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Das Neue Dienstrecht der Beamten in Bayern - BRLV

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<strong>Das</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>:<br />

Die wichtigsten Neuregelungen<br />

Teil 1: <strong>Das</strong> neue Besoldungsrecht<br />

<strong>Bayern</strong> ist das erste Bundesland mit e<strong>in</strong>er abgeschlossenen Reform<br />

des <strong>Dienstrecht</strong>s, die zum 1. Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft treten<br />

wird. Alle <strong>der</strong>zeitigen und künftigen verbeamteten Lehrkräfte<br />

des Landes und <strong>der</strong> Kommunen im Realschulbereich, die weiteren<br />

<strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Verwaltung und Schulaufsicht<br />

wie auch die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfänger<strong>in</strong>nen<br />

s<strong>in</strong>d davon betroffen. <strong>Das</strong> <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> wird die<br />

beruflichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> rund 220.000 <strong>Beamten</strong> und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen des Freistaats sowie <strong>der</strong> rund 30.000 <strong>Beamten</strong> und<br />

Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Kommunen <strong>in</strong> den nächsten Jahren und Jahrzehnten<br />

prägen. Selbstverständlich steht die Reform unter <strong>der</strong><br />

Prämisse, dass die entsprechenden F<strong>in</strong>anzmittel bereit gestellt<br />

werden, da sonst manche Verbesserungen nur auf dem Papier<br />

stünden. Der kommende Doppelhaushalt 2011/12, dessen Vorberatungen<br />

im Herbst 2010 beg<strong>in</strong>nen, wird für die weitere Umsetzung<br />

von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung se<strong>in</strong>.<br />

Bei <strong>der</strong> Reform handelt es sich um e<strong>in</strong> bundesweit e<strong>in</strong>maliges<br />

Konzept. Es br<strong>in</strong>gt mutige Mo<strong>der</strong>nisierungsschritte, lässt jedoch<br />

auch bewährte Strukturen fortgelten. <strong>Das</strong> damit verbundene une<strong>in</strong>geschränkte<br />

Bekenntnis zum Berufsbeamtentum und dessen<br />

Fortentwicklung ist gerade auch für den Lehrerbereich sehr wich-<br />

brlv-Vorsitzen<strong>der</strong> Anton Huber:<br />

Der Bayerische Realschullehrerverband begrüßt<br />

ausdrücklich die Verbesserungen für<br />

die Realschullehrkräfte und dankt dem Landtag<br />

sowie dem vorbereitenden F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />

für ihren E<strong>in</strong>satz. <strong>Das</strong> nunmehr<br />

gesetzlich verankerte, vom brlv jahrelang<br />

gefor<strong>der</strong>te, funktionsunabhängige Beför<strong>der</strong>ungsamt<br />

ist positiv im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er höheren<br />

Attraktivität <strong>der</strong> Realschullehrerlaufbahn.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs muss die entsprechende f<strong>in</strong>anzielle Ausstattung für diese<br />

und weitere Verbesserungen bei Leistungselementen wie den funktionsgebundenen<br />

Beför<strong>der</strong>ungsämtern sicher gestellt werden, for<strong>der</strong>te<br />

Anton Huber. An<strong>der</strong>nfalls hätte es enttäuschte Hoffnungen bei<br />

den Beschäftigten zur Folge und würde die Akzeptanz des <strong>in</strong>sgesamt<br />

gelungenen Reformwerks mit Sicherheit zunichte machen.<br />

Außerdem sollte es unter ke<strong>in</strong>en Umständen zu e<strong>in</strong>er „Son<strong>der</strong>strafe<br />

für Lehrer“ kommen, was die H<strong>in</strong>ausschiebung des Ruhestands betrifft.<br />

Auch Lehrkräfte sollten, wie alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten des öffentlichen<br />

Dienstes, abschlagsfrei <strong>in</strong> Pension gehen dürfen, wenn sie<br />

das Pensionsalter erreichen.<br />

8<br />

brlv 6-10<br />

tig. E<strong>in</strong>e verstärkte Anerkennung des Leistungspr<strong>in</strong>zips steht im<br />

Vor<strong>der</strong>grund. Für die Beschäftigten gibt es Licht- und Schattenseiten.<br />

Positiv ist für den Realschulbereich zweifelsohne die E<strong>in</strong>führung<br />

e<strong>in</strong>es funktionsunabhängigen Beför<strong>der</strong>ungsamtes, mit<br />

dessen Umsetzung bereits zum 1. September 2009, also noch<br />

vor Inkrafttreten des Gesetzes, begonnen wurde. Die Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>führung<br />

<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen „Studienrat/Studienrät<strong>in</strong>“ für<br />

Realschullehrer/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> A 13 und A 13 + AZ, „Fachoberlehrer/<br />

Fachoberlehrer<strong>in</strong>“ für Fachlehrer/Fachlehrer<strong>in</strong> <strong>in</strong> A 11 sowie „Real -<br />

schuldirektor/<strong>in</strong>“ anstelle von „Realschulrektor“ <strong>in</strong> A 15 + AZ ist<br />

ebenfalls zu begrüßen.<br />

Ke<strong>in</strong>e Zustimmung von brlv und <strong>Beamten</strong>bund (BBB) f<strong>in</strong>det die<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit, die ab dem Jahr 2029 voll<br />

realisiert se<strong>in</strong> soll. Hier plädiert man auf Verbandsseite für flexiblere<br />

und <strong>in</strong>dividuellere Regelungen. Kritisiert wird <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang auch die Son<strong>der</strong>regelung für Lehrkräfte an öffentlichen<br />

Schulen. Der Dienstherr argumentiert, dass sich das<br />

<strong>Beamten</strong>recht nicht vom Rentenrecht abkoppeln könne. E<strong>in</strong>e Alternative<br />

bietet die Altersteilzeit, denn sie ermöglicht weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> früheres Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Im Realschulbereich<br />

wird von dieser Regelung <strong>in</strong> beachtlichem Umfang Gebrauch<br />

gemacht. Bemerkenswert ist übrigens, dass die Altersteilzeit<br />

nur <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> zu passablen Bed<strong>in</strong>gungen fortgeführt wird.<br />

Dafür haben sich Realschullehrerverband und <strong>Beamten</strong>bund nachhaltig<br />

und erfolgreich e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

BBB-Vorsitzen<strong>der</strong> Rolf Habermann:<br />

In jahrelanger und enger Zusammenarbeit<br />

mit dem BBB wurde das nun verabschiedete<br />

Gesetz erarbeitet, mit dem das bayerische<br />

Berufsbeamtentum e<strong>in</strong>en großen<br />

Schritt <strong>in</strong> die Zukunft tut. Sicher liegen uns<br />

auch e<strong>in</strong> paar Regelungen schwer im Magen.<br />

Die Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit<br />

hätte man sich beispielsweise weitaus<br />

flexibler und den <strong>in</strong>dividuellen Umständen<br />

anpassungsfähiger gewünscht. Es muss<br />

nicht jede umstrittene <strong>Neue</strong>rung des Rentenrechts e<strong>in</strong>s zu e<strong>in</strong>s <strong>in</strong><br />

das <strong>Beamten</strong>versorgungsrecht übernommen werden.<br />

Die Praxis wird zeigen, wie sich das neue Recht bewährt und wo<br />

noch Korrekturbedarf besteht.<br />

Angesichts <strong>der</strong> anstehenden Haushaltsberatungen betonte Habermann:<br />

