66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst
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31. Ergänzungslieferung von April 2010 1<br />
<strong>66.220</strong><br />
Neufassung der <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> vom<br />
12.11.2009<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen( GO<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt<br />
geändert durch Artikel I des Gesetzes <strong>zur</strong> Förderung der politischen Partizipation in den<br />
Gemeinden vom 30 Juni 2009( GV.NRW. S. 380)-SGV.NRW. 2023, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8<br />
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen(KAG) vom 21.<br />
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz <strong>zur</strong> Abschaffung der<br />
Jagdsteuer vom 30 Juni 2009( GV. NRW. S. 394)- SGV.NRW 610 und des § 65 des<br />
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff.) hat der Rat der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Kaarst</strong> in seiner Sitzung am 8. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage<br />
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abw asseranlage erhebt die <strong>Stadt</strong><br />
Abw assergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entw ässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> vom 23.11.2007<br />
stellt die <strong>Stadt</strong> zum Zw eck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zw eck der<br />
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abw asserbeseitigung<br />
anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung <strong>zur</strong><br />
Verfügung (gemeindliche Abw asseranlagen). Hierzu gehören auch die Anlagen des<br />
Erftverbandes sow ie der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für<br />
eine ordnungsgemäße Abw asserbeseitigung erforderlich sind.<br />
(3) Die gemeindlichen Abw asseranlagen bilden eine rechtliche und w irtschaftliche Einheit,<br />
die auch bei der Bemessung der Abw assergebühren zugrunde gelegt w ird.<br />
§ 2<br />
Abw assergebühren<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der Abw asseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und § 6 KA G<br />
erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>zur</strong> Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der<br />
Verbandslasten nach § 7 KAG Abw assergebühren (Benutzungsgebühren).<br />
(2) In die Abw assergebühr w ird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:<br />
− die Abw asserabgabe für eigene Einleitungen der <strong>Stadt</strong> (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG)<br />
− die Abw asserabgabe für die Einleitung von Niederschlagsw asser (§ 65 Abs. 1 S. 1<br />
Nr.22 i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 2 LWG NRW)<br />
− die Abw asserabgabe, die der Abwasserverband auf die <strong>Stadt</strong> umlegt (§ 65 Abs. 1 S.<br />
1 Nr. 3 LWG NRW).
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(3) Die Abw assergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG<br />
NRW).<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstäbe<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt getrennte Abw assergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und<br />
Niederschlagsw asser.<br />
(2) Die Schmutzw assergebühr bemisst sich nach dem Frischw assermaßstab (§ 4).<br />
(3) Die Niederschlagsw assergebühr bemisst sich auf Grundlage der Quadratmeter der<br />
bebauten einschließlich überbauten oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen<br />
Grundstücken, von denen Niederschlagsw asser abflusswirksam in die gemeindliche<br />
Abw asseranlage gelangen kann (§ 5).<br />
§ 4<br />
Schmutzw assergebühren<br />
(1) Die Gebühr für Schmutzw asser wird nach der Menge des häuslichen oder gew erblichen<br />
Schmutzw assers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt w ird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzw asser.<br />
(2) Als Schmutzw assermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />
bezogene Frischw assermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten<br />
Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten Brunnen,<br />
Regenw assernutzungsanlagen) gew onnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der<br />
auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen,<br />
die nicht in die gemeindliche Abw asseranlage eingeleitet w erden (§ 4 Abs. 5).<br />
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen w erden durch Wasserzähler ermittelt.<br />
Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt der für<br />
die Abrechnungsperiode des gesamten vorletzten Kalenderjahres vor dem<br />
Erhebungszeitraum in Rechnung gestellte Wasserverbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht<br />
ordnungsgemäß funktioniert, so w ird die Wassermenge von der <strong>Stadt</strong> unter<br />
Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.<br />
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten<br />
Brunnen, Regenw assernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den<br />
Mengennachw eis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß<br />
funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachw eis über den ordnungsgemäß<br />
funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem<br />
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die<br />
<strong>Stadt</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen unter<br />
Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> zu schätzen.<br />
Eine Schätzung erfolgt auch, w enn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />
(5) Bei der Er mittlung der Schmutzw assermenge w erden die auf dem Grundstück<br />
nachw eisbar verbrauchten oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem<br />
Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen. Der Nachw eis der<br />
verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen.
