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zdf_2019

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Beamtinnen und Beamte<br />

Versorgung<br />

Die Beamtenversorgung ist das eigenständige Alterssicherungssystem der<br />

Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und<br />

Soldaten. Sie umfasst sowohl die Funktion der gesetzlichen Rente als auch<br />

die einer Zusatzversorgung bzw. betrieblichen Altersversorgung und ist ein<br />

durch Dienstleistung erworbenes Recht, das durch Art. 33 GG ebenso gesichert<br />

ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG.<br />

Berechnungsgrundlagen:<br />

ruhegehaltfähige Dienstzeit x Steigerungssatz = Ruhegehaltssatz x<br />

ruhe gehaltfähige Dienstbezüge = Ruhegehalt<br />

Ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

Dienstjahre als Beamtin und Beamter und ggf. Wehrdienst, Ausbildung,<br />

Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst (nicht ruhegehaltfähig:<br />

unbezahlter Urlaub, Ehrenämter).<br />

50<br />

Versorgung<br />

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge<br />

Grundgehalt, Familienzuschlag sowie ausdrücklich als ruhegehaltfähig<br />

bezeichnete Dienstbezüge.<br />

Höhe des Ruhegehalts<br />

Altes Recht: Je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit: 1,875 %, insgesamt höchstens<br />

75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (maximal 40 berücksichtigungsfähige<br />

Jahre).<br />

Versorgungsänderungsgesetz 2001: Absenkung ab 2003 in acht Stufen auf<br />

einen neuen Höchstsatz von 71,75 %.<br />

Heute: Steigerungssatz 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit,<br />

insgesamt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

(maximal 40 berücksichtigungsfähige Jahre).<br />

Mindestversorgung<br />

(Anspruch auf Beamtenversorgung nach fünfjähriger Dienstzeit)<br />

35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweiligen<br />

Besoldungsgruppe des Amtes oder – wenn dies günstiger ist –<br />

65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe A 4<br />

(zuzüglich 30,68 €). Abweichungen in einzelnen Ländern.<br />

dbb beamtenbund und tarifunion · Zahlen Daten Fakten · Januar <strong>2019</strong>

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