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Betriebsrat und Mitbestimmung

Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

Betriebsrat und Mitbestimmung | Praxiswissen für kleine Gremien und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder

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<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Mitbestimmung</strong><br />

SCHNELL<br />

INFORMIERT<br />

online unter:<br />

br-mitbestimmung.de<br />

1. JAHRGANG<br />

ISSN 2568-2520<br />

praxiswissen für kleine gremien <strong>und</strong><br />

nicht freigestellte betriebsratsmitglieder 12 | 2018<br />

betriebsratsarbeit<br />

Das müssen Sie zur<br />

<strong>Betriebsrat</strong>ssitzung wissen | Seite 2<br />

mitbestimmung<br />

So bestimmen Sie bei den<br />

Arbeitsbedingungen mit | Seite 5<br />

Aktuelles: Urlaub verfällt<br />

nicht immer | Seite 8<br />

7 Fragen zur Erreichbarkeit im<br />

Weihnachtsurlaub | Seite 9<br />

} Exklusiv für Sie als Abonnent:<br />

Ihre Online- Datenbank unter<br />

www.br-mitbestimmung.de<br />

Das müssen Sie jetzt wissen<br />

Dr. Christiane Jansen,<br />

Redakteurin <strong>und</strong> Autorin,<br />

Diplom-Juristin,<br />

Beratung <strong>und</strong> Seminare<br />

für Betriebsräte<br />

Leslie Schilling,<br />

Redakteurin,<br />

Volljuristin, B<strong>und</strong>-Verlag<br />

betriebsratssitzung<br />

Den Arbeitgeber müssen Sie zu<br />

Ihren <strong>Betriebsrat</strong>ssitzungen nur<br />

dann einladen, wenn er die Sitzung<br />

selbst einberufen hat (§ 29<br />

Abs. 4 BetrVG). Oder wenn Sie<br />

es ausdrücklich für notwendig<br />

erachten. Ein eigenes Anrecht<br />

auf Teilnahme an allen Sitzungen<br />

hat der Arbeitgeber keinesfalls.<br />

Lassen Sie sich da nichts<br />

anderes einreden!<br />

erreichbarkeit<br />

Urlaub soll der Erholung dienen.<br />

Trotzdem sind 64 Prozent der<br />

Beschäftigten auch während<br />

ihres Urlaubs für den Chef<br />

<strong>und</strong> Kollegen telefonisch oder<br />

über E-Mail erreichbar. So eine<br />

Umfrage des Digitalverbands<br />

Bitkom. Unser Tipp: Genießen<br />

Sie die Weihnachtstage <strong>und</strong><br />

schalten Sie die Geräte einmal<br />

vollständig ab!<br />

arbeitsweg<br />

17,6 Prozent der Berufstätigen<br />

pendeln täglich 25 Kilometer<br />

<strong>und</strong> mehr zur Arbeit. Auf unter<br />

10 Kilometer kommt mit 52<br />

Prozent gut die Hälfte. So die<br />

Zahlen des B<strong>und</strong>es instituts für<br />

Bevölkerungs forschung. Das hat<br />

negative Folgen. Pendler klagen<br />

häufiger über psychische <strong>und</strong><br />

körperliche Beschwerden <strong>und</strong><br />

Müdigkeit.


etriebs ratsarbeit<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

WICHTIG<br />

Für die Teilnahme<br />

an der <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung<br />

brauchen<br />

Sie keine Erlaubnis<br />

des Arbeitgebers.<br />

Sie müssen sich nur<br />

von Ihrer Arbeit<br />

abmelden <strong>und</strong> wieder<br />

zurückmelden,<br />

damit der Arbeitgeber<br />

Ihre Arbeit<br />

ggf. umorganisieren<br />

kann.<br />

TIPP<br />

Der Vorsitzende<br />

kann die Informationen<br />

<strong>und</strong> Unterlagen<br />

zu Themen der<br />

Tages ordnung bereits<br />

am Tag vor der<br />

Sitzung in einer entsprechenden<br />

Mappe<br />

im <strong>Betriebsrat</strong>sbüro<br />

zur Einsicht<br />

auslegen. So lassen<br />

sich zeitaufwändige<br />

Diskussionen in der<br />

Sitzung oft vermeiden.<br />

<strong>Betriebsrat</strong>smitglieder<br />

haben<br />

jederzeit das Recht<br />

in alle <strong>Betriebsrat</strong>sunterlagen<br />

Einsicht<br />

zu nehmen (§ 34<br />

Abs. 3 BetrVG).<br />

Das müssen Sie zur<br />

<strong>Betriebsrat</strong>ssitzung wissen<br />

betriebsratsarbeit Die Sitzung des <strong>Betriebsrat</strong>s bildet den Kern seiner Arbeit.<br />

Hier kommt das ganze Gremium zusammen, bildet sich eine Meinung <strong>und</strong> entscheidet<br />

gemeinsam über wichtige Themen. Eine gut vorbereitete <strong>und</strong> strukturierte Sitzung ist die<br />

Voraussetzung für eine gelungene <strong>Betriebsrat</strong>sarbeit.<br />

Eine <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung im Sinne des BetrVG<br />

liegt vor, wenn die <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder persönlich<br />

zusammenkommen. Das ist in der<br />

Regel während der Arbeitszeit der Fall (§ 30<br />

BetrVG). Eine virtuelle Sitzung (z.B. Telefon-<br />

oder Videokonferenz) ersetzt nicht die<br />

persönliche Anwesenheit. Daher kann der<br />

<strong>Betriebsrat</strong> in einer Telefon- bzw. Videokonferenz<br />

oder im Umlaufverfahren keine wirksamen<br />

Beschlüsse fassen.<br />

Teilnahme an der Sitzung<br />

Die Teilnahme an den <strong>Betriebsrat</strong>ssitzungen<br />

gehört zu den Pflichten eines jeden <strong>Betriebsrat</strong>smitglieds.<br />

Im Fall einer Verhinderung muss<br />

Übersicht:<br />

Verhinderungsfälle<br />

}}<br />

Eine rechtliche Verhinderung liegt vor,<br />

wenn das Gremium in der Sitzung über<br />

die Kündigung des <strong>Betriebsrat</strong>smitglieds<br />

berät <strong>und</strong> beschließt. Steht dagegen die<br />

Bewerbung eines <strong>Betriebsrat</strong>smitglieds auf<br />

eine ausgeschriebene Stelle auf der Tagesordnung,<br />

stellt das keinen Verhinderungsgr<strong>und</strong><br />

dar. (BAG 24.4.2013 – 7 ABR 82/11)<br />

}}<br />

Urlaub des <strong>Betriebsrat</strong>smitglieds gilt<br />

als Verhinderungsgr<strong>und</strong>, sofern das Mitglied<br />

nicht ausdrücklich erklärt, an<br />

der Sitzung teilnehmen zu wollen.<br />

(BAG 27.9.2012 – 2 AZR 955/11 <strong>und</strong><br />

BAG 8.9.2011 – 2 AZR 388/10)<br />

}}<br />

Krankheit gilt als Verhinderungsgr<strong>und</strong>,<br />

solange das <strong>Betriebsrat</strong>smitglied nicht ausdrücklich<br />

erklärt trotz Arbeitsunfähigkeit<br />

rechtsprechung<br />

der <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzende ein Ersatzmitglied<br />

einladen. Häufiges unentschuldigtes Fehlen<br />

kann als grobe Pflichtverletzung oder Behinderung<br />

der <strong>Betriebsrat</strong>sarbeit gewertet werden.<br />

Das kann einen Ausschluss aus dem Amt<br />

oder gar ein Strafverfahren nach sich ziehen.<br />

Die Sitzungen des <strong>Betriebsrat</strong>s sind nicht öffentlich.<br />

Das Gremium kann sich aber Gäste<br />

zu bestimmten Tagesordnungspunkten oder<br />

zur gesamten Sitzung einladen.<br />

Da in der <strong>Betriebsrat</strong>sarbeit immer wieder<br />

Fristen zu beachten sind, (z.B. bei Einstellungen,<br />

Versetzungen oder Kündigungen) empfiehlt<br />

sich ein regelmäßiger (z.B. wöchentlicher)<br />

Sitzungsturnus. So kann der <strong>Betriebsrat</strong><br />

sicherstellen, dass er aufkommende Themen<br />

an der Sitzung teilnehmen zu wollen.<br />

(BAG 5.9.1986 – 7 AZR 175/85<br />

<strong>und</strong> BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83)<br />

