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66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst

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31. Ergänzungslieferung von April 2010 1<br />

<strong>66.220</strong><br />

Neufassung der <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> vom<br />

12.11.2009<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen( GO<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt<br />

geändert durch Artikel I des Gesetzes <strong>zur</strong> Förderung der politischen Partizipation in den<br />

Gemeinden vom 30 Juni 2009( GV.NRW. S. 380)-SGV.NRW. 2023, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8<br />

und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen(KAG) vom 21.<br />

Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz <strong>zur</strong> Abschaffung der<br />

Jagdsteuer vom 30 Juni 2009( GV. NRW. S. 394)- SGV.NRW 610 und des § 65 des<br />

Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff.) hat der Rat der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Kaarst</strong> in seiner Sitzung am 8. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage<br />

(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abw asseranlage erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

Abw assergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />

(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entw ässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> vom 23.11.2007<br />

stellt die <strong>Stadt</strong> zum Zw eck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zw eck der<br />

Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abw asserbeseitigung<br />

anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung <strong>zur</strong><br />

Verfügung (gemeindliche Abw asseranlagen). Hierzu gehören auch die Anlagen des<br />

Erftverbandes sow ie der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für<br />

eine ordnungsgemäße Abw asserbeseitigung erforderlich sind.<br />

(3) Die gemeindlichen Abw asseranlagen bilden eine rechtliche und w irtschaftliche Einheit,<br />

die auch bei der Bemessung der Abw assergebühren zugrunde gelegt w ird.<br />

§ 2<br />

Abw assergebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der Abw asseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und § 6 KA G<br />

erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>zur</strong> Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der<br />

Verbandslasten nach § 7 KAG Abw assergebühren (Benutzungsgebühren).<br />

(2) In die Abw assergebühr w ird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:<br />

− die Abw asserabgabe für eigene Einleitungen der <strong>Stadt</strong> (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG)<br />

− die Abw asserabgabe für die Einleitung von Niederschlagsw asser (§ 65 Abs. 1 S. 1<br />

Nr.22 i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 2 LWG NRW)<br />

− die Abw asserabgabe, die der Abwasserverband auf die <strong>Stadt</strong> umlegt (§ 65 Abs. 1 S.<br />

1 Nr. 3 LWG NRW).


31. Ergänzungslieferung von April 2010 2<br />

<strong>66.220</strong><br />

(3) Die Abw assergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG<br />

NRW).<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstäbe<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt getrennte Abw assergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und<br />

Niederschlagsw asser.<br />

(2) Die Schmutzw assergebühr bemisst sich nach dem Frischw assermaßstab (§ 4).<br />

(3) Die Niederschlagsw assergebühr bemisst sich auf Grundlage der Quadratmeter der<br />

bebauten einschließlich überbauten oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen<br />

Grundstücken, von denen Niederschlagsw asser abflusswirksam in die gemeindliche<br />

Abw asseranlage gelangen kann (§ 5).<br />

§ 4<br />

Schmutzw assergebühren<br />

(1) Die Gebühr für Schmutzw asser wird nach der Menge des häuslichen oder gew erblichen<br />

Schmutzw assers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt w ird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzw asser.<br />

(2) Als Schmutzw assermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

bezogene Frischw assermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten<br />

Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten Brunnen,<br />

Regenw assernutzungsanlagen) gew onnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der<br />

auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen,<br />

die nicht in die gemeindliche Abw asseranlage eingeleitet w erden (§ 4 Abs. 5).<br />

(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen w erden durch Wasserzähler ermittelt.<br />

Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt der für<br />

die Abrechnungsperiode des gesamten vorletzten Kalenderjahres vor dem<br />

Erhebungszeitraum in Rechnung gestellte Wasserverbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht<br />

ordnungsgemäß funktioniert, so w ird die Wassermenge von der <strong>Stadt</strong> unter<br />

Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.<br />

(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten<br />

Brunnen, Regenw assernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den<br />

Mengennachw eis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß<br />

funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachw eis über den ordnungsgemäß<br />

funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem<br />

Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die<br />

<strong>Stadt</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen unter<br />

Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> zu schätzen.<br />

Eine Schätzung erfolgt auch, w enn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />

(5) Bei der Er mittlung der Schmutzw assermenge w erden die auf dem Grundstück<br />

nachw eisbar verbrauchten oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem<br />

Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen. Der Nachw eis der<br />

verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen.


