14.12.2012 Aufrufe

Infoservice des brlv

Infoservice des brlv

Infoservice des brlv

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht<br />

Handreichung für Mitglieder der Schulleitung<br />

und <strong>des</strong> Personalrats<br />

Wann liegt Mehrarbeit vor? Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen?<br />

Wie wird Mehrarbeit abgerechnet? Über welchen Zeitraum wird Mehrarbeit abgerech-<br />

net? Was ist bei Teilzeitbeschäftigten zu beachten?<br />

Diese Fragen werden immer wieder an den <strong>brlv</strong> gerichtet und ließen sich weiter fortsetzen.<br />

Es muss festgestellt werden, dass es kaum ein Thema mit mehr Brisanz gibt.<br />

Zudem muss seit 2008 differenziert werden, ob die Lehrkraft, die Mehrarbeit abrechnet, vollzeit-<br />

oder teilzeitbeschäftigt ist. Seit 2008 gibt es nun auch ein einheitliches Formular für die<br />

Abrechnung, bei dem die Schulleitung überprüft, ob abrechnungsfähige Mehrarbeit entstanden<br />

ist und wie viel abgerechnet werden kann. Die Regierungen erhalten keinen Überblick<br />

mehr über Mehrarbeitsstunden und abzuziehende „Minusstunden“ - sie sind somit keine überprüfende<br />

Instanz mehr. Die Schulen leiten die Mehrarbeitsanträge direkt an das Lan<strong>des</strong>amt<br />

für Finanzen weiter. Die Formulare sind im Formularcenter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amts für Finanzen<br />

Bayern eingestellt.<br />

Daher soll diese Handreichung für Mitglieder in der Schulleitung und für örtliche Personalräte<br />

eine Hilfestellung zur Abrechnung von Mehrarbeit sein.<br />

Ziel ist es, künftig im Sinne von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit zu einer möglichst<br />

einheitlichen Praxis bei der Abrechnung von Mehrarbeit zu kommen.<br />

Wir sind uns bewusst, dass es gerade in der nächsten Zeit noch einige Änderungen geben<br />

wird, z. B. durch die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit. Daher erfolgt dann jeweils eine<br />

Aktualisierung der Handreichung.<br />

1. Wann liegt Mehrarbeit in der Schule vor?<br />

Inhaltliche Definition von Mehrarbeit:<br />

Mehrarbeit an der Schule liegt vor, wenn eine Lehrkraft Stunden hält, in denen Unterricht<br />

erteilt wird, die über das persönliche Stundenmaß (Unterrichtspflichtzeit) hinausgehen.<br />

(Rechtsgrundlage: Art. 61 BayBesG und BayVwVBes vom 22.10.2010)<br />

Stunden, in denen eine Lehrkraft nur Aufsicht über Schüler hat, werden nicht als Mehrarbeit<br />

angesehen (Ziff. 4.2 KMBek vom 11.12.89). Allerdings dürfte es diesen Fall im Schulalltag<br />

1


<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

mit Ausnahme von Prüfungsaufsichten und dem ausschließlichen Beaufsichtigen beim Wandertag<br />

kaum geben, da davon auszugehen ist, dass mit dem Ziel einer bestmöglichen Förderung<br />

an der Realschule grundsätzlich Unterricht gehalten wird.<br />

Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen nach allgemeiner Auffassung auch unterrichtliche<br />

Tätigkeiten an den bayerischen Realschulen dar:<br />

• Probeunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern,<br />

soweit es sich nicht um Ersatzunterricht für den eigenen Unterricht handelt. Für den<br />

Probeunterricht können bei vollem Einsatz im Probeunterricht fünf Unterrichtsstunden<br />

pro Tag Probeunterricht angesetzt werden, bzw. anteilig bei teilweisem Einsatz.<br />

• Mündliche Prüfungen (z. B. Aufnahmeprüfungen, Abschlussprüfungen von Lehrkräften,<br />

die nicht im Prüfungsfach in der Abschlussklasse eingesetzt ist) sind ebenfalls eine<br />