„Jetzt gilt es, die neuen Vorschriften mit Leben zu erfüllen<br />

und sie nicht noch durch mangelnde f<strong>in</strong>anzielle Ausstattung ,verhungern‘<br />

zu lassen. Aber wir vertrauen darauf, dass die richtigen<br />

Prioritäten gesetzt werden.“<br />

Die Mo<strong>der</strong>nisierung des <strong>Dienstrecht</strong>s sollte nicht e<strong>in</strong>fach von<br />

oben herab verordnet werden. Daher gab es e<strong>in</strong>e fortgesetzte<br />

Abstimmung mit dem Bayerischen <strong>Beamten</strong>bund und se<strong>in</strong>en<br />

Fachverbänden bei <strong>der</strong> Entwicklung des Eckpunktepapiers, beim<br />

Gesetzentwurf und beim Gesetzgebungsverfahren im Landtag.<br />

Der brlv war über se<strong>in</strong>en Dachverband BBB seit 2006 direkt e<strong>in</strong>gebunden<br />

und konnte auch <strong>in</strong> eigener Regie verschiedene Anliegen<br />

vortragen und verhandeln. Dabei g<strong>in</strong>g es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

um die Schaffung e<strong>in</strong>er „echten“ Laufbahn für Realschullehrer<br />

mit funktionsunabhängigen und auch funktionsbezogenen Beför<strong>der</strong>ungsämtern<br />

ebenso wie für mehr Beför<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />

für Fachlehrer. Hier dankt <strong>der</strong> brlv <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Ausschussvorsitzenden<br />

für Fragen des Öffentlichen Dienstes, MdL<br />

Ingrid Heckner für zahlreiche Gespräche.


F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister Georg Fahrenschon:<br />

Vor dem Hauptausschuss des Bayerischen<br />

<strong>Beamten</strong>bundes sagte er: Unsere Beschäftigten<br />

setzen sich Tag für Tag nach besten<br />

Kräften für unseren Staat und se<strong>in</strong>e Bürger<br />

e<strong>in</strong>. Der öffentliche Dienst ist unumstritten<br />

e<strong>in</strong>e tragende Säule unseres Geme<strong>in</strong>wesens.<br />

Ich traue ihm e<strong>in</strong>e weitere<br />

Leistungs- und Effizienzsteigerung zu und<br />

daher ist es richtig, dass wir den geme<strong>in</strong>sam<br />

erarbeiteten dienstlichen Rahmen <strong>in</strong><br />

Kraft setzen. Die Anwendung des Gesetzes<br />

kann aber nicht vollständig von <strong>der</strong> wirtschaftlichen Situation<br />

abgekoppelt werden. <strong>Das</strong> Umsatztempo und die Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Ausbaustufen muss deshalb <strong>in</strong> diesem Licht betrachtet werden.<br />

DIE NEUREGELUNGEN IM ÜBERBLICK<br />

➢ E<strong>in</strong>heitliche Leistungslaufbahn mit verbesserten Aufstiegsmöglichkeiten<br />

statt <strong>der</strong> bisherigen vier Laufbahngruppen e<strong>in</strong>facher,<br />

mittlerer, gehobener, höherer Dienst<br />

➢ Für den Laufbahne<strong>in</strong>stieg vier Qualifikationsebenen entsprechend<br />

dem Schul- und Hochschulgesetz nach Vorbildung (Schulbzw.<br />

Hochschulabschluss) und Ausbildung (Vorbereitungsdienst)<br />

Realschullehrer/<strong>in</strong>nen gehören zur 4. Qualifikationsebene,<br />

Fachlehrer/<strong>in</strong>nen zur 3. Ebene<br />

➢ Beför<strong>der</strong>ungen bleiben Kernelement <strong>der</strong> Leistungshonorierung,<br />

Leistungsbezahlung wird ausgebaut<br />

➢ Sechs Fachlaufbahnen anstelle von ca. 300 E<strong>in</strong>zellaufbahnen,<br />

die fachlich verwandte Aufgabenfel<strong>der</strong> zusammenfassen: Verwaltung<br />

und F<strong>in</strong>anzen, Bildung und Wissenschaft, Justiz, Polizei<br />

und Verfassungsschutz, Gesundheit, Naturwissenschaft<br />

und Technik<br />

➢ <strong>Neue</strong> Festlegung des Besoldungsdienstalters (Erste<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong><br />

die Stufen <strong>der</strong> Besoldungstabelle)<br />

➢ Vorrücken <strong>in</strong> den Gehaltsstufen nach Leistungsfeststellung<br />

➢ Schrittweise Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze von 65 auf 67<br />

Jahre entsprechend dem Rentenrecht mit Son<strong>der</strong>regelung für<br />

Lehrer an öffentlichen Schulen: Gesetzlicher Ruhestand erst<br />

zum Schulhalbjahr, <strong>in</strong> dem die allgeme<strong>in</strong>e gesetzliche Altersgrenze<br />

erreicht wird mit Versorgungszuschlag für jeden vollen<br />

Monat des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts über die Altersgrenze h<strong>in</strong>aus<br />

bzw. Abschlag für jeden vollen Monat des Ruhestandse<strong>in</strong>tritts<br />

vor Erreichen <strong>der</strong> gesetzlichen Altersgrenze (Nähere<br />

Erläuterungen im nächsten Heft)<br />

➢ Verbesserte Unterrichtsvergütung für Referendare und Referendar<strong>in</strong>nen<br />

WICHTIGE NEUREGELUNGEN BEI DER<br />

BESOLDUNG<br />

Hier stellen wir die wichtigsten <strong>Neue</strong>rungen des Besoldungsrechts<br />

ohne Anspruch auf Vollständigkeit vor. Ergänzt werden<br />

diese durch e<strong>in</strong>zelne Erläuterungen und H<strong>in</strong>weise. Quellen s<strong>in</strong>d<br />

<strong>der</strong> Gesetzestext mit den Begründungen zum Gesetzentwurf und<br />

Darstellungen des <strong>Beamten</strong>bundes. Wir weisen darauf h<strong>in</strong>, dass<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> Gesetzestext rechtlich maßgebend ist, auf den<br />

im E<strong>in</strong>zelfall Bezug genommen werden sollte.<br />

Im neuen Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) wird die Besoldung<br />

umfassend neu geregelt. <strong>Das</strong> Gesetz löst das bisher für<br />

bayerische Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen geltende Bundesbesoldungsgesetz<br />

