Das Neue Dienstrecht der Beamten in Bayern - BRLV
Das Neue Dienstrecht der Beamten in Bayern - BRLV
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<strong>Das</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>:<br />
Die wichtigsten Neuregelungen<br />
Teil 1: <strong>Das</strong> neue Besoldungsrecht<br />
<strong>Bayern</strong> ist das erste Bundesland mit e<strong>in</strong>er abgeschlossenen Reform<br />
des <strong>Dienstrecht</strong>s, die zum 1. Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft treten<br />
wird. Alle <strong>der</strong>zeitigen und künftigen verbeamteten Lehrkräfte<br />
des Landes und <strong>der</strong> Kommunen im Realschulbereich, die weiteren<br />
<strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Verwaltung und Schulaufsicht<br />
wie auch die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />
s<strong>in</strong>d davon betroffen. <strong>Das</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> wird die<br />
beruflichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> rund 220.000 <strong>Beamten</strong> und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen des Freistaats sowie <strong>der</strong> rund 30.000 <strong>Beamten</strong> und<br />
Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Kommunen <strong>in</strong> den nächsten Jahren und Jahrzehnten<br />
prägen. Selbstverständlich steht die Reform unter <strong>der</strong><br />
Prämisse, dass die entsprechenden F<strong>in</strong>anzmittel bereit gestellt<br />
werden, da sonst manche Verbesserungen nur auf dem Papier<br />
stünden. Der kommende Doppelhaushalt 2011/12, dessen Vorberatungen<br />
im Herbst 2010 beg<strong>in</strong>nen, wird für die weitere Umsetzung<br />
von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />
Bei <strong>der</strong> Reform handelt es sich um e<strong>in</strong> bundesweit e<strong>in</strong>maliges<br />
Konzept. Es br<strong>in</strong>gt mutige Mo<strong>der</strong>nisierungsschritte, lässt jedoch<br />
auch bewährte Strukturen fortgelten. <strong>Das</strong> damit verbundene une<strong>in</strong>geschränkte<br />
Bekenntnis zum Berufsbeamtentum und dessen<br />
Fortentwicklung ist gerade auch für den Lehrerbereich sehr wich-<br />
brlv-Vorsitzen<strong>der</strong> Anton Huber:<br />
Der Bayerische Realschullehrerverband begrüßt<br />
ausdrücklich die Verbesserungen für<br />
die Realschullehrkräfte und dankt dem Landtag<br />
sowie dem vorbereitenden F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />
für ihren E<strong>in</strong>satz. <strong>Das</strong> nunmehr<br />
gesetzlich verankerte, vom brlv jahrelang<br />
gefor<strong>der</strong>te, funktionsunabhängige Beför<strong>der</strong>ungsamt<br />
ist positiv im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er höheren<br />
Attraktivität <strong>der</strong> Realschullehrerlaufbahn.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs muss die entsprechende f<strong>in</strong>anzielle Ausstattung für diese<br />
und weitere Verbesserungen bei Leistungselementen wie den funktionsgebundenen<br />
Beför<strong>der</strong>ungsämtern sicher gestellt werden, for<strong>der</strong>te<br />
Anton Huber. An<strong>der</strong>nfalls hätte es enttäuschte Hoffnungen bei<br />
den Beschäftigten zur Folge und würde die Akzeptanz des <strong>in</strong>sgesamt<br />
gelungenen Reformwerks mit Sicherheit zunichte machen.<br />
Außerdem sollte es unter ke<strong>in</strong>en Umständen zu e<strong>in</strong>er „Son<strong>der</strong>strafe<br />
für Lehrer“ kommen, was die H<strong>in</strong>ausschiebung des Ruhestands betrifft.<br />
Auch Lehrkräfte sollten, wie alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten des öffentlichen<br />
Dienstes, abschlagsfrei <strong>in</strong> Pension gehen dürfen, wenn sie<br />
das Pensionsalter erreichen.<br />
8<br />
brlv 6-10<br />
tig. E<strong>in</strong>e verstärkte Anerkennung des Leistungspr<strong>in</strong>zips steht im<br />
Vor<strong>der</strong>grund. Für die Beschäftigten gibt es Licht- und Schattenseiten.<br />
Positiv ist für den Realschulbereich zweifelsohne die E<strong>in</strong>führung<br />
e<strong>in</strong>es funktionsunabhängigen Beför<strong>der</strong>ungsamtes, mit<br />
dessen Umsetzung bereits zum 1. September 2009, also noch<br />
vor Inkrafttreten des Gesetzes, begonnen wurde. Die Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>führung<br />
<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen „Studienrat/Studienrät<strong>in</strong>“ für<br />
Realschullehrer/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> A 13 und A 13 + AZ, „Fachoberlehrer/<br />
Fachoberlehrer<strong>in</strong>“ für Fachlehrer/Fachlehrer<strong>in</strong> <strong>in</strong> A 11 sowie „Real -<br />
schuldirektor/<strong>in</strong>“ anstelle von „Realschulrektor“ <strong>in</strong> A 15 + AZ ist<br />
ebenfalls zu begrüßen.<br />
Ke<strong>in</strong>e Zustimmung von brlv und <strong>Beamten</strong>bund (BBB) f<strong>in</strong>det die<br />
Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit, die ab dem Jahr 2029 voll<br />
realisiert se<strong>in</strong> soll. Hier plädiert man auf Verbandsseite für flexiblere<br />
und <strong>in</strong>dividuellere Regelungen. Kritisiert wird <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang auch die Son<strong>der</strong>regelung für Lehrkräfte an öffentlichen<br />
Schulen. Der Dienstherr argumentiert, dass sich das<br />
<strong>Beamten</strong>recht nicht vom Rentenrecht abkoppeln könne. E<strong>in</strong>e Alternative<br />
bietet die Altersteilzeit, denn sie ermöglicht weiterh<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong> früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Im Realschulbereich<br />
wird von dieser Regelung <strong>in</strong> beachtlichem Umfang Gebrauch<br />
gemacht. Bemerkenswert ist übrigens, dass die Altersteilzeit<br />
nur <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> zu passablen Bed<strong>in</strong>gungen fortgeführt wird.<br />
Dafür haben sich Realschullehrerverband und <strong>Beamten</strong>bund nachhaltig<br />
und erfolgreich e<strong>in</strong>gesetzt.<br />
BBB-Vorsitzen<strong>der</strong> Rolf Habermann:<br />
In jahrelanger und enger Zusammenarbeit<br />
mit dem BBB wurde das nun verabschiedete<br />
Gesetz erarbeitet, mit dem das bayerische<br />
Berufsbeamtentum e<strong>in</strong>en großen<br />
Schritt <strong>in</strong> die Zukunft tut. Sicher liegen uns<br />
auch e<strong>in</strong> paar Regelungen schwer im Magen.<br />
Die Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit<br />
