ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
ABl_38_VV_1.ps, page 1-4 @ Normalize - Brandenburg.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts<br />
- Allgemeine Durchführungshinweise -<br />
Rundschreiben <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>r Finanzen<br />
- 45.5 - 2703 - 22 -<br />
Vom 11. August 2005<br />
Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung <strong>de</strong>s neu gefassten<br />
Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I<br />
S. 1418), <strong>de</strong>r dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vom 2. August 2005 (<strong>ABl</strong>. S. 870)<br />
und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong><br />
ergänzen<strong>de</strong> Hinweise gegeben:<br />
I. Zum In-Kraft-Treten und zur Übergangszeit<br />
Das Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (BRKG) und die dazu erlassene<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />
zum Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) treten am<br />
1. September 2005 in Kraft.<br />
Für die Zeit <strong>de</strong>s Übergangs von altem zu neuem Recht gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />
Bei Beginn <strong>de</strong>r Dienstreise vor und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstreise<br />
nach <strong>de</strong>m In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s neuen Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetzes<br />
wird Reisekostenvergütung nach <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m In-Kraft-<br />
Treten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften gezahlt (= Anwendung alten<br />
Rechts).<br />
II. Än<strong>de</strong>rungen von bisherigem zu neuem Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz<br />
1 Schwerpunkte <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen<br />
Die neue Vorschrift trägt in erster Linie dazu bei, die Kosten<br />
<strong>de</strong>r Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von<br />
Dienstreisen <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />
und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zu reduzieren.<br />
Dies wird insbeson<strong>de</strong>re erreicht durch:<br />
- Zusammenfassung sachlich verwandter Vorschriften<br />
- Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich in § 1<br />
(§§ 1 und 4 alt)<br />
- Kürzungstatbestän<strong>de</strong> zum Tage- und Übernachtungsgeld<br />
jetzt direkt bei jeweiliger Anspruchsgrundlage<br />
in <strong>de</strong>n §§ 6 und 7 (§§ 9, 10 und 12 alt)<br />
- Dienstreisen mit längerer Dauer in § 8 (§ 11 alt)<br />
- Pausch- und Aufwandsvergütung in § 9 (§§ 17 und 18<br />
alt)<br />
- Nebenkosten und Absage einer angeordneten<br />
Dienstreise in § 10 (§§ 14 und 19 alt)<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />
- Reisekostenvergütung in beson<strong>de</strong>ren Fällen in § 11<br />
(§§ 16 und 23 alt)<br />
- Krankheit und private Aufenthalte im Zusammenhang<br />
mit Dienstreisen in §§ 12 und 13 (§ 16 und Verordnung<br />
zu § 16 Abs. 6 alt)<br />
- Auslandsdienstreisen in § 14 (§ 20 alt)<br />
- Trennungsgeld in § 15 (§ 22 alt)<br />
- Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />
§ 16 (§ 24 alt)<br />
- Reduzierung von Verwaltungsaufwand<br />
- Aufhebung <strong>de</strong>r Unterscheidung nach Dienstreisen<br />
und Dienstgängen, damit Abschaffung bisher unterschiedlicher<br />
Arten <strong>de</strong>r Reisekostenvergütung<br />
- Möglichkeit <strong>de</strong>r Reisekostenrechnung ohne Belege,<br />
dafür Pflicht zur befristeten Aufbewahrung beim<br />
Dienstreisen<strong>de</strong>n<br />
- Halbierung <strong>de</strong>r Ausschlussfrist auf sechs Monate<br />
- Aufhebung <strong>de</strong>r Abhängigkeit <strong>de</strong>r Fahrkostenerstattung<br />