}}<br />

Eine weit entfernte Dienstreise kann<br />

einen Verhinderungsgr<strong>und</strong> darstellen, wenn<br />

der Aufwand <strong>und</strong> die Kosten für die Anreise<br />

zur Sitzung unverhältnis mäßig hoch wären.<br />

(BAG 24.6.1969 – 1 ABR 6/69)<br />

}}<br />

Elternzeit stellt einen Verhinderungsgr<strong>und</strong><br />

dar, außer das <strong>Betriebsrat</strong>smitglied erklärt<br />

den Wunsch an den Sitzungen teilnehmen<br />

zu wollen (BAG 25.5.2005 – 7 ABR 45/04).<br />

Zeiten des Mutterschutzes sind dagegen<br />

immer ein Verhinderungsgr<strong>und</strong>.<br />

}}<br />

Nach herrschender Rechtsmeinung stellt<br />

die Teilnahme an Schulungsveran staltungen<br />

nach § 37 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 BetrVG ebenfalls einen<br />

Verhinderungsgr<strong>und</strong> dar. (vgl. Däubler/<br />

Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG Kommentar,<br />

16. Auflage 2018, § 25 Rn. 19)<br />

2


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

betriebs ratsarbeit<br />

<strong>und</strong> Probleme zeitnah behandelt <strong>und</strong> keine<br />

Fristen versäumt. Das Gremium muss beim<br />

Festlegen der Sitzungen auf die betrieblichen<br />

Notwendigkeiten Rücksicht nehmen <strong>und</strong> den<br />

Sitzungszeitpunkt vorab dem Arbeitgeber bekannt<br />

geben (§ 30 BetrVG).<br />

Vorbereitung der Sitzung<br />

Der <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzende ist verpflichtet, die<br />

<strong>Betriebsrat</strong>smitglieder rechtzeitig unter Mitteilung<br />

der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen<br />

(§ 29 Abs. 2 BetrVG). Rechtzeitig bedeutet,<br />

dass alle <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder die Einladung<br />

erhalten können <strong>und</strong> noch die Zeit haben,<br />

sich inhaltlich auf die Sitzung vorzubereiten<br />

(z.B. Unterlagen einsehen, Fragen stellen oder<br />

Informationen einholen). Je nach betrieblichen<br />

Abläufen empfiehlt sich eine rechtzeitige<br />

Einladung mit Tagesordnung 2–3 Tage vor der<br />

Sitzung. Dazu kann es eine entsprechende Regelung<br />

in der Geschäftsordnung geben.<br />

Damit der <strong>Betriebsrat</strong> die Themen der Tagesordnung<br />

in der Sitzung zügig behandeln<br />

kann, sollten alle Informationen <strong>und</strong> Unterlagen<br />

zur Sache vorliegen <strong>und</strong> die Gespräche<br />

mit den Betroffenen vor der Sitzung geführt<br />

worden sein. Der <strong>Betriebsrat</strong> kann den Arbeitgeber<br />

darauf hinweisen, dass Anträge oder<br />

Themen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt<br />

vorliegen müssen, damit er sie in der nächsten<br />

turnusmäßigen Sitzung behandeln kann<br />

(z.B. regelmäßige Sitzung am Donnerstag ab<br />

13 Uhr, Versenden der Einladung mit Tagesordnung<br />

am Dienstag um 13 Uhr, Eingabe von<br />

Anträgen des Arbeitgebers bis Dienstag 10<br />

Uhr). Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein,<br />

hat das zur Folge, dass das Gremium das Thema<br />

erst in der darauffolgenden Sitzung oder<br />

einer außerordentlichen Sitzung behandelt.<br />

Damit der <strong>Betriebsrat</strong> in der Sitzung ordnungsgemäße<br />

Beschlüsse fassen kann (siehe<br />

dazu ausführlich in »<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong>«<br />

Ausgabe 6/2018), muss der Vorsitzende<br />

im Fall der Verhinderung eines <strong>Betriebsrat</strong>smitglieds<br />

nach § 29 Abs. 2 BetrVG<br />

ein Ersatzmitglied einladen. Nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des BAG liegt eine zeitweilige Verhinderung<br />

im Sinne des § 25 Abs. 1 BetrVG immer<br />

dann vor, wenn ein <strong>Betriebsrat</strong>smitglied<br />

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />

nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.<br />

Die Einladung der Ersatzmitglieder erfolgt<br />

nach Mehrheit der Stimmen, wenn die <strong>Betriebsrat</strong>swahl<br />

als Persönlichkeitswahl durchgeführt<br />

worden ist. Gab es bei der Wahl eine<br />

Listenwahl, erfolgt das Nachladen von Ersatzmitgliedern<br />

entsprechend der Sitzverteilung<br />

praxistipp<br />

Das Gremium kann sich »Spielregeln«<br />

für das Verhalten in der Sitzung geben:<br />

··<br />

Pünktliches Erscheinen, Teilnahme bis<br />

zum Schluss<br />

··<br />

Nur wer sich meldet, darf reden<br />

··<br />

Keine Zwiegespräche<br />

··<br />

Keine Mobiltelefone oder Laptops<br />

der Listen. Zu achten ist immer auf die Besetzung<br />

der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht.<br />

Damit der <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzende<br />

möglichst frühzeitig über Verhinderungsfälle<br />

informiert ist <strong>und</strong> Ersatzmitglieder einladen<br />

kann, empfiehlt sich eine Jahresplanung. Dort<br />

kann das Gremium alle regelmäßigen Termine<br />

für <strong>Betriebsrat</strong>ssitzungen, Betriebsversammlungen,<br />

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses,<br />

<strong>Betriebsrat</strong>sseminare <strong>und</strong> planbare Abwesenheitszeiten<br />

der <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder<br />

(z.B. Urlaub, längere Dienstreisen, Elternzeit)<br />

eintragen. So können sich die entsprechenden<br />

Ersatzmitglieder frühzeitig auf ihre aktive Zeit<br />

im <strong>Betriebsrat</strong> einstellen.<br />

Ablauf der <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung<br />

Nicht voll freigestellte <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder<br />

müssen sich vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes<br />

für die Teilnahme an der Sitzung bei<br />

ihrem direkten Vorgesetzten abmelden. Bei<br />

einer regelmäßigen Sitzung kann es genügen<br />

den Vorgesetzten zu Beginn der Amtszeit auf<br />

diesen Sitzungsturnus hinzuweisen. Für die<br />

Abmeldung gibt es keine Formvorschriften.<br />

Auch für den Ablauf der <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung<br />

gibt es im BetrVG keine Vorschriften.<br />

Das Gesetz sagt nur, dass die Sitzungsleitung<br />

beim <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzenden liegt. Ein üblicher<br />

Sitzungsverlauf kann beispielsweise wie<br />

folgt aussehen:<br />

• Begrüßung <strong>und</strong> Organisatorisches (z.B. Anwesenheitsliste<br />

persönlich unterschreiben<br />

lassen)<br />

• Feststellung der Beschlussfähigkeit (mehr<br />

als die Hälfte aller <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder<br />

sind anwesend)<br />

• Frage über Ergänzungen zur Tagesordnung<br />

(der Aufnahme von neuen Themen müssen<br />

alle anwesenden <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder zustimmen)<br />

