AMTSBLATT für die Gemeinde Velen
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<strong>AMTSBLATT</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong><br />
Nummer/Jahrgang: 20/2006 <strong>Velen</strong>, 22.11.2006<br />
Inhalt: Seite:<br />
1. Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006 2<br />
2. 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder<br />
Straße – Ortsmitte“ 11<br />
3. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ 13<br />
4. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder<br />
Straße – Ortsmitte“ zur Erweiterung der überbaubaren Fläche auf<br />
dem Grundstück Ecke Bahnhofsallee/Andreasstraße 15<br />
5. Erneute Offenlegung zur vereinfachten Änderung folgender Bebauungspläne:<br />
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 1 „<strong>Velen</strong>-Ost“,<br />
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 2 „Kardinal-von-<br />
Galen-Straße“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 3 „Finkenkamp“,<br />
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 4 „<strong>Velen</strong>-Thebenkamp“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 16 „Im Pass“,<br />
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 23 „Bahnhof <strong>Velen</strong>“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 10, Teil 1 „Burgumfeld“ 17<br />
Herausgeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> - Der Bürgermeister -<br />
Das Amtsblatt hängt in den Bekanntmachungskästen an den Rathäusern <strong>Velen</strong> und Ramsdorf aus.<br />
Daneben steht es im Internet unter der <strong>Gemeinde</strong>seite www.velen.de zur Verfügung.
1. Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006<br />
Seite 2 von 2<br />
Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />
<strong>die</strong> Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S.274) und der §§ 4 und 6<br />
des Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV<br />
NW S. 488) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> in seiner Sitzung am 13.11.2006<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Inhalt der Reinigungspflicht<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> betreibt <strong>die</strong> Reinigung der dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der<br />
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen<br />
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit <strong>die</strong><br />
Reinigung nicht nach §§ 2 ff. <strong>die</strong>ser Satzung den Grundstückseigentümern<br />
übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
<strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(2) Die Reinigung umfasst <strong>die</strong> Straßenreinigung sowie <strong>die</strong> Winterwartung der<br />
Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet <strong>die</strong> Entfernung<br />
aller Verunreinigungen von der Straße, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Hygiene oder das Ortsbild nicht<br />
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen<br />
können. Die Reinigungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> beinhaltet als Winterwartung<br />
insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen<br />
Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und<br />
Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4<br />
<strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(3) Als Gehwege im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung gelten<br />
-alle selbständigen Gehwege<br />
-<strong>die</strong> gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)<br />
-alle erkennbar abgesetzt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen<br />
Straßenteile sowie<br />
-Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen<br />
und<br />
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,<br />
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und<br />
Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).<br />
(4) Als Fahrbahn im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung gilt <strong>die</strong> gesamte übrige<br />
Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr <strong>die</strong>nenden Teilen der<br />
Straße insbesondere auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, <strong>die</strong><br />
Bankette, <strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong> Radwege.
