20.08.2018 Aufrufe

Datenschutz & Vereine, eine Arbeitshilfe

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahme von der Datenschutz-Folgeabschätzung; „Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“, eine Arbeitshilfe rund um das Thema Datenschutz insbesondere für Vereine; (C) Georg Herrmann, 2018, zert. Datenschutzbeauftragter

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#dsgvo<br />

#ver<strong>eine</strong><br />

#fussball<br />

#arbeitshilfe<br />

georg herrmann<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [1]


„Personenbezogenen Daten haben <strong>eine</strong>n Eigentümer und dieser Eigentümer hat<br />

entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“<br />

DSGVO, <strong>Datenschutz</strong>-Anpassungsgesetz, <strong>Datenschutz</strong>-Deregulierungsgesetz, Materien-<br />

<strong>Datenschutz</strong>- Anpassungsgesetz, Verordnung der <strong>Datenschutz</strong>behörde über die<br />

Ausnahme von der <strong>Datenschutz</strong>- Folgeabschätzung. Novelle des<br />

Telekommunikationsgesetz 2003 (Abschnitt 12, <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen) 09.2018;<br />

Grundsätzlich, der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich sowohl auf digitale<br />

als auch auf analoge (schriftliche) Daten. Die Rechte des Datenbesitzers beziehen sich<br />

immer auf alle Fälle der Datenverarbeitung. Die Pflichten des Verantwortlichen<br />

(derjenige der mit den Daten als Erster arbeitet) gelten ebenfalls für alle Bereiche der<br />

Datenverarbeitung.<br />

Unternehmen und <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> verarbeiten personenbezogenen Daten auf<br />

unterschiedlicher Art zu unterschiedlichen Zwecken. Die Fragenstellungen in dieser<br />

Konzeption sind daher allgem<strong>eine</strong>r Natur gehalten. Eine individuelle Abstimmung über<br />

Pflichten durch die DSGVO ist daher auf alle Fälle zu empfehlen.<br />

<strong>Datenschutz</strong>verletzungen können verfolgt werden:<br />

<br />

Nach <strong>eine</strong>r Kontrolle der <strong>Datenschutz</strong>behörde, die Behörde arbeitet aktiv und<br />

kann Kontrollen vor Ort als auch mittels Fragebogen und Aufforderung der<br />

Übermittlung der Unterlagen (Verarbeitungsverzeichnis usw.) durchführen;<br />

<br />

Durch <strong>eine</strong> Anzeige bei der DSB. Dies kann durchaus durch Kunden oder<br />

Mitarbeiter erfolgen. Wie bei anderen Rechtsgrundlagen kann auch hier ein<br />

„Neideffekt“ oder „Verärgerung“ ausschlaggebend sein.<br />

<br />

Durch <strong>eine</strong> Selbstanzeige nach <strong>eine</strong>m <strong>Datenschutz</strong>-Verstoß bei der<br />

<strong>Datenschutz</strong>behörde. Hierfür gibt es klare Regelungen in der DSGVO.<br />

<br />

Durch mediale Berichterstattung (Bsp. Blogger berichtet über unsachgemäße<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [2]


Datenvernichtung, vor allem bei Papierform)<br />

In der DSGVO ist das Vorgehen der <strong>Datenschutz</strong>behörde klar geregelt: warnen,<br />

verwarnen, strafen. Die Strafen richten sich nach der Schwere des <strong>Datenschutz</strong>-<br />

Verstoßes.<br />

Inhalt:<br />

Seite 03: Schwerpunkte und Fragestellungen<br />

Seite 08: Checkliste, 15 Schritte<br />

Seite 25: Schwerpunkt Fussballver<strong>eine</strong><br />

Seite 30: Begriffsbestimmungen, Facebook Gewinnspiele<br />

Seite 34: Foto & Video<br />

Seite 37: Abschlussbemerkungen<br />

Sämtliche Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Sie stellen k<strong>eine</strong><br />

Beratungsleistung welcher Art auch immer dar und können <strong>eine</strong> entsprechende Beratung nicht ersetzen. Insbesondere<br />

deswegen wird k<strong>eine</strong> Haftung hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen (einschließlich des<br />

Verweises auf andere Quellen) übernommen.<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [3]


Schwerpunkt <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> und DSGVO<br />

Die DSGVO ist für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> <strong>eine</strong> große Herausforderung. Einerseits werden die<br />

Tätigkeiten im Verein Großteils auf ehrenamtlicher Basis ausgeführter, andererseits hat<br />

der <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> vor allem verschiedenste Zwecke der Datenverarbeitung.<br />

Jede Art von Datenverarbeitung ist verboten, außer sie ist erlaubt. Bei entsprechender<br />

Information und EINWILLIGUNG des Besitzers der personenbezogenen Daten können<br />

die Daten entsprechend den Regeln der DSGVO verarbeitet werden.<br />

Das Erstellen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten entsprechend DSGVO<br />

Art. 30 soll am Ende des Erhebungs- und Kontrollprozesses der Datenverarbeitung<br />

stehen.<br />

Ein Verein wird sich zu Beginn mit folgenden Fragen beschäftigen müssen:<br />

Welche Art von Daten werden erhoben? In <strong>eine</strong>m Unternehmen unterscheidet man<br />

grob in 4 Datengruppen (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, marketingtechnische<br />

Daten). Bei <strong>eine</strong>m Verein gibt es aber <strong>eine</strong> Vielzahl an Datengruppen. Beispiele:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mitarbeiter/Spieler/Trainer mit <strong>eine</strong>m Vertrag<br />

Funktionäre<br />

Aktive Mitglieder<br />

Passive Mitglieder<br />

Spieler/Trainer ohne Vertrag<br />

Spielstammdatenblatt (Name, Geb.Dat., Vereinseintritt, Strafen, Verletzungen)<br />

Sponsoren<br />

Marketingtechnische Daten (Bezieher der Newsletter, Mitgliederzeitung u.ä.)<br />

Für die jeweiligen Datengruppen werden die personenbezogenen Daten im<br />

unterschiedlichen Umfang erhoben werden müssen. Bsp.:<br />

<br />

Mitarbeiter/Spieler/Trainer mit Vertrag: Name, Adresse, Geb.Datum, sowie alle<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [4]


Daten die zu <strong>eine</strong>r ordnungsgemäßen Abwicklung der Lohnzahlungen nötig sind;<br />

Passive Mitglieder: Name, Adresse, Geb.Datum, Beitrittsdatum,<br />

Mitgliedsart/Mitgliedsbeitrag, Mailadresse<br />

Sponsoren: Firmenname, Ansprechpartner, Adressen, Telefonnummer,<br />

Mailadresse, Sponsorart/Sponsorhöhe<br />

<br />

Newsletterbezieher: Name, Mailadresse<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Zu welchem Zweck werden die Daten verarbeitet? Aus den Datengruppen heraus,<br />

ergibt sich auch der jeweilige Zweck der Datenverarbeitung, wobei einige besondere<br />

Bereiche im Sportvereinswesen noch dazukommen. Beispiele:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mitgliederverwaltung<br />

Lohnverrechnung (Mitarbeiter/Spieler/Trainer mit Vertrag)<br />

Vereinsinterne Abwicklung (Funktionäre, Vorstand)<br />

Marketingstechnische Maßnahmen (Newsletter, Vereinszeitung)<br />

Sonderfälle:<br />

<br />

Trainings<br />

<br />

Profiling/Programme zur Kontrolle der Entwicklung und Überwachung des<br />

Vereinsinterne Kommunikationsplattformen (WhatsApp Gruppe)<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [5]


Woher stammen die Daten? Im Allgem<strong>eine</strong>n werden die Daten bei <strong>eine</strong>m Verein<br />

aufgrund der Mitgliedschaft, also dem Beitritt zum Verein, die Rechtsgrundlage für die<br />

Verarbeitung (DSGVO Art. 6, 1, b) darstellen. Bei marketingtechnische Daten sollte <strong>eine</strong><br />

Zustimmung (Art. 6, 1, a) vorliegen bzw. muss seit 25.5. eingehoben werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Werden Daten weitergegeben oder von Dritten verarbeitet? Die meisten <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> sind<br />