hätte man sich beispielsweise weitaus<br />
flexibler und den <strong>in</strong>dividuellen Umständen<br />
anpassungsfähiger gewünscht. Es muss<br />
nicht jede umstrittene <strong>Neue</strong>rung des Rentenrechts e<strong>in</strong>s zu e<strong>in</strong>s <strong>in</strong><br />
das <strong>Beamten</strong>versorgungsrecht übernommen werden.<br />
Die Praxis wird zeigen, wie sich das neue Recht bewährt und wo<br />
noch Korrekturbedarf besteht.<br />
Angesichts <strong>der</strong> anstehenden Haushaltsberatungen betonte Habermann:<br />
„Jetzt gilt es, die neuen Vorschriften mit Leben zu erfüllen<br />
und sie nicht noch durch mangelnde f<strong>in</strong>anzielle Ausstattung ,verhungern‘<br />
zu lassen. Aber wir vertrauen darauf, dass die richtigen<br />
Prioritäten gesetzt werden.“<br />
Die Mo<strong>der</strong>nisierung des <strong>Dienstrecht</strong>s sollte nicht e<strong>in</strong>fach von<br />
oben herab verordnet werden. Daher gab es e<strong>in</strong>e fortgesetzte<br />
Abstimmung mit dem Bayerischen <strong>Beamten</strong>bund und se<strong>in</strong>en<br />
Fachverbänden bei <strong>der</strong> Entwicklung des Eckpunktepapiers, beim<br />
Gesetzentwurf und beim Gesetzgebungsverfahren im Landtag.<br />
Der brlv war über se<strong>in</strong>en Dachverband BBB seit 2006 direkt e<strong>in</strong>gebunden<br />
und konnte auch <strong>in</strong> eigener Regie verschiedene Anliegen<br />
vortragen und verhandeln. Dabei g<strong>in</strong>g es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
um die Schaffung e<strong>in</strong>er „echten“ Laufbahn für Realschullehrer<br />
mit funktionsunabhängigen und auch funktionsbezogenen Beför<strong>der</strong>ungsämtern<br />
ebenso wie für mehr Beför<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />
für Fachlehrer. Hier dankt <strong>der</strong> brlv <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Ausschussvorsitzenden<br />
für Fragen des Öffentlichen Dienstes, MdL<br />
Ingrid Heckner für zahlreiche Gespräche.
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister Georg Fahrenschon:<br />
Vor dem Hauptausschuss des Bayerischen<br />
<strong>Beamten</strong>bundes sagte er: Unsere Beschäftigten<br />
setzen sich Tag für Tag nach besten<br />
Kräften für unseren Staat und se<strong>in</strong>e Bürger<br />
e<strong>in</strong>. Der öffentliche Dienst ist unumstritten<br />
e<strong>in</strong>e tragende Säule unseres Geme<strong>in</strong>wesens.<br />
Ich traue ihm e<strong>in</strong>e weitere<br />
Leistungs- und Effizienzsteigerung zu und<br />
daher ist es richtig, dass wir den geme<strong>in</strong>sam<br />
erarbeiteten dienstlichen Rahmen <strong>in</strong><br />
Kraft setzen. Die Anwendung des Gesetzes<br />
kann aber nicht vollständig von <strong>der</strong> wirtschaftlichen Situation<br />
abgekoppelt werden. <strong>Das</strong> Umsatztempo und die Ausgestaltung <strong>der</strong><br />
Ausbaustufen muss deshalb <strong>in</strong> diesem Licht betrachtet werden.<br />
DIE NEUREGELUNGEN IM ÜBERBLICK<br />
➢ E<strong>in</strong>heitliche Leistungslaufbahn mit verbesserten Aufstiegsmöglichkeiten<br />
statt <strong>der</strong> bisherigen vier Laufbahngruppen e<strong>in</strong>facher,<br />
mittlerer, gehobener, höherer Dienst<br />
➢ Für den Laufbahne<strong>in</strong>stieg vier Qualifikationsebenen entsprechend<br />
dem Schul- und Hochschulgesetz nach Vorbildung (Schulbzw.<br />
Hochschulabschluss) und Ausbildung (Vorbereitungsdienst)<br />
Realschullehrer/<strong>in</strong>nen gehören zur 4. Qualifikationsebene,<br />
Fachlehrer/<strong>in</strong>nen zur 3. Ebene<br />
➢ Beför<strong>der</strong>ungen bleiben Kernelement <strong>der</strong> Leistungshonorierung,<br />
Leistungsbezahlung wird ausgebaut<br />
➢ Sechs Fachlaufbahnen anstelle von ca. 300 E<strong>in</strong>zellaufbahnen,<br />
die fachlich verwandte Aufgabenfel<strong>der</strong> zusammenfassen: Verwaltung<br />
und F<strong>in</strong>anzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei<br />
und Verfassungsschutz, Gesundheit, Naturwissenschaft<br />
und Technik<br />
➢ <strong>Neue</strong> Festlegung des Besoldungsdienstalters (Erste<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong><br />
die Stufen <strong>der</strong> Besoldungstabelle)<br />
➢ Vorrücken <strong>in</strong> den Gehaltsstufen nach Leistungsfeststellung<br />
➢ Schrittweise Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze von 65 auf 67<br />
Jahre entsprechend dem Rentenrecht mit Son<strong>der</strong>regelung für<br />
Lehrer an öffentlichen Schulen: Gesetzlicher Ruhestand erst<br />
zum Schulhalbjahr, <strong>in</strong> dem die allgeme<strong>in</strong>e gesetzliche Altersgrenze<br />
erreicht wird mit Versorgungszuschlag für jeden vollen<br />
Monat des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts über die Altersgrenze h<strong>in</strong>aus<br />
bzw. Abschlag für jeden vollen Monat des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />
vor Erreichen <strong>der</strong> gesetzlichen Altersgrenze (Nähere<br />
Erläuterungen im nächsten Heft)<br />
➢ Verbesserte Unterrichtsvergütung für Referendare und Referendar<strong>in</strong>nen<br />
WICHTIGE NEUREGELUNGEN BEI DER<br />
BESOLDUNG<br />
Hier stellen wir die wichtigsten <strong>Neue</strong>rungen des Besoldungsrechts<br />
ohne Anspruch auf Vollständigkeit vor. Ergänzt werden<br />
diese durch e<strong>in</strong>zelne Erläuterungen und H<strong>in</strong>weise. Quellen s<strong>in</strong>d<br />
<strong>der</strong> Gesetzestext mit den Begründungen zum Gesetzentwurf und<br />
Darstellungen des <strong>Beamten</strong>bundes. Wir weisen darauf h<strong>in</strong>, dass<br />
grundsätzlich <strong>der</strong> Gesetzestext rechtlich maßgebend ist, auf den<br />
im E<strong>in</strong>zelfall Bezug genommen werden sollte.<br />
Im neuen Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) wird die Besoldung<br />
umfassend neu geregelt. <strong>Das</strong> Gesetz löst das bisher für<br />
bayerische Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen geltende Bundesbesoldungsgesetz<br />
(BBesG) und das bisherige Bayerische Besoldungsgesetz<br />
vom 30. August 2001 ab. Im neuen Gesetz steht das Leistungspr<strong>in</strong>zip<br />
verstärkt im Mittelpunkt. Fortgeführt werden die bewährten<br />
Strukturen <strong>der</strong> Ämterordnung, <strong>der</strong> Grundgehaltstabellen und<br />
des Familienzuschlags. Bei familienbezogenen Regelungen erfolgt<br />
e<strong>in</strong>e Gleichstellung von verheirateten <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
mit <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft<br />