31. Ergänzungslieferung von April 2010 3<br />

<strong>66.220</strong><br />

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachw eis der verbrauchten oder<br />

<strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten<br />

ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachw eis über den<br />

ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der<br />

Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />

den Nachw eis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere<br />

ergibt, aus w elchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />

Abw assereinrichtung nicht zugeleitet w erden und wie groß diese Wassermengen sind.<br />

Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der <strong>Stadt</strong> eine zuverlässige<br />

Schätzung der auf dem Grundstück <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.<br />

Sow eit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens<br />

den Nachw eis erbringen w ill, hat er die gutachterlichen Er mittlungen vom Inhalt, von der<br />

Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> abzustimmen.<br />

(6) Beginnt die Gebührenpflicht w ährend eines Kalender jahres, w ird für die ersten drei<br />

Erhebungszeiträume die zugrundezulegende Wassermenge aufgrund der<br />

durchschnittlichen Wasserverbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> geschätzt, bis zu einer<br />

Erhebung nach Abs. 3 übergegangen w erden kann.<br />

(7) Bei landw irtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung w ird auf Antrag die aus<br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Wassermenge um 8 cbm / Jahr für<br />

jedes Stück Großvieh herabgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der<br />

Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige<br />

nicht eingeleitete Wassermengen von landw irtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2<br />

und 5. Als Nachw eis für nicht eingeleitete Wassermengen kann ein von einem<br />

Berufsverband angegebener Durchschnittw ert anerkannt w erden.<br />

§ 5<br />

Niederschlagsw assergebühr<br />

(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagsw asser ist die<br />

Quadratmeterzahl der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen,<br />

von denen Niederschlagsw asser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden<br />

abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />

leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten oder<br />

befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagsw asser in die<br />

städtische Abwasseranlage gelangen kann.<br />

(2) Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in drei Klassen unterteilt:<br />

a) Klasse 1 = bebaute, überbaute oder befestigte Flächen, von denen direkt oder<br />

indirekt Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird,<br />

insbesondere von Asphalt-, Beton- und Pflasterflächen sow ie Dachflächen, die<br />

keine Gründächer sind.<br />

b) Klasse 2 = teilversiegelte Flächen, von denen direkt oder indirekt<br />

Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird, die aber<br />

aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine teilw eise Versickerung ins Erdreich<br />

zulassen, insbesondere sind es Rasengittersteinflächen, Rasenfugensteinflächen<br />

und andere w asserdurchlässigen Flächen.


31. Ergänzungslieferung von April 2010 4<br />

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c) Klasse 3 = Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die<br />

dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Niederschlagsw asserabfluss<br />

bew irken.<br />

Zur Anerkennung der anteilig gebührenpflichtigen Flächen sind entsprechende<br />

überprüfbare Nachw eise beizubringen.<br />

(3) Die<br />

a) Grundstücksflächen der Klasse 1 sind zu 100 % gebührenpflichtig.<br />

b) Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 70 % gebührenpflichtig.<br />

c) Gründstückflächen der Klasse 3 sind zu 50 % gebührenpflichtig.<br />

(4) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagsw asser, das von<br />

bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen nach Absatz 1 abfließt, in einer<br />

Brauchw assernutzungsanlage oder in einer Zisterne (<strong>zur</strong> Gartenbewässerung)<br />

sammelt, die mit einem (Not-) Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen ist, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen pro 50 Liter des<br />

Speichervolumens ein Quadratmeter der an die Zisterne angeschlossenen Fläche voll<br />

in Abzug gebracht. Voraussetzung ist, dass das Speichervolumen der Zisterne als<br />

unterirdisch angelegter Sammelbehälter für Trink- und Brauchw asser mindestens 3<br />

cbm beträgt. Für kleinere Speichervolumina w ird kein Abzug gew ährt.<br />

§ 6<br />

Gebührensätze<br />

Die Entw ässerungsgebührensätze,die nach den Grundsätzen des § 6 KAG und den<br />

Vorschriften dieser Satzung zu berechnen sind, w erden durch eine besondere Tarifsatzung<br />

festgesetzt.<br />

§ 7<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der<br />

betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das<br />

Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht w ährend eines Kalenderjahres der<br />

Restteil des Jahres.<br />

(2) Für Anschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die<br />

Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.<br />

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abw asseranlage.<br />

Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so w ird die Benutzungsgebühr bis<br />

zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.