(BBesG) und das bisherige Bayerische Besoldungsgesetz<br />

vom 30. August 2001 ab. Im neuen Gesetz steht das Leistungspr<strong>in</strong>zip<br />

verstärkt im Mittelpunkt. Fortgeführt werden die bewährten<br />

Strukturen <strong>der</strong> Ämterordnung, <strong>der</strong> Grundgehaltstabellen und<br />

des Familienzuschlags. Bei familienbezogenen Regelungen erfolgt<br />

e<strong>in</strong>e Gleichstellung von verheirateten <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

mit <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lebenspartnerschaft<br />

nach dem Lebenspartnerschaftgesetz.<br />

1. Was zählt zur <strong>Beamten</strong>besoldung?<br />

Zu den Grundbezügen gehören<br />

• Grundgehalt<br />

• Familienzuschlag<br />

• ggf. Amtszulagen<br />

• Strukturzulagen<br />

• Auslandsbesoldung.<br />

Ausschussvorsitzende Ingrid Heckner:<br />

Bei dem neuen <strong>Dienstrecht</strong>sgesetz handelt<br />

es sich um das größte Gesetzeswerk <strong>der</strong><br />

gesamten Legislaturperiode. Der Entwurf<br />

wurde im Landtag seit Januar 2010 <strong>in</strong>tensiv<br />

und engagiert beraten. Mehr als 80 Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

lagen dazu vor. Wir wollen<br />

Leistung för<strong>der</strong>n, dem demografischen<br />

Wandel gewachsen se<strong>in</strong> und Leistung belohnen.<br />

Wie im Laufbahnrecht steht auch im Besoldungsrecht<br />

für uns <strong>der</strong> Leistungsgedanke im Mittelpunkt. Die Beför<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten<br />

wollen wir durch das <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> erheblich<br />

verbessern. Wie ernst es uns damit ist, zeigen die rund 18.000<br />

Stellenhebungen (für alle Bereiche), die bereits im Doppelhaushalt<br />

2009/10 im Vorgriff auf das <strong>Neue</strong> <strong>Dienstrecht</strong> e<strong>in</strong>gestellt wurden.<br />

Durch zusätzliches Geld schaffen wir neue Leistungsanreize. Der öffentliche<br />

Dienst ist e<strong>in</strong> Wegbereiter für die Vere<strong>in</strong>barung von Familie<br />

und Beruf. Auf die Laufbahn können künftig bis zu drei Jahren<br />

pro K<strong>in</strong>d angerechnet werden. Im Versorgungsrecht halten wir an<br />

den bewährten Grundsätzen <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>versorgung, wie <strong>der</strong> Versorgung<br />

aus dem letzten Amt, fest.<br />

Zu den Nebenbezügen zählen<br />

• Zulagen (z.B. Stellenzulagen für Realschullehrer/<strong>in</strong>nen als Sem<strong>in</strong>arlehrer/<strong>in</strong>nen)<br />

• Zuschläge (z.B. bei Altersteilzeit, bei begrenzter Dienstfähigkeit)<br />

• Vergütungen (z.B. für Mehrarbeit)<br />

• jährliche Son<strong>der</strong>zahlung (Weihnachtsgeld),<br />

• vermögenswirksame Leistungen<br />

• Leistungsbezüge (z.B. Leistungsprämien)<br />

• Anwärterbezüge für Studienreferendare<br />

Die Grundbezüge s<strong>in</strong>d Kernbestand <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen<br />

Alimentationspflicht des Dienstherrn, die Nebenbezüge haben<br />

bed<strong>in</strong>gten bzw. ke<strong>in</strong>en alimentativen Charakter. Amtszulagen<br />

stellen funktionell Zwischenämter dar. Vergütungen werden nur<br />

für beson<strong>der</strong>e messbare dienstliche Tätigkeiten gewährt, die <strong>in</strong><br />

Art und Umfang e<strong>in</strong>e variable, nach Stundensätzen berechnete<br />

Abgeltung erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

Im Realschulbereich wird es auch künftig Amtszulagen geben<br />

für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen,<br />

die dem Statusamt zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Neu s<strong>in</strong>d die Amtszulagen<br />

zu BesGr A 13, da <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fachlaufbahn Realschullehrer nun<br />

zwischen dem E<strong>in</strong>gangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen<br />

Beför<strong>der</strong>ungsamt e<strong>in</strong> Zwischenbeför<strong>der</strong>ungsamt e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wurde. Aus <strong>der</strong> im Gesetz festgelegten „Unwi<strong>der</strong>ruflichkeit“<br />

<strong>der</strong> Amtszulagen wird ihre Gleichstellung mit dem Grundgehalt<br />

ausdrücklich verdeutlicht.<br />

Die bisherige allgeme<strong>in</strong>e Stellenzulage wurde <strong>in</strong> Strukturzulage<br />

umbenannt, da sie sich von <strong>der</strong> Stellenzulage unterscheidet, die<br />

<strong>in</strong> aller Regel nicht auf Dauer gewährt wird. Strukturzulagen ergänzen<br />

das Grundgehalt von <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besoldungsgruppen<br />

A 9 bis e<strong>in</strong>schließlich A 13 sowie <strong>der</strong> Lehrkräfte<br />

an Gymnasien und beruflichen Schulen <strong>in</strong> A 13. Ausgeschlossen<br />

von <strong>der</strong> Zulage s<strong>in</strong>d nach Art. 33 BayBesG Lehrkräfte an<br />

Realschulen und Fachlehrer ab A 10 ebenso wie Lehrkräfte an<br />

Grund- und Hauptschulen.<br />

brlv 6-10<br />

9


Für herausgehobene Funktionen, die bei <strong>der</strong> Ämterbewertung<br />

unberücksichtigt bleiben, können Stellenzulagen für Lehrkräfte<br />

gewährt werden. Dazu gehören Lehrer/<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>er Lehramtsbefähigung,<br />

die e<strong>in</strong> Schülerheim leiten o<strong>der</strong> Aufgaben im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Lehrerausbildung wahrnehmen. Stellenzulagen s<strong>in</strong>d<br />

an die tatsächliche Wahrnehmung des Amtes geknüpft (Funktionsb<strong>in</strong>dung).<br />

Realschullehrer/<strong>in</strong>nen erhalten e<strong>in</strong>e Stellenzulage,<br />

so lange sie nicht <strong>in</strong> das Amt des Sem<strong>in</strong>arrektors/<strong>der</strong> Sem<strong>in</strong>arrektor<strong>in</strong><br />

(BesGr A 14) beför<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d.<br />

Die jährliche Son<strong>der</strong>zahlung wurde im Unterschied zum Bundesbeamtenrecht<br />

nicht <strong>in</strong> die monatlichen Gehaltsbezüge e<strong>in</strong>gearbeitet,<br />

obwohl es zunächst <strong>der</strong>artige Bestrebungen gab. Sie wird<br />

unbefristet <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen Form und Höhe fortgeführt und liegt<br />

betragsmäßig höher als <strong>in</strong> den meisten an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />

Sie wird weiterh<strong>in</strong> mit den laufenden Bezügen für den Monat<br />