bei Bahnfahrten von Besoldungs- und Vergütungsgruppen<br />
- Wegfall <strong>de</strong>r Vergleichsberechnung bei Kfz-Benutzung<br />
- Einheitliche Wegstreckenentschädigung für alle privat<br />
genutzten Fahrzeuge<br />
- Wegstreckenentschädigung unabhängig von Besitzverhältnissen<br />
(vorher: privateigene Kfz)<br />
- Rückkehr zu einheitlichen Verpflegungssätzen bei<br />
Einbehalten<br />
- Wegfall <strong>de</strong>r Zuschussberechnung beim Übernachtungsgeld<br />
- Pauschalierung <strong>de</strong>r Erstattung für Übernachtungen<br />
in einer in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>s Geschäftsortes gelegenen<br />
Wohnung<br />
- Wegfall von Erstattungstatbestän<strong>de</strong>n, die an das<br />
Einkommen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Personenstand anknüpfen<br />
- Keine Reisekostenvergütung für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Dienststätte aus beson<strong>de</strong>rem dienstlichen<br />
Anlass<br />
2 Zu <strong>de</strong>n Vorschriften im Einzelnen wird ergänzend auf<br />
die amtliche Begründung zu <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts (BT-Drucksache:<br />
15/4919) verwiesen.<br />
III. Zu einzelnen Vorschriften<br />
1 Zu § 2 Abs. 2 BRKG<br />
Das Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz konkretisiert die Fürsorgepflicht<br />
<strong>de</strong>s Dienstherrn für alle Fälle dienstlich veranlasster<br />
auswärtiger Tätigkeit auch in Verbindung mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
von Familienpflichten (vergleiche Textziffern 2.1.9<br />
und 4.1.5 Bbg BRKGVwV). Direkte Betreuungs- und Pflegekosten<br />
für Familienangehörige sind allerdings nach wie<br />
vor keine Reisekosten und damit nicht erstattungsfähig<br />
(Textziffer 10.1.3 Satz 2 Bbg BRKGVwV).<br />
Dienstreisen zur Übernahme o<strong>de</strong>r nach Übergabe eines<br />
Dienstkraftfahrzeuges an beziehungsweise von einem an<strong>de</strong>-
en Ort als <strong>de</strong>r Dienststätte sind grundsätzlich an <strong>de</strong>r Dienststätte<br />
(Textziffer 2.1.3 Bbg BRKGVwV) anzutreten und zu<br />
been<strong>de</strong>n; dies gilt jedoch nicht, wenn Beginn o<strong>de</strong>r En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Dienstreise an <strong>de</strong>r Wohnung wirtschaftlicher ist.<br />
Die ausdrückliche Anordnung <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Dienstreise an <strong>de</strong>r Dienststätte bleibt <strong>de</strong>m Genehmigen<strong>de</strong>n<br />
unbenommen (Textziffer 2.2.2 Bbg BRKGVwV).<br />
2 Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />
3.1.1 Bbg BRKGVwV<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und die in Textziffer<br />
3.1.1 Bbg BRKGVwV hierzu getroffenen Ausführungen<br />
bedingen, dass bereits bei <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Dienstreisen klarzustellen ist, dass die grundsätzlich<br />
freie Wahl <strong>de</strong>s Verkehrsmittels nicht zu wirtschaftlich<br />
unvertretbaren Ergebnissen führen kann. Dies kann<br />
durch die Anordnung <strong>de</strong>r Nutzung bestimmter Verkehrsmittel,<br />
die Bereitstellung dienstlich beschaffter Fahrausweise/<br />
Zeitfahrkarten/Tickets o<strong>de</strong>r die Begrenzung <strong>de</strong>r Erstattung<br />
<strong>de</strong>r Reisekostenvergütung auf <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Dienstreisezeit<br />
bei Nutzung <strong>de</strong>s wirtschaftlichsten Verkehrsmittels geschehen.<br />
3 Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BRKG in Verbindung mit Textziffer<br />
3.1.3 Bbg BRKGVwV<br />
Soweit die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt, dass Ausgaben<br />
bis zu zehn Euro je Tag nicht durch Belege nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