• Verlesen des Protokolls der letzten Sitzung<br />

mit der Frage nach Ergänzungen<br />

• Einstieg in die Tagesordnungspunkte: Kurze<br />

Darstellung des jeweiligen Sachverhalts,<br />

EXPERTENRAT<br />

Als <strong>Betriebsrat</strong>smitglied<br />

sollten Sie zu<br />

Beginn der Amtszeit<br />

mit dem Vorgesetzten<br />

besprechen,<br />

wie eine Abmeldung<br />

sinn voll ist<br />

(mündlich, schriftlich,<br />

elektronisch,<br />

telefonisch etc.).<br />

So vermeiden Sie<br />

spätere Konflikte<br />

<strong>und</strong> Missverständnisse.<br />

Eine<br />

Abmeldung mit<br />

einem schriftlichen<br />

Formblatt müssen<br />

Sie als <strong>Betriebsrat</strong><br />

nicht akzeptieren.<br />

WICHTIG<br />

Die Sitze für das<br />

Minderheitenge<br />

schlecht sind<br />

bei der Wahl des<br />

<strong>Betriebsrat</strong>s im<br />

Wahlausschreiben<br />

festgelegt worden<br />

<strong>und</strong> während der gesamten<br />

Amtszeit zu<br />

beachten. Erst wenn<br />

keine Vertreter<br />

des Minderheitengeschlechts<br />

mehr im<br />

<strong>Betriebsrat</strong> vertreten<br />

sind, können Sie<br />

den Platz mit einem<br />

Vertreter des anderen<br />

Geschlechts<br />

besetzen.<br />

3


etriebs ratsarbeit<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

TIPP<br />

Den Sitzungsturnus<br />

können Sie in der<br />

Geschäftsordnung<br />

per Beschluss fest<br />

vereinbaren: »Der<br />

<strong>Betriebsrat</strong> tritt regelmäßig<br />

an jedem<br />

… (Wochentag) um<br />

… (Uhr) zu einer<br />

Sitzung zusammen.«<br />

EXPERTENRAT<br />

Die Form der Einladung<br />

<strong>und</strong> Tagesordnung<br />

ist im BetrVG<br />

nicht näher beschrieben.<br />

Sie kann daher<br />

mündlich, elektronisch<br />

oder schriftlich<br />

erfolgen. Dabei sollten<br />

Sie insbesondere<br />

den Datenschutz<br />

<strong>und</strong> die Vertraulichkeit<br />

sowie eine<br />

spätere Beweiskraft<br />

berücksichtigen.<br />

HINWEIS<br />

Die Themen in einer<br />

<strong>Betriebsrat</strong>ssitzung<br />

sind im BetrVG<br />

nicht konkretisiert.<br />

Sie ergeben sich<br />

einerseits aus den<br />

gesetzlich definier<br />

ten Aufgaben<br />

des Betriebs rats<br />

(z.B. aus §§ 80<br />

Abs. 1, 87 Abs. 1<br />

oder 90 BetrVG),<br />

anderer seits aus<br />

der Themen vielfalt<br />

des § 45 BetrVG<br />

zur Betriebs versammlung.<br />

Stand der Informationen, Diskussion im<br />

Gremium, Festhalten offener Fragen, Vergabe<br />

von Aufträgen an einzelne <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder,<br />

Aufträge aus der letzten Sitzung<br />

nachverfolgen, ggf. Beschlussfassung<br />

• Unter »Verschiedenes / Sonstiges«: Sammeln<br />

von Themen für das Monatsgespräch<br />

mit dem Arbeitgeber, Berichte aus den Abteilungen,<br />

Anfragen an das Gremium<br />

Im Rahmen der Sitzungsleitung erteilt der <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzende<br />

in der Reihenfolge der<br />

Wortmeldungen den Gremienmitgliedern das<br />

Wort. Auch wenn der Vorsitzende jederzeit das<br />

Wort ergreifen darf, sollten alle Mitglieder die<br />

Möglichkeit haben, sich aktiv an der Diskussion<br />

zu beteiligen. Der Vorsitzende kann eine<br />

Diskussion beenden, wenn die Teilnehmer keine<br />

neuen Argumente oder Fragen einbringen.<br />

Nachbereitung der Sitzung<br />

Damit sich die Themen, Diskussionen <strong>und</strong><br />

Vereinbarungen aus der <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung<br />

nachvollziehen lassen, ist über jede Sitzung<br />

ein Protokoll anzufertigen (§ 34 Abs. 1<br />

BetrVG). Dem Protokoll ist die persönlich<br />

unterschriebene Anwesenheitsliste beizufügen.<br />

Sobald das Protokoll vom <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzenden<br />

<strong>und</strong> einem weiteren <strong>Betriebsrat</strong>smitglied<br />

unterzeichnet worden ist, dürfen<br />

in dem Dokument keine Änderungen mehr<br />

vorgenommen werden. Einwendungen oder<br />

Ergänzungen zum Protokoll müssen schriftlich<br />

erfolgen <strong>und</strong> sind dem Protokoll beizufügen<br />

(§ 34 Abs. 2 BetrVG). v<br />

Dr. Christiane Jansen, Sachverständige für<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Betriebsverfassungsrecht, Kempten.<br />

<strong>Betriebsrat</strong>ssitzung – Einladung mit Tagesordnung<br />

Einladung zur <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung mit Tagesordnung<br />

Liebe Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen,<br />

hiermit lade ich Euch zu unserer nächsten turnusmäßigen <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung am… um … in den<br />

Raum … ein. Die Sitzung ist bis … Uhr vorgesehen. Ich bitte um eine Teilnahme während des<br />

gesamten Zeitraums.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Genehmigung der Tagesordnung<br />

arbeitshilfe<br />

2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (siehe Anlage)<br />

3. Geplante Betriebsvereinbarung »Einheitliche Arbeitskleidung« (Entwurf dazu siehe Anlage)<br />

4. Personenbedingte Kündigung der Kollegin Beate Lorenz (Vertrieb)<br />

5. Beschlussfassung über die Teilnahme der <strong>Betriebsrat</strong>smitglieder Berner <strong>und</strong> Grabow<br />

an dem Seminar »Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Betriebsrat</strong>sarbeit 1«<br />

6. Beschwerden von Kollegen aus der Endmontage über Geruchsbelästigung<br />

7. Bericht aus der letzten Sitzung des Wirtschaftsausschusses<br />

8. Bericht über den aktuellen Stand der Tarifverhandlungen<br />

9. Berichte aus den Abteilungen <strong>und</strong> Verschiedenes<br />

Werden Ergänzungen zu dieser Tagesordnung gewünscht, bitte ich um umgehende Benachrichtigung,<br />

damit ich diese den <strong>Betriebsrat</strong>smitgliedern noch vor der Sitzung mitteilen kann.<br />

Bitte gebt mir unverzüglich eine Rückmeldung, falls Ihr an der <strong>Betriebsrat</strong>ssitzung nicht<br />

teilnehmen könnt. Hohes Arbeitsaufkommen ist kein Verhinderungsgr<strong>und</strong>.<br />

Bitte meldet Euch vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes bei Eurem Vorgesetzten ab.<br />

.................................................................................................<br />

(Datum <strong>und</strong> Unterschrift des <strong>Betriebsrat</strong>svorsitzenden)<br />

Diese Arbeitshilfe finden Sie online unter: www.br-mitbestimmung.de<br />

4


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

mitbestimmung<br />

So bestimmen Sie bei den<br />

Arbeitsbedingungen mit<br />

mitbestimmung Möchte der Arbeitgeber die Ordnung im Betrieb regeln, muss er Sie als<br />

<strong>Betriebsrat</strong> anhören <strong>und</strong> Ihre Zustimmung einholen. Diese Regelung schützt die Beschäftigten<br />

<strong>und</strong> berechtigt den <strong>Betriebsrat</strong>, die wichtigsten Arbeitsbedingungen mitzugestalten.<br />

Das <strong>Mitbestimmung</strong>srecht zu Fragen der<br />

Ordnung des Betriebs <strong>und</strong> zum Verhalten<br />

der Arbeitnehmer, ergibt sich aus § 87 Abs. 1<br />

Nr. 1 BetrVG. Das BAG unterscheidet hier<br />

zwischen einem Arbeitsverhalten ohne <strong>Mitbestimmung</strong>srechte<br />

<strong>und</strong> einem mitbestimmungspflichtigen<br />

Ordnungsverhalten (BAG<br />

vom 18.4.2000 – 1 ABR 22/99).<br />

<strong>Mitbestimmung</strong> beim Ordnungsverhalten<br />

Unter dem sogenannten »Ordnungsverhalten«<br />

versteht man das Schaffen allgemeingültiger,<br />

verbindlicher Verhaltensregeln, die das<br />

Verhalten der Beschäftigten beeinflussen <strong>und</strong><br />

die Ordnung des Betriebs aufrechterhalten.<br />

Unter das Ordnungsverhalten fallen u.a. Regelungen<br />

über<br />

• Alkohol- <strong>und</strong> Rauchverbot (auch elektronische<br />

Zigaretten),<br />

• Anwesenheitskontrollen <strong>und</strong> das An- <strong>und</strong><br />

Abmeldeverfahren,<br />

• Desksharing oder flexibles Office (weniger<br />

Arbeitsplätze als Beschäftigte)<br />

• Einführung, Gestaltung <strong>und</strong> Benutzung<br />

von Dienstausweisen,<br />

• Benutzung von Wasch- <strong>und</strong> Umkleideräumen,<br />

• Tor-, Taschen- <strong>und</strong> Schrankkontrollen,<br />

• Tragen von bestimmter Arbeitskleidung<br />

(Funktionalität, Farbe),<br />

• private Nutzung von Betriebstelefonen<br />

<strong>und</strong> die Nutzung des Internets,<br />

• privates Nutzen von Firmenfahrzeugen,<br />

• dienstliche Nutzung von privaten Geräten<br />

(»bring your own device«),<br />

• Mitnahme von Arbeitsunterlagen nach<br />

Hause,<br />

• IT-Sicherheitsrichtlinien,<br />

• Compliance- <strong>und</strong> Ethikrichtlinien, wenn<br />

Anforderungen an die Beschäftigten<br />

definiert sind (z.B. Nichtannahme von<br />

Geschenken).<br />

Vereinbarungen zum Ordnungsverhalten dürfen<br />

die Beschäftigten weder diskriminieren<br />

(vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG) noch in ihre Persönlichkeitsrechte<br />

