlich die<br />

Reformbestrebungen, regt aber in seinen Stellungnahmen<br />

Modifikationen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs an.<br />

Diese betreffen die Definition des Überschuldungsbegriffs<br />

sowie die Zulässigkeit juristischer Personen als Insolvenzverwalter.<br />

Darüber hinaus sollte den Unternehmen ein Anreiz<br />

gegeben werden, möglichst frühzeitig ein Sanierungskonzept<br />

zu erstellen. Das <strong>IDW</strong> schlägt vor, dass das Insolvenzgericht<br />

dem Antrag auf Eigenverwaltung zwingend<br />

stattzugeben hat, sofern dem Antrag ein bereits ausgearbeiteter<br />

Insolvenzplan oder ein Sanierungsplan beigefügt<br />

ist. Zudem ist es dringend erforderlich, die Steuerfreiheit<br />

von Sanierungsgewinnen und die insolvenzplaninduzierte<br />

Verletzung steuerlicher Haltefristen eindeutig zu regeln.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat am 22.02.2011 – am Vortag der Veröffentlichung<br />

des Regierungsentwurfs – ein Symposion zur Insolvenzrechtsreform<br />

organisiert, bei dem u.a. Bundesjustizministerin<br />

Leutheusser-Schnarrenberger die geplanten Änderungen<br />

erläuterte.<br />

Immobilienwirtschaft<br />

Prüfungen nach dem REIT-Gesetz<br />

Der <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis: Besonderheiten bei der Prüfung<br />

einer REIT­Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 4 REIT­Gesetz, einer<br />

Vor­REIT­Aktiengesellschaft nach § 2 Satz 3 REIT­Gesetz<br />

und der Prüfung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 REIT­Gesetz (<strong>IDW</strong> PH<br />

9.950.2) wurde an die Änderungen des REIT-Gesetzes angepasst,<br />

die sich aus dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG<br />

2009) vom 19.12.2008 ergeben haben.<br />

Bilanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />

Die Bilanzierung latenter Steuern nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften im Jahres- und Konzernabschluss ist durch das<br />

BilMoG neu geregelt worden. In dem <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis:<br />

Besonderheiten der handelsrechtlichen Bi­


lanzierung latenter Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />

(<strong>IDW</strong> RH IFA 1.001) werden die Besonderheiten der Bilanzierung<br />

latenter Steuern nach § 274 HGB bei ehemals gemeinnützigen<br />

Wohnungsunternehmen infolge der Teilwert<br />

aufstockung nach § 13 KStG i.d.F. des Steuerreformgeset<br />

zes (StRefG) 1990 erläutert. Darüber hinaus wird<br />

eingegangen auf Besonderheiten der Bilanzierung latenter<br />

Steuern im Zusammenhang mit Bauinstandhaltungsrückstellungen,<br />

steuerlichen Sonderposten und steuerfreien<br />

Rücklagen sowie vermögensverwaltenden Wohnungsunternehmen.<br />

Steuern<br />

Steuerpolitische Forderungen für die aktuelle<br />

Legislaturperiode<br />

Schwerpunkt der steuerlichen Facharbeit im Berichtszeitraum<br />

waren die Forderungen des Berufsstandes an die<br />

Steuerpolitik der Bundesregierung im Jahr 2009. Das <strong>IDW</strong><br />

sah eine der vordringlichsten Aufgaben darin, durch eine<br />

Änderung des geltenden Steuerrechts rezessionsbedingte<br />

Belastungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland abzumildern<br />

und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.<br />

Der Koalitionsvertrag sieht ein Sofortprogramm zur<br />

Abmilderung krisenverschärfender Regelungen vor. Dazu<br />

zählen u.a. eine Entschärfung des § 8c KStG durch Perpetuierung<br />

der neuen Sanierungsklausel, Verbesserungen<br />

bei der Zinsschranke nach § 4h EStG durch eine dauerhafte<br />

Freigrenze von 3 Mio. €, die rückwirkende Einführung<br />

eines EBITDA-Vortrags und eine Verbesserung der Escape-<br />

Klausel, die Entschärfung der Neuregelung zur Funktionsverlagerung<br />

sowie die Einführung einer Konzernklausel für<br />

die Grunderwerbsteuer.<br />

Über die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Gesetzesänderungen<br />

hinaus hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 02.11.2010<br />

weitere Maßnahmen angemahnt, um die Liquidität der Unternehmen<br />

nachhaltig zu verbessern. Gefordert wird vor<br />

allem, die Regelung des § 8c KStG zur Verlustabzugsbeschränkung<br />

bei Körperschaften aufzuheben und durch eine<br />

Missbrauchsklausel zu ersetzen, außerdem die Einführung<br />

einer gesetzlichen Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.<br />

Darüber hinaus sind verschiedene mittelfristige<br />

Maßnahmen zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts<br />

geboten. Hierzu zählen u.a. die Ersetzung<br />

der bisherigen Organschaftsregelungen durch eine zeitgemäße<br />

Gruppenbesteuerung sowie eine grundlegende Überarbeitung<br />

der Vorschriften zur Verlustverrechnung. Zudem<br />

sollten Forschung und Entwicklung durch steuerliche Anreize<br />

gefördert und die weitere Entwicklung des Konzepts<br />

einer gemeinsamen konsolidierten körperschaftsteuerli chen<br />

Bemessungsgrundlage (CCCTB) aktiv unterstützt werden.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Maßnahmen aufgrund des Koalitionsvertrags<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />

einige der im Koalitionsvertrag<br />

angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Hierzu hat das<br />

<strong>IDW</strong> am 27.11.2009 gegenüber dem Finanzausschuss des<br />

Deutschen Bundestages Stellung genommen. Das <strong>IDW</strong><br />

begrüßt die kurzfristige Umsetzung der steuerentschärfenden<br />

Maßnahmen. Positiv beurteilt das <strong>IDW</strong> die vorgesehenen<br />

Änderungen des § 8c KStG (u.a. Einführung einer<br />

Konzernklausel), die beabsichtigte Entschärfung der Regelungen<br />

zur Zinsschranke (z.B. Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze<br />

beim Eigenkapitalvergleich von bislang 1 % auf<br />

2 %), die Einführung des § 6a GrEStG als Ausnahmeregelung<br />

von der Grunderwerbsteuerpflicht bei Umwandlungsvorgängen<br />

sowie die vorgesehenen Änderungen des<br />

ErbStG, mit denen die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge<br />

mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden.<br />

Jedoch hat das <strong>IDW</strong> gegen das Gesetzesvorhaben<br />

auch verschiedene Bedenken geäußert. So ist der vorgesehene<br />

Gesetzeswortlaut der Konzernklausel des § 8c KStG<br />

nach Ansicht des <strong>IDW</strong> zu eng gefasst. Zudem weist das<br />

<strong>IDW</strong> darauf hin, dass die Änderungen zur Zinsschranke<br />

dazu führen, dass nur noch eine kleine Gruppe von Unternehmen<br />

unter diese Regelung fällt, sodass sich die Frage<br />

stellt, ob die Regelungen zur Zinsschranke angesichts der<br />

wenigen Fälle und des damit verbundenen Bürokratieaufwands<br />

für Unternehmen und Finanzverwaltung noch sachgerecht<br />

sind. Verlangt wird, in der Neuregelung des § 6a<br />

GrEStG auch Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge,<br />

konzerninterne Anteilsübertragungen (z.B. Veräußerungen,<br />

Sacheinlagen) sowie Vermögensüber tragungen<br />

im Rahmen der Anwachsung zu begünstigen. Darüber<br />

hinaus sind nach Auffassung des <strong>IDW</strong> bei den vorgesehenen<br />

Änderungen des ErbStG die beabsichtigten Korrekturen<br />

bei der Fortführungsdauer im Fall der sogenannten<br />

Optionsverschonung nicht zielführend. Eingefordert wird<br />

eine dem § 3 Nr. 66 EStG a.F. vergleichbare Regelung zur<br />

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.<br />

Mit Schreiben vom 29.04.2010 an das BMF hat das <strong>IDW</strong><br />

auf Zweifelsfragen bei der Auslegung der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

eingeführten Neuregelung des<br />

§ 6a GrEStG hingewiesen, die durch die Finanzverwaltung<br />

in einem Anwendungsschreiben geklärt werden sollten.<br />

Unklar ist z.B., unter welchen Voraussetzungen Umwandlungen<br />

aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaates der EU<br />

oder eines EWR-Staates begünstigt werden. Zudem wird<br />

der Begriff des herrschenden Unternehmens nicht definiert.<br />

Nach Ansicht des <strong>IDW</strong> sollte insoweit im Anwendungsschreiben<br />

klargestellt werden, dass jeder Rechtsträger<br />

im grunderwerbsteuerlichen Sinne herrschendes<br />

Unter nehmen sein kann. In mehrstufigen Konzernen sollte<br />

dabei auf das erste Unternehmen abgestellt werden, das<br />

die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt.<br />

61


62 Interessenvertretung · Facharbeit


In einer weiteren Eingabe vom 15.10.2010 an das BMF hat<br />

das <strong>IDW</strong> deutlich gemacht, dass auch Personengesellschaften<br />

„abhängige Gesellschaft“ i.S.v. § 6a GrEStG sein<br />

können und deshalb in den Regelungsbereich der Begünstigung<br />

einzubeziehen sind. Eine entgegenstehende Auffassung<br />

stünde in Widerspruch zu dem vom Gesetz geber mit<br />

der Neufassung des § 6a GrEStG verfolgten Ziel, grunderwerbsteuerliche<br />

Hemmnisse bei Umstrukturierun gen<br />

abzubauen. Darüber hinaus wäre eine andere Auf fassung<br />

auch nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu<br />

ver einbaren, an die das GrEStG anknüpft. Die Finanzverwaltung<br />

hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten<br />

Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2010 zur Anwendung<br />

des § 6a GrEStG Stellung genommen und ist den Anregungen<br />

des <strong>IDW</strong> z.T. gefolgt. Ausdrücklich bestätigt<br />

wird, dass auch Personengesellschaften „abhängige Gesellschaft“<br />

i.S.v. § 6a GrEStG sein können.<br />

Funktionsverlagerungsbesteuerung<br />

Eine partielle Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten<br />

Abmilderung der negativen Auswirkungen der mit<br />

dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 implementierten<br />

Funktionsverlagerungsbesteuerung auf den Forschungs-<br />

und Entwicklungsstandort Deutschland erfolgte<br />

im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

EU-Vorgaben und weiterer steuerrechtlicher Regelungen.<br />

§ 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG wurden neu gefasst und um<br />

eine weitere Escape-Klausel ergänzt. Die beiden bisherigen<br />

Escape-Klauseln sehen vor, dass anstatt des Transferpaketansatzes<br />

die Einzelverrechnungspreise für alle betroffenen<br />

Wirtschaftsgüter angesetzt werden dürfen, falls<br />

der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentlichen<br />

immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen werden<br />

oder die Summe der Einzelverrechnungspreise gemessen<br />

an der Bewertung des Transferpakets drittüblich ist. Die<br />

neu eingefügte dritte Escape-Klausel gestattet den Ansatz<br />

von Einzelverrechnungspreisen, wenn der Steuerpflichtige<br />

glaubhaft macht, dass zumindest ein genau zu bezeichnendes<br />

immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der<br />

Funktionsverlagerung ist.<br />

In seinem Schreiben vom 08.02.2010 an den Finanzausschuss<br />

des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetzentwurf<br />

begrüßt das <strong>IDW</strong> das Vorhaben der Regierungskoalition,<br />

die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten<br />

Vorschriften zur Funktionsverlagerungsbesteuerung<br />

durch klarstellende Regelungen zu ergänzen und negative<br />

Auswirkungen auf den Standort Deutschland zu beseitigen.<br />

Der Regelungsgehalt der vorgesehenen Änderungen<br />

ist nach Ansicht des <strong>IDW</strong> jedoch teilweise unklar.<br />

Das <strong>IDW</strong> regt deshalb verschiedene Änderungen und Ergänzungen<br />

an.<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

„Verwaltungsgrundsätze – Funktions verlagerung“<br />

Mit Schreiben vom 28.08.2009 und vom 25.09.2009 hat<br />

das <strong>IDW</strong> zu dem Entwurf eines Anwendungsschreibens zur<br />

Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes i.S.d. § 1 Abs. 1<br />

und Abs. 3 AStG („Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“)<br />

Stellung genommen. Das <strong>IDW</strong> stellt fest, dass<br />

das Ziel des Anwendungsschreibens, die gesetzliche Regelung<br />

handhabbar zu machen und Zweifelsfragen zu klären,<br />

in wesentlichen Punkten nicht erreicht wird. Kritisiert wird<br />

vor allem, dass die vorgesehenen Regelungen teil weise<br />

nicht von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt sind. So wird<br />

der Anwendungsbereich der Funktionsverlagerung in unangemessener<br />

Weise so ausgedehnt, dass auch einzelne<br />

produktbezogene Tätigkeiten als eigenständige Funktion<br />

beurteilt werden können und bereits ein nachhaltiger Umsatzrückgang<br />

als Funktionseinschränkung gelten soll.<br />

Anpassung der Funktionsverlagerungs verordnung<br />

Am 12.08.2008 hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrates<br />

die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) erlassen.<br />

Diese Verordnung basiert auf dem Rechtsstand nach<br />

dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Die aufgrund<br />

der Änderungen der Sätze 9 und 10 des § 1 Abs. 3 AStG erforderliche<br />

Anpassung der FVerlV hat der Gesetzgeber jedoch<br />

bisher nicht umgesetzt.<br />

Dies hat das <strong>IDW</strong> in seiner Eingabe vom 18.06.2010 an das<br />

BMF beanstandet und entsprechende Anpassungen verlangt.<br />

Das <strong>IDW</strong> fordert u.a., in der FVerlV zu bestimmen,<br />

wie der Begriff des „immateriellen Wirtschaftsguts“ auszulegen<br />

ist und ob der Geschäftswert Bestandteil des Transferpakets<br />

ist. Im Hinblick auf die neu eingefügte Escape-<br />

Klausel des § 1 Abs. 3 AStG sollte außerdem der Begriff des<br />

„wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts“ neu definiert<br />

werden. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung<br />

sollte der Begriff der „Wesentlichkeit“ vorrangig<br />

unter qualitativen Gesichtspunkten definiert werden.<br />

Im Sommer 2011 hat das <strong>IDW</strong> seine Forderung, die FVerlV<br />

an die aktuelle Rechtslage anzupassen, wiederholt. Das<br />

<strong>IDW</strong> kritisiert, dass die „Verwaltungsgrundsätze – Funktionsverlagerung“<br />

ohne Rechtsgrund lage er lassen wurden<br />

und eine überaus restriktive Ge setzesaus legung vornehmen.<br />

Erneut fordert das <strong>IDW</strong> klar stellende Regelungen<br />

zum Umfang des Transferpaketes, eine Definition des Begriffs<br />

des „wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts“<br />

und eine eindeutige Regelung, ob ein anteiliger Geschäfts-<br />

oder Firmenwert bei der Bewertung im Rahmen der neuen<br />

Escape-Möglichkeit zu berücksichtigen ist.<br />

Steuerliche Anerkennung einer Organschaft<br />

In einer gleichlautenden Verfügung der OFD Rheinland<br />

und Münster vom 12.08.2009 hat die Finanzverwaltung<br />

die Auffassung vertreten, dass ein Ergebnisabführungsvertrag<br />

mit einer GmbH, in dem in einem ersten Halbsatz der<br />

63


64 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Verlustausgleich „entsprechend § 302 AktG“ vereinbart<br />

und zusätzlich in einem zweiten Halbsatz (nur) der Wortlaut<br />

des Absatz 1 wiedergegeben wird, die Voraussetzungen<br />

des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund<br />

dieser restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung<br />

fordert das <strong>IDW</strong> in einer Eingabe an den Finanzausschuss<br />

des Deutschen Bundestages, an das Bundesministerium<br />

der Finanzen und verschiedene Länderfinanzministerien<br />

vom 16.06.2010 eine Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2<br />

KStG. Zur Begründung weist das <strong>IDW</strong> darauf hin, dass eine<br />

steuerliche Organschaft mit einer GmbH nach der geltenden<br />

Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraussetzt,<br />

dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften<br />

des § 302 AktG vereinbart wird. Nach Auffassung des<br />

<strong>IDW</strong> ist die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG vor dem<br />

Hintergrund der Rechtsprechung des BGH entbehrlich<br />

und sollte gestrichen werden. Hilfsweise regt das <strong>IDW</strong> an,<br />

in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG lediglich zu bestimmen, dass eine<br />

Verlustübernahmeverpflichtung besteht. Die Gesetzesänderung<br />

sollte für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen<br />

gelten.<br />

Das <strong>IDW</strong> begrüßt daher die Empfehlungen des Bundesrates,<br />

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG so zu ändern, dass es für die<br />

Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft<br />

mit einer GmbH als Organgesellschaft ausreicht, dass eine<br />

Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend den<br />

Vor schriften des § 302 AktG besteht. Zur Unterstützung<br />

der Initiative hat das <strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 24.11.2010 an<br />

den Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates angeregt,<br />

den Vorschlag des Bundesrates im Rahmen des Jahressteuergesetzes<br />

2010 umzusetzen. Der Gesetzgeber hat<br />

jedoch auf eine gesetzliche Regelung verzichtet.<br />

Auswirkungen des BilMoG auf die Besteuerung<br />

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung<br />

In einem Schreiben vom 20.11.2009 hat das <strong>IDW</strong> zum Entwurf<br />

eines Anwendungsschreibens zu Inhalt und Reichweite<br />

des Wahlrechtsvorbehalts des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der<br />

Neufassung durch das BilMoG Stellung genommen und<br />

darauf hingewiesen, dass der Entwurf verschiedener Änderungen<br />

und Ergänzungen bedarf. So beurteilt das <strong>IDW</strong> die<br />

vorgesehene Regelung, dass bei der Ausübung steuerlicher<br />

Wahlrechte die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

zu beachten sein sollen, für nicht vereinbar mit<br />

dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das <strong>IDW</strong> verlangt<br />

eine Klarstellung dahingehend, ob die Rechtsfolgen bei<br />

einer Verletzung der Pflicht zur Aufnahme von Wirtschaftsgütern<br />

in einem besonderen Verzeichnis erst ab<br />

dem Zeitpunkt des Verzeichnismangels eintreten oder<br />

rückwirkend im Kalenderjahr der Ausübung eines steuerlichen<br />

Wahlrechts. Darüber hinaus sollte ausdrücklich<br />

geregelt werden, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten<br />

in Fällen von Umwandlungen nach dem UmwStG<br />

und bei Ausübung steuerlicher Wahlrechte in einer Sonderbilanz<br />

keine Anwendung finden.<br />

Am 12.03.2010 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur<br />

Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

veröffentlicht, zu dem das <strong>IDW</strong> am 09.06.2010<br />

Stellung genommen hat. Das <strong>IDW</strong> kritisiert, dass das BMF-<br />

Schreiben inhaltlich zum Teil gravierend von dem Entwurf<br />

vom 20.11.2009 abweicht, zu dem Stellung genommen<br />

wurde. Dies gilt insbesondere für die Regelung zum Umfang<br />

der Herstellungskosten. Danach sollen für Zwecke der<br />

steuerlichen Gewinnermittlung auch die in § 255 Abs. 2<br />

Satz 3 HGB genannten angemessenen Teile der Kosten der<br />

allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen<br />

für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige<br />

soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung<br />

zwingend einbezogen werden. Das <strong>IDW</strong> weist darauf<br />

hin, dass die Regelung von R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 abweicht.<br />

