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66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst

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31. Ergänzungslieferung von April 2010 2<br />

<strong>66.220</strong><br />

(3) Die Abw assergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG<br />

NRW).<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstäbe<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt getrennte Abw assergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und<br />

Niederschlagsw asser.<br />

(2) Die Schmutzw assergebühr bemisst sich nach dem Frischw assermaßstab (§ 4).<br />

(3) Die Niederschlagsw assergebühr bemisst sich auf Grundlage der Quadratmeter der<br />

bebauten einschließlich überbauten oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen<br />

Grundstücken, von denen Niederschlagsw asser abflusswirksam in die gemeindliche<br />

Abw asseranlage gelangen kann (§ 5).<br />

§ 4<br />

Schmutzw assergebühren<br />

(1) Die Gebühr für Schmutzw asser wird nach der Menge des häuslichen oder gew erblichen<br />

Schmutzw assers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt w ird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzw asser.<br />

(2) Als Schmutzw assermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

bezogene Frischw assermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten<br />

Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten Brunnen,<br />

Regenw assernutzungsanlagen) gew onnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der<br />

auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen,<br />

die nicht in die gemeindliche Abw asseranlage eingeleitet w erden (§ 4 Abs. 5).<br />

(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen w erden durch Wasserzähler ermittelt.<br />

Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt der für<br />

die Abrechnungsperiode des gesamten vorletzten Kalenderjahres vor dem<br />

Erhebungszeitraum in Rechnung gestellte Wasserverbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht<br />

ordnungsgemäß funktioniert, so w ird die Wassermenge von der <strong>Stadt</strong> unter<br />

Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.<br />

(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (insbesondere privaten<br />

Brunnen, Regenw assernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den<br />

Mengennachw eis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß<br />

funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachw eis über den ordnungsgemäß<br />

funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem<br />

Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die<br />

<strong>Stadt</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen unter<br />

Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> zu schätzen.<br />

Eine Schätzung erfolgt auch, w enn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />

(5) Bei der Er mittlung der Schmutzw assermenge w erden die auf dem Grundstück<br />

nachw eisbar verbrauchten oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem<br />

Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen. Der Nachw eis der<br />

verbrauchten und <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen.

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