eingreifen. Dies könnte<br />

beispielsweise bei Regeln zu Bekleidungsvorschriften<br />

oder zum äußeren Erscheinungsbild<br />

der Fall sein (z.B. Form <strong>und</strong> Schnitt der Unterwäsche<br />

oder Färben der Haare).<br />

Arbeitsverhalten ohne <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Nicht mitbestimmungspflichtig ist hingegen<br />

das sogenannte »Arbeitsverhalten«. Dieses<br />

umfasst arbeitsbezogene Einzelanweisungen<br />

des Arbeitgebers, mit denen dieser die Arbeitspflicht<br />

des einzelnen Arbeitnehmers unmittelbar<br />

konkretisiert. Darunter fallen Anweisungen<br />

im Rahmen des Direktionsrechts,<br />

mit denen der Arbeitgeber bestimmen kann,<br />

welche Arbeiten in welcher Art <strong>und</strong> Weise zu<br />

verrichten sind.<br />

In der Praxis verschmelzen Ordnungs<strong>und</strong><br />

Arbeitsverhalten oftmals. Das ist immer<br />

dann der Fall, wenn die unmittelbare Anweisung<br />

des Arbeitgebers auch auf das Ordnungsverhalten<br />

der Beschäftigten abzielt. In<br />

diesen Fällen ist das <strong>Mitbestimmung</strong>srecht<br />

des <strong>Betriebsrat</strong>s gegeben. Wie knifflig die Prüfung<br />

im Einzelfall sein kann, zeigt das folgende<br />

Beispiel.<br />

beispiel<br />

Der Arbeitgeber einer Bäckereifiliale<br />

weist die Arbeitnehmer an, die K<strong>und</strong>en<br />

fre<strong>und</strong>lich zu begrüßen <strong>und</strong> auch wieder<br />

zu verabschieden. Streng genommen<br />

könnten die Beschäftigten die Arbeitsleistung<br />

aber auch ohne Fre<strong>und</strong>lichkeit<br />

erbringen. Damit ist das Ordnungsverhalten<br />

betroffen. Eine Abwägung, ob es<br />

sich um Ordnungs- oder Arbeitsverhalten<br />

handelt, ist nahezu immer vorzunehmen.<br />

In Grenzfällen bleibt dem <strong>Betriebsrat</strong> oft<br />

nichts anderes übrig, als die Streitfrage<br />

gerichtlich klären zu lassen.<br />

HINWEIS<br />

Der Arbeitgeber<br />

muss das Persönlich<br />

keitsrecht der<br />

Arbeit nehmer<br />

beachten. Deshalb<br />

kann er ihnen lediglich<br />

dann Vorschriften<br />

für ihr Äußeres<br />

machen, wenn<br />

spezifische betriebliche<br />

Belange dies<br />

zwingend erfordern.<br />

GESETZ<br />

Nach § 75 Abs. 1<br />

BetrVG haben<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

<strong>Betriebsrat</strong> darauf<br />

zu achten dass jede<br />

Diskriminierung<br />

aufgr<strong>und</strong> von Rasse,<br />

Abstammung,<br />

ethnischer oder<br />

sonstiger Herkunft,<br />

Nationalität, Religion,<br />

Weltanschauung,<br />

Behinderung,<br />

Alter, politischer<br />

oder gewerkschaftlicher<br />

Betätigung<br />

oder Einstellung, des<br />

Geschlechts oder<br />

sexueller Identität<br />

unterbleibt.<br />

5


mitbestimmung<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

HINWEIS<br />

Ihr <strong>Mitbestimmung</strong>srecht<br />

besteht<br />

unabhängig davon,<br />

in welcher Form<br />

der Arbeitgeber<br />

seine Maßnahme<br />

durchführen will.<br />

Es spielt z.B. keine<br />

Rolle, ob er eine<br />

Betriebsvereinbarung<br />

anstrebt oder<br />

dies durch Zusätze<br />

zu den Arbeitsverträgen<br />

erreichen<br />

möchte.<br />

HINWEIS<br />

Ihr <strong>Mitbestimmung</strong>srecht<br />

erstreckt sich<br />

auch auf Regeln<br />

zum Mitbringen von<br />

Haustieren <strong>und</strong> zur<br />

Pflege mitgebrachter<br />

Pflanzen an den<br />

Arbeitsplatz.<br />

BEISPIEL<br />

Die Anweisung zum<br />

Tragen eines Haarnetzes<br />

einer langhaarigen<br />

Kolle gin<br />

an einer Ständerbohrmaschine<br />

ist<br />

eine individuelle<br />

Maßnahme. Bei einer<br />

Tragepflicht von<br />

Haarnetzen in der<br />

Lebensmittelherstellung<br />

handelt es<br />

sich um eine kollektive<br />

Maßnahme.<br />

Von der <strong>Mitbestimmung</strong> nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 1 BetrVG erfasst, sind auch Strafen, Sanktionen<br />

oder Folgen, die das Verhalten der<br />

Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche<br />

Ordnung beeinflussen. Darunter fallen z.B.<br />

betriebliche Sanktionssysteme, die darauf<br />

gerichtet sind die betriebliche Ordnung sicherzustellen<br />

(z.B. Entzug von Flugvergünstigungen<br />

als Reaktion auf Verstöße gegen die<br />

betriebliche Ordnung). Auch diese Bußen darf<br />

der Arbeitgeber nur verhängen, wenn vorher<br />

eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien<br />

zustande gekommen ist.<br />

Umfang des <strong>Mitbestimmung</strong>srechts<br />

Möchte der Arbeitgeber die Ordnung im Betrieb<br />

oder das Verhalten der Arbeitnehmer regeln,<br />

ist das <strong>Mitbestimmung</strong>srecht zu wahren.<br />

Der Arbeitgeber darf eine Maßnahme nicht<br />

durchführen, solange der Sachverhalt nicht<br />

mit dem <strong>Betriebsrat</strong> in einer Betriebsvereinbarung<br />

geregelt ist.<br />

Ebenso kann der <strong>Betriebsrat</strong> in diesen Angelegenheiten<br />

die Initiative ergreifen <strong>und</strong> dem<br />

Arbeitgeber Vorschläge zur Regelung der betrieblichen<br />

Ordnung sowie zum Verhalten der<br />

Arbeitnehmer unterbreiten. Man spricht daher<br />

auch von »Initiativrecht« des <strong>Betriebsrat</strong>s.<br />

Kommt eine Einigung über den Sachverhalt<br />

nicht zustande, besteht für beide Betriebsparteien<br />

die Möglichkeit die Einigungsstelle<br />

anzurufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Der Spruch<br />

der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen<br />

den Betriebsparteien <strong>und</strong> entfaltet die<br />

gleiche Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung.<br />

Grenzen der <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Zur Wahrnehmung des <strong>Mitbestimmung</strong>srechts<br />

muss es sich jedoch um eine kollektive<br />

Maßnahme handeln. Diese ist gegeben, wenn<br />

es sich um eine allgemeine Regelung oder<br />

um eine Maßnahme handelt, die mehrere Beschäftigte<br />

(z.B. Schichtarbeitende, Akkordarbeitende,<br />

kaufmännische Angestellte) betrifft.<br />

Hierzu zählen auch Regelungen für bestimmte<br />

Arbeitsplätze oder einzelne Arbeitsplätze,<br />

sofern diese unabhängig von der Person des<br />

dort Beschäftigten gelten sollen.<br />

Ein <strong>Mitbestimmung</strong>srecht des <strong>Betriebsrat</strong>s<br />

ist nicht gegeben, wenn der zu regelnde<br />

Sachverhalt bereits von einem Gesetz,<br />

oder durch einen Tarifvertrag abschließend<br />

erfasst ist. Räumt das Gesetz oder der Tarifvertrag<br />

den Betriebsparteien hingegen weitere<br />

Gestaltungs- <strong>und</strong> Regelungsspielräume<br />

rechtsprechung<br />

Das sagen<br />

die Gerichte:<br />

··<br />

Ein generelles Verbot, TV-, Video- <strong>und</strong><br />

DVD-Geräte in den Räumen des Betriebs<br />

zu nutzen, unterliegt der <strong>Mitbestimmung</strong><br />

durch den <strong>Betriebsrat</strong>. (LAG Köln<br />

12.4.2006 – 7 TaBV 68/05)<br />

··<br />

Die Einführung, Ausgestaltung <strong>und</strong><br />

Durchführung eines allgemeinen Rauchverbots<br />

ist mitbestimmungspflichtig.<br />

(LAG Hamm 8.10.2004 – 10 TaBV 21/04)<br />

··<br />

Will der Arbeitgeber den betrieblichen<br />

Parkraum auf einzelne Personen aufteilen,<br />

hat der <strong>Betriebsrat</strong> ein <strong>Mitbestimmung</strong>srecht.<br />

