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Infoservice des brlv

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<strong>Infoservice</strong> <strong>des</strong> <strong>brlv</strong><br />

mit Ausnahme von Prüfungsaufsichten und dem ausschließlichen Beaufsichtigen beim Wandertag<br />

kaum geben, da davon auszugehen ist, dass mit dem Ziel einer bestmöglichen Förderung<br />

an der Realschule grundsätzlich Unterricht gehalten wird.<br />

Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen nach allgemeiner Auffassung auch unterrichtliche<br />

Tätigkeiten an den bayerischen Realschulen dar:<br />

• Probeunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern,<br />

soweit es sich nicht um Ersatzunterricht für den eigenen Unterricht handelt. Für den<br />

Probeunterricht können bei vollem Einsatz im Probeunterricht fünf Unterrichtsstunden<br />

pro Tag Probeunterricht angesetzt werden, bzw. anteilig bei teilweisem Einsatz.<br />

• Mündliche Prüfungen (z. B. Aufnahmeprüfungen, Abschlussprüfungen von Lehrkräften,<br />

die nicht im Prüfungsfach in der Abschlussklasse eingesetzt ist) sind ebenfalls eine<br />

Form <strong>des</strong> Unterrichts, da die Lehrkraft konkret mit einem oder mehreren Schülern arbeitet<br />

und ihre Leistungen überprüft.<br />

• Unterricht, der außerhalb <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> stattfindet und durch die Lehrkraft tatsächlich<br />

gehalten wird, also nicht nur eine Beaufsichtigung darstellt (z. B. Exkursionen,<br />

Schullandheimaufenthalt, Sportunterricht im Rahmen <strong>des</strong> Skilagers, Studienfahrten<br />

etc.).<br />

• Gezielte Lernförderung von Schülern (also keine bloße Beaufsichtigung von Schülern!)<br />

Bei einem zusätzlichen Unterrichtseinsatz an einem freien Tag (z. B. von einer Teilzeitlehrkraft)<br />

kann grundsätzlich von max. fünf Stunden pro Tag ausgegangen werden (Im Durchschnitt<br />

hält eine Vollzeitlehrkraft fünf Unterrichtsstunden pro Tag in der Woche).<br />

2. Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen?<br />

Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten<br />

müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt<br />

ist („Minusstunde“).<br />

Keinen Freizeitausgleich in diesem Sinn stellen folgende Maßnahmen dar:<br />

Ausfall von Unterricht<br />

• der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung<br />

der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält.<br />

• wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B.<br />

Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.).<br />

• der 10. Jahrgangsstufe in Abschlussprüfungsfächern (vom Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns der<br />

schriftlichen Prüfung bis zum Ende der Abschlussprüfungen. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass der Unterrichtsausfall durch die umfangreichen Arbeiten im Rahmen<br />

der Prüfungsgeschäfte (Aufsichten, Korrekturen etc.) ausgeglichen wird. Ersatzstunden<br />

(„Anstelle Stunden“) in diesem Zusammenhang stellen keine Mehrarbeit dar.<br />

• wegen Krankheit.<br />

• aus Witterungsgründen („Hitzefrei“, Sturm etc.).<br />

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