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nippers 2018-3 Ausgabe A

Stadtmagazin für Hundefreunde. Informationen rund um den Hund, Anbieter, Termine von Hundeveranstaltung in der Region Düsseldorf, Niederrhein, Ruhrgebiet.

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Recht und Gesellschaft I Hund im Testament<br />

Das Haustier im Testament<br />

– kann ein Tier erben?<br />

Viele Tiere haben mittlerweile den Status eines Familienmitglieds. Sie sind treue Begleiter des Menschen in allen<br />

Lebenslagen. Diese Treue möchten manche Hundebesitzer belohnen, auch über den Tod hinaus. Wenn man sich<br />

daher Gedanken darüber macht, wer was nach dem Tode erben soll, ist es nicht ungewöhnlich, auch an seinen<br />

Vierbeiner zu denken. Der Wunsch, das geliebte Tier nach dem Ableben des Halters gut versorgt zu wissen, führt<br />

oft dazu, dass viele Menschen ihre Haustiere mit ins Testament aufnehmen und ihnen nicht selten hohe Geldbeträge<br />

vererben. Wir werden in unserer tierrechtlichen Beratung immer wieder gefragt, ob dies überhaupt rechtlich<br />

möglich ist.<br />

Können Tiere vererbt werden?<br />

Niemand, ob jung oder alt, denkt gerne an den eigenen Tod<br />

und dessen Auswirkungen. Dies mag der Grund dafür sein, dass<br />

bis zu 70 % der Deutschen kein Testament errichten und damit<br />

keinen „letzten Willen“ verfassen. Testamente und Erbverträge<br />

sind jedoch die geeignetsten Möglichkeiten, seinen Besitz und<br />

sein Vermögen so zu vererben, wie es den eigenen Vorstellungen<br />

und Wünschen entspricht. Man kann unter Berücksichtigung<br />

des Pflichtteils selbst bestimmen, wer Erbe sein und was<br />

er erhalten soll. Wird keine „letztwillige Verfügung“ errichtet,<br />

tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wonach grundsätzlich der<br />

Ehegatte oder die eigenen Verwandten erben. Dies unabhängig<br />

davon, wie eng der Kontakt zu Lebzeiten war. Daher können so<br />

auch die „undankbaren“ Verwandten erben. Wird keine Verfügung<br />

errichtet, erbt im Zweifel der Staat.<br />

Vererbt wird der gesamte Nachlass des Erblassers. Da auf Tiere<br />

gemäß § 90 a BGB die Regelungen der Sachen Anwendung finden,<br />

können damit auch die geliebten Haustiere vererbt werden.<br />

Sie fallen beim Tode des Halters automatisch in die Erbmasse<br />

und werden an den oder die Erben vererbt.<br />

Will der Erblasser sicherstellen, dass sein Tier versorgt wird,<br />

kann er durch entsprechende Regelungen im Testament den Erben<br />

auch verpflichten, sich um das Haustier zu kümmern. Prominentester<br />

Fall war hier sicherlich der Modeschöpfer Rudolph<br />

Moshammer, der testamentarisch verfügte, dass sein Chauffeur<br />

nach dem Ableben des Modezars für die Terrier-Dame „Daisy“<br />

sorgen sollte. Die Hundedame sollte zudem bis zu ihrem Ableben<br />

in der Luxusvilla verbleiben dürfen. Da ein solches Testament<br />

viele Fallstricke in sich birgt, sollte man sich beim Erstellen<br />

Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder Notar nehmen.<br />

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Nippers 3/<strong>2018</strong> I Region A

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