(LAG Köln 12.5.2010 –<br />

8 TaBV 4/10)<br />

··<br />

Laufzettel, die der Arbeitgeber zur Erfassung<br />

empfangener Arbeitsmittel <strong>und</strong><br />

Berechtigungen verwendet, regeln nicht<br />

das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer,<br />

sondern das mitbestimmungspflichtige<br />

Ordnungsverhalten. (LAG Schleswig-<br />

Holstein 18.5.2011 – 6 TaBV 11/11)<br />

··<br />

Für die Durchführung des betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements kann der<br />

<strong>Betriebsrat</strong> die Einführung von Verfahrensregelungen<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong><br />

7 BetrVG verlangen <strong>und</strong> ggf. über die<br />

Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG<br />

durchsetzen. (LAG Nürnberg 16.1.2013 –<br />

2 TaBV 6/12)<br />

··<br />

Bei der Regelung einer einheitlichen<br />

Dienstkleidung der Mitarbeiter hat der<br />

<strong>Betriebsrat</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich ein <strong>Mitbestimmung</strong>srecht.<br />

(LAG Köln 18.8.2010 –<br />

3 TaBV 15/10)<br />

ein, bleibt das <strong>Mitbestimmung</strong>srecht des <strong>Betriebsrat</strong>s<br />

bestehen. Dies wird im § 77 Abs. 3<br />

BetrVG deutlich mit dem dort beschriebenen<br />

Tarifvorrang herausgestellt, der sowohl<br />

in Betrieben mit als auch ohne Tarifvertrag<br />

gilt. v<br />

Matti Riedlinger, B.A. Sozialökonomie,<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsrecht, Augsburg.<br />

6


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

mitbestimmung<br />

arbeitshilfe<br />

Dienstkleidung – Muster-Betriebsvereinbarung<br />

§ 1 Präambel<br />

··<br />

Welche gr<strong>und</strong>sätzlichen Ziele sollen mit dieser Vereinbarung verfolgt werden (z.B. einheitliches<br />

Auftreten, angemessenes Vertreten der Firma nach außen, Arbeitsschutz, Hygiene,<br />

Unfallverhütung)?<br />

··<br />

Welche Gesetze oder tariflichen Regelungen sind betroffen <strong>und</strong> bedürfen daher besonderer<br />

Beachtung (Persönlichkeitsrechte betroffen? Schutz vor Diskriminierung)?<br />

··<br />

Bei Kauf oder Anmietung der Arbeitskleidung kann bei der Auswahl des Dienstleisters auf<br />

Arbeitsbedingungen geachtet werden, die den eigenen Unternehmensrichtlinien entsprechen.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt<br />

··<br />

räumlich (Bezeichnung der Betriebsstätte)<br />

··<br />

persönlich (für alle Beschäftigten sowie Auszubildende, oder nur einzelne Abteilungen?)<br />

··<br />

sachlich (für das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit, im Außendienst, bei<br />

bestimmten Tätigkeiten)<br />

§ 3 Gr<strong>und</strong>sätze der Nutzung<br />

··<br />

Ist das Tragen von Arbeitskleidung freiwillig oder verpflichtend?<br />

··<br />

Was soll getragen werden? (Muster der Kleidungsstücke im Anhang)<br />

··<br />

Werden unterschiedliche Bekleidungselemente zur Auswahl angeboten (B<strong>und</strong>hose, Latzhose,<br />

lange/kurze Röcke/Kleider, knielange Hose für den Sommer)?<br />

··<br />

Wo soll die Kleidung getragen werden? (Entsprechende Abteilung oder Sachgebiete)<br />

··<br />

Wann soll die Kleidung getragen werden? (Während der Arbeitszeit oder bei K<strong>und</strong>enkontakt?)<br />

··<br />

Gleichstellung fördern (geeignete Arbeitskleidung für Frauen <strong>und</strong> Männer)<br />

··<br />

Sollen zusätzliche Dinge an der Arbeitskleidung angebracht <strong>und</strong> getragen werden? (Namensschilder,<br />

Krawattennadeln, Firmenpins)<br />

··<br />

Wird eine Testphase vereinbart, um die Arbeitskleidung einem Praxistest zu unterziehen?<br />

§ 4 Anzahl, Ersatz <strong>und</strong> Kosten<br />

··<br />

Wer trägt die Kosten der Anschaffung, der Reparatur oder Reinigung?<br />

··<br />

Wem gehört die Arbeitskleidung?<br />

··<br />

Was passiert zum Ende des Arbeitsverhältnisses?<br />

··<br />

Wie viel Stück/Sets werden pro Arbeitnehmer angeschafft?<br />

··<br />

Was passiert bei Defekt oder Größenwechsel?<br />

§ 5 Umkleidezeit<br />

··<br />

Wo müssen sich die Beschäftigten umkleiden (im Betrieb oder zuhause)?<br />

··<br />

Stehen im Betrieb geeignete Umkleideräume zur Verfügung?<br />

··<br />

In welchem Umfang wird die Umkleidezeit bezahlt?<br />

§ 6 Rechte des <strong>Betriebsrat</strong>s<br />

··<br />

Bei Änderungen der angebotenen Arbeitskleidung ist der <strong>Betriebsrat</strong> erneut zu beteiligen.<br />

··<br />

Der <strong>Betriebsrat</strong> hat Kontrollrechte bei der Bereitstellung der Umkleidemöglichkeiten sowie<br />

der Vergütung der Umkleidezeit.<br />

§ 7 Schlussbestimmungen<br />

··<br />

Umgang mit Konflikten<br />

··<br />

Härtefallregelung (wenn Beschäftigte keine Arbeitskleidung tragen können)<br />

··<br />

Beginn der Betriebsvereinbarung, Laufzeit<br />

··<br />

Kündigungsmöglichkeit <strong>und</strong> Nachwirkung<br />

DEFINITION<br />

Eine Öffnungsklausel<br />

in einem Gesetz<br />

oder Tarifvertrag<br />

gestattet es Ihnen,<br />

im definierten<br />

Umfang eine betriebliche<br />

Regelung<br />

abzu schlie ßen.<br />

Sie können z.B.<br />

in einer Betriebsvereinbarung<br />

eine abweichende<br />

Regelung über<br />

den Zeitpunkt der<br />

Auszahlung einer<br />

Sondervergütung<br />

regeln.<br />

HINWEIS<br />

Ihr <strong>Mitbestimmung</strong>srecht<br />

erstreckt sich<br />

auch auf das Verwenden<br />

von Formularen<br />

zu Arztbesuchen,<br />

auf Regeln<br />

zur Anzeige- <strong>und</strong><br />

Nachweispflicht für<br />

Krankheiten <strong>und</strong> auf<br />

ein Verkürzen des<br />

Vorlagezeitraums<br />

für ärztliche Beschei<br />

nigungen.<br />

Ort, Datum<br />

............................................ ............................................<br />

Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift <strong>Betriebsrat</strong><br />

Diese Arbeitshilfe finden Sie online unter: www.br-mitbestimmung.de<br />

7


aktuelles<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

Urlaub verfällt nicht immer<br />

urlaubsrecht Bis zum Jahresende muss jeder seinen Urlaub genommen haben. Sonst<br />

verfällt er. Ein Übertragen auf das Folgejahr ist die Ausnahme. Nun hat der EuGH entschieden:<br />

Hat der Beschäftigte gar keinen Urlaubsantrag gestellt, so bleibt der Urlaub erhalten.<br />

