zdf_2019
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Beamtinnen und Beamte<br />
Versorgung<br />
Die Beamtenversorgung ist das eigenständige Alterssicherungssystem der<br />
Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und<br />
Soldaten. Sie umfasst sowohl die Funktion der gesetzlichen Rente als auch<br />
die einer Zusatzversorgung bzw. betrieblichen Altersversorgung und ist ein<br />
durch Dienstleistung erworbenes Recht, das durch Art. 33 GG ebenso gesichert<br />
ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG.<br />
Berechnungsgrundlagen:<br />
ruhegehaltfähige Dienstzeit x Steigerungssatz = Ruhegehaltssatz x<br />
ruhe gehaltfähige Dienstbezüge = Ruhegehalt<br />
Ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />
Dienstjahre als Beamtin und Beamter und ggf. Wehrdienst, Ausbildung,<br />
Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst (nicht ruhegehaltfähig:<br />
unbezahlter Urlaub, Ehrenämter).<br />
50<br />
Versorgung<br />
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge<br />
Grundgehalt, Familienzuschlag sowie ausdrücklich als ruhegehaltfähig<br />
bezeichnete Dienstbezüge.<br />
Höhe des Ruhegehalts<br />
Altes Recht: Je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit: 1,875 %, insgesamt höchstens<br />
75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (maximal 40 berücksichtigungsfähige<br />
Jahre).<br />
Versorgungsänderungsgesetz 2001: Absenkung ab 2003 in acht Stufen auf<br />
einen neuen Höchstsatz von 71,75 %.<br />
Heute: Steigerungssatz 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit,<br />
insgesamt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />
(maximal 40 berücksichtigungsfähige Jahre).<br />
Mindestversorgung<br />
(Anspruch auf Beamtenversorgung nach fünfjähriger Dienstzeit)<br />
35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der jeweiligen<br />
Besoldungsgruppe des Amtes oder – wenn dies günstiger ist –<br />
65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe A 4<br />
(zuzüglich 30,68 €). Abweichungen in einzelnen Ländern.<br />
dbb beamtenbund und tarifunion · Zahlen Daten Fakten · Januar <strong>2019</strong>