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Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts<br />

- Allgemeine Durchführungshinweise -<br />

Rundschreiben <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>r Finanzen<br />

- 45.5 - 2703 - 22 -<br />

Vom 11. August 2005<br />

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung <strong>de</strong>s neu gefassten<br />

Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I<br />

S. 1418), <strong>de</strong>r dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vom 2. August 2005 (<strong>ABl</strong>. S. 870)<br />

und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong><br />

ergänzen<strong>de</strong> Hinweise gegeben:<br />

I. Zum In-Kraft-Treten und zur Übergangszeit<br />

Das Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (BRKG) und die dazu erlassene<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

zum Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) treten am<br />

1. September 2005 in Kraft.<br />

Für die Zeit <strong>de</strong>s Übergangs von altem zu neuem Recht gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

Bei Beginn <strong>de</strong>r Dienstreise vor und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstreise<br />

nach <strong>de</strong>m In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s neuen Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetzes<br />

wird Reisekostenvergütung nach <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m In-Kraft-<br />

Treten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften gezahlt (= Anwendung alten<br />

Rechts).<br />

II. Än<strong>de</strong>rungen von bisherigem zu neuem Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz<br />

1 Schwerpunkte <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen<br />

Die neue Vorschrift trägt in erster Linie dazu bei, die Kosten<br />

<strong>de</strong>r Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von<br />

Dienstreisen <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zu reduzieren.<br />

Dies wird insbeson<strong>de</strong>re erreicht durch:<br />

- Zusammenfassung sachlich verwandter Vorschriften<br />

- Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich in § 1<br />

(§§ 1 und 4 alt)<br />

- Kürzungstatbestän<strong>de</strong> zum Tage- und Übernachtungsgeld<br />

jetzt direkt bei jeweiliger Anspruchsgrundlage<br />

in <strong>de</strong>n §§ 6 und 7 (§§ 9, 10 und 12 alt)<br />

- Dienstreisen mit längerer Dauer in § 8 (§ 11 alt)<br />

- Pausch- und Aufwandsvergütung in § 9 (§§ 17 und 18<br />

alt)<br />

- Nebenkosten und Absage einer angeordneten<br />

Dienstreise in § 10 (§§ 14 und 19 alt)<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />

- Reisekostenvergütung in beson<strong>de</strong>ren Fällen in § 11<br />

(§§ 16 und 23 alt)<br />

- Krankheit und private Aufenthalte im Zusammenhang<br />

mit Dienstreisen in §§ 12 und 13 (§ 16 und Verordnung<br />

zu § 16 Abs. 6 alt)<br />

- Auslandsdienstreisen in § 14 (§ 20 alt)<br />

- Trennungsgeld in § 15 (§ 22 alt)<br />

- Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />

§ 16 (§ 24 alt)<br />

- Reduzierung von Verwaltungsaufwand<br />

- Aufhebung <strong>de</strong>r Unterscheidung nach Dienstreisen<br />

und Dienstgängen, damit Abschaffung bisher unterschiedlicher<br />

Arten <strong>de</strong>r Reisekostenvergütung<br />

- Möglichkeit <strong>de</strong>r Reisekostenrechnung ohne Belege,<br />

dafür Pflicht zur befristeten Aufbewahrung beim<br />

Dienstreisen<strong>de</strong>n<br />

- Halbierung <strong>de</strong>r Ausschlussfrist auf sechs Monate<br />

- Aufhebung <strong>de</strong>r Abhängigkeit <strong>de</strong>r Fahrkostenerstattung<br />

bei Bahnfahrten von Besoldungs- und Vergütungsgruppen<br />

- Wegfall <strong>de</strong>r Vergleichsberechnung bei Kfz-Benutzung<br />

- Einheitliche Wegstreckenentschädigung für alle privat<br />

genutzten Fahrzeuge<br />

- Wegstreckenentschädigung unabhängig von Besitzverhältnissen<br />

(vorher: privateigene Kfz)<br />

- Rückkehr zu einheitlichen Verpflegungssätzen bei<br />

Einbehalten<br />

- Wegfall <strong>de</strong>r Zuschussberechnung beim Übernachtungsgeld<br />

- Pauschalierung <strong>de</strong>r Erstattung für Übernachtungen<br />

in einer in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>s Geschäftsortes gelegenen<br />

Wohnung<br />

- Wegfall von Erstattungstatbestän<strong>de</strong>n, die an das<br />

Einkommen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Personenstand anknüpfen<br />

