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Merkblatt zur Datenverarbeitung - VHV Vertriebsinfo

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7.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es<br />

sich handelt um Schäden aus<br />

(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,<br />

(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.<br />

8 Vertragliche Sonderfestsetzungen über den Umfang der Versicherung<br />

Durch besondere Vereinbarung können gegenüber den in diesen Bedingungen getroffenen Festsetzungen gewisse Risiken von der<br />

Versicherung ausgeschlossen oder zu besonderen Bedingungen in sie eingeschlossen werden.<br />

9 Vorläufige Beitragsberechnung und Bemessungsgrundlage<br />

Der Versicherungsnehmer hat an den Versicherer bei Beginn seiner Versicherung und später jährlich im Voraus einen Beitrag zu entrichten,<br />

der sich nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme, dem Umsatz oder anderen Bemessungsfaktoren für das abgelaufene<br />

Rechnungsjahr, bei Neuabschlüssen für das laufende Rechnungsjahr, bemisst. Die dem zuständigen Unfallversicherungsträger nachzuweisende<br />

Jahreslohn- und -gehaltssumme hat der Versicherungsnehmer ebenso wie den Umsatz oder andere Bemessungsfak -<br />

toren dem Versicherer bis zum 15. März jeden Jahres ein<strong>zur</strong>eichen. Wird der Nachweis nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht, so<br />

wird der Betrag von dem Versicherer schätzungsweise endgültig festgesetzt.<br />

10 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Beitragsangleichung<br />

10.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.2 zahlt. Der in Rechnung gestellte<br />

Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />

10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag<br />

10.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.<br />

10.2.2 Die Versicherung umfasst die von dem Beginn der Versicherung ab bis <strong>zur</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages eintretenden<br />

Schadenereignisse.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis <strong>zur</strong> Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />

verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver -<br />

sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.<br />

10.2.3 Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, danach aber ohne Verzug<br />

gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.<br />

10.2.4 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten,<br />

solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht <strong>zur</strong>ücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag<br />

10.3.1 Die Folgebeiträge einschließlich Versicherungsteuer sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – jeweils für ein ganzes<br />

Versicherungsjahr innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung zu entrichten.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

10.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die<br />

verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens<br />

zu verlangen.<br />

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine<br />

Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />

Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 10.3.3 und Ziffer 10.3.4<br />

mit dem Fristablauf verbunden sind.<br />

10.3.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrags oder der Kosten in Verzug, besteht<br />

ab diesem Zeitpunkt bis <strong>zur</strong> Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 darauf hingewiesen<br />

wurde.<br />

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