Infoservice des brlv
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<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />
mit Ausnahme von Prüfungsaufsichten und dem ausschließlichen Beaufsichtigen beim Wandertag<br />
kaum geben, da davon auszugehen ist, dass mit dem Ziel einer bestmöglichen Förderung<br />
an der Realschule grundsätzlich Unterricht gehalten wird.<br />
Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen nach allgemeiner Auffassung auch unterrichtliche<br />
Tätigkeiten an den bayerischen Realschulen dar:<br />
• Probeunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern,<br />
soweit es sich nicht um Ersatzunterricht für den eigenen Unterricht handelt. Für den<br />
Probeunterricht können bei vollem Einsatz im Probeunterricht fünf Unterrichtsstunden<br />
pro Tag Probeunterricht angesetzt werden, bzw. anteilig bei teilweisem Einsatz.<br />
• Mündliche Prüfungen (z. B. Aufnahmeprüfungen, Abschlussprüfungen von Lehrkräften,<br />
die nicht im Prüfungsfach in der Abschlussklasse eingesetzt ist) sind ebenfalls eine<br />
Form <strong>des</strong> Unterrichts, da die Lehrkraft konkret mit einem oder mehreren Schülern arbeitet<br />
und ihre Leistungen überprüft.<br />
• Unterricht, der außerhalb <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> stattfindet und durch die Lehrkraft tatsächlich<br />
gehalten wird, also nicht nur eine Beaufsichtigung darstellt (z. B. Exkursionen,<br />
Schullandheimaufenthalt, Sportunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Skilagers, Studienfahrten<br />
etc.).<br />
• Gezielte Lernförderung von Schülern (also keine bloße Beaufsichtigung von Schülern!)<br />
Bei einem zusätzlichen Unterrichtseinsatz an einem freien Tag (z. B. von einer Teilzeitlehrkraft)<br />
kann grundsätzlich von max. fünf Stunden pro Tag ausgegangen werden (Im Durchschnitt<br />
hält eine Vollzeitlehrkraft fünf Unterrichtsstunden pro Tag in der Woche).<br />
2. Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen?<br />
Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten<br />
müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt<br />
ist („Minusstunde“).<br />
Keinen Freizeitausgleich in diesem Sinn stellen folgende Maßnahmen dar:<br />
Ausfall von Unterricht<br />
• der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung<br />
der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält.<br />
• wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B.<br />
Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.).<br />
• der 10. Jahrgangsstufe in Abschlussprüfungsfächern (vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns der<br />
schriftlichen Prüfung bis zum Ende der Abschlussprüfungen. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass der Unterrichtsausfall durch die umfangreichen Arbeiten im Rahmen<br />
der Prüfungsgeschäfte (Aufsichten, Korrekturen etc.) ausgeglichen wird. Ersatzstunden<br />
(„Anstelle Stunden“) in diesem Zusammenhang stellen keine Mehrarbeit dar.<br />
• wegen Krankheit.<br />
• aus Witterungsgründen („Hitzefrei“, Sturm etc.).<br />
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