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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ... - BfGA

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3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten<br />

(1) Der Arbeitgeber hat <strong>vor</strong> der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine<br />

zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen<br />

<strong>Schutz</strong>maßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.<br />

(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass<br />

1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />

sind,<br />

2. die Beschäftigten während der Arbeit die <strong>vor</strong>gesehenen persönlichen <strong>Schutz</strong>ausrüstungen<br />

benutzen,<br />

3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und<br />

4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />

(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit<br />

einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen.<br />

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten<br />

ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.<br />

3.2.3 Zugangsöffnungen<br />

(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn<br />

der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der<br />

Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.<br />

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,<br />

1. mindestens zwei Zugangsöffnungen <strong>vor</strong>handen sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter<br />

groß sind, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter<br />

unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für die Öffnungen<br />

in den Zwischenwänden,<br />

2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.<br />

Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn<br />

1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn<br />

2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese<br />

Öffnung mindestens 0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen<br />

der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Öffnung von allen Raumteilen<br />

aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste<br />

oder dergleichen leicht erreichbar ist.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens<br />

1. Nennweite 600 oder<br />

2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,<br />

<strong>vor</strong>handen sein.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1.<br />

Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn<br />

1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und<br />

2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und<br />

3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens<br />

Nennweite 100 besitzt und<br />

4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert<br />

unterschritten und ausreichend Sauerstoff <strong>vor</strong>handen ist.<br />

(5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und<br />

bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanla-<br />

<strong>BfGA</strong> GmbH • Landsberger Straße 307 • 80687 München • Tel. 089 8897 842 • Fax 089 8897 839 • info@bfga.de 40

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