Fach- und Dachverbänden bzw. regionalen oder bundesweiten Institutionen<br />

angeschlossen. Um <strong>eine</strong>n ordnungsgemäßen Spielbetrieb bei <strong>eine</strong>m Sportverein<br />

aufrecht zu erhalten, werden daher personenbezogene Daten von bestimmten<br />

Datengruppen weitergegeben. Ebenso ist besonders im Sportbereich das System der<br />

Spielgemeinschaften (vor allem im Nachwuchsbereich) sehr beliebt, auch hier werden<br />

personenbezogenen Daten entsprechend an Dritte weitergegeben.<br />

In vielen Fällen wird auch die Abwicklung der Lohnverrechnung oder die Buchhaltung<br />

von Dritten abgewickelt.<br />

Über diese Weitergabe oder Verarbeitung durch Dritte (dabei ist ein<br />

Datenverarbeitungs-Vertrag abzuschließen) muss der Besitzer der personenbezogenen<br />

Daten informiert werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [6]


Wer hat Zugriff oder arbeitet mit diesen personenbezogenen Daten (sowohl in<br />

digitaler als auch Papierform)? Die Abklärung der Zugriffsmöglichkeiten auf die<br />

jeweiligen Daten ist vor allem für die Schutzbestimmungen im Sinne der DSGVO wichtig.<br />

Auch hier werden sich aufgrund der unterschiedlichen Datenverarbeitungszwecke<br />

unterschiedliche Zugriffsgruppe ergeben.<br />

1.) Obmann, Kassier, Rechnungsprüfer (Beispiel: Abrechnung Mitgliedsbeiträge)<br />

2.) Vorstand (Beispiel Sponsorenverträge)<br />

3.) Trainer, Betreuer (Beispiel Spielerstammdatenblatt)<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Braucht ein Verein <strong>eine</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten? Im Art. 37 wird die Benennung<br />

<strong>eine</strong>s <strong>Datenschutz</strong>beauftragten definiert. Der Art. 37, (1), c) stellt dabei die<br />

Herausforderungen für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> insbesondere Sportver<strong>eine</strong> dar.<br />

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten dürfte bei einigen Sportver<strong>eine</strong>n der Fall sein.<br />

Diagnosen über Verletzungen, Reha-Dauer, Entwicklung des Heilungsprozesses sowie<br />

die konditionelle Entwicklung sind unabhängig ob in Papierform oder in Verbindung mit<br />

<strong>eine</strong>r Software <strong>eine</strong> besondere Datenkategorie (sensible Daten). Bei <strong>eine</strong>r<br />

umfangreichen Erhebung oder Datenverarbeitung durch <strong>eine</strong>n Trainer oder Trainerstab<br />

zu prüfen. Siehe dazu auch Empfehlungen der Bundessportorganisation (BSO) zur<br />

DSGVO.<br />

Laut Auskunft der <strong>Datenschutz</strong>behörde fallen <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> nicht unter die Ausnahme Art. 9,<br />

(2), d).<br />

Es kommt somit darauf an, welche Daten vom Verein bzw. vom<br />

Trainingsverantwortlichen verarbeitet werden. Bei <strong>eine</strong>r umfangreichen Erhebung oder<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [7]


Datenverarbeitung von sensiblen Daten durch <strong>eine</strong>n Trainer oder Trainerstab ist die<br />

Frage <strong>Datenschutz</strong>beauftragter genau zu prüfen. Siehe dazu auch Empfehlungen der<br />

Bundessportorganisation (BSO) zur DSGVO.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

<strong>Datenschutz</strong> steht schon in den Vereinsstatuten? In manchen Fällen wurde das Thema<br />

<strong>Datenschutz</strong> bereits in den Vereinsstatuten berücksichtigt. Vor allem die Formulierung:<br />

„Die Bestimmung über den <strong>Datenschutz</strong> ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber<br />

durch s<strong>eine</strong>n Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass s<strong>eine</strong> personenbezogenen<br />

Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landesoder<br />

Bundesverband, s<strong>eine</strong> für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, s<strong>eine</strong><br />

sportlichen Erfolge und s<strong>eine</strong> fachliche und organisatorische Ausbildung mittels<br />

Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und<br />

weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung,<br />

Zustellung von Informationsmaterial aller Art.“ Wurde dabei gerne verwendet.<br />

Diese Formulierung ist nicht DSGVO-Konform. Idealerweise sollte der entsprechende §<br />

<strong>Datenschutz</strong> in den Statuten geändert werden: „§ <strong>Datenschutz</strong>. Die<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch <strong>eine</strong> eigene<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtlinie des Vereins geregelt.“ Die <strong>Datenschutz</strong>richtlinie kann jedes Mal<br />

ohne viel Aufwand an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst<br />

werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [8]


CHECKLISTE für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong> zur Umsetzung der DSGVO<br />

Schritt 1: Aufgabendefinition und Verteilung<br />

<br />

<br />

<br />

DSGVO Umsetzung als Thema im Vorstand oder für Arbeitskreis im Verein<br />

Start- und Endtermin festsetzen<br />

Vorbereitung der nötigen Unterlagen und Ansprechpersonen/Kontakte<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 2: Datenumgang identifizieren<br />

Unterscheidung schriftliche Daten und elektronische Daten<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Der Verein wird u.a. folgende personenbezogenen Daten erheben:<br />

Mitglied: (Art. 6, Abs. 1, lit b)<br />

Weitergabe an:<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand, Kassier<br />

Geburtsort, Staatsangehörigkeit TFV, ÖFB<br />

Geburtsdatum<br />

Eintrittsdatum beim Verein<br />

Funktion im Verein<br />

Unterzeichnung des Mitgliedschaftsantrages.<br />

Mitarbeiter: (Art. 6, Abs. 1, lit b)<br />

Weitergabe an:<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand, Kassier<br />

Geburtsort, Staatsangehörigkeit Lohnverrechnung<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [9]


Geburtsdatum bei externer Verrechnung<br />

personenrelevante Daten zur Personalverrechnung Datenverarbeitungsvertrag<br />

(SV-Nr., Eintrittsdatum, Familienstand, usw.)<br />

Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.<br />

Spieler: (Art. 6, Abs. 1, lit b)<br />

Weitergabe an:<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand, Kassier<br />

Geburtsort, Staatsangehörigkeit Trainerteam<br />

Geburtsdatum TFV, ÖFB<br />

Geschlechts (Frauen- und Herrenfußball). gegebenenfalls im<br />

Passfoto Rahmen <strong>eine</strong>r SPG<br />

Beitrittsdatum zum Verein<br />

Vor- und Nachname der Erziehungsberechtigten bis zum 14. Lebensjahr, Art. 8, Abs. 1 Unterzeichnung des<br />

Mitgliedschaftsantrages/der Spieleranmeldung<br />

Trainer: (Art. 6, Abs. 1, lit b)<br />

Weitergabe an:<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand, Kassier<br />

Geburtsort, Staatsangehörigkeit Trainerteam<br />

Geburtsdatum TFV, ÖFB<br />

Geschlechts (Frauen- und Herrenfußball). gegebenenfalls im<br />

Passfoto Rahmen <strong>eine</strong>r SPG<br />

Beitrittsfoto zum Verein<br />

Unterzeichnung des Mitgliedschaftsantrages/der Traineranmeldung<br />

Sponsoren: (Art. 6, Abs. 1, lit b)<br />

Weitergabe an:<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand, Kassier<br />

Firmenname, Sponsorbetrag, Sponsorleistungen Unterzeichnung Sponsorvereinbarung<br />

Interessierten (Newsletter, Mitgliederzeitung), (Art. 6, Abs. 1, lit a)<br />

Weitergabe an.<br />

Vor- bzw. Nachname, Wohnort, E-Mail-Adresse Vorstand,<br />

Medienbetreuer Bei direkter Weitergabe an Druckerei oder Werbeagentur Datenverarbeitungsvertrag<br />

Verwendung elektronische Programm zur Trainingsunterstützung- und Kontrolle.<br />

Programmname: (Link der <strong>Datenschutz</strong>erklärung des Betreibers), Firmensitz<br />