§ 2<br />
Übertragung der Reinigungspflicht auf <strong>die</strong> Grundstückseigentümer<br />
Seite 3 von 3<br />
(1) Die Reinigung und <strong>die</strong> Winterwartung der im anliegenden Straßenverzeichnis<br />
besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem in den<br />
§§ 3 und 4 <strong>die</strong>ser Satzung festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern<br />
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.<br />
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung<br />
gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> mit deren Zustimmung <strong>die</strong> Reinigungspflicht<br />
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />
wird; <strong>die</strong> Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie <strong>die</strong><br />
Haftpflichtversicherung besteht.<br />
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des<br />
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu<br />
beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />
§ 3<br />
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht<br />
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur<br />
auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich<br />
<strong>die</strong> Reinigungspflicht auf <strong>die</strong> gesamte Straßenfläche.<br />
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, <strong>die</strong> übrigen Gehwege in ihrer<br />
gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom<br />
Verursacher auch <strong>die</strong> Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.<br />
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind in der Zeit vom 01.09. bis 15.01 eines Jahres<br />
einmal wöchentlich und in der Zeit vom 16.01. bis 31.08. eines Jahres einmal 14tägig<br />
und zwar jeweils in der Zeit von <strong>die</strong>nstags bis donnerstags 18.00 Uhr zu<br />
säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen<br />
sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der<br />
Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu<br />
beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.<br />
§ 4<br />
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht<br />
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten. Auf<br />
Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung von<br />
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich zu vermeiden ist; ihre<br />
Verwendung sollte ausnahmsweise nur erfolgen<br />
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch<br />
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen<br />
ist,<br />
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,<br />
Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder
ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />
Seite 4 von 4<br />
(2) An Haltestellen <strong>für</strong> öffentliche Verkehrsmittel oder <strong>für</strong> Schulbusse müssen <strong>die</strong><br />
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein<br />
gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den<br />
Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.<br />
(3) Ist <strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und<br />
Schneeglätte<br />
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege<br />
- Querungshilfen über <strong>die</strong> Fahrbahn und<br />
- Übergänge <strong>für</strong> Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen<br />
oder -einmündungen<br />
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel<br />
vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt<br />
entsprechend.<br />
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind<br />
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der<br />
Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte<br />
sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden<br />
Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil<br />
des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der<br />
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet<br />
oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz<br />
oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige<br />
auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die<br />
Einläufe in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten sind von Eis und Schnee<br />
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf <strong>die</strong> Straße<br />
geschafft werden.<br />
§ 5<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> erhebt <strong>für</strong> <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Reinigung und<br />
Winterwartung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG<br />
NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das<br />
allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf <strong>die</strong> Reinigung der<br />
Straßen oder Straßenteile entfällt, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt <strong>die</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>.<br />
§ 6<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(Frontmetermaßstab)<br />
(1) Maßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzungsgebühr sind <strong>die</strong> Seiten eines Grundstücks entlang<br />
der gereinigten Straße, durch <strong>die</strong> das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen<br />
