Merkblatt zur Datenverarbeitung - VHV Vertriebsinfo
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7.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es<br />
sich handelt um Schäden aus<br />
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,<br />
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.<br />
8 Vertragliche Sonderfestsetzungen über den Umfang der Versicherung<br />
Durch besondere Vereinbarung können gegenüber den in diesen Bedingungen getroffenen Festsetzungen gewisse Risiken von der<br />
Versicherung ausgeschlossen oder zu besonderen Bedingungen in sie eingeschlossen werden.<br />
9 Vorläufige Beitragsberechnung und Bemessungsgrundlage<br />
Der Versicherungsnehmer hat an den Versicherer bei Beginn seiner Versicherung und später jährlich im Voraus einen Beitrag zu entrichten,<br />
der sich nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme, dem Umsatz oder anderen Bemessungsfaktoren für das abgelaufene<br />
Rechnungsjahr, bei Neuabschlüssen für das laufende Rechnungsjahr, bemisst. Die dem zuständigen Unfallversicherungsträger nachzuweisende<br />
Jahreslohn- und -gehaltssumme hat der Versicherungsnehmer ebenso wie den Umsatz oder andere Bemessungsfak -<br />
toren dem Versicherer bis zum 15. März jeden Jahres ein<strong>zur</strong>eichen. Wird der Nachweis nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht, so<br />
wird der Betrag von dem Versicherer schätzungsweise endgültig festgesetzt.<br />
10 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Beitragsangleichung<br />
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.2 zahlt. Der in Rechnung gestellte<br />
Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />
10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, erster oder einmaliger Beitrag<br />
10.2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.<br />
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.<br />
10.2.2 Die Versicherung umfasst die von dem Beginn der Versicherung ab bis <strong>zur</strong> Beendigung des Versicherungsvertrages eintretenden<br />
Schadenereignisse.<br />
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />
nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis <strong>zur</strong> Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver -<br />
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.<br />
10.2.3 Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, danach aber ohne Verzug<br />
gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.<br />
10.2.4 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten,<br />
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht <strong>zur</strong>ücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag<br />
10.3.1 Die Folgebeiträge einschließlich Versicherungsteuer sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – jeweils für ein ganzes<br />
Versicherungsjahr innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung zu entrichten.<br />
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />
10.3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die<br />
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens<br />
zu verlangen.<br />
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine<br />
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />
Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 10.3.3 und Ziffer 10.3.4<br />
mit dem Fristablauf verbunden sind.<br />
10.3.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrags oder der Kosten in Verzug, besteht<br />
ab diesem Zeitpunkt bis <strong>zur</strong> Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 darauf hingewiesen<br />
wurde.<br />
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