- Keine Reisekostenvergütung für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Dienststätte aus beson<strong>de</strong>rem dienstlichen<br />

Anlass<br />

2 Zu <strong>de</strong>n Vorschriften im Einzelnen wird ergänzend auf<br />

die amtliche Begründung zu <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts (BT-Drucksache:<br />

15/4919) verwiesen.<br />

III. Zu einzelnen Vorschriften<br />

1 Zu § 2 Abs. 2 BRKG<br />

Das Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz konkretisiert die Fürsorgepflicht<br />

<strong>de</strong>s Dienstherrn für alle Fälle dienstlich veranlasster<br />

auswärtiger Tätigkeit auch in Verbindung mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

von Familienpflichten (vergleiche Textziffern 2.1.9<br />

und 4.1.5 Bbg BRKGVwV). Direkte Betreuungs- und Pflegekosten<br />

für Familienangehörige sind allerdings nach wie<br />

vor keine Reisekosten und damit nicht erstattungsfähig<br />

(Textziffer 10.1.3 Satz 2 Bbg BRKGVwV).<br />

Dienstreisen zur Übernahme o<strong>de</strong>r nach Übergabe eines<br />

Dienstkraftfahrzeuges an beziehungsweise von einem an<strong>de</strong>-


en Ort als <strong>de</strong>r Dienststätte sind grundsätzlich an <strong>de</strong>r Dienststätte<br />

(Textziffer 2.1.3 Bbg BRKGVwV) anzutreten und zu<br />

been<strong>de</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn Beginn o<strong>de</strong>r En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Dienstreise an <strong>de</strong>r Wohnung wirtschaftlicher ist.<br />

Die ausdrückliche Anordnung <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Dienstreise an <strong>de</strong>r Dienststätte bleibt <strong>de</strong>m Genehmigen<strong>de</strong>n<br />

unbenommen (Textziffer 2.2.2 Bbg BRKGVwV).<br />

2 Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />

3.1.1 Bbg BRKGVwV<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und die in Textziffer<br />

3.1.1 Bbg BRKGVwV hierzu getroffenen Ausführungen<br />

bedingen, dass bereits bei <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Dienstreisen klarzustellen ist, dass die grundsätzlich<br />

freie Wahl <strong>de</strong>s Verkehrsmittels nicht zu wirtschaftlich<br />

unvertretbaren Ergebnissen führen kann. Dies kann<br />

durch die Anordnung <strong>de</strong>r Nutzung bestimmter Verkehrsmittel,<br />

die Bereitstellung dienstlich beschaffter Fahrausweise/<br />

Zeitfahrkarten/Tickets o<strong>de</strong>r die Begrenzung <strong>de</strong>r Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Reisekostenvergütung auf <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Dienstreisezeit<br />

bei Nutzung <strong>de</strong>s wirtschaftlichsten Verkehrsmittels geschehen.<br />

3 Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />

3.1.3 Bbg BRKGVwV<br />

Soweit die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt, dass Ausgaben<br />

bis zu zehn Euro je Tag nicht durch Belege nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, sind diese Ausgaben <strong>de</strong>nnoch im Einzelnen anzugeben<br />

und gegebenenfalls zu begrün<strong>de</strong>n; beispielsweise Begründung<br />

<strong>de</strong>r Taxibenutzung bei Kosten von unter zehn Euro.<br />

4 Zu § 3 Abs. 1 Satz 4<br />

Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstreisen<strong>de</strong>n bereits Reisekostenvergütung<br />

gewährt und weigert sich <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die Belege auf<br />

Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> innerhalb von drei Monaten vorzulegen,<br />

muss <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die ihm bereits gewährte<br />

Reisekostenvergütung <strong>de</strong>m Kostenträger zurückerstatten.<br />

5 Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG<br />

Zu <strong>de</strong>n Fahrkosten gehören auch Auslagen für Fahrten außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsortes, wenn dort aus wirtschaftlichen o<strong>de</strong>r<br />

dienstlichen Grün<strong>de</strong>n eine Unterkunft genutzt wird.<br />

6 Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in Verbindung mit Textziffern<br />

4.1.2 und 4.1.3 Bbg BRKGVwV<br />

Die Kann-Bestimmung zur Erstattung <strong>de</strong>r Fahrkosten <strong>de</strong>r<br />

