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en Ort als <strong>de</strong>r Dienststätte sind grundsätzlich an <strong>de</strong>r Dienststätte<br />

(Textziffer 2.1.3 Bbg BRKGVwV) anzutreten und zu<br />

been<strong>de</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn Beginn o<strong>de</strong>r En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Dienstreise an <strong>de</strong>r Wohnung wirtschaftlicher ist.<br />

Die ausdrückliche Anordnung <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Dienstreise an <strong>de</strong>r Dienststätte bleibt <strong>de</strong>m Genehmigen<strong>de</strong>n<br />

unbenommen (Textziffer 2.2.2 Bbg BRKGVwV).<br />

2 Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />

3.1.1 Bbg BRKGVwV<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und die in Textziffer<br />

3.1.1 Bbg BRKGVwV hierzu getroffenen Ausführungen<br />

bedingen, dass bereits bei <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Dienstreisen klarzustellen ist, dass die grundsätzlich<br />

freie Wahl <strong>de</strong>s Verkehrsmittels nicht zu wirtschaftlich<br />

unvertretbaren Ergebnissen führen kann. Dies kann<br />

durch die Anordnung <strong>de</strong>r Nutzung bestimmter Verkehrsmittel,<br />

die Bereitstellung dienstlich beschaffter Fahrausweise/<br />

Zeitfahrkarten/Tickets o<strong>de</strong>r die Begrenzung <strong>de</strong>r Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Reisekostenvergütung auf <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Dienstreisezeit<br />

bei Nutzung <strong>de</strong>s wirtschaftlichsten Verkehrsmittels geschehen.<br />

3 Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />

3.1.3 Bbg BRKGVwV<br />

Soweit die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt, dass Ausgaben<br />

bis zu zehn Euro je Tag nicht durch Belege nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, sind diese Ausgaben <strong>de</strong>nnoch im Einzelnen anzugeben<br />

und gegebenenfalls zu begrün<strong>de</strong>n; beispielsweise Begründung<br />

<strong>de</strong>r Taxibenutzung bei Kosten von unter zehn Euro.<br />

4 Zu § 3 Abs. 1 Satz 4<br />

Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstreisen<strong>de</strong>n bereits Reisekostenvergütung<br />

gewährt und weigert sich <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die Belege auf<br />

Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> innerhalb von drei Monaten vorzulegen,<br />

muss <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die ihm bereits gewährte<br />

Reisekostenvergütung <strong>de</strong>m Kostenträger zurückerstatten.<br />

5 Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG<br />

Zu <strong>de</strong>n Fahrkosten gehören auch Auslagen für Fahrten außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsortes, wenn dort aus wirtschaftlichen o<strong>de</strong>r<br />

dienstlichen Grün<strong>de</strong>n eine Unterkunft genutzt wird.<br />

6 Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in Verbindung mit Textziffern<br />

4.1.2 und 4.1.3 Bbg BRKGVwV<br />

Die Kann-Bestimmung zur Erstattung <strong>de</strong>r Fahrkosten <strong>de</strong>r<br />

1. Wagenklasse bei einer min<strong>de</strong>stens zweistündigen Bahnfahrt<br />

ist im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Auf<br />

die Ausführungen in <strong>de</strong>n Textziffern 4.1.2 und 4.1.3<br />

Bbg BRKGVwV wird verwiesen.<br />

7 Zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG<br />

Die Anerkennung dienstlicher Grün<strong>de</strong> soll - soweit nicht bereits<br />

allgemein geregelt (vergleiche Textziffer 4.1.3 Satz 2<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />

Bbg BRKGVwV) - mit <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Dienstreise erfolgen.<br />

8 Zu § 4 Abs. 2 BRKG in Verbindung mit Textziffer 4.2.2<br />

Bbg BRKGVwV<br />

Die Beschaffung einer BahnCard aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

und die damit verbun<strong>de</strong>ne Kostenerstattung darf nur dann<br />

erfolgen, wenn die Dienststelle vorher die Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>de</strong>r BahnCard aufgrund einer Prognose über zu erwarten<strong>de</strong><br />

Dienstreisen festgestellt und eine Kostenzusage erteilt<br />

hat. Der Gültigkeitsbeginn <strong>de</strong>r BahnCard soll grundsätzlich<br />

mit <strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Dienstreise, bei <strong>de</strong>r sie<br />

eingesetzt wird, übereinstimmen. Dienstreisen<strong>de</strong> sind zu<br />

verpflichten, während <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r BahnCard<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Dienstreisen grundsätzlich mit Zügen <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Bahn AG durchzuführen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r in diesen<br />

Fällen notwendigen Anordnung zur Benutzung dieses<br />

Beför<strong>de</strong>rungsmittels gilt Textziffer 3.1.1 Satz 4 zweiter<br />

Halbsatz Bbg BRKGVwV gleichermaßen.<br />

9 Zu § 5 Abs. 1 BRKG<br />

Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt<br />

die Wegstreckenentschädigung für die gesamte<br />

Dienstreise (Textziffer 5.1.4 Bbg BRKGVwV). Bei mehr als<br />

zweitägigen Abordnungen wird die Wegstreckenentschädigung<br />

nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise,<br />

die Fahrten am auswärtigen Dienstort und die Reise<br />

aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme getrennt voneinan<strong>de</strong>r<br />

gewährt (= drei Dienstreisen - Höchstbetrag immer<br />

auf die jeweilige Dienstreise bezogen). Für ein- und zweitägige<br />

Abordnungen ist § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.2 Bbg BRKGVwV zu beachten,<br />

wonach die Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten wie bei nur einer<br />

Dienstreise erfolgt (Ausnahme: Fälle <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.3<br />

Bbg BRKGVwV).<br />

10 Zu § 5 Abs. 2 BRKG<br />

Ausweislich <strong>de</strong>r amtlichen Begründung liegt ein erhebliches<br />

dienstliches Interesse insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch<br />

die Benutzung <strong>de</strong>s privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische<br />

Verbesserung, eine Steigerung <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />

o<strong>de</strong>r eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt<br />

wird. Liegt die zu erwarten<strong>de</strong> dienstliche Jahresfahrleistung<br />

unter 6.000 Kilometern, wird ein erhebliches dienstliches<br />

Interesse nur dann bejaht wer<strong>de</strong>n können, wenn ein unabweisbares<br />

dienstliches Bedürfnis an <strong>de</strong>r Verwendung eines<br />

privaten Kraftwagens besteht. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />

Vorliegen eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ sind<br />

strenger als an das Vorliegen eines triftigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne<br />

<strong>de</strong>s bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG. Eine Gleichsetzung<br />

wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten<br />

Ziel zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />

Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses<br />

an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens obliegt grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>m für die Anordnung/Genehmigung zuständigen Vorgesetzten;<br />

die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann an<strong>de</strong>re Zuständigkeiten<br />

bestimmen. Wird die Anerkennung allgemein erteilt,

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