EXPERTENRAT<br />

Durch das neue<br />

EuGH- Urteil (siehe<br />

Infokasten) ist<br />

die Beweislage<br />

zu Guns ten der<br />

Beschäf tig ten<br />

deutlich besser<br />

geworden. Solange<br />

der Arbeit geber<br />

sie nicht explicit<br />

aufge fordert hat,<br />

den Urlaub auch zu<br />

nehmen, sind sie auf<br />

der sicheren Seite.<br />

Denn automatisch<br />

erlischt der<br />

Anspruch nicht<br />

mehr!<br />

Dass der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen<br />

ist, steht so in § 7 Abs. 3 des B<strong>und</strong>esurlaubsgesetzes<br />

(BUrlG). Der Urlaub dient der<br />

physischen <strong>und</strong> psychischen Regeneration<br />

der Arbeitnehmer. Daher ist wichtig, dass jeder<br />

seinen vollen Urlaub in jedem Jahr nimmt<br />

<strong>und</strong> sich erholt. Ein Übertragen des Urlaubs<br />

auf das Folgejahr ist – geht man streng nach<br />

Gesetz – nur im Ausnahmefall möglich. Es<br />

müssen »dringende betriebliche oder persönliche<br />

Gründe« vorliegen, damit Urlaub übertragen<br />

werden kann. Auch dann verfällt der<br />

Urlaub spätestens am 31. März.<br />

Gesetzliche Übertragungsgründe<br />

An die »dringenden betrieblichen Gründe« ist<br />

ein strenger Maßstab anzulegen. Es gelten:<br />

• Plötzlicher Arbeitsanfall<br />

• Hoher Krankenstand<br />

• Termin- oder saisongeb<strong>und</strong>ene Aufträge,<br />

die dem Urlaub entgegen stehen<br />

• Technische Probleme im Betriebsablauf<br />

Aber auch »persönliche Gründe« des Arbeitnehmers<br />

können ein Übertragen notwendig<br />

<strong>und</strong> sinnvoll erscheinen lassen. Der alleinige<br />

Wunsch des Arbeitnehmers auf Übertragung<br />

reicht nicht aus. Persönliche Gründe sind beispielsweise:<br />

aktuelles<br />

Wichtiges EuGH-Urteil<br />

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer<br />

gar keinen Urlaubsantrag gestellt hat?<br />

Bisher verfiel auch dann der Urlaub.<br />

Nun hat der EuGH die Rechte der Arbeitnehmer<br />

deutlich gestärkt. Der Urlaubsanspruch<br />

verfällt nur dann, wenn der<br />

Arbeit geber nachweisen kann, dass er seine<br />

Angestellten aufgeklärt hat <strong>und</strong> in die<br />

Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.<br />

Ist das nicht der Fall, bleiben der Urlaubsanspruch<br />

– oder bei Ausscheiden aus dem<br />

Betrieb – der Abgeltungsanspruch erhalten<br />

(EuGH 6.11.2018 – C-684/16).<br />

• Arbeitsunfähigkeit<br />

• Niederkunft der Ehefrau<br />

• Familienurlaub<br />

• Erkrankung eines Angehörigen<br />

• Erkrankung eines Partners, mit dem der<br />

Urlaub verbracht werden sollte<br />

Abweichende Regelungen sind möglich<br />

Allerdings gibt es – vor allem in der Praxis –<br />

vielfältige Ausnahmen von dieser gesetzlich<br />

relativ strengen Regelung. Die Arbeitsvertragsparteien<br />

(also Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer)<br />

können beispielsweise ohne weiteres vereinbaren,<br />

dass der Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen<br />

bestimmter Gründe den Urlaub im gesamten<br />

Folgejahr noch nehmen kann. Damit ist<br />

auch die gesetzliche Vorgabe, dass der Urlaub<br />

allerspätestens bis zum 31. März des Folgejahres<br />

zu nehmen ist, hinfällig. Viele Tarifverträge<br />

sehen Übertragungsmöglichkeiten vor, ohne<br />

dass besondere Gründe vorliegen müssen. Da<br />

im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt,<br />

muss dann – gegenüber der strengen gesetzlichen<br />

Regelung – immer die für den Arbeitnehmer<br />

günstige Regelung herangezogen werden.<br />

Bei Krankheit gibt es weitere Ausnahmen<br />

Große Probleme ergeben sich immer dann,<br />

wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt<br />

<strong>und</strong> deshalb den Urlaub nicht nehmen kann.<br />

Jahrelang hatte die deutsche Rechtsprechung<br />

die Meinung vertreten, dass der Urlaub auch<br />

bei Krankheit bis zum 31. März genommen<br />

werden muss <strong>und</strong> sonst verfällt. Diese Rechtsprechung<br />

ist vom Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) gekippt worden. Seither gilt: Kann<br />

der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgr<strong>und</strong><br />

einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des<br />

Übertragungszeitraums nicht nehmen, bleibt<br />

der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst<br />

erhalten. Dieser muss allerdings bis 15<br />

Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs<br />

genommen werden, damit er nicht<br />

ins Unermessliche anwächst. v<br />

Bettina Frowein, Volljuristin, Programmleitung,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

8


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

7 fragen<br />

7 Fragen zur Erreichbarkeit im<br />

Weihnachtsurlaub<br />

erholungsurlaub Weihnachten gehört der Familie <strong>und</strong> den Lieben. Niemand will in<br />

dieser Zeit von seinem Chef gestört werden. Doch was ist, wenn der Vorgesetzte im<br />

Urlaub anruft? Muss der Arbeitnehmer reagieren? Muss er das Diensthandy auch über die<br />

Feiertage einschalten? Wir haben Ihnen 7 wichtige Fragen beantwortet.<br />

1. Müssen Beschäftigte im Urlaub<br />

erreichbar sein?<br />

Nein. Urlaub dient der Erholung. Jeder Beschäftigte<br />

hat nach § 1 B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz<br />

(BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.<br />

Eine Erholung ist dann nicht gewährleistet,<br />

wenn der Beschäftigte ständig damit rechnen<br />

muss, zur Arbeit abgerufen zu werden.<br />

Auch das Beantworten von Telefonaten <strong>und</strong><br />

E-Mails ist Arbeit <strong>und</strong> beeinträchtigt die Erholung.<br />

Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte<br />

an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett<br />

entb<strong>und</strong>en sein. Fazit: Niemand muss im Urlaub<br />

erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er<br />

ein Diensthandy hat. Urlaub ist Urlaub.<br />

2. Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag<br />

»ständige Erreichbarkeit« geregelt ist?<br />

Vermehrt finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln,<br />

die eine permanente Erreichbarkeit des<br />

Beschäftigten auch an seinen freien Tagen zur<br />

Pflicht machen – oder jedenfalls für ein paar<br />

St<strong>und</strong>en pro Urlaubstag. Eine gern verwendete<br />

Klausel besagt, dass der Beschäftige einmal<br />

täglich die Mailbox abhören oder in einer<br />

bestimmten Zeit telefonisch erreichbar sein<br />

muss. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig<br />

– so das BAG (20.6.2000 – 9 AZR 405/99).<br />

Dies gilt jedenfalls für die 24 Werktage, die jedem<br />

Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub<br />

zustehen. An allen zusätzlichen, vom<br />

Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstagen<br />

kann es allerdings vertraglich Sonderregeln<br />

geben. Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine<br />

Erreichbarkeit an diesen Tagen vorsehen, sind<br />

nicht unzulässig. Der Chef dürfte dann permanente<br />

Erreichbarkeit verlangen.<br />

3. Gilt etwas anders für Rufbereitschaft<br />

oder Bereitschaftsdienst?<br />

Ja. In beiden Fällen muss der Beschäftigte<br />

permanent erreichbar sein, egal wo er sich<br />

gerade aufhält. Beides muss aber mit dem Arbeitgeber<br />

ausdrücklich vereinbart sein.<br />

Rufbereitschaft bedeutet, dass der Arbeitnehmer<br />

jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar<br />

sein muss, um auf Abruf die Arbeit<br />

aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst ist<br />

dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort<br />

innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten<br />

muss, um bei Bedarf unverzüglich seine<br />

Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können.<br />

In beiden Fällen dürfen die Mitarbeiter<br />

nicht im Urlaub sein. Rufbereitschaft oder<br />

Bereitschaftsdienst <strong>und</strong> Urlaub schließen sich<br />

aus.<br />

4. Kann der Chef den Arbeitnehmer in<br />

Notfällen kontaktieren?<br />

Ja. Es gibt ganz wenige Notfälle oder Ausnahmesituationen,<br />

in denen der Arbeitgeber<br />

den Mitarbeiter im Urlaub anrufen oder kontaktieren<br />

darf. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte<br />

ein Passwort kennt, das der Betrieb<br />

dringend benötigt oder wenn sonst irgendein<br />

echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier,<br />

dass die Zeit der Erledigung der Anfrage für<br />

den Beschäftigten Arbeitszeit ist. Die muss<br />

der Arbeitgeber vergüten.<br />

5. Was gilt für Führungskräfte?<br />

Im Prinzip gilt auch für Führungskräfte rechtlich<br />

nichts anderes. Auch wenn sie ein Diensthandy<br />

haben, brauchen sie es im Urlaub nicht<br />

zu benutzen. Dienstliche Anrufe oder Mails<br />

können sie ignorieren. Auch für Führungskräfte<br />

gilt das B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz – <strong>und</strong> damit<br />

