zdf_2019
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Beamtinnen und Beamte<br />
Besoldung<br />
38<br />
Besoldung<br />
Mit der Änderung des Grundgesetzes im Bereich der Gesetzgebungskompetenz<br />
trat mit Wirkung zum 1. September 2006 die sogenannte „Föderalismusreform<br />
I“ in Kraft. Seither treffen der Bund und die Länder alle Regelungen zur<br />
Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten unter Beachtung<br />
der in Art. 33 Grundgesetz festgelegten Grundsätze durch Gesetz jeweils<br />
eigenständig.<br />
Die neu gewonnene Gesetzgebungskompetenz wurde zunächst mehrheitlich<br />
zum Erlass von Einmalzahlungs-/Sonderzahlungsgesetzen genutzt, wobei im<br />
Bund und in den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede sowohl bei der<br />
Höhe der Beträge als auch bei der Ausgestaltung festzustellen sind.<br />
Im Rahmen der Besoldungsanpassungen führte die auf Bund und Länder<br />
übertragene Gesetzgebungskompetenz seit 2007 zu einer merklichen Auseinanderentwicklung,<br />
was die Höhe und/oder die Zeitpunkte der Anpassungen<br />
der Besoldung betrifft. Auch wurde der bewährte Gleichklang der<br />
wesentlich gleichen Einkommensentwicklung der Statusgruppen nicht mehr<br />
in allen Gebietskörperschaften beibehalten.<br />
Trotz der Auseinanderentwicklungen bei den Besoldungsanpassungen in<br />
Bund und Ländern ist festzuhalten, dass bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts<br />
– egal ob durch Übernahme des Bundesbesoldungsgesetzes in<br />
der am 31. August 2006 gültigen Fassung in Landesrecht mit anschließenden<br />
Änderungen oder durch Verabschiedung vollständig eigener Landesbesoldungsgesetze<br />
– an den bewährten Strukturen (z. B. der Grundbesoldung, dem<br />
kinderbezogenen Familienzuschlag sowie Amts- bzw. Stellenzulagen) überwiegend<br />
festgehalten wurde.<br />
dbb beamtenbund und tarifunion · Zahlen Daten Fakten · Januar <strong>2019</strong>