Dezember ausgezahlt.<br />

2. Verjährung von Besoldungsansprüchen<br />

Ansprüche des <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> auf Besoldung verjähren<br />

nach drei Jahren. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob<br />

man von se<strong>in</strong>em Anspruch Kenntnis hat o<strong>der</strong> nicht. Die Drei-<br />

Jahresfrist gilt auch für Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche des Dienst -<br />

herrn von zuviel gezahlter Besoldung. Die Verjährungsfrist beg<strong>in</strong>nt<br />

mit dem Ende des Jahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Anspruch entstanden<br />

ist. E<strong>in</strong>e zehnjährige Verjährungsfrist wird bei pflichtwidrigem<br />

Verhalten des <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> festgelegt. Da -<br />

runter versteht <strong>der</strong> Gesetzgeber, wenn durch vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

leichtfertig unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Angaben o<strong>der</strong> das vorsätzliche<br />

o<strong>der</strong> leichtfertig pflichtwidrige Unterlasssen von Angaben<br />

die Gewährung o<strong>der</strong> Belassung von Besoldung bewirkt wurde.<br />

Im Übrigen s<strong>in</strong>d §§ 194 bis 218 des BGB entsprechend anzuwenden.<br />

Der <strong>Beamten</strong>bund for<strong>der</strong>te, den Verjährungsbeg<strong>in</strong>n<br />

weiterh<strong>in</strong> auf Kenntnis abzustellen und die Verjährungsfrist auf<br />

zehn Jahre auszudehnen. <strong>Das</strong> F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium äußerte zwar<br />

Verständnis, lehnte aber mit H<strong>in</strong>weis auf das vorrangige Ziel <strong>der</strong><br />

Rechtssicherheit und die nur sechsmonatige Verjährungsfrist im<br />

Tarifbereich ab.<br />

Gültig ab 1. Januar 2011<br />

10<br />

Besoldungsgruppe<br />

brlv 6-10<br />

Besoldungsordnung A<br />

Grundgehaltssätze<br />

(Monatsbeträge <strong>in</strong> Euro)<br />

3. Die neue Struktur <strong>der</strong> Grundgehaltstabellen<br />

<strong>Das</strong> Gefüge <strong>der</strong> Ämter, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsämter und <strong>der</strong> Besoldung<br />

bleibt erhalten. <strong>Das</strong> Grundgehalt wird bei Besoldungsordnung A<br />

(BesO A) weiterh<strong>in</strong> nach Stufen (bisher: Dienstaltersstufen) bemessen.<br />

Man spricht hier von aufsteigenden Gehältern. Geän<strong>der</strong>t<br />

wurde die Stufenanzahl. Die bisherige Stufe 1 <strong>in</strong> den Besoldungsgruppen<br />

(BesGr) A 3 bis A 7 wurde gestrichen, außerdem<br />

die Stufe 2 <strong>in</strong> BesGr A 12 sowie die Stufen 2 und 3 <strong>in</strong> BesGr<br />

A 13 und A 14.<br />

Der Gehaltsaufstieg <strong>in</strong> den Stufen erfolgt <strong>in</strong> den bisherigen Intervallen:<br />

In den ersten drei Stufen alle zwei Jahre, <strong>in</strong> den Stufen<br />

4 bis 7 alle drei Jahre, <strong>in</strong> den Stufen 8 bis 11 alle vier Jahre.<br />

Durch die Streichung e<strong>in</strong>zelner Stufen wird <strong>der</strong> Maximalzeitraum<br />

zwischen Anfangs- und Endstufe des Gehalts von 32 auf 30 Jahre<br />

verkürzt.<br />

4. Erste<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Besoldungstabelle: Die neue Bemessung<br />

des Grundgehalts<br />

<strong>Das</strong> Grundgehalt richtet sich nach <strong>der</strong> Besoldungsgruppe des<br />

verliehenen Amtes. Für Lehrkräfte an Realschulen – künftig Studienräte<br />

im Realschuldienst – gilt weiterh<strong>in</strong> die BesGr A 13, für<br />

Fachlehrer/<strong>in</strong>nen weiterh<strong>in</strong> die BesGr A 10.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> ersten Gehaltsstufe (Anfangsgrundgehalt),<br />

auch Bemessung des Grundgehalts genannt, wurde e<strong>in</strong>e<br />

wichtige Än<strong>der</strong>ung vorgenommen, um das Leistungspr<strong>in</strong>zip stärker<br />

zu betonen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten Ernennung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis<br />

(auf Probe) mit Anspruch auf Grundbezüge ist<br />

nun maßgebend für den E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Grundgehaltstabelle. Dieser<br />

E<strong>in</strong>stieg erfolgt grundsätzlich <strong>in</strong> die erste mit e<strong>in</strong>em Grundgehaltsbetrag<br />

ausgewiesene Stufe <strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe<br />

des E<strong>in</strong>gangsamtes, und zwar mit Wirkung vom<br />

Ersten des Monats des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Ernennung. Vom<br />

Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts an wird das Aufsteigen<br />

<strong>in</strong> den Stufen berechnet. Bisher galt die Regelung nach dem<br />

sog. Besoldungsdienstalter (BDA), für das grundsätzlich die Vollendung<br />

des 21. Lebensjahres maßgebend war. (Erste Stufe mit<br />

21 Jahren, 2. Stufe mit 23 Jahren, 3. Stufe mit 25 Jahren, 4. Stufe<br />

mit 28 Jahren, 5. Stufe mit 31 Jahren usw.) Son<strong>der</strong>regelungen<br />

2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus<br />

Stufe<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

A 3 1 731,57 1 772,25 1 812,93 1 853,63 1 894,32 1 935,00 1 975,69 2 016,37 2 057,05<br />

A 4 1 776,26 1 824,14 1 872,05 1 919,95 1 967,85 2 015,73 2 063,62 2 111,51 2 159,40<br />

A 5 1 803,30 1 850,97 1 898,60 1 946,28 1 993,92 2 041,58 2 089,23 2 136,89 2 184,54<br />

A 6 1 852,15 1 904,48 1 956,79 2 009,11 2 061,45 2 113,79 2 166,11 2 218,42 2 270,74<br />

A 7 1 923,35 1 989,19 2 055,03 2 120,86 2 186,71 2 252,56 2 299,57 2 346,59 2 393,63<br />

A 8 1 990,15 2 046,41 2 130,78 2 215,16 2 299,53 2 383,93 2 440,17 2 496,40 2 552,67 2 608,91<br />

A 9 2 098,87 2 154,22 2 244,27 2 334,31 2 424,38 2 514,43 2 576,32 2 638,24 2 700,14 2 762,05<br />

A 10 2 258,32 2 335,23 2 450,59 2 565,99 2 681,35 2 796,73 2 873,65 2 950,57 3 027,47 3 104,39<br />

A 11 2 596,87 2 715,08 2 833,30 2 951,54 3 069,76 3 148,57 3 227,39 3 306,22 3 385,03 3 463,83<br />

