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1. September 2005 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Wird<br />
die Familienheimfahrt mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />
ist Textziffer 5.4.6 <strong>de</strong>r Allgemeinen Durchführungshinweise<br />
zum Trennungsgeldrecht im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />
- Bbg TG ADH - zu beachten.<br />
15 Zu § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes - BUKG -<br />
Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />
wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1<br />
BRKG bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro gewährt.<br />
Für Umzugsreisen, die 750 Kilometer übersteigen und<br />
gleichzeitig <strong>de</strong>r Überführung <strong>de</strong>s Fahrzeuges dienen, wird<br />
die <strong>de</strong>n Betrag von 150 Euro übersteigen<strong>de</strong> Wegstreckenentschädigung<br />
gemäß § 6 BUKG (Beför<strong>de</strong>rungsauslagen)<br />
gewährt.<br />
16 Zu § 7 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes<br />
- BUKG -<br />
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUKG sind die Auslagen für Besichtigungsreisen<br />
wie bei Dienstreisen zu erstatten, aber auf<br />
die Fahrkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte <strong>de</strong>r allgemein<br />
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittels begrenzt. Wird die Besichtigungsreise<br />
mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, ist hier ein Kostenvergleich<br />
notwendig. Der Erstattungsbetrag darf die Kosten<br />
<strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte nicht übersteigen. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt für die in § 7 Abs. 3 BUKG aufgeführten Reisen (Vorbereitungs-/Durchführungsreise).<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005