1. Wagenklasse bei einer min<strong>de</strong>stens zweistündigen Bahnfahrt<br />

ist im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Auf<br />

die Ausführungen in <strong>de</strong>n Textziffern 4.1.2 und 4.1.3<br />

Bbg BRKGVwV wird verwiesen.<br />

7 Zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG<br />

Die Anerkennung dienstlicher Grün<strong>de</strong> soll - soweit nicht bereits<br />

allgemein geregelt (vergleiche Textziffer 4.1.3 Satz 2<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />

Bbg BRKGVwV) - mit <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Dienstreise erfolgen.<br />

8 Zu § 4 Abs. 2 BRKG in Verbindung mit Textziffer 4.2.2<br />

Bbg BRKGVwV<br />

Die Beschaffung einer BahnCard aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

und die damit verbun<strong>de</strong>ne Kostenerstattung darf nur dann<br />

erfolgen, wenn die Dienststelle vorher die Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>de</strong>r BahnCard aufgrund einer Prognose über zu erwarten<strong>de</strong><br />

Dienstreisen festgestellt und eine Kostenzusage erteilt<br />

hat. Der Gültigkeitsbeginn <strong>de</strong>r BahnCard soll grundsätzlich<br />

mit <strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Dienstreise, bei <strong>de</strong>r sie<br />

eingesetzt wird, übereinstimmen. Dienstreisen<strong>de</strong> sind zu<br />

verpflichten, während <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r BahnCard<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Dienstreisen grundsätzlich mit Zügen <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Bahn AG durchzuführen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r in diesen<br />

Fällen notwendigen Anordnung zur Benutzung dieses<br />

Beför<strong>de</strong>rungsmittels gilt Textziffer 3.1.1 Satz 4 zweiter<br />

Halbsatz Bbg BRKGVwV gleichermaßen.<br />

9 Zu § 5 Abs. 1 BRKG<br />

Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt<br />

die Wegstreckenentschädigung für die gesamte<br />

Dienstreise (Textziffer 5.1.4 Bbg BRKGVwV). Bei mehr als<br />

zweitägigen Abordnungen wird die Wegstreckenentschädigung<br />

nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise,<br />

die Fahrten am auswärtigen Dienstort und die Reise<br />

aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme getrennt voneinan<strong>de</strong>r<br />

gewährt (= drei Dienstreisen - Höchstbetrag immer<br />

auf die jeweilige Dienstreise bezogen). Für ein- und zweitägige<br />

Abordnungen ist § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.2 Bbg BRKGVwV zu beachten,<br />

wonach die Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten wie bei nur einer<br />

Dienstreise erfolgt (Ausnahme: Fälle <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.3<br />

Bbg BRKGVwV).<br />

10 Zu § 5 Abs. 2 BRKG<br />

Ausweislich <strong>de</strong>r amtlichen Begründung liegt ein erhebliches<br />

dienstliches Interesse insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch<br />

die Benutzung <strong>de</strong>s privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische<br />

Verbesserung, eine Steigerung <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />

o<strong>de</strong>r eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt<br />

wird. Liegt die zu erwarten<strong>de</strong> dienstliche Jahresfahrleistung<br />

unter 6.000 Kilometern, wird ein erhebliches dienstliches<br />

Interesse nur dann bejaht wer<strong>de</strong>n können, wenn ein unabweisbares<br />

dienstliches Bedürfnis an <strong>de</strong>r Verwendung eines<br />

privaten Kraftwagens besteht. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />

Vorliegen eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ sind<br />

strenger als an das Vorliegen eines triftigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne<br />

<strong>de</strong>s bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG. Eine Gleichsetzung<br />

wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten<br />

Ziel zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />

Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses<br />

an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens obliegt grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>m für die Anordnung/Genehmigung zuständigen Vorgesetzten;<br />

die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann an<strong>de</strong>re Zuständigkeiten<br />

bestimmen. Wird die Anerkennung allgemein erteilt,


muss das hier zu erledigen<strong>de</strong> Dienstgeschäft hinreichend bestimmt<br />

sein.<br />

Sofern an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches<br />

Interesse anerkannt ist, wird eine Begrenzung <strong>de</strong>r Wegstreckenentschädigung<br />

durch einen Höchstbetrag nicht vorgenommen.<br />

Die bisherige im Einzelfall erteilte Anerkennung eines im<br />

überwiegend dienstlichen Interesse gehaltenen privateigenen<br />

Kraftfahrzeuges gemäß § 6 Abs. 2 BRKG (alt) ist mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s 31. August 2005 zu wi<strong>de</strong>rrufen. In diesen Fällen<br />

wer<strong>de</strong>n - für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2005 -<br />

gegen die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen<br />

Interesses an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 BRKG keine Be<strong>de</strong>nken erhoben, solange <strong>de</strong>r<br />

