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Folder forstliche Sperrgebiete Download

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Absperrungen bei GSLG * -<br />

und Gemeindestraßen<br />

In diesem Fall reicht die Tafel „Forstliches Sperrgebiet“ allein nicht aus, da<br />

diese rechtlich nur für die Absperrung der (an den Weg angrenzenden) Waldflächen<br />

gültig ist. Die Straße gehört in diesem Fall nicht zur Waldfläche.<br />

Laut Tiroler Straßengesetz §51 ist im Falle einer Durchführung von Arbeiten,<br />

welche die Schutzinteressen der Straße beeinträchtigen können, die geplante<br />

Arbeit zwei Wochen vorher beim Straßenverwalter anzumelden. Dieser<br />

muss einen Antrag an die Behörde stellen, welche dann über den Antrag<br />

allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen entscheidet.<br />

Die Sperre ist zusätzlich mit einer Fahrverbotstafel zu kennzeichnen.<br />

*<br />

Wege nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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