Programmablauf: gespeicherte Daten, Speicherort (Cloud udgl.)<br />

Programmauswertung: Personenkreis die auf das Programm Zugriff haben, Formen der Auswertung (digital,<br />

gedruckt)<br />

Programmsicherheit: DSGVO konform, Passwortsicherheit udgl.<br />

Abklärung betreffend Datenverarbeitungsvertrag mit Programmanbieter<br />

Bei <strong>eine</strong>r umfangreichen Erhebung oder Datenverarbeitung von sensiblen Daten<br />

durch <strong>eine</strong>n Trainer oder Trainerstab (Bsp. Gesundheitsdaten) ist die Frage<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [10]


<strong>Datenschutz</strong>beauftragter genau zu prüfen. Siehe dazu auch Empfehlungen der<br />

Bundessportorganisation (BSO) zur DSGVO.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 3: Rechte der Personen sichern<br />

Art. 15 bis Art. 21 definiert die Rechte der betroffenen Person (Dateneigentümer) und<br />

diese Rechte sind vom Verantwortlichen (Verein) zu erfüllen.<br />

<br />

Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Prüfung der Bereitstellung <strong>eine</strong>s<br />

Fernzuganges bzw. <strong>eine</strong>r Kopie der betreffenden personenbezogene Daten (Zwecke,<br />

verarbeitete Daten, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Herkunft der Daten,<br />

automatisierte Entscheidungsfindung, Übermittlung in Drittländer usw.)<br />

<br />

<br />

<br />

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)<br />

Richtigstellung falscher Daten<br />

Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO), Prüfung<br />

und Dokumentation allfälliger Ausnahmen<br />

<br />

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Prüfung und<br />

Implementierung der Markierung / Sperrung bis zur Entscheidung über die weitere<br />

Verarbeitungstätigkeit<br />

<br />

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), Prüfung der Anwendbarkeit<br />

auf vorhandene Daten sowie Prüfung der technischen Machbarkeit und<br />

Implementierung in den Systemen<br />

<br />

Recht auf Widerspruch (Art 21 DSGVO)<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [11]


Der Verein hat zu definieren, wer und über welche Kommunikationswege die<br />

Einhaltung der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet werden. Eine<br />

Einforderung <strong>eine</strong>s Rechts durch <strong>eine</strong> betroffene Person muss innerhalb 4 Wochen<br />

behandelt werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 4: Einwilligungen<br />

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogene Daten kann, sofern diese nicht<br />

der Erfüllung <strong>eine</strong>s Vertrages oder <strong>eine</strong>r rechtlichen Verpflichtung dient, insbesondere<br />

durch die Einwilligung <strong>eine</strong>r natürlichen Person sichergestellt werden. Dabei sind die<br />

Vorgaben der DSGVO im Detail zu beachten.<br />

<br />

Die Einwilligung soll durch <strong>eine</strong> freiwillige, eindeutige Handlung erfolgen, mit der<br />

bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden<br />

personenbezogene Daten einverstanden ist<br />

<br />

Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person ihre<br />

Einwilligung zu der Verarbeitungstätigkeit gegeben hat<br />

<br />

Der betroffenen Person muss zur Kenntnis gebracht werden, wer der<br />

Verantwortliche ist, für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet<br />

werden und dass die Einwilligung auch verweigert oder zurückgezogen werden kann<br />

<br />

Eindeutiges, nachweisbares Einverständnis mit der Verarbeitung der<br />

personenbezogenen Daten einholen, z.B. Ermöglichung des Anklickens <strong>eine</strong>s Kästchens<br />

beim Besuch <strong>eine</strong>r Internetseite (Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder<br />

Untätigkeit sind k<strong>eine</strong> Einwilligung)<br />

<br />

Erstellung <strong>eine</strong>r Einwilligungserklärung in verständlicher Form und klarer<br />

Sprache („kein Verstecken in AGBs“)<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [12]


Bei noch nicht vollendetem 14. Lebensjahr ist die Einwilligung des gesetzlichen<br />

Vertreters (z.B. Eltern) bei <strong>eine</strong>m Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft<br />

einzuholen<br />

<br />

Sicherstellung, dass bei Widerruf der Einwilligung die Daten nicht mehr<br />

weiterverarbeitet werden Beispiele für Einwilligungen:<br />

<br />

<br />

digitales Mitgliedermagazin<br />

Veröffentlichung von Fotos auf der Web-Seite<br />

Verwendung elektronischer Programme zur<br />

Trainingsunterstützung/Trainingskontrolle<br />

<br />

Verwendung elektronische Programme zur vereinsinternen Kommunikation<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 5: Information<br />

Art. 12 bis 14: Um <strong>eine</strong> faire und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

sicherzustellen, muss der Verantwortliche den betroffenen Personen alle<br />

Informationen zur Verfügung stellen, die Art, Zweck und Umfang der<br />

Verarbeitungstätigkeit beschreiben. Dabei wird unterschieden, ob die Daten direkt<br />

beim Betroffenen erhoben werden oder auf anderem Wege zum Verantwortlichen<br />

gelangten. Der Informationspflicht muss nicht nachgekommen werden, wenn der<br />

Betroffene bereits über alle Informationen die Verarbeitung s<strong>eine</strong>r Daten betreffend<br />

verfügt.<br />

Eine derartige Information muss enthalten:<br />

<br />

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls s<strong>eine</strong>s<br />

Vertreters und des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

<br />

Die Zwecke, für die die personenbezogene Daten verarbeitet werden<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [13]


Die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitungstätigkeit beruht<br />

Sofern die Verarbeitungstätigkeit auf dem Interesse des Verantwortlichen<br />

beruht, die Darstellung dieses Interesses<br />

<br />

<br />

Gegebenenfalls die Empfänger der Daten<br />

Gegebenenfalls die Auskunft über die Übermittlung der Daten in ein Drittland<br />

und die Darstellung der Rechtsgrundlage hierfür<br />

<br />

<br />

Die Speicherdauer der Daten bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer<br />

Einen Hinweis auf die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung,<br />

Löschung, Widerspruch und Datenübertragung<br />

<br />

<br />

Einen Hinweis auf das Beschwerderecht bei <strong>eine</strong>r Aufsichtsbehörde<br />

Bei Bestehen <strong>eine</strong>r automatisierten Entscheidungsfindung, <strong>eine</strong> Beschreibung<br />

der Logik sowie der Tragweite und die angestrebte Auswirkung für den Betroffenen<br />

Gegebenenfalls Beschreibung aller sonstigen Zwecke, für die die<br />

personenbezogenen Daten zusätzlich zum eigentlichen Zweck verarbeitet werden<br />

sollen<br />

Aufgrund der Fülle an Informationen empfiehlt es sich die <strong>Datenschutz</strong>informationen<br />

an den Datengruppen zu orientieren. (Beispiele):<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>Datenschutz</strong>informationen für Mitglieder<br />

<strong>Datenschutz</strong>informationen für Mitarbeiter<br />

<strong>Datenschutz</strong>informationen für Spieler/Trainer<br />

<strong>Datenschutz</strong>informationen für Sponsoren, marketingtechnische<br />

personenbezogene Daten<br />

<br />

<strong>Datenschutz</strong>informationen für die Web-Seite: hier ist die Gestaltung der Seite<br />

sowie zusätzliche Funktionen wie Kommentarfunktion oder Web-Shop zu<br />

berücksichtigen (Verwendung IP-Adresse, Datenanalyse)<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [14]


Schritt 6: Auftragsverarbeiter<br />

Auftragsverarbeiter ist jemand, der personenbezogene Daten im Auftrag <strong>eine</strong>s<br />

Verantwortlichen verarbeitet (z.B. Cloud-Diensteanbieter, Hosting-Anbieter, Software-<br />

Provider, ausgelagerte Lohnverrechnung, Dienstleister innerhalb <strong>eine</strong>s Konzerns usw.).<br />

Bei der Auswahl und Beauftragung des Auftragsverarbeiters sind bestimmte<br />

Rahmenbedingungen sicherzustellen und schriftlich zu vereinbaren.<br />

<br />

<br />

Analyse der Auftragsverarbeiter<br />

Erstellung AV-Vertrag (kann bei den meisten Programmanbietern angefordert<br />

werden, ansonsten eigene Entwürfe)<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 7: <strong>Datenschutz</strong>-Grundsätze<br />