(1) Gebührenpflichtig ist<br />

§ 8<br />

Gebührenpflichtige<br />

31. Ergänzungslieferung von April 2010 5<br />

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a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes; w enn ein Erbbaurecht bestellt<br />

ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,<br />

b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />

c) der Nießbraucher und sonstige <strong>zur</strong> Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,<br />

d) Träger der Straßenbaulast.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Tritt ein Eigentumsw echsel ein, so ist der bisherige Eigentümer <strong>zur</strong> Zahlung der<br />

Gebühren für den laufenden Kalender monat verpflichtet. Jeder Eigentumsw echsel ist<br />

binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtsänderung der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen. Unterlassen<br />

der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Mitteilung des<br />

Eigentumsw echsels, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühren bis zum<br />

Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitteilung bei der <strong>Stadt</strong> eingeht. Für sonstige<br />

Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, eigene Wasserversorgungsanlagen<br />

anzuzeigen, alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.<br />

§ 9<br />

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten<br />

(1) Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Berechnung der<br />

Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sow ie Daten und<br />

Unterlagen zu überlassen. Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch<br />

verpflichtet, bei der Er mittlung der tatsächlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Einführung von<br />

geänderten Gebührenmaßstäben mitzuw irken.<br />

(2) Hierzu haben sie insbesondere zum Zw eck der Einführung und Berechnung einer<br />

getrennten Schmutz- und Niederschlagsw assergebühr die Größe der bebauten,<br />

überbauten oder befestigten sow ie abflusswirksamen Fläche auf ihren Grundstücken i m<br />

Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben.<br />

Inhalt der Er mittlung und Fragebogenerhebung kann dabei neben der Er mittlung von<br />

Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen auch die Er mittlung im Rahmen<br />

einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen sein. Die<br />

bei der Ermittlung gesammelten Daten w erden bei der <strong>Stadt</strong> oder einem von ihr<br />

beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der w iederkehrenden<br />

Veranlagung zu einer Niederschlagsw assergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei<br />

ausschließlich die mit der Abw asserveranlagung befassten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> oder<br />

von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Auf<br />

Aufforderung der <strong>Stadt</strong> hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere<br />

geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder


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befestigten Flächen entnommen w erden können. Sow eit erforderlich, kann die <strong>Stadt</strong> die<br />

Vorlage w eiterer Unterlagen fordern.<br />

(3) Werden die Angaben nicht erbracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu<br />

erlangen, so kann die <strong>Stadt</strong> die für die Berechnung maßgebenden Mer kmale nach<br />

erstmaliger schriftlicher Aufforderung gegenüber dem Auskunftspflichtigen mit einer Frist<br />

von 1 Monat unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch<br />

einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen<br />

schätzen lassen.<br />

(4) Wird die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Grundstücksfläche verändert,<br />

so hat der Grundstückseigentümer dies der <strong>Stadt</strong> innerhalb eines Monats nach Abschluss<br />

der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gelten die Absätze 2 und 3<br />

entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten, überbauten oder befestigten<br />

Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die<br />

Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der <strong>Stadt</strong> zugegangen ist.<br />

§ 10<br />

Fälligkeit der Gebühr<br />

Die Benutzungsgebühr w ird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die<br />

Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert w erden.<br />

§ 11<br />

Zw angsm ittel<br />

Die Androhung von Zwangsmitteln bei Zuw iderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich<br />

nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die vorstehende Satzung tritt rückw irkend zum 1.1.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

<strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> Entw ässerungssatzung vom 20.12.1983 in der Fassung der 20.<br />

Änderungssatzung vom 21.07.2008 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende <strong>Gebührensatzung</strong> w ird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Hinw eis:<br />

Es w ird darauf hingew iesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und For mvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht w erden kann, es sei denn


a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht w orden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

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d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

<strong>Kaarst</strong>, den 12.11.2009<br />

Der Bürgermeister:<br />

Franz-Josef Moormann

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