müssen, sind diese Ausgaben <strong>de</strong>nnoch im Einzelnen anzugeben<br />
und gegebenenfalls zu begrün<strong>de</strong>n; beispielsweise Begründung<br />
<strong>de</strong>r Taxibenutzung bei Kosten von unter zehn Euro.<br />
4 Zu § 3 Abs. 1 Satz 4<br />
Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstreisen<strong>de</strong>n bereits Reisekostenvergütung<br />
gewährt und weigert sich <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die Belege auf<br />
Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> innerhalb von drei Monaten vorzulegen,<br />
muss <strong>de</strong>r Dienstreisen<strong>de</strong> die ihm bereits gewährte<br />
Reisekostenvergütung <strong>de</strong>m Kostenträger zurückerstatten.<br />
5 Zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG<br />
Zu <strong>de</strong>n Fahrkosten gehören auch Auslagen für Fahrten außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsortes, wenn dort aus wirtschaftlichen o<strong>de</strong>r<br />
dienstlichen Grün<strong>de</strong>n eine Unterkunft genutzt wird.<br />
6 Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG in Verbindung mit Textziffern<br />
4.1.2 und 4.1.3 Bbg BRKGVwV<br />
Die Kann-Bestimmung zur Erstattung <strong>de</strong>r Fahrkosten <strong>de</strong>r<br />
1. Wagenklasse bei einer min<strong>de</strong>stens zweistündigen Bahnfahrt<br />
ist im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Auf<br />
die Ausführungen in <strong>de</strong>n Textziffern 4.1.2 und 4.1.3<br />
Bbg BRKGVwV wird verwiesen.<br />
7 Zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG<br />
Die Anerkennung dienstlicher Grün<strong>de</strong> soll - soweit nicht bereits<br />
allgemein geregelt (vergleiche Textziffer 4.1.3 Satz 2<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />
Bbg BRKGVwV) - mit <strong>de</strong>r Anordnung o<strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Dienstreise erfolgen.<br />
8 Zu § 4 Abs. 2 BRKG in Verbindung mit Textziffer 4.2.2<br />
Bbg BRKGVwV<br />
Die Beschaffung einer BahnCard aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
und die damit verbun<strong>de</strong>ne Kostenerstattung darf nur dann<br />
erfolgen, wenn die Dienststelle vorher die Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>de</strong>r BahnCard aufgrund einer Prognose über zu erwarten<strong>de</strong><br />
Dienstreisen festgestellt und eine Kostenzusage erteilt<br />
hat. Der Gültigkeitsbeginn <strong>de</strong>r BahnCard soll grundsätzlich<br />
mit <strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Dienstreise, bei <strong>de</strong>r sie<br />
eingesetzt wird, übereinstimmen. Dienstreisen<strong>de</strong> sind zu<br />
verpflichten, während <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r BahnCard<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Dienstreisen grundsätzlich mit Zügen <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Bahn AG durchzuführen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r in diesen<br />
Fällen notwendigen Anordnung zur Benutzung dieses<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittels gilt Textziffer 3.1.1 Satz 4 zweiter<br />
Halbsatz Bbg BRKGVwV gleichermaßen.<br />
9 Zu § 5 Abs. 1 BRKG<br />
Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt<br />
die Wegstreckenentschädigung für die gesamte<br />
Dienstreise (Textziffer 5.1.4 Bbg BRKGVwV). Bei mehr als<br />
zweitägigen Abordnungen wird die Wegstreckenentschädigung<br />
nach § 5 Abs. 1 BRKG jeweils für die Dienstantrittsreise,<br />
die Fahrten am auswärtigen Dienstort und die Reise<br />
aus Anlass <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Maßnahme getrennt voneinan<strong>de</strong>r<br />
gewährt (= drei Dienstreisen - Höchstbetrag immer<br />
auf die jeweilige Dienstreise bezogen). Für ein- und zweitägige<br />