A 12 2 930,63 3 071,56 3 212,52 3 353,47 3 447,44 3 541,38 3 635,36 3 729,33 3 823,30<br />

A 13 3 439,20 3 591,40 3 743,59 3 845,06 3 946,53 4 048,01 4 149,48 4 250,96<br />

A 14 3 655,63 3 853,00 4 050,37 4 181,95 4 313,54 4 445,11 4 576,70 4 708,29<br />

A 15 4 232,90 4 449,91 4 623,51 4 797,10 4 970,71 5 144,32 5 317,91<br />

A 16 4 670,75 4 921,71 5 122,50 5 323,29 5 524,05 5 724,83 5 925,60


mit H<strong>in</strong>ausschieben des BDA gab es für lebensältere E<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen.<br />

Nunmehr beg<strong>in</strong>nt das für die Bezüge maßgebliche<br />

Dienstalter grundsätzlich mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung, dem faktischen<br />

Dienstantritt.<br />

Die bereits oben erwähnte Streichung <strong>der</strong> ersten beiden Gehaltsstufen<br />

<strong>in</strong> BesGr A 13 und A 14 wird mit dem höheren Lebensalter<br />

des Dienstantritts aufgrund <strong>der</strong> vorgeschriebenen längeren<br />

Vor- und Ausbildung für diese Ämter begründet. Damit<br />

soll das typische E<strong>in</strong>trittsalter <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Besoldungsgruppe<br />

getroffen und Verschlechterungen gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Systematik<br />

nach Auskunft des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums „weitestgehend<br />

ausgeschlossen“ werden. Gehaltse<strong>in</strong>stieg und -aufstieg hängen<br />

nicht mehr vom Lebensalter, son<strong>der</strong>n vom Dienstalter ab. Der<br />

europäischen Rechtsprechung folgend darf Gehaltse<strong>in</strong>stieg und<br />

-aufstieg nicht mehr nach Alter erfolgen, da dies e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung<br />

darstellt.<br />

Beispiel: Referendar<strong>in</strong> Sab<strong>in</strong>e S. wird zum 1. September 2011<br />

zur Studienrät<strong>in</strong> im Realschuldienst auf Probe ernannt. Sie ist<br />

zum Ernennungszeitpunkt 26 Jahre alt. Sie erhält das Grundgehalt<br />

<strong>in</strong> A 13 <strong>der</strong> Stufe 4, das sie nach altem Recht erst mit<br />

27 Jahren erhalten hätte. Die nächste Stufe 5 erreicht sie im<br />

Regelfall zum 1. September 2014.<br />

5. Berücksichtigungsfähige Zeiten bei E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die<br />

Grundgehaltstabelle<br />

Durch Verwaltungsentscheidung kann <strong>der</strong> Dienste<strong>in</strong>tritt um för<strong>der</strong>liche<br />

Zeiten (fiktiv) vorverlegt werden. Damit soll sichergestellt<br />

werden, dass sonstige Bewerber und Bewerber<strong>in</strong>nen mit<br />

Vordienstzeiten <strong>in</strong>nerhalb und außerhalb des öffentlichen Diens -<br />

tes – wie bisher – <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er höheren als <strong>der</strong> Anfangsstufe beg<strong>in</strong>nen<br />

können. Für diejenigen Berufse<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen, die sich früh<br />

für den Staatsdienst entscheiden o<strong>der</strong> ihre E<strong>in</strong>stiegsqualifikation<br />

zügig erwerben (Studium), ergeben sich im Vergleich zur<br />

bisherigen Systematik Verbesserungen. Künftige Späte<strong>in</strong>steiger/<strong>in</strong>nen,<br />

die ke<strong>in</strong>e för<strong>der</strong>lichen Zeiten nachweisen können,<br />

werden allerd<strong>in</strong>gs gegenüber dem früheren Recht schlechter gestellt.<br />

Darauf weist das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> <strong>der</strong> Begründung<br />

zum Gesetzentwurf h<strong>in</strong>.<br />

5.1 Berücksichtigung f<strong>in</strong>den för<strong>der</strong>liche Vordienstzeiten sowie<br />

familien- und gesellschaftspolitische Zeiten<br />

Dazu zählen nach Art. 31 BayBesG<br />

• Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, e<strong>in</strong>es Entwicklungshelferdienstes<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es freiwilligen sozialen o<strong>der</strong> ökologischen Jahres,<br />

soweit sie nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz,<br />

dem Entwicklungshelfer-Gesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz,<br />

dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zur<br />

Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen s<strong>in</strong>d<br />

• Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes K<strong>in</strong>d<br />

• Zeiten <strong>der</strong> tatsächlichen Pflege e<strong>in</strong>es nach ärztlichem Gutachten<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern,<br />

Ehegatten, Geschwister, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Lebenspartner im S<strong>in</strong>n<br />

von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) bis zu drei Jahren<br />

für jeden Pflegebedürftigen. Der Personenkreis ist hier abschließend<br />

aufgelistet.<br />

• Zeiten bei e<strong>in</strong>em Dienstherrn e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Bundeslandes bzw.<br />

Bundes<br />

• Wichtig: Auf ausdrücklichen Antrag des <strong>Beamten</strong>/<strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong><br />

können auch Vorverlegungen des Dienste<strong>in</strong>tritts bei sons -<br />

tigen, für die <strong>Beamten</strong>tätigkeit för<strong>der</strong>lichen hauptberuflichen<br />

Beschäftigungszeiten erfolgen. Damit soll sichergestellt werden,<br />

dass Späte<strong>in</strong>steiger mit Vordienstzeiten <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong><br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er höheren als <strong>der</strong><br />

Anfangsstufe beg<strong>in</strong>nen können. Dies können im Schulbereich<br />

z.B. Tätigkeiten als Tarifbeschäftigte vor Übernahme <strong>in</strong> das<br />

<strong>Beamten</strong>verhältnis se<strong>in</strong>.<br />

5.2 E<strong>in</strong>e hauptberufliche Tätigkeit liegt bei Lehrkräften vor, wenn<br />

die Pflichtstundenzahl m<strong>in</strong>destens die Hälfte <strong>der</strong> Pflichtstundenzahl<br />

e<strong>in</strong>er entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt.<br />

Die Arbeitszeiten (Unterrichtsstunden) <strong>in</strong> mehreren<br />

nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bestehenden Arbeitsverhältnissen s<strong>in</strong>d zusammenzurechnen.<br />

Die Entscheidung über die Anerkennung<br />

trifft die oberste Dienstbehörde (Kultusm<strong>in</strong>isterium) im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium.<br />

Beispiel: Referendar Michael N. wird zum 1. September 2012<br />

zum Studienrat im Realschuldienst auf Probe ernannt. Er ist zum<br />

Ernennungszeitpunkt 32 Jahre alt. Berücksichtigungsfähige Zeiten<br />

s<strong>in</strong>d Zivildienst von 12 Monaten, e<strong>in</strong> soziales Jahr und zwei<br />

