Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ... - BfGA
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1.3 Anforderungen <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> gegen Brand- und Explosionsgefahren<br />
(1) Die Mengen an <strong>Gefahrstoffen</strong> sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung<br />
und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />
(2) Zum <strong>Schutz</strong> gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von <strong>Gefahrstoffen</strong>, die zu Brand- oder<br />
Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere<br />
müssen<br />
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und<br />
Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen<br />
und andere gefährliche Zustände vermieden werden,<br />
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch<br />
Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können,<br />
3. gefährliche Vermischungen von <strong>Gefahrstoffen</strong> vermieden werden.<br />
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können,<br />
sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu<br />
beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige<br />
Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig<br />
gefahrlos zu beseitigen.<br />
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert<br />
werden, sind <strong>Schutz</strong>maßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen.<br />
Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.<br />
1.4 <strong>Schutz</strong>maßnahmen in Arbeitsbereichen<br />
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind<br />
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten,<br />
dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert<br />
und sicher verlassen werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können,<br />
2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen<br />
von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden<br />
werden,<br />
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen<br />
müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich<br />
und leicht zu handhaben sein und<br />
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet<br />
sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert<br />
erreichbar sind.<br />
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung<br />
von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten<br />
von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die<br />
Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.<br />
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,<br />
sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie<br />
1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999<br />
über Mindest<strong>vor</strong>schriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit<br />
der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden<br />
können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie<br />
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen.<br />
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