66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst
66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst
66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(1) Gebührenpflichtig ist<br />
§ 8<br />
Gebührenpflichtige<br />
31. Ergänzungslieferung von April 2010 5<br />
<strong>66.220</strong><br />
a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes; w enn ein Erbbaurecht bestellt<br />
ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,<br />
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />
c) der Nießbraucher und sonstige <strong>zur</strong> Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,<br />
d) Träger der Straßenbaulast.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Tritt ein Eigentumsw echsel ein, so ist der bisherige Eigentümer <strong>zur</strong> Zahlung der<br />
Gebühren für den laufenden Kalender monat verpflichtet. Jeder Eigentumsw echsel ist<br />
binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtsänderung der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen. Unterlassen<br />
der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Mitteilung des<br />
Eigentumsw echsels, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühren bis zum<br />
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitteilung bei der <strong>Stadt</strong> eingeht. Für sonstige<br />
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, eigene Wasserversorgungsanlagen<br />
anzuzeigen, alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.<br />
§ 9<br />
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten<br />
(1) Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Berechnung der<br />
Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sow ie Daten und<br />
Unterlagen zu überlassen. Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch<br />
verpflichtet, bei der Er mittlung der tatsächlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Einführung von<br />
geänderten Gebührenmaßstäben mitzuw irken.<br />
(2) Hierzu haben sie insbesondere zum Zw eck der Einführung und Berechnung einer<br />
getrennten Schmutz- und Niederschlagsw assergebühr die Größe der bebauten,<br />
überbauten oder befestigten sow ie abflusswirksamen Fläche auf ihren Grundstücken i m<br />
Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben.<br />
Inhalt der Er mittlung und Fragebogenerhebung kann dabei neben der Er mittlung von<br />
Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen auch die Er mittlung im Rahmen<br />
einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen sein. Die<br />
bei der Ermittlung gesammelten Daten w erden bei der <strong>Stadt</strong> oder einem von ihr<br />
beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der w iederkehrenden<br />
Veranlagung zu einer Niederschlagsw assergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei<br />
ausschließlich die mit der Abw asserveranlagung befassten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> oder<br />
von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Auf<br />
Aufforderung der <strong>Stadt</strong> hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere<br />
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder