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66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst

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31. Ergänzungslieferung von April 2010 3<br />

<strong>66.220</strong><br />

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachw eis der verbrauchten oder<br />

<strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten<br />

ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Den Nachw eis über den<br />

ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der<br />

Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />

den Nachw eis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere<br />

ergibt, aus w elchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />

Abw assereinrichtung nicht zugeleitet w erden und wie groß diese Wassermengen sind.<br />

Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der <strong>Stadt</strong> eine zuverlässige<br />

Schätzung der auf dem Grundstück <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.<br />

Sow eit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens<br />

den Nachw eis erbringen w ill, hat er die gutachterlichen Er mittlungen vom Inhalt, von der<br />

Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> abzustimmen.<br />

(6) Beginnt die Gebührenpflicht w ährend eines Kalender jahres, w ird für die ersten drei<br />

Erhebungszeiträume die zugrundezulegende Wassermenge aufgrund der<br />

durchschnittlichen Wasserverbräuche im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Kaarst</strong> geschätzt, bis zu einer<br />

Erhebung nach Abs. 3 übergegangen w erden kann.<br />

(7) Bei landw irtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung w ird auf Antrag die aus<br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogene Wassermenge um 8 cbm / Jahr für<br />

jedes Stück Großvieh herabgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der<br />

Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige<br />

nicht eingeleitete Wassermengen von landw irtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2<br />

und 5. Als Nachw eis für nicht eingeleitete Wassermengen kann ein von einem<br />

Berufsverband angegebener Durchschnittw ert anerkannt w erden.<br />

§ 5<br />

Niederschlagsw assergebühr<br />

(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagsw asser ist die<br />

Quadratmeterzahl der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen,<br />

von denen Niederschlagsw asser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden<br />

abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />

leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten oder<br />

befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagsw asser in die<br />

städtische Abwasseranlage gelangen kann.<br />

(2) Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in drei Klassen unterteilt:<br />

a) Klasse 1 = bebaute, überbaute oder befestigte Flächen, von denen direkt oder<br />

indirekt Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird,<br />

insbesondere von Asphalt-, Beton- und Pflasterflächen sow ie Dachflächen, die<br />

keine Gründächer sind.<br />

b) Klasse 2 = teilversiegelte Flächen, von denen direkt oder indirekt<br />

Niederschlagsw asser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet w ird, die aber<br />

aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine teilw eise Versickerung ins Erdreich<br />

zulassen, insbesondere sind es Rasengittersteinflächen, Rasenfugensteinflächen<br />

und andere w asserdurchlässigen Flächen.

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