Jahre als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. Der Dienstantritt<br />

wird fiktiv auf das 28. Lebensjahr vorverlegt. Mit dem E<strong>in</strong>stieg<br />

<strong>in</strong> die 4. Gehaltsstufe hat er e<strong>in</strong>en gewissen Vorteil gegenüber<br />

dem bisherigen Recht. Die nächste Gehaltsstufe erreicht er im<br />

Regelfall zum 1. September 2015.<br />

5.3 Die Entscheidungen zur Gehaltsstufenfestsetzung s<strong>in</strong>d dem<br />

Betroffenen/<strong>der</strong> Betroffenen weiterh<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />

5.4 H<strong>in</strong>weis: <strong>Das</strong> Besoldungsdienstalter (Zeitpunkt des tatsächlichen<br />

Dienste<strong>in</strong>tritts) sollte man nicht verwechseln<br />

• mit dem allgeme<strong>in</strong>en Dienstalter (i.d.R. ab Verbeamtung<br />

auf Lebenszeit), das für Beför<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>e Rolle spielt,<br />

o<strong>der</strong><br />

• mit <strong>der</strong> ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die für die Berechnung<br />

des Ruhegehalts maßgebend ist, o<strong>der</strong><br />

• mit dem Jubiläumsdienstalter, aus dem <strong>der</strong> Zeitpunkt für<br />

e<strong>in</strong> Dienstjubiläum ermittelt wird. Dabei handelt es sich<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en um unterschiedliche Zahlen, die auf vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

unabhängigen Berechnungen beruhen. Vom Jubiläumsdienstalter<br />

kann z.B. nicht auf die ruhegehaltsfähige<br />

Dienstzeit geschlossen werden.<br />

6. Stufenaufstieg nach Leistungsfeststellung<br />

Für die weitere Gehaltsentwicklung ab dem Gehaltse<strong>in</strong>stieg ist<br />

die geleistete Dienstzeit maßgebend. Für Realschullehrer/<strong>in</strong>nen<br />

gilt wegen des Wegfalls <strong>der</strong> 2. und 3. Stufe <strong>der</strong> Gehaltstabelle<br />

beim Stufenaufstieg bereits <strong>der</strong> dreijährige Intervall.<br />

Für den Aufstieg <strong>in</strong> die jeweils nächsthöhere Stufe <strong>der</strong> Grundgehaltstabelle<br />

ist die Voraussetzung, dass die erbrachten Leistungen<br />

den mit dem Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen, was entsprechend <strong>der</strong> verstärkten Leistungsorientierung<br />

im <strong>Neue</strong>n <strong>Dienstrecht</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ausdrücklichen Leistungsfeststellung<br />

nie<strong>der</strong>gelegt werden muss. Bisher vollzog sich <strong>der</strong><br />

Stufenaufstieg ohne diese regelmäßig zu treffende beson<strong>der</strong>e<br />

Feststellung.<br />

• Der Stufenaufstieg wird nicht verzögert durch K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

(Elternzeit), Pflegezeiten e<strong>in</strong>es pflegebedürftigen Angehörigen,<br />

Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienst, Entwicklungshelferdienst, freiwilliges<br />

soziales o<strong>der</strong> ökologisches Jahr entsprechend <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen<br />

bei <strong>der</strong> fiktiven Vorverlegung des Dienste<strong>in</strong>tritts sowie<br />

Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu<br />

dienstlichen Nachteilen führen dürfen.<br />

• Der Stufenaufstieg erfolgt unabhängig vom Umfang <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

und gilt damit für Teilzeit- und Vollbeschäftigung.<br />

<strong>Das</strong> Verfahren für die neue Leistungsfeststellung wird durch e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsverordnung noch näher geregelt. Grundsätzlich soll die<br />

Leistungsfeststellung zusammen mit <strong>der</strong> dienstlichen Beurteilung<br />

erfolgen.<br />

brlv 6-10<br />

11


7. Hemmung des Stufenaufstiegs<br />

Bei nicht anfor<strong>der</strong>ungsgerechten Leistungen verbleibt <strong>der</strong> Beamte<br />

bzw. die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> bisherigen Gehaltsstufe und zwar<br />

so lange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem<br />

Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen entsprechen (Stufenstopp).<br />

Dabei s<strong>in</strong>d die Leistungen im Rahmen e<strong>in</strong>er geson<strong>der</strong>ten<br />

Leistungsfeststellung bzw. <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong> zu erstellenden<br />

periodischen Beurteilung <strong>in</strong> Abständen von jeweils e<strong>in</strong>em<br />

Jahr nach Beg<strong>in</strong>n des Stufenstopps erneut zu überprüfen. Wichtig<br />

ist, dass <strong>der</strong> regelmäßige Stufenaufstieg nur versagt werden<br />

kann, wenn die Betroffenen rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel<br />

ausdrücklich h<strong>in</strong>gewiesen wurden. Die Entscheidung über<br />

den Verbleib <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gehaltsstufe ist dem <strong>Beamten</strong> bzw. <strong>der</strong><br />

Beamt<strong>in</strong> schriftlich mitzuteilen. Wi<strong>der</strong>spruch und Anfechtungsklage<br />

haben ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung.<br />

8. Fortsetzung des Stufenaufstiegs<br />

Der wegen nicht anfor<strong>der</strong>ungsgerechter Leistung unterbliebene<br />

Stufenaufstieg <strong>in</strong> die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt, wenn<br />

durch e<strong>in</strong>e neue Leistungsfeststellung (Abstände von jeweils e<strong>in</strong>em<br />

Jahr nach Beg<strong>in</strong>n des Stufenstopps) bestimmt worden ist,<br />

dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen. Mit dem Aufstieg beg<strong>in</strong>nt die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

verspätet erreichten Stufe zu erbr<strong>in</strong>gende Erfahrungs- und Dienstzeit.<br />

9. Leistungsbezüge<br />

Die flexiblen Leistungselemente – Leistungsstufen, -zulagen und<br />

Leistungsprämien – sollen fortgesetzt und das Vergabevolumen<br />

deutlich erhöht werden. Im staatlichen Bereich s<strong>in</strong>d die bisher<br />

geltenden Leistungszulagen <strong>der</strong>zeit ausgesetzt, nicht jedoch im<br />

kommunalen Bereich. Künftig werden Leistungszulagen als monatliche<br />

Ratenzahlung <strong>der</strong> Leistungsprämien gewährt (höchstens<br />

12).<br />

Wichtig: Um die Transparenz bei <strong>der</strong> Vergabe von Leistungselementen<br />

zu erhöhen, werden die Personalvertretungen <strong>in</strong> das<br />

Verfahren e<strong>in</strong>gebunden. Hier wurde e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung des <strong>Beamten</strong>bundes<br />

aufgenommen, dass beim Erörterungsrecht des Personalrats<br />

neben dem <strong>Beamten</strong>- nunmehr auch <strong>der</strong> Tarifbereich<br />

e<strong>in</strong>bezogen ist. Die Unterlagen s<strong>in</strong>d dem Personalrat nicht nur<br />