Für sämtliche Verarbeitungstätigkeiten ist die Einhaltung der <strong>Datenschutz</strong>-Grundsätze<br />

zu gewährleisten.<br />

<br />

Tätigkeiten<br />

<br />

Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der <strong>Datenschutz</strong>-Grundsätze<br />

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz o<br />

Überprüfen der Rechtsgrundlage (z.B. Vertrag mit Kunden, Einwilligungserklärung,<br />

Einhaltung von Gesetzen)<br />

<br />

Kontrollfrage Rechtmäßigkeit: Wurde überprüft, ob diese personenbezogenen<br />

Daten verarbeitet werden dürfen?<br />

<br />

Kontrollfrage Transparenz: Kann der betroffenen Person klar und verständlich<br />

erklärt werden, wie und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden?<br />

<br />

<br />

Datenminimierung und Zweckbindung<br />

Kontrollfrage Zweckbindung: Wozu werden diese personenbezogenen Daten<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [15]


verwendet?<br />

Kontrollfrage Datenminimierung: Werden tatsächlich alle diese<br />

personenbezogenen Daten benötigt oder kann der gleiche Zweck auch mit weniger bzw.<br />

ohne personenbezogene Daten erreicht werden?<br />

<br />

Speicherbegrenzung<br />

Überprüfung bestehender gesetzlicher bzw. vertraglicher<br />

Aufbewahrungspflichten (z.B. Systeme so konfigurieren, dass nicht mehr benötigte<br />

Daten automatisch gelöscht werden)<br />

<br />

<br />

<br />

Kontrollfrage: Wie lange werden diese personenbezogenen Daten benötigt?<br />

Richtigkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit<br />

Schutz der Daten vor Verlust bzw. Vernichtung (z.B. Backup), Veränderung (z.B.<br />

Checksummen) und unbefugter Zugriff bzw. Offenlegung (z.B. Berechtigungskonzept)<br />

<br />

Sicherstellen, dass benötigte Daten zur Verfügung stehen (z.B. durch<br />

redundante Systeme in zwei Serverräumen)<br />

<br />

Kontrollfrage: Wie wurde sichergestellt, dass diese personenbezogenen Daten<br />

sachlich richtig, verfügbar und ausreichend geschützt sind?<br />

<br />

<br />

Rechenschaftspflicht<br />

Dokumentation der Einhaltung der <strong>Datenschutz</strong>-Grundsätze o Kontrollfrage: Wie<br />

wird die Einhaltung der <strong>Datenschutz</strong>-Grundsätze dokumentiert?<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 8: digitaler <strong>Datenschutz</strong><br />

Data Protection by Design (<strong>Datenschutz</strong> durch Technikgestaltung) und Data Protection<br />

by Default (<strong>Datenschutz</strong> durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind zwei<br />

Anforderungen, um <strong>Datenschutz</strong>grundsätze (z.B. Datenminimierung) zu<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [16]


implementieren – sowohl für technische (z.B. Software) als auch organisatorische (z.B.<br />

Organisationsprozesse) Aspekte. Data Protection by Design bedeutet, <strong>Datenschutz</strong>-<br />

Risiken schon bei der Entwicklung neuer Technologien festzustellen und zu prüfen, und<br />

den <strong>Datenschutz</strong> von Vornherein in die Gesamtkonzeption einzubeziehen. Data<br />

Protection by Default bedeutet, dass Produkte oder Dienstleistungen standardmäßig<br />

datenschutzfreundlich konfiguriert sind. Im Sinne der Rechenschaftspflicht müssen die<br />

Überlegungen und Entscheidungen dokumentiert werden.<br />

Als Maßnahmen können beispielsweise gesetzt werden:<br />

<br />

<br />

Menge der personenbezogenen Daten minimieren<br />

Personenbezogene Daten so früh wie möglich pseudonymisieren oder<br />

verschlüsseln<br />

Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung<br />

personenbezogene Daten herstellen<br />

<br />

<br />

<br />

Personenbezogene Daten so früh wie möglich löschen oder anonymisieren<br />

Zugriffsmöglichkeiten auf personenbezogene Daten minimieren<br />

Vorhandene Konfigurationsmöglichkeiten auf die datenschutzfreundlichsten<br />

Werte voreinstellen<br />

<br />

<br />

Dokumentation der Bewertung der Risiken für die Betroffenen<br />

Dokumentation der gesetzten Datensicherheitsmaßnahmen /TOMs)<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 9: <strong>Datenschutz</strong> für analoge Daten<br />

Bei analogen Daten sollen Dokumente nach Zweck und Anwendungsbereich sortiert<br />

werden. Es sollte bei jedem Datensatz protokolliert werden, dass die<br />

Einverständniserklärung der betroffenen Personen zur Datenerfassung vorliegt. Ein<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [17]


Verein kann den Aufsichtsbehörden damit nachweisen, dass es die gesetzlichen<br />

Vorgaben einhält.<br />

Personenbezogene Daten, insbesondere sensible Daten, sollen in abschließbare<br />

Aktenschränke und Rollcontainer, in bestimmten Fällen auch Büro-Tresore abgelegt<br />

werden. Dokumente so zu vernichten, dass ihr Inhalt nicht rekonstruiert werden kann.<br />

(Aktenvernichter, die mit unterschiedlichen Zerkl<strong>eine</strong>rungsstufen sämtliche<br />

Informationen vernichten).<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen gelten auch für personenbezogene Daten, die außerhalb<br />

der Vereinsräumlichkeiten bearbeitet oder aufbewahrt werden.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 10: Maßnahmenplan bei <strong>Datenschutz</strong>verletzungen (Data Breaches)<br />

<br />

definiert<br />

<br />

<strong>Datenschutz</strong>konformer Prozessablauf für die Behandlung von Data Breaches<br />

Vollständige und rechtzeitige Informationen an Aufsichtsbehörde und ggf.<br />

Betroffene sicherstellen<br />

Erlangt der Verantwortliche Kenntnis davon, dass die Vertraulichkeit, Integrität oder<br />

Verfügbarkeit personenbezogener Daten verletzt wurde, gelten Informationspflichten<br />

an die <strong>Datenschutz</strong>behörde und den Betroffenen.<br />

Beispiel: Laptop (ohne Festplattenverschlüsselung) mit Vereinsmitgliederdaten wird im<br />

Zug vergessen. Es liegt <strong>eine</strong> Verletzung der Vertraulichkeit vor. Die DSB ist grundsätzlich<br />

zu informieren, die Betroffenen nur, wenn aufgrund der konkreten Daten ein hohes<br />

Risiko besteht.<br />

Beispiel: Erpressersoftware verschlüsselt alle Vereinsmitgliederdaten, Backups<br />

vorhanden; Da Backups vorhanden sind und jederzeit wiederhergestellt werden<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [18]


können, sind die Daten weder verloren noch vernichtet. Eine Informationspflicht<br />

besteht nicht.<br />

Beispiel: Die Spielerpässe werden im versperrten Vereinsbüro der Gegenmannschaft<br />

vergessen. Die Daten sind weder verloren noch vernichtet und sind nicht allgemein<br />

zugänglich. Eine Informationspflicht besteht nicht.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 11: <strong>Datenschutz</strong>-Policy für den Verein festlegen:<br />

<br />

und Vorgaben<br />

<br />

Festhalten und Nachweis der im Rahmen der DSGVO etablierten Regelungen<br />

Verknüpfung der Richtlinien mit Verfahrensverzeichnis und <strong>Datenschutz</strong>-<br />

Folgenabschätzung Tätigkeiten<br />

Recherche und Aktualisierung bereits bestehender Vorgaben (auch der gelebten<br />

Praxis)<br />

Einbindung der erforderlichen Personen / Gremien mit notwendigem<br />

Spezialwissen<br />

<br />

Festlegung der Form, Anwendbarkeit und Kundmachung / Verfügbarkeit der<br />

<strong>Datenschutz</strong>-Policy<br />

<br />

Planung und Organisation der Erstellung der <strong>Datenschutz</strong>-Policy<br />