nach dem Lebenspartnerschaftgesetz.<br />
1. Was zählt zur <strong>Beamten</strong>besoldung?<br />
Zu den Grundbezügen gehören<br />
• Grundgehalt<br />
• Familienzuschlag<br />
• ggf. Amtszulagen<br />
• Strukturzulagen<br />
• Auslandsbesoldung.<br />
Ausschussvorsitzende Ingrid Heckner:<br />
Bei dem neuen <strong>Dienstrecht</strong>sgesetz handelt<br />
es sich um das größte Gesetzeswerk <strong>der</strong><br />
gesamten Legislaturperiode. Der Entwurf<br />
wurde im Landtag seit Januar 2010 <strong>in</strong>tensiv<br />
und engagiert beraten. Mehr als 80 Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />
lagen dazu vor. Wir wollen<br />
Leistung för<strong>der</strong>n, dem demografischen<br />
Wandel gewachsen se<strong>in</strong> und Leistung belohnen.<br />
Wie im Laufbahnrecht steht auch im Besoldungsrecht<br />
für uns <strong>der</strong> Leistungsgedanke im Mittelpunkt. Die Beför<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />
wollen wir durch das <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> erheblich<br />
verbessern. Wie ernst es uns damit ist, zeigen die rund 18.000<br />
Stellenhebungen (für alle Bereiche), die bereits im Doppelhaushalt<br />
2009/10 im Vorgriff auf das <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> e<strong>in</strong>gestellt wurden.<br />
Durch zusätzliches Geld schaffen wir neue Leistungsanreize. Der öffentliche<br />
Dienst ist e<strong>in</strong> Wegbereiter für die Vere<strong>in</strong>barung von Familie<br />
und Beruf. Auf die Laufbahn können künftig bis zu drei Jahren<br />
pro K<strong>in</strong>d angerechnet werden. Im Versorgungsrecht halten wir an<br />
den bewährten Grundsätzen <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>versorgung, wie <strong>der</strong> Versorgung<br />
aus dem letzten Amt, fest.<br />
Zu den Nebenbezügen zählen<br />
• Zulagen (z.B. Stellenzulagen für Realschullehrer/<strong>in</strong>nen als Sem<strong>in</strong>arlehrer/<strong>in</strong>nen)<br />
• Zuschläge (z.B. bei Altersteilzeit, bei begrenzter Dienstfähigkeit)<br />
• Vergütungen (z.B. für Mehrarbeit)<br />
• jährliche Son<strong>der</strong>zahlung (Weihnachtsgeld),<br />
• vermögenswirksame Leistungen<br />
• Leistungsbezüge (z.B. Leistungsprämien)<br />
• Anwärterbezüge für Studienreferendare<br />
Die Grundbezüge s<strong>in</strong>d Kernbestand <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen<br />
Alimentationspflicht des Dienstherrn, die Nebenbezüge haben<br />
bed<strong>in</strong>gten bzw. ke<strong>in</strong>en alimentativen Charakter. Amtszulagen<br />
stellen funktionell Zwischenämter dar. Vergütungen werden nur<br />
für beson<strong>der</strong>e messbare dienstliche Tätigkeiten gewährt, die <strong>in</strong><br />
Art und Umfang e<strong>in</strong>e variable, nach Stundensätzen berechnete<br />
Abgeltung erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />
Im Realschulbereich wird es auch künftig Amtszulagen geben<br />
für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen,<br />
die dem Statusamt zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Neu s<strong>in</strong>d die Amtszulagen<br />
zu BesGr A 13, da <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fachlaufbahn Realschullehrer nun<br />
zwischen dem E<strong>in</strong>gangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen<br />
Beför<strong>der</strong>ungsamt e<strong>in</strong> Zwischenbeför<strong>der</strong>ungsamt e<strong>in</strong>gerichtet<br />
wurde. Aus <strong>der</strong> im Gesetz festgelegten „Unwi<strong>der</strong>ruflichkeit“<br />
<strong>der</strong> Amtszulagen wird ihre Gleichstellung mit dem Grundgehalt<br />
ausdrücklich verdeutlicht.<br />
Die bisherige allgeme<strong>in</strong>e Stellenzulage wurde <strong>in</strong> Strukturzulage<br />
umbenannt, da sie sich von <strong>der</strong> Stellenzulage unterscheidet, die<br />
<strong>in</strong> aller Regel nicht auf Dauer gewährt wird. Strukturzulagen ergänzen<br />
das Grundgehalt von <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besoldungsgruppen<br />
A 9 bis e<strong>in</strong>schließlich A 13 sowie <strong>der</strong> Lehrkräfte<br />
an Gymnasien und beruflichen Schulen <strong>in</strong> A 13. Ausgeschlossen<br />
von <strong>der</strong> Zulage s<strong>in</strong>d nach Art. 33 BayBesG Lehrkräfte an<br />
Realschulen und Fachlehrer ab A 10 ebenso wie Lehrkräfte an<br />
Grund- und Hauptschulen.<br />
brlv 6-10<br />
9
Für herausgehobene Funktionen, die bei <strong>der</strong> Ämterbewertung<br />
unberücksichtigt bleiben, können Stellenzulagen für Lehrkräfte<br />
gewährt werden. Dazu gehören Lehrer/<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er Lehramtsbefähigung,<br />
die e<strong>in</strong> Schülerheim leiten o<strong>der</strong> Aufgaben im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Lehrerausbildung wahrnehmen. Stellenzulagen s<strong>in</strong>d<br />
an die tatsächliche Wahrnehmung des Amtes geknüpft (Funktionsb<strong>in</strong>dung).<br />
Realschullehrer/<strong>in</strong>nen erhalten e<strong>in</strong>e Stellenzulage,<br />
so lange sie nicht <strong>in</strong> das Amt des Sem<strong>in</strong>arrektors/<strong>der</strong> Sem<strong>in</strong>arrektor<strong>in</strong><br />
(BesGr A 14) beför<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d.<br />
Die jährliche Son<strong>der</strong>zahlung wurde im Unterschied zum Bundesbeamtenrecht<br />
nicht <strong>in</strong> die monatlichen Gehaltsbezüge e<strong>in</strong>gearbeitet,<br />
obwohl es zunächst <strong>der</strong>artige Bestrebungen gab. Sie wird<br />
unbefristet <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen Form und Höhe fortgeführt und liegt<br />
betragsmäßig höher als <strong>in</strong> den meisten an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />
Sie wird weiterh<strong>in</strong> mit den laufenden Bezügen für den Monat<br />
Dezember ausgezahlt.<br />
2. Verjährung von Besoldungsansprüchen<br />
Ansprüche des <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> auf Besoldung verjähren<br />
nach drei Jahren. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob<br />
man von se<strong>in</strong>em Anspruch Kenntnis hat o<strong>der</strong> nicht. Die Drei-<br />
Jahresfrist gilt auch für Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche des Dienst -<br />
herrn von zuviel gezahlter Besoldung. Die Verjährungsfrist beg<strong>in</strong>nt<br />
mit dem Ende des Jahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Anspruch entstanden<br />