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Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachw eis der verbrauchten oder<br />
<strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten<br />
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachw eis über den<br />
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der<br />
Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />
den Nachw eis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere<br />
ergibt, aus w elchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />
Abw assereinrichtung nicht zugeleitet w erden und wie groß diese Wassermengen sind.<br />
Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der <strong>Stadt</strong> eine zuverlässige<br />
Schätzung der auf dem Grundstück <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.<br />
Sow eit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens<br />
den Nachw eis erbringen w ill, hat er die gutachterlichen Er mittlungen vom Inhalt, von der<br />
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> abzustimmen.<br />
(6) Beginnt die Gebührenpflicht w ährend eines Kalender jahres, w ird für die ersten drei<br />
Erhebungszeiträume die zugrundezulegende Wassermenge aufgrund der<br />
durchschnittlichen Wasserverbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> geschätzt, bis zu einer<br />
Erhebung nach Abs. 3 übergegangen w erden kann.<br />
(7) Bei landw irtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung w ird auf Antrag die aus<br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Wassermenge um 8 cbm / Jahr für<br />
jedes Stück Großvieh herabgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der<br />
Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige<br />
nicht eingeleitete Wassermengen von landw irtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2<br />
und 5. Als Nachw eis für nicht eingeleitete Wassermengen kann ein von einem<br />
Berufsverband angegebener Durchschnittw ert anerkannt w erden.<br />
§ 5<br />
Niederschlagsw assergebühr<br />
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagsw asser ist die<br />
Quadratmeterzahl der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen,<br />
von denen Niederschlagsw asser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden<br />
abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />
leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten oder<br />
befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagsw asser in die<br />
städtische Abwasseranlage gelangen kann.<br />
(2) Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in drei Klassen unterteilt:<br />
a) Klasse 1 = bebaute, überbaute oder befestigte Flächen, von denen direkt oder<br />
indirekt Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird,<br />
insbesondere von Asphalt-, Beton- und Pflasterflächen sow ie Dachflächen, die<br />
keine Gründächer sind.<br />
b) Klasse 2 = teilversiegelte Flächen, von denen direkt oder indirekt<br />
Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird, die aber<br />
aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine teilw eise Versickerung ins Erdreich<br />
zulassen, insbesondere sind es Rasengittersteinflächen, Rasenfugensteinflächen<br />
und andere w asserdurchlässigen Flächen.
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c) Klasse 3 = Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die<br />
dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Niederschlagsw asserabfluss<br />
bew irken.<br />
Zur Anerkennung der anteilig gebührenpflichtigen Flächen sind entsprechende<br />
überprüfbare Nachw eise beizubringen.<br />
(3) Die<br />
a) Grundstücksflächen der Klasse 1 sind zu 100 % gebührenpflichtig.<br />
b) Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 70 % gebührenpflichtig.<br />
c) Gründstückflächen der Klasse 3 sind zu 50 % gebührenpflichtig.<br />
(4) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagsw asser, das von<br />
bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen nach Absatz 1 abfließt, in einer<br />
Brauchw assernutzungsanlage oder in einer Zisterne (<strong>zur</strong> Gartenbewässerung)<br />
sammelt, die mit einem (Not-) Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen ist, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen pro 50 Liter des<br />
Speichervolumens ein Quadratmeter der an die Zisterne angeschlossenen Fläche voll<br />
in Abzug gebracht. Voraussetzung ist, dass das Speichervolumen der Zisterne als<br />
unterirdisch angelegter Sammelbehälter für Trink- und Brauchw asser mindestens 3<br />
cbm beträgt. Für kleinere Speichervolumina w ird kein Abzug gew ährt.<br />
§ 6<br />
Gebührensätze<br />
Die Entw ässerungsgebührensätze,die nach den Grundsätzen des § 6 KAG und den<br />
Vorschriften dieser Satzung zu berechnen sind, w erden durch eine besondere Tarifsatzung<br />
festgesetzt.<br />
§ 7<br />
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der<br />
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das<br />
Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht w ährend eines Kalenderjahres der<br />
Restteil des Jahres.<br />
(2) Für Anschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die<br />
Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.<br />
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abw asseranlage.<br />
Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so w ird die Benutzungsgebühr bis<br />
zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