„zur E<strong>in</strong>sicht vorzulegen“, wie im Gesetzentwurf zunächst vorgesehen,<br />

son<strong>der</strong>n sie s<strong>in</strong>d „zur Verfügung zu stellen“ (Art. 77a<br />

BayPVG neu). Die Beteiligung <strong>der</strong> Personalvertretungen gilt für<br />

Leistungsbezüge bzw. Leistungsentgelt die Ablehnung des leistungsbezogenen<br />

bzw. die leistungsbezogene Verkürzung o<strong>der</strong><br />

Verlängerung des Stufenaufstiegs.<br />

9.1 Leistungsstufen<br />

Für dauerhaft herausragende Leistungen kann nach Art. 66 Bay-<br />

BesG <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> BesO A <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag<br />

zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage<br />

vorweg gezahlt werden. Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen<br />

<strong>der</strong> nächsten Regelstufe bezahlt. E<strong>in</strong>e rückwirkende Festsetzung<br />

ist möglich. Wenn Beamte bereits die Endstufe <strong>der</strong> Gehaltstabelle<br />

erreicht haben, kann die Zulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen dem Grundgehalt <strong>der</strong> Endstufe und <strong>der</strong><br />

vorhergehenden Stufe für höchstens vier Jahre gezahlt werden.<br />

Die rückwirkende Gewährung ermöglicht, dass Leistungsstufen<br />

jeweils für volle Jahre vergeben werden. Die Gewährung e<strong>in</strong>er<br />

Leistungsstufe beruht auf e<strong>in</strong>er Leistungsfeststellung, die auch<br />

Grundlage für den regelmäßigen Stufenaufstieg im Gehalt ist.<br />

E<strong>in</strong>e Leistungsstufe kann auch zum Zeitpunkt des regelmäßigen<br />

Stufenaufstiegs gewährt werden, so dass das Grundgehalt <strong>der</strong><br />

übernächsten Stufe gewährt wird. E<strong>in</strong> Anspruch auf die Gewährung<br />

e<strong>in</strong>er Leistungsstufe besteht nicht.<br />

12<br />

brlv 6-10<br />

9.2 Leistungsprämien<br />

Nach Art. 67 BayBesG kann als flexibles Leistungselement weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Leistungsprämie an Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Besoldungsordnung<br />

A gewährt werden. Auch Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

<strong>der</strong> Besoldungsordnung B haben künftig die Möglichkeit,<br />

Leistungsprämien zu erhalten. <strong>Das</strong> Gesetz räumt e<strong>in</strong>en weiten<br />

Freiraum zur Bewertung <strong>der</strong> erbrachten Leistung als honorierungsfähige<br />

Leistung e<strong>in</strong>. Spezielle Kriterien werden im Gesetz<br />

nicht genannt, son<strong>der</strong>n man überlässt es <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong><br />

Entscheidungsberechtigten. Voraussetzung ist <strong>in</strong> jedem Fall<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong>e herausragende E<strong>in</strong>zelleistung. Die Vergabe<br />

ist auch an mehrere Beamte/Beamt<strong>in</strong>nen (Team) möglich, wenn<br />

e<strong>in</strong>e wesentliche Beteiligung des e<strong>in</strong>zelnen Teammitglieds an <strong>der</strong><br />

Teamleistung feststeht. Die Leistungsprämie soll <strong>in</strong> engem zeitlichen<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung gewährt werden. Die<br />

Prämie kann als E<strong>in</strong>malzahlung ausgewiesen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> monatlichen<br />

Raten gezahlt werden. Die maximale Höhe ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe. Durch<br />

e<strong>in</strong>e Leistungsstufe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Beför<strong>der</strong>ung wird die Vergabe e<strong>in</strong>er<br />

Leistungsprämie nicht geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

9.3 Vergabebudget<br />

<strong>Das</strong> Vergabebudget für die Leistungsbezüge beträgt im Rahmen<br />

bewilligter Haushaltsmittel pro Kalen<strong>der</strong>jahr maximal bis zu 1%<br />

<strong>der</strong> Grundgehaltssumme, die alle unter den Geltungsbreich des<br />

Gesetzes fallenden <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen des jeweiligen<br />

Dienstherrn <strong>in</strong> den BesGr A und B im Vorjahr bezogen haben.<br />

10. Verbesserte Unterrichtsvergütung für Studienreferendare<br />

und Studienreferendar<strong>in</strong>nen<br />

E<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>der</strong> Unterrichtsvergütung konnte für Studienreferendare<br />

erreicht werden. Waren bisher nur Stunden über 11<br />

Wochenstunden vergütungsfähig, wurde nun die Grenze um e<strong>in</strong>e<br />

Stunde auf 10 Wochenstunden herabgesetzt. Voraussetzung für<br />

die Unterrichtsvergütung ist künftig, dass <strong>der</strong> Studienreferendar<br />

bzw. die Studienreferendar<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwärter bzw. die<br />

Anwärter<strong>in</strong> (Fachlehrer) eigenverantwortlichen Untericht erteilt<br />

über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht o<strong>der</strong> selbständigen<br />

Unterricht h<strong>in</strong>aus. Die Vergütung ist monatlich zu zahlen<br />

und darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen.<br />

11. Überführung bzw. Überleitungen für vorhandene<br />

Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen zum 1. Januar 2011<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtse<strong>in</strong>heit gilt das neue Besoldungsrecht<br />

nicht nur für die Neubegründung von Dienstverhältnissen, son<strong>der</strong>n<br />

auch für die vorhandenen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen. Deshalb<br />

werden die vorhandenen Besoldungsempfänger/<strong>in</strong>nen mit<br />

ihrem Status <strong>in</strong> das neue Recht überführt (Art. 104 – 108 Bay-<br />

BesG)<br />

1. Gruppe: Ke<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung bei Amtsbezeichnung und Besoldung<br />

Bei <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen, <strong>der</strong>en Ämter am 31. Dezember<br />

2010 <strong>in</strong> den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

vom 31. August 2006 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besoldungsordnungen<br />

A und B des Bayerischen Besoldungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren,<br />

werden die bisherigen Ämter <strong>in</strong> die entsprechenden Ämter und<br />

Besoldungsgruppen <strong>der</strong> Anlage 1 des BayBesG neu überführt,<br />

soweit sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe ke<strong>in</strong>e<br />

Än<strong>der</strong>ung ergibt. Dies gilt im Realschulbereich beispielsweise für<br />

Fachlehrer/<strong>in</strong>nen.<br />

2. Gruppe: Än<strong>der</strong>ung bei E<strong>in</strong>stufung, Amtszulagen o<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen<br />

Diejenigen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen, <strong>der</strong>en Ämter am 31. Dezember<br />

2010 <strong>in</strong> den Bundesbesoldungsordnungen und B des


Bundesbesoldungsgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. August geltenden Fassung<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Besoldungsgesetzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. Dezember<br />

2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, gelten als <strong>in</strong> die <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich<br />

durch dieses Gesetz die E<strong>in</strong>stufung, Amtszulagen o<strong>der</strong> Amtsbezeichnungen<br />

än<strong>der</strong>n.<br />

Die am 1. Januar 2011 vorhandenen <strong>Beamten</strong> und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

werden aus <strong>der</strong> bis 31. Dezember 2010 geltenden Tabelle <strong>in</strong> die<br />

neue Grundgehaltstabelle übergeleitet. Die genaue betragsmäßige<br />

Überleitung stellt sicher, dass sich durch die Zuordnung<br />

niemand verschlechtert. Die Zuordnung erfolgt zu <strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong><br />

entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am<br />

31. Dezember 2010 zustehenden Gehalts entspricht. Weist die<br />

Grundgehaltstabelle ke<strong>in</strong>en entsprechenden Betrag aus, erfolgt<br />

die Zuordnung zu <strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong> entsprechenden Besoldungsgruppe<br />

mit dem nächst höheren Betrag. Damit bleiben durch<br />

diese Zuordnung entwe<strong>der</strong> die bisherigen Bezüge betragsmäßig<br />

gewahrt o<strong>der</strong> es ergeben sich etwas höhere Entgelte.<br />

Beispiel: E<strong>in</strong>e Lehrkraft <strong>der</strong> BesGr A 13 mit Besoldungsdienstalter<br />

01.04.2004 erhält am 31.12.2010 e<strong>in</strong> Grundgehalt <strong>der</strong> Stufe<br />

4, die am 01.04.2010 erreicht wurde, von 3.286,99 Euro. Diese<br />

Stufe dauert nach bisherigem Recht zwei Jahre, so dass sie zum<br />

01.04.2012 die Stufe 5 mit e<strong>in</strong>em Grundgehalt von 3.439,20<br />

und nach drei Jahren zum 01.04.2015 die Stufe 5 erreicht hätte<br />

mit e<strong>in</strong>em Grundgehalt von 3.591,40 Euro.<br />

Durch die Überleitung und Neuzuordnung erhält die Beamt<strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Grundgehalt von 3.439,20 Euro und bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Stufe 4 neu,<br />

weil <strong>der</strong> Wert <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen Grundgehaltstabelle <strong>in</strong> BesGr A 13<br />

nicht mehr existiert.<br />

3. Gruppe: Beurlaubte Beamte und Beamt<strong>in</strong>nen<br />

Für beurlaubte Beamte gilt, dass e<strong>in</strong> Ende <strong>der</strong> Beurlaubung zum<br />

31. Dezember 2010 nur fiktiv vorgenommen wird, um abhängig<br />

vom Besoldungsdienstalter das zu diesem Datum zustehende<br />

Grundgehalt ermitteln zu können. Mit dem ermittelten Betrag<br />

werden sie e<strong>in</strong>er Stufe <strong>der</strong> neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet.<br />

Bezüglich des Stufenaufstiegs werden Zeiten, die bereits<br />

nach dem alten Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stufe verbracht worden s<strong>in</strong>d, an-<br />

Im Realschulbereich verlangen u.a. das E<strong>in</strong>gangsamt und das erste funktionslose Beför<strong>der</strong>ungsamt für vorhandene Realschullehrer/<strong>in</strong>nen<br />

wie auch die Anhebung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> Schulleitungsebene e<strong>in</strong>e Überleitung. Fachlehrer/<strong>in</strong>nen erhalten als Fachberater/<strong>in</strong>nen<br />

bei den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten e<strong>in</strong>e Amtszulage.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Spalte <strong>der</strong> folgenden Übersicht enthaltenen Ämter mit und ohne Funktionsbezeichnungen beruhen auf den Besoldungsordnungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. August 2006 (vor Inkrafttreten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform) geltenden Fassung sowie den Bayerischen<br />

Besoldungsordnungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Die Amts<strong>in</strong>haber und Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen werden<br />

ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes <strong>in</strong> neue Ämter übergeleitet, da sich bei ihnen entwe<strong>der</strong> die Amtsbezeichnung o<strong>der</strong>/und die besoldungsrechtliche<br />

E<strong>in</strong>stufung (Besoldungsgruppe mit o<strong>der</strong> ohne Amtszulage) än<strong>der</strong>t.<br />

(Bayerisches Besoldungsgesetz Anlage 11)<br />

gerechnet. Dies dient zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Verlängerung des<br />

Verbleibs <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gehaltsstufe durch die Überleitung. Der Stufenaufstieg<br />

erfolgt damit wie bei e<strong>in</strong>er Fortgeltung des alten<br />

Rechts.<br />

4. Gruppe: Vorhandene Anwärter und Anwärter<strong>in</strong>nen bis BesGr<br />

A 10<br />

Für <strong>der</strong>zeitige Anwärter bzw. Anwärter<strong>in</strong>nen z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildung<br />

zum Fachlehrer/zur Fachlehrer<strong>in</strong> kann die vom BBB vorgeschlagene<br />

und vom Landtag beschlossene Übergangsregelung<br />

von Bedeutung se<strong>in</strong>. Die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> die neue Besoldungstabelle<br />

kann bei lebensälteren Anwärter/<strong>in</strong>nen im Vergleich zum<br />

bisherigen Rechtsstand zu Nachteilen führen. Da sie zum Zeitpunkt<br />

des Ausbildungsbeg<strong>in</strong>ns noch ke<strong>in</strong>e Kenntnis von den neuen<br />

<strong>Dienstrecht</strong>sregelungen hatten, gilt für sie e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Maßnahme:<br />

Anwärter/<strong>in</strong>nen mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>gangsamt bis BesGr A 10,<br />

die sich am 31. Juli 2010 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Beamten</strong>verhältnis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />

bef<strong>in</strong>den und ab dem 1. Januar 2011 <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>Beamten</strong>verhältnis<br />

auf Probe berufen werden, werden f<strong>in</strong>anziell so gestellt wie<br />

vor Inkrafttreten des neuen <strong>Dienstrecht</strong>s.<br />

Sollten sich die Bezüge von vorhandenen <strong>Beamten</strong> bzw. Beamt<strong>in</strong>nen<br />

durch die Überleitung zum 1. Januar 2011 verr<strong>in</strong>gern,<br />

stellt Art. 108 Abs. 1 BayBesG sicher, dass ke<strong>in</strong> Nachteil entsteht.<br />

Ihnen wird e<strong>in</strong>e Überleitungszulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrags<br />

gewährt zwischen den am 31. Dezember 2010<br />

zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden<br />

Bezügen. Voraussetzung s<strong>in</strong>d unverän<strong>der</strong>te Verhältnisse zwischen<br />

den bisherigen und den neuen Bezügen.<br />

Bil<strong>der</strong> nicht<br />

größer<br />

möglich!!!<br />

Übersicht zur Überleitung <strong>in</strong> die neuen Ämter<br />

für den Realschulbereich<br />

Christa Nicklas/Ubbo M<strong>in</strong>ks<br />

brlv 6-10<br />

13

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