Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ... - BfGA
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3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten<br />
(1) Der Arbeitgeber hat <strong>vor</strong> der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine<br />
zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen<br />
<strong>Schutz</strong>maßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.<br />
(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass<br />
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />
sind,<br />
2. die Beschäftigten während der Arbeit die <strong>vor</strong>gesehenen persönlichen <strong>Schutz</strong>ausrüstungen<br />
benutzen,<br />
3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und<br />
4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />
(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit<br />
einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen.<br />
Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten<br />
ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.<br />
3.2.3 Zugangsöffnungen<br />
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn<br />
der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der<br />
Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.<br />
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,<br />
1. mindestens zwei Zugangsöffnungen <strong>vor</strong>handen sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter<br />
groß sind, wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter<br />
unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes auch für die Öffnungen<br />
in den Zwischenwänden,<br />
2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.<br />
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn<br />
1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn<br />
2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese<br />
Öffnung mindestens 0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen<br />
der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Öffnung von allen Raumteilen<br />
aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Einbauten, Arbeitsgerüste<br />
oder dergleichen leicht erreichbar ist.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens<br />
1. Nennweite 600 oder<br />
2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,<br />
<strong>vor</strong>handen sein.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1.<br />
Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn<br />
1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und<br />
2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und<br />
3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens<br />
Nennweite 100 besitzt und<br />
4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert<br />
unterschritten und ausreichend Sauerstoff <strong>vor</strong>handen ist.<br />
(5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und<br />
bei Tätigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanla-<br />
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