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Merkblatt zur Datenverarbeitung - VHV Vertriebsinfo

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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für das<br />

Schlichtungsverfahren vor Architekten- und Ingenieurkammern<br />

(Vertrags-Rechtsschutz) 2008<br />

1. Vertragsgrundlagen<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz für Architekten und Ingenieure ist das Bestehen eines Berufs-<br />

Haftpflichtversicherungsvertrages bei der <strong>VHV</strong>.<br />

2. Rechtsschutz im Vertragsrecht gem. § 24 (2) b) ARB* – Versichertes Risiko<br />

Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung<br />

(ARB) – Rechtsschutz im Vertragsrecht. Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz im beruflichen<br />

Bereich für Honorarstreitigkeiten mit seinen Auftraggebern vor Schlichtungsstellen der Architekten- oder Ingenieurkammern<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

3. Leistungsumfang<br />

Der Risikoträger, die Neue Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft (NRV), zahlt im Rechtsschutzfall die Kosten<br />

des Schlichtungsausschusses nach der Schlichtungsordnung der angerufenen Architekten- oder Ingenieurkammer.<br />

Weitere Kosten, insbesondere auch Anwaltsgebühren, sind nicht versichert.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Risikoausschlüsse gem. § 3 ARB. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz<br />

für Rechtsschutzfälle,<br />

– die nicht unter Ziffer 2 dieser Bedingungen zu fassen sind;<br />

– wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist;<br />

– wenn Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.<br />

5. Anzeigepflichten des VN<br />

H 126<br />

Der VN hat der <strong>VHV</strong> die Einleitung des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Versicherungsnummer und der<br />

Gründe für die Anrufung der Schlichtungsstelle unverzüglich anzuzeigen.<br />

* in der vertraglich vereinbarten Fassung<br />

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