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AMTSBLATT für die Gemeinde Velen

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<strong>AMTSBLATT</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong><br />

Nummer/Jahrgang: 20/2006 <strong>Velen</strong>, 22.11.2006<br />

Inhalt: Seite:<br />

1. Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006 2<br />

2. 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder<br />

Straße – Ortsmitte“ 11<br />

3. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ 13<br />

4. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder<br />

Straße – Ortsmitte“ zur Erweiterung der überbaubaren Fläche auf<br />

dem Grundstück Ecke Bahnhofsallee/Andreasstraße 15<br />

5. Erneute Offenlegung zur vereinfachten Änderung folgender Bebauungspläne:<br />

14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 1 „<strong>Velen</strong>-Ost“,<br />

4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 2 „Kardinal-von-<br />

Galen-Straße“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 3 „Finkenkamp“,<br />

18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 4 „<strong>Velen</strong>-Thebenkamp“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 16 „Im Pass“,<br />

2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 23 „Bahnhof <strong>Velen</strong>“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 10, Teil 1 „Burgumfeld“ 17<br />

Herausgeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> - Der Bürgermeister -<br />

Das Amtsblatt hängt in den Bekanntmachungskästen an den Rathäusern <strong>Velen</strong> und Ramsdorf aus.<br />

Daneben steht es im Internet unter der <strong>Gemeinde</strong>seite www.velen.de zur Verfügung.


1. Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006<br />

Seite 2 von 2<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />

<strong>die</strong> Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S.274) und der §§ 4 und 6<br />

des Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />

21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV<br />

NW S. 488) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> in seiner Sitzung am 13.11.2006<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Inhalt der Reinigungspflicht<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> betreibt <strong>die</strong> Reinigung der dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der<br />

geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen<br />

jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit <strong>die</strong><br />

Reinigung nicht nach §§ 2 ff. <strong>die</strong>ser Satzung den Grundstückseigentümern<br />

übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

<strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(2) Die Reinigung umfasst <strong>die</strong> Straßenreinigung sowie <strong>die</strong> Winterwartung der<br />

Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet <strong>die</strong> Entfernung<br />

aller Verunreinigungen von der Straße, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Hygiene oder das Ortsbild nicht<br />

unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen<br />

können. Die Reinigungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> beinhaltet als Winterwartung<br />

insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen<br />

Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und<br />

Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4<br />

<strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(3) Als Gehwege im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung gelten<br />

-alle selbständigen Gehwege<br />

-<strong>die</strong> gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)<br />

-alle erkennbar abgesetzt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen<br />

Straßenteile sowie<br />

-Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen<br />

und<br />

Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,<br />

insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und<br />

Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).<br />

(4) Als Fahrbahn im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung gilt <strong>die</strong> gesamte übrige<br />

Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr <strong>die</strong>nenden Teilen der<br />

Straße insbesondere auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, <strong>die</strong><br />

Bankette, <strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong> Radwege.


§ 2<br />

Übertragung der Reinigungspflicht auf <strong>die</strong> Grundstückseigentümer<br />

Seite 3 von 3<br />

(1) Die Reinigung und <strong>die</strong> Winterwartung der im anliegenden Straßenverzeichnis<br />

besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem in den<br />

§§ 3 und 4 <strong>die</strong>ser Satzung festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern<br />

der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.<br />

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> mit deren Zustimmung <strong>die</strong> Reinigungspflicht<br />

übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />

wird; <strong>die</strong> Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie <strong>die</strong><br />

Haftpflichtversicherung besteht.<br />

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des<br />

Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu<br />

beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />

§ 3<br />

Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht<br />

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur<br />

auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich<br />

<strong>die</strong> Reinigungspflicht auf <strong>die</strong> gesamte Straßenfläche.<br />

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, <strong>die</strong> übrigen Gehwege in ihrer<br />

gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom<br />

Verursacher auch <strong>die</strong> Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.<br />

(3) Fahrbahnen und Gehwege sind in der Zeit vom 01.09. bis 15.01 eines Jahres<br />

einmal wöchentlich und in der Zeit vom 16.01. bis 31.08. eines Jahres einmal 14tägig<br />

und zwar jeweils in der Zeit von <strong>die</strong>nstags bis donnerstags 18.00 Uhr zu<br />

säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen<br />

sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der<br />

Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu<br />

beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.<br />

§ 4<br />

Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht<br />

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten. Auf<br />

Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung von<br />

Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich zu vermeiden ist; ihre<br />

Verwendung sollte ausnahmsweise nur erfolgen<br />

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch<br />

Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen<br />

ist,<br />

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,<br />

Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder


ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />

Seite 4 von 4<br />

(2) An Haltestellen <strong>für</strong> öffentliche Verkehrsmittel oder <strong>für</strong> Schulbusse müssen <strong>die</strong><br />

Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein<br />

gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den<br />

Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.<br />

(3) Ist <strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und<br />

Schneeglätte<br />

- gekennzeichnete Fußgängerüberwege<br />

- Querungshilfen über <strong>die</strong> Fahrbahn und<br />

- Übergänge <strong>für</strong> Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen<br />

oder -einmündungen<br />

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel<br />

vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt<br />

entsprechend.<br />

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind<br />

unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der<br />

Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte<br />

sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden<br />

Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil<br />

des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der<br />

Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet<br />

oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz<br />

oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige<br />

auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die<br />

Einläufe in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten sind von Eis und Schnee<br />

freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf <strong>die</strong> Straße<br />

geschafft werden.<br />

§ 5<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> erhebt <strong>für</strong> <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Reinigung und<br />

Winterwartung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG<br />

NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das<br />

allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf <strong>die</strong> Reinigung der<br />

Straßen oder Straßenteile entfällt, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>.<br />

§ 6<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(Frontmetermaßstab)<br />

(1) Maßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzungsgebühr sind <strong>die</strong> Seiten eines Grundstücks entlang<br />

der gereinigten Straße, durch <strong>die</strong> das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen<br />

nach Berechnungsmetern), und <strong>die</strong> nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der<br />

Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden<br />

Straßenverzeichnis.


Seite 5 von 5<br />

(2) Als Frontlängen sind <strong>die</strong> Seiten zu berücksichtigen, <strong>die</strong> mit der Straßengrenze<br />

gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und <strong>die</strong> ihr zugewandt sind (zugewandte<br />

Fronten). Zugewandte Fronten sind <strong>die</strong> Seiten und Abschnitte der<br />

Grundstücksbegrenzungslinie, <strong>die</strong> in gleichem Abstand oder in einem Winkel von<br />

weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an<br />

<strong>die</strong> Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden <strong>die</strong> Frontlängen<br />

zugrunde gelegt, <strong>die</strong> sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader<br />

Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind <strong>die</strong> hinter angrenzenden<br />

und zugewandten Fronten liegenden Seiten.<br />

(3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu<br />

ad<strong>die</strong>ren.<br />

Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen<br />

unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur <strong>die</strong> an den Hauptzug<br />

angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen.<br />

Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, <strong>die</strong> nur den Zugang oder <strong>die</strong><br />

Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Wird ein<br />

Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der<br />

Frontmeterberechnung <strong>die</strong> Grundstücksseiten zugrunde zu legen, <strong>die</strong> in<br />

gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten<br />

geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der<br />

Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0, 50 m einschließlich<br />

abgerundet und über 0, 50 m aufgerundet.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:<br />

- in Reinigungsklasse 1:(Anliegerverkehr) 1,20 €<br />

- in Reinigungsklasse 2:(innerörtlicher Verkehr) 1,08 €<br />

- in Reinigungsklasse 3:(überörtlicher Verkehr) 0,96 €<br />

(5) Die Reinigungsklassen ergeben sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis.<br />

§ 7<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen<br />

Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf<br />

den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errechnung der Gebühren<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> das Grundstück betreten, um <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagen<br />

festzusetzen oder zu überprüfen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr


Seite 6 von 6<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />

regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats,<br />

mit dem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung eingestellt wird.<br />

(2) Ändern sich <strong>die</strong> Grundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Gebühr, so mindert oder<br />

erhöht sich <strong>die</strong> Benutzungsgebühr mit Beginn des auf <strong>die</strong> Änderung folgenden<br />

Monats. Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung auf der<br />

gesamten Straße bis zu acht mal im Jahr bzw. bei einem Ausbleiben infolge von<br />

Witterung besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei<br />

unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge,<br />

Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.<br />

Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch<br />

auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen <strong>die</strong><br />

folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.<br />

(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig. Wenn <strong>die</strong> Gebühr zusammen mit anderen Abgaben<br />

angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 <strong>die</strong>ser Satzung nicht nachkommt oder<br />

- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />

(2) Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige<br />

Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong><br />

Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom<br />

18.12.2001 außer Kraft.<br />

Straßenverzeichnis<br />

als Anhang zur Straßenreinigungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong><br />

Das Straßenverzeichnis enthält <strong>die</strong> in der Gemeine <strong>Velen</strong> zu reinigenden öffentlichen<br />

Straßen gemäß §1 Abs. 1 <strong>die</strong>ser Satzung.<br />

Die Reinigung und <strong>die</strong> Winterwartung aller Gehwege wird den Eigentümern der an<br />

sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1<br />

<strong>die</strong>ser Satzung auferlegt.<br />

Die Reinigung der Fahrbahnen der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten<br />

Straßen und Straßenabschnitte obliegt der <strong>Gemeinde</strong>.


