66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst
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31. Ergänzungslieferung von April 2010 3<br />
<strong>66.220</strong><br />
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachw eis der verbrauchten oder<br />
<strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten<br />
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachw eis über den<br />
ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der<br />
Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />
den Nachw eis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere<br />
ergibt, aus w elchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />
Abw assereinrichtung nicht zugeleitet w erden und wie groß diese Wassermengen sind.<br />
Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der <strong>Stadt</strong> eine zuverlässige<br />
Schätzung der auf dem Grundstück <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.<br />
Sow eit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens<br />
den Nachw eis erbringen w ill, hat er die gutachterlichen Er mittlungen vom Inhalt, von der<br />
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> abzustimmen.<br />
(6) Beginnt die Gebührenpflicht w ährend eines Kalender jahres, w ird für die ersten drei<br />
Erhebungszeiträume die zugrundezulegende Wassermenge aufgrund der<br />
durchschnittlichen Wasserverbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> geschätzt, bis zu einer<br />
Erhebung nach Abs. 3 übergegangen w erden kann.<br />
(7) Bei landw irtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung w ird auf Antrag die aus<br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Wassermenge um 8 cbm / Jahr für<br />
jedes Stück Großvieh herabgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der<br />
Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige<br />
nicht eingeleitete Wassermengen von landw irtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2<br />
und 5. Als Nachw eis für nicht eingeleitete Wassermengen kann ein von einem<br />
Berufsverband angegebener Durchschnittw ert anerkannt w erden.<br />
§ 5<br />
Niederschlagsw assergebühr<br />
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagsw asser ist die<br />
Quadratmeterzahl der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen,<br />
von denen Niederschlagsw asser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden<br />
abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />
leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten oder<br />
befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagsw asser in die<br />
städtische Abwasseranlage gelangen kann.<br />
(2) Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in drei Klassen unterteilt:<br />
a) Klasse 1 = bebaute, überbaute oder befestigte Flächen, von denen direkt oder<br />
indirekt Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird,<br />
insbesondere von Asphalt-, Beton- und Pflasterflächen sow ie Dachflächen, die<br />
keine Gründächer sind.<br />
b) Klasse 2 = teilversiegelte Flächen, von denen direkt oder indirekt<br />
Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird, die aber<br />
aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine teilw eise Versickerung ins Erdreich<br />
zulassen, insbesondere sind es Rasengittersteinflächen, Rasenfugensteinflächen<br />
und andere w asserdurchlässigen Flächen.