Abgleich mit verfügbaren Mustern, Verhaltensregeln bzw.<br />

verbindlichen internen <strong>Datenschutz</strong>vorschriften<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [19]


Schritt 12: Verfahrensverzeichnis, Verarbeitungsverzeichnis<br />

Das Verfahrensverzeichnis ist ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten. Die Pflicht<br />

zur Führung <strong>eine</strong>s Verfahrensverzeichnisses trifft den Verantwortlichen, wie auch – mit<br />

geringerem Umfang – den Auftragsverarbeiter.<br />

Die Führung des Verfahrensverzeichnisses hat schriftlich zu erfolgen, wobei ein<br />

elektronisches Format benutzt werden kann.<br />

Das Verfahrensverzeichnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu<br />

stellen. Anhand des Verfahrensverzeichnisses ist es für die Aufsichtsbehörde möglich,<br />

die durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu kontrollieren.<br />

Der Inhalt: Details der Verarbeitungstätigkeiten:<br />

<br />

<br />

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen bzw. des DSB<br />

Zweck der Verarbeitungstätigkeit<br />

Kategorien betroffener Personen (z.B. Mitglieder, Spieler, Trainer<br />

marketingtechnische Daten usw.) und Kategorien personenbezogener Daten (z.B.,<br />

Adressdaten usw.)<br />

<br />

Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten<br />

offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (z.B. Sozialversicherung,<br />

Finanzamt, Steuerberater, TFV, ÖFB, Spielgemeinschaft usw.)<br />

<br />

Sofern möglich: Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen<br />

Datenkategorien<br />

Sofern möglich: Allgem<strong>eine</strong> Beschreibung der<br />

Datensicherheitsmaßnahmen/TOMs (hier eignen sich auch gut Verweise auf interne<br />

Sicherheitsrichtlinien)<br />

<br />

Sinnvoll: Angabe der Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligungserklärung) für den<br />

Zweck der Verarbeitungstätigkeit<br />

<br />

Empfehlung: Bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sollten aus<br />

Gründen der Praktikabilität und Übersichtlichkeit auch weiterführende Informationen<br />

berücksichtigt werden (z.B. <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung, Rechte der betroffenen<br />

Person, Informationssicherheit usw.)<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [20]


Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 13: <strong>Datenschutz</strong>folgeabschätzung<br />

Wenn aus Sicht der betroffenen Personen voraussichtlich ein hohes Risiko besteht, ist<br />

<strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung durchzuführen. Für bestimmte<br />

Verarbeitungstätigkeiten wird die Aufsichtsbehörde <strong>eine</strong> Liste führen, für die in jedem<br />

Fall <strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>-Folgenabschätzung notwendig sein wird. Daneben kann es auch<br />

<strong>eine</strong> Liste mit Ausnahmen geben.<br />

Im Entwurf der Verordnung der <strong>Datenschutz</strong>behörde über die Ausnahmen von der<br />

<strong>Datenschutz</strong>- Folgeabschätzung (DSFA-AV) wird die Mitgliederverwaltung als<br />

Ausnahme definiert:<br />

„DSFA-A03 Mitgliederverwaltung, Zweck der Datenverarbeitung:<br />

Führung von Mitgliederverzeichnissen, Evidenz der Mitglieds- und Förderungsbeiträge,<br />

Verkehr mit Mitgliedern oder Förderern von Körperschaften des öffentlichen und<br />

privaten Rechts, insbesondere <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>n, und Personengemeinschaften sowie<br />

Betreuung von Mitgliedern und Förderern.“<br />

Bei anderen Zwecken der Verarbeitungen personenbezogener Daten durch den Verein<br />

kann <strong>eine</strong> <strong>Datenschutz</strong>folgeabschätzung erforderlich sein. Dafür sind folgende Schritte<br />

nötig:<br />

Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung <strong>eine</strong>r<br />

verpflichtenden <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung vorliegen (nicht abschließender<br />

Katalog des Art. 35 Abs. 3)<br />

<br />

Wird bei der beabsichtigten Verarbeitungstätigkeit neue Technologie<br />

verwendet oder besteht aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke<br />

der Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten<br />

der betroffenen natürlichen Personen?<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [21]


Wird <strong>eine</strong> systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte<br />

natürlicher Personen (Profiling) durchgeführt, die in weiterer Folge als Grundlage für<br />

Entscheidungen herangezogen werden soll, die für natürliche Personen<br />

Rechtswirkungen entfalten könnte (z.B. zur Frage der Kreditvergabe)<br />

<br />

Prüfung, ob sonstige Kriterien für die Durchführung <strong>eine</strong>r verpflichtenden<br />

<strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung vorliegen (z.B. Kriterienkatalog der Art. 29 Gruppe WP<br />

248)<br />

Bewertungsphase<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Risikoidentifikation<br />

Risikobewertung je Verarbeitungstätigkeit durchführen<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

Auswirkung / Schaden<br />

Risikobehandlung<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Schritt 14: Schulungsmaßnahmen<br />

Schulung aller Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben, auf<br />

<br />

<br />

<br />

die DSGVO und andere anwendbare <strong>Datenschutz</strong>vorschriften,<br />

wichtige Bestimmungen in der Organisation (z.B. <strong>Datenschutz</strong>-Policy) sowie<br />

die Konsequenzen bei Nichtbeachtung<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [22]


Schritt 15: Aktualisierung<br />

Das Verfahrensverzeichnis ist nach der erstmaligen Erstellung auf Basis <strong>eine</strong>r<br />

umfassenden Datenerhebung laufend zu aktualisieren.<br />

<br />

<br />

Sicherstellung, dass das Verfahrensverzeichnis stets aktuell ist<br />

Sicherstellung, dass neue Verarbeitungstätigkeiten im Verfahrensverzeichnis<br />

aufgenommen werden<br />

Festlegung <strong>eine</strong>s Zeitplans zur regelmäßigen Überprüfung des<br />

Verfahrensverzeichnisses<br />

<br />

Organisatorische Sicherstellung, dass die für das Verfahrensverzeichnis<br />

Verantwortlichen rechtzeitig bei Änderungen informiert werden über<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

weitere / andere Datenarten<br />

weitere / andere Betroffene<br />

Zweckänderung bzw. -erweiterung<br />

Hinzutreten von Empfängern<br />

veränderte Speicher- bzw. Löschfristen<br />

Dokumentation der Anpassung der TOMs oder geeigneter Garantien<br />

Anpassungder zugrundeliegenden Dokumente (z.B.<br />

Einwilligungserklärung,<br />

Verträge, Betriebsvereinbarungen usw.)<br />

Überprüfung der Aktualität der <strong>Datenschutz</strong>-Folgenabschätzung (ggf.<br />

Aktualisierung <strong>eine</strong>r vorhanden <strong>Datenschutz</strong>-Folgenabschätzung oder Durchführung<br />

<strong>eine</strong>r <strong>Datenschutz</strong>- Folgenabschätzung)<br />

<br />

Neue Verarbeitungstätigkeiten in das Verfahrensverzeichnis aufnehmen bzw.<br />

nicht mehr vorhandene Verarbeitungstätigkeiten aus dem Verfahrensverzeichnis<br />

entfernen<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [23]


Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Und was sollen Sie am Ende davon haben?<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Umfassende Informationen über die Datenverarbeitung im Verein<br />

Zielgerichtetes <strong>Datenschutz</strong>management<br />

Sicherheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung<br />

Informationssicherheit für Betroffene (Eigentümer der Daten)<br />

Aktuelles Verarbeitungsverzeichnis<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [24]


Thema Fussballverein in Tirol:<br />

Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung von Spielern und Trainern im Rahmen des<br />

Spielbetriebes: Die Spieler:<br />

Um wettkampfmäßigen Fußballsport in Österreich ausüben zu können, hat sich jeder<br />

Spieler mit s<strong>eine</strong>r Anmeldung den Statuten, Bestimmungen, Reglemente, Richtlinien,<br />

Beschlüsse und Anordnungen der FIFA, der UEFA, des ÖFB und der Verbände sowie die<br />

vom Internationalen Football Association Board erlassenen Spielregeln zu unterwerfen.<br />