ist. E<strong>in</strong>e zehnjährige Verjährungsfrist wird bei pflichtwidrigem<br />
Verhalten des <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> festgelegt. Da -<br />
runter versteht <strong>der</strong> Gesetzgeber, wenn durch vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
leichtfertig unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben o<strong>der</strong> das vorsätzliche<br />
o<strong>der</strong> leichtfertig pflichtwidrige Unterlasssen von Angaben<br />
die Gewährung o<strong>der</strong> Belassung von Besoldung bewirkt wurde.<br />
Im Übrigen s<strong>in</strong>d §§ 194 bis 218 des BGB entsprechend anzuwenden.<br />
Der <strong>Beamten</strong>bund for<strong>der</strong>te, den Verjährungsbeg<strong>in</strong>n<br />
weiterh<strong>in</strong> auf Kenntnis abzustellen und die Verjährungsfrist auf<br />
zehn Jahre auszudehnen. <strong>Das</strong> F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium äußerte zwar<br />
Verständnis, lehnte aber mit H<strong>in</strong>weis auf das vorrangige Ziel <strong>der</strong><br />
Rechtssicherheit und die nur sechsmonatige Verjährungsfrist im<br />
Tarifbereich ab.<br />
Gültig ab 1. Januar 2011<br />
10<br />
Besoldungsgruppe<br />
brlv 6-10<br />
Besoldungsordnung A<br />
Grundgehaltssätze<br />
(Monatsbeträge <strong>in</strong> Euro)<br />
3. Die neue Struktur <strong>der</strong> Grundgehaltstabellen<br />
<strong>Das</strong> Gefüge <strong>der</strong> Ämter, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsämter und <strong>der</strong> Besoldung<br />
bleibt erhalten. <strong>Das</strong> Grundgehalt wird bei Besoldungsordnung A<br />
(BesO A) weiterh<strong>in</strong> nach Stufen (bisher: Dienstaltersstufen) bemessen.<br />
Man spricht hier von aufsteigenden Gehältern. Geän<strong>der</strong>t<br />
wurde die Stufenanzahl. Die bisherige Stufe 1 <strong>in</strong> den Besoldungsgruppen<br />
(BesGr) A 3 bis A 7 wurde gestrichen, außerdem<br />
die Stufe 2 <strong>in</strong> BesGr A 12 sowie die Stufen 2 und 3 <strong>in</strong> BesGr<br />
A 13 und A 14.<br />
Der Gehaltsaufstieg <strong>in</strong> den Stufen erfolgt <strong>in</strong> den bisherigen Intervallen:<br />
In den ersten drei Stufen alle zwei Jahre, <strong>in</strong> den Stufen<br />
4 bis 7 alle drei Jahre, <strong>in</strong> den Stufen 8 bis 11 alle vier Jahre.<br />
Durch die Streichung e<strong>in</strong>zelner Stufen wird <strong>der</strong> Maximalzeitraum<br />
zwischen Anfangs- und Endstufe des Gehalts von 32 auf 30 Jahre<br />
verkürzt.<br />
4. Erste<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Besoldungstabelle: Die neue Bemessung<br />
des Grundgehalts<br />
<strong>Das</strong> Grundgehalt richtet sich nach <strong>der</strong> Besoldungsgruppe des<br />
verliehenen Amtes. Für Lehrkräfte an Realschulen – künftig Studienräte<br />
im Realschuldienst – gilt weiterh<strong>in</strong> die BesGr A 13, für<br />
Fachlehrer/<strong>in</strong>nen weiterh<strong>in</strong> die BesGr A 10.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> ersten Gehaltsstufe (Anfangsgrundgehalt),<br />
auch Bemessung des Grundgehalts genannt, wurde e<strong>in</strong>e<br />
wichtige Än<strong>der</strong>ung vorgenommen, um das Leistungspr<strong>in</strong>zip stärker<br />
zu betonen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten Ernennung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis<br />
(auf Probe) mit Anspruch auf Grundbezüge ist<br />
nun maßgebend für den E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Grundgehaltstabelle. Dieser<br />
E<strong>in</strong>stieg erfolgt grundsätzlich <strong>in</strong> die erste mit e<strong>in</strong>em Grundgehaltsbetrag<br />
ausgewiesene Stufe <strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe<br />
des E<strong>in</strong>gangsamtes, und zwar mit Wirkung vom<br />
Ersten des Monats des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Ernennung. Vom<br />
Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts an wird das Aufsteigen<br />
<strong>in</strong> den Stufen berechnet. Bisher galt die Regelung nach dem<br />
sog. Besoldungsdienstalter (BDA), für das grundsätzlich die Vollendung<br />
des 21. Lebensjahres maßgebend war. (Erste Stufe mit<br />
21 Jahren, 2. Stufe mit 23 Jahren, 3. Stufe mit 25 Jahren, 4. Stufe<br />
mit 28 Jahren, 5. Stufe mit 31 Jahren usw.) Son<strong>der</strong>regelungen<br />
2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus<br />
Stufe<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />
A 3 1 731,57 1 772,25 1 812,93 1 853,63 1 894,32 1 935,00 1 975,69 2 016,37 2 057,05<br />
A 4 1 776,26 1 824,14 1 872,05 1 919,95 1 967,85 2 015,73 2 063,62 2 111,51 2 159,40<br />
A 5 1 803,30 1 850,97 1 898,60 1 946,28 1 993,92 2 041,58 2 089,23 2 136,89 2 184,54<br />
A 6 1 852,15 1 904,48 1 956,79 2 009,11 2 061,45 2 113,79 2 166,11 2 218,42 2 270,74<br />
A 7 1 923,35 1 989,19 2 055,03 2 120,86 2 186,71 2 252,56 2 299,57 2 346,59 2 393,63<br />
A 8 1 990,15 2 046,41 2 130,78 2 215,16 2 299,53 2 383,93 2 440,17 2 496,40 2 552,67 2 608,91<br />
A 9 2 098,87 2 154,22 2 244,27 2 334,31 2 424,38 2 514,43 2 576,32 2 638,24 2 700,14 2 762,05<br />
A 10 2 258,32 2 335,23 2 450,59 2 565,99 2 681,35 2 796,73 2 873,65 2 950,57 3 027,47 3 104,39<br />
A 11 2 596,87 2 715,08 2 833,30 2 951,54 3 069,76 3 148,57 3 227,39 3 306,22 3 385,03 3 463,83<br />
A 12 2 930,63 3 071,56 3 212,52 3 353,47 3 447,44 3 541,38 3 635,36 3 729,33 3 823,30<br />
A 13 3 439,20 3 591,40 3 743,59 3 845,06 3 946,53 4 048,01 4 149,48 4 250,96<br />
A 14 3 655,63 3 853,00 4 050,37 4 181,95 4 313,54 4 445,11 4 576,70 4 708,29<br />
A 15 4 232,90 4 449,91 4 623,51 4 797,10 4 970,71 5 144,32 5 317,91<br />
A 16 4 670,75 4 921,71 5 122,50 5 323,29 5 524,05 5 724,83 5 925,60
mit H<strong>in</strong>ausschieben des BDA gab es für lebensältere E<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen.<br />
Nunmehr beg<strong>in</strong>nt das für die Bezüge maßgebliche<br />
Dienstalter grundsätzlich mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung, dem faktischen<br />
Dienstantritt.<br />
Die bereits oben erwähnte Streichung <strong>der</strong> ersten beiden Gehaltsstufen<br />
<strong>in</strong> BesGr A 13 und A 14 wird mit dem höheren Lebensalter<br />
des Dienstantritts aufgrund <strong>der</strong> vorgeschriebenen längeren<br />
Vor- und Ausbildung für diese Ämter begründet. Damit<br />
soll das typische E<strong>in</strong>trittsalter <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Besoldungsgruppe<br />
getroffen und Verschlechterungen gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Systematik<br />
nach Auskunft des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums „weitestgehend<br />
ausgeschlossen“ werden. Gehaltse<strong>in</strong>stieg und -aufstieg hängen<br />
nicht mehr vom Lebensalter, son<strong>der</strong>n vom Dienstalter ab. Der<br />
europäischen Rechtsprechung folgend darf Gehaltse<strong>in</strong>stieg und<br />
-aufstieg nicht mehr nach Alter erfolgen, da dies e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung<br />
darstellt.<br />
Beispiel: Referendar<strong>in</strong> Sab<strong>in</strong>e S. wird zum 1. September 2011<br />
zur Studienrät<strong>in</strong> im Realschuldienst auf Probe ernannt. Sie ist<br />
zum Ernennungszeitpunkt 26 Jahre alt. Sie erhält das Grundgehalt<br />
<strong>in</strong> A 13 <strong>der</strong> Stufe 4, das sie nach altem Recht erst mit<br />
27 Jahren erhalten hätte. Die nächste Stufe 5 erreicht sie im<br />
Regelfall zum 1. September 2014.<br />
5. Berücksichtigungsfähige Zeiten bei E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die<br />
Grundgehaltstabelle<br />
Durch Verwaltungsentscheidung kann <strong>der</strong> Dienste<strong>in</strong>tritt um för<strong>der</strong>liche<br />
Zeiten (fiktiv) vorverlegt werden. Damit soll sichergestellt<br />
werden, dass sonstige Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen mit<br />
Vordienstzeiten <strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des öffentlichen Diens -<br />
tes – wie bisher – <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er höheren als <strong>der</strong> Anfangsstufe beg<strong>in</strong>nen<br />
können. Für diejenigen Berufse<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen, die sich früh<br />
für den Staatsdienst entscheiden o<strong>der</strong> ihre E<strong>in</strong>stiegsqualifikation<br />
zügig erwerben (Studium), ergeben sich im Vergleich zur<br />
bisherigen Systematik Verbesserungen. Künftige Späte<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen,<br />
die ke<strong>in</strong>e för<strong>der</strong>lichen Zeiten nachweisen können,<br />
werden allerd<strong>in</strong>gs gegenüber dem früheren Recht schlechter gestellt.<br />
Darauf weist das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> <strong>der</strong> Begründung<br />
zum Gesetzentwurf h<strong>in</strong>.<br />
5.1 Berücksichtigung f<strong>in</strong>den för<strong>der</strong>liche Vordienstzeiten sowie<br />
familien- und gesellschaftspolitische Zeiten<br />
Dazu zählen nach Art. 31 BayBesG<br />
• Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, e<strong>in</strong>es Entwicklungshelferdienstes<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es freiwilligen sozialen o<strong>der</strong> ökologischen Jahres,<br />
soweit sie nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz,<br />
dem Entwicklungshelfer-Gesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz,<br />
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zur<br />
Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen s<strong>in</strong>d<br />
• Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes K<strong>in</strong>d<br />
• Zeiten <strong>der</strong> tatsächlichen Pflege e<strong>in</strong>es nach ärztlichem Gutachten<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern,<br />
Ehegatten, Geschwister, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Lebenspartner im S<strong>in</strong>n<br />
von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) bis zu drei Jahren<br />
für jeden Pflegebedürftigen. Der Personenkreis ist hier abschließend<br />
aufgelistet.<br />
• Zeiten bei e<strong>in</strong>em Dienstherrn e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Bundeslandes bzw.<br />
Bundes<br />
• Wichtig: Auf ausdrücklichen Antrag des <strong>Beamten</strong>/<strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong><br />
können auch Vorverlegungen des Dienste<strong>in</strong>tritts bei sons -<br />
tigen, für die <strong>Beamten</strong>tätigkeit för<strong>der</strong>lichen hauptberuflichen<br />
Beschäftigungszeiten erfolgen. Damit soll sichergestellt werden,<br />
dass Späte<strong>in</strong>steiger mit Vordienstzeiten <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong><br />
außerhalb des öffentlichen Dienstes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er höheren als <strong>der</strong><br />
Anfangsstufe beg<strong>in</strong>nen können. Dies können im Schulbereich<br />
z.B. Tätigkeiten als Tarifbeschäftigte vor Übernahme <strong>in</strong> das<br />
<strong>Beamten</strong>verhältnis se<strong>in</strong>.<br />
5.2 E<strong>in</strong>e hauptberufliche Tätigkeit liegt bei Lehrkräften vor, wenn<br />
die Pflichtstundenzahl m<strong>in</strong>destens die Hälfte <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl<br />
e<strong>in</strong>er entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt.<br />
Die Arbeitszeiten (Unterrichtsstunden) <strong>in</strong> mehreren<br />
nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bestehenden Arbeitsverhältnissen s<strong>in</strong>d zusammenzurechnen.<br />
Die Entscheidung über die Anerkennung<br />
trifft die oberste Dienstbehörde (Kultusm<strong>in</strong>isterium) im E<strong>in</strong>vernehmen<br />
mit dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium.<br />
Beispiel: Referendar Michael N. wird zum 1. September 2012<br />
zum Studienrat im Realschuldienst auf Probe ernannt. Er ist zum<br />
Ernennungszeitpunkt 32 Jahre alt. Berücksichtigungsfähige Zeiten<br />
s<strong>in</strong>d Zivildienst von 12 Monaten, e<strong>in</strong> soziales Jahr und zwei<br />
Jahre als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. Der Dienstantritt<br />
wird fiktiv auf das 28. Lebensjahr vorverlegt. Mit dem E<strong>in</strong>stieg<br />
<strong>in</strong> die 4. Gehaltsstufe hat er e<strong>in</strong>en gewissen Vorteil gegenüber<br />
dem bisherigen Recht. Die nächste Gehaltsstufe erreicht er im<br />
Regelfall zum 1. September 2015.<br />
5.3 Die Entscheidungen zur Gehaltsstufenfestsetzung s<strong>in</strong>d dem<br />
Betroffenen/<strong>der</strong> Betroffenen weiterh<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />
5.4 H<strong>in</strong>weis: <strong>Das</strong> Besoldungsdienstalter (Zeitpunkt des tatsächlichen<br />
Dienste<strong>in</strong>tritts) sollte man nicht verwechseln<br />
• mit dem allgeme<strong>in</strong>en Dienstalter (i.d.R. ab Verbeamtung<br />
auf Lebenszeit), das für Beför<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>e Rolle spielt,<br />
o<strong>der</strong><br />
• mit <strong>der</strong> ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die für die Berechnung<br />
des Ruhegehalts maßgebend ist, o<strong>der</strong><br />
• mit dem Jubiläumsdienstalter, aus dem <strong>der</strong> Zeitpunkt für<br />
e<strong>in</strong> Dienstjubiläum ermittelt wird. Dabei handelt es sich<br />
im Allgeme<strong>in</strong>en um unterschiedliche Zahlen, die auf vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />
unabhängigen Berechnungen beruhen. Vom Jubiläumsdienstalter<br />
kann z.B. nicht auf die ruhegehaltsfähige<br />
Dienstzeit geschlossen werden.<br />
6. Stufenaufstieg nach Leistungsfeststellung<br />
Für die weitere Gehaltsentwicklung ab dem Gehaltse<strong>in</strong>stieg ist<br />
die geleistete Dienstzeit maßgebend. Für Realschullehrer/<strong>in</strong>nen<br />
gilt wegen des Wegfalls <strong>der</strong> 2. und 3. Stufe <strong>der</strong> Gehaltstabelle<br />
beim Stufenaufstieg bereits <strong>der</strong> dreijährige Intervall.<br />
Für den Aufstieg <strong>in</strong> die jeweils nächsthöhere Stufe <strong>der</strong> Grundgehaltstabelle<br />
ist die Voraussetzung, dass die erbrachten Leistungen<br />
den mit dem Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen, was entsprechend <strong>der</strong> verstärkten Leistungsorientierung<br />
im <strong>Neue</strong>n <strong>Dienstrecht</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ausdrücklichen Leistungsfeststellung<br />
nie<strong>der</strong>gelegt werden muss. Bisher vollzog sich <strong>der</strong><br />
Stufenaufstieg ohne diese regelmäßig zu treffende beson<strong>der</strong>e<br />
Feststellung.<br />
• Der Stufenaufstieg wird nicht verzögert durch K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten<br />
(Elternzeit), Pflegezeiten e<strong>in</strong>es pflegebedürftigen Angehörigen,<br />
Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienst, Entwicklungshelferdienst, freiwilliges<br />
soziales o<strong>der</strong> ökologisches Jahr entsprechend <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen<br />
bei <strong>der</strong> fiktiven Vorverlegung des Dienste<strong>in</strong>tritts sowie<br />
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu<br />
dienstlichen Nachteilen führen dürfen.<br />
• Der Stufenaufstieg erfolgt unabhängig vom Umfang <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
und gilt damit für Teilzeit- und Vollbeschäftigung.<br />
<strong>Das</strong> Verfahren für die neue Leistungsfeststellung wird durch e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsverordnung noch näher geregelt. Grundsätzlich soll die<br />
Leistungsfeststellung zusammen mit <strong>der</strong> dienstlichen Beurteilung<br />
erfolgen.<br />
brlv 6-10<br />
11
7. Hemmung des Stufenaufstiegs<br />
Bei nicht anfor<strong>der</strong>ungsgerechten Leistungen verbleibt <strong>der</strong> Beamte<br />
bzw. die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen Gehaltsstufe und zwar<br />
so lange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem<br />
Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen entsprechen (Stufenstopp).<br />
Dabei s<strong>in</strong>d die Leistungen im Rahmen e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten<br />
Leistungsfeststellung bzw. <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> zu erstellenden<br />
periodischen Beurteilung <strong>in</strong> Abständen von jeweils e<strong>in</strong>em<br />
Jahr nach Beg<strong>in</strong>n des Stufenstopps erneut zu überprüfen. Wichtig<br />
ist, dass <strong>der</strong> regelmäßige Stufenaufstieg nur versagt werden<br />
kann, wenn die Betroffenen rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel<br />
ausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen wurden. Die Entscheidung über<br />
den Verbleib <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gehaltsstufe ist dem <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong><br />
Beamt<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen. Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage<br />
haben ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung.<br />
8. Fortsetzung des Stufenaufstiegs<br />
Der wegen nicht anfor<strong>der</strong>ungsgerechter Leistung unterbliebene<br />
Stufenaufstieg <strong>in</strong> die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt, wenn<br />
durch e<strong>in</strong>e neue Leistungsfeststellung (Abstände von jeweils e<strong>in</strong>em<br />
Jahr nach Beg<strong>in</strong>n des Stufenstopps) bestimmt worden ist,<br />
dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen. Mit dem Aufstieg beg<strong>in</strong>nt die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
verspätet erreichten Stufe zu erbr<strong>in</strong>gende Erfahrungs- und Dienstzeit.<br />
9. Leistungsbezüge<br />
Die flexiblen Leistungselemente – Leistungsstufen, -zulagen und<br />
Leistungsprämien – sollen fortgesetzt und das Vergabevolumen<br />
deutlich erhöht werden. Im staatlichen Bereich s<strong>in</strong>d die bisher<br />
geltenden Leistungszulagen <strong>der</strong>zeit ausgesetzt, nicht jedoch im<br />
kommunalen Bereich. Künftig werden Leistungszulagen als monatliche<br />
Ratenzahlung <strong>der</strong> Leistungsprämien gewährt (höchstens<br />
12).<br />
Wichtig: Um die Transparenz bei <strong>der</strong> Vergabe von Leistungselementen<br />
zu erhöhen, werden die Personalvertretungen <strong>in</strong> das<br />
Verfahren e<strong>in</strong>gebunden. Hier wurde e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung des <strong>Beamten</strong>bundes<br />
aufgenommen, dass beim Erörterungsrecht des Personalrats<br />
neben dem <strong>Beamten</strong>- nunmehr auch <strong>der</strong> Tarifbereich<br />
e<strong>in</strong>bezogen ist. Die Unterlagen s<strong>in</strong>d dem Personalrat nicht nur<br />
„zur E<strong>in</strong>sicht vorzulegen“, wie im Gesetzentwurf zunächst vorgesehen,<br />
son<strong>der</strong>n sie s<strong>in</strong>d „zur Verfügung zu stellen“ (Art. 77a<br />
BayPVG neu). Die Beteiligung <strong>der</strong> Personalvertretungen gilt für<br />
Leistungsbezüge bzw. Leistungsentgelt die Ablehnung des leistungsbezogenen<br />
bzw. die leistungsbezogene Verkürzung o<strong>der</strong><br />
Verlängerung des Stufenaufstiegs.<br />
9.1 Leistungsstufen<br />
Für dauerhaft herausragende Leistungen kann nach Art. 66 Bay-<br />
BesG <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> BesO A <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />
zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage<br />
vorweg gezahlt werden. Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen<br />
