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AMTSBLATT für die Gemeinde Velen

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Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld,<br />

Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²<br />

Lette 20 46 61740<br />

Lette 21 57 19450<br />

Lette 21 61 3444<br />

Lette 21 62 7308<br />

Lette 21 63 4082<br />

Lette 21 66 2668<br />

Lette 22 19 31614<br />

Lette 22 23 57193<br />

Lette 22 27 25030<br />

Lette 22 48 6187<br />

Lette 22 50 12476<br />

Lette 22 52 8761<br />

Lette 22 53 19897<br />

Ausgeschlossene Fläche 0.0071 ha<br />

Zugezogene Fläche = 60.0464 ha<br />

Seite 101<br />

Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu <strong>die</strong>sem Beschluss<br />

genommenen Übersichtskarte dargestellt.<br />

Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2609.0464 ha.<br />

2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch<br />

den Einleitungsbeschluss vom 04.12.2007 gebildeten Teilnehmergemeinschaft<br />

der Flurbereinigung Groß-Reken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).<br />

3. Rechte an dem in <strong>die</strong>sem Beschluss aufgeführten Grundstück, <strong>die</strong> aus dem<br />

Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am<br />

Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG<br />

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung<br />

<strong>die</strong>ses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung<br />

Münster - Flurbereinigungsbehörde - Postfach 11 42, 48 631 Coesfeld,<br />

anzumelden.<br />

Zu <strong>die</strong>sen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an<br />

Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, <strong>die</strong><br />

zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder <strong>die</strong> Nutzung<br />

von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde<br />

hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der<br />

Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem<br />

Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

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