Folder forstliche Sperrgebiete Download
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Absperrungen bei GSLG * -<br />
und Gemeindestraßen<br />
In diesem Fall reicht die Tafel „Forstliches Sperrgebiet“ allein nicht aus, da<br />
diese rechtlich nur für die Absperrung der (an den Weg angrenzenden) Waldflächen<br />
gültig ist. Die Straße gehört in diesem Fall nicht zur Waldfläche.<br />
Laut Tiroler Straßengesetz §51 ist im Falle einer Durchführung von Arbeiten,<br />
welche die Schutzinteressen der Straße beeinträchtigen können, die geplante<br />
Arbeit zwei Wochen vorher beim Straßenverwalter anzumelden. Dieser<br />
muss einen Antrag an die Behörde stellen, welche dann über den Antrag<br />
allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen entscheidet.<br />
Die Sperre ist zusätzlich mit einer Fahrverbotstafel zu kennzeichnen.<br />
*<br />
Wege nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz