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Offizier des Sanitätsdienstes

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Möglichkeiten der Weiterbildung<br />

Ärztin oder Arzt<br />

Zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen medizinischen<br />

Versorgung wird grundsätzlich angestrebt, Sanitätsoffiziere zur<br />

Fachärztin oder zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin<br />

(AfA) weiterzubilden. Dadie Weiterbildung zum AfA nach den<br />

derzeitigen Weiterbildungsordnungen (WBO) der Lan<strong>des</strong>ärztekammern<br />

fünf Jahre beträgt, setzt die Weiterbildung zum AfA im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat<br />

auf Zeit (SaZ) eine Weiterverpflichtung um zwei Jahre, d. h. zum<br />

SaZ 19,voraus. Sie können Ihren persönlichen Interessen folgend<br />

sowie entsprechend dem Bedarf der Bun<strong>des</strong>wehr statt der<br />

Weiterbildung zum AfA auch zur Gebietsärztin oder zum Gebietsarzt<br />

in anderen Fachgebieten weitergebildet werden. Voraussetzung<br />

ist im Regelfall die Übernahme in das Dienstverhältnis einer<br />

Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten oder eine Weiterverpflichtung<br />

auf min<strong>des</strong>tens 20 Jahre. Die bedarfsgerechte Entscheidung<br />

hierüber erfolgt unter Berücksichtigung von Eignung, Leistung<br />

und Befähigung der zu betrachtenden Interessentinnen<br />

und Interessenten.<br />

Zahnärztin oder Zahnarzt<br />

Die Weiterbildung zur Zahnärztin/zum Zahnarzt für Oralchirurgie,<br />

Parodontologie oder für das öffentliche Gesundheitswesen<br />

erfolgt dem Bedarf der Bun<strong>des</strong>wehr entsprechend und ist grundsätzlich<br />

nur im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines<br />

Berufssoldaten möglich. Entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen<br />

werden in bun<strong>des</strong>wehreigenen oder in zivilen Einrichtungen<br />

durchgeführt.<br />

Tierärztin oder Tierarzt<br />

Tierärztinnen und Tierärzte werden zum Amtstierarzt weitergebildet<br />

und können ausgehend vom Bedarf der Bun<strong>des</strong>wehr eine<br />

Weiterbildung in Gebieten der Veterinärmedizin, besonders in<br />

Lebensmittelhygiene, Mikrobiologie und im öffentlichen Veterinärwesen<br />

erhalten, sofern sie für entsprechende Verwendungen<br />

vorgesehen sind.<br />

Apothekerin oder Apotheker<br />

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter, die<br />

zur Apothekerin oder zum Apotheker ausgebildet werden, absolvieren<br />

im Anschluss an ihr Studium der Pharmazie ein Studium<br />

der Lebensmittelchemie. Nach Ernennung zum Stabsapotheker<br />

können sie darüber hinaus, Bedarf der Bun<strong>des</strong>wehr vorausgesetzt,<br />

eine Weiterbildung auf verschiedenen Gebieten der Pharmazie,<br />

die in den Weiterbildungsordnungen der Länder festgelegt sind,<br />

erhalten. Die Weiterbildung findet in den hierzu ermächtigten Einrichtungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Sanitätsdienstes</strong> der Bun<strong>des</strong>wehr und, falls erforderlich,<br />

ergänzend in zivilen Weiterbildungsstätten statt.<br />

Nebentätigkeit<br />

Auf dem Weg zum Humanmediziner –universitäre Ausbildung<br />

Sanitätsoffizieren kann auf Antrag die Ausübung einer privaten<br />

ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen<br />

Nebentätigkeit genehmigt werden, wenn dadurch dienstliche<br />

Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Nebentätigkeit ist im<br />

Regelfall auf maximal acht Stunden in der Woche begrenzt. Wenn<br />

ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Nebentätigkeit<br />

besteht, darf diese auf Antrag in den Diensträumen der<br />

Bun<strong>des</strong>wehr ausgeübt werden. Werden Einrichtungen, Personal<br />

oder Material der Bun<strong>des</strong>wehr in Anspruch genommen, muss ein<br />

entsprechen<strong>des</strong> Entgelt entrichtet werden.<br />

<strong>Offizier</strong> <strong>des</strong> <strong>Sanitätsdienstes</strong> 11

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