Merkblatt zur Datenverarbeitung - VHV Vertriebsinfo
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für das<br />
Schlichtungsverfahren vor Architekten- und Ingenieurkammern<br />
(Vertrags-Rechtsschutz) 2008<br />
1. Vertragsgrundlagen<br />
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für Architekten und Ingenieure ist das Bestehen eines Berufs-<br />
Haftpflichtversicherungsvertrages bei der <strong>VHV</strong>.<br />
2. Rechtsschutz im Vertragsrecht gem. § 24 (2) b) ARB* – Versichertes Risiko<br />
Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung<br />
(ARB) – Rechtsschutz im Vertragsrecht. Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz im beruflichen<br />
Bereich für Honorarstreitigkeiten mit seinen Auftraggebern vor Schlichtungsstellen der Architekten- oder Ingenieurkammern<br />
in der Bundesrepublik Deutschland.<br />
3. Leistungsumfang<br />
Der Risikoträger, die Neue Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft (NRV), zahlt im Rechtsschutzfall die Kosten<br />
des Schlichtungsausschusses nach der Schlichtungsordnung der angerufenen Architekten- oder Ingenieurkammer.<br />
Weitere Kosten, insbesondere auch Anwaltsgebühren, sind nicht versichert.<br />
4. Ausschlüsse<br />
Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Risikoausschlüsse gem. § 3 ARB. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz<br />
für Rechtsschutzfälle,<br />
– die nicht unter Ziffer 2 dieser Bedingungen zu fassen sind;<br />
– wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist;<br />
– wenn Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.<br />
5. Anzeigepflichten des VN<br />
H 126<br />
Der VN hat der <strong>VHV</strong> die Einleitung des Schlichtungsverfahrens unter Angabe der Versicherungsnummer und der<br />
Gründe für die Anrufung der Schlichtungsstelle unverzüglich anzuzeigen.<br />
* in der vertraglich vereinbarten Fassung<br />
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