nach Berechnungsmetern), und <strong>die</strong> nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der<br />
Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden<br />
Straßenverzeichnis.
Seite 5 von 5<br />
(2) Als Frontlängen sind <strong>die</strong> Seiten zu berücksichtigen, <strong>die</strong> mit der Straßengrenze<br />
gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und <strong>die</strong> ihr zugewandt sind (zugewandte<br />
Fronten). Zugewandte Fronten sind <strong>die</strong> Seiten und Abschnitte der<br />
Grundstücksbegrenzungslinie, <strong>die</strong> in gleichem Abstand oder in einem Winkel von<br />
weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an<br />
<strong>die</strong> Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden <strong>die</strong> Frontlängen<br />
zugrunde gelegt, <strong>die</strong> sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader<br />
Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind <strong>die</strong> hinter angrenzenden<br />
und zugewandten Fronten liegenden Seiten.<br />
(3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu<br />
ad<strong>die</strong>ren.<br />
Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen<br />
unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen, ist nur <strong>die</strong> an den Hauptzug<br />
angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen.<br />
Selbständige Wegeparzellen oder Garagenhöfe, <strong>die</strong> nur den Zugang oder <strong>die</strong><br />
Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln, werden nicht berücksichtigt. Wird ein<br />
Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der<br />
Frontmeterberechnung <strong>die</strong> Grundstücksseiten zugrunde zu legen, <strong>die</strong> in<br />
gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten<br />
geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der<br />
Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0, 50 m einschließlich<br />
abgerundet und über 0, 50 m aufgerundet.<br />
(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:<br />
- in Reinigungsklasse 1:(Anliegerverkehr) 1,20 €<br />
- in Reinigungsklasse 2:(innerörtlicher Verkehr) 1,08 €<br />
- in Reinigungsklasse 3:(überörtlicher Verkehr) 0,96 €<br />
(5) Die Reinigungsklassen ergeben sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis.<br />
§ 7<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen<br />
Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf<br />
den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errechnung der Gebühren<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> das Grundstück betreten, um <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagen<br />
festzusetzen oder zu überprüfen.<br />
§ 8<br />
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
Seite 6 von 6<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der<br />
regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats,<br />
mit dem <strong>die</strong> regelmäßige Reinigung eingestellt wird.<br />
(2) Ändern sich <strong>die</strong> Grundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung der Gebühr, so mindert oder<br />
erhöht sich <strong>die</strong> Benutzungsgebühr mit Beginn des auf <strong>die</strong> Änderung folgenden<br />
Monats. Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung auf der<br />
gesamten Straße bis zu acht mal im Jahr bzw. bei einem Ausbleiben infolge von<br />
Witterung besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei<br />
unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge,<br />
Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.<br />
Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch<br />
auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen <strong>die</strong><br />
folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.<br />
(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig. Wenn <strong>die</strong> Gebühr zusammen mit anderen Abgaben<br />
angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 <strong>die</strong>ser Satzung nicht nachkommt oder<br />
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />
(2) Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Vorschriften des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige<br />
Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong><br />
Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom<br />
18.12.2001 außer Kraft.<br />
Straßenverzeichnis<br />
als Anhang zur Straßenreinigungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong><br />
Das Straßenverzeichnis enthält <strong>die</strong> in der Gemeine <strong>Velen</strong> zu reinigenden öffentlichen<br />
Straßen gemäß §1 Abs. 1 <strong>die</strong>ser Satzung.<br />
Die Reinigung und <strong>die</strong> Winterwartung aller Gehwege wird den Eigentümern der an<br />
sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1<br />
<strong>die</strong>ser Satzung auferlegt.<br />
Die Reinigung der Fahrbahnen der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten<br />
Straßen und Straßenabschnitte obliegt der <strong>Gemeinde</strong>.
Seite 7 von 7<br />
Bei den im Straßenverzeichnis unter Buchstabe d) aufgeführten Straßen und<br />
Straßenabschnitte wird <strong>die</strong> Reinigung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung<br />
und <strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ebenfalls den<br />
Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke,<br />
auferlegt.<br />
a) Straßen, <strong>die</strong> dem Anliegerverkehr <strong>die</strong>nen<br />
Alter Torfweg<br />
Am Aagarten bis Einmündung Tops Riete<br />
An der Becke<br />
Am großen Kamp<br />
Am Kuhm<br />
Am Schloß<br />
Am Tiergarten bis Haus-Nr. 15<br />
Andreasstraße<br />
Bahnhofsstraße<br />
Barbarastraße<br />
Beckelmannsweg<br />
Bogterplatz<br />
Börgesken<br />
Bremerstraße<br />
Breslauer Straße<br />
Cäcilienweg<br />
Danziger Straße<br />
Diekswall von der Hochmoorstraße bis Haus-Nr. 12<br />
Eichenweg<br />
Garbertsbusch<br />
Gesinenweg<br />
Hagen Arve<br />
Hagen Stiege<br />
Hemich Esch Haus-Nr. 2 - 16 und 1 - 29<br />
Hüpohl<br />
Ignatiusstraße<br />
Im Kühl<br />
Im Pass<br />
Im Sundern<br />
In der Aue<br />
Industriestraße<br />
Josefstraße<br />
Kampstraße<br />
Kettelerstraße<br />
Kolpingstraße<br />
Königsberger Straße<br />
Kreiler Weg bis Hausnummer 35<br />
Kurze Straße<br />
Letterhausstraße<br />
Ludgerusring<br />
Marienweg<br />
Mühlenweg von Hausnummer 1 bis 29 und Hausnummern 54, 56 und 58<br />
Oedingkamp
Pastorskamp<br />
Postweg von der Straße Am Kuhm bis Einmündung Andreasstraße<br />
Paulusstraße<br />
Raiffeisenweg<br />
Ravendyk<br />
Revert's Esch<br />
Ringstraße<br />
Seltings Porte<br />
Schlesierstraße<br />
Schmiedegasse<br />
Schützenstraße bis zur Brücke Thesingbach<br />
Südring<br />
Stettiner Straße<br />
Thebenkamp<br />
Tops Riete<br />
Weseker Straße von Haus-Nr. 30 bis 36<br />
Worthe<br />
b) Straßen, <strong>die</strong> dem innerörtlichen Verkehr <strong>die</strong>nen<br />
Bahnhofsallee ab Haus-Nr. 38<br />
Burgplatz<br />
Coesfelder Straße bis Haus-Nr. 78<br />
Hausstraße<br />
Lange Straße<br />
Leineweberplatz<br />
Ostendorfer Straße<br />
Prozessionsweg<br />
Rekener Straße von Haus-Nr. 1 bis 71<br />
Seekenstegge außer dem Stichweg zu den Häusern 20, 22 und 24<br />
Schürkampallee<br />
Schulstraße, ausgenommen des Stichweges zu Haus-Nr. 81<br />
Südlohner Diek bis zur Hausnummer 26<br />
Vennestraße bis Haus-Nr. 45, ausgenommen Stichweg zu Haus-Nr. 25 u. 31<br />
Walburgisplatz<br />
c) Straßen, <strong>die</strong> dem überörtlichen Verkehr <strong>die</strong>nen<br />
Bahnhofsallee bis Haus-Nr. 36<br />
Borkener Straße<br />
Harkings Brügge bis Einmündung Holthausener Straße<br />
Holthausener Straße bis Haus-Nr. 13<br />
Kardinal-von-Galen-Straße<br />
Nordvelener Straße bis Einmündung Prozessionsweg<br />
Ramsdorfer Straße bis Einmündung Prozessionsweg<br />
Rekener Straße von Haus-Nr. 73 bis 79<br />
<strong>Velen</strong>er Straße<br />
Volbertskamp von Einmündung Schulstraße bis Einmündung Pastorskamp<br />
Weseker Straße bis Haus-Nr. 28<br />
Seite 8 von 8
Seite 9 von 9<br />
d) Straßen, deren Reinigung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung und<br />
<strong>die</strong> Winterwartung der Fahrbahn gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung den<br />
Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen<br />
Grundstücke auferlegt wird<br />
Adenauer Ring<br />
Alter Garten<br />
Am Aagarten von Haus-Nr. 19 bis 25<br />
Am Bülten<br />
Am Rosengarten<br />
Am Thesingbach<br />
Am Vennebähnchen<br />
Am Waidengraben<br />
Am Wulfkamp<br />
An der Krummen Mauer<br />
An der Lehmkuhle<br />
Annette-v.-Droste-Hülshoff-Straße<br />
Augustin-Wibbelt-Straße<br />
Bahnhofsallee (Stichwege zu den Haus-Nr. 14, 16, 18, 24 und 26)<br />
Bargkamp<br />
Bellenstegge<br />
Birkenweg<br />
Bleke<br />
Bogtergärten<br />
Borkener Straße, Stichweg bis Hausnummer 29 a<br />
Breehegge<br />
Buchenweg<br />
Buschstegge<br />
Dieke<br />
Eichendorffring<br />
Eiland<br />
Ellinghaus<br />
Feldbrandweg<br />
Finkenkamp<br />
Franz-Burhoff-Straße<br />
Franziskanerstraße<br />
Flasskamp<br />
Gartenstraße<br />
Geeste<br />
Heiking<br />
Hemich Esch Haus-Nr. 18, 20, 31, 33, 35, 37<br />
Hermann-Löns-Straße<br />
Holtwieske<br />
Im Poll<br />
Im Rosengrund<br />
Im Wiesengrund<br />
Kirchplatz<br />
Klostergasse<br />
Langelers Kolk<br />
Lange Stegge bis Einmündung Rosengarten<br />
Lütkenesch
Seite 10 von 10<br />
Mallißer Ring<br />
Möllenkamp<br />
Meiskamp<br />
Mühlenallee<br />
Mühlenweg von Hausnummer 30 bis 52 und von 60 bis Ende<br />
Postweg von Einmündung Andreasstraße bis Einmündung Coesfelder Straße<br />
Ramsdorfer Hoff<br />
Ramsdorfer Straße (Stichweg zu den Haus-Nr. 27-41, ungerade)<br />
Richters Kolk<br />
Schadden Feld<br />
Schöttlerskamp<br />
Schützenstraße Haus-Nr. 19 und 21<br />
Schulstraße Stichweg zum Haus-Nr. 81<br />
Schwester-Clematia-Straße<br />
Seekenstegge Stichweg zu den Häusern 20, 22 und 24<br />
Siebeltskamp<br />
Steinebahnweg<br />
Steinstraße<br />
Tegelers Weide<br />
Tiergartenstraße<br />
Vennestraße, Stichweg zu den Haus-Nr. 25 und 31<br />
Wilhelm-Busch-Straße<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung über <strong>die</strong> Straßenreinigung und <strong>die</strong> Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren vom 15.11.2006 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen<br />
gegen <strong>die</strong>se Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,<br />
b) <strong>die</strong>se Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />
wurde,<br />
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />
gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache<br />