ist Urlaub arbeitsfreie Zeit.<br />

Allerdings kann es sein, dass es im Interesse<br />

der leitenden Angestellten oder Führungskräfte<br />

liegt, dass die Geschäfte auch während<br />

ihrer Abwesenheit weiter laufen. Aber das<br />

müssen sie dann selbst entscheiden – eine<br />

rechtliche Verpflichtung gibt es nicht.<br />

WICHTIG<br />

Rufbereitschaft<br />

gilt nur dann als<br />

Arbeitszeit, wenn<br />

der Arbeitnehmer<br />

tatsächlich zur<br />

Ar beit kommen<br />

muss. Bereitschaftsdienst<br />

ist immer<br />

Arbeits zeit.<br />

9


7 fragen<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

GESETZ<br />

Zwischen Arbeitsende<br />

<strong>und</strong> Arbeitsbeginn<br />

am nächsten<br />

Tag muss eine Ruhezeit<br />

(ohne Arbeit<br />

oder Arbeitsbereitschaft)<br />

von mindestens<br />

11 St<strong>und</strong>en<br />

liegen (§ 5 Abs. 1<br />

ArbZG). In bestimmten<br />

Betrieben (z.B.<br />

Krankenhäusern<br />

oder Gaststätten)<br />

kann die Ruhezeit<br />

um eine St<strong>und</strong>e<br />

verkürzt sein, wenn<br />

innerhalb eines<br />

Monats ein entsprechender<br />

Ausgleich<br />

stattfindet (§ 5<br />

Abs. 2 ArbZG).<br />

6. Müssen Lehrkräfte während der<br />

Schulferien erreichbar sein?<br />

Ja. Schulferien sind für angestellte Lehrkräfte<br />

im Allgemeinen eine unterrichtsfreie, aber<br />

keine arbeitsfreie Zeit. Die Lehrkraft bleibt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich<br />

geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet.<br />

Der Arbeitgeber kann der Lehrkraft im Rahmen<br />

billigen Ermessens i.S.v. § 106 Satz 1<br />

GewO verbindlich die Weisung erteilen, während<br />

der Schulferien zur Erfüllung bestimmter<br />

Aufgaben in der Schule anwesend zu sein.<br />

Anderes gilt nur, wenn die Weisung höherrangiges<br />

Recht verletzt, weil etwa die<br />

Höchstarbeitszeit überschritten oder der Urlaubsanspruch<br />

der Lehrkraft beeinträchtigt<br />

ist (BAG 16.10.2007 – 9 AZR 144/07).<br />

arbeitshilfe<br />

7. Kann der Arbeitgeber dem<br />

Arbeit nehmer kündigen, wenn er<br />

nicht erreichbar ist?<br />

Nein. Keinesfalls. Selbst wer als urlaubender<br />

Angestellter den Anruf oder die Kontaktaufnahme<br />

verweigert, muss keine Sorge haben,<br />

dass ihn nach der Rückkehr aus dem Urlaub<br />

die Kündigung erwartet. Denn es käme hierbei<br />

nur eine verhaltensbedingte Kündigung<br />

in Frage. Diese verlangt immer eine vorherige<br />

Abmahnung. Dem Arbeitnehmer muss<br />

ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten<br />

vorgeworfen werden, was aber im Falle eines<br />

Urlaubs nicht möglich ist. v<br />

Bettina Frowein, Volljuristin, Programmleitung,<br />

B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

Erreichbarkeit – Checkliste zur Begrenzung<br />

der ständigen Erreichbarkeit<br />

Damit Arbeitnehmer nicht r<strong>und</strong> um die Uhr erreichbar sind, sollten Betriebsräte »Spielregeln«<br />

entwickeln, die das Nutzen mobiler Geräte außerhalb der Arbeitszeit eingrenzen <strong>und</strong> unterbinden.<br />

Hierfür bieten sich folgende Überlegungen an:<br />

1. Bestandsaufnahme<br />

··<br />

In welchem Umfang werden die mobilen Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit genutzt?<br />

··<br />

Geschieht dies mehr auf Initiative der Vorgesetzten (dringende Anfragen am Wochenende?)<br />

oder der Arbeitnehmer?<br />

··<br />

Ist die Arbeitsbelastung so hoch, dass Arbeitnehmer sich »gezwungen« fühlen, die mobilen<br />

Datengeräte außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen um die Arbeit zu bewältigen?<br />

··<br />

Wie nehmen die betroffenen Arbeitnehmer dies wahr? Umfrage <strong>und</strong> ergänzende Workshops<br />

mit Betroffenen zur Vorbereitung einer Regelung<br />

2. Regelungsmöglichkeiten<br />

··<br />

Gibt es Unternehmensgr<strong>und</strong>sätze, Führungsleitlinien o. ä., die festlegen, dass es keine<br />

Erwartungshaltung geben darf, dass Arbeitnehmer immer erreichbar sind?<br />

··<br />

Helfen Diskussionen <strong>und</strong> Verabredungen um das Nutzen der mobilen Datengeräte außerhalb<br />

der normalen Arbeitszeit zu begrenzen?<br />

··<br />

Technische Begrenzung der ständigen Erreichbarkeit durch Nichtweiterleitung von<br />

Mails/SMS zu bestimmten Zeiten (nach 20.00 Uhr, am Wochenende); soll die Telefonfunktion<br />

nutzbar bleiben?<br />

··<br />

Welche Ausnahmen sind für Not- <strong>und</strong> Eilfälle notwendig? Welche bei internationaler<br />

Ausrichtung der Arbeit über verschiedene Zeitzonen?<br />

··<br />

Wenn Arbeitnehmer mit Hilfe von Smartphones bzw. mobilen Datengeräten außerhalb<br />

der normalen Arbeitszeit <strong>und</strong> außerhalb des Betriebs arbeiten: Wie wird diese Arbeitszeit<br />

erfasst <strong>und</strong> mit den tariflichen Arbeitszeiten sowie den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten<br />

in Einklang gebracht? Selbstaufschreibung, technische Erfassung?<br />

Quelle: Däubler/Klebe/Wedde (Hrsg.): Arbeitshilfen für den <strong>Betriebsrat</strong>, 4. Auflage 2018, B<strong>und</strong>-Verlag<br />

Diese Arbeitshilfe finden Sie online unter: www.br-mitbestimmung.de<br />

10


INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

rechtsprechung<br />

Arbeitnehmer muss Überst<strong>und</strong>en beweisen<br />

LAG Rheinland-Pfalz 8.5.2018 – 8 Sa 14/18<br />

vergütung Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf die Bezahlung von<br />

Überst<strong>und</strong>en, wenn der Arbeitgeber diese anordnet, billigt, duldet oder sie notwendig<br />

sind, um die zugewiesene Arbeit erledigen zu können. Darlegen <strong>und</strong> beweisen muss<br />

das jeweils der Arbeitnehmer.<br />

Der Beschäftigte schuldete der Arbeitgeberin<br />

eine monatliche Arbeitsleistung von 160 St<strong>und</strong>en.<br />

Ausgehend von einer Fünf-Tage- Woche<br />

<strong>und</strong> acht Arbeitsst<strong>und</strong>en pro Tag. Nachdem<br />

sein Arbeitsverhältnis beendet war, verlangte<br />

er von der Arbeitgeberin die Zahlung für<br />

insgesamt 111 geleistete Überst<strong>und</strong>en. Die<br />

Arbeitgeberin bestreitet die Überst<strong>und</strong>en. Jedenfalls<br />

habe sie keine angeordnet.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Verlangt der Arbeitnehmer die Vergütung von<br />

Überst<strong>und</strong>en muss er darlegen <strong>und</strong> beweisen,<br />

dass er seine Arbeit in einem »die Normalarbeitszeit<br />

übersteigenden zeitlichen Umfang«<br />

verrichtet hat – so die ständige Rechtsprechung<br />

des BAG. Dabei ist im Einzelnen darzulegen,<br />

an welchen Tagen <strong>und</strong> zu welchen<br />

Tageszeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus<br />

gearbeitet worden ist.<br />

Die Überst<strong>und</strong>en müssen vom Arbeitgeber<br />

angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls<br />

zum Erledigen der geschuldeten Arbeit<br />

notwendig gewesen sein. Die Darlegungs- <strong>und</strong><br />

Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer.<br />

überst<strong>und</strong>en<br />

Hinweis zur <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Der <strong>Betriebsrat</strong> hat bei der »vorübergehenden<br />