Seite 7 von 7<br />

Bei den im Straßenverzeichnis unter Buchstabe d) aufgeführten Straßen und<br />

Straßenabschnitte wird <strong>die</strong> Reinigung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung<br />

und <strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ebenfalls den<br />

Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke,<br />

auferlegt.<br />

a) Straßen, <strong>die</strong> dem Anliegerverkehr <strong>die</strong>nen<br />

Alter Torfweg<br />

Am Aagarten bis Einmündung Tops Riete<br />

An der Becke<br />

Am großen Kamp<br />

Am Kuhm<br />

Am Schloß<br />

Am Tiergarten bis Haus-Nr. 15<br />

Andreasstraße<br />

Bahnhofsstraße<br />

Barbarastraße<br />

Beckelmannsweg<br />

Bogterplatz<br />

Börgesken<br />

Bremerstraße<br />

Breslauer Straße<br />

Cäcilienweg<br />

Danziger Straße<br />

Diekswall von der Hochmoorstraße bis Haus-Nr. 12<br />

Eichenweg<br />

Garbertsbusch<br />

Gesinenweg<br />

Hagen Arve<br />

Hagen Stiege<br />

Hemich Esch Haus-Nr. 2 - 16 und 1 - 29<br />

Hüpohl<br />

Ignatiusstraße<br />

Im Kühl<br />

Im Pass<br />

Im Sundern<br />

In der Aue<br />

Industriestraße<br />

Josefstraße<br />

Kampstraße<br />

Kettelerstraße<br />

Kolpingstraße<br />

Königsberger Straße<br />

Kreiler Weg bis Hausnummer 35<br />

Kurze Straße<br />

Letterhausstraße<br />

Ludgerusring<br />

Marienweg<br />

Mühlenweg von Hausnummer 1 bis 29 und Hausnummern 54, 56 und 58<br />

Oedingkamp


Pastorskamp<br />

Postweg von der Straße Am Kuhm bis Einmündung Andreasstraße<br />

Paulusstraße<br />

Raiffeisenweg<br />

Ravendyk<br />

Revert's Esch<br />

Ringstraße<br />

Seltings Porte<br />

Schlesierstraße<br />

Schmiedegasse<br />

Schützenstraße bis zur Brücke Thesingbach<br />

Südring<br />

Stettiner Straße<br />

Thebenkamp<br />

Tops Riete<br />

Weseker Straße von Haus-Nr. 30 bis 36<br />

Worthe<br />

b) Straßen, <strong>die</strong> dem innerörtlichen Verkehr <strong>die</strong>nen<br />

Bahnhofsallee ab Haus-Nr. 38<br />

Burgplatz<br />

Coesfelder Straße bis Haus-Nr. 78<br />

Hausstraße<br />

Lange Straße<br />

Leineweberplatz<br />

Ostendorfer Straße<br />

Prozessionsweg<br />

Rekener Straße von Haus-Nr. 1 bis 71<br />

Seekenstegge außer dem Stichweg zu den Häusern 20, 22 und 24<br />

Schürkampallee<br />

Schulstraße, ausgenommen des Stichweges zu Haus-Nr. 81<br />

Südlohner Diek bis zur Hausnummer 26<br />

Vennestraße bis Haus-Nr. 45, ausgenommen Stichweg zu Haus-Nr. 25 u. 31<br />

Walburgisplatz<br />

c) Straßen, <strong>die</strong> dem überörtlichen Verkehr <strong>die</strong>nen<br />

Bahnhofsallee bis Haus-Nr. 36<br />

Borkener Straße<br />

Harkings Brügge bis Einmündung Holthausener Straße<br />

Holthausener Straße bis Haus-Nr. 13<br />

Kardinal-von-Galen-Straße<br />

Nordvelener Straße bis Einmündung Prozessionsweg<br />

Ramsdorfer Straße bis Einmündung Prozessionsweg<br />

Rekener Straße von Haus-Nr. 73 bis 79<br />

<strong>Velen</strong>er Straße<br />

Volbertskamp von Einmündung Schulstraße bis Einmündung Pastorskamp<br />

Weseker Straße bis Haus-Nr. 28<br />

Seite 8 von 8


Seite 9 von 9<br />

d) Straßen, deren Reinigung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung und<br />

<strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung den<br />

Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen<br />

Grundstücke auferlegt wird<br />

Adenauer Ring<br />

Alter Garten<br />

Am Aagarten von Haus-Nr. 19 bis 25<br />

Am Bülten<br />

Am Rosengarten<br />

Am Thesingbach<br />

Am Vennebähnchen<br />

Am Waidengraben<br />

Am Wulfkamp<br />

An der Krummen Mauer<br />

An der Lehmkuhle<br />

Annette-v.-Droste-Hülshoff-Straße<br />

Augustin-Wibbelt-Straße<br />

Bahnhofsallee (Stichwege zu den Haus-Nr. 14, 16, 18, 24 und 26)<br />

Bargkamp<br />

Bellenstegge<br />

Birkenweg<br />

Bleke<br />

Bogtergärten<br />

Borkener Straße, Stichweg bis Hausnummer 29 a<br />

Breehegge<br />

Buchenweg<br />

Buschstegge<br />

Dieke<br />

Eichendorffring<br />

Eiland<br />

Ellinghaus<br />

Feldbrandweg<br />

Finkenkamp<br />

Franz-Burhoff-Straße<br />

Franziskanerstraße<br />

Flasskamp<br />

Gartenstraße<br />

Geeste<br />

Heiking<br />

Hemich Esch Haus-Nr. 18, 20, 31, 33, 35, 37<br />

Hermann-Löns-Straße<br />

Holtwieske<br />

Im Poll<br />

Im Rosengrund<br />

Im Wiesengrund<br />

Kirchplatz<br />

Klostergasse<br />

Langelers Kolk<br />

Lange Stegge bis Einmündung Rosengarten<br />

Lütkenesch


Seite 10 von 10<br />

Mallißer Ring<br />

Möllenkamp<br />

Meiskamp<br />

Mühlenallee<br />

Mühlenweg von Hausnummer 30 bis 52 und von 60 bis Ende<br />

Postweg von Einmündung Andreasstraße bis Einmündung Coesfelder Straße<br />

Ramsdorfer Hoff<br />

Ramsdorfer Straße (Stichweg zu den Haus-Nr. 27-41, ungerade)<br />

Richters Kolk<br />

Schadden Feld<br />

Schöttlerskamp<br />

Schützenstraße Haus-Nr. 19 und 21<br />

Schulstraße Stichweg zum Haus-Nr. 81<br />

Schwester-Clematia-Straße<br />

Seekenstegge Stichweg zu den Häusern 20, 22 und 24<br />

Siebeltskamp<br />

Steinebahnweg<br />

Steinstraße<br />

Tegelers Weide<br />

Tiergartenstraße<br />

Vennestraße, Stichweg zu den Haus-Nr. 25 und 31<br />

Wilhelm-Busch-Straße<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />

gegen <strong>die</strong>se Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,<br />

b) <strong>die</strong>se Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

wurde,<br />

c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />

gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache<br />

bezeichnet worden ist, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

<strong>Velen</strong>, 15.11.2006<br />

GEMEINDE VELEN<br />

Ralf Groß-Holtick<br />

Bürgermeister


Seite 11 von 11<br />

2. 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße –<br />

Ortsmitte“<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />

(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />

bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 25.09.2006 <strong>die</strong> 10.<br />

vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße – Ortsmitte“<br />

gemäß § 10, Absatz 1, und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />

Die Änderungsbereich befinden sich südlich des Postgebäudes an der Bahnhofsallee<br />

und südlich des Postweges.<br />

Die räumlichen Geltungsbereiche des Bebauungsplanes sind in der nachfolgenden<br />

Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />

Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />

Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />

sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />

Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong>


Seite 12 von 12<br />

jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />

Änderungen Auskunft erteilt.<br />

Hingewiesen wird<br />

1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />

Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />

2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />

2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,<br />

der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />

3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />

kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />

Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />

gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />

worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 10. vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße - Ortsmitte“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

in Kraft.<br />

<strong>Velen</strong>, 08.11.2006<br />

GEMEINDE VELEN<br />

Der Bürgermeister<br />

Groß-Holtick


3. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“<br />

Seite 13 von 13<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />

(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />

bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 13.11.2006 <strong>die</strong> 11.<br />

vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ gemäß § 10, Absatz 1,<br />

und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />

Der Änderungsbereich befindet sich im Kreuzungsbereich Letterhausstraße /<br />

Kolpingstraße.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden<br />

Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />

Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />

Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />

sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />

Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong><br />

jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />

Änderungen Auskunft erteilt.<br />

Hingewiesen wird<br />

1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten


Seite 14 von 14<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />

Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />

2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />

2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />

3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />

kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />

Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />

gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />

worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 11. vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