Das BMF hat auf die Eingabe mit einer Übergangsregelung<br />

reagiert (BMF-Schreiben vom 22.06.2010). Danach kann<br />

für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten<br />

Richtlinienfassung enden, weiterhin nach R 6.3<br />

Abs. 4 EStR 2008 verfahren werden.<br />

Ermittlung des Ausschüttungssperrbetrages nach<br />

§ 301 AktG<br />

Mit dem BilMoG wurde § 301 AktG dahingehend ergänzt,<br />

dass der Höchstbetrag der Gewinnabführung um den ausschüttungsgesperrten<br />

Betrag nach § 268 Abs. 8 HGB zu<br />

reduzieren ist (sogenannte Abführungssperre). Unklar ist in<br />

diesem Zusammenhang, ob bei der Ermittlung dieses Ausschüttungssperrbetrags<br />

freie Kapitalrücklagen und vorvertragliche<br />

Gewinnrücklagen berücksichtigt werden dürfen.<br />

In einem Schreiben an das BMF vom 19.05.2011 vertritt das<br />

<strong>IDW</strong> die Auffassung, dass bei der Ermittlung dieses Ausschüttungssperrbetrags<br />

freie Kapitalrücklagen und vorvertragliche<br />

Gewinnrücklagen berücksichtigt werden dürfen.<br />

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die freien<br />

Kapitalrücklagen und vorvertraglichen Gewinnrücklagen<br />

nicht tatsächlich abgeführt werden, sondern lediglich zur<br />

Berechnung der Abführungssperre und damit des letztlich<br />

abzuführenden Jahresüberschusses herangezogen werden.<br />

Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft<br />

Durch das BilMoG wurden verschiedene Neuregelungen<br />

im HGB vorgenommen, die Auswirkungen auf die Anerkennung<br />

einer ertragsteuerlichen Organschaft haben könnten.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom 15.02.2011 an das BMF<br />

darauf hingewiesen, dass diese Auswirkungen teilweise<br />

noch unklar sind und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

dringend zu klären sind. Dies gilt zum einen für<br />

die Ausübung von Wahlrechten im Zuge der Umstellung<br />

der Rechnungslegung auf das HGB i.d.F. des BilMoG. So-


weit Wahlrechte zur Beibehaltung von Rückstellungen<br />

nicht ausgeübt werden, ist z.T. zweifelhaft, ob eine daraus<br />

resultierende Auflösung der Rückstellungen in Form einer<br />

unmittelbaren Einstellung der aufgelösten Beträge in die<br />

Gewinnrücklagen eine Verletzung der Grundsätze der ertragsteuerlichen<br />

Organschaft darstellt. Eine weitere Unklarheit<br />

besteht im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />

latenter Steuern auf abführungsgesperrte Gewinnanteile.<br />

Elektronische Übermittlung von Bilanzen<br />

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008<br />

wurde die Vorschrift des § 5b EStG eingeführt, nach der<br />

Unternehmen verpflichtet sind, den Inhalt der Bilanz und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung zu<br />

übermitteln. Mit Schreiben vom 05.10.2010 hat das <strong>IDW</strong><br />

zum Entwurf eines BMF-Schreibens „Elektronische Übermittlung<br />

von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen;<br />

Veröffentlichung der Taxonomie“ Stellung genommen.<br />

Kritisiert wird, dass die nach der Taxonomie zu übermittelnden<br />

Daten inhaltlich weit über die bisher in Papierform<br />

vorzulegenden Unterlagen hinausgehen und nicht<br />

von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 51<br />

Abs. 4 Nr. 1b EStG gedeckt sind. Außerdem überschreitet<br />

die vorgesehene Gliederungstiefe erheblich die nach dem<br />

Maßgeblichkeitsgrundsatz geltenden handelsrechtlichen<br />

Anforderungen. Das Grundkonzept der Taxonomie, dass<br />

eine handelsrechtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung<br />

als Ausgangspunkt der zu übermittelnden Daten<br />

vorhanden sind, ist darüber hinaus nach der Konzeption<br />

des deutschen Steuerrechts vielfach nicht erfüllt. Angesichts<br />

des erheblichen Umstellungsaufwands, der von den<br />

Unternehmen zu bewältigen ist, um die verlangte Gliederungstiefe<br />

der Taxonomie erfüllen zu können, fordert das<br />

<strong>IDW</strong> eine zeitliche Verschiebung der erstmaligen Anwendung<br />

um zwei Jahre. Das <strong>IDW</strong> hat die wesentlichen Kritikpunkte<br />

in der Verbandsanhörung am 11.10.2010 im BMF<br />

nochmals vorgetragen.<br />

Die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung gem. § 5b EStG elektronisch zu übermitteln,<br />

ist durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2010 verschoben<br />

worden und gilt nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.2011 beginnen.<br />

Weitere Stellungnahmen<br />

Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 wurde<br />

§ 60 Abs. 1 AO um einen Satz 2 ergänzt, wonach die Satzung<br />

einer gemeinnützigen Körperschaft die in der Anlage 1<br />

bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Das <strong>IDW</strong> hat<br />

mit Schreiben vom 03.03.2010 gegenüber dem BMF zu<br />

Zweifelsfragen Stellung genommen, die mit der Mustersatzung<br />

für gemeinnützige Körperschaften in Zusammenhang<br />

stehen. Das <strong>IDW</strong> fordert, im Rahmen der Überarbei-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

tung des AEAO klarzustellen, dass keine Verpflichtung zur<br />

wörtlichen Übernahme der Mustersatzung besteht, sondern<br />

dass es ausreicht, wenn die Satzung inhaltlich den Bestimmungen<br />

der Mustersatzung entspricht. Das <strong>IDW</strong> verlangt<br />

zudem eine Änderung des § 3 Satz 2 der Mustersatzung,<br />

wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus<br />

Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen. Da § 55 Abs. 1<br />

Nr. 1 Satz 2 AO nur Zuwendungen ausschließt, die Mitglieder<br />

„in ihrer Eigenschaft als Mitglieder“ erhalten, ist die<br />

Mustersatzung nach Auffassung des <strong>IDW</strong> insoweit an die<br />

gesetzliche Regelung anzupassen. Ferner sollte in der Neufassung<br />

des AEAO geregelt werden, dass eine gemeinnützige<br />

Körperschaft solchen Mitgliedern Mittel zuwenden<br />

darf, die ihrerseits gemeinnützig sind.<br />

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />

Mit Schreiben vom 17.07.2009 weist das <strong>IDW</strong> darauf hin,<br />

dass die im Referentenentwurf der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />

vorgesehenen Maßnahmen teilweise<br />

gegen die Rechtsprechung des EuGH verstoßen. Außerdem<br />

fehlt einzelnen Regelungen eine Ermächtigungsgrundlage<br />

im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.<br />

Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009<br />

Zum Entwurf der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 hat das<br />

<strong>IDW</strong> mit Schreiben vom 23.11.2009 Stellung genommen.<br />

Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> sind verschiedene der beabsichtigten<br />

Neuregelungen inhaltlich verfehlt und nicht mit dem<br />

Gesetzeswortlaut zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere<br />

für die geplanten Regelungen zu Fragen des Gewerbeverlustes<br />

nach § 10a GewStG.<br />

Jahressteuergesetz 2010<br />

In seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 zum Entwurf<br />

eines Jahressteuergesetzes 2010 spricht sich das <strong>IDW</strong><br />

gegen die Empfehlung des Bundesrates aus, die Regelung<br />

des § 4 Abs. 1 EStG zur Entstrickungsbesteuerung um ein<br />

Regelbeispiel zu ergänzen, nach dem ein Ausschluss oder<br />

eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich<br />

des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts<br />

insbesondere dann vorliegen soll, wenn das Wirtschaftsgut<br />

einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird.<br />

Zudem wendet sich das <strong>IDW</strong> gegen den Vorschlag des<br />

Bundesrates, bei der Berechnung der stillen Reserven i.S.v.<br />

§ 8c KStG nur auf das in der steuerlichen Gewinnermittlung<br />

ausgewiesene positive Eigenkapital abzustellen. Ebenfalls<br />

ablehnend beurteilt das <strong>IDW</strong> die vorgesehene Ergänzung<br />

des § 8 Abs. 3 AStG, nach der die Definition der Niedrigbesteuerung<br />

in der Weise modifiziert werden soll, dass<br />

künftig auch Anrechnungs- oder Erstattungsansprüche des<br />

Gesellschafters in die Bemessung der Niedrigbesteuerung<br />

der betreffenden Auslandsgesellschaft mindernd einzubeziehen<br />

sein sollen.<br />

65


66 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben<br />

und weiterer steuerrechtlicher Regelungen<br />

Mit Schreiben vom 30.11.2009 hat das <strong>IDW</strong> zu dem Referentenentwurf<br />

eines Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

EU-Vorgaben und weiterer steuerrechtlicher Regelungen<br />

Stellung genommen. Nach Auffassung des <strong>IDW</strong> bedarf<br />

die geplante Neufassung des § 10b EStG der Überarbeitung.<br />

Es ist nicht gerechtfertigt, Zuwendungen an<br />

einen nicht im Inland ansässigen Empfänger nur dann als<br />

Sonderausgaben anzuerkennen, wenn durch den jeweiligen<br />

Ansässigkeitsstaat Amtshilfe oder Unterstützung bei<br />

der Beitreibung geleistet wird.<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

Das <strong>IDW</strong> hat in einem Schreiben vom 06.05.2011 an das<br />

BMF zum Regierungsentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes<br />

2011 Stellung genommen und darauf hingewiesen,<br />

dass der Entwurf Unklarheiten enthält, die nicht dem<br />

Bedürfnis nach Rechtssicherheit entsprechen. Dies gilt vor<br />

allem für die Neuregelungen im Bewertungsgesetz und im<br />

Erbschaftsteuergesetz.<br />

Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />

Die Richtlinie R 18 ErbStR wurde durch gleichlautende<br />

Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom<br />

20.10.2010 „Leistungen von Gesellschaftern und Dritten<br />

an Kapitalgesellschaften“ aufgehoben und H 18 ErbStH<br />

neu gefasst. Mit Schreiben vom 02.05.2011 hat das <strong>IDW</strong> zu<br />

der Neufassung Stellung genommen. Nach Ansicht des<br />

<strong>IDW</strong> enthält H 18 ErbStH steuerverschärfende Elemente,<br />

die weder durch die Rechtsprechung noch vom Gesetzeswortlaut<br />

gedeckt sind. Daneben werfen die Regelungen<br />

zahlreiche praxisrelevante Auslegungsfragen auf. Insbesondere<br />

wird kritisiert, dass die Finanzverwaltung beim<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters gegen zu niedriges Entgelt<br />

über den Wortlaut von § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG hinausgeht<br />

und eine Bereicherung der Gesellschaft unterstellt.<br />

Ferner fordert das <strong>IDW</strong>, die Regelungen zu Zuwendungen an<br />

die Gesellschafter aufzuheben, da sie zu erheblichen Steuerverschärfungen<br />

führen. Das <strong>IDW</strong> lehnt die Regelung ab,<br />

Vergütungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende<br />

Person als eine gemischt freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft<br />

zu werten. Nach Ansicht des <strong>IDW</strong> ist dies unzutreffend,<br />

weil die Gesellschaft ohne Freigebigkeitswillen<br />

handelt und die Zahlung aufgrund gesellschaftsrechtlicher<br />

Beziehungen erfolgt. Außerdem verlangt das <strong>IDW</strong><br />

klarzustellen, dass nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz<br />

entsprechende Liefer- und Leistungsbeziehungen in einem<br />

Konzern als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zu einer<br />

Schenkungsteuerpflicht führen.<br />

Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG<br />

Das BMF legt im Entwurf eines Schreibens zum Ort der<br />

sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG seine Auf-<br />

fassung zu Zweifelsfragen bei der Umsetzung des sogenannten<br />

Mehrwertsteuerpakets in nationales Recht dar. In<br />

seiner Eingabe vom 07.07.2009 fordert das <strong>IDW</strong> u.a., dass<br />

eine Übergangsregelung für die Anwendung der neuen Regelung<br />

zum Ort für Beförderungsleistungen und den damit<br />

zusammenhängenden sonstigen Leistungen eingeführt wird.<br />

Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem<br />

leis tenden Unternehmer aus dem Ausland sollte neben der<br />

sogenannten USt-Identifikationsnummern-Anfrage beim<br />

Bundeszentralamt für Steuern auch eine Abfrage bei der<br />

Online-Mehrwertsteuerdatenbank MIAS der EU-Kommission<br />

anerkannt werden.<br />

Neufassung des Umwandlungssteuererlasses<br />

Erteilung verbindlicher Auskünfte in Umwandlungsfällen<br />

Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />

Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung<br />

weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom<br />

07.12.2006 ist das Umwandlungssteuerrecht umfassend<br />

geändert worden. Aufgrund dessen ist eine Anpassung des<br />

Umwandlungssteuererlasses erforderlich geworden. Wegen<br />

der langen Überarbeitungsdauer hat das <strong>IDW</strong> mit<br />

Schreiben vom 24.01.2011 an das BMF gefordert, von dem<br />

Grundsatz abzuweichen, während der Überarbeitung eines<br />

Erlasses keine verbindliche Auskunft zu dem entsprechenden<br />

Regelungsbereich zu erteilen.<br />

Umwandlungssteuererlass-Entwurf<br />

Am 02.05. 2011 wurde der Entwurf eines Erlasses zur Anwendung<br />

des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. SEStEG<br />

(Umwandlungssteuererlass-Entwurf – UmwStE-E) veröffentlicht.<br />

Das <strong>IDW</strong> hat mit Schreiben vom 22.06.2011 hierzu<br />

ausführlich Stellung genommen. Als wesentliche Kritikpunkte<br />

sind hervorzuheben:<br />

– Der Teilbetriebsbegriff orientiert sich künftig an der Definition<br />

der Fusionsrichtlinie. Abweichungen zwischen<br />

dem deutschen und dem europarechtlichen Begriff werden<br />

in dem Erlass-Entwurf nicht aufgegriffen und bleiben<br />

insofern unklar.<br />

– Die Voraussetzungen des Teilbetriebs sollen nicht mehr<br />

wie bisher im Umwandlungszeitpunkt, sondern bereits<br />

ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.<br />

Ein Teilbetrieb im Aufbau ist somit nicht mehr möglich.<br />

– Es besteht keine Maßgeblichkeit mehr zwischen der<br />

handels- und steuerrechtlichen Übertragungsbilanz.<br />

Des Weiteren ist die steuerliche Schlussbilanz des übertragenden<br />

Rechtsträgers künftig eine von § 4 Abs. 1, § 5<br />

Abs. 1 EStG unabhängige Bilanz, für die die Bilanzierungsverbote<br />

des § 5 EStG nicht zur Anwendung kommen.<br />

– Ein Mitunternehmeranteil gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2<br />

UmwStG grundsätzlich als Teilbetrieb. Ist ein Mitunternehmeranteil<br />

jedoch funktional wesentliche Betriebsgrundlage<br />

eines Teilbetriebs, soll er selbst kein eigenständiger<br />

Teilbetrieb mehr sein.


–<br />

–<br />

–<br />

Bringt eine Personengesellschaft einen Teilbetrieb in<br />

eine Kapitalgesellschaft ein, gilt die Personengesellschaft<br />

als Einbringende. Wird in diesem Rahmen das<br />

Sonderbetriebsvermögen nur eines Gesellschafters, sofern<br />

es funktional wesentliche Betriebsgrundlagen enthält,<br />

nicht mit in die Kapitalgesellschaft eingebracht, ist<br />

ein Buchwertansatz insgesamt ausgeschlossen.<br />

Die Voraussetzungen für die Fortführung einer bestehenden<br />

Organschaft nach Umwandlung sind sehr<br />

streng. Problematisch ist insbesondere, dass in zahlreichen<br />

Fällen (z.B. Auf- und Abspaltung an der Organgesellschaft)<br />

organschaftliche Ausgleichsposten aufzulösen<br />

sind.<br />

Praxistaugliche und anwenderfreundliche Übergangsregelungen<br />

vom alten zum neuen Recht sind zwingend<br />

erforderlich, um Rechtssicherheit für den Zeitraum<br />

nach Einführung des UmwStG i.d.F. des SEStEG und<br />

vor Bekanntgabe des neuen Erlasses zu gewährleisten.<br />

Arbeitshilfen/Hinweise<br />

Ermittlung der Eigenkapitalquote für Zwecke der<br />

Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG<br />

Der Steuerfachausschuss des <strong>IDW</strong> hat am 01.03.2010 den<br />

<strong>IDW</strong> Steuerhinweis: Ermittlung der Eigenkapitalquote für<br />

Zwecke der Zinsschranke im Sinne des § 4h EStG (<strong>IDW</strong> Steuerhinweis<br />

1/2010) verabschiedet. Gegenstand des <strong>IDW</strong> Steuerhinweises<br />

sind Fragen im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalvergleich<br />

i.S.d. Zinsschranke einschließlich Nebenrechnung<br />

und Überleitungsrechnung. Hintergrund ist,<br />

dass die Zinsschranke u.a. dann keine Anwendung findet,<br />

wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine<br />

Eigenkapitalquote am vorangegangenen Abschlussstichtag<br />

gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Für den<br />

Eigenkapitalvergleich ist eine sogenannte Nebenrechnung<br />

erforderlich. In bestimmten Fällen ist die Eigenkapitalquote<br />

in einer Überleitungsrechnung zu ermitteln. Der<br />

<strong>IDW</strong> Steuerhinweis erläutert unter Berücksichtigung des<br />

BMF-Schreibens vom 04.07.2008, wann ein Betrieb für<br />

steuerliche Zwecke zu einem Konzern gehört und stellt die<br />

Grundsätze dar, nach denen Neben- und Überleitungsrechnung<br />

sachgerecht erstellt werden können. Darüber<br />

hinaus werden alternative Methoden für die Erstellung der<br />

Nebenrechnung erörtert.<br />

Steuerliche Hinweise zum Jahresende<br />

Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Steuerliche Veranlagungshinweise<br />

zum Jahresende“ hat zwei Arbeitshilfen „Aktuelles zur<br />

Unternehmensbesteuerung“ erarbeitet, in der verschiedene<br />

Einzelfragen zur Unternehmensbesteuerung behandelt<br />

werden. Die Darstellungen wurden durch Beratungs-<br />

und Literaturhinweise ergänzt. Die Arbeitshilfen wurden<br />

als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 3/2010 und 12/2010 veröffentlicht.<br />

Themenschwerpunkte waren zuletzt das Bilanzsteuerrecht<br />

unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen<br />

des BilMoG, die Besteuerung von Personengesell-<br />

Interessenvertretung · Facharbeit<br />

schaften, das internationale Steuerrecht sowie die Besteuerung<br />

der Organschaft.<br />

Besteuerung von Non-Profit-Organisationen<br />

Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Besteuerung von Non-Profit-Organisationen“<br />

hat Hinweise erarbeitet, die für die Besteuerung<br />

dieser Einrichtungen (gemeinnützige Körperschaften<br />

sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts) von<br />

Bedeutung sind. Sie umfassen Rechtsprechung und Erlasse<br />

der Finanzverwaltung sowie Handlungsempfehlungen.<br />

Dar gestellt werden Themen aus den Bereichen Gemeinnützigkeit,<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewerbe-<br />

und Umsatzsteuer. Die Hinweise mit ergänzenden Literaturangaben<br />

wurden als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 7/2010 veröffentlicht.<br />

Beratungshinweise für Unternehmen in der Krise<br />

Als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong> 12/2009 hat das <strong>IDW</strong> Beratungshinweise<br />

für Unternehmen in der Krise veröffentlicht.<br />

In komprimierter Form werden unter Berücksichtigung<br />

der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der<br />

Finanzverwaltung Möglichkeiten dargestellt, wie durch<br />

steuerliche Maßnahmen Liquiditätspotenzial geschaffen<br />

werden kann.<br />

Organschaft<br />

Der <strong>IDW</strong> Arbeitskreis „Steuerliche Veranlagungshinweise<br />

zum Jahresende“ hat den Entwurf einer Arbeitshilfe<br />

„Organschaft“ erarbeitet, in der verschiedene Fragen zur<br />

körperschaftsteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft behandelt werden. Die Arbeitshilfe<br />

befasst sich auch mit der Neuregelung des § 6a<br />

GrEStG sowie mit haftungsrechtlichen Folgen einer Organschaft.<br />

Die Arbeitshilfe wird als Beiheft zu den FN-<strong>IDW</strong><br />

im August 2011 veröffentlicht.<br />

Unternehmenssteuerrecht als Leistungs angebot<br />

Das <strong>IDW</strong> hat verstärkt seine Leistungsfähigkeit im Bereich<br />

der Unternehmenssteuern publik gemacht. Diese Informationsoffensive<br />

richtete sich nicht nur an die Mitglieder,<br />

indem Arbeitshilfen und Hinweise für die praktische Tagesarbeit<br />

entwickelt wurden, sondern auch an die Öffentlichkeit<br />

und die Medien.<br />

<strong>IDW</strong> Steuer Congress<br />

Am 04.02.2010 hat das <strong>IDW</strong> einen Steuer Congress durchgeführt,<br />

bei dem klargestellt wurde, dass es nicht bei den<br />

durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz umgesetzten<br />

Maßnahmen des Koalitionsvertrages bleiben darf. Gefordert<br />

wurden insbesondere die gesetzliche Steuerfreistellung<br />

von Sanierungsgewinnen, Anpassungen bei der sogenannten<br />

Funktionsverlagerung und die Erhaltung des Verlustabzugs<br />

bei Kapitalgesellschaften im Fall des Anteilseignerwechsels.<br />

Insgesamt 177 Teilnehmer, darunter wichtige<br />

Medienvertreter, haben die Diskussionen des <strong>IDW</strong> Steuer<br />

67


68 Interessenvertretung · Facharbeit<br />

Congresses verfolgt. Die Diskussionsergebnisse wurden in<br />

Heft Nr. 3 der Zeitschrift „Die Unternehmensbesteuerung“<br />

zusammengefasst.<br />

Kolloquium zur Betriebsprüfung<br />

Im November 2010 haben das Institut Finanzen und Steuern<br />

(IFSt) und das <strong>IDW</strong> ein gemeinsames Kolloquium zu<br />

Fragen der Beschleunigung der Betriebsprüfung organisiert.<br />

Dabei wurde gefordert, dass die Betriebsprüfung<br />

näher am Veranlagungszeitraum stattfindet und die Prüfung<br />

auch schneller durchgeführt wird, um den Unternehmen<br />

Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, dem Staat<br />

zeitnah verlässliche Daten für die Haushalte zu sichern und<br />

den Unternehmen teure Nachzahlungszinsen mindern oder<br />

sogar vermeiden zu helfen. Die Diskussion und ergänzende<br />

Materialien können im Tagungsbericht zum Kolloquium<br />

nachgelesen werden.<br />

Presseinformationen<br />

In Presseinformationen hat sich das <strong>IDW</strong> nicht nur zu den<br />

Inhalten des <strong>IDW</strong> Steuer Congresses und des gemeinsamen<br />

Kolloquiums zur Betriebsprüfung geäußert, sondern<br />

auch zu Fragen des Jahressteuergesetzes 2010 und zur<br />

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen. In einer Sonderreihe<br />

des „Wirtschaftsblatts“ wurde zudem die Leistungsfähigkeit<br />

der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiet des Steuerrechts<br />

dargestellt und speziell Aspekte der beratenden<br />

Unterstützung bei Unternehmensnachfolgen und der<br />

Siche rung von Verlustabzügen bei Umstrukturierungen<br />

von Unternehmen präsentiert.