Jeder Spieler schließt mit der Anmeldung <strong>eine</strong>n zivilrechtlichen Vertrag.<br />

Die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten sind nach den internationalen und<br />

nationalen Regulativen zwingend notwendig, um den wettkampfmäßigen Fußballsport<br />

als Spieler ausüben zu können.<br />

Die erhobenen Daten dienen der Mitgliederverwaltung sowie der Führung des<br />

organisierten Spielbetriebes und der damit zusammenhängenden Öffentlichkeitsund<br />

Medienarbeit.<br />

<br />

Der Vor- bzw. Nachname und Wohnort sowie E-Mail-Adresse sind erforderlich<br />

um den konkreten Spieler als Mitglieder sowie für den organisierten Spielbetrieb<br />

erfassen und mit ihm in Kontakt treten zu können.<br />

<br />

Der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit sind erforderlich, um den<br />

Verpflichtungen der FIFA im Hinblick auf die Abwicklung des internationalen<br />

Freigabeverfahrens erfüllen zu können.<br />

<br />

Das Geburtsdatum des Spielers erfüllt zum <strong>eine</strong>n den Zweck, bei<br />

Namensgleichheiten die Identität der Spieler feststellen zu können und zum anderen<br />

die Spieler – insbesondere im Jugendfußball – den entsprechenden Altersklassen<br />

zuordnen zu können.<br />

<br />

Die Zuordnung zu den Mannschaften erfordert auch die Bekanntgabe des<br />

Geschlechts (Frauen- und Herrenfußball).<br />

<br />

Die Vergabe <strong>eine</strong>r Spielernummer an jeden Spieler soll sicherstellen, dass ein<br />

Spieler nicht mehrfach im System angelegt wird und nur für <strong>eine</strong>n Verein spielen kann.<br />

<br />

Vor- und Nachname der Erziehungsberechtigten ist bei Minderjährigen<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [25]


erforderlich, um feststellen zu können, wer als Erziehungsberechtigter des<br />

minderjährigen Spielers die notwendigen Einwilligungserklärungen für diesen abgibt.<br />

<br />

Das vorzulegende Passfoto <strong>eine</strong>s Spielers wird im Spielerpass integriert und<br />

ermöglicht dem Schiedsrichter bei jedem Spiel, den Abgleich mit dem Spieler am Feld,<br />

um s<strong>eine</strong> Spielberechtigung überprüfen zu können.<br />

<br />

Der Reisepass dient dem Nachweis der vom Spieler bei der Anmeldung<br />

bekanntgegebenen personenbezogenen Daten. Bei Minderjährigen ist zudem –<br />

aufgrund der Vorgaben der FIFA – noch ein Meldezettel und allenfalls <strong>eine</strong><br />

Schulbesuchsbestätigung vorzulegen, um aufgrund des besonderen Schutzes für<br />

Minderjährige prüfen zu können, dass die minderjährigen Spieler in Österreich über<br />

<strong>eine</strong> Meldeadresse verfügen und nicht aus dem Ausland zum Verein fahren und in<br />

Österreich über <strong>eine</strong> schulische Betreuung verfügen.<br />

<br />

Die gemeinsam Verantwortlichen sind in Ausübung ihrer gesetzlichen<br />

Sorgfaltspflichten und zur Wahrung der berechtigten Interessen der Kinder dazu<br />

berechtigt.<br />

Im Nicht-Amateur-Bereich werden auch die Arbeitserlaubnis und der Spielervertrag<br />

erhoben.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [26]


Die Trainer:<br />

Um als Trainer oder Mannschaftsbetreuer (im Folgenden gemeinsam „Trainer“) im<br />

wettkampfmäßigen Fußballsport in Österreich tätig sein zu können, hat sich jeder<br />

Trainer mit s<strong>eine</strong>r Registrierung den Statuten, Bestimmungen, Reglemente, Richtlinien,<br />

Beschlüsse und Anordnungen der FIFA, der UEFA, des ÖFB und der Verbände sowie die<br />

vom Internationalen Football Association Board erlassenen Spielregeln zu unterwerfen.<br />

Jeder Trainer schließt mit der Registrierung <strong>eine</strong>n zivilrechtlichen Vertrag ab. Die von<br />

ihm erhobenen personenbezogenen Daten sind nach den internationalen und<br />

nationalen Regulativen zwingend notwendig, um als Trainer im wettkampfmäßigen<br />

Fußballsport in Österreich und international tätig sein zu können.<br />

Die erhobenen Daten dienen der Mitgliederverwaltung, der Führung des<br />

organisierten Spielbetriebes und der damit zusammenhängenden Öffentlichkeitsund<br />

Medienarbeit.<br />

<br />

Der Vor- bzw. Nachname, der Wohnort sowie die E-Mail-Adresse sind<br />

erforderlich um den konkreten Trainer als Mitglied sowie für den Spielbetrieb erfassen<br />

und mit ihm in Kontakt treten zu können. Sein Geburtsdatum, um ihn bei<br />

Namensgleichheiten identifizieren zu können.<br />

<br />

Den akademischen Grad sowie die Sozialversicherungsnummer sind für die<br />

Erfassung aller staatlichen Trainerausbildungen in Österreich bei der<br />

Bundessportakademie notwendig. Die Bundessportakademie zeichnet in Österreich für<br />

die staatlichen Traineraus- und –fortbildungen verantwortlich und fordert all diese<br />

Daten an. Andernfalls kann die Aus- und Fortbildung vom Trainer nicht absolviert<br />

werden.<br />

<br />

Die Bekanntgabe der Staatsangehörigkeit ist erforderlich, um mit den<br />

ausländischen Ausbildungsstätten bzw. Nationalverbänden in Kontakt über die Ausund<br />

Weiterbildung des jeweiligen Trainers, der im Ausland Kurse absolviert hat, treten<br />

zu können.<br />

<br />

Die Vorlage des ärztlichen Attests soll <strong>eine</strong>n Nachweis für die für das Traineramt<br />

notwendige körperliche Fitness erbringen.<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [27]


Die Strafregisterbescheinigung stellt sicher, dass in Österreich k<strong>eine</strong> Person ein<br />

Traineramt ausübt, die <strong>eine</strong> Vorstrafe aufweist, zumal die gemeinsam Verantwortlichen<br />

gesetzliche Sorgfaltspflichten im Bereich „Kinder- und Jugendfürsorge“ treffen.<br />

<br />

Der Nachweis über die Sprachkenntnis zeigt auf, ob der Trainer der deutschen<br />

Sprache mächtig und damit in der Lage ist, sich mit den Spielern auf und abseits des<br />

Platzes zu verständigen.<br />

<br />

notwendig.<br />

<br />

Das Passfoto des Trainers ist für die Ausstellung des Trainerausweises<br />

Von Trainern ohne Trainerausbildung, die Mannschaften – insbesondere im<br />

Nachwuchsbereich – trainieren, für die <strong>eine</strong> Trainerausbildung nach den Regulativen<br />

der FIFA/UEFA und des ÖFB nicht notwendig sind, sind für die Zweckerfüllung lediglich<br />

Vor- und Nachnahme, Wohnort und – wie bei allen Trainern – Mailadresse sowie<br />

allenfalls Handynummer bekannt zu geben.<br />

<br />

Für die Zweckerfüllung im Bereich Spielbetrieb sind Mailadresse und/oder<br />

Handynummer des Trainers erforderlich, zumal dieser – wie auch ein Funktionär – im<br />

ständigen Austausch mit den Verantwortlichen der gegnerischen Mannschaften sein<br />

muss, um Ort und Zeit <strong>eine</strong>s Spiels festzulegen, die Dressenfarben abzustimmen, die<br />

Besetzung der Schiedsrichter (im Nachwuchsbereich) vorzunehmen usw. Zusätzlich<br />

wird festgehalten, dass die Administration der Traineraus- und Fortbildung beim ÖFB<br />

online erfolgt und sämtliche administrativen Tätigkeiten (Anmeldung zu Kursen,<br />

