Merkblatt zur Datenverarbeitung - VHV Vertriebsinfo
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2.8 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet (vergleiche<br />
aber Ziffer 2.9).<br />
Kosten sind:<br />
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder<br />
nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />
2.9 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die<br />
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme <strong>zur</strong> Gesamthöhe dieser Ansprüche. Der Versicherer ist in solchen Fällen<br />
berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin<br />
erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />
2.10 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver -<br />
sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Rest -<br />
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages<br />
zum Kapitalwert der Rente erstattet.<br />
Der Rentenwert wird aufgrund der allgemeinen Sterbetafel 1997 und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsäch lichen<br />
Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über<br />
die jeweils letzen 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand zugrunde gelegt, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht<br />
werden. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns<br />
mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.<br />
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigten<br />
renten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich<br />
oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der<br />
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />
2.11 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am<br />
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an<br />
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />
2.12 Versicherte im Sinne dieser Bedingungen sind der Versicherungsnehmer sowie jede in die Versicherung eingeschlossene Person.<br />
3 Höhe der Entschädigung, Selbstbehalt<br />
3.1 Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein<br />
Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.<br />
3.2 Ferner kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein<br />
festgelegten Betrag oder Anteil an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. Für die in Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 vorgesehenen<br />
Selbstbehalte gilt dies nur, wenn Abweichungen von diesen ausdrücklich vereinbart werden.<br />
3.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Schadenereignis 10 % der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme selbst zu<br />
tragen bei<br />
a) Abhandenkommen fremder Sachen im Sinne von Ziffer 2.3,<br />
b) Beschädigungen fremder Sachen im Sinne von Ziffer 7.6. Die Höchstgrenze der Selbstbeteiligung beträgt hier 2.500 EUR,<br />
c) Vermögensschäden (Ziffer 2.3).<br />
3.4 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Schadenereignis 20 %, höchstens 500 EUR der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme<br />
selbst zu tragen bei<br />
a) Erdleitungs- (Kabel-, Kanal-, Wasserleitungs- und Gasrohr-) Schäden,<br />
b) Schäden, die an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen beim Be- und Entladen durch Kraftfahrzeuge aller Art (Ziffer 7.7) oder Kräne<br />
entstehen,<br />
c) Glasschäden, soweit solche bei Gerüst-, Verputz- und Fassadenarbeiten entstehen.<br />
4 Einschlüsse<br />
Eingeschlossen in die Versicherung sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 6 und 7:<br />
4.1 Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden in seiner Eigenschaft:<br />
4.1.1 als Haus- und Grundstücksbesitzer, Mieter, Pächter, sofern die Gebäude und Grundstücke Zwecken des unter die Versicherung fallenden<br />
Betriebes oder dem eigenen Gebrauche des Versicherungsnehmers dienen;<br />
4.1.2 als Halter von Tieren, jedoch mit Ausnahme von wilden Tieren, und als Fuhrwerksbesitzer, soweit die Tiere und Fuhrwerke dem unter die<br />
Versicherung fallenden Betriebe dienen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />
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