Form <strong>des</strong> Unterrichts, da die Lehrkraft konkret mit einem oder mehreren Schülern arbeitet<br />

und ihre Leistungen überprüft.<br />

• Unterricht, der außerhalb <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> stattfindet und durch die Lehrkraft tatsächlich<br />

gehalten wird, also nicht nur eine Beaufsichtigung darstellt (z. B. Exkursionen,<br />

Schullandheimaufenthalt, Sportunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Skilagers, Studienfahrten<br />

etc.).<br />

• Gezielte Lernförderung von Schülern (also keine bloße Beaufsichtigung von Schülern!)<br />

Bei einem zusätzlichen Unterrichtseinsatz an einem freien Tag (z. B. von einer Teilzeitlehrkraft)<br />

kann grundsätzlich von max. fünf Stunden pro Tag ausgegangen werden (Im Durchschnitt<br />

hält eine Vollzeitlehrkraft fünf Unterrichtsstunden pro Tag in der Woche).<br />

2. Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen?<br />

Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten<br />

müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt<br />

ist („Minusstunde“).<br />

Keinen Freizeitausgleich in diesem Sinn stellen folgende Maßnahmen dar:<br />

Ausfall von Unterricht<br />

• der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung<br />

der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält.<br />

• wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B.<br />

Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.).<br />

• der 10. Jahrgangsstufe in Abschlussprüfungsfächern (vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns der<br />

schriftlichen Prüfung bis zum Ende der Abschlussprüfungen. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass der Unterrichtsausfall durch die umfangreichen Arbeiten im Rahmen<br />

der Prüfungsgeschäfte (Aufsichten, Korrekturen etc.) ausgeglichen wird. Ersatzstunden<br />

(„Anstelle Stunden“) in diesem Zusammenhang stellen keine Mehrarbeit dar.<br />

• wegen Krankheit.<br />

• aus Witterungsgründen („Hitzefrei“, Sturm etc.).<br />

2


<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

3. Wie oft wird Mehrarbeit abgerechnet?<br />

Laut Art.61 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist monatlich abzurechnen. Bis zum 31.7.2012 gilt für<br />

Lehrkräfte, dass vergütungsfähige Mehrarbeit innerhalb von 3 Monaten entsprechend<br />

Dienstbefreiung zu gewähren ist. Wenn keine Dienstbefreiung („Freizeitausgleich“) aus<br />

zwingenden dienstlichen Gründen möglich ist, kann Mehrarbeit vergütet werden (Art. 87 Abs.<br />

2 und 5 BayBG).<br />

4. Was ist vergütungsfähige Mehrarbeit?<br />

Bei einer verbeamteten Lehrkraft in Vollzeit werden zusätzliche Unterrichtsstunden über das<br />

Pflichtstundenmaß hinaus erst ab der vierten Stunde im Monat als Mehrarbeit anerkannt.<br />

Dabei entsteht zunächst ein Anspruch auf Freizeitausgleich.<br />

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf nicht gleich vergütet werden, sondern es muss zunächst<br />

anhand einer Prognose festgestellt werden, dass die Stunden nicht innerhalb eines<br />

Jahres noch ausgeglichen werden können (Freizeitausgleich). Sollte diese Prognose ergeben,<br />

dass (voraussichtlich) kein Freizeitausgleich mehr gewährt werden kann, besteht ein<br />

Vergütungsanspruch.<br />

Wenn eine Lehrkraft Mehrarbeit geleistet hat, wird eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-<br />

Stunden im selben Monat ermittelt, daher sind Mehrarbeitsstunden und Ausfallstunden<br />

im selben Monat zu saldieren.<br />

Bsp: Ein Lehrer, der im Oktober fünf Vertretungsstunden Unterricht gehalten hat und dem<br />

eine Stunde wegen Abwesenheit seiner Klasse ausgefallen ist, hat im Oktober vier Stunden<br />

Mehrarbeit geleistet.<br />

Ggfs. kann es nach Bildung <strong>des</strong> Monatssaldos noch zu einem Freizeitausgleich, der in einem<br />

späteren Monat erfolgt, kommen, der mit dem Monat verrechnet wird, in dem Mehrarbeit angefallen<br />

ist. Dann wird nach Abzug <strong>des</strong> Freizeitausgleichs nur noch eine, zwei, drei etc.<br />

Stunden nach den Mehrarbeitssätzen vergütet. Auf jeden Fall werden nach Erreichen der 4.<br />

Stunde (Vollzeitbeamter) alle geleisteten Unterrichtsstunden (abzüglich Freizeitausgleich)<br />

mit einem bestimmten Satz abgerechnet.<br />

Bsp: Eine Lehrkraft erteilt im Mai 5 Mehrarbeitsstunden, im Juni hat sie 2 Stunden Freizeitausgleich.<br />

Die Lehrkraft erhält für den Monat Mai 3 Mehrarbeitsstunden bezahlt.<br />

Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden<br />

erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird.<br />

Bsp: Eine Vollzeitlehrkraft (UPZ 25), die z. B. 1 Anrechnungsstunde hat, kann auch erst ab<br />

der 4. Stunde Mehrarbeit im Monat abrechnen, Mehrarbeit bedeutet jedoch für diese Lehrkraft<br />

alles, was über 24 UPZ hinausgeht.<br />

Von der geleisteten Mehrarbeit <strong>des</strong> festgesetzten Abrechnungszeitraumes ist zunächst der<br />

Freizeitausgleich abzuziehen (s. Anlage: Exemplarische Abrechnungsbeispiele).<br />

3


<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

5. Mehrarbeit von Schulleitern und Schulleiterinnen<br />

Anträgen von Schulleitern und Schulleiterinnen auf Genehmigung von Mehrarbeit (von<br />

Schulleitern durch das StMUK KMBek vom 11. Dezember 1989 Az.: Nr. I/3-P 4004/4-8/48 060,<br />

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 Az II/5-P4004/4-6/116 999 Nr.<br />

7.3), die zu vergüten ist, kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen<br />

werden. Die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann<br />

aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden (KMBek<br />

Nr. 7.4)<br />

6. Höhe <strong>des</strong> Mehrarbeitssatzes für Vollzeitlehrkräfte<br />

Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet. Diese betragen derzeit je Einzelstunde<br />

23,73 € bei Realschullehrkräften<br />

16,13 € bei Fachlehrkräften (A 10 und A 11)<br />

7. Zusatzinformation zur Mehrarbeit bei Arbeitnehmern<br />

Fristen:<br />

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben die Frist von sechs Monaten zu beachten (TVL<br />

§ 37.1), da sonst der individuelle Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit verfällt.<br />

Vollzeit:<br />

Für Lehrkräfte in Vollzeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für verbeamtete Lehrkräfte<br />

(s. TV-L § 44 Nr. 2), nach der in der Regel min<strong>des</strong>tens vier Stunden Mehrarbeit im Monat<br />

angefallen sein müssen. Erst dann besteht ein Vergütungsanspruch, der aber auch zum Teil<br />

durch Freizeit ausgeglichen werden kann und dann ggfs. nur noch eine, zwei oder drei Stunden<br />

nach den Mehrarbeitssätzen vergütet werden.<br />

Sonderfall bei Teilzeit im Arbeitnehmerverhältnis<br />

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben bereits ab der ersten Stunde,<br />

die über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtspflichtzeit hinausgeht, Anspruch auf<br />

die Mehrarbeitsvergütung – und zwar nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung,<br />

sondern sie erhalten eine anteilige Vergütung ( vgl. § 24 Abs. 2 TV-L).<br />

4


<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

Was als Mehrarbeit berechnet wird, entscheidet der Schulleiter bzw. die<br />

Schulleiterin auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen.<br />

Empfehlung:<br />

Entscheiden Sie im Einzelfall im Sinne der Gleichbehandlung gerecht.<br />

In Bezug auf die Erteilung und Abrechnung von Mehrarbeitsstunden äußerte sich Kultusminister<br />