Interessenvertretung · Facharbeit<br />

69


Mitgliedschaft im <strong>IDW</strong><br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

die Mitglieder des <strong>IDW</strong> werden, verpflichten sich u.a.<br />

die vom <strong>IDW</strong> herausgegebenen Grundsätze zur Qualitätssicherung<br />

zu beachten und anzuwenden sowie deren<br />

Beachtung und Anwendung durch Mitarbeiter sicherzustellen<br />

und zu überwachen,<br />

<strong>IDW</strong> Fachgutachten, <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards, <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />

zur Rechnungslegung und <strong>IDW</strong> Standards im<br />

Rahmen der Eigenverantwortlichkeit zu beachten,<br />

neben dem notwendigen Literaturstudium mindestens<br />

40 Stunden pro Jahr an strukturierten Fortbildungsmaßnahmen<br />

teilzunehmen und diese Fortbildung zu dokumentieren,<br />

Mitglieder<br />

Dem <strong>IDW</strong> gehören 12.184 Wirtschaftsprüfer und 1.031<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf freiwilliger Basis<br />

an. Hinzu kommen 908 außerordentliche Mitglieder<br />

(Stand: 30.06.2011). In der Berichtsperiode musste ein<br />

Mitglied aufgrund § 5 Abs. 5 der Satzung des <strong>IDW</strong> ausgeschlossen<br />

werden. Verstorben sind 89 Mitglieder.<br />

Mitgliederentwicklung<br />

* Stand 30.06.2011<br />

2011<br />

2010<br />

2009<br />

2008<br />

2007<br />

2006<br />

2005<br />

2004<br />

2003<br />

2002<br />

WP im <strong>IDW</strong><br />

WP insgesamt<br />

Zahlen und Fakten<br />

die Unabhängigkeit, insbesondere die finanzielle Unabhängigkeit<br />

gegenüber dem Mandanten, zu wahren und<br />

die übrigen vom <strong>IDW</strong> herausgegebenen Berufsgrundsätze<br />

zu beachten.<br />

Das <strong>IDW</strong> unterstützt und fördert seine Mitglieder mit umfangreichen<br />

Leistungen. Dazu gehören die wirksame Vertretung<br />

der Interessen der Wirtschaftsprüfer, die Sicherung<br />

eines hohen Qualitätsniveaus in der Berufs arbeit<br />

sowie ein breites Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.<br />

Ein umfassender Mitgliederservice rundet dieses<br />

Leistungsspektrum ab.<br />

12.184 (86 %) *<br />

14.241<br />

12.058 (87 %)<br />

13.933<br />

11.653 (87 %)<br />

13.421<br />

11.423 (88 %)<br />

13.040<br />

11.022 (87 %)<br />

12.614<br />

10.825 (88 %)<br />

12.362<br />

10.430 (88 %)<br />

11.913<br />

9.991 (87 %)<br />

11.457<br />

11.959 (87 %)<br />

13.703<br />

11.796 (87 %)<br />

13.507<br />

71


72 Zahlen und Fakten<br />

Ehrenmitglieder<br />

Persönlichkeiten, die sich außerordentliche Verdienste um<br />

den Beruf des Wirtschaftsprüfers erworben haben, sind<br />

Ehrenmitglieder des <strong>IDW</strong>:<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge<br />

Dr. Karl-Hermann Baumann<br />

WP Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Forster<br />

Ministerialdirektor a. D. Ulrich Geisendörfer<br />

WP Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Havermann<br />

WP/StB Prof. Dr. Dr. h.c. Rainer Ludewig<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Adolf Moxter<br />

Präsident des BFH a. D. Prof. Dr. Klaus Offerhaus<br />

WP/StB/RA Dr. Harald Ring<br />

WP/StB Prof. Dr. Eberhard Scheffler<br />

WP Dr. Dietrich W. Schulze zur Wiesch<br />

Qualifikation der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />

Von den insgesamt 12.184 <strong>IDW</strong> Mitgliedern sind 1.104 ausschließlich<br />

Wirtschaftsprüfer. 10.066 haben die Qualifikation<br />

als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und 94 als Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt<br />

erworben. 446 Mitglieder sind<br />

zugleich Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt.<br />

474 <strong>IDW</strong> Mitglieder haben außer der deutschen auch eine<br />

ausländische Berufsqualifikation, darunter sind 343 CPA.<br />

Art der Berufsausübung der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />

Stand 30.06.2011<br />

nur in eigener Praxis<br />

angestellt bei WP/WPG<br />

3.458<br />

767<br />

angestellt in Verband, StBG, Sozietät<br />

7.959<br />

Altersstruktur der <strong>IDW</strong> Mitglieder<br />

Stand 30.06.2011<br />

bis 39 Jahre<br />

40 - 49 Jahre<br />

50 - 59 Jahre<br />

60 - 69 Jahre<br />

über 70 Jahre<br />

24,86 %<br />

18,72 %<br />

10,76 %<br />

3,90 %<br />

1,97 %<br />

Mitglieder insgesamt<br />

davon Frauen<br />

1.017<br />

1.667<br />

2.088<br />

2.723<br />

4.689<br />

Finanzen<br />

Das <strong>IDW</strong> finanziert seine Aufgaben aus laufenden und<br />

thesaurierten Mitgliedsbeiträgen sowie wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben. Die Jahresabschlüsse 2009 und 2010<br />

wurden geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

versehen.<br />

In Tausend Euro<br />

2011<br />

Vorschau<br />

2010<br />

2009<br />

Aufwendungen<br />

Erträge<br />

davon Beiträge<br />

12.100<br />

16.300<br />

16.600<br />

15.300<br />

16.700<br />

12.000<br />

13.400<br />

16.500<br />

12.200


Aus- und Fortbildung<br />

Das <strong>IDW</strong> bietet ein breit gefächertes Aus- und Fortbildungsprogramm:<br />

Ausbildung<br />

– Berufsbegleitende Ausbildung<br />

– Studienlehrgänge<br />

Fortbildung<br />

– dezentrale Fortbildung in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />

– <strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden<br />

– Seminare<br />

Das Aus- und Fortbildungsprogramm dient der fachlichen<br />

Förderung der Wirtschaftsprüfer und ihres beruflichen<br />

Nachwuchses. Das Angebot ist ein wichtiger Beitrag zur<br />

Sicherung einer hohen Qualität der Berufsausübung durch<br />

den Berufsstand und dessen Mitarbeiter. Außerdem unterstützt<br />

das <strong>IDW</strong> damit seine Mitglieder bei der Erfüllung<br />

ihrer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung.<br />

Berufsbegleitende Ausbildung<br />

Ziel<br />

– Vermittlung von Grund- und Spezialkenntnissen in den<br />

Tätigkeitsgebieten des Wirtschaftsprüfers unabhängig<br />

vom individuellen Praxiszuschnitt<br />

Teilnehmer<br />

– Berufsanfänger<br />

Dauer<br />

– jeweils einwöchige Kursabschnitte<br />

Gesamtangebot<br />

– 13 Unterrichtseinheiten, die einzeln und unabhängig<br />

voneinander belegbar sind<br />

Summe der direkt zurechenbaren Ausgaben für die<br />

Berufsbegleitende Ausbildung<br />

in Tausend Euro<br />

453<br />

494<br />

507<br />

471<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

Ausgaben<br />

Einnahmen<br />

585<br />

503<br />

481<br />

626<br />

419<br />

521<br />

530<br />

443<br />

Zahlen und Fakten<br />

Entwicklung der Berufsbegleitenden Ausbildung<br />

in Teilnehmerwochen<br />

1.087<br />

997<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

Prüfungswesen<br />

Steuerrecht<br />

Recht<br />

BWL<br />

990<br />

Bis zum 30.06.2011 lagen Anmeldungen für 316 Teilnehmerwochen<br />

vor (Prüfungswesen: 270, Recht: 5, Steuerrecht:<br />

30, BWL: 11).<br />

Studienlehrgänge zur Vorbereitung auf das WP-Examen<br />

Ziel<br />

Praxisbezogene Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

durch<br />

– Hochschullehrer, die an Universitäten die entsprechende<br />

Fachrichtung vertreten, im Prüfungsgebiet Angewandte<br />

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre<br />

– berufs- und ausbildungserfahrene Wirtschaftsprüfer im<br />

Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung<br />

und Berufsrecht<br />

– Rechtsanwälte und Repetitoren im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht<br />

– Mitarbeiter des <strong>IDW</strong> zu aktuellen Bilanzierungs- und Prüfungsfragen<br />

aus der Facharbeit des <strong>IDW</strong> und zum Berufsrecht<br />

1.059<br />

878<br />

Teilnehmer<br />

– Kandidaten für das Wirtschaftsprüfungsexamen<br />

Dauer<br />

– 11 Wochen, die einzeln und unabhängig voneinander belegbar<br />

sind (jeweils in der Zeit von September bis Januar;<br />

aufgrund der großen Nachfrage nach dem Kursteil „Wirtschaftliches<br />

Prüfungswesen, Unternehmensbewertung<br />

und Berufsrecht“ wird dieses Themengebiet in der Zeit<br />

von April bis Juni nochmals angeboten).<br />

883<br />

73


74 Zahlen und Fakten<br />

Veranstaltungen auf Landesgruppenebene –<br />

Dezentrale Fortbildung<br />

Ziel<br />

– Information in Form von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen<br />

über aktuelle Entwicklungen in allen Tätigkeitsgebieten<br />

des Wirtschaftsprüfers<br />

Teilnehmer<br />

– Mitglieder von <strong>IDW</strong> und DBV sowie deren qualifizierte<br />

Mitarbeiter (kostenlos)<br />

– Nichtmitglieder (gegen Gebühr)<br />

Veranstaltungsfrequenz<br />

– mehrmals jährlich Nachmittags- und Abendveranstaltungen<br />

in den einzelnen Landesgruppen<br />

Jahr Anzahl Veranstaltungen Teilnehmerzahl<br />

2005 89 26.888<br />

2006 81 26.192<br />

2007 76 20.960<br />

2008 86 31.647<br />

2009 95 40.743<br />

2010 89 30.357<br />

Bis zum 30.06.2011 fanden 47 Landesgruppenveranstaltungen<br />

mit 16.092 Teilnehmern statt.<br />

Unter Leitung des geschäftsführenden Vorstands wurden<br />

in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen im Frühjahr 2010 zwei Veranstaltungen<br />

mit 1.104 Teilnehmern zur Fortentwicklung der<br />

Berufsaufsicht und 2011 acht Einzelveranstaltungen zum<br />

Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung mit<br />

2.043 Teilnehmern durchgeführt.<br />

Summe der Ausgaben für die dezentrale Fortbildung<br />

in Tausend Euro<br />

901<br />

792<br />

678<br />

862<br />

976<br />

792<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

Neben den Nachmittags- und Abendveranstaltungen finden<br />

i.d.R. jährlich ein- oder mehrtägige Fachveranstaltungen<br />

in einzelnen Landesgruppen statt (gebührenpflichtig).<br />

Im Berichtszeitraum haben 689 Teilnehmer in Berlin,<br />

Ulm, Stuttgart und Oberammergau diese Veranstaltungen<br />

besucht.<br />

<strong>IDW</strong> Arbeitstagung Baden-Baden<br />

Ziel<br />

– Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Berufsangehörigen<br />

zu Fragen von allgemeinem Interesse sowie<br />

Spezialgebieten der Berufsarbeit, Vorträge zu aktuellen<br />

Themen, intensive Diskussion in Gruppen von 15 bis 20<br />

Teilnehmern<br />

Teilnehmer<br />

– Mitglieder des <strong>IDW</strong> und des DBV sowie deren qualifizierte<br />

Mitarbeiter, die über mehrjährige Berufserfahrung<br />

verfügen<br />

Veranstaltungsfrequenz<br />

– jährlich, 3 Tage<br />

<strong>IDW</strong> Arbeitstagungen Jahr Teilnehmerzahl<br />

43. Arbeitstagung 2001 820<br />

44. Arbeitstagung 2002 870<br />

45. Arbeitstagung 1/2004 814<br />

46. Arbeitstagung 11/2004 964<br />

47. Arbeitstagung 2005 1.064<br />

48. Arbeitstagung 2006 1.124<br />

49. Arbeitstagung 1/2008 789<br />

50. Arbeitstagung 11/2008 993<br />

51. Arbeitstagung 2009 1.065<br />

52. Arbeitstagung 2010 998<br />

Die Tagungsunterlagen und Protokolle der Diskussionsgruppen<br />

der <strong>IDW</strong> Arbeitstagung können die Teilnehmer im<br />

Mitgliederbereich des <strong>IDW</strong> Webauftritts herunterladen.<br />

Die Ausspracheergebnisse werden zudem in einem Tagungsband<br />

veröffentlicht.


Seminare der <strong>IDW</strong> Akademie<br />

Ziel<br />

– Darstellung zusammenhängender, praxisrelevanter Fragen<br />

unter zivilrechtlichen, steuerrechtlichen sowie Bilanzierungs-<br />

und Prüfungsaspekten, Vermittlung aktueller<br />

Kenntnisse in den verschiedenen Fachgebieten sowie<br />

Aufzeigen neuer Entwicklungen und Lösungen, Vermittlung<br />

der für die Durchführung von Qualitätskontrollen<br />

erforderlichen Kenntnisse sowie anerkannte Fortbildung<br />

für Prüfer für Qualitätskontrolle.<br />

Teilnehmer<br />

– Berufsangehörige und deren qualifizierte Mitarbeiter,<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater, Führungskräfte der Unternehmen<br />

Veranstaltungsfrequenz<br />

– Seminare von 1-3 Tagen (IFRS Intensiv-Seminar: 16 Tage)<br />

Jahr Anzahl Seminartage Teilnehmerzahl<br />

2005 61 1.830<br />

2006 63 2.521<br />

2007 59 2.288<br />

2008 69 2.596<br />

2009 74 2.151<br />

2010 84 2.989<br />

Bis zum 30.06.2011 wurden 34 Seminartage angeboten,<br />

die von 952 Teilnehmern besucht wurden.<br />

Zahlen und Fakten<br />

WP Aktuell (in Zusammenarbeit mit Dr. Farr Seminare)<br />

Ziel<br />

Fortbildung für kleine und mittelgroße Wirtschaftsprüferpraxen<br />

mit den Themenschwerpunkten<br />

– aktuelle Themen aus der beruflichen Arbeit<br />

– neue Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />

– Praxistipps/Arbeitshilfen<br />

Teilnehmer<br />

– Wirtschaftsprüfer und deren qualifizierte Mitarbeiter<br />

Dauer<br />

– Eintägiges Seminar, zwei Serien jährlich<br />

(1. und 2. Halbjahr)<br />

Gesamtangebot<br />

– 50 Veranstaltungen jährlich (25 Termine je Serie)<br />

Jahr Anzahl Veranstaltungen Teilnehmerzahl<br />

2009 (nur 2. Serie) 10 831<br />

2010 (1. + 2. Serie) 39 2.573<br />

2011 (1. Serie) 25 1.280<br />

Deutsch-Dänisches Seminar<br />

Gemeinsam mit der dänischen Berufsorganisation (Foreningen<br />

af Statsautoriserede Revisorer in Kopenhagen) finden<br />

traditionell im September jeden Jahres Seminare statt,<br />

an denen Berufsangehörige aus beiden Ländern teilnehmen.<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen praktische Fragen,<br />

die sich aus der Nachbarschaft von Unternehmen in<br />

Norddeutschland und Dänemark ergeben.<br />

75


76 Zahlen und Fakten<br />

Mitgliederservice<br />

Das <strong>IDW</strong> erbringt für seine Mitglieder neben den Aus- und<br />

Fortbildungsangeboten zahlreiche weitere Serviceleistungen.<br />

Dieser Service wird zudem ergänzt durch das Angebot<br />

der <strong>IDW</strong> Verlag GmbH.<br />

Beantwortung von Anfragen<br />

Die Fachabteilung des <strong>IDW</strong> unterstützt seine Mitglieder<br />

durch die Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen.<br />

Seit dem 01.01.2011 hat jedes <strong>IDW</strong> Mitglied die<br />

Möglichkeit, (statt wie bisher eine) pro Jahr fünf kostenfreie<br />

telefonische Fachanfragen an das <strong>IDW</strong> zu richten. Für<br />

zusätzliche telefonische Anfragen wird eine Pauschale von<br />

je 50 Euro berechnet. Für jede schriftliche Fachanfrage<br />

wird unverändert eine Kostenpauschale von 250 Euro erhoben.<br />

Bei beiden Pauschalen handelt es sich bewusst<br />

nicht um kostendeckende Preise.<br />

Grund für diese Entscheidung sind die Erfahrungen aus der<br />

bisher geübten Praxis, die Erkenntnisse aus der letzten<br />

Mitgliederbefragung sowie verschiedene Hinweise aus<br />

dem Mitgliederkreis. Das <strong>IDW</strong> möchte mit diesen erweiterten<br />

Möglichkeiten besonders jenen Mitgliedern zur<br />

Verfügung stehen, die wegen ihrer Praxisgröße oder bestimmter<br />

Spezialisierungen nicht immer einen fachlichen<br />

Ansprechpartner in ihrer eigenen Praxis haben.<br />

InfoCenter<br />

– Präsenzbibliothek mit ca. 37.000 Monographien, Festschriften,<br />

Kommentaren und anderen Nachschlagewerken<br />

– 150 in- und ausländische Fachzeitschriften, von denen<br />

50 für den Zeitschriftenspiegel der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“<br />

ausgewertet werden<br />

– Online-Katalog mit Nachweis von über 60.000 Dokumenten<br />

– Recherchen für Mitglieder<br />

– Literaturrecherchen, Faktenauskünfte und Anfertigung<br />

von kostenpflichtigen Kopien<br />

– Nutzungsmöglichkeit für Studenten<br />

Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>:<br />

Klaudia Brexel, Elke Grün und Stefan Beck<br />

Webauftritt<br />

Unter der Adresse www.idw.de sind <strong>IDW</strong>, <strong>IDW</strong> Verlag und<br />

