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Objekt des Bildbetrachters herhalten zu müssen. Zudem wird der<br />
Abgebildete den weiteren Besitz des Ex-Partners an seinen Fotos als<br />
fremdbestimmt, hilflos und als ein Gefühl des Ausgeliefertseins<br />
erleben, da für ihn unberechenbar ist, was der Ex-Partner mit den<br />
Fotos anstellen wird. Durch die bloße Herrschaft über Erotik-Fotos<br />
greift der Besitzer also bereits schon in den höchstpersönlichen<br />
Lebensbereich des Abgebildeten ein. Diese ungleiche Machtverteilung<br />
kann nur beseitigt werden, indem die Fotos auf Verlangen des<br />
Abgebildeten gelöscht werden. Auch wenn die Intimfotos mit<br />
Einwilligung des Abgebildeten oder sogar von ihm selbst – und damit<br />
Alltagssituationen zeigen. Hier gilt die einmal erteilte Einwilligun<br />
dagegen weiterhin. Denn es ist allgemein üblich, dass bei Feier<br />
Festen, in Urlauben oder anderen Situationen Fotos von Personen i<br />
deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständni<br />
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitze<br />
und nutzen zu dürfen. An diesen Fotos ist in der Regel auch nicht<br />
Verfängliches, das geeignet wäre, das Ansehen der abgebildete<br />
Person zu beeinträchtigen. Diese Bilder tangieren das allgemein<br />
Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten weitaus weniger, da sie neutra<br />
und nicht kompromittierend sind. Diese Fotos musste der Beklagte<br />
Bild: anaterate<br />
Cessna 172 im Anflug<br />
rechtmäßig angefertigt wurden, gilt diese Einwilligung nur für die<br />
Dauer der Liebesbeziehung bzw. kann nach Beendigung dieser vom<br />
Abgebildeten widerrufen werden. Denn nach dem Beziehungs-Aus ist<br />
die gemeinsame Basis für das Bestehen solcher Bilder entfallen. Für<br />
den Abgebildeten wäre deren weitere Existenz unzumutbar und<br />
unerträglich. Der hier beklagte Fotograf wurde daher zur Löschung der<br />
erotischen Fotos verurteilt. Er konnte auch nicht mit den Argumenten<br />
seiner Berufsausübungsfreiheit sowie Kunstfreiheit durchdringen.<br />
Denn die Fotos waren nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als<br />
Fotograf, sondern im privaten Rahmen einer Liebschaft entstanden.<br />
Auch sein ideelles Interesse, die Bilder zur Erinnerung an die<br />
gemeinsame Beziehung behalten zu wollen, musste hinter dem<br />
Interesse der Klägerin auf Löschung der Bilder<br />
zurückstehen. Denn der Besitz an den Bildern war ihm<br />
vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet. Anders<br />
verhält es sich hingegen mit den Fotos, die die Klägerin bekleidet in<br />
daher auch nicht löschen. Fazit: Das Recht am eigenen Bild, da<br />
gesetzlich im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt ist, war im<br />
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn Ansprüche des Abgebildete<br />
aus dem KUG setzen immer eine Veröffentlichung seines Bildnisse<br />
voraus. Hier aber waren die Intimfotos der Klägerin vom Beklagte<br />
nicht veröffentlicht worden. Allerdings kann jeder, der intim<br />
Nacktaufnahmen von sich durch seinen damaligen Partner zugelasse<br />
hat, sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art.<br />
Grundgesetz berufen und vom Ex-Lover die Löschung der erotische<br />
Bilder verlangen, wenn die Beziehung zu ihm beendet ist. De<br />
Abgebildete kann damit also Herr der Lage werden, noch bevor es zu<br />
einer bloßstellenden Veröffentlichung der Bilder kommt.<br />
Autorin:<br />
Justitiarin des BFF Rechtsanwältin Dorothe Lanc