Abordnungen ist § 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG in Verbindung<br />
mit <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.2 Bbg BRKGVwV zu beachten,<br />
wonach die Abrechnung <strong>de</strong>r Reisekosten wie bei nur einer<br />
Dienstreise erfolgt (Ausnahme: Fälle <strong>de</strong>r Textziffer 11.1.3<br />
Bbg BRKGVwV).<br />
10 Zu § 5 Abs. 2 BRKG<br />
Ausweislich <strong>de</strong>r amtlichen Begründung liegt ein erhebliches<br />
dienstliches Interesse insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch<br />
die Benutzung <strong>de</strong>s privaten Kraftfahrzeuges eine organisatorische<br />
Verbesserung, eine Steigerung <strong>de</strong>r Dienstleistung<br />
o<strong>de</strong>r eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt<br />
wird. Liegt die zu erwarten<strong>de</strong> dienstliche Jahresfahrleistung<br />
unter 6.000 Kilometern, wird ein erhebliches dienstliches<br />
Interesse nur dann bejaht wer<strong>de</strong>n können, wenn ein unabweisbares<br />
dienstliches Bedürfnis an <strong>de</strong>r Verwendung eines<br />
privaten Kraftwagens besteht. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />
Vorliegen eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ sind<br />
strenger als an das Vorliegen eines triftigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne<br />
<strong>de</strong>s bisherigen § 6 Abs. 1 BRKG. Eine Gleichsetzung<br />
wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten<br />
Ziel zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />
Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses<br />
an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens obliegt grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>m für die Anordnung/Genehmigung zuständigen Vorgesetzten;<br />
die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann an<strong>de</strong>re Zuständigkeiten<br />
bestimmen. Wird die Anerkennung allgemein erteilt,
muss das hier zu erledigen<strong>de</strong> Dienstgeschäft hinreichend bestimmt<br />
sein.<br />
Sofern an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches<br />
Interesse anerkannt ist, wird eine Begrenzung <strong>de</strong>r Wegstreckenentschädigung<br />
durch einen Höchstbetrag nicht vorgenommen.<br />
Die bisherige im Einzelfall erteilte Anerkennung eines im<br />
überwiegend dienstlichen Interesse gehaltenen privateigenen<br />
Kraftfahrzeuges gemäß § 6 Abs. 2 BRKG (alt) ist mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>s 31. August 2005 zu wi<strong>de</strong>rrufen. In diesen Fällen<br />
wer<strong>de</strong>n - für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2005 -<br />
gegen die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen<br />
Interesses an <strong>de</strong>r Benutzung eines Kraftwagens im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 BRKG keine Be<strong>de</strong>nken erhoben, solange <strong>de</strong>r<br />
Nachweis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Textziffer 5.2.2 Satz 3 Bbg BRKGVwV nicht erbracht ist.<br />
11 Zu § 5 Abs. 4 BRKG<br />
Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein<br />
zur Verfügung stehen<strong>de</strong>s Dienstkraftfahrzeug ohne triftigen<br />
Grund nicht benutzt wird. Bedienungsunkenntnis o<strong>de</strong>r Unsicherheit<br />
im Umgang mit <strong>de</strong>m Kraftfahrzeug rechtfertigen<br />
regelmäßig nicht die Anerkennung triftiger Grün<strong>de</strong>.<br />
12 Zu § 7 BRKG in Verbindung mit Textziffern 7.1.3 und<br />
7.1.4 Bbg BRKGVwV<br />
Bis zu einem Betrag von 60 Euro wer<strong>de</strong>n gemäß Textziffer<br />
7.1.3 Bbg BRKGVwV die Übernachtungskosten als notwendig<br />
angesehen. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung dieses Betrages bleiben<br />