<strong>IDW</strong> Akademie über ein gemeinsames Internetportal zu<br />

erreichen. Das Portal wird durchschnittlich 1.500 Mal täglich<br />

besucht (Anzahl der einzelnen Sitzungen auf der Website).<br />

Die am häufigsten genutzten Seiten sind:<br />

– im allgemein zugänglichen Bereich des <strong>IDW</strong>: <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />

und <strong>IDW</strong> Aktuell<br />

– im Mitgliederbereich des <strong>IDW</strong>: News Exklusiv<br />

– im <strong>IDW</strong> Verlag: Online-Shop, Seiten der Zeitschrift „Die<br />

Wirtschaftsprüfung“<br />

– in der <strong>IDW</strong> Akademie: Seminarprogramme, Veranstaltungsprogramm<br />

News exklusiv<br />

Die Rubrik „News exklusiv“ im Mitgliederbereich informiert<br />

tagesaktuell über alle Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftsprüfer.<br />

Dazu werden über 50 Websites und Pressemitteilungen<br />

wichtiger Institutionen durchsucht und alle<br />

Aktivitäten des <strong>IDW</strong> erfasst. „News exklusiv“ steht seit<br />

Juni 2010 den Mitgliedern auch als RSS Feed zur Verfügung<br />

sowie seit Oktober 2010 als E-Mail-Dienst, bei dem<br />

Abonnenten – in der Regel arbeitstäglich – eine E-Mail mit<br />

einer Übersicht über die neuen Nachrichten erhalten. Dieses<br />

Angebot nutzen per 30.06.2011 bereits über 1.000<br />

Mitglieder.<br />

<strong>IDW</strong> Aktuell<br />

Die Internetgemeinschaft kann sich über die Aktivitäten<br />

und Arbeitsergebnisse des <strong>IDW</strong> in der Rubrik „<strong>IDW</strong><br />

Aktuell“ informieren. Diese Meldungen können Nicht-Mitglieder<br />

auch als RSS Feed oder E-Mail-Dienst abonnieren.<br />

Dieser E-Mail-Dienst hat zum 30.06.2011 rund 500 Abonnenten.<br />

<strong>IDW</strong> Live im Netz<br />

Im Jahr 2011 startete das <strong>IDW</strong> mit dem Live-Dialog „<strong>IDW</strong><br />

Live im Netz“ eine interaktive Sendung im Internet für Mitglieder:<br />

In regelmäßigen Abständen können die Mitglieder<br />

in Echtzeit mit Vertretern des <strong>IDW</strong> über ein aktuelles Thema<br />

diskutieren. Mitglieder können dabei ihre Fragen und<br />

Kommentare sowohl vorab übermitteln als auch – mittels<br />

eines Eingabefeldes – während der Sendung direkt von<br />

ihrem Rechner aus stellen. In den ersten drei Sendungen<br />

debattierten die Zuschauer mit dem <strong>IDW</strong> Vorstand über<br />

Themen des Grünbuchs der EU zur Abschlussprüfung:<br />

– 27.01.2011, Neuregelung der Unabhängigkeitsanforderungen<br />

– 24.03.2011, Konzentration auf dem Prüfermarkt<br />

– 16.06.2011, Wert der Abschlussprüfung<br />

Geplant sind für das Jahr 2011 zwei weitere Sendungen zu<br />

aktuellen berufspolitischen Themen, die von den <strong>IDW</strong> Mitgliedern<br />

ausgewählt werden.<br />

Video-Mitschnitte von <strong>IDW</strong> Landesgruppenveranstaltungen<br />

Ausgebaut wurde das Angebot an Video-Aufzeichnungen<br />

von Fachvorträgen aus dem Veranstaltungsprogramm der<br />

<strong>IDW</strong> Landesgruppen. Die Video-Mitschnitte folgender<br />

Vor träge wurden im Mitgliederbereich bereitgestellt:<br />

– Rechnungslegung und Abschlussprüfung nach dem<br />

BilMoG (vom 22.06.2009, 2.521 Besuche)


– Update Wirtschaftsrecht – Aktuelle Rechtsprechung<br />

sowie Das neue Vorstandsvergütungsgesetz (vom<br />

01.06.2010, online verfügbar bis 31.05.2011, 386 Besuche)<br />

– Prüfung der Wirksamkeit rechnungslegungsbezogener<br />

Kontrollen in mittelständischen Unternehmen (vom<br />

09.09.2010, 884 Besuche)<br />

– Umsatzsteuer – Spezial 2010/2011 (vom 02.12.2010,<br />

627 Besuche)<br />

– Unternehmensbewertung sowie Prüfung von Personenhandelsgesellschaften<br />

(vom 09.06.2011, 43 Besuche)<br />

Darüber hinaus können im Mitgliederbereich die Vortragsunterlagen<br />

von <strong>IDW</strong> Landesgruppenveranstaltungen als<br />

pdf-Dokumente heruntergeladen werden.<br />

Webbereich für Teilnehmer der <strong>IDW</strong> Arbeitstagung<br />

Erstmalig stehen exklusiv für die Teilnehmer der 52. <strong>IDW</strong><br />

Arbeitstagung vom 10.-12.11.2010 in Baden-Baden die Protokolle<br />

der Diskussionsgruppen sowie weitere Begleitmaterialien<br />

als Downloads im Internet zur Verfügung.<br />

Weitere Serviceangebote<br />

In Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern hat das <strong>IDW</strong><br />

folgende Serviceangebote für Mitglieder aufgenommen:<br />

– Gruner + Jahr: Abonnements von Wirtschaftsmedien zu<br />

vergünstigten Konditionen<br />

– FTD 17:00 Uhr: tägliche Online-Nachrichten der Financial<br />

Times Deutschland<br />

– Feri Branchen Ratings zu Sonderkonditionen<br />

Darüber hinaus stellt das <strong>IDW</strong> interessierten Mitgliedern<br />

als Bausteine für deren eigene Pressearbeit redaktionelle<br />

Beiträge zum Beruf des Wirtschaftsprüfers kostenlos zur<br />

Verfügung (rund 300 Zugriffe im Mai/Juni 2011).<br />

Ansprechpartnerin im <strong>IDW</strong>: Annette Schmid<br />

<strong>IDW</strong> Fachnachrichten<br />

<strong>IDW</strong> Mitglieder erhalten kostenlos ein Exemplar der monatlich<br />

erscheinenden Zeitschrift. Für ihre Mitarbeiter können<br />

sie Zusatzexemplare gegen eine Schutzgebühr erwerben.<br />

Die <strong>IDW</strong> Fachnachrichten dokumentieren die Tätigkeit des<br />

<strong>IDW</strong> und die Arbeitsergebnisse seiner Fachgremien. Abgedruckt<br />

werden alle Verlautbarungen des <strong>IDW</strong>. Ferner<br />

wird über wichtige Entwicklungen auf den Gebieten Wirtschafts-,<br />

Steuer- und Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer<br />

berichtet. Die Inhalte werden durch einen Veranstaltungskalender<br />

und Hinweise auf Aus- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

des <strong>IDW</strong> und der <strong>IDW</strong> Akademie ergänzt.<br />

– Rubriken: Standpunkte, Prüfung, Rechnungslegung,<br />

BWL/Unternehmensbewertung, Steuern, Berufs- und<br />

Wirtschaftsrecht, <strong>IDW</strong> intern<br />

– Auflage: 22.300<br />

Die Zeitschriftenausgabe wird durch Inhalte der <strong>IDW</strong><br />

Homepage (www.idw.de.) aktualisiert und ergänzt. Im Internet<br />

werden u.a. alle <strong>IDW</strong> Eingaben im Volltext publi-<br />

Zahlen und Fakten<br />

ziert, in der Rubrik Stellenanzeigen können Anzeigentexte<br />

geschaltet und eingesehen werden.<br />

Ansprechpartnerin im <strong>IDW</strong>: Cornelia Schrage<br />

Die Wirtschaftsprüfung<br />

Die Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (WPg) ist das<br />

Fachorgan des <strong>IDW</strong> für alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschaftsprüfers.<br />

Das Editorial fokussiert dabei auf aktuelle<br />

und grundsätzliche Fragen. In der Rubrik „Kompakt“ wird<br />

Aktuelles informativ aufbereitet und mit Hinweisen auf vertiefende<br />

Quellen versehen. Die traditionellen Aufsätze sind<br />

wichtiger Bestandteil jeder Ausgabe. Durch Interviews werden<br />

Fachinformationen zudem authentisch vermittelt. Wie<br />

gewohnt, ergänzen Veröffentlichungen in der Rubrik „Steuern<br />

und Recht“ sowie Literaturhinweise das redaktionelle<br />

Angebot. Die Zeitschriftenausgabe wird ergänzt durch den<br />

Online-Auftritt unter www.wpg.de. Abonnenten haben die<br />

24 Ausgaben der Zeitschrift zudem auf einer Jahres-CD erhalten<br />

und können künftig online auf die WPg zugreifen.<br />

– Erscheinungsweise: zum 1. und 15. eines jeden Monats<br />

– Auflage: ca. 9.500<br />

Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: Dr. Karl-Heinz Armeloh<br />

Die Unternehmensbesteuerung<br />

Seit Januar 2008 gibt das <strong>IDW</strong> monatlich die Fachzeitschrift<br />

„Die Unternehmensbesteuerung“ (Ubg) heraus. Sie<br />

richtet sich an Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachanwälte<br />

für Steuerrecht sowie Leiter der Abteilung Steuern/<br />

Rechnungswesen in Unternehmen und zeichnet sich durch<br />

eine kompakte und hochqualitative Darstellung praxisrelevanter<br />

Themen aus.<br />

– Erscheinungsweise: zum 20. eines jeden Monats<br />

– Auflage: ca. 2.000<br />

<strong>IDW</strong> Verlag<br />

Verlagsprogramm<br />

– Bücher, Checklisten, elektronische Publikationen, Formulare<br />

und Organisationsmittel<br />

Fachgebiete<br />

– Wirtschaftsprüfung, nationale und internationale Rechnungslegung,<br />

Steuerrecht, Insolvenzrecht, Unternehmensbewertung,<br />

Gesellschaftsrecht, Bank- und Börsenrecht,<br />

Allgemeines Wirtschaftsrecht<br />

Wichtige Neuerscheinungen und Neuauflagen<br />

– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards (<strong>IDW</strong> PS) <strong>IDW</strong> Stellungnahmen<br />

zur Rechnungslegung (<strong>IDW</strong> RS), Loseblattausgabe,<br />

Grund werk in 3 Ordnern, 30. bis 37. Ergänzungslieferung.<br />

Alle Verlautbarungen können auch einzeln als<br />

Print on demand bestellt werden<br />

– <strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung mit Arbeitshilfen<br />

zur internen Qualitätssicherung und zum<br />

77


78 Zahlen und Fakten<br />

–<br />

–<br />

–<br />

risikoorientierten Prüfungsvorgehen bei der Prüfung<br />

kleiner und mittelgroßer Unternehmen mit einer umfangreichen<br />

Softwarelösung. Die 6. Auflage 2011 umfasst<br />

u. a. die komfortable Verwaltung von Projekten als<br />

eigene Mandantendateien, die Dokumentation der fortschreitenden<br />

Entwicklung eines Projekts, Netzwerk -<br />

fähigkeit, Integration von Officedokumenten, Aufgabenverwaltung,<br />

komfortable Druck- und Archivierungsfunktionen<br />

sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit<br />

in Prüfungsteams<br />

<strong>IDW</strong>, Praxis der Unternehmensnachfolge, Handbuch für<br />

die zivil- und steuerrechtliche Beratung. 4. Auflage<br />

<strong>IDW</strong>, Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasing-<br />

und Factoringunternehmen<br />

<strong>IDW</strong> Textausgaben:<br />

– <strong>IDW</strong> Wirtschaftsgesetze, 26. und 27. Auflage. Mit<br />

Online-Zugang<br />

– International Financial Reporting Standards IFRS,<br />

6. Auf lage. Die amtlichen EU-Texte Englisch-Deutsch.<br />

Mit Online-Zugang<br />

– International Standards on Auditing ISA, <strong>IDW</strong> Textausgabe<br />

Englisch – Deutsch. Englische Originaltexte<br />

der IFAC. Deutsche Übersetzung des Instituts der<br />

Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in Kooperation<br />

mit dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer<br />

und der Schweizer Treuhand-Kammer. Mit Online-<br />

Zugang<br />

– Steuerveranlagungsbände<br />

Elektronische Publikationen<br />

– <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards, <strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur<br />

Rechnungslegung CD-ROM Ausgabe 2010/2011<br />

– IFRS Digitale Bibliothek: Gesetzestexte, <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />

und Schriften zur internationalen Rechnungslegung<br />

– WP Handbuch online Band I und II<br />

– WPg Archiv 2009/2010 CD-ROM. Ein Online-Archiv ist<br />

in Vorbereitung<br />

– Ubg Archiv 2009/2010 CD-ROM<br />

– Online-Version des Praktiker-Handbuchs Allgemeines<br />

Steuer- und Verfahrensrecht 2011<br />

– <strong>IDW</strong> Textausgaben, jeweils mit Volltextsuche, übersichtlichen<br />

Trefferlisten, kompletter Verweisübersicht<br />

bei verlinkten Dokumenten, elektronisch erschlossenem<br />

Stichwortverzeichnis und einfacher Navigation<br />

durch eine Vielzahl elektronischer Querverweise und<br />

Fußnoten sowie gegliederter Verlaufsanzeige der bereits<br />

besuchten Textstellen:<br />

– <strong>IDW</strong> Wirtschaftsgesetze<br />

– International Financial Reporting Standards IFRS<br />

– International Standards on Auditing ISA<br />

Beziehungen zu anderen Organisationen<br />

International Federation of Accountants (IFAC)<br />

Seit 1977 ist das <strong>IDW</strong> Mitglied der IFAC. Die Mitgliedschaft<br />

wird in enger Kooperation mit der WPK ausgeübt.<br />

Die IFAC ist Standardsetter in Fragen der Prüfung, der<br />

Qualitätskontrolle und der Aus- und Fortbildung. Darüber<br />

hinaus befasst sich diese Organisation mit Themen der<br />

Rechnungslegung der öffentlichen Hand und Fragen des<br />

Berufsrechts. Zu diesem Zweck erarbeitet die IFAC entsprechende<br />

Standards und fördert den fachlichen Austausch<br />

der nationalen und regionalen Berufsorganisationen.<br />

<strong>IDW</strong> Mitglieder sind in zahlreichen Gremien dieser internationalen<br />

Berufsorganisation aktiv, u. a. auch im IFAC-<br />

Board.<br />

Fédération des Experts Comptables Européens (FEE)<br />

Das <strong>IDW</strong> zählt zu den Gründungsmitgliedern der FEE. Die<br />

europäische Berufsorganisation fördert die Harmonisierung<br />

der Rechnungslegung und Prüfung in Europa. Positionen<br />

des europäischen Berufsstands zu fachlichen und berufspolitischen<br />

Fragen werden in den zahlreichen Gremien<br />

der FEE entwickelt.<br />

Europaweit, vor allem gegenüber der Europäischen Kommission,<br />

aber auch weltweit vertritt die FEE die im Konsens<br />

gefundenen Positionen des Berufsstands in Europa. Die<br />

FEE vereint 45 der führenden europäischen Berufsorganisationen<br />

aus 33 Ländern.<br />

<strong>IDW</strong> Mitglieder arbeiten in allen Gremien der FEE als Delegierte<br />

mit. Das <strong>IDW</strong> stellt u. a. auch einen Vizepräsidenten.<br />

Global Accounting Alliance (GAA)<br />

Seit 2009 ist das <strong>IDW</strong> Mitglied der Global Accounting<br />

Alliance (GAA). Die GAA versteht sich als globaler Zusammenschluss<br />

führender Accountancy-Berufsorganisationen<br />

der wichtigsten Finanz- und Kapitalmärkte. Ihre Aufgabe<br />

sieht die GAA darin, die Interessen des Accountancy-<br />

Berufs weltweit zu vertreten sowie die Mitglieder der in ihr<br />

vereinten Institute bei der Berufsausübung und die Arbeit<br />

der IFAC zu unterstützen. Dazu gehört u. a. auch, dass<br />

Mitglieder dieser Institute die Mitgliederleistungen der jeweils<br />

anderen Institute in Anspruch nehmen können.


Wirtschaftsprüferkammer (WPK)<br />

Regelmäßige Gesprächskontakte in wesentlichen Fragen<br />

von gemeinsamem Interesse charakterisieren die Zusammenarbeit<br />

von WPK und <strong>IDW</strong>. Maßgeblich ist hierbei das<br />

gegenseitige Verständnis der beiden Organisationen über<br />

die jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.<br />

Die Vorschläge des Grünbuchs und Fragen der Fortentwicklung<br />

der Berufsaufsicht standen im Mittelpunkt der<br />

gemeinsamen Gespräche. WPK und <strong>IDW</strong> haben sich regelmäßig<br />

über die jeweilige Begleitung der laufenden Gesetzgebungsprozesse<br />

informiert. Des Weiteren haben beide<br />

Organisationen sich zu den Positionen des deutschen Berufsstands<br />

in den Gremien der IFAC abgestimmt und ihre<br />

Auffassungen zu Fragen der Aus- und Fortbildung sowie<br />

des Berufsrechts ausgetauscht.<br />

Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)<br />

Regelmäßiger Kontakt besteht zur Abschlussprüferaufsichtskommission<br />

(APAK). Sie hat Gaststatus bei den Sitzungen<br />

des Hauptfachausschusses. Die Teilnahme eines<br />

Vertreters soll der APAK ermöglichen, sich frühzeitig über<br />

nationale und internationale Entwicklungen in der Rechnungslegung<br />

und im Prüfungswesen zu informieren.<br />

Die in ihren Berichten dargelegten Erkenntnisse der APAK<br />

aus der Berufsaufsicht fließen in die Gestaltung des Fortbildungsprogramms<br />

des <strong>IDW</strong> und der <strong>IDW</strong> Akademie ein.<br />

Deutscher Buchprüferverband (DBV)<br />

Seit 2004 besteht eine Kooperationsvereinbarung mit<br />

dem Deutschen Buchprüferverband, der in seinen Reihen<br />

1070 Mitglieder/vereidigte Buchprüfer vereint. Die Zusammenarbeit<br />

beider Verbände erstreckt sich auf die Fachgebiete,<br />

die zu den gemeinsamen Tätigkeitsbereichen der<br />

Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer gehören.<br />

Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Meinungsaustausch<br />

zu den berufspolitischen Positionen von <strong>IDW</strong> und<br />

DBV statt.<br />

Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)<br />

Mit dem Präsidium der DPR unterhält das <strong>IDW</strong> einen regelmäßigen<br />