Information zu Kursen,…) elektronisch passieren und dafür <strong>eine</strong> E-Mail Adresse<br />

zwingend notwendig ist.<br />

<br />

Vor- und Nachname der Erziehungsberechtigten ist bei Minderjährigen<br />

erforderlich, feststellen zu können, wer als Erziehungsberechtigter des minderjährigen<br />

Trainers die notwendigen Einwilligungserklärungen für diesen abgibt.<br />

Die Daten werden vom<br />

Tiroler Fussballverband (TFV), Stadionstraße 1a, 6020 Innsbruck, www.tfv.at,<br />

<strong>Datenschutz</strong>information: http://www.tfv.at/Infos/<strong>Datenschutz</strong>richtlinien,<br />

dem Österreichischen Fussballverband (ÖFB, Meiereistraße 7, 1020 Wien,<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [28]


office@oefb.at, +43/1/727 18-0, www.oefb.at, <strong>Datenschutz</strong>information:<br />

https://www.oefb.at/Der-OeFB/<strong>Datenschutz</strong><br />

sowie von fussballösterreich.at (FOESV Fußballösterreich Spielbetriebs und<br />

Vermarktungs GmbH, Sommerhaidenweg 100A, A-1190 Wien, FN 368735 h, UID:<br />

ATU66731058,<br />

<strong>Datenschutz</strong>information:<br />

https://www.fussballoesterreich.at/foes/Impressum/DSGVO-Informationen.html im<br />

Auftrag des TFV verarbeitet.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [29]


Begriffsbestimmungen/Abkürzungen<br />

„Personenbezogene Daten“ sind nicht nur die zur unmittelbaren Identifizierung <strong>eine</strong>r<br />

natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum,<br />

sondern darüber hinaus alle Informationen, die sich auf <strong>eine</strong> in sonstiger Weise<br />

identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO),<br />

wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, E- Mail-<br />

Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interessen,<br />

Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts, sportliche Leistungen,<br />

Platzierung bei <strong>eine</strong>m Wettbewerb und dergleichen.<br />

Dies gilt für Informationen jedweder Art, also für Schrift, Bild oder Tonaufnahmen. Nicht<br />

von der DSGVO geschützt werden Angaben über Verstorbene, wie etwa in <strong>eine</strong>m<br />

Nachruf für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt oder die Nennung auf<br />

<strong>eine</strong>r Liste der Verstorbenen (Erwägungsgrund 27 DSGVO).<br />

„Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder<br />

andere Stelle, die all<strong>eine</strong> oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der<br />

Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).<br />

Dem Verein (Verband) sind s<strong>eine</strong> unselbständigen Untergliederungen wie Abteilungen,<br />

Ortsver<strong>eine</strong> oder Ortsgruppen sowie s<strong>eine</strong> Funktionsträger, Auftragnehmer, und s<strong>eine</strong><br />

Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Verein tätig<br />

werden, zuzurechnen.<br />

Die Vereinsmitglieder <strong>eine</strong>rseits sowie die Dachverbände andererseits, in denen der<br />

Verein selbst Mitglied ist, sind dagegen als außerhalb des Vereins stehende Stellen und<br />

damit als Dritte anzusehen.<br />

„Auftragsverarbeiter“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung<br />

oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen<br />

verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Eine Auftragsverarbeitung spielt beispielsweise bei der<br />

Verlagerung der Mitgliederverwaltung in <strong>eine</strong> Cloud <strong>eine</strong> wichtige Rolle, auch bei der<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [30]


EDV-Wartung und der Aktenvernichtung.<br />

„Profiling“ (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) jede Art der automatisierten Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten<br />

verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf <strong>eine</strong> natürliche<br />

Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung,<br />

wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit,<br />

Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren<br />

oder vorherzusagen;<br />

Insgesamt enthält der Art. 4 der DSGVO 26 Begriffsbestimmungen.<br />

Rechtsgrundlage der Verarbeitung<br />

Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen<br />

insbesondere Art. 6 1) b) und<br />

f) DSGVO in Betracht.<br />

Die Mitgliedschaft in <strong>eine</strong>m Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern<br />

und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung<br />

und sie ergänzende Regelungen (z.B. <strong>eine</strong> Vereinsordnung) vorgegeben wird. Eine<br />

Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten<br />

genutzt werden können.<br />

Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von <strong>eine</strong>r betroffenen Person (z. B.<br />

Vereinsmitglied, Teilnehmer an <strong>eine</strong>m Wettbewerb, usw.), so sind die Zwecke, für<br />

welche die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen (Art. 5<br />

1). b) DSGVO).<br />

Die Vereinsatzung darf in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht<br />

einfach durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der neue Vereinszweck<br />

<strong>eine</strong> weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, darf die Satzung nur<br />

insoweit geändert werden, wie der neue<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [31]


Verarbeitungszweck mit dem ursprünglichen in <strong>eine</strong>m Zusammenhang steht (vgl. Art. 6<br />

4) a) DSGVO, Erwägungsgrund 50). Aus dem Vertragsverhältnis folgt, dass der Verein bei<br />

der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die <strong>Datenschutz</strong>grundrechte s<strong>eine</strong>r<br />

Mitglieder angemessen berücksichtigen muss.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

Facebook – Gewinnspiele<br />

Facebook Gewinnspiele sind sehr beliebt. Aber auch die Durchführung von<br />

Gewinnspielen unterliegt entsprechenden Regeln.<br />

Aus den Facebook-Richtlinien:<br />

<br />

Erlaubt ist: den erstellten Gewinnspiel-Beitrag zu kommentieren, mit „gefällt<br />

mir“ zu markieren oder <strong>eine</strong>n Kommentar bzw. ein Posting auf der Seite verfassen (mit<br />

oder ohne Foto) oder <strong>eine</strong> Nachricht an die Seite zu schicken.<br />

<br />

Nicht erlaubt ist: „markiere dich selbst und/oder <strong>eine</strong>n Freund/<strong>eine</strong> Freundin“,<br />

„teile diesen Beitrag“, „ändere dein Profilbild/Titelbild (auf ein vorgegebenes Bild)“ –<br />

um am Gewinnspiel teilzunehmen.<br />

<br />

Man darf bei <strong>eine</strong>m Gewinnspielposting auf Facebook dazuschreiben, dass man<br />

sich freut, wenn UserInnen den Beitrag teilen. Voraussetzung für <strong>eine</strong> Teilnahme am<br />

Gewinnspiel darf das aber k<strong>eine</strong>sfalls sein.<br />

Teilnahmebedingungen<br />

<br />

Gewinnspiele brauchen immer Teilnahmebedingungen. Diese kann man als<br />

Artikel auf der eigenen Webseite erstellen und im Gewinnspielposting verlinken. Oder<br />

als „Notiz“ aus der eigenen Facebook-Seite. In den Teilnahmebedingungen soll geregelt<br />

sein:<br />

o<br />

wer darf am Gewinnspiel teilnehmen?<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [32]


o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Wer ist Veranstalter?<br />

Von wann bis wann läuft das Gewinnspiel?<br />

Was gibt es zu gewinnen?<br />

Wie findet die Gewinnübergabe statt?<br />

Was passiert, wenn sich ein Gewinner/<strong>eine</strong> Gewinnerin nicht meldet?<br />

<strong>Datenschutz</strong>bestimmungen<br />

Freistellung von Facebook (z.B.: „Das Gewinnspiel wird durch XY<br />

durchgeführt und steht in k<strong>eine</strong>rlei Beziehung zu Facebook. Facebook steht nicht als<br />

Ansprechpartner bezüglich dieses Gewinnspiels zur Verfügung. Sämtliche Fragen sind<br />

ausschließlich an XY zu übermitteln.“)<br />

<br />

K<strong>eine</strong> Teilnahmebedingungen zu haben ist ein absolutes No-Go.<br />

Notizen:<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [33]


Trotz DSGVO: Datenverarbeitung oft ohne Einwilligung erlaubt<br />

Jedes Mal, wenn ein Mythos um die <strong>Datenschutz</strong>grundverordnung aufgeklärt wird,<br />

tauchen die nächsten auf. Jüngst darunter: Ein lokaler Fußballverein dürfe ein Spiel<br />

nicht filmen. – Ein Wegweiser durch die Rechtfertigungsgründe.<br />

(Presse, 11.12.2018)<br />

Die Mythen, was die <strong>Datenschutz</strong>grundverordnung (DSGVO) alles verbiete, erinnern an<br />

die griechische Hydra: Klärt man <strong>eine</strong>n Mythos auf, ersch<strong>eine</strong>n mindestens zwei neue<br />

im Netz. Nach dem jüngsten dürfe der Trainer <strong>eine</strong>s lokalen Fußballvereins Spiele der<br />

