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66.220 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - Stadt Kaarst

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(1) Gebührenpflichtig ist<br />

§ 8<br />

Gebührenpflichtige<br />

31. Ergänzungslieferung von April 2010 5<br />

<strong>66.220</strong><br />

a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes; w enn ein Erbbaurecht bestellt<br />

ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,<br />

b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,<br />

c) der Nießbraucher und sonstige <strong>zur</strong> Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,<br />

d) Träger der Straßenbaulast.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Tritt ein Eigentumsw echsel ein, so ist der bisherige Eigentümer <strong>zur</strong> Zahlung der<br />

Gebühren für den laufenden Kalender monat verpflichtet. Jeder Eigentumsw echsel ist<br />

binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtsänderung der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen. Unterlassen<br />

der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Mitteilung des<br />

Eigentumsw echsels, so haften beide als Gesamtschuldner für die Gebühren bis zum<br />

Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitteilung bei der <strong>Stadt</strong> eingeht. Für sonstige<br />

Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, eigene Wasserversorgungsanlagen<br />

anzuzeigen, alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das Grundstück betreten, um die<br />

Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.<br />

§ 9<br />

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten<br />

(1) Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Berechnung der<br />

Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sow ie Daten und<br />

Unterlagen zu überlassen. Die Beitrags-, Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind auch<br />

verpflichtet, bei der Er mittlung der tatsächlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Einführung von<br />

geänderten Gebührenmaßstäben mitzuw irken.<br />

(2) Hierzu haben sie insbesondere zum Zw eck der Einführung und Berechnung einer<br />

getrennten Schmutz- und Niederschlagsw assergebühr die Größe der bebauten,<br />

überbauten oder befestigten sow ie abflusswirksamen Fläche auf ihren Grundstücken i m<br />

Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben.<br />

Inhalt der Er mittlung und Fragebogenerhebung kann dabei neben der Er mittlung von<br />

Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen auch die Er mittlung im Rahmen<br />

einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen sein. Die<br />

bei der Ermittlung gesammelten Daten w erden bei der <strong>Stadt</strong> oder einem von ihr<br />

beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der w iederkehrenden<br />

Veranlagung zu einer Niederschlagsw assergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei<br />

ausschließlich die mit der Abw asserveranlagung befassten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> oder<br />

von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Auf<br />

Aufforderung der <strong>Stadt</strong> hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere<br />

geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder

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