Erfahrungsaustausch. Schwerpunkt des Erfahrungsaustausches<br />

sind Lösungsansätze, wie Fehler bei der<br />

Anwendung der IFRS vermieden werden können. Die<br />

Komplexität und das Tempo der Überarbeitung von IFRS<br />

führen in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten bei<br />

den Abschlusserstellern, aber auch bei den Abschlussprüfern.<br />

Das <strong>IDW</strong> unterstützt daher die Forderung der DPR<br />

nach Vereinfachung der IFRS vor allem in jenen Bereichen,<br />

die für die Adressaten keinen oder einen nur geringen<br />

Informationswert haben. Die Fehlerfeststellungen der<br />

DPR greift das <strong>IDW</strong> auch in seinen Fortbildungsveranstaltungen<br />

auf.<br />

Zahlen und Fakten<br />

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee<br />

(DRSC)<br />

Das <strong>IDW</strong> ist Mitglied des DRSC und unterstützt seit Anbeginn<br />

die Arbeit dieser Organisation. Im Zusammenhang<br />

mit der Kündigung des Standardisierungsvertrages mit<br />

dem Bundesjustizministerium durch das DRSC hat sich das<br />

<strong>IDW</strong> intensiv dafür engagiert, dass auch in Zukunft ein von<br />

der Wirtschaft finanzierter privater unabhängiger Standardsetter<br />

bestehen bleibt (vgl. dazu S. 17).<br />

Das <strong>IDW</strong> wird auch in Zukunft mit dem DRSC im Bereich<br />

der Rechnungslegung zusammenarbeiten. Die Weichen für<br />

eine zukünftige Lösung wurden in der Mitgliederversammlung<br />

des DRSC am 20.07.2011 gestellt. Grundsätzliches<br />

Einvernehmen über die zukünftige Struktur des DRSC und<br />

dessen Finanzierung konnte erzielt werden.<br />

79


80 Zahlen und Fakten<br />

Ergebnisse der Facharbeit<br />

<strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />

Die von den Fachausschüssen des <strong>IDW</strong> veröffentlichten<br />

<strong>IDW</strong> Verlautbarungen legen die Berufsauffassung zu den<br />

jeweiligen Fachfragen dar bzw. tragen zu deren Entwicklung<br />

bei. Im Bereich der Rechnungslegung handelt es sich<br />

um fachliche Äußerungen zu ausgewählten Fragen der<br />

Rechnungslegung, zu denen keine allgemein anerkannten<br />

Rechnungslegungsstandards bestehen oder in denen existierende<br />

Normen auslegungsbedürftig sind. Im Bereich<br />

der Prüfung bilden sie die für die deutsche Berufspraxis<br />

maßgeblichen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung.<br />

Grundsätzlich werden <strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung,<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards und <strong>IDW</strong> Standards vor<br />

ihrer endgültigen Verabschiedung als Entwurf – u.a. im Internet<br />

– veröffentlicht, um allen Berufsangehörigen sowie<br />

der Wirtschaft, Gewerkschaften, Hochschulvertretern und<br />

anderen Interessierten Gelegenheit zur Meinungsäußerung<br />

zu geben.<br />

<strong>IDW</strong> Verlautbarungen mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad<br />

werden unter der Bezeichnung <strong>IDW</strong> Prüfungshinweis<br />

bzw. <strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweis herausgegeben.<br />

Fachliche Hinweise der Fachausschüsse und Arbeitskreise<br />

dienen der Klarstellung von Detailfragen der Rechnungslegung<br />

und Prüfung.<br />

Nachfolgend sind alle <strong>IDW</strong> Verlautbarungen aufgeführt,<br />

die im Berichtszeitraum entwickelt oder überarbeitet wurden.<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (<strong>IDW</strong> PS 203 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 440<br />

Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem<br />

Abschlussprüfer (<strong>IDW</strong> PS 303 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 445<br />

Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung<br />

einschließlich von Zeitwerten (<strong>IDW</strong> PS 314 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 415<br />

Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />

Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 546<br />

Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance<br />

Kodex auf die Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 345) (Aktualisierung)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 527<br />

Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken<br />

bei Abschlussprüfungen (<strong>IDW</strong> PS 400)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 537<br />

Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers<br />

mit dem Aufsichtsorgan (<strong>IDW</strong> PS 470)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 423<br />

Die Beurteilung des Risikomanagements von Kreditinstituten<br />

im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 525)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 331<br />

Beurteilung von Embedded Value Berichten von Versicherungsunternehmen<br />

nach Art des marktkonsistenten Embedded<br />

Value (MCEV) entsprechend den Prinzipien des<br />

CFO Forums (<strong>IDW</strong> PS 570)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 290<br />

Zum erweiterten Umfang der Jahresabschlussprüfung von<br />

Krankenhäusern nach Landeskrankenhausrecht<br />

(<strong>IDW</strong> PS 650)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 635<br />

Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung<br />

nach § 16 d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag<br />

(<strong>IDW</strong> PS 721)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 121<br />

Zur Prüfung Gewerbetreibender i.S.d § 34c Abs. 1 GewO<br />

gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)<br />

(<strong>IDW</strong> PS 830)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 530<br />

Die Prüfung von Softwareprodukten (<strong>IDW</strong> PS 880)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 186<br />

Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen<br />

für auf das Dienstleistungsunternehmen<br />

ausgelagerte Funktionen (<strong>IDW</strong> PS 951)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 588<br />

Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PS 970)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 177<br />

Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PS 971) (Änderungen)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 52<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance<br />

Management Systemen (<strong>IDW</strong> PS 980)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 203


Änderungen von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards aufgrund des<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 533<br />

Änderung von <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Anpassung an die<br />

im Rahmen des Clarity-Projekts überarbeiteten ISA<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 423<br />

Redaktionelle Änderung von <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 113, S. 364<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards – Entwürfe<br />

Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen<br />

des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken<br />

(<strong>IDW</strong> EPS 261 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 408<br />

Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen<br />

(einschließlich der Tätigkeit der Tätigkeit von<br />

Teil bereichsprüfern (<strong>IDW</strong> EPS 320 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 267<br />

Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insb. zugunsten<br />

öffentlicher Unternehmen (<strong>IDW</strong> EPS 700)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 285<br />

Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft<br />

(<strong>IDW</strong> EPS 730 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 285<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungshinweise<br />

Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens<br />

und des Konzernabschlussprüfers im Zusammenhang mit<br />

§ 264 Abs. 3 HGB (<strong>IDW</strong> PH 9.200.1)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 239<br />

Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens<br />

und des Konzernabschlussprüfers<br />

im Zusammenhang mit § 285 Nr. 17 HGB<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.200.2)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 638<br />

Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.330.3)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 59<br />

Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresbericht eines<br />

Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 4 Investmentgesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.400.2)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 235<br />

Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht<br />

eines Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.400.7)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 236<br />

Zahlen und Fakten<br />

Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines<br />

Sondervermögens gemäß § 44 Abs. 6 Investmentgesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.400.12)<br />

– <strong>IDW</strong>-FN 2011, S. 232<br />

Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines<br />

Sondervermögens gemäß § 10a Abs. 2 Investmentgesetz<br />

(<strong>IDW</strong> PH 9.400.13)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 233<br />

Besonderheiten bei der Prüfung einer REIT-Aktiengesellschaft<br />

nach § 1 Abs. 4 REIT-Gesetz, einer Vor-REIT-Aktiengesellschaft<br />

nach § 2 Satz 3 REIT-Gesetz und der Prüfung<br />

nach § 21 Abs. 3 Satz 3 REIT-Gesetz (<strong>IDW</strong> PH 9.950.2)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 85<br />

Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr<br />

gebrachte Verkaufsverpackungen (<strong>IDW</strong> PH 9.950.3)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 75<br />

<strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung<br />

Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 4)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 298<br />

Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 11)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 304<br />

Rechnungslegung von Vereinen (<strong>IDW</strong> RS HFA 14)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 365<br />

Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse<br />

auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 17)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 438<br />

Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder<br />

Organisationen (<strong>IDW</strong> RS HFA 21)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 201<br />

Einzelfragen zu den Angabepflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 24)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 7<br />

Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte<br />

gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9<br />

– Amendments von Oktober/November 2008 und März<br />

2009 (<strong>IDW</strong> RS HFA 26)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 570<br />

Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 28)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 642<br />

81


82 Zahlen und Fakten<br />

Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 28) (Änderung)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 451<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 30)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 545<br />

Aktivierung von Herstellungskosten (<strong>IDW</strong> RS HFA 31)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 310<br />

Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 3, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu<br />

nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (<strong>IDW</strong> RS HFA 32)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 478<br />

Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB<br />

zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 33)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 482<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten<br />

(<strong>IDW</strong> RS HFA 35)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 445<br />

Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1<br />

Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (<strong>IDW</strong> RS HFA 36)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 245<br />

Einzelfragen zur Bilanzierung von Fremdkapitalkosten<br />

nach IAS 23 (<strong>IDW</strong> RS HFA 37)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 490<br />

Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RS HFA 38)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 560<br />

Einzelfragen zur Darstellung von Finanzinstrumenten nach<br />

IAS 32 (<strong>IDW</strong> RS HFA 45)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 326<br />

Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands<br />

bei Kreditinstituten (<strong>IDW</strong> RS BFA 2)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 154<br />

Rechnungslegung von Krankenhäusern<br />

(<strong>IDW</strong> RS KHFA 1 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 237<br />

Die Bewertung der Schadenrückstellung von Schaden-/<br />

Unfallversicherungsunternehmen (<strong>IDW</strong> RS VFA 3)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 313<br />

<strong>IDW</strong> Stellungnahmen zur Rechnungslegung – Entwürfe<br />

Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 7 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 308<br />

Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften<br />

im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 18 n.F.)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 319<br />

Einzelfragen zur Bilanzierung von latenten Steuern nach<br />

den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 337<br />

Aufhebung des Entwurfs einer <strong>IDW</strong> Stellungnahme zur<br />

Rechnungslegung: Bilanzierung latenter Steuern<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 27)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 451<br />

Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 39)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 146<br />

Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 41)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 374<br />

Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> ERS HFA 42)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, Heft 9<br />

Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Konzernabschluss<br />

und Konzernlagebericht bei Änderungen des Konsolidierungskreises<br />

(<strong>IDW</strong> ERS HFA 44)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 147<br />

Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung<br />

bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 4)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 94<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Financial Futures und<br />

Forward Rate Agreements bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 5)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 115<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Optionsgeschäften<br />

bei Instituten (<strong>IDW</strong> ERS BFA 6)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 118


<strong>IDW</strong> Rechnungslegungshinweise<br />

Anhangangaben nach § 285 Nr. 18 und Nr. 19 HGB zu bestimmten<br />

Finanzinstrumenten (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.005)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 567<br />

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen<br />

sowie die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung<br />

von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB<br />

(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.009)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 354<br />

Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren<br />

(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.012)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 460<br />

Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz<br />

vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsänderungen<br />

(<strong>IDW</strong> RH HFA 1.015)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 690<br />

Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss (<strong>IDW</strong> RH HFA 1.017)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 564<br />

Besonderheiten der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter<br />

Steuern bei Wohnungsunternehmen<br />

(<strong>IDW</strong> RH IFA 1.001)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 571<br />

Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert enthaltenen<br />

Ausgleichsbeträgen (<strong>IDW</strong> RH KHFA 1.002)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 566<br />

<strong>IDW</strong> Standards<br />

Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />

(<strong>IDW</strong> S 5)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, 1 S. 467<br />

Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten<br />

(<strong>IDW</strong> S 6)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 578<br />

Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen<br />

(<strong>IDW</strong> S 7)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 623<br />

Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions<br />

(<strong>IDW</strong> S 8)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 151<br />

<strong>IDW</strong> Praxishinweis<br />

Gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers<br />

über die Umsetzung des § 87 AktG i.d.F. des VorstAG<br />

(<strong>IDW</strong> Praxishinweis 1/2010)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 463<br />

Zahlen und Fakten<br />

<strong>IDW</strong> Steuerhinweis<br />

Ermittlung der Eigenkapitalquote für Zwecke der Zinsschranke<br />

im Sinne des § 4h EStG<br />

(<strong>IDW</strong> Steuerhinweis 1/2010)<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 213<br />

Fachliche Hinweise<br />

Fachliche Hinweise sind Beratungsergebnisse der <strong>IDW</strong><br />

Fachgremien zu Einzelfragen aus den Tätigkeitsgebieten<br />

des Wirtschaftsprüfers<br />

Hauptfachausschuss<br />

Berücksichtigung der PSV-Beiträge für 2009 im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss bei Anwendung der Glättungsregelung<br />

nach § 10 BetrAVG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 693, FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 168<br />

Bilanzierung von Entwicklungskosten in der Automobilzulieferindustrie<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 693<br />

Verschmelzungen und Abspaltungen bei Schwestergesellschaften<br />

nach der Reform des UmwG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 694<br />

Verpflichtung zur Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung<br />

i.Z.m. der Feststellung des Unterschiedsbetrags<br />

gem. § 5a Absatz 4 EStG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 695<br />

Erteilung einer Bescheinigung i.S. der BMF-Schreiben vom<br />

05.05.2009 und 28.12.2009 zur Anrechnung und Erstattung<br />

von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag<br />

noch zu regulierenden Geschäften<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 151<br />

Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen nach dem<br />

Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 166<br />

Bescheinigung über die Prüfung der ordnungsgemäßen<br />

Entgeltentrichtung an die DSD<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 242<br />

Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />

die Vornahme planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen<br />

im Sachanlagevermögen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 355<br />

Anwendung von ISA 600<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 387<br />

Aufstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 387<br />

83


84 Zahlen und Fakten<br />

Handelsbilanzielle Auswirkung der Aussetzung der Sanierungsklausel<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 573<br />

Handelsrechtliche Bilanzierung von Restwertrisiken beim<br />

Leasinggeber – Beschluss des OLG Düsseldorf vom<br />

19.05.2010<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />

Erstmalige Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG<br />

i.d.F. des BilMoG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />

Begriff „verbundene Unternehmen“ in handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlüssen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 122<br />

Anwendung des IAS 190 bei der handelsrechtlichen Bewertung<br />

von Pensionsrückstellungen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 123<br />

Auslegung des § 286 Abs. 4 HGB zur Nichtangabe von<br />

Organbezügen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 339<br />

Anwendbarkeit der Übergangsregelung nach Artikel 67<br />

Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf Freistellungsverpflichtungen für<br />

Beamtenpensionen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 340<br />

Bilanzierung latenter Steuern im Jahresabschluss nach<br />

HGB i.d.F. des BilMoG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 340<br />

Arbeitskreis Personengesellschaften<br />

Erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten aufgrund des<br />

BilMoG im Jahresabschluss von Personengesellschaften<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 210<br />

Bankenfachausschuss<br />

Anwendbarkeit des § 285 Nr. 28 HGB auf Kreditinstitute<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 31<br />

Prüfungsberichtsverordnung und Berichterstattung durch<br />

den Abschlussprüfer<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 31<br />

Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses von Zahlungsinstituten<br />

bei Anwendung der Übergangsvorschriften<br />

des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 211<br />

Prüfung der Einhaltung des Leerverkaufsverbots im Rahmen<br />

der Jahresabschlussprüfung<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 98<br />

Arbeitskreis Leasing und Factoring<br />

Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasingund<br />

Factoringinstituten<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 163<br />

Arbeitskreis Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Prüfung nach § 36 Abs. 1 WpHG<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 37, S. 168, S. 579, FN-<strong>IDW</strong> 2011,<br />

S. 249<br />

Versicherungsfachausschuss<br />

Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von<br />

Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 699<br />

Prüfungsbericht von Versicherungsunternehmen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 39<br />

Darstellung von Einmalbeitragszahlungen gem. Muster 3<br />

der RechVersV<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 579<br />

Investitionen in Anleihen hochverschuldeter Staaten des<br />

Euroraums: Anhangangaben und Risikoberichterstattung<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 98<br />

Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />

Verwaltungen<br />

Prüfung von Objektnetzbetreibern nach dem EuGH-Urteil<br />

vom 22.05.2008 und Beschluss des Kartellsenats des OLG<br />

Dresden vom 10.03.2009<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 568<br />

Bilanzierung, Bewertung und Prüfung von Eigenbetrieben/<br />

Gemeinden in NRW<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 39<br />

Bestätigungsvermerk bei Prüfung der Jahresabschlüsse<br />

von Eigenbetrieben in Niedersachsen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 411<br />

Muster-Vollständigkeitserklärung für die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

und des Lageberichts nach den gemeinderechtlichen<br />

Vorschriften in NRW<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 486<br />

Arbeitskreis Prüfung nach KWK-G und EEG<br />

Prüfung der Angaben eines Wärmenetzbetreibers nach<br />

§ 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 96


Arbeitskreis Rechnungslegung und Prüfung von gesetzlichen<br />

Krankenkassen<br />

Rechnungslegung und Prüfung von gesetzlichen Krankenkassen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2011, S. 379<br />

Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />

Betriebswirtschaft<br />

Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />

Unternehmensbewertungen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 696<br />

Fachausschuss Recht<br />

Begrenzung der Dritthaftung bei Jahresabschlussprüfungen<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2009, S. 598, FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 179<br />

Datenschutznovelle<br />

– FN-<strong>IDW</strong> 2010, S. 179<br />

Arbeitskreis Steuerliche Beratungshinweise<br />

Unternehmen in der Krise<br />

– Beiheft zu FN-<strong>IDW</strong> 12/2009<br />

Aktuelles zur Unternehmensbesteuerung<br />

– Beihefte zu FN-<strong>IDW</strong> 3/2010 und FN-<strong>IDW</strong> 12/2010<br />

Arbeitskreis Besteuerung von Non-Profit-<br />

Organisationen<br />

Hinweise zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften<br />

und juristischer Personen d.ö.R.<br />

– Beiheft zu FN-<strong>IDW</strong> 7/2010<br />

<strong>IDW</strong> Arbeitshilfen<br />

Das <strong>IDW</strong> Praxishandbuch zur Qualitätssicherung wird jährlich<br />

überarbeitet (vgl. dazu S. 38 in diesem Bericht). Die<br />

kommende 6. Auflage vom Herbst 2011 enthält die folgenden,<br />

aktuell geltenden Arbeitshilfen:<br />

Qualitätssicherung<br />

– Merkblatt zur Unterrichtung über die Berufsgrundsätze<br />

– Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit und zur<br />

Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen (bei Einstellung<br />

neuer Mitarbeiter)<br />

– Erklärung zur berufsrechtlichen Unabhängigkeit (jährliche<br />

Abfrage)<br />

– Verpflichtungserklärung für Gehilfen und Mitarbeiter von<br />

Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und der steuerberatenden<br />

Berufe zur Verschwiegenheit<br />

– Übersicht zu den Unabhängigkeitsvorschriften<br />

– Auftragsbestätigungsschreiben Abschlussprüfung<br />

– Auftragsbestätigungsschreiben Steuerberatung<br />

– Auftragsbestätigungsschreiben Jahresabschlusserstellung<br />

– Auftragsbestätigungsschreiben Prüferische Durchsicht<br />

von Abschlüssen<br />

Zahlen und Fakten<br />

– Auftragsbestätigungsschreiben Externe Qualitätskontrolle<br />

– Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB<br />

– Bewerberbeurteilung<br />

– Merkblatt – Maßnahmen bei der Einstellung von Mitarbeitern<br />

– Beurteilung Probezeit<br />

– Mitarbeiterbeurteilung<br />

– Mitarbeiteraus- und Fortbildungsstatistik für das Jahr …<br />

– Mitarbeiteraus- und Fortbildungsprofil<br />

– Nachweis der Fortbildungsmaßnahmen<br />

– Bedarfsmeldung Einzelauftrag/Auftragsgruppe<br />

– Auftragsplanung Einzelauftrag<br />

– Kapazitätsplanung<br />

– Mitarbeitereinsatzplanung (monatlich)<br />

– Zeitliche Prüfungsplanung<br />

– Nachweisbogen zur laufenden Überwachung und abschließenden<br />

Durchsicht der Auftragsergebnisse<br />

– Zusammenstellung wesentlicher Punkte für den Wirtschaftsprüfer<br />

– Berichtigungen<br />

– Nicht gebuchte Prüfungsdifferenzen<br />

– Durchführung der Berichtskritik<br />

– Durchführung der Auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />

– Planung der Nachschau der allgemeinen Praxisorganisation<br />

– Planung der Nachschau der Auftragsabwicklung<br />

– Auftragsliste<br />

– Gliederungsvorschlag zum Nachschaubericht<br />

– Durchführung der Nachschau – Allgemeine Praxisorganisation<br />

– Durchführung der Nachschau – Auftragsabwicklung<br />

Risikoorientiertes Prüfungsvorgehen<br />

Auftrags- bzw. Mandatsmanagement<br />

– Übersicht über die zu bearbeitenden Arbeitshilfen<br />

– Mandantenstammblatt<br />

– Auftragsstammblatt<br />

– Korrekturvorschlagsliste<br />

– Prüffeld – Deckblatt<br />

– Arbeitspapierindex<br />

– Berichtsbegleitbogen<br />

– Dauerakte<br />

– Bereitstellung von Unterlagen für die Abschlussprüfung<br />

Informationsbeschaffung und vorläufige Risikoeinschätzung<br />

– Geschäftstätigkeit sowie wirtschaftliches und rechtliches<br />

Umfeld des Mandanten<br />

– Rechnungslegungspolitik des Mandanten<br />

– Analyse aktueller finanzwirtschaftlicher Informationen<br />

– Beurteilung der Annahme zur Unternehmensfortführung<br />

85


86 Zahlen und Fakten<br />

– Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben<br />

in der Rechnungslegung aufgrund von Verstößen<br />

– Rechtsanwaltsbestätigung<br />

– Lawyer’s confirmation<br />

– Durchführung vorbereitender analytischer Prüfungshandlungen<br />

– Leitfaden zur Durchführung von Befragungen im Rahmen<br />

der Abschlussprüfung<br />

– Prüfung der Angaben und Erläuterungen im Zusammenhang<br />

mit nahe stehenden Personen<br />

– Liste der nahe stehenden Unternehmen und Personen<br />

Besprechung im Prüfungsteam, vorläufige Festlegung<br />

der Wesentlichkeit und Beurteilung der Fehlerrisiken<br />

– Wesentlichkeitsgrenzen für die Abschlussprüfung<br />

Auswertung der rechnungslegungsrelevanten<br />

Prozesse und internen Kontrollen<br />

– Beurteilung des rechnungslegungsbezogenen internen<br />

Kontrollsystems auf Unternehmensebene für die vorläufige<br />

Risikoeinschätzung<br />

– Leitfaden zur Dokumentation der Prüfung des internen<br />

Kontrollsystems<br />

– Leitfaden zur Durchführung eines Walk-through<br />

– Buchführungs- und Abschlussprozess – Aufbau IKS<br />

– Aufnahme und Beurteilung nicht IT-Systeme<br />

(komplex – nicht komplex)<br />

– Anlagenbereich – Aufbau IKS<br />

– Einkauf – Aufbau IKS<br />

– Vorräte und Materialwirtschaft – Aufbau IKS<br />

– Produktion – Aufbau IKS<br />

– Verkaufsbereich – Aufbau IKS<br />

– Personalbereich – Aufbau IKS<br />

Festlegung der abschließenden Prüfungsstrategie und<br />

des abschließenden Prüfungsprogramms<br />

– Zusammenfassende Risikobeurteilungen/Prüfungsstrategie<br />

und Beurteilung der erreichten Prüfungssicherheit<br />

– Planungsleitfaden<br />

Validierung der internen Kontrollen<br />

(Funktionsprüfungen)<br />

– Nachweis der Funktionsprüfungen (Kontrolltests) für<br />

die einzelnen IKS-Bereiche<br />

Aussagebezogene Prüfungshandlungen<br />

– Prüfprogramme aussagebezogener Prüfungshandlun gen<br />

(Bilanz und GuV)<br />

– Saldenbestätigungen (Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />

Bankbestätigung, von Dritten verwahrtes Vermögen,<br />

Leasing, Versicherungen, Sachverständige, Auswertung)<br />

Deutsch – Englisch<br />

– Inventurprüfung – Stichtagsinventur<br />

– Inventurprüfung – Permanente Inventur<br />

Abschließende Prüfungshandlungen<br />

– Checkliste zur Prüfung der Angaben im Anhang der Kapitalgesellschaften<br />

sowie der Personengesellschaften/<br />

Unternehmen nach KapCoRiLiG und PublG – je nach<br />

Kapitalmarktorientierung, Rechtsform und Unternehmensgröße<br />

– Checklisten zur Prüfung der Angaben im Konzernanhang<br />

– je nach Kapitalmarktorientierung und Rechtsform<br />

des Mutterunternehmens<br />

– Checkliste zur Prüfung des Lageberichts – je nach Kapitalmarktorientierung,<br />