Kampfmannschaft nicht mit der Videokamera aufzeichnen, da dies gegen die DSGVO<br />

verstoße. Es fehle an der Einwilligung aller Spieler und aller Zuschauer.<br />

Die DSGVO ist freilich nicht das Schreckgespenst, wie sie oft dargestellt wird, da sie in<br />

weiten Teilen Regelungen, wie wir sie bereits seit 2000 kennen, unverändert lässt. Und<br />

die Grundsätze gehen sogar bereits auf 1978 zurück.<br />

Der <strong>Datenschutz</strong> ist als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt konstruiert: Jede<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, außer es liegt ein<br />

Erlaubnistatbestand vor (Art 6 DSGVO, bei Daten besonderer Kategorien Art 9, bei<br />

Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art 10).<br />

Entgegen weit verbreiteter Meinungen kennt Art 6 DSGVO neben <strong>eine</strong>r Einwilligung des<br />

Betroffenen noch fünf weitere Tatbestände, die <strong>eine</strong> Datenverarbeitung erlauben:<br />

Erfüllung <strong>eine</strong>s Vertrags; Erfüllung <strong>eine</strong>r rechtlichen Verpflichtung; Schutz<br />

lebenswichtiger Interessen <strong>eine</strong>r Person; Wahrnehmung <strong>eine</strong>r Aufgabe, die im<br />

öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt; die Wahrung<br />

der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder <strong>eine</strong>s Dritten, sofern nicht die<br />

Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den<br />

Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [34]


Die oft fälschlich als notwendig erachtete Einwilligung des Betroffenen ist von den sechs<br />

Erlaubnistatbeständen immer die schwächste Rechtsgrundlage, da sie jederzeit<br />

widerrufbar ist und <strong>eine</strong> Verarbeitung danach verboten wäre. Holt etwa der ORF von<br />

sämtlichen Spielern, Ordnern, Funktionären und Zusehern im Stadion vor Übertragung<br />

<strong>eine</strong>s Länderspiels zur PrimeTime deren Einwilligung ein?<br />

Nein! Denn die Einwilligung ist jedenfalls die falsche Rechtsgrundlage für diese<br />

Verarbeitung. Auch die Übertragung <strong>eine</strong>s Länderspiels, das die österreichische<br />

Fußballnationalmannschaft knapp gewinnt, es aber wie so oft dann doch nicht für <strong>eine</strong><br />

Qualifikation reicht, wird durch das berechtigte Interesse des „Verantwortlichen bzw.<br />

von Dritten“, nämlich der breiten Öffentlichkeit, gedeckt sein.<br />

Für unseren örtlichen Fußballverein sieht das Prüfschema so aus:<br />

Ausnahmen für Medien und Haushalt<br />

Handelt der Fußballverein als Medieninhaber oder Herausgeber (etwa bei <strong>eine</strong>r<br />

Videoübertragung oder bei Aufnahmen für sein Internetportal oder die Printmedien)?<br />

Dann fällt er unter das viel diskutierte Medienprivileg nach § 9 DSG und sind die<br />

entsprechenden Bestimmungen der DSGVO nicht anzuwenden. Erfolgt die Aufnahme<br />

ausschließlich aus persönlichen oder familiären Gründen, ist die DSGVO wegen der<br />

sogenannten Haushaltsausnahme (Art 2 Abs 2 lit c) gleichfalls nicht anzuwenden.<br />

Liegt dies alles nicht vor, lautet die nächste Frage: Welches rechtmäßige, hinreichend<br />

klar formulierte, gegenwärtige Interesse besteht an der Aufzeichnung? Dieses Interesse<br />

kann in der Spielanalyse zur Verbesserung der Spielerleistungen ebenso liegen wie in<br />

der Beweissicherung bei Fehlentscheidungen des Schiedsrichters. Damit ist dem<br />

Erforderlichkeitsprinzip der DSGVO Genüge getan.<br />

Bloß ein geringfügiger Eingriff<br />

Abzuwägen ist dieses Interesse im nächsten Schritt mit den Grundrechten Betroffener<br />

(etwa der „zwangsläufig“ mitgefilmten Zuschauer, der Spieler, der Ordner) und den<br />

Folgen für diese. Fraglich ist schon, ob sich überhaupt Folgen ergeben. Nachdem die<br />

Videoaufnahmen lediglich zur „Beweissicherung“ gegenüber dem Verband bzw. zur<br />

Analyse des Spiels innerhalb des Vereins und in der Folge zur Verbesserung des<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [35]


Trainings verwendet werden und in diesem Zuge das „öffentliche Fußballspiel“<br />

aufgezeichnet wird, ist der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung der Daten<br />

relativ gering. Die Videoaufzeichnung greift zudem nicht mehr in die Grundrechte der<br />

Betroffenen ein, als dies durch die bloße Beobachtung durch andere Personen im<br />

Stadion ohnedies, wenn auch nicht per se datenschutzrechtlich relevant, bereits<br />

geschieht.<br />

Widerspruch gilt nicht absolut<br />

Bleibt noch das Widerspruchsrecht des Betroffenen nach Art 21 DSGVO. Erhebt also ein<br />

Zuseher oder Spieler der gegnerischen Mannschaft tatsächlich Widerspruch gegen das<br />

Filmen, müssen als letzter Schritt schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung<br />

nachgewiesen werden, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen<br />

Person überwiegen. Verbesserung der Trainingsmethoden oder Beweissicherung sind<br />

solche schutzwürdigen Gründe.<br />

Und das „Golden goal“ könnte vom österreichischen <strong>Datenschutz</strong>gesetz kommen. Sein<br />

§ 12 erklärt ausdrücklich Bildaufnahmen für zulässig, die ein „privates<br />

Dokumentationsinteresse verfolgen, das nicht auf die identifizierende Erfassung<br />

unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur<br />

mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.“<br />

Die Autoren (Quelle, PRESSE, 11.12.201)<br />

Ing. Mag.iur. Michael Furtlehner ist im <strong>Datenschutz</strong>management <strong>eine</strong>r großen<br />

Regionalbank tätig, Dr. Karl Krückl, MA LL.M Verteidiger in Strafsachen, emeritierter<br />

Rechtsanwalt und Of Counsel der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz.<br />

Von Michael Furtlehner ist der Praxisleitfaden „Das ‚berechtigte Interesse‘ iSd Art 6 Abs<br />

1 lit f DSGVO“ ISBN 9783746775005 erschienen.<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [36]


Abschließende Bemerkungen<br />

Die rechtliche Materie des <strong>Datenschutz</strong>es entwickelt sich laufenden weiter. Einige in<br />

Diskussion stehenden Fragen werden im Laufe der Zeit gerichtlich entschieden werden,<br />

bei anderen wird der Gesetzgeber nähere Definitionen und zusätzliche Gesetze erlassen.<br />

Somit ist dieses Arbeitsheft <strong>eine</strong> Momentaufnahme und soll auch dazu dienen, sich<br />

laufend den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.<br />

Sämtliche Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Sie stellen k<strong>eine</strong><br />

Beratungsleistung welcher Art auch immer dar und können <strong>eine</strong> entsprechende Beratung nicht ersetzen. Insbesondere<br />

deswegen wird k<strong>eine</strong> Haftung hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen (einschließlich des<br />

Verweises auf andere Quellen) übernommen.<br />

georg herrmann<br />

georg herrmann<br />

general-eccher-straße 39<br />

a-6020 innsbruck<br />

tel.: +43 663 03032077<br />

mail: georg.herrmann@icloud.com<br />

DSGVO, Fragestellung für <strong>Ver<strong>eine</strong></strong>, Georg Herrmann, zertifizierter <strong>Datenschutz</strong>beauftragter, 2018, Seite [37]

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