<strong>Velen</strong>, 14.11.2006<br />

GEMEINDE VELEN<br />

Der Bürgermeister<br />

Groß-Holtick


Seite 15 von 15<br />

4. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße –<br />

Ortsmitte“ zur Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Ecke<br />

Bahnhofsallee/Andreasstraße<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung d+er Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />

(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />

bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 13.11.2006 <strong>die</strong> 11.<br />

vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße – Ortsmitte“<br />

gemäß § 10, Absatz 1, und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />

Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

BM 3 „Coesfelder Straße-Ortsmitte“ und umfasst das Grundstück Gemarkung <strong>Velen</strong>-<br />

Dorf, Flur 1, Flurstück 102<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden<br />

Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />

Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />

Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />

sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />

Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong><br />

jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />

Änderungen Auskunft erteilt.


Hingewiesen wird<br />

Seite 16 von 16<br />

1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />

Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />

Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />

Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />

2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />

2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />

3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />

kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />

Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />

gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />

worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 11. vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße - Ortsmitte“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

in Kraft.<br />

<strong>Velen</strong>, 14.11.2006<br />

GEMEINDE VELEN<br />

Der Bürgermeister<br />

Groß-Holtick


Seite 17 von 17<br />

5. Erneute Offenlegung zur vereinfachten Änderung folgender Bebauungspläne:<br />

14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 1 „<strong>Velen</strong>-Ost“,<br />

4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 2 „Kardinal-von-Galen-<br />

Straße“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 3 „Finkenkamp“,<br />

18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 4 „<strong>Velen</strong>-Thebenkamp“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 16 „Im Pass“,<br />

2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 23 „Bahnhof <strong>Velen</strong>“,<br />

1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 10, Teil 1 „Burgumfeld“<br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> hat in seiner Sitzung am 13. November 2006<br />

beschlossen, den Entwurf der oben aufgeführten Bebauungsplanänderungen sowie<br />

<strong>die</strong> dazugehörige Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer eines Monats<br />

öffentlich auszulegen.<br />

Die Änderungsbereiche liegen in den unten aufgeführten Bebauungsplangebieten<br />

und beziehen sich auf <strong>die</strong> als Mischgebiet und Kerngebiet ausgewiesenen Flächen.<br />

<strong>Velen</strong>


Ramsdorf<br />

Seite 18 von 18<br />

Die Plangebiete sind in den vorstehenden Planausschnitten mit einer gestrichelten<br />

Linie stark umrandet dargestellt.<br />

Der Entwurf der vorbezeichneten Bebauungsplanänderungen und <strong>die</strong> Begründung<br />

liegen während der Dienststunden in der Zeit vom 04. Dezember 2006 –<br />

einschließlich 07. Januar 2007 bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Velen</strong> im Rathaus,<br />

Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Fach<strong>die</strong>nst Bauen/Planen/Umwelt, Zimmer 34,<br />

sowie im Ortsteil Ramsdorf im Rathaus, Burgplatz 6, 46342 <strong>Velen</strong>-Ramsdorf,<br />

Zimmer-Nr. 2,<br />

montags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr<br />

und von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr,<br />

<strong>die</strong>nstags und mittwochs von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr,<br />

donnerstags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr<br />

und von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr,<br />

freitags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr,<br />

<strong>für</strong> jedermann zur Einsichtnahme aus.<br />

Anregungen können während der Auslegungsfrist bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Velen</strong> im Rathaus, Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Fach<strong>die</strong>nst<br />

Bauen/Planen/Umwelt, Zimmer-Nr.:34, sowie im Ortsteil Ramsdorf im Rathaus,<br />

Burgplatz 6, 46342 <strong>Velen</strong>-Ramsdorf, Zimmer-Nr.:2, schriftlich erfolgen oder mündlich


Seite 19 von 19<br />

zur Niederschrift erklärt werden. Es können nur zu den vorgenommenen Änderungen<br />

Anregungen abgegeben werden. Nur fristgerecht vorgebrachte Anregungen werden<br />

berücksichtigt.<br />

<strong>Velen</strong>, 20.11.2006<br />

GEMEINDE VELEN<br />

Der Bürgermeister<br />

Groß-Holtick

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