Rechtsform und Unternehmensgröße<br />

– Checklisten zur Prüfung des Konzernlageberichts – je<br />

nach Kapitalmarktorientierung und Rechtsform des<br />

Mutterunternehmens<br />

– Prüfung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag<br />

Berichterstattung und Archivierung<br />

– Leitfaden für die Prüfung der Offenlegung<br />

Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen<br />

– Übersicht über die zu bearbeitenden Arbeitshilfen<br />

– Leitfaden zur Organisation und Dokumentation der<br />

Konzernabschlussprüfung<br />

– Bestimmung der Wesentlichkeit für die Konzernabschlussprüfung<br />

– Group Audit Instructions<br />

Eingaben nationale Arbeit<br />

Das <strong>IDW</strong> verfolgt die Entstehung von Gesetzen, Verordnungen<br />

und Verwaltungsanweisungen mit Einfluss auf die<br />

Berufsausübung und trägt durch Stellungnahmen gegenüber<br />

Gesetzgeber, Verwaltung oder sonstigen Institutionen<br />

dazu bei, dass die Interessen der <strong>IDW</strong> Mitglieder gewahrt<br />

werden.<br />

Im Berichtszeitraum wurden auf nationaler Ebene insgesamt<br />

57 Eingaben erarbeitet, die im Internet heruntergeladen<br />

werden können.<br />

03.07.2009<br />

Vordruckentwürfe zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen<br />

2009<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

07.07.2009<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zum Ort der sonstigen<br />

Leis tung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 01.01.2010<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

09.07.2009<br />

Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung<br />

nach § 10 Abs. 9 KWG<br />

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


17.07.2009<br />

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

28.08.2009<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens Verwaltungsgrundsätze –<br />

Funktionsverlagerung<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

25.09.2009<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens Verwaltungsgrundsätze –<br />

Funktionsverlagerung<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

30.09.2009<br />

Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur kommunalen<br />

Rechnungsprüfung in der NKF-Eröffnungsbilanz<br />

– Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />

28.10.2009<br />

Entwurf einer Verordnung über Eigenbetriebe und andere<br />

prüfungspflichtige Einrichtungen (EigBetrVO) in Niedersachsen<br />

– Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und<br />

Integration<br />

02.11.2009<br />

Notwendigkeit steuerlicher Maßnahmen<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

18.11.2009<br />

Endorsement von IFRS<br />

– Bundesjustizministerium<br />

20.11.2009<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Maßgeblichkeit der<br />

Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung;<br />

Änderung des § 5 Abs. 1 EStG BilMoG<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

23.11.2009<br />

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die<br />

Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

27.11.2009<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

30.11.2009<br />

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher<br />

EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher<br />

Regelungen<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

Zahlen und Fakten<br />

04.12.2009<br />

Anforderungen an die Vereinbarung einer Verlustübernahme<br />

i.S.v. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

14.12.2009<br />

Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über<br />

Ratingagenturen (EG) Nr. 1060/2009<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

22.12.2009<br />

Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach<br />

§ 5 ARegV<br />

– Bundesnetzagentur<br />

07.01.2010<br />

Auswirkungen der Finanzmarkt- und Konjunkturkrise auf<br />

die Vornahme planmäßiger Abschreibungen im handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss<br />

– vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.<br />

19.01.2010<br />

Fortentwicklung des deutschen Aufsichtssystems für Wirtschaftsprüfer<br />

und vereidigte Buchprüfer<br />

– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

08.02.2010<br />

Vorschlag der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Änderung<br />

der Funktionsverlagerungs besteuerung<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

03.03.2010<br />

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 2<br />

AO und der in der Anlage zu § 60 AO enthaltenen Mustersatzung<br />

für gemeinnützige Körperschaften<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

15.03.2010<br />

Entwurf der Umsatzsteuer-Richtlinien 2011<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

18.03.2010<br />

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlrechts<br />

der Wirtschaftsprüferkammer<br />

– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

30.03.2010<br />

Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen<br />

zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht<br />

– Bundesministerium der Justiz<br />

29.04.2010<br />

Zweifelsfragen zu § 6a GrEStG<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

87


88 Zahlen und Fakten<br />

29.04.2010<br />

Reform des Gemeindehaushaltsrechts: Verwaltungsvorschriften<br />

zum Zehnten Abschnitt (Gesamtabschluss) der<br />

GemHVO-Doppik<br />

– Hessisches Ministerium des Innern und für Sport<br />

28.05.2010<br />

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes<br />

und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des<br />

Kapitalmarkts<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

09.06.2010<br />

BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

11.06.2010<br />

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

16.06.2010<br />

Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

18.06.2010<br />

Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

11.08.2010<br />

Elektronische Langzeitspeicherung<br />

– Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik<br />

19.08.2010<br />

Entwurf eines Musters der Umsatzsteuererklärung 2010<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

31.08.2010<br />

Referentenentwurf für eine Verordnung der Bundesregierung<br />

und des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung<br />

steuerlicher Vorschriften<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

27.09.2010<br />

Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes<br />

2010<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

05.10.2010<br />

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinnund<br />

Verlustrechnungen; Veröffentlichung der allgemeinen<br />

Taxonomie<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

15.10.2010<br />

Personengesellschaften als „abhängige Gesellschaft“ i.S.<br />

von § 6a GrEStG<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

19.10.2010<br />

Eintragungsfähigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

in der Rechtsform einer KG oder OHG in das Handelsregister<br />

– Bundesjustizministerium<br />

26.10.2010<br />

Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher<br />

Organschaft<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

29.10.2010<br />

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung von Unternehmen<br />

– Bundesministerium der Justiz<br />

29.10.2010<br />

Bildung von Pensionsrückstellungen bei Einschaltung des<br />

Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg<br />

– Innenministerium Baden-Württemberg<br />

24.11.2010<br />

Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher<br />

Organschaft<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

06.12.2010<br />

Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 26<br />

„Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des<br />

Konsolidierungskreises“<br />

– Deutscher Standardisierungsrat<br />

13.01.2011<br />

Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

24.01.2011<br />

Erteilung von verbindlichen Auskünften in Umwandlungsfällen<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

15.02.2011<br />

Auswirkungen des BilMoG auf die Anerkennung einer<br />

ertragsteuerlichen Organschaft<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

04.03.2011<br />

Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen<br />

– Bundesministerium der Justiz


04.03.2011<br />

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des<br />

Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

02.05.2011<br />

Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

04.05.2011<br />

Entwurf der Vordruckmuster im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-<br />

und Vorauszahlungsverfahren für 2011<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

06.05.2011<br />

Regierungsentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011<br />

– Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

19.05.2011<br />

Berücksichtigung von Kapitalrücklagen und vorvertraglichen<br />

Gewinnrücklagen bei der Ermittlung des Ausschüttungssperrbetrags<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

24.05.2011<br />

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine Verordnung<br />

zur Konkretisierung der in § 28 Abs. 3 des Investmentgesetzes<br />

vorgesehenen Entschädigungsverfahren<br />

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

01.06.2011<br />

Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur<br />

weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

– Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags<br />

14.06.2011<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />

nach § 6a EStG, Anerkennung modifizierter<br />

biometrischer Rechnungsgrundlagen<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

22.06.2011<br />

Entwurf eines Erlasses zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes<br />

i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />

zur Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher<br />

Vorschriften (SEStEG)<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

29.06.2011<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen zur Überführung<br />

und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern<br />

nach § 6 Absatz 5 EStG<br />

– Bundesministerium der Finanzen<br />

Zahlen und Fakten<br />

Eingaben internationale Arbeit<br />

Im Interesse des deutschen Berufsstands nimmt das <strong>IDW</strong><br />

regelmäßig Stellung zu aktuellen internationalen Fragen.<br />

Im Berichtszeitraum wurden 61 Eingaben gegenüber internationalen<br />

Institutionen erarbeitet (abrufbar auf der<br />

Homepage des <strong>IDW</strong>).<br />

10.07.2009<br />

Public Consultation on „A Draft Framework for Inspection/Supervision<br />

of Foreign Audit Firms, etc.“<br />

– FSA, Japan<br />

– CPAAOB, Japan<br />

13.07.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/2: Income Tax<br />

– IASB<br />

13.07.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/3: Derecognition – Proposed<br />

Amendments to IAS 39 and IFRS 7<br />

– IASB<br />

13.07.2009<br />

IASB Discussion Paper: Leases – Preliminary Views<br />

– IASB<br />

24.07.2009<br />

IASB Discussion Paper: Credit Risk in Liability Measurement<br />

– IASB<br />

04.09.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/9: Classification of Rights<br />

Issues – Proposed Amendments to IAS 32<br />

– IASB<br />

09.09.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/7: Financial Instruments:<br />

Classification and Measurement<br />

– IASB<br />

09.09.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/5: Fair Value Measurement<br />

– IASB<br />

17.09.2009<br />

Consultation on the Adoption of International Standards<br />

on Auditing<br />

– EU-Kommission<br />

03.11.2009<br />

IASB Exposure Draft 2009/11: Improvements of IFRS<br />

– IASB<br />

89


90 Zahlen und Fakten<br />

25.11.2009<br />

The Endorsement of IFRS 9 and the Future of International<br />

Financial Reporting of Entities Using Capital Markets<br />

– EU-Kommission<br />

27.11.2009<br />

IASC Foundation: Part 2 of the Constitution Review –<br />

Proposals for Enhanced Public Accountability<br />

– IASCF<br />

12.01.2010<br />

IASB Exposure Draft: Management Commentary<br />

– IASB<br />

15.01.2010<br />

Consultation Paper: Auditing Complex Financial Instruments<br />

– IFAC – IAASB<br />

15.01.2010<br />

Public Comment on the Auditor Communications: Consultation<br />

Report<br />

– IOSCO<br />

15.01.2010<br />

Public Comment on the Transparency of Firms that Audit<br />

Public Companies: Consultation Report<br />

– IOSCO<br />

15.01.2010<br />

Public Comment on the Exploration of Non-Professional<br />

Ownership Structures for Audit Firms: Consultation Report<br />

– IOSCO<br />

26.02.2010<br />

Konsultation der EU-Kommission zum IFRS für KMU<br />

– EU-Kommission<br />

02.03.2010<br />

Rulemaking Docking Matter No. 026<br />

PCAOB Release No. 2009-007, December 17, 2009<br />

Proposed Auditing Standards Related to the Auditor’s<br />

Assessment of and Response to Risk and Related Amendments<br />

to PCAOB Standards<br />

– PCAOB<br />

05.03.2010<br />

Consultation Paper: Assurance on a Greenhouse Gas<br />

Statement<br />

– IFAC – IAASB<br />

16.03.2010<br />

IASB Exposure Draft 2009/12: Financial Instruments:<br />

Amortised Cost and Impairment<br />

– IASB<br />

16.03.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/1: Measurement of Liabilities in<br />

IAS 37<br />

– IASB<br />

30.04.2010<br />

Consultation Paper: Reporting on the Long-term Sustainability<br />

of Public Finances<br />

– IFAC – IPSASB<br />

25.05.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/2: Conceptual Framework for<br />

Financial Reporting – The Reporting Entity<br />

– IASB<br />

28.05.2010<br />

PCAOB Rulemaking Docket Matter No. 030<br />

PCAOB Release No. 2010-001, March 29, 2010<br />

Proposed Auditing Standard Related to Communications<br />

with Audit Committees And Related Amendments to<br />

Certain PCAOB Auditing Standards<br />

– PCAOB<br />

11.06.2010<br />

International Ethics Standards Board for Accountants<br />

Strategy and Work Plan 2010–2012<br />

– IFAC – IESBA<br />

15.06.2010<br />

Consultation Paper: A Consultation Paper on the Revision<br />

of International Education Standard 8: Competence<br />

Requirements for Audit Professionals<br />

– IFAC – IAESB<br />

14.07.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/4: Fair Value Option for<br />

Financial Liabilities<br />

– IASB<br />

21.07.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/5: Presentation of Items of<br />

Other Comprehensive Income<br />

– IASB<br />

26.07.2010<br />

Consultation Paper on Proposals to Amend the IFAC<br />

Constitution and Bylaws<br />

– IFAC<br />

13.08.2010<br />

IOSCO Consultation 10 June 2010: Monitoring Group<br />

Review of the IFAC Reforms (gemeinsam mit der WPK)<br />

– IOSCO


30.08.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/3: Defined Benefit Plans –<br />

Proposed amendments to IAS 19<br />

– IASB<br />

31.08.2010<br />

Grünbuch der EU-Kommission: Corporate Governance in<br />

Finanzinstituten und Vergütungspolitik<br />

– EU-Kommission<br />

13.09.2010<br />

PCAOB Rulemaking Docket Matter No. 028<br />

PCAOB Release No. 2010-003<br />

Proposed Auditing Standard related to Confirmation and<br />

Related Amendments to PCAOB Standards<br />

– PCAOB<br />

04.10.2010<br />

Exposure Draft ISAE 3420, Assurance Reports on the Process<br />

to Compile Pro Forma Financial Information Included<br />

in a Prospectus<br />

– IFAC – IAASB<br />

13.10.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/6: Revenue from Contracts with<br />

Customers<br />

– IASB<br />

24.11.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/9: Leases<br />

– IASB<br />

29.11.2010<br />

IASB Exposure Draft 2010/8: Insurance Contracts<br />

– IASB<br />

08.12.2010<br />

Grünbuch der EU-Kommission: Weiteres Vorgehen im<br />

Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise<br />

– EU-Kommission<br />

15.12.2010<br />

Exposure Draft ISA 315 (Revised), Identifying and Assessing<br />

the Risks of Material Misstatements through Understanding<br />

the Entity and Its Environment<br />

ISA 610 (Revised), Using the Work of Internal Auditors<br />

– IFAC – IAASB<br />

21.12.2010<br />

Consultation on Financial Reporting on a Country-by-<br />

Country Basis by Multinational Companies<br />

– EU-Kommission<br />

Zahlen und Fakten<br />

24.01.2011<br />

Consultation on Disclosure of Non-financial Information<br />

by Companies<br />

– EU-Kommission<br />

11.02.2011<br />

Exposure Drafts:<br />

Withdrawal of Existing IAPSs<br />

Clarification of the Status and Authority of New IAPSs<br />

Proposed Amendments to the Preface to the International<br />

Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and<br />

Related Services Pronouncements<br />

IAPS 1000, Special Considerations in Auditing Complex<br />

Financial Instruments<br />

– IFAC – IAASB<br />

24.02.2011<br />

IFRS Foundation Consultation Paper: Status of Trustee’s<br />

Strategy Review<br />

– IFRS Foundation<br />

09.03.2011<br />

Exposure Draft Proposed Redrafted International Education<br />

Standard IES 7, Continuing Professional Development:<br />

A Program of Lifelong Learning and Continuing Development<br />

of Professional Competence<br />

– IFAC – IAESB<br />

14.03.2011<br />

Exposure Draft 2010/13: Hedge Accounting<br />

– IASB<br />

14.03.2011<br />

Konsultation der EU-Kommission zur Berufsanerkennungsrichtlinie<br />

– EU-Kommission<br />

25.03.2011<br />

Exposure Draft IFAC Policy Position Paper “A Public Interest<br />

Framework for the Accountancy Profession”<br />

– IFAC<br />

31.03.2011<br />

Supplement to IASB Exposure Draft 2009/12: Financial<br />

Instruments: Amortised Cost and Impairment<br />

– IASB<br />

06.04.2011<br />

Exposure Draft Proposed International Standard on Related<br />

Services ISRS 4410 (Revised), Compilation Engagements<br />

– IFAC – IAASB<br />

91


92 Zahlen und Fakten<br />

08.04.2011<br />

Consultation Paper: Proposed IAASB Strategy and Work<br />

Program for 2012–2014<br />

– IFAC – IAASB<br />

08.04.2011<br />

Consultative Report on the Review of the IFRS Foundation’s<br />

Governance<br />

– IFRS Foundation Monitoring Board<br />

19.04.2011<br />

Consultation on Financial Sector Taxation<br />

– EU-Kommission<br />

22.04.2011<br />

IASB Exposure Draft 2011/1: Offsetting Financial Assets<br />

and Financial Liabilities<br />

– IASB<br />

25.05.2011<br />

ISRE 2400: Engagements to Review Historical Financial<br />

Statements<br />

– IFAC – IAASB<br />

30.05.2011<br />

Proposed IFAC Member Body Compliance Program Stra tegy<br />

2011–2014<br />

– IFAC<br />

10.06.2011<br />

IPSASB Conceptual Framework for General Purpose<br />

Financial Reporting by Public Sector Entities: Role,<br />

Authority and Scope; Objectives and Users; Qualitative<br />

Characteristics and Reporting Entity – Phase 1<br />

– IFAC – IPSASB<br />

10.06.2011<br />

IPSASB Consultation Paper: Elements and Recognition in<br />

Financial Statements – Phase 2<br />

– IFAC – IPSASB<br />

10.06.2011<br />

IPSASB Consultation Paper: Measurement of Assets and<br />

Liabilities in Financial Statements – Phase 3<br />

– IFAC – IPSASB<br />

15.06.2011<br />

Report of the Trustees’ Strategy Review<br />

– IFRS Foundation<br />

17.06.2011<br />

The Evolving Nature of Financial Reporting: Disclosure and<br />

Its Audit Implications<br />

– IFAC – IAASB


Struktur des <strong>IDW</strong><br />

Organisation<br />

Ehrenrat<br />

Beirat Hilfskasse<br />

Mitglieder der Fachaus<br />

schüsse und Delegierte in<br />

internationalen Gremien<br />

Wirtschaftsprüfertag<br />

Aufgaben<br />

Alle zwei Jahre findet die Mitgliederversammlung des<br />

<strong>IDW</strong>, der Wirtschaftsprüfertag, statt. Der Wirtschaftsprüfertag<br />

wählt neben den Landesgruppen weitere sieben<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats. Er nimmt den Bericht von<br />