die Kosten für die Verpflegung unberücksichtigt, so dass<br />
die Übernachtungskosten unter Berücksichtigung von § 6<br />
Abs. 2 BRKG bis zu 84 Euro (bei Vollverpflegung) ohne geson<strong>de</strong>rte<br />
Begründung als notwendig anerkannt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Übersteigen die Kosten für die Unterkunft 60 Euro, können<br />
die diesen Betrag übersteigen<strong>de</strong>n Übernachtungskosten nur<br />
erstattet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>ren Notwendigkeit begrün<strong>de</strong>t und<br />
nachvollziehbar anerkannt wird. An<strong>de</strong>rnfalls wer<strong>de</strong>n lediglich<br />
60 Euro für die Übernachtung erstattet. Sofern Verpflegungskosten<br />
in <strong>de</strong>n Übernachtungskosten enthalten sind, erhöht<br />
sich <strong>de</strong>r Betrag von 60 Euro um <strong>de</strong>n jeweiligen Verpflegungsanteil<br />
im Tagegeld (§ 6 Abs. 2 BRKG). Bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Tagegel<strong>de</strong>s erfolgt dann <strong>de</strong>r Einbehalt gemäß<br />
§ 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG (Quasi-Kürzung <strong>de</strong>s zustehen<strong>de</strong>n<br />
Tagegel<strong>de</strong>s um <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Verpflegungsanteil).<br />
Beispiel:<br />
a) Hotel A: Übernachtung inklusive Frühstück für 64 Euro<br />
Nach Abzug <strong>de</strong>s Betrages für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil von<br />
4,80 Euro (= 20 Prozent aus 24 Euro gemäß § 6 Abs. 2<br />
BRKG; vergleiche auch Textziffer 7.1.4 Bbg BRKGVwV)<br />
verbleiben Übernachtungskosten für die Unterkunft<br />
in Höhe von 59,20 Euro. Diese Unterkunftskosten<br />
sind als notwendig anzusehen, da <strong>de</strong>r Betrag von 60 Eu-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005<br />
ro nicht überschritten wird (Textziffer 7.1.3 Satz 1<br />
Bbg BRKGVwV).<br />
Somit wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Übernachtungspreis einschließlich<br />
<strong>de</strong>s darin enthaltenen Verpflegungsanteils für das Frühstück<br />
als (Gesamt-)Übernachtungskosten in Höhe von<br />
64 Euro erstattet (Textziffer 7.1.4 Bbg BRKGVwV). Im<br />
Gegenzug wird gemäß § 6 Abs. 2 BRKG <strong>de</strong>r Betrag für<br />
<strong>de</strong>n Frühstücksanteil vom zustehen<strong>de</strong>n Tagegeld einbehalten<br />
(beispielsweise: zustehen<strong>de</strong>s Tagegeld 24 Euro abzüglich<br />
4,80 Euro Frühstücksanteil = Tagegeld 19,20 Euro).<br />
b) Hotel B: Übernachtung inklusive Frühstück für 70 Euro<br />
Die Übernachtungskosten übersteigen <strong>de</strong>n Betrag von<br />
60 Euro zuzüglich <strong>de</strong>s Betrages für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil<br />
im Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 BRKG (4,80 Euro). Ohne<br />
Anerkennung einer Begründung für die Inanspruchnahme<br />
dieses Hotels, können lediglich nur 60 Euro<br />
- einschließlich <strong>de</strong>s hierin enthaltenen Frühstücks - erstattet<br />
wer<strong>de</strong>n (Textziffer 7.1.3 Bbg BRKGVwV).<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s hier im Übernachtungspreis enthaltenen<br />
Frühstücks (Inklusivpreis) wird gemäß § 6 Abs. 2<br />
BRKG <strong>de</strong>r Betrag für <strong>de</strong>n Frühstücksanteil vom zustehen<strong>de</strong>n<br />
Tagegeld einbehalten (beispielsweise: zustehen<strong>de</strong>s<br />
Tagegeld 24 Euro abzüglich 4,80 Euro Frühstücksanteil<br />
= Tagegeld 19,20 Euro).<br />
Die Sätze 3 und 4 <strong>de</strong>r Textziffer 7.1.3 Bbg BRKGVwV bleiben<br />
unberührt.<br />
13 Zu § 8 BRKG<br />
Die Ermäßigung <strong>de</strong>s Tagegel<strong>de</strong>s nach § 8 Satz 1 BRKG gilt<br />
nur für volle Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Aufenthalts am auswärtigen<br />