<strong>der</strong> nächsten Regelstufe bezahlt. E<strong>in</strong>e rückwirkende Festsetzung<br />
ist möglich. Wenn Beamte bereits die Endstufe <strong>der</strong> Gehaltstabelle<br />
erreicht haben, kann die Zulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen dem Grundgehalt <strong>der</strong> Endstufe und <strong>der</strong><br />
vorhergehenden Stufe für höchstens vier Jahre gezahlt werden.<br />
Die rückwirkende Gewährung ermöglicht, dass Leistungsstufen<br />
jeweils für volle Jahre vergeben werden. Die Gewährung e<strong>in</strong>er<br />
Leistungsstufe beruht auf e<strong>in</strong>er Leistungsfeststellung, die auch<br />
Grundlage für den regelmäßigen Stufenaufstieg im Gehalt ist.<br />
E<strong>in</strong>e Leistungsstufe kann auch zum Zeitpunkt des regelmäßigen<br />
Stufenaufstiegs gewährt werden, so dass das Grundgehalt <strong>der</strong><br />
übernächsten Stufe gewährt wird. E<strong>in</strong> Anspruch auf die Gewährung<br />
e<strong>in</strong>er Leistungsstufe besteht nicht.<br />
12<br />
brlv 6-10<br />
9.2 Leistungsprämien<br />
Nach Art. 67 BayBesG kann als flexibles Leistungselement weiterh<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e Leistungsprämie an Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besoldungsordnung<br />
A gewährt werden. Auch Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
<strong>der</strong> Besoldungsordnung B haben künftig die Möglichkeit,<br />
Leistungsprämien zu erhalten. <strong>Das</strong> Gesetz räumt e<strong>in</strong>en weiten<br />
Freiraum zur Bewertung <strong>der</strong> erbrachten Leistung als honorierungsfähige<br />
Leistung e<strong>in</strong>. Spezielle Kriterien werden im Gesetz<br />
nicht genannt, son<strong>der</strong>n man überlässt es <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong><br />
Entscheidungsberechtigten. Voraussetzung ist <strong>in</strong> jedem Fall<br />
grundsätzlich e<strong>in</strong>e herausragende E<strong>in</strong>zelleistung. Die Vergabe<br />
ist auch an mehrere Beamte/Beamt<strong>in</strong>nen (Team) möglich, wenn<br />
e<strong>in</strong>e wesentliche Beteiligung des e<strong>in</strong>zelnen Teammitglieds an <strong>der</strong><br />
Teamleistung feststeht. Die Leistungsprämie soll <strong>in</strong> engem zeitlichen<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung gewährt werden. Die<br />
Prämie kann als E<strong>in</strong>malzahlung ausgewiesen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> monatlichen<br />
Raten gezahlt werden. Die maximale Höhe ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe. Durch<br />
e<strong>in</strong>e Leistungsstufe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Beför<strong>der</strong>ung wird die Vergabe e<strong>in</strong>er<br />
Leistungsprämie nicht geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />
9.3 Vergabebudget<br />
<strong>Das</strong> Vergabebudget für die Leistungsbezüge beträgt im Rahmen<br />
bewilligter Haushaltsmittel pro Kalen<strong>der</strong>jahr maximal bis zu 1%<br />
<strong>der</strong> Grundgehaltssumme, die alle unter den Geltungsbreich des<br />
Gesetzes fallenden <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen des jeweiligen<br />
Dienstherrn <strong>in</strong> den BesGr A und B im Vorjahr bezogen haben.<br />
10. Verbesserte Unterrichtsvergütung für Studienreferendare<br />
und Studienreferendar<strong>in</strong>nen<br />
E<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>der</strong> Unterrichtsvergütung konnte für Studienreferendare<br />
erreicht werden. Waren bisher nur Stunden über 11<br />
Wochenstunden vergütungsfähig, wurde nun die Grenze um e<strong>in</strong>e<br />
Stunde auf 10 Wochenstunden herabgesetzt. Voraussetzung für<br />
die Unterrichtsvergütung ist künftig, dass <strong>der</strong> Studienreferendar<br />
bzw. die Studienreferendar<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwärter bzw. die<br />
Anwärter<strong>in</strong> (Fachlehrer) eigenverantwortlichen Untericht erteilt<br />
über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht o<strong>der</strong> selbständigen<br />
Unterricht h<strong>in</strong>aus. Die Vergütung ist monatlich zu zahlen<br />
und darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen.<br />
11. Überführung bzw. Überleitungen für vorhandene<br />
Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen zum 1. Januar 2011<br />
Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtse<strong>in</strong>heit gilt das neue Besoldungsrecht<br />
nicht nur für die Neubegründung von Dienstverhältnissen, son<strong>der</strong>n<br />
auch für die vorhandenen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen. Deshalb<br />
werden die vorhandenen Besoldungsempfänger/<strong>in</strong>nen mit<br />
ihrem Status <strong>in</strong> das neue Recht überführt (Art. 104 – 108 Bay-<br />
BesG)<br />
1. Gruppe: Ke<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung bei Amtsbezeichnung und Besoldung<br />
Bei <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen, <strong>der</strong>en Ämter am 31. Dezember<br />
2010 <strong>in</strong> den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
vom 31. August 2006 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besoldungsordnungen<br />
A und B des Bayerischen Besoldungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren,<br />
werden die bisherigen Ämter <strong>in</strong> die entsprechenden Ämter und<br />
Besoldungsgruppen <strong>der</strong> Anlage 1 des BayBesG neu überführt,<br />
soweit sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe ke<strong>in</strong>e<br />
Än<strong>der</strong>ung ergibt. Dies gilt im Realschulbereich beispielsweise für<br />
Fachlehrer/<strong>in</strong>nen.<br />
2. Gruppe: Än<strong>der</strong>ung bei E<strong>in</strong>stufung, Amtszulagen o<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen<br />
Diejenigen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen, <strong>der</strong>en Ämter am 31. Dezember<br />
2010 <strong>in</strong> den Bundesbesoldungsordnungen und B des
Bundesbesoldungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. August geltenden Fassung<br />
o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Besoldungsgesetzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. Dezember<br />
2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, gelten als <strong>in</strong> die <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich<br />
durch dieses Gesetz die E<strong>in</strong>stufung, Amtszulagen o<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen<br />
än<strong>der</strong>n.<br />
