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Trinkwasserhygiene - Geberit

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<strong>Trinkwasserhygiene</strong><br />

Gesetzgebung - Auszug aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen<br />

Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die<br />

verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet. Das<br />

heisst, zur Selbstkontrolle nach den anerkannten Regeln der<br />

Technik sind folgende Personen verpflichtet:<br />

■ Für das Erstellen der Trinkwasserinstallation der Sanitärinstallateur<br />

■ Für den Betrieb der Hauseigentümer<br />

Art. 54 Meldepflicht bei Abgabe gesundheitsgefährdender<br />

Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände<br />

1 Stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur<br />

Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete,<br />

behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder<br />

Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben<br />

oder gefährden können, und stehen die betreffenden<br />

Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter<br />

der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich:<br />

a. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren;<br />

i<br />

2.3.3 Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und<br />

Mineralwasser<br />

LMG<br />

LGV<br />

Verordnung<br />

über Trink-,<br />

Quell- und<br />

Mineralwasser<br />

HyV<br />

FIV<br />

Verordnung über<br />

Bedarfsgegenstände<br />

SLMB<br />

Diese Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser<br />

umschreibt Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und künstliches<br />

Mineralwasser und kohlensaures Wasser. Sie legt die<br />

Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung<br />

und Anpreisung. Hier ein Auszug der relevanten<br />

Artikel in Bezug auf das Trinkwasser aus der Verordnung<br />

über Trink-, Quell- und Mineralwasser:<br />

Art. 3 Anforderungen<br />

1 Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und<br />

physikalischer Hinsicht genusstauglich sein.<br />

2 Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an<br />

der es zum Gebrauch zur Verfügung steht:<br />

a. die in der Hygienverordnung des EDI vom 23. November<br />

2005 für Trinkwasser festgelegten hygienischen und mikrobiologischen<br />

Anforderungen erfüllt;<br />

182<br />

Hinweis<br />

Die Meldepflicht des Sanitärinstallateurs besteht<br />

in erster Linie an den Eigentümer / Anlagenbesitzer,<br />

evtl. an die Installationskontrolle der Wasserversorgung.<br />

Rohre,<br />

Armaturen,<br />

Behälter<br />

etc.<br />

Trinkwasser<br />

b. die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni<br />

1995 für Trinkwasser festgesetzten Toleranz- und Grenzwerte<br />

nicht überschreitet; und<br />

c. bezüglich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei<br />

ist.<br />

Art. 6 Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser<br />

1 Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur<br />

Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung<br />

oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben<br />

wird.<br />

3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung<br />

müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet,<br />

betrieben, erweitert oder abgeändert werden.<br />

Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend<br />

ausgebildete Personen regelmässig überwachen<br />

und unterhalten zu lassen.<br />

2.3.4 Hygieneverordnung des EDI (HyV)<br />

LMG<br />

LGV<br />

Verordnung über<br />

Trink-, Quell- und<br />

Mineralwasser<br />

HyV<br />

FIV<br />

Verordnung über<br />

Bedarfsgegenstände<br />

SLMB<br />

Rohre,<br />

Armaturen,<br />

Behälter<br />

etc.<br />

Die HyV legt die mikrobiologischen Anforderungen für Trinkwasser<br />

fest. Die Toleranzwerte bezeichnen dabei die Menge<br />

von Mikroorganismen, die erfahrungsgemäss nicht überschritten<br />

werden, wenn die Rohmaterialien sorgfältig ausgewählt<br />

werden, die gute Herstellungspraxis eingehalten und<br />

das Produkt sachgerecht aufbewahrt wird. Wird ein Toleranzwert<br />

überschritten, so gilt die Ware als im Wert als vermindert.<br />

Die Grenzwerte bezeichnen die Menge von Mikroorganismen,<br />

bei deren Überschreiten ein Produkt gesundheitsgefährdend,<br />

verdorben oder unbrauchbar ist. Hier ein<br />

Auszug der relevanten Artikel in Bezug auf das Trinkwasser<br />

aus der Hygieneverordnung HyV:<br />

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich<br />

Trinkwasser<br />

1 Diese Verordnung<br />

a. legt allgemeine Hygienevorschriften fest für den Umgang<br />

mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;<br />

b. stellt Anforderungen an die Hygiene des Personals von<br />

Lebensmittelbetrieben und an dessen Schulung in Hygienefragen;<br />

c. bestimmt die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene;<br />

d. stellt besondere Hygienebestimmungen auf für bestimmte<br />

Lebensmittel tierischer Herkunft;

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