bezeichnet worden ist, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
<strong>Velen</strong>, 15.11.2006<br />
GEMEINDE VELEN<br />
Ralf Groß-Holtick<br />
Bürgermeister
Seite 11 von 11<br />
2. 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße –<br />
Ortsmitte“<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />
(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />
bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 25.09.2006 <strong>die</strong> 10.<br />
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße – Ortsmitte“<br />
gemäß § 10, Absatz 1, und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />
Die Änderungsbereich befinden sich südlich des Postgebäudes an der Bahnhofsallee<br />
und südlich des Postweges.<br />
Die räumlichen Geltungsbereiche des Bebauungsplanes sind in der nachfolgenden<br />
Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />
Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />
Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />
sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />
Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong>
Seite 12 von 12<br />
jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />
Änderungen Auskunft erteilt.<br />
Hingewiesen wird<br />
1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />
2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />
2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung schriftlich<br />
gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,<br />
der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />
3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />
kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />
Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />
gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />
worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 10. vereinfachte Änderung des<br />
Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße - Ortsmitte“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />
in Kraft.<br />
<strong>Velen</strong>, 08.11.2006<br />
GEMEINDE VELEN<br />
Der Bürgermeister<br />
Groß-Holtick
3. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“<br />
Seite 13 von 13<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />
(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />
bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 13.11.2006 <strong>die</strong> 11.<br />
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ gemäß § 10, Absatz 1,<br />
und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />
Der Änderungsbereich befindet sich im Kreuzungsbereich Letterhausstraße /<br />
Kolpingstraße.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden<br />
Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />
Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />
Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />
sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />
Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong><br />
jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />
Änderungen Auskunft erteilt.<br />
Hingewiesen wird<br />
1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten
Seite 14 von 14<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />
2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />
2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser<br />
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />
3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />
kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />
Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />
gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />
worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 11. vereinfachte Änderung des<br />
Bebauungsplanes BO 5 „Hemich“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />
<strong>Velen</strong>, 14.11.2006<br />
GEMEINDE VELEN<br />
Der Bürgermeister<br />
Groß-Holtick
Seite 15 von 15<br />
4. 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße –<br />
Ortsmitte“ zur Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Ecke<br />
Bahnhofsallee/Andreasstraße<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung d+er Bekanntmachung vom 27.08.1997<br />
(BGBl. Seite 2141), zuletzt geändert am 24.06.2004 (BGBl. Seite 1359), wird<br />
bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> am 13.11.2006 <strong>die</strong> 11.<br />
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße – Ortsmitte“<br />
gemäß § 10, Absatz 1, und § 13 BauGB als Satzung beschlossen hat.<br />
Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
BM 3 „Coesfelder Straße-Ortsmitte“ und umfasst das Grundstück Gemarkung <strong>Velen</strong>-<br />
Dorf, Flur 1, Flurstück 102<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden<br />
Planübersicht mit einer unterbrochnen Linie stark umrandet dargestellt. Die genauen<br />
Grenzen des Plangebietes gehen verbindlich aus dem Bebauungsplan hervor.<br />
Der vorbezeichnete Bebauungsplan und <strong>die</strong> dazugehörige Begründung werden ab<br />
sofort im Fach<strong>die</strong>nst Bauen, Planen und Umwelt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong>,<br />
Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Zimmer Nr. 34, während der Dienststunden <strong>für</strong><br />
jedermann zur Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der<br />
Änderungen Auskunft erteilt.