Nachweis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Textziffer 5.2.2 Satz 3 Bbg BRKGVwV nicht erbracht ist.<br />

11 Zu § 5 Abs. 4 BRKG<br />

Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>s Dienstkraftfahrzeug ohne triftigen<br />

Grund nicht benutzt wird. Bedienungsunkenntnis o<strong>de</strong>r Unsicherheit<br />

im Umgang mit <strong>de</strong>m Kraftfahrzeug rechtfertigen<br />

regelmäßig nicht die Anerkennung triftiger Grün<strong>de</strong>.<br />

12 Zu § 7 BRKG in Verbindung mit Textziffern 7.1.3 und<br />

7.1.4 Bbg BRKGVwV<br />

Bis zu einem Betrag von 60 Euro wer<strong>de</strong>n gemäß Textziffer<br />

7.1.3 Bbg BRKGVwV die Übernachtungskosten als notwendig<br />

angesehen. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung dieses Betrages bleiben<br />

die Kosten für die Verpflegung unberücksichtigt, so dass<br />

die Übernachtungskosten unter Berücksichtigung von § 6<br />

Abs. 2 BRKG bis zu 84 Euro (bei Vollverpflegung) ohne geson<strong>de</strong>rte<br />

Begründung als notwendig anerkannt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Übersteigen die Kosten für die Unterkunft 60 Euro, können<br />

die diesen Betrag übersteigen<strong>de</strong>n Übernachtungskosten nur<br />

erstattet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>ren Notwendigkeit begrün<strong>de</strong>t und<br />

nachvollziehbar anerkannt wird. An<strong>de</strong>rnfalls wer<strong>de</strong>n lediglich<br />

60 Euro für die Übernachtung erstattet. Sofern Verpflegungskosten<br />

in <strong>de</strong>n Übernachtungskosten enthalten sind, erhöht<br />

sich <strong>de</strong>r Betrag von 60 Euro um <strong>de</strong>n jeweiligen Verpflegungsanteil<br />

im Tagegeld (§ 6 Abs. 2 BRKG). Bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Tagegel<strong>de</strong>s erfolgt dann <strong>de</strong>r Einbehalt gemäß<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG (Quasi-Kürzung <strong>de</strong>s zustehen<strong>de</strong>n<br />

Tagegel<strong>de</strong>s um <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Verpflegungsanteil).<br />

Beispiel:<br />

a) Hotel A: Übernachtung inklusive Frühstück für 64 Euro<br />

Nach Abzug <strong>de</strong>s Betrages für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil von<br />

4,80 Euro (= 20 Prozent aus 24 Euro gemäß § 6 Abs. 2<br />

BRKG; vergleiche auch Textziffer 7.1.4 Bbg BRKGVwV)<br />

verbleiben Übernachtungskosten für die Unterkunft<br />

in Höhe von 59,20 Euro. Diese Unterkunftskosten<br />

sind als notwendig anzusehen, da <strong>de</strong>r Betrag von 60 Eu-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />

ro nicht überschritten wird (Textziffer 7.1.3 Satz 1<br />

Bbg BRKGVwV).<br />

Somit wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Übernachtungspreis einschließlich<br />

<strong>de</strong>s darin enthaltenen Verpflegungsanteils für das Frühstück<br />

als (Gesamt-)Übernachtungskosten in Höhe von<br />

64 Euro erstattet (Textziffer 7.1.4 Bbg BRKGVwV). Im<br />

Gegenzug wird gemäß § 6 Abs. 2 BRKG <strong>de</strong>r Betrag für<br />

<strong>de</strong>n Frühstücksanteil vom zustehen<strong>de</strong>n Tagegeld einbehalten<br />

(beispielsweise: zustehen<strong>de</strong>s Tagegeld 24 Euro abzüglich<br />

4,80 Euro Frühstücksanteil = Tagegeld 19,20 Euro).<br />

b) Hotel B: Übernachtung inklusive Frühstück für 70 Euro<br />

Die Übernachtungskosten übersteigen <strong>de</strong>n Betrag von<br />

60 Euro zuzüglich <strong>de</strong>s Betrages für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil<br />

im Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 BRKG (4,80 Euro). Ohne<br />

Anerkennung einer Begründung für die Inanspruchnahme<br />

dieses Hotels, können lediglich nur 60 Euro<br />

- einschließlich <strong>de</strong>s hierin enthaltenen Frühstücks - erstattet<br />

wer<strong>de</strong>n (Textziffer 7.1.3 Bbg BRKGVwV).<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s hier im Übernachtungspreis enthaltenen<br />

Frühstücks (Inklusivpreis) wird gemäß § 6 Abs. 2<br />

BRKG <strong>de</strong>r Betrag für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil vom zustehen<strong>de</strong>n<br />

Tagegeld einbehalten (beispielsweise: zustehen<strong>de</strong>s<br />

Tagegeld 24 Euro abzüglich 4,80 Euro Frühstücksanteil<br />

= Tagegeld 19,20 Euro).<br />

Die Sätze 3 und 4 <strong>de</strong>r Textziffer 7.1.3 Bbg BRKGVwV bleiben<br />

unberührt.<br />

13 Zu § 8 BRKG<br />

Die Ermäßigung <strong>de</strong>s Tagegel<strong>de</strong>s nach § 8 Satz 1 BRKG gilt<br />

nur für volle Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Aufenthalts am auswärtigen<br />

Geschäftsort. Als volle Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Aufenthalts gelten<br />

alle Tage zwischen <strong>de</strong>r Dienstantritts- und <strong>de</strong>r Dienstrückreise<br />

einschließlich <strong>de</strong>r hiervon eingeschlossenen dienstfreien<br />

Werktage, Sonn- und Feiertage. An Reisetagen (beispielsweise<br />

Zwischendienstreise, Familienheimfahrt) erfolgt<br />

die Tagegeldberechnung nach § 6 BRKG. Verlässt <strong>de</strong>r<br />

Dienstreisen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n auswärtigen Geschäftsort aus an<strong>de</strong>ren<br />

als dienstlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wegen einer an<strong>de</strong>ren Reise an<br />

<strong>de</strong>n Wohnort (§ 11 Abs. 5 BRKG; nicht Familienheimfahrt),<br />

bleibt es bei <strong>de</strong>r Ermäßigung.<br />

Für die Zeit <strong>de</strong>s Aufenthalts in <strong>de</strong>r Familienwohnung kann<br />

Tagegeld nicht gewährt wer<strong>de</strong>n, unabhängig davon, ob es<br />

sich um eine Heimfahrt mit o<strong>de</strong>r ohne Reisebeihilfe han<strong>de</strong>lt.<br />

14 Zu § 5 Abs. 4 <strong>de</strong>r Trennungsgeldverordnung (TGV)<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wur<strong>de</strong> durch Artikel 13 Nr. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005<br />

(BGBl. I S. 1418, 1423) hinsichtlich <strong>de</strong>r Mitnahmeentschädigung<br />

(Wegfall) bei Reisebeihilfen für Heimfahrten geän<strong>de</strong>rt.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Reisebeihilfe erfolgte jedoch<br />

keine Än<strong>de</strong>rung. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV ist bis zu einer weiteren<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Trennungsgeldverordnung in <strong>de</strong>r ab


1. September 2005 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Wird<br />

die Familienheimfahrt mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />

ist Textziffer 5.4.6 <strong>de</strong>r Allgemeinen Durchführungshinweise<br />

zum Trennungsgeldrecht im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

- Bbg TG ADH - zu beachten.<br />

15 Zu § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes - BUKG -<br />

Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />

wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1<br />

BRKG bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro gewährt.<br />

Für Umzugsreisen, die 750 Kilometer übersteigen und<br />

gleichzeitig <strong>de</strong>r Überführung <strong>de</strong>s Fahrzeuges dienen, wird<br />

die <strong>de</strong>n Betrag von 150 Euro übersteigen<strong>de</strong> Wegstreckenentschädigung<br />

gemäß § 6 BUKG (Beför<strong>de</strong>rungsauslagen)<br />

gewährt.<br />

16 Zu § 7 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes<br />

- BUKG -<br />

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUKG sind die Auslagen für Besichtigungsreisen<br />

wie bei Dienstreisen zu erstatten, aber auf<br />

die Fahrkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte <strong>de</strong>r allgemein<br />

niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n<br />

Beför<strong>de</strong>rungsmittels begrenzt. Wird die Besichtigungsreise<br />

mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, ist hier ein Kostenvergleich<br />

notwendig. Der Erstattungsbetrag darf die Kosten<br />

<strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte nicht übersteigen. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt für die in § 7 Abs. 3 BUKG aufgeführten Reisen (Vorbereitungs-/Durchführungsreise).<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005

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