ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
en Ort als <strong>de</strong>r Dienststätte sind grundsätzlich an <strong>de</strong>r Dienststätte<br />
(Textziffer 2.1.3 Bbg BRKGVwV) anzutreten und zu<br />
been<strong>de</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn Beginn o<strong>de</strong>r En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Dienstreise an <strong>de</strong>r Wohnung wirtschaftlicher ist.<br />
Die ausdrückliche Anordnung <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Dienstreise an <strong>de</strong>r Dienststätte bleibt <strong>de</strong>m Genehmigen<strong>de</strong>n<br />
unbenommen (Textziffer 2.2.2 Bbg BRKGVwV).<br />
2 Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />
3.1.1 Bbg BRKGVwV<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und die in Textziffer<br />
3.1.1 Bbg BRKGVwV hierzu getroffenen Ausführungen<br />
bedingen, dass bereits bei <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Dienstreisen klarzustellen ist, dass die grundsätzlich<br />
freie Wahl <strong>de</strong>s Verkehrsmittels nicht zu wirtschaftlich<br />
unvertretbaren Ergebnissen führen kann. Dies kann<br />
durch die Anordnung <strong>de</strong>r Nutzung bestimmter Verkehrsmittel,<br />
die Bereitstellung dienstlich beschaffter Fahrausweise/<br />
Zeitfahrkarten/Tickets o<strong>de</strong>r die Begrenzung <strong>de</strong>r Erstattung<br />
<strong>de</strong>r Reisekostenvergütung auf <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Dienstreisezeit<br />
bei Nutzung <strong>de</strong>s wirtschaftlichsten Verkehrsmittels geschehen.<br />
3 Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />
3.1.3 Bbg BRKGVwV<br />
Soweit die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt, dass Ausgaben<br />
bis zu zehn Euro je Tag nicht durch Belege nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
müssen, sind diese Ausgaben <strong>de</strong>nnoch im Einzelnen anzugeben<br />
und gegebenenfalls zu begrün<strong>de</strong>n; beispielsweise Begründung<br />
<strong>de</strong>r Taxibenutzung bei Kosten von unter zehn Euro.<br />
4 Zu § 3 Abs. 1 Satz 4<br />
Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstreisen<strong>de</strong>n bereits Reisekostenvergütung<br />
gewährt und weigert sich <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die Belege auf<br />
Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> innerhalb von drei Monaten vorzulegen,<br />
muss <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die ihm bereits gewährte<br />
Reisekostenvergütung <strong>de</strong>m Kostenträger zurückerstatten.<br />
5 Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG<br />
Zu <strong>de</strong>n Fahrkosten gehören auch Auslagen für Fahrten außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsortes, wenn dort aus wirtschaftlichen o<strong>de</strong>r<br />
dienstlichen Grün<strong>de</strong>n eine Unterkunft genutzt wird.<br />
6 Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in Verbindung mit Textziffern<br />
4.1.2 und 4.1.3 Bbg BRKGVwV<br />
Die Kann-Bestimmung zur Erstattung <strong>de</strong>r Fahrkosten <strong>de</strong>r<br />
1. Wagenklasse bei einer min<strong>de</strong>stens zweistündigen Bahnfahrt<br />
ist im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Auf<br />
die Ausführungen in <strong>de</strong>n Textziffern 4.1.2 und 4.1.3<br />
Bbg BRKGVwV wird verwiesen.<br />
7 Zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG<br />
Die Anerkennung dienstlicher Grün<strong>de</strong> soll - soweit nicht bereits<br />
allgemein geregelt (vergleiche Textziffer 4.1.3 Satz 2<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />
Bbg BRKGVwV) - mit <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Dienstreise erfolgen.<br />
8 Zu § 4 Abs. 2 BRKG in Verbindung mit Textziffer 4.2.2<br />
Bbg BRKGVwV<br />
Die Beschaffung einer BahnCard aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
und die damit verbun<strong>de</strong>ne Kostenerstattung darf nur dann<br />
erfolgen, wenn die Dienststelle vorher die Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>de</strong>r BahnCard aufgrund einer Prognose über zu erwarten<strong>de</strong><br />
Dienstreisen festgestellt und eine Kostenzusage erteilt<br />
hat. Der Gültigkeitsbeginn <strong>de</strong>r BahnCard soll grundsätzlich<br />
mit <strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Dienstreise, bei <strong>de</strong>r sie<br />
eingesetzt wird, übereinstimmen. Dienstreisen<strong>de</strong> sind zu<br />
verpflichten, während <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r BahnCard<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Dienstreisen grundsätzlich mit Zügen <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Bahn AG durchzuführen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r in diesen<br />
Fällen notwendigen Anordnung zur Benutzung dieses<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittels gilt Textziffer 3.1.1 Satz 4 zweiter<br />
Halbsatz Bbg BRKGVwV gleichermaßen.<br />
9 Zu § 5 Abs. 1 BRKG<br />
Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt<br />
die Wegstreckenentschädigung für die gesamte<br />
Dienstreise (Textziffer 5.1.4 Bbg BRKGVwV). Bei mehr als<br />
zweitägigen Abordnungen wird die Wegstreckenentschädigung<br />
nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise,<br />
die Fahrten am auswärtigen Dienstort und die Reise<br />
aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme getrennt voneinan<strong>de</strong>r<br />
gewährt (= drei Dienstreisen - Höchstbetrag immer<br />
auf die jeweilige Dienstreise bezogen). Für ein- und zweitägige<br />
Abordnungen ist § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG in Verbindung<br />
mit <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.2 Bbg BRKGVwV zu beachten,<br />
wonach die Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten wie bei nur einer<br />
Dienstreise erfolgt (Ausnahme: Fälle <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.3<br />
Bbg BRKGVwV).<br />
10 Zu § 5 Abs. 2 BRKG<br />
Ausweislich <strong>de</strong>r amtlichen Begründung liegt ein erhebliches<br />
dienstliches Interesse insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch<br />
die Benutzung <strong>de</strong>s privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische<br />
Verbesserung, eine Steigerung <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />
o<strong>de</strong>r eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt<br />
wird. Liegt die zu erwarten<strong>de</strong> dienstliche Jahresfahrleistung<br />
unter 6.000 Kilometern, wird ein erhebliches dienstliches<br />
Interesse nur dann bejaht wer<strong>de</strong>n können, wenn ein unabweisbares<br />
dienstliches Bedürfnis an <strong>de</strong>r Verwendung eines<br />
privaten Kraftwagens besteht. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />
Vorliegen eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ sind<br />
strenger als an das Vorliegen eines triftigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne<br />
<strong>de</strong>s bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG. Eine Gleichsetzung<br />
wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten<br />
Ziel zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />
Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses<br />
an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens obliegt grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>m für die Anordnung/Genehmigung zuständigen Vorgesetzten;<br />
die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann an<strong>de</strong>re Zuständigkeiten<br />
bestimmen. Wird die Anerkennung allgemein erteilt,