(1) Gebührenpflichtig ist<br />
§ 8<br />
Gebührenpflichtige<br />
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a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes; w enn ein Erbbaurecht bestellt<br />
ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,<br />
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />
c) der Nießbraucher und sonstige <strong>zur</strong> Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,<br />
d) Träger der Straßenbaulast.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Tritt ein Eigentumsw echsel ein, so ist der bisherige Eigentümer <strong>zur</strong> Zahlung der<br />
Gebühren für den laufenden Kalender monat verpflichtet. Jeder Eigentumsw echsel ist<br />
binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtsänderung der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen. Unterlassen<br />
der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Mitteilung des<br />
Eigentumsw echsels, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühren bis zum<br />
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitteilung bei der <strong>Stadt</strong> eingeht. Für sonstige<br />
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, eigene Wasserversorgungsanlagen<br />
anzuzeigen, alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.<br />
§ 9<br />
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten<br />
(1) Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Berechnung der<br />
Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sow ie Daten und<br />
Unterlagen zu überlassen. Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch<br />
verpflichtet, bei der Er mittlung der tatsächlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Einführung von<br />
geänderten Gebührenmaßstäben mitzuw irken.<br />
(2) Hierzu haben sie insbesondere zum Zw eck der Einführung und Berechnung einer<br />
getrennten Schmutz- und Niederschlagsw assergebühr die Größe der bebauten,<br />
überbauten oder befestigten sow ie abflusswirksamen Fläche auf ihren Grundstücken i m<br />
Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben.<br />
Inhalt der Er mittlung und Fragebogenerhebung kann dabei neben der Er mittlung von<br />
Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen auch die Er mittlung im Rahmen<br />
einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen sein. Die<br />
bei der Ermittlung gesammelten Daten w erden bei der <strong>Stadt</strong> oder einem von ihr<br />
beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der w iederkehrenden<br />
Veranlagung zu einer Niederschlagsw assergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei<br />
ausschließlich die mit der Abw asserveranlagung befassten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> oder<br />
von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Auf<br />
Aufforderung der <strong>Stadt</strong> hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere<br />
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder
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befestigten Flächen entnommen w erden können. Sow eit erforderlich, kann die <strong>Stadt</strong> die<br />
Vorlage w eiterer Unterlagen fordern.<br />
(3) Werden die Angaben nicht erbracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu<br />
erlangen, so kann die <strong>Stadt</strong> die für die Berechnung maßgebenden Mer kmale nach<br />
erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen mit einer Frist<br />
von 1 Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch<br />
einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen<br />
schätzen lassen.<br />
(4) Wird die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Grundstücksfläche verändert,<br />
so hat der Grundstückseigentümer dies der <strong>Stadt</strong> innerhalb eines Monats nach Abschluss<br />
der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gelten die Absätze 2 und 3<br />
entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten, überbauten oder befestigten<br />
Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die<br />
Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der <strong>Stadt</strong> zugegangen ist.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit der Gebühr<br />
Die Benutzungsgebühr w ird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die<br />
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert w erden.<br />
§ 11<br />
Zw angsm ittel<br />
Die Androhung von Zwangsmitteln bei Zuw iderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich<br />
nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Die vorstehende Satzung tritt rückw irkend zum 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> Entw ässerungssatzung vom 20.12.1983 in der Fassung der 20.<br />
Änderungssatzung vom 21.07.2008 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende <strong>Gebührensatzung</strong> w ird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Hinw eis:<br />
Es w ird darauf hingew iesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und For mvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht w erden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht w orden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
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<strong>66.220</strong><br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
<strong>Kaarst</strong>, den 12.11.2009<br />
Der Bürgermeister:<br />
Franz-Josef Moormann