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Keine Mietzinsminderung bei ..<br />

Mängeln an Elektrik in Allgemeinteilen<br />

In einer Entscheidung kam der<br />

Oberste Gerichtshof (OGH) zum<br />

Schluss, dass Mängel am Sicherungskasten<br />

in den allgemeinen Teilen<br />

der Liegenschaft nicht zu einer<br />

Mietzinsminderung berechtigen<br />

(OGH 8 Ob 85/17h). In der Wohnung<br />

fehlten nur bei den fest angeschlossenen<br />

Leuchten entsprechende<br />

Schutzleiter. Dieses Problem kann<br />

durch die Verwendung von schutzisolierten<br />

Leuchten gelöst werden.<br />

Der Mieter konnte nicht nachweisen,<br />

dass er konkret von den Mängeln am<br />

Vorzählersicherungs- und am Hausanschlusskasten<br />

betroen war und<br />

sich daraus eine Gebrauchsbeeinträchtigung<br />

ergeben hätte. Auch bestand<br />

keine konkrete aktuelle Gefahr.<br />

OGH Urteil<br />

Kosten für den Betrieb<br />

Betriebskosten bei Liegenschaften<br />

In Punkt 2.1. wird angeführt: ...Bei<br />

alten elektrischen Anlagen in Altbauwohnungen<br />

hängt das Ausmaÿ einer<br />

allenfalls dafür zuzuerkennenden<br />

Zinsminderung davon ab, inwiefern<br />

der Gebrauch tatsächlich beeinträchtigt<br />

gewesen wäre, wäre die Mangelhaftigkeit<br />

bekannt gewesen. Liegt<br />

die Gebrauchsbeeinträchtigung etwa<br />

nur darin, dass in Nassräumen keine<br />

Elektrogeräte (zB Fön) verwendet<br />

werden dürfen, oder dass bestimmte<br />

Stromverbraucher ungeeignet<br />

sind, wirkt sich eine solche Beeinträchtigung<br />

angesichts der Tatsache,<br />

dass ein Mieter das Objekt mit<br />

einer erkennbar alten Anlage gemietet<br />

hat, unter Umständen überhaupt<br />

nicht zinsmindernd aus.<br />

Im eigentlichen Sinne sind Betriebskosten<br />

bei Immobilien jene Kosten,<br />

die beim Eigentümer als Lasten der<br />

Liegenschaft anfallen. Diese Regelung<br />

ist also liegenschafts- und eigentümerbezogen.<br />

Die (regelmäÿige)<br />

Weiterverrechnung an Mieter ist<br />

also eine zusätzliche Angelegenheit.<br />

Typische Kosten sind Positionen für<br />

Wasser/Abwasser, Müllentsorgung,<br />

Versicherungsprämien, Verwaltungskosten<br />

oder die Reinigung. Weiterverrechnung<br />

Bei einer Weiterverrechnung an<br />

einen Mieter gibt es zahlreiche Regelungen,<br />

die genau festhalten, was in<br />

Rechnung gestellt werden darf. Wie<br />

vieles im aktuellen Mietrecht gibt es<br />

zahlreiche Gesetze und Regelungen<br />

die zur Anwendung kommen. Hier<br />

ein einfacher Überblick. Unterliegt<br />

der Mietgegenstand nicht dem Mietrechtsgesetz<br />

(z.B. bei einem Einfamilienhaus)<br />

können die Betriebskosten<br />

im Mietvertrag frei vereinbart<br />

werden. Auch Kosten für die Erhaltung<br />

können bestimmt werden. Bei<br />

Eigentumswohnungen muss unterschieden<br />

werden, ob die Räumlichkeiten<br />

dem Vollanwendungsbereich<br />

unterliegen oder nicht. Wohnungen<br />

im Altbau (grob vor 1945) unterliegen<br />

als Beispiel dieser Gesetzesregelung.<br />

Falls ja, gibt es eine genaue<br />

Regelung, welche Kosten verrechnet<br />

werden dürfen.<br />

Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung<br />

stehen wir - RE/MAX<br />

<strong>Trend</strong> - Ihnen als konzessionierte<br />

Hausverwalter sehr gerne zur Verfügung!<br />

7 | <strong>Trend</strong>

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