Vorstand und Verwaltungsrat über die Entwicklung des<br />

Berufsstands und des <strong>IDW</strong> entgegen und entlastet den<br />

Verwaltungsrat. Die Mitgliederversammlung entscheidet<br />

ferner über Satzungsänderungen und wählt die Mitglieder<br />

des Ehrenrats.<br />

29. Wirtschaftsprüfertag<br />

10.11.2009 in Baden-Baden<br />

Anwesende und vertretene Stimmen: 604<br />

Verwaltungsrat<br />

Aufgaben<br />

Der Verwaltungsrat wählt u. a. die ehrenamtlichen Mitglieder<br />

des Vorstands, setzt den Wirtschaftsplan fest und erlässt<br />

die Beitragsordnung.<br />

Wirtschaftsprüfertag<br />

Verwaltungsrat<br />

51 ehrenamtliche Mitglieder<br />

Vorstand<br />

6 ehrenamtliche Mitglieder<br />

3 geschäftsführende Mitglieder<br />

Hauptgeschäftsstelle<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Elkart, Stuttgart<br />

Vorsitzer des Verwaltungsrats<br />

WP/StB Carl Christian Dyckerhoff, Hamburg<br />

Stellv. Vorsitzer des Verwaltungsrats<br />

WP/StB Prof. Dr. Hubertus Baumhoff, Bonn<br />

Zahlen und Fakten<br />

Landesgruppen<br />

Baden-Württemberg<br />

Bayern<br />

Berlin/Brandenburg<br />

Bremen<br />

Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern<br />

Hessen<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Saarland<br />

Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />

Schleswig-Holstein<br />

Landesgeschäftsstellen<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Karl-Heinz Brosent, Düsseldorf<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen<br />

WP/StB Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Joachim M. Clostermann, Bremen<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Bremen<br />

WP/StB/RB Dr. Hans-Joachim Daiber, Stuttgart<br />

93


94 Zahlen und Fakten<br />

WP/StB Dr. Wolf-Michael Farr, Berlin<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Berlin/Brandenburg<br />

WP/StB/RA Dr. Bertram Fischer, Nürnberg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />

(bis 09.11.2010)<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Katrin Gäbler, Frankfurt am Main<br />

Stellv. Vorsitzerin der Landesgruppe Hessen<br />

WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Karlheinz Gohel, München<br />

WP/StB Erhard Gschrey, München<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Bayern<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Franz-H. Hartmann, Peine<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Niedersachsen<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Heese, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing Klaus Heininger,<br />

Frankfurt am Main (seit 09.11.2010)<br />

WP Dipl.-Volksw. Dipl.-Kfm. Thomas Hettiger, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Achim Heyer, Göttingen<br />

WP/StB/RB Dr. Klaus Hille, Augsburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Georg von Hohnhorst, Mannheim<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Annedore Jacobs, Meerbusch<br />

WP/StB/RA Dr. Christian Janßen, Köln<br />

WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat, Hamburg<br />

WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Klein, Seebad Heringsdorf<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Hamburg/<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

WP/StB Prof. Dr. Klaus-Günter Klein, Düsseldorf<br />

(09.11.2010, danach Wahl in den <strong>IDW</strong> Vorstand)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Peter Paul Klotz, Paderborn<br />

WP Dipl.-Math. Hans-Jürgen Knecht, Düsseldorf<br />

(† 22.09.2009)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Kozikowski, München<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Rainer Kroy, Erfurt, Vorsitzer der<br />

Landesgruppe Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Helmut Lohrmann, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Bernd Mackedanz,<br />

Hamburg<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Hamburg/Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Michael Marbler, Stuttgart<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Baden-Württemberg<br />

WP/StB Dr. Angelika Mintrop-Aengevelt, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Hans-Joachim Oettinger,<br />

Ditzingen<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Baden-Württemberg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Karl Petersen, München<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Bayern<br />

WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Mönchengladbach<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />

WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl, München<br />

WP/RA/FAStR Konrad Pochhammer, Berlin<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Berlin/Brandenburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Caroline Riewer, Saarbrücken<br />

Vorsitzerin der Landesgruppe Saarland<br />

WP/StB Dr. Stefan Schmidt, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Scholich, Frankfurt am Main<br />

WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Hermann Schumacher, Münster<br />

Stellv. Vorsitzer der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Gerd W. Stürz, Düsseldorf<br />

WP/StB/RA Dr. Jutta Stuible-Treder, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Georg Graf Waldersee, Hamburg<br />

WP/StB Mag. rer.soc.oec. Ingrid Westphal-Westenacher,<br />

Nürnberg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Claus Zacharias, Frankfurt am Main<br />

Vorsitzer der Landesgruppe Hessen


WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Zastrow, Düsseldorf<br />

WP/StB Prof. Dr. Brigitte Zürn, Ulm<br />

Vorstand<br />

Aufgaben<br />

Das <strong>IDW</strong> wird geleitet von einem aus ehrenamtlichen und<br />

geschäftsführenden Mitgliedern bestehenden Vorstand.<br />

Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder berufen die geschäftsführenden<br />

Vorstandsmitglieder. Sie ernennen ein<br />

geschäftsführendes Vorstandsmitglied zum Sprecher des<br />

Vorstands. Dieser leitet den geschäftsführenden Vorstand.<br />

Die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands sind<br />

Vorstand i.S.d. § 26 BGB.<br />

Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstands<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Rainer Plath, Hannover<br />

Vorsitzer des Vorstands und zugleich Vorsitzer der Landesgruppe<br />

Niedersachsen<br />

WP/StB Prof. Dr. Klaus-Günter Klein (seit 09.11.2010)<br />

Stellv. Vorsitzer des Vorstands<br />

WP/StB Rosemarie Gergen, Flensburg<br />

zugleich Vorsitzerin der Landesgruppe Schleswig-Holstein<br />

WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />

WP/StB/CA Prof. Dr. Joachim Schindler, Berlin<br />

WP/StB Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Koblenz<br />

zugleich Vorsitzer der Landesgruppe Rheinland-Pfalz<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger, Vorstandsvorsitzer<br />

des <strong>IDW</strong> seit dem 11.11.2008, hat den Vorstandsvorsitz<br />

satzungsgemäß am 09.11.2010 niedergelegt und ist<br />

aus dem Vorstand ausgeschieden.<br />

Geschäftsführende Mitglieder des Vorstands<br />

WP/StB Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann<br />

Sprecher des Vorstands<br />

WP/StB/CPA Dr. Klaus-Peter Feld<br />

RA Manfred Hamannt<br />

Zahlen und Fakten<br />

Ehrenrat<br />

Aufgaben<br />

Der Ehrenrat wird bei schweren Verstößen von Mitgliedern<br />

gegen die Satzung tätig. Mitglieder können den<br />

Ehrenrat auch zur Beilegung persönlicher Differenzen in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Mitglieder<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

WP Dr. Wolfgang Dörner, Krefeld<br />

WP/StB Prof. Dr. Werner Klein, Düsseldorf<br />

WP/RA Dr. Helmut Siewert, Mülheim<br />

Beirat Hilfskasse<br />

Aufgaben<br />

Die Hilfskasse des <strong>IDW</strong> sorgt dafür, unverschuldet in Not<br />

geratenen Berufsangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen<br />

einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. 2010<br />

und 2011 wurden seitens des <strong>IDW</strong> insgesamt Leistungen in<br />

Höhe von ca. 25.000 Euro erbracht.<br />

Mitglieder<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

WP/StB Karl-Heinz Brosent, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Hermann Schumacher, Münster<br />

95


96 Zahlen und Fakten<br />

<strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />

Die Mitglieder des <strong>IDW</strong> haben sich in 12 Landesgruppen<br />

zusammengeschlossen. Die Landesgruppen vertreten die<br />

Interessen der Mitglieder ihrer Region und wirken bei der<br />

Mitglieder und Organisationsgrad in den <strong>IDW</strong> Landesgruppen<br />

Stand: 30.06.2011<br />

Baden-Württemberg<br />

Bayern<br />

Berlin/Brandenburg<br />

Bremen<br />

Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern<br />

Hessen<br />

Niedersachsen<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Saarland<br />

Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen<br />

Schleswig-Holstein<br />

gesamt<br />

1.876<br />

2.113<br />

870<br />

159<br />

836<br />

1.586<br />

710<br />

3.026<br />

308<br />

127<br />

364<br />

209<br />

12.184<br />

Fachgremien<br />

Aufgaben<br />

Die Arbeitsergebnisse der Fachgremien des <strong>IDW</strong> dienen<br />

dem Ziel einer fachgerechten und einheitlichen Berufsausübung.<br />

Dazu erörtern die Fachgremien Fragen der Rechnungslegung<br />

und Prüfung sowie der steuerlichen und<br />

betriebswirtschaftli chen Beratung und führen diese einer<br />

sachgerechten Lösung zu. Sie entwickeln <strong>IDW</strong> Verlautbarungen<br />

sowie Arbeitshilfen für die verschiedenen Arbeitsgebiete<br />

des Wirtschaftsprüfers. Darüber hinaus begleiten sie<br />

Gesetzes- und Verordnungsvorhaben durch Eingaben an<br />

die beteiligten gesetzgebenden Körperschaften, Ministerien<br />

und Aufsichtsbehörden sowie Teilnahme an entsprechen<br />

den Anhörungen.<br />

Am 30.06.2011 bestehen im <strong>IDW</strong> 12 Fachausschüsse,<br />

13 permanente und 40 weitere Arbeitskreise sowie 26 Arbeitsgruppen.<br />

Berufungskriterien<br />

Voraussetzung für die Berufung in Ausschüsse und permanente<br />

Arbeitskreise des <strong>IDW</strong> ist eine fachliche und persönliche<br />

Eignung der Kandidaten. Mitglieder der Fachgremien<br />

müssen über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen<br />

und bei ihrer gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit<br />

mit den Themen befasst sein, die Gegenstand der Gremienarbeit<br />

sind. Wissenschaftliches Interesse an diesen<br />

Themen ist durch entsprechende Publikationstätigkeit zu<br />

Durchführung der Aufgaben des <strong>IDW</strong> auf Länderebene<br />

mit. In den Landesgruppen findet die dezentrale Fortbildung<br />

statt. Sie sind Wahlkörper für die nach dem Regionalprinzip<br />

zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />

79 %<br />

84 %<br />

84 %<br />

83 %<br />

83 %<br />

83 %<br />

88 %<br />

88 %<br />

88 %<br />

88 %<br />

87 %<br />

86 %<br />

95 %<br />

belegen. Gefordert wird die Bereitschaft, sich für die Belange<br />

des <strong>IDW</strong> ehrenamtlich – u.a. anlässlich von Fachveranstaltungen<br />

– einzusetzen, regelmäßig an Sitzungen<br />

teilzunehmen und die für diese Arbeit notwendige Vorbereitungszeit<br />

aufzubringen. Grundsätzlich werden nur<br />

Mitglieder des <strong>IDW</strong> in Fachausschüsse und permanente<br />

Arbeitskreise berufen.<br />

Fachausschüsse und Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Hauptfachausschuss<br />

(WP/StB Dr. Norbert Breker, WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Ausschuss für Aus- und Fortbildung<br />

(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />

Bankenfachausschuss<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Fachausschuss für Informationstechnologie<br />

(WP/StB Horst Kreisel)<br />

Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />

Verwaltungen<br />

(WP/StB Viola Eulner)


–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />

Betriebswirtschaft<br />

(Christian Rohde)<br />

Fachausschuss Recht<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

Fachausschuss Sanierung und Insolvenz<br />

(Dr. Henrik Solmecke)<br />

Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss<br />

(StB Dr. Ute Siebler)<br />

Krankenhausfachausschuss<br />

(Christian Rohde)<br />

Steuerfachausschuss<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

Versicherungsfachausschuss<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Permanente Arbeitskreise und Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Außensteuerrecht<br />

(Dietmar Lange)<br />

Besteuerung von Personengesellschaften<br />

(Dietmar Lange)<br />

Finanzinstrumente<br />

(Uwe Fieseler)<br />

IFRS-Rechnungslegung<br />

(Uwe Fieseler)<br />

Körperschaftsteuerrecht<br />

(Dr. Sonja Rieger)<br />

Personengesellschaften<br />

(Felix Weiser)<br />

Prospektbegutachtung<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Prüfung Kapitalanlagegesellschaften<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Prüfung politischer Parteien<br />

(WP/StB Viola Eulner)<br />

Regulierungsfragen<br />

(RA Dr. Daniela Kelm)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Umsatzsteuerrecht<br />

(Dietmar Lange)<br />

Unternehmensnachfolge<br />

(Dr. Sonja Rieger)<br />

Zahlen und Fakten<br />

Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Weitere Arbeitskreise, Arbeitsgruppen sowie<br />

Ansprechpartner im <strong>IDW</strong><br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

Arbeitskreise<br />

– Angemessenheit der Vorstandsvergütung<br />

(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung/<strong>IDW</strong> Praxishandbuch<br />

(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Bankbuchsteuerung<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Bescheinigungen<br />

(WP/StB Prof. Dr. Klaus-Dieter Steinfels)<br />

Besteuerung von Non-Profit-Organisationen<br />

(StB/RA Dr. Georg Rodermond)<br />

Bilanzrechtsmodernisierung<br />

(Felix Weiser)<br />

Compliance Prüfung<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Deutscher Corporate Governance-Kodex<br />

(RA Dr. Daniela Kelm)<br />

Durchführung von Qualitätskontrollen<br />

(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Fortentwicklung der Corporate Governance<br />

(RA Dr. Daniela Kelm)<br />

Geldwäsche<br />

(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />

Insolvenzrechtsreform<br />

(Dr. Henrik Solmecke)<br />

Insurance Contracts<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

97


98 Zahlen und Fakten<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

ISA-Implementierung<br />

(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />

ISA-Transformation<br />

(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />

Konzernrechnungslegung<br />

(Felix Weiser, Christian Rohde)<br />

Kreditrisikovorsorge<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Leasing und Factoring<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

MaRisk<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

(WP/StB Prof. Dr. Klaus-Dieter Steinfels)<br />

OTC-Derivate<br />

(Felix Weiser)<br />

Outsourcing<br />

(WP/StB Horst Kreisel)<br />

Praxisführung und -organisation in kleinen und<br />

mittelgroßen WP-Praxen<br />

(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft<br />

(WP/StB Viola Eulner)<br />

Prüfung nach KWK-G und EEG<br />

(WP/StB Cathérine Viehweger)<br />

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Qualitätssicherung*<br />

(WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Rechnungslegung gesetzlicher Krankenkassen<br />

(Christian Rohde)<br />

Rechnungslegung und Prüfung der öffentlichen<br />

Verwaltungen<br />

(WP/StB Viola Eulner)<br />

Rechnungslegung und Prüfung von Energieversorgungsunternehmen<br />

(WP/StB Cathérine Viehweger)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Rechnungslegung und Prüfung von Hochschulen<br />

(WP/StB Viola Eulner)<br />

Rechnungslegung und Prüfung von Non-Profit-Unternehmen<br />

(StB Dr. Ute Siebler)<br />

Reform des WP-Examens*<br />

(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />

Sachverhaltsgestaltungen<br />

(StB Dr. Ute Siebler)<br />

Solvenztest<br />

(Dr. Henrik Solmecke)<br />

Steuerliche Veranlagungshinweise zum Jahresende<br />

(StB/RA Dr. Georg Rodermond)<br />

Transformation ISA 700, 705 und 706<br />

(WP/StB Nicola Penkwitt)<br />

Vollständigkeitserklärungen<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Zahlungsinstitute<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Zentrale Kennziffern nach IFRS<br />

(Uwe Fieseler)<br />

* gemeinsam mit der WPK<br />

Arbeitsgruppen<br />

– Bestimmung von Fair Values nach IFRS<br />

(Uwe Fieseler)<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Beurteilung der Qualifikation von Aufsichtsräten<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Bewertung immaterieller Vermögenswerte<br />

(Christian Rohde)<br />

Bewertung nach §§ 68, 70 InvG<br />

(StB Brigitte Rothkegel-Hoffmeister)<br />

Bewertung von Immobilien<br />

(Christian Rohde)<br />

Bewertung von KMU<br />

(Christian Rohde)


–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Bewertung von Konzernen<br />

(Christian Rohde)<br />

Bewertung von Transferpaketen<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

EU-Beihilferecht<br />

(Christian Rohde)<br />

Geldwäscheprüfung<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Hold Harmless Letter<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

<strong>IDW</strong> S 6<br />

(Dr. Henrik Solmecke)<br />

IFRS für SMEs<br />

(Uwe Fieseler)<br />

Joint Inspections mit dem PCAOB<br />

(Dr. Daniela Kelm)<br />

Off-shoring<br />

(StB/RA Marita Rindermann, WP/StB Ulrich Schneiß)<br />

Planung<br />

(Dr. Henrik Solmecke)<br />

Registrierungserfordernisse des PCAOB<br />

(Dr. Daniela Kelm)<br />

Risikomanagement von Versicherungsunternehmen<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Rückstellungsbewertung<br />

(Felix Weiser)<br />

Rundfunk<br />

(WP/StB Viola Eulner)<br />

Steuerliche Folgen des BilMoG<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

Substanzwertrechnung<br />

(WP/StB Daniel Groove)<br />

Umsetzung EU-Prospektrichtlinie<br />

(WP/StB André Hollnagel)<br />

Umwandlungsrecht<br />

(Felix Weiser)<br />

–<br />

–<br />

Zinsschranke<br />

(StB/RA Marita Rindermann)<br />

Zweifelsfragen zur Prüfung von Derivaten<br />

(StB Beatrix Reisch)<br />

Zahlen und Fakten<br />

Die Namen der Mitglieder dieser Arbeitskreise und Arbeitsgruppen<br />

finden Sie auf der Homepage des <strong>IDW</strong>.<br />

Mitglieder der Fachausschüsse<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

Hauptfachausschuss<br />

Zu den Aufgaben des HFA gehört gemäß Satzung des <strong>IDW</strong><br />

die Beratung fachlicher Probleme. Ihm ist die Erstattung<br />

von Stellungnahmen und Fachgutachten des <strong>IDW</strong> vorbehalten.<br />

Der HFA ist in zwei Abteilungen (Rechnungslegung<br />

und Prüfung) gegliedert. Dem Gesamt-HFA verbleibt die<br />

Letztverantwortung und das Letztentscheidungsrecht für<br />

die in den Abteilungen geleistete Arbeit.<br />

WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />

Vorsitzer des Gesamt-HFA und<br />

Vorsitzer der Abteilung Rechnungslegung<br />

WP/StB Dr. Stefan Schmidt, Frankfurt am Main<br />

Vorsitzer der Abteilung Prüfung<br />

WP/StB Dr. Claus-Michael Allmendinger, Hamburg<br />

WP/StB/CVA Dipl.-Kfm. Klaus Bertram, Mannheim<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Volksw. Guido Fladt, Frankfurt am Main<br />

Prof. Dr. Carl-Christian Freidank, Hamburg<br />

(Hochschullehrer)<br />

WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />

WP Dipl.-Kfm. Michael Gewehr, Düsseldorf<br />

Prof. Dr. Annette G. Köhler, Duisburg (Hochschullehrer)<br />

WP/StB/RA Dr. Michael Kußmann, Duisburg<br />

Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Ulm (Vertreter der APAK)<br />

WP/StB lic.oec. HSG Andreas Noodt, Bremen<br />

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Jochen Pape, Meerbusch<br />

Prof. Dr. Bernhard Pellens, Bochum (Hochschullehrer)<br />

99


100 Zahlen und Fakten<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Karl Petersen, München<br />

WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Krefeld<br />

WP/StB Prof. Dr. Martin Plendl, München<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Jens Poll, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Rohardt, Hamburg<br />

WP/StB Dr. Wolfgang Russ, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Achim Schmidt, Frankfurt am Main<br />

(Vertreter der WPK)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ulrich Skirk, Stuttgart<br />

