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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ... - BfGA

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1.3 Anforderungen <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> gegen Brand- und Explosionsgefahren<br />

(1) Die Mengen an <strong>Gefahrstoffen</strong> sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung<br />

und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

(2) Zum <strong>Schutz</strong> gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von <strong>Gefahrstoffen</strong>, die zu Brand- oder<br />

Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere<br />

müssen<br />

1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und<br />

Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen<br />

und andere gefährliche Zustände vermieden werden,<br />

2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch<br />

Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können,<br />

3. gefährliche Vermischungen von <strong>Gefahrstoffen</strong> vermieden werden.<br />

(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können,<br />

sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu<br />

beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige<br />

Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig<br />

gefahrlos zu beseitigen.<br />

(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert<br />

werden, sind <strong>Schutz</strong>maßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen.<br />

Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.<br />

1.4 <strong>Schutz</strong>maßnahmen in Arbeitsbereichen<br />

(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind<br />

1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten,<br />

dass diese von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert<br />

und sicher verlassen werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können,<br />

2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen<br />

von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden<br />

werden,<br />

3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen<br />

müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich<br />

und leicht zu handhaben sein und<br />

4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet<br />

sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert<br />

erreichbar sind.<br />

(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung<br />

von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten<br />

von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die<br />

Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.<br />

(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,<br />

sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie<br />

1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999<br />

über Mindest<strong>vor</strong>schriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit<br />

der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden<br />

können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie<br />

89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen.<br />

<strong>BfGA</strong> GmbH • Landsberger Straße 307 • 80687 München • Tel. 089 8897 842 • Fax 089 8897 839 • info@bfga.de 34

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