Verlängerung der betriebsüblichen<br />

Arbeits zeit« ein <strong>Mitbestimmung</strong>srecht<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das bedeutet:<br />

Will ein Arbeitgeber Überst<strong>und</strong>en<br />

anordnen oder dulden, muss er vorher die<br />

Zustimmung des <strong>Betriebsrat</strong>s einholen.<br />

Verweigert dieser die Zustimmung, muss<br />

der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen.<br />

Das gilt auch in Eilfällen. Nur in echten<br />

Notfällen (z.B. Brand, Explosionsgefahr,<br />

Überschwemmung) kann der Arbeitgeber<br />

die Zustimmung (unverzüglich) nachholen.<br />

Im konkreten Fall hat der Beschäftigte weder<br />

in der Klageschrift noch im Prozess irgendwelche<br />

Angaben dazu gemacht, wer wann auf<br />

welche Weise wie viele Überst<strong>und</strong>en angeordnet<br />

hat. Eine pauschale Behauptung, die Überst<strong>und</strong>en<br />

seien »auf Anordnung der Arbeitgeberin<br />

entstanden«, ist nicht ausreichend.<br />

Möglich wäre noch eine »konkludente<br />

Anordnung« von Überst<strong>und</strong>en durch den<br />

Arbeitgeber. Hierfür hätte der Arbeitnehmer<br />

aber darlegen müssen, dass eine bestimmte<br />

angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit<br />

nicht zu leisten war. Oder dass ihm<br />

zum Erledigen der angewiesenen Arbeit ein<br />

bestimmter Zeitraum vorgegeben war, der nur<br />

durch Überst<strong>und</strong>en einzuhalten war.<br />

Der Beschäftigte hat hier auch nicht ausreichend<br />

dargelegt, dass der Arbeitgeber die<br />

Überst<strong>und</strong>en geduldet hat. Dulden bedeutet,<br />

dass der Arbeitgeber in Kenntnis der Überst<strong>und</strong>enleistung<br />

diese hinnimmt <strong>und</strong> keine<br />

Vorkehrungen trifft, sie zu unterbinden.<br />

Da der Arbeitnehmer hier die Überst<strong>und</strong>en<br />

nicht beweisen konnte, hat er keinen Anspruch<br />

auf Vergütung.<br />

Das bedeutet es für Sie<br />

Leisten Beschäftigte in Ihrem Betrieb Überst<strong>und</strong>en,<br />

sollten Sie klären, ob diese auch<br />

wirklich angeordnet worden sind <strong>und</strong> der<br />

Arbeitgeber Kenntnis davon hat. Achten<br />

Sie unbedingt darauf, dass die Betroffenen<br />

schriftlich festhalten, an welchem Tag sie<br />

zu welcher Zeit auf wessen Anordnung hin<br />

Überst<strong>und</strong>en geleistet haben. Am besten sollten<br />

die Beschäftigten die Notiz vom Arbeitgeber<br />

unterschreiben lassen. Hilfreich sind auch<br />

Kollegen, die die Überst<strong>und</strong>en vor Gericht<br />

bezeugen können. Diese potenziellen Zeugen<br />

sollte der Beschäftigte immer namentlich<br />

notieren. So lassen sich die Überst<strong>und</strong>en im<br />

Streitfall gut beweisen. v<br />

Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt<br />

Arbeitsrecht, B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

TIPP<br />

Als <strong>Betriebsrat</strong><br />

sollten Sie ein<br />

Auge darauf haben,<br />

welche Arbeitnehmer<br />

in Ihrem<br />

Betrieb Überst<strong>und</strong>en<br />

leisten. Ist die<br />

zugeteilte Arbeit für<br />

den Arbeitnehmer<br />

in der vertraglich<br />

vereinbarten<br />

Arbeits zeit nicht zu<br />

schaffen, sollten Sie<br />

zusammen mit dem<br />

Betroffenen <strong>und</strong><br />

dem Arbeitgeber<br />

darüber beraten, wie<br />

sich das Arbeitspensum<br />

reduzieren<br />

lässt. Fallen in einer<br />

Abteilung vermehrt<br />

Überst<strong>und</strong>en an,<br />

kann das ein Indiz<br />

für eine personelle<br />

Unterbesetzung<br />

sein. Hier sollte<br />

der <strong>Betriebsrat</strong> auf<br />

Neueinstellungen<br />

hinwirken.<br />

11


echtsprechung<br />

INFORMATIONSDIENST 12 | 2018<br />

RECHT­<br />

SPRECHUNG<br />

Ob der Arbeitgeber<br />

Auslandsdienstreisen<br />

kraft seines<br />

Direktionsrecht<br />

anordnen darf,<br />

hängt davon ab, ob<br />

die im Arbeitsvertrag<br />

»versprochenen<br />

Dienste« ihrer<br />

Natur nach mit<br />

gelegentlichen<br />

Auslandseinsätzen<br />

verb<strong>und</strong>en sein<br />

können. Dies dürfte<br />

angesichts der<br />

zunehmenden Internationalisierung<br />

im Wirtschaftsleben<br />

für einen Großteil<br />

der Berufsbilder<br />

zutreffen. (LAG<br />

Baden-Württemberg<br />

6.9.2017 – 4 Sa 3/17)<br />

Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten<br />

BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (PM des BAG Nr. 51/18)<br />

arbeitszeit Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur<br />

Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- <strong>und</strong> Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit<br />

zu vergüten. Das gilt aber nicht für private Zwischenstopps.<br />

Der Arbeitnehmer ist bei einem Bauunternehmen<br />

als technischer Mitarbeiter beschäftigt<br />

<strong>und</strong> arbeitsvertraglich dazu verpflichtet,<br />

auf wechselnden Baustellen im In- <strong>und</strong> Ausland<br />

zu arbeiten.<br />

Für knapp 3 Monate entsandte die Arbeitgeberin<br />

den Beschäftigten auf eine Baustelle<br />

nach China. Auf seinen Wunsch buchte die<br />

Arbeitgeberin für die Hin- <strong>und</strong> Rückreise statt<br />

eines Direktflugs in der Economy-Class einen<br />

Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp<br />

in Dubai.<br />

Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin<br />

die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung<br />

für jeweils acht St<strong>und</strong>en, insgesamt<br />

1.149,44 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangt<br />

die Bezahlung für weitere 37 St<strong>und</strong>en<br />

mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von<br />

seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle<br />

<strong>und</strong> zurück sei wie Arbeit zu vergüten.<br />

Das sagt das Gericht<br />

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

vorübergehend ins Ausland, erfolgen die<br />

Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle <strong>und</strong> von<br />

dort zurück ausschließlich im Interesse des<br />

Arbeitgebers <strong>und</strong> sind deshalb in der Regel<br />

wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Reisezeit, die bei einem<br />

Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels<br />

ausreichender Feststellungen der Vorinstanz<br />

(LAG Rheinland-Pfalz) zum Umfang der tatsächlich<br />

erforderlichen Reisezeiten des Klägers,<br />

konnte das BAG hier nicht abschließend<br />

über die Höhe des Anspruchs entscheiden.<br />

Es hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben<br />

<strong>und</strong> zur erneuten Verhandlung <strong>und</strong><br />

Entscheidung an das LAG Rheinland-Pfalz<br />

zurückverwiesen.<br />

Das bedeutet es für Sie<br />

Das BAG hat klargestellt, dass die Hin- <strong>und</strong><br />

Rückreise zu einer Arbeitsstelle im Ausland<br />

allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt<br />

<strong>und</strong> deshalb als Arbeitszeit zu vergüten ist.<br />

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für einen<br />

Upgrade in die Business-Class muss ihm klar<br />

sein, dass er die »Mehrkosten« selbst tragen<br />

muss. Das Gleiche gilt, wenn er die Reise mit<br />

einem privaten Zwischenstopp verbindet<br />

<strong>und</strong> sich die Reisezeit dadurch verlängert.<br />

Die Zeiten sollte der Betroffene genau notieren.<br />

So lässt sich im Streitfall schnell klären,<br />

wie viele St<strong>und</strong>en der Arbeitgeber vergüten<br />

muss. v<br />

Leslie Schilling, Volljuristin mit Schwerpunkt<br />

Arbeitsrecht, B<strong>und</strong>-Verlag, Frankfurt am Main.<br />

12<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>Betriebsrat</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitbestimmung</strong><br />

Redaktion: Dr. Christiane Jansen,<br />

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