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Nippers_4_2018_Ausgabe_A_Web

Magazin für alle Hundefreunde, auflagenstärkste deutsche Hundezeitschrift.

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Müssen bei einem durch ein Tier verursachten Schaden immer<br />

alle Kosten im vollen Umfang vom Tierhalter getragen werden?<br />

Haftet z.B. der gegnerische Hundehalter, dessen Hund die Hundebeißerei<br />

anfing, komplett für den Schaden wie z.B. Tierarztkosten<br />

und/oder Schmerzensgeld? Oder muss sich der Geschädigte<br />

auch einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen? Aktuell<br />

hatte das Oberlandesgericht Koblenz wieder diese Frage<br />

zu beantworten. Dieser Artikel bringt „Licht ins Dunkel“ der<br />

verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung.<br />

Vorkehrungen<br />

ab<br />

5,41 EUR<br />

im Monat<br />

Wenn ein Schaden durch ein Tier verursacht wurde, kann dies<br />

für den Tierhalter sehr teuer werden. Im welchem Umfang z.B.<br />

ein Hundehalter für seinen Hund haften muss und wer bei einem<br />

Schadensfall die Kosten tragen muss, ist im Einzelfall zu<br />

ermitteln.<br />

Vorab bleibt festzustellen, dass jede Person erforderliche Vorkehrungen<br />

zum Schutz Dritter vor einer möglichen Gefahr durch<br />

seinen Hund zu treffen hat. Eine Aufsichtspflicht über den Hund<br />

besteht immer, gleich, ob es sich bei der Person um den Hundehüter,<br />

Hundehalter oder einen Hundeführer handelt. Aufgrund<br />

der Unberechenbarkeit eines Tieres besteht grundsätzlich ein<br />

gewisses Risiko einer vom Tier ausgehenden Gefahr.<br />

Daher muss jeder, der ein Tier bzw. den Hund zur Beaufsichtigung<br />

hat, stets Sorge dafür tragen, dass durch den Hund keine<br />

andere Person zu Schaden kommt.<br />

Die Tierhalterhaftung<br />

§ 833 BGB begründet die Verpflichtung des Tierhalters, Schäden<br />

zu ersetzen, die sein Tier verursacht hat und in denen sich die<br />

spezifische Tiergefahr realisiert hat. Damit unterstellt der<br />

Gesetzgeber jedem Tier eine grundsätzliche Unberechenbarkeit.<br />

Dies bedeutet, dass es zunächst auf ein Verschulden des Tierhalters<br />

an dem Beißvorfall nicht ankommt.<br />

Tierhalter ist diejenige Person, die darüber entscheidet, ob dritte<br />

Personen der von dem Tier ausgehenden, nur unzulänglich<br />

beherrschbaren Gefahren ausgesetzt werden. Als wesentliche<br />

Indizien für die Einordnung als Tierhalter dienen: alleinige Bestimmung<br />

über den Hund, Übernahme der Kosten für das Tier<br />

aus eigenem Interesse, Nutzungen des Tieres für sich und Risiko<br />

des Verlusts.<br />

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Die Tiergefahr hat sich nach Ansicht der Gerichte realisiert, wenn<br />

das Schadensereignis auf ein „der tierischen Natur entsprechendes<br />

unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres<br />

zurückgeht“, wie etwa beim Beißen eines anderen Hundes oder<br />

beim Austreten eines Pferdes. Je nach Einzelfall kann auch berücksichtigt<br />

werden, ob bzw. inwieweit der Geschädigte selbst<br />

an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (Mitverschulden)<br />

und demzufolge selbst anteilsmäßig für den Schaden aufkommen<br />

muss (wenn er bspw. den Hund auf den Betroffenen<br />

gehetzt hat).<br />

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