Geschäftsort. Als volle Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Aufenthalts gelten<br />
alle Tage zwischen <strong>de</strong>r Dienstantritts- und <strong>de</strong>r Dienstrückreise<br />
einschließlich <strong>de</strong>r hiervon eingeschlossenen dienstfreien<br />
Werktage, Sonn- und Feiertage. An Reisetagen (beispielsweise<br />
Zwischendienstreise, Familienheimfahrt) erfolgt<br />
die Tagegeldberechnung nach § 6 BRKG. Verlässt <strong>de</strong>r<br />
Dienstreisen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n auswärtigen Geschäftsort aus an<strong>de</strong>ren<br />
als dienstlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wegen einer an<strong>de</strong>ren Reise an<br />
<strong>de</strong>n Wohnort (§ 11 Abs. 5 BRKG; nicht Familienheimfahrt),<br />
bleibt es bei <strong>de</strong>r Ermäßigung.<br />
Für die Zeit <strong>de</strong>s Aufenthalts in <strong>de</strong>r Familienwohnung kann<br />
Tagegeld nicht gewährt wer<strong>de</strong>n, unabhängig davon, ob es<br />
sich um eine Heimfahrt mit o<strong>de</strong>r ohne Reisebeihilfe han<strong>de</strong>lt.<br />
14 Zu § 5 Abs. 4 <strong>de</strong>r Trennungsgeldverordnung (TGV)<br />
§ 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wur<strong>de</strong> durch Artikel 13 Nr. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zur Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005<br />
(BGBl. I S. 1418, 1423) hinsichtlich <strong>de</strong>r Mitnahmeentschädigung<br />
(Wegfall) bei Reisebeihilfen für Heimfahrten geän<strong>de</strong>rt.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Reisebeihilfe erfolgte jedoch<br />
keine Än<strong>de</strong>rung. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV ist bis zu einer weiteren<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Trennungsgeldverordnung in <strong>de</strong>r ab
1. September 2005 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Wird<br />
die Familienheimfahrt mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />
ist Textziffer 5.4.6 <strong>de</strong>r Allgemeinen Durchführungshinweise<br />
zum Trennungsgeldrecht im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />
- Bbg TG ADH - zu beachten.<br />
15 Zu § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes - BUKG -<br />
Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt,<br />
wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1<br />
BRKG bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro gewährt.<br />
Für Umzugsreisen, die 750 Kilometer übersteigen und<br />
gleichzeitig <strong>de</strong>r Überführung <strong>de</strong>s Fahrzeuges dienen, wird<br />
die <strong>de</strong>n Betrag von 150 Euro übersteigen<strong>de</strong> Wegstreckenentschädigung<br />
gemäß § 6 BUKG (Beför<strong>de</strong>rungsauslagen)<br />
gewährt.<br />
16 Zu § 7 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sumzugskostengesetzes<br />
- BUKG -<br />
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUKG sind die Auslagen für Besichtigungsreisen<br />
wie bei Dienstreisen zu erstatten, aber auf<br />
die Fahrkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte <strong>de</strong>r allgemein<br />
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n<br />
Beför<strong>de</strong>rungsmittels begrenzt. Wird die Besichtigungsreise<br />
mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, ist hier ein Kostenvergleich<br />
notwendig. Der Erstattungsbetrag darf die Kosten<br />
<strong>de</strong>r billigsten Fahrkarte nicht übersteigen. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt für die in § 7 Abs. 3 BUKG aufgeführten Reisen (Vorbereitungs-/Durchführungsreise).<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. <strong>38</strong> vom 28. September 2005