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Objekt des Bildbetrachters herhalten zu müssen. Zudem wird der<br />

Abgebildete den weiteren Besitz des Ex-Partners an seinen Fotos als<br />

fremdbestimmt, hilflos und als ein Gefühl des Ausgeliefertseins<br />

erleben, da für ihn unberechenbar ist, was der Ex-Partner mit den<br />

Fotos anstellen wird. Durch die bloße Herrschaft über Erotik-Fotos<br />

greift der Besitzer also bereits schon in den höchstpersönlichen<br />

Lebensbereich des Abgebildeten ein. Diese ungleiche Machtverteilung<br />

kann nur beseitigt werden, indem die Fotos auf Verlangen des<br />

Abgebildeten gelöscht werden. Auch wenn die Intimfotos mit<br />

Einwilligung des Abgebildeten oder sogar von ihm selbst – und damit<br />

Alltagssituationen zeigen. Hier gilt die einmal erteilte Einwilligun<br />

dagegen weiterhin. Denn es ist allgemein üblich, dass bei Feier<br />

Festen, in Urlauben oder anderen Situationen Fotos von Personen i<br />

deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständni<br />

zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitze<br />

und nutzen zu dürfen. An diesen Fotos ist in der Regel auch nicht<br />

Verfängliches, das geeignet wäre, das Ansehen der abgebildete<br />

Person zu beeinträchtigen. Diese Bilder tangieren das allgemein<br />

Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten weitaus weniger, da sie neutra<br />

und nicht kompromittierend sind. Diese Fotos musste der Beklagte<br />

Bild: anaterate<br />

Cessna 172 im Anflug<br />

rechtmäßig angefertigt wurden, gilt diese Einwilligung nur für die<br />

Dauer der Liebesbeziehung bzw. kann nach Beendigung dieser vom<br />

Abgebildeten widerrufen werden. Denn nach dem Beziehungs-Aus ist<br />

die gemeinsame Basis für das Bestehen solcher Bilder entfallen. Für<br />

den Abgebildeten wäre deren weitere Existenz unzumutbar und<br />

unerträglich. Der hier beklagte Fotograf wurde daher zur Löschung der<br />

erotischen Fotos verurteilt. Er konnte auch nicht mit den Argumenten<br />

seiner Berufsausübungsfreiheit sowie Kunstfreiheit durchdringen.<br />

Denn die Fotos waren nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als<br />

Fotograf, sondern im privaten Rahmen einer Liebschaft entstanden.<br />

Auch sein ideelles Interesse, die Bilder zur Erinnerung an die<br />

gemeinsame Beziehung behalten zu wollen, musste hinter dem<br />

Interesse der Klägerin auf Löschung der Bilder<br />

zurückstehen. Denn der Besitz an den Bildern war ihm<br />

vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet. Anders<br />

verhält es sich hingegen mit den Fotos, die die Klägerin bekleidet in<br />

daher auch nicht löschen. Fazit: Das Recht am eigenen Bild, da<br />

gesetzlich im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt ist, war im<br />

vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn Ansprüche des Abgebildete<br />

aus dem KUG setzen immer eine Veröffentlichung seines Bildnisse<br />

voraus. Hier aber waren die Intimfotos der Klägerin vom Beklagte<br />

nicht veröffentlicht worden. Allerdings kann jeder, der intim<br />

Nacktaufnahmen von sich durch seinen damaligen Partner zugelasse<br />

hat, sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art.<br />

Grundgesetz berufen und vom Ex-Lover die Löschung der erotische<br />

Bilder verlangen, wenn die Beziehung zu ihm beendet ist. De<br />

Abgebildete kann damit also Herr der Lage werden, noch bevor es zu<br />

einer bloßstellenden Veröffentlichung der Bilder kommt.<br />

Autorin:<br />

Justitiarin des BFF Rechtsanwältin Dorothe Lanc

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