L. Spaenle mit einer klaren Botschaft an die Schulen (12.1.2012): Wenn ein<br />

Vollzeitkollege in einem Monat bereits drei Mehrarbeitsstunden gehalten hat, spreche<br />

nichts dagegen, dass der Kollege auch noch die vierte Stunde zusätzlichen Unterricht<br />

hält (sofern Bedarf dafür ist).<br />

_______________________________________________________________<br />

Die Formulare für die Abrechnung von Mehrarbeit für Beamte sind im Formularcenter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amts für Finanzen eingestellt<br />

unter Formulare, Merkblätter für die Personal verwaltenden Stellen:<br />

http://www.lff.bayern.de/formularcenter/besoldung/index.aspx#formulare_bes_mehrarbeit<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

• BayBG Art. 87, 88, 89 BayBG<br />

• BayBesG Art. 61<br />

• Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)<br />

• Mutterschutzgesetz<br />

• KMBek vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990 S. 3), zuletzt geändert am 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376)<br />

• KMS vom 27.02.1992 Nr. III/3 – P 4004/4 – 8/187843<br />

• KMS vom 29.05.1992 Nr. III/3 – P 4004/4 – 8/73570<br />

• KMS vom 23.12.1999 Nr. II/2 – P 4004/4-8/133 457<br />

• KMS vom 28.08.2008 über die diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit<br />

• KMS vom 22.10.2008 über die diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit<br />

• KMS vom 29.02.2008 Änderung <strong>des</strong> Mehrarbeitsrechts im Schulbereich<br />

• BayVwVBes vom 22.12.2010<br />

• Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV), 07.10.2003<br />

Ohne Gewähr Frühjahr 2012<br />

Diese Handreichung wurde erstellt von:<br />

Julia Jacob, Heidi Schreiber, Ulrich Babl<br />

Bayerischer Realschullehrerverband, Dachauer Str. 44a, 80335 München<br />

Tel: 089/ 55 38 76 info@<strong>brlv</strong>.de www.<strong>brlv</strong>.de<br />

Anlage: Abrechnungsbeispiele für eine Vollzeitlehrkraft<br />

(MA = Mehrarbeit, FZA = Freizeitausgleich, VMA = vergütungsfähige Mehrarbeit)<br />

Monat Plusstunden <br />

Minusstunden<br />

Monats-<br />

saldo<br />

VMA Kommentar<br />

Februar 0 0 0 0<br />

März 0 0 0 0<br />

April 4 0 +4 2 2 Stunde FZA abziehen vom Juli, dann verbleiben 2 Stunden VMA<br />

Mai 0 0 0 0<br />

Juni 1 0 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA<br />

5


<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

Juli 0 2 -2 0<br />

Gesamt 2 Der Kollege erhält 2 Stunden Mehrarbeit vergütet.<br />

Monat PlusMinusMonats- VMA Kommentar<br />

stundenstundensaldo Februar 0 0 0 0<br />

März 0 0 0 0<br />

April 8 0 +8 2 6 Stunden FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 2 Stunden VMA<br />

Mai 1 0 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich<br />

Juni 0 0 0 0<br />

Juli 2 8 -6 0<br />

Gesamt +2 Der Kollege erhält 2 Stunden Mehrarbeit vergütet.<br />

Monat PlusMinusMonats- VMA Kommentar<br />

stundenstundensaldo Februar 8 5 +3 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich<br />

März 6 1 +5 5 5 Std. VMA<br />

April 9 1 +8 5 3 Std. FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 5 Stunden VMA<br />

Mai 5 4 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich<br />

Juni 3 3 0 0<br />

Juli 4 7 -3 0<br />

Gesamt +10 Der Kollege erhält 10 Stunden Mehrarbeit vergütet.<br />

Monat Plusstunden <br />

Minusstunden <br />

Monatssaldo<br />

VMA Kommentar<br />

Februar 0 0 0 0<br />

März 4 1 +3 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich<br />

April 6 2 +4 0 Je 2 Std. FZA abziehen vom Mai und vom Juli, damit verbleiben 0<br />

Stunden VMA<br />

Mai 2 4 -2 0<br />

Juni 4 0 +4 0 4 Stunden FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 0 Stunden VMA<br />

Juli 0 6 -6 0<br />

Gesamt 0 keine vergütungsfähige Mehrarbeit<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!