Hingewiesen wird<br />
Seite 16 von 16<br />
1. auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3, Sätze 1 und 2, und Abs. 4 des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) über <strong>die</strong> fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche, wenn <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsberechtigter kann <strong>die</strong><br />
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er <strong>die</strong> Leistung der<br />
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird;<br />
2. auf <strong>die</strong> Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach sind nur beachtlich<br />
2.1 <strong>die</strong> Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des BauGB<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2.2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
2.3 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser<br />
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung begründet, ist dazulegen;<br />
3. auf <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein Westfalen (GO NW). Danach<br />
kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim<br />
Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />
gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />
worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
Mit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung tritt <strong>die</strong> 11. vereinfachte Änderung des<br />
Bebauungsplanes BM 3 „Coesfelder Straße - Ortsmitte“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />
in Kraft.<br />
<strong>Velen</strong>, 14.11.2006<br />
GEMEINDE VELEN<br />
Der Bürgermeister<br />
Groß-Holtick
Seite 17 von 17<br />
5. Erneute Offenlegung zur vereinfachten Änderung folgender Bebauungspläne:<br />
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 1 „<strong>Velen</strong>-Ost“,<br />
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 2 „Kardinal-von-Galen-<br />
Straße“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 3 „Finkenkamp“,<br />
18. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 4 „<strong>Velen</strong>-Thebenkamp“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BO 16 „Im Pass“,<br />
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BW 23 „Bahnhof <strong>Velen</strong>“,<br />
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes BM 10, Teil 1 „Burgumfeld“<br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Velen</strong> hat in seiner Sitzung am 13. November 2006<br />
beschlossen, den Entwurf der oben aufgeführten Bebauungsplanänderungen sowie<br />
<strong>die</strong> dazugehörige Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer eines Monats<br />
öffentlich auszulegen.<br />
Die Änderungsbereiche liegen in den unten aufgeführten Bebauungsplangebieten<br />
und beziehen sich auf <strong>die</strong> als Mischgebiet und Kerngebiet ausgewiesenen Flächen.<br />
<strong>Velen</strong>
Ramsdorf<br />
Seite 18 von 18<br />
Die Plangebiete sind in den vorstehenden Planausschnitten mit einer gestrichelten<br />
Linie stark umrandet dargestellt.<br />
Der Entwurf der vorbezeichneten Bebauungsplanänderungen und <strong>die</strong> Begründung<br />
liegen während der Dienststunden in der Zeit vom 04. Dezember 2006 –<br />
einschließlich 07. Januar 2007 bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Velen</strong> im Rathaus,<br />
Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Fach<strong>die</strong>nst Bauen/Planen/Umwelt, Zimmer 34,<br />
sowie im Ortsteil Ramsdorf im Rathaus, Burgplatz 6, 46342 <strong>Velen</strong>-Ramsdorf,<br />
Zimmer-Nr. 2,<br />
montags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr<br />
und von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr,<br />
<strong>die</strong>nstags und mittwochs von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr,<br />
donnerstags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr<br />
und von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr,<br />
freitags von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr,<br />
<strong>für</strong> jedermann zur Einsichtnahme aus.<br />
Anregungen können während der Auslegungsfrist bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Velen</strong> im Rathaus, Ramsdorfer Straße 19, 46342 <strong>Velen</strong>, Fach<strong>die</strong>nst<br />
Bauen/Planen/Umwelt, Zimmer-Nr.:34, sowie im Ortsteil Ramsdorf im Rathaus,<br />
Burgplatz 6, 46342 <strong>Velen</strong>-Ramsdorf, Zimmer-Nr.:2, schriftlich erfolgen oder mündlich
Seite 19 von 19<br />
zur Niederschrift erklärt werden. Es können nur zu den vorgenommenen Änderungen<br />
Anregungen abgegeben werden. Nur fristgerecht vorgebrachte Anregungen werden<br />
berücksichtigt.<br />
<strong>Velen</strong>, 20.11.2006<br />
GEMEINDE VELEN<br />
Der Bürgermeister<br />
Groß-Holtick