Die am 1. Januar 2011 vorhandenen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
werden aus <strong>der</strong> bis 31. Dezember 2010 geltenden Tabelle <strong>in</strong> die<br />
neue Grundgehaltstabelle übergeleitet. Die genaue betragsmäßige<br />
Überleitung stellt sicher, dass sich durch die Zuordnung<br />
niemand verschlechtert. Die Zuordnung erfolgt zu <strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong><br />
entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am<br />
31. Dezember 2010 zustehenden Gehalts entspricht. Weist die<br />
Grundgehaltstabelle ke<strong>in</strong>en entsprechenden Betrag aus, erfolgt<br />
die Zuordnung zu <strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe<br />
mit dem nächst höheren Betrag. Damit bleiben durch<br />
diese Zuordnung entwe<strong>der</strong> die bisherigen Bezüge betragsmäßig<br />
gewahrt o<strong>der</strong> es ergeben sich etwas höhere Entgelte.<br />
Beispiel: E<strong>in</strong>e Lehrkraft <strong>der</strong> BesGr A 13 mit Besoldungsdienstalter<br />
01.04.2004 erhält am 31.12.2010 e<strong>in</strong> Grundgehalt <strong>der</strong> Stufe<br />
4, die am 01.04.2010 erreicht wurde, von 3.286,99 Euro. Diese<br />
Stufe dauert nach bisherigem Recht zwei Jahre, so dass sie zum<br />
01.04.2012 die Stufe 5 mit e<strong>in</strong>em Grundgehalt von 3.439,20<br />
und nach drei Jahren zum 01.04.2015 die Stufe 5 erreicht hätte<br />
mit e<strong>in</strong>em Grundgehalt von 3.591,40 Euro.<br />
Durch die Überleitung und Neuzuordnung erhält die Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
Grundgehalt von 3.439,20 Euro und bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Stufe 4 neu,<br />
weil <strong>der</strong> Wert <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen Grundgehaltstabelle <strong>in</strong> BesGr A 13<br />
nicht mehr existiert.<br />
3. Gruppe: Beurlaubte Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />
Für beurlaubte Beamte gilt, dass e<strong>in</strong> Ende <strong>der</strong> Beurlaubung zum<br />
31. Dezember 2010 nur fiktiv vorgenommen wird, um abhängig<br />
vom Besoldungsdienstalter das zu diesem Datum zustehende<br />
Grundgehalt ermitteln zu können. Mit dem ermittelten Betrag<br />
werden sie e<strong>in</strong>er Stufe <strong>der</strong> neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet.<br />
Bezüglich des Stufenaufstiegs werden Zeiten, die bereits<br />
nach dem alten Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stufe verbracht worden s<strong>in</strong>d, an-<br />
Im Realschulbereich verlangen u.a. das E<strong>in</strong>gangsamt und das erste funktionslose Beför<strong>der</strong>ungsamt für vorhandene Realschullehrer/<strong>in</strong>nen<br />
wie auch die Anhebung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> Schulleitungsebene e<strong>in</strong>e Überleitung. Fachlehrer/<strong>in</strong>nen erhalten als Fachberater/<strong>in</strong>nen<br />
bei den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten e<strong>in</strong>e Amtszulage.<br />
Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Spalte <strong>der</strong> folgenden Übersicht enthaltenen Ämter mit und ohne Funktionsbezeichnungen beruhen auf den Besoldungsordnungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. August 2006 (vor Inkrafttreten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform) geltenden Fassung sowie den Bayerischen<br />
Besoldungsordnungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Die Amts<strong>in</strong>haber und Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen werden<br />
ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes <strong>in</strong> neue Ämter übergeleitet, da sich bei ihnen entwe<strong>der</strong> die Amtsbezeichnung o<strong>der</strong>/und die besoldungsrechtliche<br />
E<strong>in</strong>stufung (Besoldungsgruppe mit o<strong>der</strong> ohne Amtszulage) än<strong>der</strong>t.<br />
(Bayerisches Besoldungsgesetz Anlage 11)<br />
gerechnet. Dies dient zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Verlängerung des<br />
Verbleibs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gehaltsstufe durch die Überleitung. Der Stufenaufstieg<br />
erfolgt damit wie bei e<strong>in</strong>er Fortgeltung des alten<br />
Rechts.<br />
4. Gruppe: Vorhandene Anwärter und Anwärter<strong>in</strong>nen bis BesGr<br />
A 10<br />
Für <strong>der</strong>zeitige Anwärter bzw. Anwärter<strong>in</strong>nen z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung<br />
zum Fachlehrer/zur Fachlehrer<strong>in</strong> kann die vom BBB vorgeschlagene<br />
und vom Landtag beschlossene Übergangsregelung<br />
von Bedeutung se<strong>in</strong>. Die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die neue Besoldungstabelle<br />
kann bei lebensälteren Anwärter/<strong>in</strong>nen im Vergleich zum<br />
bisherigen Rechtsstand zu Nachteilen führen. Da sie zum Zeitpunkt<br />
des Ausbildungsbeg<strong>in</strong>ns noch ke<strong>in</strong>e Kenntnis von den neuen<br />
<strong>Dienstrecht</strong>sregelungen hatten, gilt für sie e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Maßnahme:<br />
Anwärter/<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>gangsamt bis BesGr A 10,<br />
die sich am 31. Juli 2010 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Beamten</strong>verhältnis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />
bef<strong>in</strong>den und ab dem 1. Januar 2011 <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>Beamten</strong>verhältnis<br />
auf Probe berufen werden, werden f<strong>in</strong>anziell so gestellt wie<br />
vor Inkrafttreten des neuen <strong>Dienstrecht</strong>s.<br />
Sollten sich die Bezüge von vorhandenen <strong>Beamten</strong> bzw. Beamt<strong>in</strong>nen<br />
durch die Überleitung zum 1. Januar 2011 verr<strong>in</strong>gern,<br />
stellt Art. 108 Abs. 1 BayBesG sicher, dass ke<strong>in</strong> Nachteil entsteht.<br />
Ihnen wird e<strong>in</strong>e Überleitungszulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrags<br />
gewährt zwischen den am 31. Dezember 2010<br />
zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden<br />
Bezügen. Voraussetzung s<strong>in</strong>d unverän<strong>der</strong>te Verhältnisse zwischen<br />
den bisherigen und den neuen Bezügen.<br />
Bil<strong>der</strong> nicht<br />
größer<br />
möglich!!!<br />
Übersicht zur Überleitung <strong>in</strong> die neuen Ämter<br />
für den Realschulbereich<br />
Christa Nicklas/Ubbo M<strong>in</strong>ks<br />
brlv 6-10<br />
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