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zdf_2019

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Beamtinnen und Beamte<br />

Besoldung<br />

38<br />

Besoldung<br />

Mit der Änderung des Grundgesetzes im Bereich der Gesetzgebungskompetenz<br />

trat mit Wirkung zum 1. September 2006 die sogenannte „Föderalismusreform<br />

I“ in Kraft. Seither treffen der Bund und die Länder alle Regelungen zur<br />

Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten unter Beachtung<br />

der in Art. 33 Grundgesetz festgelegten Grundsätze durch Gesetz jeweils<br />

eigenständig.<br />

Die neu gewonnene Gesetzgebungskompetenz wurde zunächst mehrheitlich<br />

zum Erlass von Einmalzahlungs-/Sonderzahlungsgesetzen genutzt, wobei im<br />

Bund und in den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede sowohl bei der<br />

Höhe der Beträge als auch bei der Ausgestaltung festzustellen sind.<br />

Im Rahmen der Besoldungsanpassungen führte die auf Bund und Länder<br />

übertragene Gesetzgebungskompetenz seit 2007 zu einer merklichen Auseinanderentwicklung,<br />

was die Höhe und/oder die Zeitpunkte der Anpassungen<br />

der Besoldung betrifft. Auch wurde der bewährte Gleichklang der<br />

wesentlich gleichen Einkommensentwicklung der Statusgruppen nicht mehr<br />

in allen Gebietskörperschaften beibehalten.<br />

Trotz der Auseinanderentwicklungen bei den Besoldungsanpassungen in<br />

Bund und Ländern ist festzuhalten, dass bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts<br />

– egal ob durch Übernahme des Bundesbesoldungsgesetzes in<br />

der am 31. August 2006 gültigen Fassung in Landesrecht mit anschließenden<br />

Änderungen oder durch Verabschiedung vollständig eigener Landesbesoldungsgesetze<br />

– an den bewährten Strukturen (z. B. der Grundbesoldung, dem<br />

kinderbezogenen Familienzuschlag sowie Amts- bzw. Stellenzulagen) überwiegend<br />

festgehalten wurde.<br />

dbb beamtenbund und tarifunion · Zahlen Daten Fakten · Januar <strong>2019</strong>

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