WP/StB Dr. Eva Stibi, Düsseldorf<br />

WP/StB/RA/FAStR Dr. Jost Wiechmann, Hamburg<br />

Ausschuss für Aus- und Fortbildung<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Elkart, Stuttgart (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dr. Klaus-Hermann Dyck, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Hdl. Christine Hentschel, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Prof. Dr. Thomas Olbrich, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-oec. MBA Thomas Marcel Orth, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Zastrow, Düsseldorf<br />

Bankenfachausschuss<br />

WP/StB Dr. Michael Göttgens (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Ök. Jürgen Bleck, Düsseldorf<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Markus Burghardt,<br />

Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Martina Dombek, Eschborn<br />

WP Dipl.-Kfm. Burkhard Eckes, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Kühnle, Köln<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Dirk Müller-Tronnier, Eschborn<br />

WP/StB/RA Dr. Eckhard Ott, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Rohardt, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Spanier, Köln<br />

WP Dipl.-Kfm. Gero Wiechens, Frankfurt am Main<br />

Fachausschuss für Informationstechnologie<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Heese, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />

CISA Dr. Martin Fröhlich, Düsseldorf<br />

WP/StB/CISA Dipl.-Kfm. Frank Gerber, Hamburg<br />

WP/StB/CISA/CISM Dipl.-Kfm. Wieland Kirch, Hamburg<br />

CIA/CISA/CISM Dipl.-Inf. Holger Klindtworth, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Markus Kons, Köln<br />

WP/StB/CISA Dipl.-Betriebsw. Olaf Riedel, Hamburg<br />

WP/StB Dr. Christoph Swart, Duisburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Franz Voit, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Armin Wilting, Essen<br />

Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und<br />

Verwaltungen<br />

WP/StB Dr. Marian Ellerich, Duisburg (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dr. Claus-Michael Allmendinger, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Volksw. Klemens Bellefontaine, Erfurt<br />

Elmar Clouth, Vizepräsident des Landesrechnungshofs<br />

NRW, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Dieter Göken, Bremen<br />

Philipp Häfner, Direktor des Rechnungshofs der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ulrich M. Harnacke, Düsseldorf


Ltd. MinRat Rita Hartmann, Erfurt<br />

(Innenministerium des Landes Thüringen)<br />

WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />

MinRat Hans-Peter Lüngen, Düsseldorf<br />

(Innenministerium NRW)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />

Stuttgart<br />

WP/StB Dr. Johann Pentenrieder, Mering<br />

WP/StB/RA Dr. Jutta Stuible-Treder, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Veldboer, Bonn<br />

WP/StB Dr. Norbert Vogelpoth, Erkrath<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred zur Mühlen, Köln<br />

Fachausschuss für Unternehmensbewertung und<br />

Betriebswirtschaft<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Wagner, Berlin (Vorsitzer)<br />

Prof. Dr. Dr.h.c. Wolfgang Ballwieser, München<br />

WP/StB Dr. Peter Bartels, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Ök. Manfred Bögle, München<br />

WP/CFA Dr. Lars Franken, Essen<br />

WP Dr. Christian Gorny, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Susann Ihlau, Düsseldorf<br />

WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Torsten Kohl, Bonn<br />

WP/StB Dr. Matthias Popp, Stuttgart<br />

WP/StB Dr. Sven Schieszl, Stuttgart<br />

WP/StB Dr. Eberhard Weber, Oberhausen<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Gernot Zeidler, Frankfurt am Main<br />

Fachausschuss Recht<br />

Zahlen und Fakten<br />

WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main<br />

(Vorsitzer)<br />

WP/StB/RA Dr. Hans-Peter Aicher, München<br />

RA Dr. Christian Feldmüller, Frankfurt am Main<br />

WP/StB/RA Friedrich Graf von Kanitz, Köln<br />

RA Sven Hähnel, Stuttgart<br />

WP/StB/RA Dr. Ernst-Thomas Kraft, Frankfurt am Main<br />

WP/StB/RA Dr. Christoph Regierer, Berlin<br />

StB/RA Achim Schroer, Düsseldorf<br />

WP/StB/RA Dr. Matthias Schüppen, Stuttgart<br />

Fachausschuss für Sanierung und Insolvenz<br />

WP/StB Prof. Dr. Paul J. Groß, Köln (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Matthias Beck, Eschborn<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Hermanns, Wuppertal<br />

vBP/RA Prof. Dr. Harald Hess, Mainz<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand, Köln<br />

WP/RA/FAStR/FAInsR Dr. Thomas Kaiser, Freiburg<br />

RA Ehrenfried Kuss, Frankfurt am Main<br />

RA/FAInsR Thomas Oberle, Heidelberg<br />

WP/StB Dr. Andreas Pink, Köln<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Kai-Niclas Rauscher, Leipzig<br />

WP/StB Dr. Klaus Rockel, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Steffan, Stuttgart<br />

WP/StB/RA Dipl.-Kfm. Jens M. Weber, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Jochen Wentzler, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Heike Wieland-Blöse, Düsseldorf<br />

101


102 Zahlen und Fakten<br />

Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Gregor Kunz, Berlin (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Ingeborg Esser, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Joachim Gorgs, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Rainer Kroy, Erfurt<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. MBA Andreas Müller, Berlin<br />

WP/StB Prof. Dr. Werner Nann, Villingen-Schwenningen<br />

WP/ StB Dipl.-Betriebsw. Herbert J. Reiß, Nürnberg<br />

Krankenhausfachausschuss<br />

WP/StB Dr. Heinz Joachim Koch, Köln (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ingo Fehlberg, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Jan Grabow, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Michael Kaufmann, Münster<br />

WP/StB Dipl.-Volksw. Joachim Müller, Köln<br />

WP/StB Prof. Dr. Volker Penter, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Oec. Harald Schmidt, Schwalbach<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Nils Söhnle, Stuttgart<br />

Steuerfachausschuss<br />

WP/StB/RA Prof. Dr. Wilhelm Haarmann, Frankfurt am Main<br />

(Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. Eugen Bogenschütz,<br />

Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Finanzw. Hans-Martin Eckstein,<br />

Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Herzig, Bergisch-Gladbach<br />

WP/StB Ralf Klaßmann, Köln<br />

StB Prof. Dr. Stefan Köhler, Eschborn<br />

WP/StB Dr. Martin Lenz, Düsseldorf<br />

WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder, Bonn<br />

WP/StB/RA Dr. Frank Roser, Hamburg<br />

Versicherungsfachausschuss<br />

WP/StB Dr. Frank Ellenbürger, München (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Ök. Manfred Bögle, München<br />

WP Dr. Andreas Freiling, Eschborn<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Alfred Graßl, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Werner Hölzl, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Rainer Husch, Köln<br />

WP/StB/RA Dr. Jörg Schlüter, Hamburg<br />

Mitglieder der permanenten Arbeitskreise<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

Außensteuerrecht<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />

WP/StB Prof. Dr. Hubertus Baumhoff, Bonn<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt am Main<br />

WP/StB/RA Prof. Dr. Wilhelm Haarmann,<br />

Frankfurt am Main<br />

StB Prof. Dr. Stefan Köhler, Eschborn<br />

WP/StB Dr. Martin Lenz, Düsseldorf<br />

WP/StB/RA Dr. Frank Roser, Hamburg<br />

Besteuerung von Personengesellschaften<br />

WP/StB/RA Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart (Vorsitzer)<br />

StB Dr. Michael Brauer, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Paul Forst, Aachen<br />

StB Dipl.-Kfm. Carl-Josef Husken, Dortmund


WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat, Hamburg<br />

WP/StB Prof. Dr. Ursula Ley, Köln<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Rolf Pickelmann, München<br />

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln<br />

StB/RA Dr. Jörg Schothöfer, Duisburg<br />

WP/StB/RA Karl-Wilhelm Schröder, Essen<br />

StB/RA Jürgen Sievert, Köln<br />

Finanzinstrumente<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Weigel,<br />

Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />

CPA Dipl.-Kfm. Jens Berger, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Bernhard Flintrop, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Alfred Graßl, München<br />

WP Dipl.-Kffr. Iris Helke, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Volksw. Dipl.-Betriebsw. Ulf Jessen, Berlin<br />

WP/CPA Dipl.-Kfm. Martin Kopatschek, Frankfurt am Main<br />

WP Dr. Steffen Kuhn, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Laubach, Berlin<br />

StB Prof. Dr. Edgar Löw, Eschborn<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Spanier, Köln<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Folker Trepte, München<br />

WP/StB Michael Vietze, Düsseldorf<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Cornelia von Oertzen, Hamburg<br />

– tätig bis 30.06.2011<br />

IFRS-Rechnungslegung<br />

WP/StB Prof. Dr. Peter Wollmert, Stuttgart (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dr. Stefan Bischof, Stuttgart<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Bödecker, Hannover<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, Hamburg<br />

Dr. Jens Freiberg, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Uwe Harr, Stuttgart<br />

Zahlen und Fakten<br />

WP/StB/CPA Dr. Sebastian Heintges, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Laubach, Berlin<br />

WP Dr. Hendrik Nardmann, Hannover<br />

WP Dr. Stefan M. Schreiber, Berlin<br />

WP/StB Dr. Anne Schurbohm-Ebneth, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Thomas Senger, Düsseldorf<br />

Körperschaftsteuerrecht<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Sven Fuhrmann,<br />

Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Finanzw. Hans-Martin Eckstein,<br />

Frankfurt am Main<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Herzig, Bergisch Gladbach<br />

StB Dr. Christoph Kneip, Düsseldorf<br />

StB Dipl.-Kff. Ilse Kröner, Eschborn<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Ines Lanfermann, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Lutz Schmidt, Düsseldorf<br />

StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Bonn<br />

StB Dipl.-Finanzw. Markus Suchanek, Düsseldorf<br />

Personengesellschaften<br />

WP/StB/RA Friedrich Graf von Kanitz, Köln (Vorsitzer)<br />

WP/StB/RA/FAStR Prof. Dr. Dietrich Grashoff, Bremen<br />

Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Köln<br />

WP/StB Dr. Günter Pferdmenges, Krefeld<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Matthias Spingler, Reutlingen<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Osnabrück<br />

103


104 Zahlen und Fakten<br />

Prospektbegutachtung<br />

WP/StB/RB Dipl.-Kfm. Wolfgang Kemsat,<br />

Hamburg (Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Jan Bernhardt, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Claus Brandt, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Dipl.-Inf. (FH) Paul Grimm,<br />

Rosenheim<br />

WP/StB/RA Dr. Karl Hamberger, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Roger Hönig, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Rolf Pickelmann, München<br />

Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Gerold Hornschu, Frankfurt am Main<br />

(Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Oliver Heist, Eschborn<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Arno Kempf, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Annke von Tiling, Frankfurt am Main<br />

Prüfung politischer Parteien<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />

(Vorsitzer)<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Heinz-Wilhelm Bühler, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Detlef Diederichs, Berlin<br />

WP/StB Dipl.-Betriebsw. (FH) Ralf Helfmann, Bordesholm<br />

WP/StB Dr. Dirk Rabenhorst, Berlin<br />

Regulierungsfragen<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />

Frankfurt am Main<br />

WP/StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />

WP/StB Dipl.-oec. Hansgünter Oberrecht, Koblenz<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />

WP/StB/FCA Dipl.-Kfm. Kai Pingel, Hamburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Betriebsw. Rainer Plath, Hannover<br />

WP Prof. Dr. Wienand Schruff, Berlin<br />

Umsatzsteuer<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Helmut König, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />

StB Ass. Christa Breucha, Stuttgart<br />

StB/RA Ralph Korf, München<br />

WP/StB Dipl.-Kffr. Iris Schaefer, Bad Homburg<br />

StB Ursula Slapio, Düsseldorf<br />

RA Georg von Wallis, Berlin<br />

Unternehmensnachfolge<br />

WP/StB/RA Thomas Reiner Jorde, Düsseldorf (Vorsitzer)<br />

StB/RA/FAStR Dr. Hellmut Götz, Freiburg<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Georg Holschbach, Düsseldorf<br />

WP/StB Dr. Ferdinand Pach-Hanssenheimb, München<br />

WP/StB/RA Dr. Christoph Regierer, Berlin<br />

RA/FAStR Carsten Roth, Augsburg<br />

WP/StB/RA Prof. Dr. Wilfried Schulte, Essen<br />

WP/StB/RA/FAStR Helmut Leo Siebing, Krefeld<br />

StB/RA Lothar Siemers, Düsseldorf<br />

Wertpapierhandelsgesetz/Finanzdienstleistungsinstitute<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Günter Borgel, Bad Homburg<br />

(Vorsitzer) – tätig bis 30.06.2011<br />

WP/StB Dr. Ulrich Braun, Düsseldorf


WP/StB Dipl.-Kfm. Axel Brockmann, Hannover<br />

WP/StB Betriebsw. (VWA) Werner Eberle, München<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ullrich Hartmann, Hannover<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Matthias Kopka, Stuttgart<br />

WP/StB Dr. Jens-Peter Wätke, Frankfurt am Main<br />

Deutsche Delegierte in internationalen Gremien<br />

(Stand: 30.06.2011)<br />

Fédération des Experts Comptables Européens<br />

(Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: StB Dr. Helmut Klaas)<br />

– Executive<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />

Frankfurt am Main<br />

– Green Papers Task Force<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />

Frankfurt am Main (Vorsitzer)<br />

– Council<br />

WP/StB Dipl.-Wirtsch.-Ing. Klaus Heininger,<br />

Frankfurt am Main<br />

– Accounting Working Party<br />

WP/CPA Prof. Dr. Sven Hayn, Hamburg<br />

– Anti-Money Laundering Working Party<br />

WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Claus Kütting,<br />

Frankfurt am Main<br />

– Auditing Working Party<br />

WP Dipl.-Kfm. Michael Gewehr, Düsseldorf<br />

– Auditing Subgroup on IAASB Exposure Drafts<br />

WP/StB/RA FAStR Prof. Dr. Jens Poll, Berlin<br />

– Implementation of ISAs Task Force<br />

FCA Gillian Waldbauer, Düsseldorf<br />

– Banks Working Party<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Becker, Frankfurt am Main<br />

– Capital Markets Working Party<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Martin Pföhler, Berlin (Vorsitzer)<br />

RA Dr. Christian Feldmüller, Frankfurt am Main<br />

Zahlen und Fakten<br />

– Company Law and Corporate Governance Working<br />

Party<br />

WP/StB/RA Dr. Matthias Schüppen, Stuttgart<br />

– Ethics Working Party<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />

(Vorsitzer)<br />

– Financial Reporting Policy Group<br />

WP/StB Dr. Norbert Breker, Düsseldorf<br />

– Insurance Working Party<br />

WP/StB Dr. Frank Ellenbürger, München (Vorsitzer)<br />

– Integrated Reporting Task Force<br />

WP/StB Dr. Norbert Breker, Düsseldorf<br />

– Public Sector Committee<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />

Stuttgart<br />

– Qualification and Market Access Working Party<br />

StB Dr. Helmut Klaas, Düsseldorf<br />

– Small and Medium Practices Task Force<br />

WP/StB Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, München<br />

– Sustainability Group<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Jens Löffler, Frankfurt am Main<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Ellen Simon-Heckroth, Hamburg<br />

– Direct Tax Working Party<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Manfred Günkel, Düsseldorf<br />

– Indirect Tax Working Party<br />

StB/RA Ralph Korf, München (Vorsitzer)<br />

– XBRL Task Force<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Horst Kreisel, Düsseldorf<br />

International Federation of Accountants<br />

(Ansprechpartner im <strong>IDW</strong>: CPA/CA/FCA Wolfgang Böhm)<br />

– Board<br />

WP/StB Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Stuttgart<br />

– International Ethics Standards Board for Accountants<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Niehues, Düsseldorf<br />

(Deputy Chair)<br />

105


106 Zahlen und Fakten<br />

– International Public Sector Accounting Standards<br />

Board<br />

WP/StB Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger,<br />

Stuttgart<br />

– Small and Medium Practices Committee<br />

WP/StB lic.oec. HSG Andreas Noodt, Bremen<br />

– Nominating Committee<br />

WP/StB/RA Dr. Harald Ring, Krefeld<br />

– International Accounting Education Standards Board<br />

WP/StB Dipl.oec. MBA Thomas Marcel Orth, Düsseldorf<br />

Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen<br />

Aufgaben<br />

Unter Leitung des geschäftsführenden Vorstands werden<br />

im Wirtschaftsprüferhaus in Düsseldorf die Aktivitäten<br />

des <strong>IDW</strong> vorbereitet, koordiniert und umgesetzt. Die Mitarbeiter<br />

betreuen die Satzungs- und Fachgremien und organisieren<br />

die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Ferner<br />

werden in der Hauptgeschäftsstelle auch sämtliche Mitgliederinformationen<br />

und Nachrichten für die Öffentlichkeit<br />

aufbereitet. Die Hauptgeschäftsstelle in Düsseldorf<br />

beherbergt zudem den <strong>IDW</strong> Verlag und die <strong>IDW</strong> Akademie.<br />

Im Wirtschaftsprüferhaus stehen attraktive und mit moderner<br />

Technik ausgestattete Beratungsräume für die Gremienarbeit<br />

zur Verfügung. Diese Räume werden auch für<br />

die Berufsbegleitende Ausbildung und die Studienlehrgänge<br />

genutzt.<br />

Aufgaben der Landesgeschäftsstellen sind insbesondere<br />

die Mitgliederwerbung und -betreuung vor Ort, die Kontaktpflege<br />

zu Landesministerien und Behörden sowie die<br />

Organisation der dezentralen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen<br />

in den jeweils betreuten Landesgruppen.<br />

Mitarbeiter<br />

Im <strong>IDW</strong> sind 111 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (davon<br />

23 im <strong>IDW</strong> Verlag und 4 in der <strong>IDW</strong> Akademie) tätig.<br />

19 Mitarbeiter verfügen über eine Qualifikation als WP, CPA,<br />

CA, FCA, StB oder RA, 9 Mitarbeiter haben promoviert.<br />

Ein Organigramm ist im Internet abgebildet.


Wirtschaftsprüferhaus<br />

Tersteegenstraße 14<br />

40474 Düsseldorf<br />

Postfach 32 05 80<br />

40420 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/4561-0<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland e.V.<br />

Wirtschaftsprüferhaus<br />

Telefax 0211/4541097<br />

E-Mail info@idw.de<br />

www.idw.de<br />

<strong>IDW</strong> Akademie GmbH<br />

Wirtschaftsprüferhaus<br />

Telefax 0211/4561-285<br />

E-Mail mail@idw-akademie.de<br />

www.idw-akademie.de<br />

<strong>IDW</strong> Verlag GmbH<br />

Wirtschaftsprüferhaus<br />

Telefax 0211/4561-206<br />

E-Mail post@idw-verlag.de<br />

www.idw-verlag.de<br />

Landesgeschäftsstellen (LGS)<br />

Berlin<br />

(für Berlin/Brandenburg)<br />

Niederwallstraße 32<br />

10117 Berlin<br />

Telefon 030/2 62 89 42<br />

Telefax 030/2 62 73 11<br />

E-Mail LGSBerlin@idw.de<br />

Düsseldorf<br />

(für Nordrhein-Westfalen)<br />

Tersteegenstraße 14<br />

40474 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/45 61-165<br />

Telefax 0211/45 61-88165<br />

E-Mail LGSDuesseldorf@idw.de<br />

Frankfurt<br />

(für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland)<br />

betreut durch LGS Düsseldorf<br />

E-Mail LGSFrankfurt@idw.de<br />

Hamburg<br />

(für Bremen, Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen und Schleswig-Holstein)<br />

Ferdinandstraße 12<br />

20095 Hamburg<br />

Telefon 040/32 16 35<br />

Telefax 040/32 19 39<br />

E-Mail LGSHamburg@idw.de<br />

Leipzig<br />

(für Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen)<br />

betreut durch LGS Berlin<br />

E-Mail LGSLeipzig@idw.de<br />

München<br />

(für Bayern)<br />

Marienstraße 14-16<br />

80331 München<br />

Telefon 089/77 67 60<br />

Telefax 089/77 96 53<br />

E-Mail LGSMuenchen@idw.de<br />

Stuttgart<br />

(für Baden-Württemberg)<br />

Calwer Straße 11<br />

70173 Stuttgart<br />

Telefon 0711/2 26 27 34<br />

Telefax 0711/2 26 28 33<br />

E-Mail LGSStuttgart@idw.de<br />

Adressen<br />

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